Familie und Private Krankenversicherung (PKV) – alles, was Sie wissen müssen (Stand 2026)
Diese Seite richtet sich an Familien, die vor ganz praktischen Fragen stehen: Wie versichern wir unser Kind – gesetzlich oder privat? Was passiert in Elternzeit, Teilzeit oder bei Trennung? Und was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird, studiert oder den ersten Job annimmt?
Der Leitfaden ergänzt die allgemeine Seite zur privaten Krankenversicherung (PKV) in Aachen und konzentriert sich konsequent auf Familienkonstellationen. Er ist bewusst neutral formuliert, nennt keine einzelnen Versicherer und soll Ihnen helfen, typische Fallstricke zu vermeiden und die richtigen Fragen zu stellen
In 60 Sekunden: Das Wichtigste für Familien mit PKV-Bezug
Wenn Sie nur einen kurzen Überblick möchten, dann merken Sie sich bitte diese fünf Punkte: Erstens ist die Kindernachversicherung nach § 198 VVG gesetzlich zwingend. Besteht für mindestens einen Elternteil eine private Vollversicherung, muss der Versicherer das Kind bei fristgerechter Anmeldung (2 Monate) ohne Risikoprüfung ab Geburt aufnehmen. Zweitens ist die GKV-Familienversicherung kein Automatismus. Ob ein Kind beitragsfrei familienversichert in der GKV sein kann, hängt vom Versicherungsstatus und Einkommen der Eltern ab – insbesondere davon, ob der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V greift. Drittens haben Beamtenkinder Sonderregeln durch Beihilfe. Der Beihilfeanspruch des Kindes ist häufig an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Fällt dieser weg, kann aus einem günstigen Restkosten-Tarif eine Vollversicherung mit deutlich höheren Beiträgen werden. Viertens können Teilzeit, Elternzeit und erste Jobs der Kinder den Status kippen. Veränderungen beim Einkommen – etwa durch Elternzeit oder Nebenjobs von Studierenden – können Familienversicherung, PKV-Status und Beihilfeanspruch beeinflussen. Fünftens erfordern Trennung, Unterhalt, Grenzgänger-Situationen und unverheiratete Eltern eine genaue Prüfung, weil hier andere Regeln greifen als viele vermuten.
2026: Zahlen und Schwellenwerte, die Familien kennen sollten
Sie finden hier die wichtigsten Schwellenwerte für 2026, damit Sie eine erste Einordnung vornehmen können. Bitte beachten Sie: Diese Werte werden regelmäßig zum Jahreswechsel angepasst. Für Entscheidungen sollte immer der jeweils aktuelle Wert geprüft werden.
Für Angestellte ist die zentrale Grenze die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), also die Versicherungspflichtgrenze. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro pro Jahr (6.450 Euro pro Monat). Wer als Angestellter darunter liegt, ist in der Regel in der GKV versicherungspflichtig; wer darüber liegt, kann grundsätzlich zwischen GKV und PKV wählen. Quelle: PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2026.
Für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV sind bei mitversicherten Angehörigen insbesondere die Einkommensgrenzen relevant. 2026 liegt die allgemeine monatliche Grenze bei 565 Euro; bei geringfügiger Beschäftigung liegt die Grenze bei 603 Euro monatlich. Quelle: Techniker Krankenkasse: Voraussetzungen Familienversicherung (Grenzen 2026).
Für viele Beamtenfamilien ist außerdem das Kindergeld entscheidend, weil daran häufig der Beihilfeanspruch des Kindes gekoppelt ist. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2026 monatlich 259 Euro pro Kind. Die grundsätzlichen Altersgrenzen: Kindergeld gibt es üblicherweise bis 18 Jahre, in Ausbildung häufig bis 25 Jahre, bei arbeitslosen Kindern häufig bis 21 Jahre. Quellen: Merkblatt Kindergeld der Bundesagentur für Arbeit sowie BMBFSFJ zum Kindergeld.
1. Ausgangslage – Familienmodelle und typische Konstellationen
1.1 Klassische Konstellationen
Für die Krankenversicherung von Kindern ist nicht nur die Frage GKV oder PKV entscheidend, sondern auch das Zusammenspiel der Eltern: Wer ist wo versichert, verdient wie viel, und besteht eine Ehe oder Lebenspartnerschaft? In der Praxis begegnen immer wieder ähnliche Muster, an denen man sich gut orientieren kann.
| Konstellation | Eltern-Status | Typische Ausgangslage für das Kind |
|---|---|---|
| Beide Eltern GKV | Angestellt, pflichtversichert in der GKV | Kind ist in der Regel beitragsfrei familienversichert, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Ein Elternteil PKV, ein Elternteil GKV (verheiratet/lebenspartnerschaftlich) | Häufig ein höher verdienender PKV-Elternteil | Je nach Einkommensverteilung kann das Kind entweder beitragsfrei familienversichert sein oder fällt unter den Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V. Hier muss exakt geprüft werden. |
| Ein Elternteil PKV, ein Elternteil GKV (nicht verheiratet) | Konstellation wie oben, aber ohne Ehe/Lebenspartnerschaft | Der bekannte Ausschlussmechanismus (§ 10 Abs. 3 SGB V) greift typischerweise nicht. In vielen Fällen ist Familienversicherung über den GKV-Elternteil möglich – dennoch muss sauber geprüft werden (Status des Kindes, Einkommen des Kindes, Wohn-/Betreuungssituation). |
| Beide Eltern PKV | Angestellt oberhalb der JAEG oder selbstständig | Kinder werden meist ebenfalls in der PKV versichert. Eine beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist regelmäßig ausgeschlossen. |
| Ein Elternteil angestellt, ein Elternteil selbstständig | GKV/PKV-Mischformen | Je nach Konstellation kann Familienversicherung möglich oder ausgeschlossen sein. Die Einkommensprüfung ist hier besonders wichtig. |
| Patchwork-Familie | Unterschiedliche Versicherungsstatus, z. B. neue Ehepartner | Für jedes Kind sind der jeweilige unterhaltspflichtige Elternteil und dessen Versicherungssituation maßgeblich. Hier sind oft Einzelfallprüfungen erforderlich. |
Wichtig ist: Es gibt kein „Standard-Familienmodell“, bei dem die richtige Lösung auf der Hand liegt. Schon kleine Änderungen beim Einkommen oder bei der Arbeitszeit können den Versicherungsstatus der gesamten Familie beeinflussen.
