Altersvorsorge für Professoren: Beamtenversorgung, Leistungsbezüge und private Vorsorge richtig einordnen
Bei Professorinnen und Professoren hängt die Altersvorsorge zuerst vom Beschäftigungsstatus ab. Für eine W2- oder W3-Professur im Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen sind Beamtenversorgung und die Frage entscheidend, welche Leistungsbezüge tatsächlich ruhegehaltfähig sind. Bei einer Professur im privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, bei Zeitbeamten oder in einem anderen Bundesland muss die Versorgung dagegen nach dem jeweiligen Status und Rechtsrahmen neu eingeordnet werden.
01 · Ausgangspunkt
Welches Versorgungssystem gilt für Ihre Professur?
Die Stellenbezeichnung Professorin oder Professor reicht für die Altersvorsorge nicht aus. Zuerst muss feststehen, ob ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis besteht. Diese Einordnung entscheidet darüber, ob die Beamtenversorgung das Hauptsystem ist oder ob insbesondere gesetzliche Rentenversicherung, VBL und betriebliche Versorgung im Vordergrund stehen.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in NRW
§ 122 Absatz 1 LBG NRW sieht für Professorinnen und Professoren grundsätzlich die Berufung auf Lebenszeit vor. Für die Versorgung sind anschließend ruhegehaltfähige Dienstbezüge, Dienstzeit, Leistungsbezüge und mögliche Ruhensregeln zu prüfen.
Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 122 Absatz 2 LBG NRW lässt Zeitbeamtenverhältnisse in bestimmten Konstellationen zu. Laufzeit, anschließender Status und bereits vorhandene Ansprüche müssen deshalb gesondert betrachtet werden.
Privatrechtliche Beschäftigung
Professorinnen und Professoren können auch privatrechtlich beschäftigt sein. Dann entsteht nicht allein wegen der Professur ein Anspruch auf Beamtenversorgung; maßgeblich sind insbesondere Arbeitsvertrag und die tatsächlich bestehenden Renten- und Zusatzversorgungsansprüche.
02 · Beamtenversorgung NRW
Wie sich das Ruhegehalt grundsätzlich zusammensetzt
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Grundgehalt und nur diejenigen weiteren Bezüge, die gesetzlich oder durch Bescheid als ruhegehaltfähig bestimmt sind.
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Beamtenzeiten sowie gesetzlich berücksichtigungsfähige wissenschaftliche und berufliche Vorzeiten.
Ruhegehaltssatz
Grundsätzlich 1,79375 Prozentpunkte je ruhegehaltfähigem Dienstjahr, höchstens 71,75 Prozent.
Sonderfaktoren
Dienstunfähigkeit, vorzeitiger Ruhestand, Mindestversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Ruhensregeln.
Weitere Versorgung
Gesetzliche Rente, VBL, bAV und ausländische Ansprüche können hinzukommen, aber die Versorgungsbezüge beeinflussen.
Netto-Ergebnis
Steuern, PKV/GKV, Pflegeversicherung, Inflation und tatsächlicher Haushaltsbedarf entscheiden über die private Lücke.
03 · Leistungsbezüge
Welche Arten von Leistungsbezügen es gibt
| Art | Typischer Anlass | Mögliche Ausgestaltung | Versorgungsrechtliche Kernfrage |
|---|---|---|---|
| Berufungs-Leistungsbezüge | Gewinnung im Rahmen der Berufungsverhandlung. | In der Regel laufend und unbefristet, aber auch befristet oder als Einmalzahlung möglich. | Unbefristet oder befristet? Seit wann bezogen? Dynamisiert? Ruhegehaltfähigkeit erklärt? |
| Bleibe-Leistungsbezüge | Abwehr eines externen Rufs oder einer Abwanderung. | Ähnlich wie Berufungs-Leistungsbezüge. | Gleiche Prüfung nach § 37 LBesG NRW. |
| Besondere Leistungsbezüge | Besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung. | Befristet oder unbefristet, laufend oder in Teilen leistungsabhängig. | Dauer und konkrete Ruhegehaltfähigkeitserklärung. |
| Funktions-Leistungsbezüge | Rektorat, Präsidium, Dekanat oder besondere Hochschulleitungs- und Selbstverwaltungsaufgaben. | Für die Dauer der Funktion; teilweise erfolgsabhängig. | Amtsdauer, Zahl der Amtszeiten, Status und Ruhestandsgrund. |
| Forschungs- und Lehrzulage | Aus privaten Drittmitteln finanzierte Forschungs- oder Lehrvorhaben. | Für die Dauer des Drittmittelflusses. | Nach § 62 LBesG NRW ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig. |
| Einmalzahlung | Einmalige Gewinnungs-, Leistungs- oder Funktionserfüllung. | Einmaliger Betrag. | Nach § 37 Absatz 5 LBesG NRW nicht ruhegehaltfähig. |
04 · Unbefristete Bezüge
Wann unbefristete Leistungsbezüge ruhegehaltfähig sind
Unbefristete Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2 LBesG NRW sind grundsätzlich ruhegehaltfähig, wenn sie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Regelmäßig gelten dabei folgende Obergrenzen:
W2
Zusammen bis zu 21 Prozent des jeweiligen W2-Grundgehalts.
