Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung: Was Ihre Familie wirklich braucht

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind für jede Familie die Grundlage, um im Ernstfall handlungsfähig zu bleiben.

Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung: Was Ihre Familie wirklich braucht

Die verbreitetste Annahme ist auch die riskanteste: dass Ehepartner oder Kinder im Notfall automatisch füreinander entscheiden dürfen. Das stimmt so nicht. Ohne die richtigen Dokumente kann ein Betreuungsgericht bestimmen, wer für Sie handelt. Diese Seite zeigt, welche Dokumente eine Familie braucht, was jedes davon regelt – und wo Sie die amtlichen Formulare bekommen.

Kurzüberblick: Vier Dokumente bilden die Vorsorge einer Familie: die Vorsorgevollmacht (wer handelt rechtlich für mich?), die Patientenverfügung (welche Behandlung will ich?), die Betreuungsverfügung (wen soll das Gericht als Betreuer bestellen?) und das Testament (wer erbt?). Haben Sie minderjährige Kinder, sollte das Testament zusätzlich regeln, wen das Familiengericht als Vormund bestellen soll, falls beide sorgeberechtigten Eltern ausfallen. Das seit 2023 geltende Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt keine Vollmacht: Es gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, längstens sechs Monate und nicht für unverheiratete Paare. Die Online-Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister kostet mit einer Vertrauensperson derzeit einmalig rund 20,50 €.

Fachbegriffe kurz erklärt (zum Aufklappen)
Rechtliche Betreuung
Das Gericht bestellt für genau festgelegte Aufgabenbereiche einen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen Krankheit oder Behinderung rechtlich nicht selbst besorgen kann und eine Vollmacht oder andere Hilfen nicht ausreichen. Die Bestellung entzieht dem Betroffenen nicht automatisch seine Geschäftsfähigkeit. Betreuer kann ein Angehöriger sein – oder ein fremder Berufsbetreuer.
Erbengemeinschaft
Mehrere Erben verwalten den Nachlass gemeinsam. Viele Entscheidungen brauchen Einigkeit – eine häufige Quelle für Streit und blockierte Immobilien.
Öffentliche Beglaubigung
Ein Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Nicht zu verwechseln mit der Beurkundung, bei der der Notar auch den Inhalt gestaltet und verantwortet.
Vormund
Wer die elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind übernimmt, wenn beide sorgeberechtigten Eltern ausfallen. Eltern können ihn per Testament vorschlagen.

Der große Irrtum: „Meine Familie darf das doch“

Die meisten Menschen gehen davon aus, dass ihr Ehepartner, ihre Eltern oder ihre volljährigen Kinder im Notfall selbstverständlich für sie entscheiden dürfen – Verträge kündigen, mit der Bank sprechen, in eine Operation einwilligen. Das ist rechtlich nicht der Fall. Volljährige vertreten sich grundsätzlich selbst. Gibt es keine Vollmacht, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen. Bis zur gerichtlichen Entscheidung kann für viele Angelegenheiten eine vertretungsberechtigte Person fehlen, und die bestellte Person muss kein Angehöriger sein.

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es eine einzige, eng begrenzte Ausnahme: das Ehegattennotvertretungsrecht. Es löst das Grundproblem nicht – dazu weiter unten mehr. Wer selbst bestimmen will, wer im Ernstfall für ihn entscheidet, sollte vorsorgen.

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Die vier Dokumente im Überblick

Die Begriffe werden ständig verwechselt. Sie regeln aber unterschiedliche Fragen und greifen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Diese Tabelle ist der Kern – alles Weitere vertieft nur einzelne Zeilen.