1.2 Beamtenfamilien – erster Überblick
Bei Beamtinnen und Beamten spielt neben GKV und PKV die Beihilfe eine zentrale Rolle. Kinder von beihilfeberechtigten Eltern erhalten in der Regel einen Beihilfeanspruch (zum Beispiel 80 Prozent), der durch eine PKV-Restkostenversicherung ergänzt wird. Die Kombination lautet dann: Beihilfe des Dienstherrn plus PKV für den verbleibenden Prozentsatz.
Besonders wichtig ist, dass der Beihilfeanspruch eines Kindes in der Praxis häufig an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, vor allem an den Kindergeldanspruch. Endet dieser, kann auch der Beihilfeanspruch entfallen und das Kind benötigt eine 100-Prozent-PKV-Versicherung. Das ist ein häufiger Kostentreiber und wird in Familien erstaunlich oft zu spät eingeplant.
2. Kindernachversicherung nach § 198 VVG – Schutz ab Geburt
2.1 Grundprinzip der Kindernachversicherung
Die Kindernachversicherung nach § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist eine zentrale Schutzfunktion für Neugeborene. Sie gilt, wenn mindestens ein Elternteil bereits eine private Vollversicherung hat. Dann ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet, das Kind aufzunehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Im Kern gilt: Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine private Krankenvollversicherung, muss der Versicherer das neugeborene Kind ohne erneute Risikoprüfung aufnehmen. Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgen; der Versicherungsschutz gilt dann rückwirkend ab Geburt. Der Versicherungsschutz des Kindes darf den des versicherten Elternteils in der Regel nicht übersteigen, also kein „besserer“ Tarif als beim Elternteil. Außerdem kann vertraglich vorgesehen sein, dass der Elternteil bereits eine kurze Mindestversicherungsdauer erfüllt haben muss; das darf maximal drei Monate betragen.
Diese Regelung ist nicht „Kulanz“ einzelner Versicherer, sondern eine gesetzliche Pflicht. Sie soll sicherstellen, dass ein Kind nicht wegen gesundheitlicher Auffälligkeiten bei oder unmittelbar nach der Geburt von der PKV ausgeschlossen wird, wenn die Eltern bereits privat vollversichert sind.
2.2 Fristversäumnis: Was passiert, wenn die zwei Monate überschritten werden?
In der Praxis wird die Zwei-Monats-Frist nach der Geburt teilweise übersehen – etwa, weil die ersten Wochen mit medizinischen Themen und Organisation ausgefüllt sind. Wird die Frist versäumt, entfällt der gesetzliche Aufnahmeanspruch ohne Risikoprüfung.
Die Konsequenz ist klar: Das Kind kann zwar weiterhin in der PKV versichert werden, dann aber nur noch nach einer vollständigen medizinischen Risikoprüfung. Bestehen bereits bekannte Erkrankungen, Entwicklungsstörungen oder Komplikationen, kann der Versicherer Zuschläge verlangen, Leistungen ausschließen oder im Extremfall die Aufnahme ablehnen. Außerdem ist der Schutz dann nicht mehr automatisch rückwirkend ab Geburt gewährleistet, sondern beginnt zu einem späteren, vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Damit fallen die ersten U-Untersuchungen in der Regel aus der Erstattung.
Gerade bei Frühgeborenen oder Kindern mit auffälligen Befunden ist die fristgerechte Anmeldung daher von hoher Bedeutung. Eltern sollten unmittelbar nach der Geburt prüfen, bei welchem Elternteil eine Vollversicherung besteht und wie der Ablauf der Kindernachversicherung konkret geregelt ist.
2.3 Sonderfall Adoption
Bei Adoptionen stellt sich die Frage, ab wann die Frist für die Kindernachversicherung nach § 198 VVG beginnt. Relevant ist nicht der biologische Geburtstermin an sich, sondern der Zeitpunkt, zu dem das Kind rechtlich oder faktisch in den Haushalt aufgenommen wird. Typisch ist entweder der Zeitpunkt der Inpflegenahme oder der Zeitpunkt des rechtskräftigen Adoptionsbeschlusses. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Zwei-Monats-Frist zur Anmeldung. Auch hier gilt: Besteht für einen Elternteil bereits eine Vollversicherung, kann eine Kindernachversicherung ohne Risikoprüfung möglich sein, wenn die Frist eingehalten wird und der Tarifumfang des Kindes nicht höher ist als der des Elternteils.
3. GKV-Familienversicherung versus PKV-Kindertarif
3.1 Beitragsfreie Familienversicherung in der GKV
Die beitragsfreie Familienversicherung ist eine Besonderheit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Kinder und bestimmte Angehörige können beitragsfrei mitversichert sein, wenn gesetzlich definierte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Details finden sich in der Praxis bei den Krankenkassen und im Gesetz.