W3
Zusammen bis zu 32,5 Prozent des jeweiligen W3-Grundgehalts.
Dynamisierte Bezüge
Bei der Auswahl innerhalb der Grenze werden dynamisierte Leistungsbezüge vorrangig berücksichtigt.
Für begrenzte Quoten der W2- und W3-Stellen kann eine höhere Ruhegehaltfähigkeit erklärt werden: bis zu 42, 52 oder 71 Prozent des Grundgehalts. Das ist keine automatische persönliche Grenze, sondern an gesetzliche Stellenquoten und eine entsprechende Erklärung gebunden.
05 · Befristete Bezüge
Wann befristete Leistungsbezüge berücksichtigt werden können
Befristet gezahlt bedeutet nicht automatisch nicht ruhegehaltfähig. Befristete Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge können für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Regelmäßig müssen sie mindestens zehn Jahre in der maßgeblichen Höhe bezogen worden sein.
- Die Ruhegehaltfähigkeit ist grundsätzlich auf höchstens 40 Prozent des jeweiligen Grundgehalts begrenzt.
- Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird grundsätzlich der höchste Betrag berücksichtigt.
- Wurden mehrere befristete Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, können sie in der Summe berücksichtigt werden.
- Treffen unbefristete und befristete Bezüge zusammen, gelten besondere Anrechnungs- und Übersteigungsregeln.
06 · Funktionsbezüge
Warum Leitungsämter eigene Regeln haben
Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Nummer 3 LBesG NRW werden anders behandelt als Berufungs-, Bleibe- und besondere Leistungsbezüge. Für hauptamtliche Mitglieder von Hochschulleitungen und Leitungsgremien kommt es insbesondere auf die Dauer der Funktionswahrnehmung, die Zahl der Amtszeiten, den beamtenrechtlichen Ausgangsstatus und den Ruhestandsgrund an.
Mindestens fünf Jahre
Die fünfjährige Wahrnehmung ist eine zentrale Schwelle für die Ruhegehaltfähigkeit.
Viertel oder Hälfte
In bestimmten Konstellationen erhöhen Funktionsbezüge die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu einem Viertel oder zur Hälfte.
Volle Berücksichtigung
Unter den gesetzlichen Sonderbedingungen kann eine volle Ruhegehaltfähigkeit eintreten, etwa bei bestimmtem Ruhestand während oder nach der Funktion.
Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge der Nummern 1 und 2 mit Funktions-Leistungsbezügen zusammen, wird nur der für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag berücksichtigt.