DokumentRegeltWann es greiftOhne das Dokument
VorsorgevollmachtWer darf rechtlich für mich handeln (Bank, Behörden, Verträge, Gesundheit)?Rechtlich grundsätzlich ab Erteilung; nach interner Absprache meist erst zu nutzen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kannGericht kann einen Betreuer bestellen
PatientenverfügungWelche medizinische Behandlung will ich – und welche nicht?Wenn ich nicht mehr selbst wirksam in eine medizinische Maßnahme einwilligen oder sie ablehnen kannVertreter und Arzt prüfen Behandlungswünsche und mutmaßlichen Willen; in Konflikt- oder Genehmigungsfällen entscheidet das Betreuungsgericht
BetreuungsverfügungWen soll das Gericht als Betreuer bestellen – und wen nicht?Nur falls doch eine Betreuung nötig wirdGericht wählt, ggf. einen Fremden
TestamentWer erbt mein Vermögen? Bei Kindern: wer wird Vormund?Nach dem TodGesetzliche Erbfolge, ggf. Erbengemeinschaft

Die wichtigste Erkenntnis: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen sich. Die Vollmacht bestimmt, wer entscheidet; die Patientenverfügung bestimmt, was medizinisch geschehen soll. Ein Dokument ohne das andere lässt eine Lücke.

Vorsorgevollmacht: das zentrale Dokument

Die Vorsorgevollmacht ist das wichtigste der vier Dokumente, weil sie eine gerichtliche Betreuung in den erfassten Bereichen entbehrlich machen kann. Sie bevollmächtigt eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie es selbst nicht mehr können – in der Gesundheitssorge, aber auch bei Vermögen, Verträgen, Behörden und Wohnungsangelegenheiten.

Wichtig zu verstehen: Eine Vorsorgevollmacht wirkt gegenüber Dritten grundsätzlich schon ab ihrer Erteilung – nicht erst, wenn eine Handlungsunfähigkeit nachgewiesen ist. Üblich ist, im Innenverhältnis zu vereinbaren, dass die bevollmächtigte Person die Vollmacht erst nutzt, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Rechtlich einsetzbar ist sie aber oft schon vorher – genau das macht die Auswahl der Person so wichtig.

Form: privatschriftlich, beglaubigt oder beurkundet?

Eine Vorsorgevollmacht kann grundsätzlich privatschriftlich erteilt werden. Für bestimmte besonders einschneidende medizinische Maßnahmen und für freiheitsentziehende Unterbringungen muss sie schriftlich erteilt sein und diese Befugnisse ausdrücklich benennen – eine pauschale Generalvollmacht reicht dafür nicht. Bei Grundstücks-, Grundbuch-, Handelsregister-, Gesellschafts- oder umfangreichen Kreditangelegenheiten können zusätzliche notarielle Formerfordernisse gelten. Ob dann eine öffentliche Beglaubigung genügt oder eine notarielle Beurkundung nötig beziehungsweise sinnvoll ist, sollte im Einzelfall geklärt werden. Viele Banken verlangen zusätzlich eine gesonderte Bankvollmacht auf ihrem eigenen Formular – ein häufig übersehener Punkt.

Achtung Missbrauchsrisiko: Eine Vorsorgevollmacht ist ein mächtiges Dokument und in der Regel bereits vor dem Ernstfall einsetzbar. Wählen Sie die bevollmächtigte Person mit großer Sorgfalt. Bei erhöhtem Risiko – etwa großem Vermögen oder Spannungen in der Familie – kann ein Kontrollbevollmächtigter eine sinnvolle Gestaltung sein. Die konkrete Ausgestaltung gehört in die Hände eines Anwalts oder Notars.

Und noch eine Einschränkung, die oft übersehen wird: Eine Vollmacht schließt eine Betreuung nicht in jedem Fall aus. Sie kann trotzdem nötig werden – etwa wenn die Vollmacht bestimmte Aufgaben nicht abdeckt, Zweifel an ihrer Wirksamkeit bestehen, die bevollmächtigte Person verhindert ist oder konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen.

Patientenverfügung: Warum pauschale Formulierungen im Ernstfall nicht ausreichen können

Hier liegt der häufigste und folgenreichste Fehler. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen (unter anderem XII ZB 61/16 und XII ZB 604/15) klargestellt: Eine Patientenverfügung entfaltet unmittelbare Bindungswirkung nur, wenn sie konkrete Behandlungssituationen und konkrete Maßnahmen benennt.

Pauschale Aussagen wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ oder „ein würdevolles Sterben ermöglichen“ reichen für sich allein regelmäßig nicht aus, um für jede denkbare Situation eine unmittelbar bindende Entscheidung zu treffen. Eine solche Verfügung ist deshalb aber nicht automatisch vollständig bedeutungslos: Ihre Aussagen können weiterhin als Behandlungswünsche oder als Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen berücksichtigt werden (§ 1827 BGB). Entscheidend ist, konkrete Situationen mit klar beschriebenen gewünschten oder abgelehnten Maßnahmen zu verbinden.

