Die Rolle der AU-Klausel für angestellte Zahnärzte

Vertiefung Berufsunfähigkeit

AU-Klausel für Zahnärzte: wann sich der Baustein wirklich lohnt

Die AU-Klausel schließt die Lücke zwischen dauerhafter Berufsunfähigkeit und einer längeren Krankschreibung – genau die Phase, in der Zahnärzte oft monatelang ausfallen, ohne dass schon eine BU-Leistung greift. Diese Seite zeigt, wann der Baustein sinnvoll ist, wo er nicht reicht und welche Tarifmerkmale entscheiden.

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Kurzüberblick:

Die AU-Klausel ist ein Zusatzbaustein der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie zahlt die vereinbarte BU-Rente bereits, wenn eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit über einen definierten Zeitraum – meist sechs Monate – durchgehend besteht, ohne dass schon eine echte Berufsunfähigkeit nachgewiesen ist. Für angestellte Zahnärzte ist sie häufig der wirksamste Schutz gegen die Lücke zwischen Krankengeld-Ende und BU-Anerkennung. Für niedergelassene Zahnärzte spielt sie eine andere Rolle – und wird häufig falsch eingeordnet.

Direkte Antwort

Die AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die vereinbarte BU-Rente bereits, wenn eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit über meist sechs Monate vorliegt – und zwar unabhängig davon, ob die BU im klassischen Sinn schon festgestellt wurde. Damit greift die Leistung typischerweise Monate früher als bei einer reinen BU-Prüfung.

Für Zahnärzte ist die Klausel besonders relevant: Orthopädische Beschwerden, Tendovaginitis, Karpaltunnel, Infektionserkrankungen und psychische Erkrankungen führen häufig zu langen Krankschreibungen, ohne dass sofort eine dauerhafte Berufsunfähigkeit erkennbar ist.

Ein guter Tarif zeichnet sich aus durch eine kurze AU-Frist (sechs Monate oder weniger), Verzicht auf abstrakte Verweisung während der AU-Leistung, Anerkennung wiederholter AU-Phasen und eine ausreichend lange Leistungsdauer (mindestens 18, idealerweise 24 Monate).

Drei Fragen zur Selbst-Einschätzung

  • Haben Sie eine BU mit AU-Klausel – oder ist der Baustein nicht eingeschlossen?
  • Wie lange muss die AU bei Ihrem Tarif vorliegen, bis die Leistung beginnt?
  • Wie lange wird gezahlt – und werden wiederholte AU-Phasen angerechnet?

Wenn Sie eine dieser Fragen nicht aus dem Stand beantworten können, lohnt sich ein Blick in die Bedingungen – bevor der Ernstfall eintritt.

Bestehende BU strukturiert prüfen lassen

BU und AU sauber abgrenzen

Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit klingen ähnlich, sind versicherungsrechtlich aber zwei verschiedene Welten. Wer das nicht trennt, kalkuliert seine Absicherung falsch.

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Berufsunfähigkeit (BU)

Voraussichtlich dauerhaftes Unvermögen, den bisherigen Beruf auszuüben – in der Regel über mindestens sechs Monate prognostiziert. Die Prüfung durch den Versicherer dauert nach Antrag häufig zwei bis sechs Monate, bei strittigen Befunden auch länger.

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Arbeitsunfähigkeit (AU)

Akute Unfähigkeit, die Berufstätigkeit auszuüben – nachgewiesen durch ärztliche AU-Bescheinigung. Bezugspunkt ist hier nicht die Dauerhaftigkeit, sondern der tatsächliche, durchgehende Ausfall.

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Die Schnittstelle: die AU-Klausel

Die AU-Klausel ist der Baustein, der diese Lücke schließt: Sie zahlt die BU-Rente bereits bei längerer Arbeitsunfähigkeit aus – in der Regel nach sechs Monaten durchgehender Krankschreibung – ohne dass die BU-Prüfung abgeschlossen sein muss.

Für Zahnärzte ist diese Abgrenzung besonders wichtig, weil viele typische Erkrankungen lange AU-Zeiten auslösen, ohne sofort BU zu bedeuten – aber dennoch das Einkommen massiv treffen.

Wann die AU-Klausel für Zahnärzte sinnvoll ist

Die AU-Klausel ist nicht in jeder Situation ein Pflicht-Baustein, aber für Zahnärzte deutlich häufiger sinnvoll als für viele andere Berufsgruppen. Entscheidend ist die Lebenslage – und ob die Lücke zwischen Krankengeld und BU-Leistung überhaupt finanziell relevant wäre.