Vereinfacht gilt: Ein Kind kann beitragsfrei familienversichert sein, wenn es über einen Elternteil in der GKV angebunden ist, keinen eigenen versicherungspflichtigen Erwerbsstatus hat, die relevanten Einkommensgrenzen nicht überschreitet und keine Ausschlussgründe vorliegen. Für 2026 liegt die allgemeine Einkommensgrenze bei 565 Euro monatlich; bei geringfügiger Beschäftigung liegt die Grenze bei 603 Euro monatlich. Quelle: Techniker Krankenkasse: Voraussetzungen Familienversicherung (Grenzen 2026).
Wichtig: Auch wenn Familienversicherung rechtlich möglich ist, folgt daraus nicht automatisch, dass sie in Ihrer Situation die sinnvollste Lösung ist. Sie ist „kostenlos“ nur in dem Sinne, dass kein eigener Beitrag fällig wird. Leistungsumfang, Komfort und Planbarkeit können bei der PKV trotzdem Gründe sein, sich bewusst anders zu entscheiden. Das ist eine Abwägung und kein reines Rechenexempel.
3.2 PKV-Kindertarife: Warum sie günstiger starten – und warum „günstig“ oft unterschätzt wird
Wenn Kinder in der PKV versichert werden, geschieht das über eigene Kinder- und Jugendtarifstufen. Diese sind häufig günstiger als Erwachsenentarife, weil in Kinder- und Jugendtarifen typischerweise noch keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Das ist kein Bauchgefühl, sondern Bestandteil der Beitragskalkulation: Der PKV-Verband beschreibt ausdrücklich, dass in Tarifen für Kinder und Jugendliche keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Quelle: PKV-Verband: Broschüre zur Beitragskalkulation (Kinder/Jugend ohne Alterungsrückstellungen). Auch Versicherer erläutern diesen Zusammenhang in ihren Informationsseiten. Quelle: INTER: PKV für Kinder (Hinweis zu Alterungsrückstellungen).
Das führt zu einem wichtigen Praxispunkt: Viele Eltern denken bei Kindertarifen an „kleine Beiträge“. Realistisch ist aber: Ein vernünftiger Kindertarif (also nicht nur Minimalabsicherung) liegt heute bei vielen Familien im Bereich um ungefähr 200 Euro monatlich – teilweise auch darüber, je nach Tarifwelt, Leistungsniveau und Region. Dass diese Größenordnung real ist, zeigen auch öffentlich zugängliche Beispielrechnungen von Versicherern, die für Kinder häufig im Bereich oberhalb von 200 Euro pro Monat liegen. Quelle: Allianz: Beispielbeiträge Kind in der PKV (ab ca. 231–321 Euro). Das ist kein „Preisversprechen“, sondern eine Orientierung: Wenn Ihnen jemand deutlich darunter eine „Top-PKV“ für Kinder verkauft, lohnt sich der zweite Blick, was genau eingeschlossen ist und welche Begrenzungen greifen.
Ein weiterer Punkt, der in Familien gern falsch entschieden wird: Selbstbeteiligung. Bei Erwachsenen kann eine Selbstbeteiligung sinnvoll sein, wenn man selten zum Arzt geht und finanzielle Schwankungen ausgleichen kann. Bei kleinen Kindern ist die Realität meist anders: Vorsorgeuntersuchungen, Infekte, Kinderarzttermine, Impfungen, manchmal Physio oder Logopädie, später Kieferorthopädie. Deshalb wird bei jungen Kindern eine hohe Selbstbeteiligung in der Praxis eher selten gewählt, weil sie im Familienalltag schnell „aufgebraucht“ wird und dann nur noch administrativen Aufwand produziert. Wenn eine Selbstbeteiligung gewählt wird, sollte sie so bemessen sein, dass sie in normalen Jahren nicht zum Ärgernis wird und in „typischen Kinderjahren“ nicht die falschen Anreize setzt.
Wenn Eltern die PKV für das Kind auswählen, sollten sie gedanklich nicht nur an den Status „Kind“ denken, sondern die nächsten Lebensphasen mit einkalkulieren: Kindergarten und Grundschule sind oft medizinisch „aktiv“, später werden Themen wie Kieferorthopädie, Brillenversorgung oder Psychotherapie bei Jugendlichen real. Hier sind Unterschiede zwischen Tarifen spürbar, weil nicht jedes Leistungsversprechen gleich „praktisch nutzbar“ ist.
3.3 Kieferorthopädie und Zähne: Der Klassiker, an den Familien zu spät denken
In Familien ist Kieferorthopädie kein Randthema. Bei vielen Kindern wird das zwischen Grundschule und früher Jugendzeit relevant. In der GKV hängt die Kostenübernahme in der Regel stark an Einstufungen (KIG) und an Voraussetzungen; viele Behandlungen oder Mehrleistungen bleiben privat zu zahlen.
In der PKV ist Kieferorthopädie grundsätzlich versicherbar, aber die konkrete Erstattung hängt stark vom Tarif ab: Erstattungssätze, Begrenzungen, Zahnstaffeln, Mitwirkungspflichten und die Frage, ob auch höherwertige Leistungen angemessen abgedeckt sind. Genau hier passieren in der Praxis zwei typische Fehler. Der erste Fehler ist, dass Eltern beim Kindertarif so sehr auf „ambulant und stationär“ schauen, dass der Zahnbereich unterschätzt wird. Der zweite Fehler ist, dass Zähne und Kieferorthopädie gar nicht oder nur eingeschränkt eingeschlossen werden, weil bei manchen Tarifwelten der Zahnbereich als eigener Baustein konzipiert ist oder weil es Einschränkungen bei sehr kleinen Kindern gibt.
