Versicherungen für Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

Versicherungen für Steuerberater & Wirtschaftsprüfer

Ein übersehener Gestaltungsspielraum, eine versäumte Frist oder ein Bilanzierungsfehler kann den Mandanten ein Vielfaches Ihres Honorars kosten – und Sie persönlich in die Haftung nehmen. Dieser Zielgruppen-Spoke bündelt die betriebliche und persönliche Absicherung für Steuer- und WP-Kanzleien an einer Stelle.

kostenlos & unverbindlich ungebunden – breiter Marktüberblick § 34d GewO, Register D-6LQ8-VHMG3-85 Nachweis für Kammer & Bestellung

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Kurz erklärt: Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die Vermögensschadenhaftpflicht (VSH) Pflicht und die wichtigste Police: Sie deckt reine Vermögensschäden aus Beratungs-, Deklarations- und Prüfungsfehlern, bei denen weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden. Steuerberater müssen nach § 67 StBerG i. V. m. § 52 DVStB mindestens 250.000 € je Versicherungsfall nachweisen (Jahreshöchstleistung mindestens 1 Mio. €), Wirtschaftsprüfer nach § 54 Abs. 4 WPO mindestens 1.000.000 € je Versicherungsfall. Diese Summen sind die gesetzliche Untergrenze für die Bestellung, nicht die sinnvolle Höhe.

Ein Steuerberater übersieht bei der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge eine Behaltensfrist – der steuerliche Nachteil des Mandanten geht in die Hunderttausende. Eine versäumte Einspruchs- oder Klagefrist lässt einen fehlerhaften Steuerbescheid bestandskräftig werden. Ein Wirtschaftsprüfer erteilt einen Bestätigungsvermerk, obwohl der Abschluss einen wesentlichen Fehler enthält, und eine finanzierende Bank verlässt sich darauf. In all diesen Fällen ist niemand verletzt worden und nichts Fremdes zu Bruch gegangen – genau deshalb leistet hier nicht die Betriebshaftpflicht, sondern die Vermögensschadenhaftpflicht. Der reine Vermögensschaden aus fehlerhafter Beratung, Deklaration, Bilanzierung oder Prüfung ist das dominierende Risiko beratender Berufe.

Dieser Spoke richtet sich an Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte – ob als Einzelkanzlei, Sozietät, PartG mbB oder Steuerberatungs- bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Er ordnet die einzelnen Sparten in die betriebliche Gesamtabsicherung ein (Überblick auf der Seite zur Gewerbeversicherung) und führt die für Kanzleien wichtigen Themen an einer Stelle zusammen.

Welche Versicherungen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wirklich brauchen

Der Bedarf einer Steuer- oder WP-Kanzlei lässt sich in drei Ebenen ordnen: die Haftung gegenüber Mandanten und Dritten, die eigenen Daten- und Sachwerte sowie die Person hinter der Kanzlei. Die folgende Übersicht zeigt, welche Sparte welches Risiko trägt – die Detailseiten sind jeweils verlinkt.

  • Vermögensschadenhaftpflicht (Kern, Pflicht): reine Vermögensschäden aus Beratungs-, Deklarations-, Bilanzierungs- und Prüfungsfehlern. Grundlagen auf der Seite zur Berufshaftpflichtversicherung.
  • Betriebshaftpflicht: Personen- und Sachschäden aus dem Kanzleibetrieb (ein Besucher stürzt, Sie beschädigen beim Mandanten fremdes Eigentum) – die Betriebshaftpflichtversicherung, häufig als Baustein in der Berufshaftpflicht mitgeführt.
  • Cyber- und Datenschutzhaftpflicht: Mandantendaten, Kanzlei- und Buchhaltungssoftware sind hochsensibel und unterliegen der Schweigepflicht. Die Cyberversicherung fängt Ausfall, Wiederherstellung und Haftung nach Angriff oder Datenpanne auf.
  • Firmen-Rechtsschutz: Honorarklagen nach der StBVV, Auseinandersetzungen mit Mandanten, Arbeits- und Vertragsrecht sowie berufsrechtliche Verfahren trifft man planbar über den Firmen-Rechtsschutz ab.
  • D&O / Organhaftung: Bei der Steuerberatungs- oder WPG-GmbH und der PartG mbB haften Geschäftsführer und Partner persönlich für Managementfehler – die D&O-Versicherung deckt diese Innen- und Außenhaftung.
  • Persönliche Absicherung: die eigene Arbeitskraft (Berufsunfähigkeit) und die Altersvorsorge – gebündelt im Unternehmer-Hub.