Die Klausel lohnt sich, wenn ...

  • Sie angestellt sind und nach sechs Wochen Lohnfortzahlung auf gesetzliches Krankengeld (rund 70 Prozent netto, gedeckelt) angewiesen wären.
  • Sie laufende Fixkosten haben – Immobilienfinanzierung, Familieneinkommen, Privatkosten – die nicht kurzfristig reduzierbar sind.
  • Sie privat krankenversichert sind und während längerer Krankschreibung ein Krankentagegeld benötigen, das alleine die Lücke aber nicht decken würde.
  • Sie als Niedergelassene oder Niedergelassener das Praxiseinkommen ohne eigene Tätigkeit nicht aufrechterhalten können und die Praxisausfallversicherung allein das Einkommen nicht abdeckt.
  • Sie eine BU mit knapper Rente abgeschlossen haben und der Schutz früher einsetzen soll, falls eine BU-Anerkennung sich verzögert.

Die Klausel ist weniger entscheidend, wenn ...

  • Sie umfangreiche eigene Rücklagen haben, die einen 6- bis 12-monatigen Einkommensausfall problemlos auffangen.
  • Sie ein gut dimensioniertes Krankentagegeld mit ausreichender Bezugsdauer abgeschlossen haben, das den Wegfall des Krankengeldes abfängt.
  • Sie ohnehin eine BU-Rente kalkuliert haben, die deutlich über den laufenden Kosten liegt, und Sie ein zweites stabiles Einkommen im Haushalt haben.
  • Der Prämienaufschlag für die AU-Klausel die Beitragsbelastung in eine Größenordnung treibt, bei der andere Bausteine (zum Beispiel die BU-Rentenhöhe selbst) leiden würden.

Wichtig: Die AU-Klausel ersetzt keine eigenständige Einkommensabsicherungs-Strategie – sie ergänzt sie. Wer keine BU hat, löst mit einer AU-Klausel allein nichts.

Die finanzielle Lücke im Zeitverlauf

Die folgende Grafik zeigt, wo die AU-Klausel zeitlich eingreift: zwischen dem Ende der Lohnfortzahlung beziehungsweise dem Krankengeld-Niveau und dem Beginn der eigentlichen BU-Leistung.

Einkommens-Zeitachse bei längerer Krankheit Angestellter Zahnarzt, gesetzlich versichert Tag 1 Woche 6 Monat 6 Monat 18 BU-Anerkennung Lohnfortzahlung 100 % Netto Krankengeld ca. 70 % netto (gedeckelt, max. 78 Wochen) BU-Rente AU-Klausel zahlt die volle BU-Rente ab Monat 6 der AU bis zur BU-Anerkennung (max. 18-24 Monate) Einkommensniveau netto Ohne AU-Klausel: Einkommen bleibt bei ca. 70 % netto, bis die BU formal anerkannt ist – oft Monate länger als geplant.
Die AU-Klausel füllt die kritische Phase zwischen Krankengeld-Niveau und BU-Anerkennung – in der Regel zwischen Monat 6 und der formalen BU-Prüfung.

Rechenbeispiel: was die Lücke ohne AU-Klausel kostet

Fall: Angestellter Zahnarzt, 38 Jahre, Familie

Nettoeinkommen rund 5.000 Euro, gesetzlich krankenversichert, laufende Immobilienfinanzierung 1.800 Euro monatlich, ein Kind in der Kita, Lebenspartnerin in Teilzeit. BU-Vertrag mit 3.500 Euro Rente, ohne AU-Klausel.

Schadenfall: Tendovaginitis und Karpaltunnel-Syndrom beidseits, sechs Monate konservativ therapiert, anschließend zwei operative Eingriffe, dazwischen Rehabilitation. Krankschreibung durchgehend Monat 1 bis Monat 14.

Ohne AU-Klausel:

PhaseEinkommen pro MonatLücke zu Fixkosten
Monat 1 bis 1,5 (Lohnfortzahlung 6 Wochen)ca. 5.000 Euro0
Monat 1,5 bis 14 (Krankengeld)ca. 3.300 Euroetwa 1.000 bis 1.700 Euro
kumulierte Lücke über 12 Monateca. 12.000 bis 20.000 Euro

Mit AU-Klausel: Ab Monat 6 zahlt der Versicherer die volle BU-Rente (3.500 Euro) zusätzlich zum Krankengeld. Damit liegt das Einkommen wieder über den Fixkosten. Die kumulierte Lücke der zweiten Phase wird vollständig geschlossen, weitere Rücklagen oder Kreditstundungen werden überflüssig.