Das Problem ist also nicht die Herkunft „aus dem Internet“ – auch die amtlichen Textbausteine des Bundesjustizministeriums stehen online. Das Problem ist eine zu pauschale, nicht zur eigenen Person passende Gestaltung.

Was eine belastbare Patientenverfügung ausmacht: Sie beschreibt konkrete Situationen (z. B. unumkehrbare Gehirnschädigung, Endstadium einer unheilbaren Krankheit) und ordnet ihnen konkrete Maßnahmen zu (z. B. künstliche Ernährung, künstliche Beatmung, Wiederbelebung). Die Textbausteine der amtlichen Broschüre des Bundesjustizministeriums sind auf diese Anforderung abgestimmt und mit dem Hausarzt abstimmbar.

Konkret heißt das: Eine bestehende Patientenverfügung, die nur mit Pauschalformeln arbeitet, sollte überprüft und präzisiert werden – sinnvoll in Abstimmung mit dem Hausarzt und, bei komplexen Fällen, mit einem spezialisierten Anwalt.

Betreuungsverfügung: der Auffangschirm

Die Betreuungsverfügung wirkt nur dann, wenn doch eine rechtliche Betreuung nötig wird – etwa weil keine Vorsorgevollmacht existiert oder sie bestimmte Bereiche nicht abdeckt. In ihr benennen Sie dem Gericht, wen es als Betreuer bestellen soll, und können festlegen, wen ausdrücklich nicht. Das Gericht hat diesem Wunsch grundsätzlich zu entsprechen, sofern die vorgeschlagene Person für die Betreuung geeignet ist. Bestellt werden kann sie nur, wenn sie zur Übernahme bereit ist. Auch der Wunsch, eine bestimmte Person nicht als Betreuer zu bestellen, ist grundsätzlich zu beachten.

Sie können darin auch inhaltliche Wünsche festhalten – etwa ob eine Betreuung zu Hause oder in einer Einrichtung erfolgen soll. Die Betreuungsverfügung ist damit die sinnvolle Ergänzung zur Vollmacht, kein Ersatz.

Testament und Vormundbenennung

Das Testament regelt, wer erbt. Für Familien geht es vor allem darum, die gesetzliche Erbfolge bewusst zu gestalten – etwa um eine Erbengemeinschaft mit ihrem Streitpotenzial zu vermeiden.

Der Klassiker-Fehler: Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein am Computer getippter, nur unterschriebener Text ist als eigenhändiges Testament unwirksam. Ausgedruckte Muster erfüllen die Form also gerade nicht.

Wer wird Vormund, wenn beiden Eltern etwas zustößt?

Für Familien mit minderjährigen Kindern ist das oft die wichtigste Entscheidung überhaupt – und sie wird fast immer vergessen. Eltern können durch letztwillige Verfügung eine natürliche Person als Vormund ihres Kindes benennen und andere ausdrücklich ausschließen, falls beide sorgeberechtigten Eltern ausfallen (§ 1782 BGB). Umgangssprachlich heißt das oft „Sorgerechtsverfügung“. Das Familiengericht muss dieser Benennung grundsätzlich folgen, darf die Person aber in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen übergehen – etwa wenn ihre Bestellung dem Kindeswohl widerspräche, sie verhindert ist oder ein mindestens 14-jähriges Kind widerspricht (§ 1783 BGB).

Wichtig: Eine lose unterschriebene „Sorgerechtsverfügung“ genügt dafür nicht sicher. Die Benennung muss die Form einer letztwilligen Verfügung einhalten – also formwirksam als (Teil eines) Testament errichtet werden.

Sobald es um größere Vermögen, Immobilien, Unternehmensanteile, Patchwork-Konstellationen oder Pflichtteilsfragen geht, ist die Gestaltung durch einen Anwalt oder Notar dringend anzuraten. Diese Themen sprengen den Rahmen dieser Übersicht – sie sind der Grund, warum Erbrecht ein eigenes Fachgebiet ist.