Wo ein Fachbegriff unklar ist, hilft das Gewerbeversicherungs-Lexikon mit kurzen Definitionen.

Versicherung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: die Vermögensschadenhaftpflicht

Die Abgrenzung entscheidet im Schadenfall, welche Police leistet. Sie hängt an einer einzigen Frage: Ging dem finanziellen Nachteil ein Personen- oder Sachschaden voraus?

  • Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, die Dritten aus Ihrem Kanzleibetrieb entstehen, samt der finanziellen Folgen daraus (sogenannte unechte Vermögensschäden).
  • Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt echte Vermögensschäden: den finanziellen Nachteil des Mandanten aus Beratungs-, Deklarations-, Bilanzierungs- oder Prüfungsfehlern.

Bei beratenden Berufen wird „Berufshaftpflicht“ meist für eine kombinierte Police verwendet: die Vermögensschadenhaftpflicht für echte Vermögensschäden plus einen Betriebshaftpflicht-Baustein für Personen- und Sachschäden. Mitversichert sind in der Regel auch Fehler angestellter Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen) und die Abwehr unberechtigter Forderungen: Der Versicherer prüft auf eigene Kosten, ob ein Anspruch berechtigt ist, und wehrt ihn andernfalls ab.

Nicht versichert sind vor allem Vorsatz (§ 103 VVG); die wissentliche Pflichtverletzung ist ein davon zu trennender Ausschluss der Versicherungsbedingungen. Wer sehenden Auges gegen eine Vorschrift, eine anerkannte Regel oder eine Weisung des Mandanten verstößt, verliert für diesen Fall den Schutz – ein Rechen- oder Flüchtigkeitsfehler bleibt dagegen grundsätzlich gedeckt. Ebenfalls in der Regel nicht gedeckt sind die Nacherfüllung der eigenen Leistung und die Gewährleistung, Vertragsstrafen sowie nicht angezeigte Tätigkeiten – was der Versicherer nicht kennt, ist nicht gedeckt.

Rechenbeispiel: Ein Steuerberater versäumt die Einspruchsfrist gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid. Der Bescheid wird bestandskräftig, der Mandant zahlt einen fünfstelligen Betrag zu viel. Niemand ist verletzt, nichts beschädigt – ein reiner Vermögensschaden, den allein die Vermögensschadenhaftpflicht trägt. Genau dieses Missverhältnis zwischen Honorar und möglicher Schadenhöhe macht die VSH zur Existenzabsicherung, nicht zur Formsache.

Pflichtversicherung: Mindestsummen nach StBerG und WPO

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist die Vermögensschadenhaftpflicht keine Kann-, sondern eine Berufspflicht und Voraussetzung für die Bestellung. Die gesetzlichen Mindestversicherungssummen unterscheiden sich nach Berufsstand und Rechtsform:

Beruf / Konstellation Rechtsgrundlage Mindestversicherungssumme
Steuerberater § 67 StBerG i. V. m. § 52 DVStB 250.000 € je Versicherungsfall, Jahreshöchstleistung ≥ 1 Mio. €
Wirtschaftsprüfer § 54 Abs. 4 WPO 1.000.000 € je Versicherungsfall
Berufsausübungsgesellschaft (PartG mbB, GmbH) § 55f StBerG bzw. § 54 WPO erhöhte Mindestversicherungssumme (im Einzelfall prüfen)
Sinnvolle Praxisdeckung (Empfehlung) Marktstandard, keine Vorschrift je nach Mandantenstruktur häufig 1 bis 5 Mio. € je Fall

Quellen: § 67 StBerG i. V. m. § 52 DVStB (gesetze-im-internet.de/stbdv); § 54 Abs. 4 WPO (gesetze-im-internet.de/wipro); § 55f StBerG. Stand 2026. Maßgeblich sind im Einzelfall die geltenden berufsrechtlichen Vorgaben und die konkreten Versicherungsbedingungen.