07 · Nicht ruhegehaltfähige Zahlungen
Welche aktiven Einkommensbestandteile die Pension nicht erhöhen
| Zahlung | Rechtsfolge | Planungswirkung |
|---|---|---|
| Einmalzahlungen | Nicht ruhegehaltfähig. | Erhöhen das aktuelle Einkommen, aber nicht die Pensionsbasis. |
| Forschungs- und Lehrzulage aus privaten Drittmitteln | Nach § 62 ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig. | Kann eine erhebliche Lebensstandardlücke im Ruhestand erzeugen. |
| Zulage für Juniorprofessoren nach Verlängerung | Nach § 63 ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig. | Für W1-Tenure-Planungen separat behandeln. |
| Zulage bei gleichzeitigem Richteramt | Nach § 64 ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig. | Aktivbezug nicht in die Pension hochrechnen. |
| Zulage für befristete herausgehobene Funktionen | Nach § 58 nicht ruhegehaltfähig. | Temporären Mehrverdienst nicht als dauerhafte Versorgung ansehen. |
08 · Gemeinsame Berufung
Was bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zusätzlich gilt
Bei gemeinsamen Berufungen können Hochschule und Forschungseinrichtung Vergütung und Tätigkeit aufteilen. Leistungsbezüge der Hochschule können bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nur nach Maßgabe des § 37 LBesG NRW ruhegehaltfähig bleiben, wenn der erforderliche Versorgungszuschlag entrichtet wird. Deshalb müssen Berufungsvereinbarung, Beurlaubungsbescheid und Kostentragung gemeinsam geprüft werden.
09 · Vorzeiten und frühere Ansprüche
Wie wissenschaftliche Karrierewege in die Versorgung einfließen
Promotion
Nach § 82 Absatz 2 LBeamtVG NRW gilt die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren als ruhegehaltfähig. Das bedeutet nicht, dass jede Kalenderzeit einer Promotionsphase automatisch berücksichtigt wird.
Habilitation und gleichwertige Leistungen
Zeiten nach der Habilitation beziehungsweise nach gleichwertigen wissenschaftlichen Leistungen können besonders berücksichtigt werden.
TV-L und VBL
Wissenschaftliche Beschäftigung kann gleichzeitig DRV-/VBL-Anrechte und versorgungsrechtlich relevante Vorzeiten erzeugen. Doppelzählung und Ruhensregeln sind zu prüfen.
Privatwirtschaft
Förderliche oder für die Professur vorausgesetzte Tätigkeiten können unter den gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Ausland
Ausländische Versorgung, Sozialversicherungsabkommen und mögliche Anerkennung wissenschaftlicher Tätigkeiten sind getrennte Ebenen.
Formale Anerkennung
Für die Planung zählt nicht die eigene Schätzung, sondern der Anerkennungs- oder Versorgungsbescheid.
10 · Beratungsweg
Wie der tatsächliche private Vorsorgebedarf ermittelt wird
- Status feststellen: Lebenszeit, Zeit, W1 oder privatrechtliche Beschäftigung.
- Bezüge zerlegen: Grundgehalt und jede Zulage mit Rechtsgrundlage erfassen.
- Ruhegehaltfähigkeit dokumentieren: Bescheide, Befristung, Dynamik und Bezugsdauer prüfen.
- Vorzeiten und Altansprüche erfassen: Promotion, Habilitation, TV-L, DRV, VBL, Industrie und Ausland einordnen.
- Ruhestandsbudget bestimmen: Gewünschte Ausgaben, Wohnen, Familie, Pflege und Rücklagen in heutiger Kaufkraft festlegen.
- Nettozuflüsse gegenüberstellen: Versorgung, Renten und andere Ansprüche nach Steuer sowie Kranken- und Pflegeversicherung betrachten.
- Versorgungslücke bestimmen: Erst die Differenz zwischen Zielbudget und erwarteten Nettozuflüssen ist der zusätzliche Vorsorgebedarf.
- Erst dann Vorsorgewege vergleichen: Depot, Basisrente, Privatrente, Tilgung und Liquiditätsreserve nach Aufgabe, Nettoaufwand, Flexibilität und Kosten einordnen.
11 · Typische Fehler
Welche Planungsfehler bei Professoren besonders häufig naheliegen
- Aktives Einkommen mit der späteren Pensionsbasis gleichsetzen. Leistungsbezüge und weitere Zahlungen müssen nach ihrer konkreten Ruhegehaltfähigkeit getrennt werden.
- „Unbefristet“ mit „voll ruhegehaltfähig“ gleichsetzen. Auch unbefristete Leistungsbezüge unterliegen gesetzlichen Voraussetzungen und Höchstgrenzen.
- Frühere DRV- oder VBL-Anwartschaften ausblenden. Sie bleiben als eigene Ansprüche bestehen und müssen mit der Beamtenversorgung zusammen betrachtet werden.
- Andere Bundesländer oder Beschäftigungsmodelle übertragen. Diese Seite erläutert den NRW-Rahmen; ein anderes Landesrecht oder eine privatrechtliche Professur braucht eine eigene Prüfung.