Das Ehegattennotvertretungsrecht – und warum es keine Vollmacht ersetzt

Seit dem 1. Januar 2023 regelt § 1358 BGB ein gegenseitiges Notvertretungsrecht für Ehegatten. Wird ein Ehepartner durch Unfall oder Krankheit plötzlich handlungsunfähig, darf der andere Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten treffen. Das klingt nach Lösung – ist aber ein eng begrenzter Notanker, kein Ersatz für die Vorsorgevollmacht.

MerkmalEhegattennotvertretung (§ 1358 BGB)
WerNur Ehegatten – nicht Lebensgefährten ohne Trauschein
WasGesundheitsbezogene Entscheidungen einschließlich bestimmter Behandlungs-, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeverträge, Einsicht in Krankenunterlagen sowie bestimmter krankheitsbedingter Ansprüche. Keine allgemeine Vermögensverwaltung, keine gewöhnlichen Bank- oder Vertragsangelegenheiten
Wie langeEndet für den Vertretungsfall spätestens sechs Monate nach dem ärztlich festgestellten Beginn
VoraussetzungÄrztliche Bescheinigung; keine bestehende Vollmacht/Betreuung für diesen Bereich; kein Getrenntleben

Endet das Notvertretungsrecht nach spätestens sechs Monaten und besteht weiterhin Vertretungsbedarf, kann eine gerichtliche Betreuung erforderlich werden, sofern keine andere wirksame Vollmacht greift. Und für alles jenseits der Gesundheit – Konten, laufende Verträge, Miete – hilft das Notvertretungsrecht von vornherein nicht. Wer diese Lücken schließen will, kommt an einer Vorsorgevollmacht nicht vorbei.

Sonderfall Trennung und Scheidung: zwei versteckte Fallen

Zwei Konstellationen werden fast immer übersehen – und beide können teuer werden.

Falle 1 – die Vollmacht an den Ex erlischt nicht automatisch. Eine Vorsorgevollmacht erlischt durch Trennung oder Scheidung grundsätzlich nicht von selbst. Sie sollte ausdrücklich widerrufen werden. Zusätzlich sollten sämtliche Originale und Ausfertigungen zurückverlangt, betroffene Banken und Stellen informiert und die Angaben im Zentralen Vorsorgeregister aktualisiert werden. Widerruf und Rückholung der Urkunde sind rechtlich zwei Schritte – erst beides zusammen verhindert zuverlässig, dass die alte Urkunde gegenüber gutgläubigen Dritten weiter verwendet wird.

Falle 2 – Getrenntlebende verlieren das Notvertretungsrecht. Das Ehegattennotvertretungsrecht gilt nicht bei Getrenntleben. Wer getrennt, aber noch nicht geschieden ist, hat also weder eine (widerrufene) Vollmacht noch das gesetzliche Notvertretungsrecht – und steht ohne Vertretung da. Gerade in dieser Phase ist eine neue Vorsorgevollmacht zugunsten einer anderen Vertrauensperson wichtig.

Und beim Testament: Verfügungen zugunsten des Ehepartners werden bei einer Scheidung grundsätzlich unwirksam. Das kann bereits vor Rechtskraft der Scheidung gelten – nämlich wenn beim Tod die gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Ausnahmsweise bleibt die Verfügung bestehen, wenn erkennbar ist, dass sie auch für diesen Fall gelten sollte. Beide Punkte zeigen: Vorsorgedokumente gehören bei jeder größeren Lebensänderung auf den Prüfstand.

Auffindbarkeit: das Zentrale Vorsorgeregister

Die beste Vollmacht nützt nichts, wenn im Ernstfall niemand weiß, dass sie existiert. Deshalb führt die Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister (§ 78a BNotO). Betreuungsgerichte sind verpflichtet, vor der Bestellung eines Betreuers dort nachzusehen; seit 2023 können unter bestimmten Voraussetzungen auch behandelnde Ärzte das Register abfragen. Findet sich ein Eintrag, lässt sich ein Betreuungsverfahren oft vermeiden.