Die Mindestversicherungssumme ist die gesetzliche Untergrenze – nicht der Zielwert. Ein einziger Beratungsfehler bei einem größeren Mandat oder ein fehlerhafter Bestätigungsvermerk kann die Pflichtsumme deutlich übersteigen. Deshalb prüfe ich mit Ihnen, ob die Deckungssumme zur Mandantenstruktur passt und ob einzelne Großmandate eine gesonderte Höherdeckung brauchen.

PartG mbB, GmbH und die Frage nach D&O

Die Rechtsform entscheidet mit, wie weit Ihr Privatvermögen im Feuer steht. Eine PartG mbB begrenzt die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG). Das Privatvermögen der Partner bleibt insoweit geschützt – aber nur, solange die Kanzlei eine Berufshaftpflicht mit der dafür vorgeschriebenen, erhöhten Mindestversicherungssumme unterhält. Die Vermögensschadenhaftpflicht ist damit der Preis für den Haftungsschild der mbB: Fällt die Deckung unter die Grenze, entfällt die Haftungsbeschränkung.

Bei der Steuerberatungs-GmbH oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft haftet zunächst die Gesellschaft. Die Geschäftsführer haften aber persönlich gegenüber der eigenen Gesellschaft für Managementfehler (Innenhaftung, § 43 GmbHG) – ein Risiko, das die Vermögensschadenhaftpflicht gerade nicht abdeckt, weil sie die berufliche Leistung gegenüber Mandanten versichert, nicht die Organtätigkeit. Diese Lücke schließt die D&O-Versicherung. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wird bei gesellschaftsrechtlich verfassten Kanzleien und größeren PartG mbB mit angestellten Berufsträgern aber zunehmend zum Standard.

Cyber und Mandantendaten: die Schweigepflicht nach § 203 StGB

Kaum ein Betrieb hält so konzentriert sensible Daten wie eine Steuer- oder WP-Kanzlei: Bilanzen, Lohn- und Gehaltsdaten, private Steuerakten, Gesellschaftsverträge. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterliegen der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht (§ 57 StBerG, § 43 WPO) und dem strafbewehrten § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen). Ein Hackerangriff, eine Ransomware-Verschlüsselung oder eine schlichte Fehlversendung wird damit nicht nur zum Betriebsproblem, sondern zum Rechts- und Haftungsfall.

Die Cyberversicherung trägt hier den Eigenschaden (IT-Forensik, Wiederherstellung, Betriebsunterbrechung) und den Drittschaden (Ansprüche betroffener Mandanten), übernimmt die Meldepflichten aus der DSGVO gegenüber Aufsichtsbehörde und Betroffenen und stellt im Ernstfall eine Krisenhotline. Wichtig ist die Abstimmung mit der Schweigepflicht: Externe IT-Dienstleister dürfen nur eingebunden werden, wenn sie nach § 203 Abs. 3 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet sind – ein Punkt, den ein guter Cyber-Tarif und die Vertragsgestaltung sauber abbilden.

Firmen-Rechtsschutz für die Kanzlei

Auseinandersetzungen sind in der Kanzlei planbar: eine Honorarklage nach der Steuerberatervergütungsverordnung, ein Mandant, der nach einem Steuernachteil Schadenersatz fordert, ein arbeitsrechtlicher Streit mit angestellten Fachkräften oder ein berufsrechtliches Verfahren vor der Kammer. Der Firmen-Rechtsschutz trägt die Kosten dieser Verfahren – sinnvoll mit den Bausteinen Vertrags-, Arbeits- und Steuer-Rechtsschutz sowie einem Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, der bei berufsrechtlichen Vorwürfen greift. Er ersetzt die Vermögensschadenhaftpflicht nicht, sondern ergänzt sie: Die VSH reguliert berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab, der Rechtsschutz trägt Ihre eigenen Verfahrenskosten dort, wo Sie selbst ein Recht durchsetzen.