Wichtig ist deshalb die Reihenfolge: Wenn Sie Ihr Kind privat versichern wollen, sollte der Zahn- und Kieferorthopädie-Teil von Anfang an sauber mitgedacht werden. Wenn Sie später nachbessern wollen, kann eine erneute Gesundheitsprüfung oder eine Leistungsbegrenzung im Zahnbereich relevant werden. Besonders tückisch ist das bei Zusatzversicherungen: Manche Zahnzusatzkonzepte schließen sehr kleine Kinder (oder bestimmte Leistungen in frühen Jahren) aus, weil das Risiko schwer kalkulierbar ist. Das gilt nicht in dieser Form für die private Krankenvollversicherung, aber es zeigt die Logik: Wer das Thema „Zähne“ zu spät anfasst, kann sich unnötig Optionen verbauen.
4. Entscheidungslogik: Muss oder soll das Kind in die PKV?
4.1 Die rechtliche Frage kommt vor der Komfortfrage
Aus Elternsicht klingt die Frage oft simpel: „Dürfen wir unser Kind in der GKV familienversichert lassen oder muss es in die PKV? Und was ist sinnvoll?“ In der Praxis müssen Sie zwei Ebenen sauber trennen. Zuerst kommt die rechtliche Ebene: Ist Familienversicherung überhaupt zulässig oder ist sie in Ihrer Konstellation ausgeschlossen? Erst wenn das geklärt ist, kommt die zweite Ebene: Wenn Familienversicherung zulässig ist, möchten Sie diese Option nutzen oder möchten Sie Ihr Kind bewusst privat versichern?
In PKV/GKV-Mischfamilien wird die rechtliche Ebene häufig an zwei Punkten entschieden: daran, wer der besser verdienende Elternteil ist, und daran, ob dieser Elternteil oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Für 2026 liegt diese Grenze bei 77.400 Euro pro Jahr. Quelle: PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2026.
4.2 Drei typische Familienszenarien, die in der Beratung ständig vorkommen
Erstes Szenario: Ein Elternteil ist in der PKV (angestellt, über JAEG), der andere Elternteil ist pflichtversichert in der GKV. Hier muss man sehr sauber prüfen, ob der PKV-Elternteil tatsächlich regelmäßig der besser Verdienende ist und ob das Einkommen regelmäßig oberhalb der Grenze liegt. Wenn beides zutrifft und die Eltern verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft sind, kann Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen sein, obwohl ein Elternteil gesetzlich versichert ist. Das ist der klassische „Überraschungseffekt“, wenn Eltern davon ausgehen, dass die GKV-Mitgliedschaft eines Elternteils automatisch Familienversicherung ermöglicht. Quelle zur Systematik und zum Verheirateten-Bezug: BMWK-Existenzgründungsportal: Ehepaar gesetzlich und privat versichert (Verweis auf § 10 Abs. 3 SGB V).
Zweites Szenario: Beide Eltern sind gesetzlich versichert. Hier ist Familienversicherung für Kinder in der Regel möglich, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. In der Praxis kippt es selten an „Eltern“, sondern eher an „Kindern“: Nebenjobs, Praktika, Werkstudententätigkeit, der erste Job nach dem Studium oder eine eigene Versicherungspflicht des Kindes können dazu führen, dass die Familienversicherung endet. Deshalb sollte man in Familien nicht nur den Status heute prüfen, sondern auch die erwartbaren Lebensphasen der Kinder mitdenken.
Drittes Szenario: Beamtenfamilie mit Beihilfe. Hier ist die Kernfrage häufig nicht „GKV oder PKV“, sondern „Restkosten über Beihilfe oder Vollversicherung“. Der Beihilfeanspruch des Kindes hängt in der Praxis häufig am Kindergeld. Das bedeutet: Es gibt klare Zeitpunkte, an denen sich die Beitragssituation massiv verändern kann, obwohl das Kind gesundheitlich und schulisch „ganz normal“ ist. Wer das nicht plant, erlebt später eine unschöne Überraschung.
4.3 Unverheiratete Eltern: Hier gelten andere Spielregeln als viele vermuten
Dieser Punkt wird in vielen Ratgebern nur am Rand erwähnt, ist aber in der Praxis enorm wichtig: Der oft zitierte Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei einem privat versicherten „besser verdienenden“ Elternteil bezieht sich rechtlich auf den Ehegatten oder Lebenspartner des GKV-Mitglieds. Das heißt: Die Ausschlussregelung nach § 10 Abs. 3 SGB V kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Eltern verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Quellen: BMWK-Existenzgründungsportal (Hinweis: Ausschlussregelung grundsätzlich nur bei verheirateten Eltern) sowie Haufe-Kommentar zur Familienversicherung (§ 10 Abs. 3 SGB V, Bezug auf verheiratete Eltern).
Was bedeutet das in der Lebensrealität? Wenn ein Elternteil gesetzlich versichert ist und die Eltern nicht verheiratet sind, ist Familienversicherung für das Kind über den GKV-Elternteil in vielen Fällen möglich, auch wenn der andere Elternteil privat versichert ist und gut verdient. Das ist kein „Trick“, sondern die Folge der gesetzlichen Systematik. Gleichzeitig gilt: Familienversicherung ist trotzdem kein Automatismus. Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen passen, insbesondere darf das Kind keine eigene Versicherungspflicht aus Beschäftigung haben, und eigene Einkünfte des Kindes können relevant werden. Für 2026 sind hierbei insbesondere die monatlichen Grenzen von 565 Euro bzw. 603 Euro bei Minijob relevant. Quelle: Techniker Krankenkasse: Voraussetzungen Familienversicherung (Grenzen 2026).