Was registriert wird – und was nicht: Die Vollmachts- oder Verfügungsurkunde selbst wird nicht gespeichert. Erfasst werden aber die Art der Vorsorgeverfügung, ihr Aufbewahrungsort, die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen und typisierte Angaben zum wesentlichen Umfang – etwa ob die Vollmacht Vermögensangelegenheiten, Gesundheitssorge oder Aufenthaltsfragen umfasst.

  • Vollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung erstellen (privatschriftlich oder notariell)
  • Online unter vorsorgeregister.de registrieren – erfasst wird der wesentliche Umfang und der Aufbewahrungsort, nicht der volle Wortlaut
  • Vertrauensperson(en) mit Telefonnummer hinterlegen – dort ruft das Gericht im Ernstfall an
  • Originaldokumente sicher, aber auffindbar aufbewahren; die bevollmächtigte Person muss wissen, wo

Die Online-Registrierung kostet mit einer Vertrauensperson (per Lastschrift) derzeit einmalig rund 20,50 €; jede weitere Vertrauensperson kostet 3,50 € zusätzlich. Änderungen und Löschungen sind kostenfrei. Das ist der kostengünstigste Baustein der gesamten Vorsorge – und einer der wirksamsten.

Die amtlichen Vorlagen und Wege im Überblick

Diese Stellen stellen die kostenlosen Formulare und die Registrierung bereit – alle amtlich, ohne kommerzielles Interesse:

Typische Fehler

Fehler 1

Auf die Familie vertrauen

Es gibt keine allgemeine automatische Vertretung durch Angehörige – außer dem engen, sechsmonatigen Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsfragen.

Fehler 2

Pauschale Patientenverfügung

„Keine lebensverlängernden Maßnahmen“ ist laut BGH für sich allein zu unkonkret für eine unmittelbar bindende Entscheidung.

Fehler 3

Getipptes Testament

Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich sein. Ausgedruckte Muster sind unwirksam.

Fehler 4

Vormund vergessen

Bei minderjährigen Kindern fehlt oft die formwirksame Benennung, wer Vormund werden soll, wenn beide Eltern ausfallen.

Fehler 5

Nicht registriert

Ohne Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister findet das Gericht die Vollmacht im Ernstfall oft nicht.

Fehler 6

Nie aktualisiert

Nach Trennung, Umzug oder Immobilienkauf passen alte Dokumente oft nicht mehr – die Vollmacht an den Ex bleibt sogar wirksam.

Die Verbindung zur finanziellen Familienabsicherung

Vorsorgedokumente klären, wer entscheidet und wer erbt. Sie sorgen aber nicht dafür, dass im Ernstfall auch Geld da ist. Genau hier greift die finanzielle Absicherung der Familie:

  • Fällt ein Elternteil durch Tod weg, kann eine Risikolebensversicherung mit einer vereinbarten Summe helfen, Einkommen abzufedern und eine Immobilienfinanzierung zu tragen – das Testament regelt nur die Verteilung des Vorhandenen.
  • Bei längerer gesundheitlicher Einschränkung kann eine Berufsunfähigkeitsversicherung je nach Vertrag eine Rente zahlen und so wegfallendes Einkommen abfedern – die Vorsorgevollmacht sorgt dafür, dass jemand handeln darf.
  • Den Überblick, welche Bausteine eine Familie in welcher Reihenfolge braucht, gibt die Seite Versicherungen für Familien.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Jan Pohl
Ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

In der Beratung sehe ich regelmäßig zwei Extreme: Familien mit lückenloser Risikolebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, aber ohne eine einzige Vollmacht – und Menschen mit einer Patientenverfügung, die zu pauschal formuliert ist, um im Ernstfall zu tragen. Besonders die Frage, wer bei jungen Familien Vormund der Kinder wird, bleibt fast immer offen. Meine Rolle ist hier klar umrissen: Ich strukturiere die Entscheidung und mache auf die Lücken aufmerksam. Die rechtliche Gestaltung von Vollmacht, Verfügung und Testament gehört in die Hände eines Anwalts oder Notars – das ist keine Aufgabe eines Versicherungsmaklers. Was ich leisten kann: die finanzielle Seite so aufstellen, dass Ihre Absicherung und Ihre Vorsorgedokumente im Ernstfall zusammenpassen.

Sie wollen prüfen, ob Ihre Familienabsicherung und Ihre Vorsorge zusammenpassen?

