23. Oktober 2025

Berufsunfähigkeitsversicherungen für Ärzte

Ein umfassender Leitfaden für die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte und Zahnärzte

Leitfaden zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Mediziner

Zielgruppe: Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen (NRW)

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Mediziner in NRW unerlässlich, um Ihr Einkommen und Ihren Lebensstandard zu sichern. Als unabhängiger Versicherungsmakler in Aachen seit 1999, Jan Pohl, unterstütze ich Sie dabei, die passende BU-Versicherung zu finden. Dieser Leitfaden beleuchtet die spezifischen Anforderungen für Ärztinnen und Ärzte in NRW.

Ihr Vorteil mit mir: Kostenfreie, unabhängige Beratung – online oder in Aachen-Richterich. Nutzen Sie mein Terminbuchungstool!

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Teil I: Die Versorgungslücke – Grenzen der berufsständischen Absicherung

Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert, sondern Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks (Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, Nordrheinische Ärzteversorgung oder Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein). Dieses System bietet eine solide Grundversorgung für das Alter und sichert Invalidität im begrenzten Umfang ab. Trotz dieser Pflichtabsicherung ist eine private Berufsunfähigkeitsversicherung unverzichtbar, um das erreichte Einkommen und den Lebensstandard langfristig zu sichern.

1. Die restriktive Definition der Berufsunfähigkeit

Die Satzungen der Versorgungswerke legen die Messlatte für Berufsunfähigkeit sehr hoch. Eine Rente wird in der Regel nur dann gezahlt, wenn die gesamte auf ärztlicher Vorbildung beruhende Tätigkeit vollständig und dauerhaft eingestellt werden muss.

Implikation der 100-Prozent-Hürde: Ein Mediziner gilt nur dann als berufsunfähig im Sinne der Satzung, wenn er überhaupt keine ärztliche Tätigkeit mehr ausübt. Kann der Arzt oder Zahnarzt noch beratend, gutachterlich, lehrend oder verwaltend tätig sein – selbst wenn die ursprüngliche Facharzttätigkeit zu 100 % verloren wurde – besteht in der Regel kein Leistungsanspruch.

Beispiel: Ein Facharzt für Orthopädie verliert durch eine chronische Sehnenscheidenentzündung die Fähigkeit, operative Eingriffe vorzunehmen. Das Versorgungswerk kann auf eine administrative oder gutachterliche Tätigkeit verweisen. Die BU-Leistung des Versorgungswerks entfällt.

2. Private BU als Ergänzung

Eine hochwertige private Berufsunfähigkeitsversicherung-Police schließt diese Lücke. Sie leistet in der Regel bereits dann, wenn die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausgeübt werden kann, und verzichtet auf die sogenannte abstrakte Verweisung.

Kriterium Versorgungswerk (ÄVWL/NÄV/VZÄK) Private BU (Premium-Tarif)
Leistung ab 100 % Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit 50 % Einschränkung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit
Verweisung Verweisung auf jede andere ärztliche Tätigkeit Keine Verweisung auf andere Tätigkeiten
Ziel Grundversorgung Erhalt des Lebensstandards und des Facharztstatus

3. Wichtige Formalie: Die DRV-Befreiung

Bei Aufnahme der ersten ärztlichen Tätigkeit muss die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) zugunsten der berufsständischen Versorgung beantragt werden. Es ist zwingend erforderlich, diese Frist (drei Kalendermonate nach Tätigkeitsaufnahme) einzuhalten, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Ein erneuter Antrag ist bei Wechsel des Kammerbereichs (z. B. von Nordrhein nach Westfalen-Lippe) erforderlich.

Kontaktieren Sie mich für Unterstützung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung.


Teil II: Spezifische Risiken und notwendige Klauseln der Berufsunfähigkeitsversicherung

Standard-BU-Policen bieten für akademische Heilberufe oft unzureichenden Schutz. Auf die folgenden spezifischen Klauseln muss bei der Vertragsgestaltung geachtet werden:

1. Die Infektionsklausel

Mediziner tragen ein erhöhtes Risiko, durch eine Infektionskrankheit ein behördliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erhalten, ohne selbst medizinisch berufsunfähig zu sein.