Wichtig ist auch der organisatorische Teil: Bei unverheirateten Eltern wird in der Praxis häufiger nach Nachweisen gefragt, zum Beispiel zur Zuordnung, bei wem das Kind überwiegend lebt und wer die Familienversicherung beantragt. Das ist weniger „Misstrauen“, sondern schlicht Verwaltungspraxis. Wer diese Nachweise geordnet hat, spart Zeit und Diskussionen.
5. Schwangerschaft, Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit
5.1 Was sich rund um die Geburt in der Krankenversicherung ändert
Rund um Schwangerschaft und Geburt überschneiden sich mehrere Themen: medizinische Leistungen, Mutterschaftsleistungen, Elterngeld und die Frage, wie sich Elternzeit und Arbeitszeitveränderungen auf den Versicherungsstatus auswirken.
In der GKV werden Leistungen rund um Schwangerschaft und Geburt nach den gesetzlichen Regelungen erbracht, Mutterschaftsgeld wird in Kombination aus Krankenkasse und Arbeitgeber gezahlt. In der PKV erfolgt die Kostenerstattung für medizinische Leistungen nach den vereinbarten Tarifen; es gibt aber kein „Mutterschaftsgeld“ im Sinne einer Lohnersatzleistung aus der PKV. Hier greift das allgemeine System aus Arbeitgeberleistungen und gesetzlichen Ansprüchen.
Mit Beginn der Elternzeit stellen sich typischerweise drei praktische Fragen: Bleibt der bisherige Versicherungsstatus bestehen oder entsteht Versicherungspflicht in der GKV? Wie werden Beiträge in der PKV während der Elternzeit finanziert? Und ändert sich durch ein reduziertes Einkommen die Einordnung im Zusammenspiel GKV/PKV der Eltern?
5.2 Elternzeit und Teilzeit: Der Klassiker für Statuswechsel
Eltern, die heute knapp über der JAEG versicherungsfrei sind und in der PKV bleiben, können durch Elternzeit und spätere Teilzeit unter die neue JAEG rutschen. Dann kann Versicherungspflicht in der GKV entstehen – mit Auswirkungen auch auf die Möglichkeit der Familienversicherung für die Kinder. Für 2026 ist der Maßstab die JAEG von 77.400 Euro pro Jahr. Quelle: PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2026.
Wichtig ist die Praxislogik: Es reicht nicht, dass Sie „im Vertrag“ ein hohes Jahresgehalt stehen haben. Entscheidend ist das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung. Wenn Sie in Elternzeit gehen, Stunden reduzieren, unbezahlte Zeiten haben oder variable Vergütungen wegfallen, kann die Einordnung kippen. Das passiert in Familien nicht selten genau in der Phase, in der man am wenigsten Lust auf Bürokratie hat. Deshalb sollte man dieses Thema idealerweise vor Beginn der Elternzeit einmal konkret prüfen.
6. Trennung, Unterhalt, Patchwork: Warum „einfach weitermachen“ oft schiefgeht
Bei Trennung, Scheidung oder Patchwork-Konstellationen ist nicht nur die emotionale Lage anspruchsvoll, sondern auch die Krankenversicherung. Der häufigste Fehler ist, dass man davon ausgeht, die bisherige Lösung könne für die Kinder automatisch weiterlaufen. In der Praxis ändern sich aber oft mehrere Faktoren gleichzeitig: Wohnsitz des Kindes, unterhaltspflichtige Person, Steuerklassen, Einkommensverhältnisse und manchmal auch der Versicherungsstatus eines Elternteils.
Die entscheidende Denkrichtung ist: Für jedes Kind muss getrennt geprüft werden, bei wem das Kind überwiegend lebt, wer unterhaltspflichtig ist und welcher Elternteil welche Versicherungszuordnung hat. Gerade bei PKV/GKV-Mischfamilien kann eine veränderte Einkommensverteilung dazu führen, dass die Familienversicherung möglich wird oder wegfällt. Es ist deshalb sinnvoll, in einer Trennung nicht nur „Unterhalt“ zu regeln, sondern auch die Krankenversicherung als eigenen Punkt sauber zu klären – inklusive der Frage, wer welche Beiträge zahlt und welche Nachweise gegenüber Krankenkasse oder PKV zu liefern sind.
7. Ausland, Grenzgänger, befristete Auslandsaufenthalte: Wo Familien besonders oft danebenliegen
Sobald ein Elternteil ins Ausland geht, wird es schnell technisch. Das liegt daran, dass Krankenversicherung nicht nur „Produkt“, sondern auch Zuständigkeits- und Sozialversicherungsrecht ist. Typische Fälle sind: Ein Elternteil arbeitet in Belgien oder den Niederlanden und ist dort sozialversicherungspflichtig; ein Elternteil hat eine Entsendung; oder die Familie zieht vorübergehend ins Ausland und kommt wieder zurück.
Für Kinder ist entscheidend, ob und wie der jeweilige Status in Deutschland fortbesteht, ob eine Pflichtversicherung im Ausland entsteht, ob europäische Koordinierungsregeln greifen und ob in Deutschland eine Familienversicherung überhaupt noch zulässig ist. In diesen Fällen sollte man nicht mit Annahmen arbeiten, sondern die konkrete Konstellation prüfen, bevor man Kündigungen ausspricht oder neue Verträge abschließt. Gerade bei Beamten- und PKV-Konstellationen können falsche Schritte später sehr schwer rückabzuwickeln sein.
8. Übergang ins Erwachsenenalter: Schule, Studium, Nebenjobs, erster Job
Viele Familien denken bei Krankenversicherung der Kinder nur an die ersten Lebensjahre. Das ist nachvollziehbar – aber in der Praxis entstehen die größten „Statusfallen“ häufig später, nämlich beim Übergang ins Erwachsenenalter. Dann geht es nicht mehr nur darum, ob das Kind krank ist oder gesund, sondern darum, ob es durch Nebenjobs, Praktika, Werkstudententätigkeit oder den ersten Job einen eigenen sozialversicherungsrechtlichen Status bekommt.