Interpretation: Die AU-Klausel ist in diesem Fall kein Komfort-Baustein, sondern stellt sicher, dass die laufende Immobilienfinanzierung nicht ins Wanken gerät. Prämisse ist jedoch: Sie haben überhaupt eine BU. Ohne BU-Hauptvertrag greift keine AU-Klausel.

Worauf Sie im Tarif achten müssen

Die AU-Klausel ist nicht standardisiert. Zwischen den Versicherern bestehen erhebliche Unterschiede – sechs Punkte machen die Qualität aus:

Prüfliste AU-Klausel

  • Leistungsauslöser: Wie lange muss die AU vorliegen? Gute Tarife: durchgehend sechs Monate, einige bereits ab vier Monaten.
  • Leistungsdauer: 18 Monate ist Markt-üblich, 24 Monate ist deutlich besser – weil BU-Prüfverfahren länger dauern können.
  • Verzicht auf abstrakte Verweisung: Der Versicherer darf während der AU-Leistung nicht auf einen anderen Beruf verweisen. Für Zahnärzte zentral.
  • Wiederholte AU-Phasen: Wenn dieselbe Erkrankung mehrfach zu AU führt, sollten die Zeiten addiert werden dürfen, statt die Frist immer neu starten zu müssen.
  • Nachweisanforderungen: AU-Bescheinigung allein reicht oft nicht – prüfen Sie, ob fachärztliche Befunde, Reha-Berichte oder OP-Berichte gefordert sind.
  • Schnittstelle zur BU-Prüfung: Klauseln sollten regeln, was passiert, wenn am Ende der AU-Phase noch keine BU festgestellt ist – idealerweise nahtloser Übergang ohne erneute Wartefrist.

Wichtig: Diese Punkte greifen nur in der Gesamtkonstellation. Ein Tarif mit kurzer AU-Frist, aber abstrakter Verweisung während der AU ist unter Umständen schlechter als ein Tarif mit sechs Monaten Frist, dafür ohne Verweisungsrecht. Erst der Bedingungswerkvergleich liefert die Antwort.

Häufige Fehlannahmen zur AU-Klausel

Fehler 1: AU-Klausel ersetzt die BU

Sie ersetzt nichts. Die AU-Klausel ist nur in Verbindung mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung wirksam. Ohne BU-Hauptvertrag gibt es keinen Schutz.

Fehler 2: AU-Klausel ersetzt das Krankentagegeld

Beide Bausteine ergänzen sich zeitlich. Krankentagegeld fängt früh die Differenz zwischen Lohnfortzahlung und Netto-Einkommen auf, AU-Klausel füllt die längere Phase ab Monat 6.

Fehler 3: AU-Klausel zahlt bei jeder Krankschreibung

Sie zahlt erst nach Ablauf der vereinbarten Frist (meist sechs Monate durchgehend). Kurzfristige Krankschreibungen lösen keine Leistung aus.

Fehler 4: AU-Klausel nur für Selbständige sinnvoll

Falsch. Gerade angestellte Zahnärzte profitieren, weil das Krankengeld gedeckelt ist und nach 78 Wochen endet. Ohne AU-Klausel klafft eine Lücke, die nur durch private Rücklagen geschlossen wird.

Fehler 5: AU-Klausel automatisch immer einschließen

Bei sehr knappen Budgets kann es sinnvoller sein, die BU-Rente zu erhöhen statt die AU-Klausel einzuschließen. Welche Variante besser passt, hängt von Rücklagen, Krankentagegeld und Familienlage ab.

Fehler 6: AU-Klausel später nachrüsten

Möglich, aber typischerweise mit neuer Gesundheitsprüfung verbunden. Wer bei Antragstellung gesund ist, sollte die Klausel direkt mit einschließen, statt später erneut Gesundheitsfragen beantworten zu müssen.

Makler-Einschätzung

Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen, spezialisiert auf Heilberufe und Akademiker

Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen

In meinen Mandaten für Zahnärzte kommt die AU-Klausel in zwei sehr verschiedenen Situationen ins Gespräch: einmal bei Berufseinsteigern, die noch gesund sind und mit moderatem Budget die richtige Struktur aufbauen wollen – und einmal bei langjährig Versicherten, die bei einer Vertragsüberprüfung feststellen, dass die Klausel im alten Tarif fehlt.