Die Infektionsklausel ist entscheidend, da sie ein behördliches Tätigkeitsverbot der Berufsunfähigkeit gleichstellt und so die Leistung auslöst. Die Klausel sollte auch bei Teilverboten (z. B. ein Verbot nur für invasive Eingriffe) greifen und optimalerweise alle meldepflichtigen Krankheiten umfassen (offene Liste).

2. Die Umorganisationsklausel (Für Praxisinhaber)

Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte ist diese Klausel zentral. Sie regelt, ob der Versicherer die Leistung verweigern kann, weil die Praxis durch zumutbare Umstrukturierungen weitergeführt werden könnte.

Zumutbarkeit ist an Kriterien gebunden:

  • Wirtschaftliche Zumutbarkeit: Die Umorganisation darf den Praxisgewinn nicht wesentlich reduzieren (i. d. R. gilt ein Gewinnverlust von über 20 % als unzumutbar).
  • Qualifikationswahrung: Die neue Tätigkeit darf nicht unter die bisherige fachliche Qualifikation fallen (z. B. reine Verwaltung).

3. Die „Zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit“

Der Vertrag muss auf die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit abstellen, um den Schutz des jeweiligen Spezialisierungsgrades (z. B. "Wirbelsäulenchirurg" statt nur "Arzt") zu gewährleisten. Klauseln, die lediglich auf die "ärztliche Tätigkeit im Allgemeinen" abstellen, sind zu vermeiden, da sie den Schutz stark reduzieren und eine Verweisung ermöglichen.


Teil III: Die richtige Dimensionierung der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Die Höhe der BU-Rente

Die BU-Rente sollte den Lebensstandard im Leistungsfall sichern. Sie sollte das aktuelle Nettoeinkommen plus den Altersvorsorgebeitrag (ca. 18 % des Bruttogehalts, der im Leistungsfall ans Versorgungswerk entfällt) abdecken.

2. Risiko Psychische Erkrankungen

Über 30 % aller BU-Leistungsfälle beruhen auf psychischen Erkrankungen. Angesichts der hohen Verantwortung und Belastung in medizinischen Berufen muss der Vertrag psychische Erkrankungen uneingeschränkt absichern und keine Einschränkungen oder gesonderten Karenzzeiten vorsehen.

3. Für Selbstständige: BU und Praxisausfall

Praxisinhaber benötigen in der Regel zwei Versicherungslösungen:

Merkmal Private BU Praxisausfallversicherung
Zweck Langfristige Sicherung des persönlichen Einkommens Kurzfristige Sicherung der Praxisfixkosten
Leistungsauslöser Berufsunfähigkeit (i. d. R. > 6 Monate, 50 %) Arbeitsunfähigkeit / Krankheit / Unfall
Laufzeit Langfristig bis zum Rentenalter Kurzfristig (typischerweise 6–24 Monate)

4. Wichtige Dynamik- und Optionsrechte

Eine zukunftssichere Berufsunfähigkeitsversicherung-Police muss Optionen zur Anpassung bieten:

  • Nachversicherungsgarantie: Ermöglicht die Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung bei bestimmten Ereignissen (z. B. Facharztprüfung, Niederlassung, Heirat, Geburt).
  • Beitragsdynamik: Jährliche Erhöhung der Beiträge und der Rente (typischerweise 3–5 %) als Inflationsausgleich.
  • Leistungsdynamik (BUZ): Erhöhung der Rente auch im Leistungsfall.

Teil IV: Steuerliche Aspekte und Due Diligence der Berufsunfähigkeitsversicherung

1. Steuerliche Behandlung der BU-Rente

Die Leistung aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ist steuerpflichtig.

Die BU-Rente zählt zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG) und wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Empfängers besteuert. Die pauschale Ertragsanteilsbesteuerung findet hierbei keine Anwendung.

Folgen für die Nettorente: Von der Brutto-BU-Rente müssen neben den Steuern auch die Beiträge für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV/PPV) weitergezahlt werden. Dies führt zu einer deutlichen Reduktion der Nettorente, was bei der ursprünglichen Kalkulation der Rentenhöhe berücksichtigt werden muss.