Für die GKV-Familienversicherung ist ab diesem Punkt regelmäßig das eigene Einkommen des Kindes relevant. 2026 liegt die allgemeine Einkommensgrenze bei 565 Euro monatlich; bei geringfügiger Beschäftigung liegt die Grenze bei 603 Euro monatlich. Quelle: Techniker Krankenkasse: Voraussetzungen Familienversicherung (Grenzen 2026).
Für Beamtenfamilien ist zusätzlich der Kindergeldanspruch ein praktischer „Taktgeber“. Endet das Kindergeld, endet in der Praxis häufig auch die Beihilfeberechtigung des Kindes – und dann kann aus der günstigen Restkostenabsicherung eine Vollversicherung werden. Die grundsätzlichen Altersgrenzen beim Kindergeld (bis 18, in Ausbildung häufig bis 25, arbeitslos häufig bis 21) sollten Sie deshalb nicht als „Familienleistung“, sondern als Versicherungsschalter verstehen. Quelle: Merkblatt Kindergeld (BA).
Die wichtigste Empfehlung aus der Praxis lautet deshalb: Planen Sie Krankenversicherung bei Kindern wie eine Zeitachse. Nicht als „einmal entschieden, fertig“, sondern als System mit planbaren Kipp-Punkten. Wer das frühzeitig strukturiert, erspart sich später hektische Entscheidungen unter Zeitdruck.
9. Beiträge und Kostenlogik: Warum „kostenlos“ nicht immer „besser“ ist
Die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist ein starkes Argument, weil sie kurzfristig finanziell entlastet. Gleichzeitig ist sie kein „Leistungsversprechen“, sondern eine gesetzliche Standardlösung. Wenn Eltern sich überlegen, ihr Kind privat zu versichern, dann nicht aus Luxus, sondern häufig aus konkreten Gründen: verlässlicher Leistungsumfang, bessere Absicherung bestimmter Bereiche (zum Beispiel Zahn/Kieferorthopädie oder stationäre Wahlleistungen), Planbarkeit unabhängiger vom Familienstatus oder dem Einkommen der Eltern und manchmal auch schlicht der Wunsch, dass das Kind „im gleichen System“ wie ein privat versicherter Elternteil versorgt wird.
Umgekehrt muss man klar sagen: Eine PKV-Entscheidung für Kinder sollte nicht aus einem Bauchgefühl heraus getroffen werden. Sie sollte bewusst getroffen werden, weil sie Beiträge auslöst, weil sie Gesundheitsdaten berührt und weil spätere Wechsel und Statusfragen sauber mitgedacht werden müssen. Genau dafür ist dieser Leitfaden gedacht: Sie sollen die richtigen Fragen stellen, bevor Sie sich festlegen.
10. Häufige Fehler in Familien – und wie Sie sie vermeiden
Der häufigste Fehler ist das Verpassen der Zwei-Monats-Frist bei der Kindernachversicherung nach § 198 VVG. Der zweithäufigste Fehler ist die Annahme, dass ein GKV-versicherter Elternteil automatisch zur beitragsfreien Familienversicherung des Kindes führt. Der dritthäufigste Fehler ist, bei Beamtenkindern den Zusammenhang zwischen Kindergeld und Beihilfe zu spät zu prüfen. Der vierthäufigste Fehler ist, Nebenjobs, Praktika und Werkstudententätigkeiten der Kinder nicht als Versicherungsthema zu betrachten – und dann überrascht zu werden, wenn die Familienversicherung endet oder Beiträge fällig werden.
Wenn Sie nur eine Sache aus diesem Abschnitt mitnehmen, dann diese: Krankenversicherung ist in Familien ein System mit Fristen und Statusregeln. Wer das wie ein „Produkt“ behandelt, läuft in Fallen. Wer es wie ein „Prozess“ behandelt, behält die Kontrolle.
11. So gehen Sie praktisch vor: Ein Beratungsfahrplan, der in der Realität funktioniert
In der Praxis hat sich ein klarer Ablauf bewährt. Zuerst klären Sie den Status beider Eltern: GKV pflichtversichert, freiwillig versichert, privat vollversichert, beihilfeberechtigt, selbstständig. Danach klären Sie das regelmäßige Gesamteinkommen beider Eltern, weil daran in PKV/GKV-Mischfamilien häufig die Zulässigkeit der Familienversicherung hängt. Für 2026 ist dafür insbesondere die JAEG von 77.400 Euro pro Jahr ein wichtiger Bezugspunkt. Quelle: PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2026.
Im zweiten Schritt klären Sie die Kinder selbst: Alter, Schul- oder Ausbildungsstatus, geplante Nebenjobs, gesundheitliche Besonderheiten, bestehende Versicherungen. Im dritten Schritt klären Sie die nächsten erwartbaren Statuswechsel in den nächsten ein bis drei Jahren: Elternzeit, Teilzeit, Jobwechsel, Verbeamtung, Auslandsaufenthalte, Ausbildungswechsel des Kindes. Im vierten Schritt treffen Sie dann die Entscheidung: Familienversicherung (wenn zulässig), eigenständige GKV (wenn erforderlich) oder PKV-Kindertarif beziehungsweise Beihilfe-Restkostentarif.
Und ganz wichtig: Wenn ein Kind geboren wird oder kurz davorsteht, dann ist die Kindernachversicherung ein eigener Prozess mit eigener Frist. Das muss organisatorisch wie ein „Fixpunkt“ behandelt werden, nicht wie ein „wir kümmern uns irgendwann darum“.