- Mit dem Produkt statt mit der Versorgungslücke beginnen. Private Vorsorge wird erst sinnvoll vergleichbar, wenn Status, Bezüge, Vorzeiten und Ruhestandsbudget geklärt sind.
12 · Nächste Schritte
Welche Unterlagen Sie für die nächste Prüfung benötigen
- Ernennungsurkunde und Berufungsvereinbarung
- aktuelle Bezügemitteilung
- sämtliche Leistungsbezugs- und Zulagenbescheide
- Angaben zu Befristung, Dynamisierung und Ruhegehaltfähigkeit
- Versorgungsauskunft und Vorzeitenbescheid
- DRV-Versicherungsverlauf und Rentenauskunft
- VBL- und weitere bAV-Standmitteilungen
- private Renten-, Depot- und Immobilienübersicht
- PKV/GKV- und Pflegeversicherungsstatus
- Haushaltsbudget und Ruhestandsziele
13 · Makler-Einschätzung

Versorgung zuerst, Produkt danach
Bei Professorinnen und Professoren wird die private Altersvorsorge erst dann belastbar, wenn Beschäftigungsstatus, ruhegehaltfähige Bezüge und frühere Ansprüche sauber getrennt sind. Die Beratung folgt deshalb nicht einer festen Produktreihenfolge, sondern der tatsächlichen Versorgungslücke und dem persönlichen Ruhestandsbudget.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen.
14 · FAQ
Häufige Fragen
Sind Professoren in NRW immer Beamte auf Lebenszeit?
Nein. § 122 Absatz 1 LBG NRW sieht für Professorinnen und Professoren grundsätzlich das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vor; Absatz 2 erlaubt in bestimmten Konstellationen ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Außerdem können Professuren privatrechtlich ausgestaltet sein.
Was ist der richtige Begriff: pensionsfähig oder ruhegehaltfähig?
Der gesetzliche Begriff lautet „ruhegehaltfähig“. „Pensionsfähig“ ist eine verständliche, aber nicht gesetzliche Kurzform.
Sind alle Berufungs- und Bleibezulagen ruhegehaltfähig?
Nein. Unbefristete Bezüge, befristete Bezüge und Einmalzahlungen folgen unterschiedlichen Regeln. Bezugsdauer, Erklärung und Obergrenzen sind entscheidend.
Sind Forschungszulagen ruhegehaltfähig?
Die Forschungs- und Lehrzulage nach § 62 LBesG NRW ist ausdrücklich nicht ruhegehaltfähig.
Was gilt für befristete Leistungsbezüge?
Sie können unter den gesetzlichen Voraussetzungen für ruhegehaltfähig erklärt werden, regelmäßig nach mindestens zehnjährigem Bezug und innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen.
Zählen Funktionsbezüge eines Dekans oder Rektors vollständig?
Nicht automatisch. Amtsdauer, Zahl der Amtszeiten, Status und Ruhestandsgrund entscheiden über den berücksichtigungsfähigen Anteil.
Weiterführend
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15 · Quellen
Rechtsgrundlagen und Einordnung
- LBG NRW: insbesondere § 122 zu Lebenszeit- und Zeitbeamtenverhältnissen bei Professorinnen und Professoren.
- RECHT.NRW.DE – LBesG NRW: insbesondere §§ 33 bis 37 sowie § 62 zu Leistungsbezügen und Forschungs-/Lehrzulagen; für diese Seite anhand der am 30.08.2026 geltenden Fassung geprüft.
- RECHT.NRW.DE – LBeamtVG NRW: insbesondere §§ 4, 16, 68 und 82 zu Wartezeit, Ruhegehaltssatz, Zusammentreffen mit Renten und Hochschulzeiten; für diese Seite anhand der am 30.08.2026 geltenden Fassung geprüft.
- VBL: bei früherer Tarifbeschäftigung die vorhandene Zusatzversorgungsanwartschaft anhand der persönlichen Standmitteilung erfassen.
Geprüft am 30.08.2026. Maßgeblich bleiben die individuellen Ernennungs-, Berufungs-, Leistungsbezugs- und Versorgungsbescheide sowie der für den konkreten Status geltende Rechtsrahmen.