Die Klausel ist kein Selbstzweck. Sie ist sinnvoll, wenn die Wahrscheinlichkeit langer Krankschreibungen real ist und Rücklagen die Lücke nicht schließen. Bei Zahnärzten ist beides überdurchschnittlich oft der Fall – deshalb sehe ich sie häufiger als in vielen anderen Berufsbildern als sinnvoll an. Eine pauschale Empfehlung gebe ich trotzdem nicht: Wer ein gut dimensioniertes Krankentagegeld plus Reserven hat, kommt häufig auch ohne AU-Klausel aus.

Wichtiger als die reine Ja-Nein-Frage ist die Reihenfolge: erst Gesundheitsdaten und BU-Hauptvertrag sortieren, dann die AU-Frage – und nicht umgekehrt.

Jan Pohl, Versicherungsmakler nach § 34d GewO, Registrierungsnummer D-6LQ8-VHMG3-85. Vermittlerregister abrufbar über die IHK. Tätig seit 1999, schwerpunktmäßig für Heilberufe, wissenschaftliche Mitarbeiter und Beamte.

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Häufige Fragen

Was ist die AU-Klausel und wie funktioniert sie?

Die AU-Klausel ist ein Zusatzbaustein in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie zahlt die vereinbarte BU-Rente bereits, wenn eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit über meist sechs Monate vorliegt – ohne dass die Berufsunfähigkeit im klassischen Sinn schon festgestellt wurde. Sie schließt damit die Lücke zwischen Krankengeld-Ende und BU-Anerkennung.

Lohnt sich die AU-Klausel für angestellte Zahnärzte?

In den meisten Fällen ja. Das gesetzliche Krankengeld liegt bei rund 70 Prozent des Nettoeinkommens und ist gedeckelt. Bei laufender Finanzierung und durchschnittlichem Familienhaushalt entsteht typischerweise eine monatliche Lücke von 1.000 bis 2.000 Euro – die AU-Klausel schließt diese ab Monat sechs der Krankschreibung.

Brauchen niedergelassene Zahnärzte die AU-Klausel auch?

Selten in der gleichen Logik wie Angestellte. Niedergelassene haben weder Lohnfortzahlung noch gesetzliches Krankengeld – dafür oft eine Praxisausfallversicherung. Die AU-Klausel kann trotzdem sinnvoll sein, nämlich wenn die Praxisausfallversicherung nur Praxisfixkosten deckt und das persönliche Einkommen separat abgesichert werden muss. Mehr zur Niederlassung.

Wie lange zahlt die AU-Klausel?

Marktstandard sind 18 Monate, einige Tarife bieten 24 Monate. Anschließend läuft die Prüfung auf Berufsunfähigkeit – ist diese anerkannt, geht die Leistung direkt in die BU-Rente über. Wird die BU abgelehnt, endet die Leistung.

Was kostet die AU-Klausel zusätzlich?

Je nach Versicherer und Eintrittsalter rund 10 bis 25 Prozent Aufschlag auf den BU-Beitrag. Für einen jungen Zahnarzt mit niedrigem BU-Beitrag oft eine zweistellige Euro-Größe pro Monat – im Verhältnis zur abgesicherten Lücke gering.

Kann ich die AU-Klausel später nachversichern?

Bei manchen Versicherern ja, bei vielen nur mit erneuter Gesundheitsprüfung. Wer bei Antrag noch gesund ist, sollte die Klausel direkt einschließen – spätere Nachrüstung kann an Vorerkrankungen scheitern.

Was passiert, wenn die AU-Phase endet und keine BU anerkannt ist?

Dann endet die Leistung der AU-Klausel. Gute Tarife regeln den Übergang sauber: Wenn nach Ende der AU-Leistung die BU-Prüfung noch läuft, sollte es keinen Leistungs-Stopp ohne erneute Wartefrist geben. Das ist ein konkreter Prüfpunkt bei den Bedingungen.

Wo Sie weiterlesen sollten

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Quellen und weiterführende Informationen: BaFin: Aufsicht über Versicherer · Versicherungsvertragsgesetz · SGB V (Krankengeld-Regelung) · Bundeszahnärztekammer

Stand: 24. Mai 2026. Diese Seite gibt eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Tarifbedingungen, Klauseln und Annahmerichtlinien der Versicherer ändern sich regelmäßig.

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