12. FAQ: Die häufigsten Fragen von Familien (praxisnah beantwortet)
Kann ich mein Kind trotz möglicher GKV-Familienversicherung privat versichern?
Wenn Familienversicherung rechtlich möglich ist, besteht häufig eine Wahlmöglichkeit: Sie können das Kind beitragsfrei familienversichern oder bewusst in der PKV absichern. Die sinnvolle Entscheidung hängt dann weniger am „Dürfen“, sondern am „Warum“: Leistungsumfang, Planbarkeit, Absicherung typischer Kinderbereiche wie Kieferorthopädie, sowie die Frage, ob Statuswechsel absehbar sind.
Was ist, wenn ich die Zwei-Monats-Frist bei § 198 VVG verpasse?
Dann entfällt der gesetzliche Aufnahmeanspruch ohne Risikoprüfung. Das Kind kann zwar weiterhin privat versichert werden, aber dann entscheidet der Versicherer nach normaler Risikoprüfung. Bei Befunden kann das Zuschläge, Ausschlüsse oder im Extremfall eine Ablehnung bedeuten. Deshalb ist die Frist organisatorisch ein Muss.
Wann endet die Familienversicherung meines Kindes in der GKV typischerweise?
In der Praxis endet sie häufig nicht „plötzlich“, sondern weil ein eigener Erwerbsstatus entsteht oder relevante Einkommensgrenzen überschritten werden. Für 2026 sind dabei insbesondere 565 Euro monatlich als allgemeine Einkommensgrenze und 603 Euro bei geringfügiger Beschäftigung relevant. Quelle: Techniker Krankenkasse: Voraussetzungen Familienversicherung (Grenzen 2026).
Warum ist Kindergeld bei Beamtenkindern ein Versicherungsthema?
Weil der Kindergeldanspruch in der Praxis häufig mit der Beihilfeberechtigung des Kindes zusammenhängt. Fällt Kindergeld weg, kann Beihilfe wegfallen – und dann wird aus dem günstigen Restkostentarif eine Vollversicherung. Das sollten Beamtenfamilien nicht erst kurz vor 25 „zufällig“ merken. Quellen: Merkblatt Kindergeld (BA) und BMBFSFJ zum Kindergeld.
Was ist die wichtigste Zahl für Angestellte in 2026?
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) von 77.400 Euro pro Jahr. Sie ist in vielen Familienkonstellationen die Schwelle, an der sich entscheidet, ob ein Elternteil überhaupt versicherungsfrei sein kann und welche Folgefragen sich für Kinder ergeben. Quelle: PKV-Verband zur Versicherungspflichtgrenze 2026.
Unverheiratete Eltern: Ist das Kind dann automatisch familienversichert, wenn ein Elternteil in der GKV ist?
Automatisch ist in der Krankenversicherung fast nichts. Aber ja: Der bekannte Ausschlussmechanismus nach § 10 Abs. 3 SGB V bezieht sich grundsätzlich auf Ehegatten oder Lebenspartner. Bei unverheirateten Eltern ist Familienversicherung über den GKV-Elternteil in vielen Fällen möglich, auch wenn der andere Elternteil privat versichert und gut verdienend ist – solange die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Quellen: BMWK-Existenzgründungsportal und Haufe-Kommentar.
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Wenn Sie möchten, prüfen wir Ihre konkrete Konstellation strukturiert durch. Der entscheidende Mehrwert in Familien liegt nicht in „Meinungen“, sondern in einer sauberen Status- und Zahlenprüfung mit Blick auf die nächsten Statuswechsel (Elternzeit, Teilzeit, Studium, Nebenjob, Beihilfe/Kindergeld) und die typischen Leistungsfelder bei Kindern (insbesondere Zähne und Kieferorthopädie).
13. FAQ – häufige Fragen zur Krankenversicherung von Kindern
Wie lange ist die Frist für die Kindernachversicherung genau?
Die Frist beträgt zwei Monate nach der Geburt. Maßgeblich ist § 198 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es handelt sich um eine Monatsfrist, nicht um acht Wochen. Das bedeutet: Die Frist endet mit Ablauf des Tages im zweiten Kalendermonat, der dem Geburtstag entspricht. Wird diese Frist eingehalten, besteht Versicherungsschutz rückwirkend ab Geburt und ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Reicht es, wenn ich die Anmeldung „abschicke“, oder muss sie bestätigt sein?
Entscheidend ist, dass die Anmeldung innerhalb der Frist beim Versicherer eingeht. In der Praxis empfiehlt es sich dringend, die Anmeldung schriftlich (z. B. per E-Mail oder Kundenportal) zu dokumentieren und sich den Eingang bestätigen zu lassen. Gerade bei Fristfragen zählt nicht das gute Gefühl, sondern der belegbare Zugang.
Was passiert, wenn wir uns innerhalb der zwei Monate noch nicht entschieden haben?
Ohne fristgerechte Anmeldung entfällt der gesetzliche Anspruch auf Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung. Das Kind kann dann zwar weiterhin privat versichert werden, aber nur noch nach regulärer Risikoprüfung. Bestehende oder bekannte Befunde können dann zu Zuschlägen, Leistungsausschlüssen oder im Extremfall zur Ablehnung führen. Ein „nachträgliches Heilen“ der Frist ist rechtlich nicht vorgesehen.
Ist die Kindernachversicherung auch möglich, wenn nur ein Elternteil privat versichert ist?
Ja. Es genügt, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt privat vollversichert ist. Das Kind kann dann bei diesem Versicherer im Rahmen der Kindernachversicherung aufgenommen werden, sofern die Frist eingehalten wird und der Tarif des Kindes nicht leistungsstärker ist als der des Elternteils.