2. Vorgehen bei der Gesundheitsprüfung

Vor Vertragsabschluss sind alle Gesundheitsfragen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Um Ablehnungen oder Risikozuschläge zu vermeiden, wird die Durchführung einer anonymisierten Risikovoranfrage bei verschiedenen Gesellschaften empfohlen. Dieses Vorgehen ermöglicht einen Vergleich der Annahmerichtlinien, bevor ein offizieller Antrag gestellt wird.


Fazit: Die Notwendigkeit der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die private Berufsunfähigkeitsversicherung stellt für Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen eine Notwendigkeit zur Existenzsicherung dar.

Während die berufsständischen Versorgungswerke ein wichtiges Fundament bilden, sichert nur die private Police den erreichten Lebensstandard, den Facharztstatus und schließt die Lücken, die durch spezifische Berufsrisiken wie Infektionskrankheiten, psychische Belastung und die engen BU-Definitionen der Versorgungswerke entstehen.

Eine sorgfältige Vertragsprüfung und eine frühzeitige Absicherung, idealerweise bereits während des Studiums, sind für eine langfristig solide Finanzplanung unerlässlich.

Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich von mir, Jan Pohl, beraten. Mit über 25 Jahren Erfahrung als Versicherungsmakler in Aachen finde ich die ideale Berufsunfähigkeitsversicherung für Sie.

Kontakt: Jan Pohl, Hasenwaldstr. 2, 52072 Aachen
Tel: 0241-97904644 | Mobil: 0178-5267645 | E-Mail: pohl@versicherungsmakler.ac

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Die Absicherung der ärztlichen Arbeitskraft

Vergleich und Schlüsselkennzahlen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Mediziner in NRW.

3

Monate Frist

Zeitraum nach Tätigkeitsaufnahme für die zwingend notwendige Befreiung von der DRV zugunsten des Versorgungswerks.

35%

Hauptursache BU

Anteil der Leistungsfälle, die auf psychische Erkrankungen zurückzuführen sind. Wichtiger Einschluss ohne Einschränkung.

~30%

Steuerlast (ESt)

Die private BU-Rente ist als "sonstige Einkünfte" mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig.

Vergleich: BU-Definition – Die entscheidende Lücke

Die private BU schließt die Versorgungslücke, die durch die enge Definition der berufsständischen Versorgungswerke entsteht. Hier liegt der Kern der Absicherung.

Versorgungswerk (Pflichtversicherung)

100% Aufgabe der **gesamten** ärztlichen Tätigkeit

Leistung nur bei vollständiger Einstellung jeder auf ärztlicher Vorbildung beruhenden Tätigkeit (z.B. auch Gutachter oder Verwaltung).

❌ Hohe Verweisungsgefahr

Private BU (Premium-Tarif)

50% Einschränkung der **zuletzt konkret** ausgeübten Tätigkeit

Leistung bereits bei 50%igem Verlust der Arbeitskraft in der konkreten Spezialisierung (z.B. Chirurg, Zahnarzt). Verzicht auf abstrakte Verweisung.

✅ Status- und Lebensstandardsicherung

Kalkulation der Zielrente – Was wirklich ersetzt werden muss

Die Zielrente muss nicht nur das Nettoeinkommen, sondern auch die entfallene Altersvorsorge ersetzen, um den Versorgungsstandard zu halten.

100%

Aktuelles Nettoeinkommen

+
~18%

Entfallene Altersvorsorge (Versorgungswerk)

=
Ziel-BU-Rente

Zum Erhalt des Lebensstandards

Spezialklauseln für Mediziner

Diese Punkte müssen zwingend in der Police enthalten sein, um den Schutz zu optimieren:

  • Infektionsklausel

    Leistung bei behördlichem Tätigkeitsverbot (§ 31 IfSG), auch bei Teilverboten (z.B. nur OP-Verbot).

  • Umorganisationsklausel

    Für Praxisinhaber: Verzicht auf Umorganisation, wenn diese den Gewinn wesentlich (> 20 %) reduziert.

  • Nachversicherungsgarantie

    Rentenhöhe kann bei Facharztprüfung, Niederlassung oder Heirat ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöht werden.

  • Dieser Leitfaden dient als Informationsgrundlage. Die steuerliche Behandlung und die BU-Bedingungen sind individuell zu prüfen.

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