Nachhaftung bei Kanzleiabgabe und Ruhestand

Fehler in der steuerlichen Beratung fallen oft erst Jahre später auf – typischerweise in einer Betriebsprüfung. Ansprüche aus Beratungsfehlern verjähren nach der Regelverjährung (§§ 195, 199 BGB) erst drei Jahre nach Kenntnis, spätestens aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Schadenseintritt). Deshalb zählt nicht nur, ob Sie heute versichert sind, sondern welche Zeiträume der Vertrag abdeckt.

  • Rückwärtsdeckung versichert Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn passiert sind, aber erst später bekannt werden – wichtig beim Wechsel des Versicherers und beim Schritt vom angestellten zum selbständigen Berufsträger.
  • Nachhaftung versichert Ansprüche, die nach Vertragsende noch gestellt werden. Gute Tarife bieten hier eine zeitlich lange, teils nahezu unbegrenzte Nachhaftung – zentral bei Kanzleiabgabe, Berufsaufgabe und Ruhestand.

Wer die Kanzlei übergibt oder in den Ruhestand geht, kann noch Jahre später in Anspruch genommen werden. Die Nachhaftung ist deshalb kein Detail, sondern der Kern einer sauberen Kanzleinachfolge. Achten Sie außerdem darauf, dass Kanzleiwachstum – mehr Umsatz, weitere Berufsträger, neue Tätigkeitsfelder – nachgemeldet wird, damit keine Unterversicherung entsteht.

Was die Absicherung einer Steuerkanzlei kostet

Eine pauschale Beispielprämie wäre an dieser Stelle unseriös – die Spannen sind zu groß. Der Beitrag hängt von Umsatz oder Honorar, der Zahl der Berufsträger, der gewählten Deckungssumme und dem Tätigkeitsschwerpunkt ab; eine reine Steuerkanzlei wird anders bewertet als eine Kanzlei mit gesetzlichen Abschlussprüfungen, Testamentsvollstreckung oder Auslandsbezug. Wir rechnen das für Ihre Kanzlei individuell und vergleichen den Markt. Als Orientierung nenne ich Ihnen im Gespräch belastbare Werte – nicht ein ausgedachtes „ab“.

Versicherung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer online ermitteln

Der folgende Fragebogen führt Sie in wenigen Minuten durch die Angaben, die für ein passendes Angebot nötig sind. Sie beantworten nur die Fragen, die zu Ihrem Schwerpunkt passen. Am Ende entsteht ein PDF, das Sie mir per E-Mail senden. Ihre Eingaben bleiben dabei nur lokal in Ihrem Browser gespeichert, bis Sie die E-Mail selbst absenden – kein Server-Versand, keine automatische Übertragung.

So funktioniert es

1. Schwerpunkt wählenIhr Tätigkeitsschwerpunkt steuert, welche Fragen das Formular danach stellt.
2. Ausfüllen5 bis 10 Minuten. Schätzwerte genügen, Ihre Eingaben werden auf diesem Gerät zwischengespeichert.
3. PDF sendenZusammenfassung prüfen, als PDF speichern und per E-Mail an mich senden.
4. Angebote erhaltenIch vergleiche den Markt und melde mich in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Werktagen.

Vor der Bestellung oder Kanzleigründung? Dann ist die Vermögensschadenhaftpflicht Voraussetzung für Ihre Bestellung als Steuerberater (§ 67 StBerG) oder Wirtschaftsprüfer (§ 54 WPO). Dieses Formular erfasst Ihren Bedarf – um den passenden Nachweis mit der richtigen Mindestsumme kümmere ich mich.

Halten Sie grob bereit: Ihren Jahres- oder Honorarumsatz, die Zahl der Berufsträger und Mitarbeiter, Ihre Rechtsform, eine eventuell bestehende Police und ob es in den letzten Jahren Schadenfälle gab. Alles Weitere fragt das Formular Schritt für Schritt ab.