Kann ich für mein Kind einen besseren Tarif wählen als für mich selbst?
Nein. Der Gesetzgeber begrenzt die Kindernachversicherung darauf, dass der Versicherungsschutz des Kindes den des versicherten Elternteils nicht übersteigen darf. Bessere Leistungen als beim Elternteil sind im Rahmen der Kindernachversicherung nicht vorgesehen. Tarifwechsel oder Leistungsverbesserungen sind später nur im Rahmen der allgemeinen Regeln möglich.
Warum sind PKV-Kindertarife günstiger als Erwachsenentarife?
Weil in Kinder- und Jugendtarifen in der Regel keine Alterungsrückstellungen gebildet werden. Der Beitrag deckt im Wesentlichen die aktuellen Risiken. Das macht Kindertarife günstiger – bedeutet aber auch, dass sich der Beitrag beim Übergang in einen Erwachsenentarif strukturell verändert.
Wie hoch ist ein realistischer Beitrag für ein Kind in der PKV?
Ein leistungsstarker, sinnvoller PKV-Kindertarif liegt aktuell häufig bei etwa 200 Euro monatlich, teils auch darüber. Deutlich niedrigere Beiträge sind meist mit Einschränkungen im Leistungsumfang verbunden. Gerade bei Kindern sollten Leistungen nicht „weggespart“ werden, weil Arztbesuche, Therapien und später Kieferorthopädie realistisch dazugehören.
Sollte man bei Kindern eine Selbstbeteiligung vereinbaren?
In der Praxis eher selten. Kleine Kinder sind regelmäßig beim Arzt, bei Vorsorgeuntersuchungen, Infekten oder Therapien. Eine Selbstbeteiligung ist dann schnell aufgebraucht und bringt keinen echten Vorteil. Wenn überhaupt, sollte sie moderat gewählt werden und zum realistischen Nutzungsverhalten passen.
Warum ist Kieferorthopädie bei Kindern ein so wichtiges Thema?
Weil sie bei vielen Kindern medizinisch relevant wird – oft zwischen Grundschule und Jugendalter – und in der GKV nur eingeschränkt übernommen wird. In der PKV hängt die Erstattung stark vom Tarif ab. Wer den Zahnbereich beim Abschluss nicht sauber mit einschließt, kann später nur eingeschränkt oder gar nicht mehr nachbessern.
Was gilt bei unverheirateten Eltern?
Der bekannte Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei einem privat versicherten, besser verdienenden Elternteil greift rechtlich grundsätzlich nur bei Ehegatten oder Lebenspartnern. Bei unverheirateten Eltern ist Familienversicherung über den GKV-Elternteil häufig möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch hier gilt: kein Automatismus, aber andere Ausgangslage als bei verheirateten Paaren.
Glossar – wichtige Begriffe einfach und korrekt erklärt
Kindernachversicherung (§ 198 VVG)
Gesetzlicher Anspruch, ein neugeborenes oder adoptiertes Kind ohne Gesundheitsprüfung in der privaten Krankenversicherung aufzunehmen, wenn mindestens ein Elternteil privat vollversichert ist. Voraussetzung ist die fristgerechte Anmeldung innerhalb von zwei Monaten. Der Schutz gilt dann rückwirkend ab Geburt.
Alterungsrückstellungen
Finanzielle Rücklagen, die in der PKV gebildet werden, um steigende Krankheitskosten im Alter abzufedern. In Kindertarifen werden in der Regel keine Alterungsrückstellungen gebildet, weshalb diese Tarife günstiger sind als Erwachsenentarife.
Familienversicherung (GKV)
Beitragsfreie Mitversicherung von Kindern (und Ehepartnern) in der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist kein Automatismus, sondern hängt u. a. vom Versicherungsstatus und Einkommen der Eltern sowie vom eigenen Einkommen des Kindes ab.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Einkommensgrenze, ab der Angestellte als versicherungsfrei gelten und grundsätzlich zwischen GKV und PKV wählen können. Für 2026 liegt sie bei 77.400 Euro pro Jahr. Sie spielt eine zentrale Rolle bei der Frage, ob bestimmte Ausschlussregeln der Familienversicherung greifen.
Beihilfe
Eigenständiges System für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige. Der Dienstherr übernimmt einen Teil der Krankheitskosten (z. B. 50–80 %), der Rest wird über eine private Restkostenversicherung abgesichert.
Restkostenversicherung
Private Krankenversicherung, die nur den Teil der Kosten absichert, den die Beihilfe nicht übernimmt. Sie ist bei Beamten und deren Kindern der Regelfall, solange ein Beihilfeanspruch besteht.
Vollversicherung (PKV)
Private Krankenversicherung, die 100 % der versicherten Krankheitskosten abdeckt. Sie ist erforderlich, wenn kein Beihilfeanspruch besteht oder entfällt, etwa nach Wegfall des Kindergeldanspruchs bei Beamtenkindern.
Selbstbeteiligung
Teil der Krankheitskosten, den der Versicherte selbst trägt. Sie senkt den monatlichen Beitrag, ist bei Kindern aber oft wenig sinnvoll, da Arztbesuche regelmäßig anfallen.
Kieferorthopädie (KFO)
Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen. In der GKV nur eingeschränkt abgesichert. In der PKV abhängig vom Tarif, häufig mit Leistungsgrenzen oder speziellen Bedingungen. Frühzeitige Einbeziehung im Kindertarif ist entscheidend.
Kindergeld
Staatliche Familienleistung, die häufig bis zum 18. Lebensjahr gezahlt wird, bei Ausbildung oder Studium meist bis 25. Bei Beamtenfamilien ist der Kindergeldanspruch in der Praxis oft mit dem Beihilfeanspruch des Kindes verknüpft.