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Häufige Fragen

Reicht es, wenn mein Ehepartner mich im Notfall vertritt?

Nein. Seit 2023 gibt es zwar das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB), das gilt aber nur für Gesundheitsangelegenheiten, längstens sechs Monate und nicht für Vermögen oder gewöhnliche Bank- und Vertragssachen. Für alles andere und für unverheiratete Paare braucht es eine Vorsorgevollmacht.

Ist meine Patientenverfügung aus dem Internet automatisch unwirksam?

Nicht automatisch. Der BGH verlangt, dass eine Patientenverfügung konkrete Behandlungssituationen und konkrete Maßnahmen benennt, um unmittelbar bindend zu sein. Pauschalformeln reichen dafür allein nicht aus – die Aussagen können aber weiterhin als Behandlungswünsche oder Anhaltspunkt für den mutmaßlichen Willen berücksichtigt werden. Eine Präzisierung ist dann sinnvoll.

Brauche ich für die Vorsorgevollmacht einen Notar?

Grundsätzlich kann sie privatschriftlich erteilt werden. Für bestimmte einschneidende Gesundheits- und Unterbringungsmaßnahmen muss sie schriftlich sein und diese ausdrücklich benennen. Bei Grundstücks-, Grundbuch-, Handelsregister- oder Gesellschaftsangelegenheiten können notarielle Formerfordernisse gelten – ob öffentliche Beglaubigung genügt oder eine Beurkundung nötig ist, sollte im Einzelfall geklärt werden.

Was kostet die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister und was wird gespeichert?

Die Online-Registrierung mit einer Vertrauensperson kostet per Lastschrift derzeit einmalig rund 20,50 €; weitere Vertrauenspersonen kosten zusätzlich. Änderungen und Löschungen sind kostenfrei. Gespeichert werden nicht die Urkunde selbst, sondern Art, Aufbewahrungsort, typisierte Angaben zum Umfang und die Kontaktdaten der Vertrauenspersonen.

Was passiert mit meiner Vorsorgevollmacht bei einer Scheidung?

Anders als ein Testament wird eine Vorsorgevollmacht bei Trennung oder Scheidung nicht automatisch unwirksam. Sie sollte ausdrücklich widerrufen, die Urkunde zurückgeholt und der Registereintrag aktualisiert werden. Zugleich entfällt bei Getrenntleben das Ehegattennotvertretungsrecht – eine neue Vollmacht ist dann besonders wichtig.

Ist ein am Computer geschriebenes Testament gültig?

Ein selbst am Computer verfasstes, ausgedrucktes und nur unterschriebenes Testament ist als eigenhändiges Testament nicht wirksam. Das eigenhändige Testament muss handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten kann einer den Text handschriftlich verfassen und der andere eigenhändig mitunterzeichnen. Alternativ kommt ein notarielles Testament in Betracht.

Wer wird Vormund unserer Kinder, wenn uns beiden etwas zustößt?

Das Familiengericht entscheidet über die Bestellung. Eltern können in einer letztwilligen Verfügung eine natürliche Person als Vormund benennen und andere Personen ausschließen. Das Gericht muss dieser Benennung grundsätzlich folgen, darf die Person aber in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen übergehen – etwa wenn ihre Bestellung dem Kindeswohl widerspräche, sie verhindert ist oder ein mindestens 14-jähriges Kind widerspricht. Die Benennung muss formwirksam als letztwillige Verfügung errichtet werden.

Verwandte Themen

Quellen: Bundesministerium der Justiz (Vorsorge- und Betreuungsrecht, Patientenverfügung); Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer; Bundesgerichtshof, Beschlüsse XII ZB 61/16, XII ZB 604/15, XII ZB 107/18; §§ 1358, 1814, 1816, 1820, 1827, 2077, 2247, 2267 BGB; § 29 GBO; § 12 HGB; § 78a BNotO. Diese Seite informiert und strukturiert; sie ersetzt keine Rechtsberatung. Die Gestaltung von Vollmachten, Verfügungen und Testamenten ist Aufgabe von Anwälten und Notaren. Rechtsstand: 11. Juli 2026. Letzte fachliche Prüfung: 11. Juli 2026.