Versicherungen für Steuerberater & Wirtschaftsprüfer anfragen

Vorgangs-Nr. STB-2026-XXXXXX
Schritt 117 %
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Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen, zu Versicherungen fuer Steuerberater und Wirtschaftspruefer

Makler-Einschätzung: Worauf es bei Steuer- und WP-Kanzleien ankommt

Der häufigste blinde Fleck in Steuerkanzleien ist die Tätigkeit, die im Vertrag gar nicht auftaucht: Rechtsberatung nach § 5 RDG, Testamentsvollstreckung, Treuhandmandate oder eine WP-Prüfung, die nicht angezeigt wurde. Was der Versicherer nicht kennt, ist im Schadenfall oft nicht gedeckt. Entscheidend ist deshalb die Risikobeschreibung: Ich lasse mir Ihr tatsächliches Tätigkeitsspektrum schildern, nicht nur den Titel. Daneben prüfe ich drei Punkte, die in Standardangeboten oft fehlen: die passende Deckungssumme jenseits der Pflicht-Mindestsumme, die Nachhaftung für die lange Verjährung der Beraterhaftung und – bei PartG mbB oder GmbH – ob die erhöhte Mindestsumme sauber abgebildet ist, damit der Haftungsschild wirklich trägt.

— Jan Pohl, Pohl Versicherungsmakler e.K., Aachen-Richterich

Häufige Fragen zu Versicherungen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Welche Versicherung ist für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Pflicht?

Die Vermögensschadenhaftpflicht, also die Berufshaftpflicht. Steuerberater müssen nach § 67 StBerG i. V. m. § 52 DVStB eine Mindestversicherungssumme von 250.000 € je Versicherungsfall nachweisen, bei einer Jahreshöchstleistung von mindestens 1 Mio. €. Für Wirtschaftsprüfer verlangt § 54 Abs. 4 WPO 1.000.000 € je Versicherungsfall. Ohne diesen Nachweis erfolgt keine Bestellung.

Was ist eine PartG mbB und wie schützt sie mein Privatvermögen?

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung begrenzt die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 8 Abs. 4 PartGG). Das Privatvermögen der Partner bleibt insoweit geschützt – allerdings nur, solange die Kanzlei eine Berufshaftpflicht mit erhöhter Mindestversicherungssumme unterhält. Die Vermögensschadenhaftpflicht ist damit der Preis für den Haftungsschild der mbB.

Warum brauchen Steuerkanzleien eine Cyberversicherung?

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 57 StBerG, § 43 WPO) und dem Schutz des § 203 StGB. Mandantendaten wie Bilanzen, Lohn- und Steuerdaten sind hochsensibel. Nach einem Hackerangriff oder einer Datenpanne trägt die Cyberversicherung IT-Forensik und Wiederherstellung, die Meldepflichten aus der DSGVO sowie Ansprüche betroffener Mandanten.

Was bedeutet Nachhaftung bei der Kanzleiabgabe?

Ansprüche aus Beratungsfehlern verjähren nach §§ 195, 199 BGB erst drei Jahre nach Kenntnis, spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs (Schadenseintritt). Viele Fehler fallen erst Jahre später auf, etwa in einer Betriebsprüfung. Wer die Kanzlei abgibt oder in den Ruhestand geht, braucht deshalb eine Nachhaftung, die auch nach Vertragsende noch gestellte Ansprüche deckt – gute Tarife bieten eine lange, teils nahezu unbegrenzte Nachhaftung.

Was kostet die Absicherung einer Steuerkanzlei?

Eine pauschale Beispielprämie wäre unseriös. Der Beitrag hängt vom Honorarumsatz, der Zahl der Berufsträger, der gewählten Deckungssumme und dem Tätigkeitsschwerpunkt ab – eine reine Steuerkanzlei wird anders bewertet als eine Kanzlei mit gesetzlichen Abschlussprüfungen. Wir rechnen das für Ihre Kanzlei individuell und vergleichen den Markt.

Was passiert mit meinen Angaben aus dem Online-Fragebogen?

Ihre Eingaben und das wiederverwendbare Profil werden lokal in Ihrem Browser (localStorage) gespeichert, nicht auf einem Server. Eine Übertragung an mich erfolgt erst, wenn Sie die Zusammenfassung selbst als PDF oder Datei per E-Mail senden. Auf geteilten Geräten entfernen Sie Ihre Daten jederzeit über den Löschen-Link unter dem Fragebogen.

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Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind im Schadenfall die konkreten Versicherungsbedingungen.