Altersvorsorge für angestellte Anwälte

Altersvorsorge für Anwälte
Altersvorsorge für Anwälte

Altersvorsorge für angestellte Anwälte

Das Versorgungswerk ist das Fundament – aber kein vollständiges Konzept. Wer als angestellter Rechtsanwalt seinen Lebensstandard im Alter sichern will, braucht eine klare Struktur aus drei Schichten.

Versorgungswerk § 6 SGB VI Befreiung bAV in der Kanzlei Rürup für Juristen Versorgungslücke berechnen
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Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Angestellte Rechtsanwälte sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk – können sich aber von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 SGB VI).
  • Das Versorgungswerk deckt in der Regel 40–55 % des letzten Einkommens ab. Die Versorgungslücke ist erheblich.
  • Wer keinen Zuschuss zur Krankenversicherung im Alter hat, verliert faktisch weitere 7–8 % Kaufkraft.
  • Die richtige Antwort ist eine Drei-Schichten-Strategie – nicht ein einzelnes Produkt.

Reicht das Versorgungswerk für angestellte Anwälte als Altersvorsorge?

Nein. Das Versorgungswerk bildet die Basisversorgung – es ersetzt aber keine vollständige Altersvorsorge. Die Versorgungsrente liegt je nach Einzahldauer bei 40–55 % des letzten Einkommens.

Verschärfend kommt hinzu: Das Versorgungswerk zahlt im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung keinen Zuschuss zur Krankenversicherung im Alter. Wer ausschließlich Versorgungswerk-Rente bezieht, trägt den vollen KV-Beitrag selbst – das sind nochmals 14–16 % der Rente, die effektiv wegfallen.

Für einen angestellten Anwalt mit 6.500 € Brutto ergibt sich daraus in der Regel eine monatliche Versorgungslücke von 1.500–2.000 €. Diese Lücke muss aktiv durch betriebliche und private Altersvorsorge geschlossen werden – das Versorgungswerk allein reicht dafür nicht.

Einfach erklärt: Das Versorgungssystem für angestellte Anwälte

Wer als Rechtsanwalt zugelassen wird, wird automatisch Pflichtmitglied im Versorgungswerk der regionalen Rechtsanwaltskammer. Das Versorgungswerk ist eine Art eigene Rentenkasse für Juristen – finanziert ausschließlich durch die Mitglieder selbst, ohne Staatszuschüsse.

Als angestellter Rechtsanwalt – also in einer Kanzlei oder als Syndikusanwalt – sind Sie zusätzlich grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert. Das würde bedeuten: doppelte Beitragspflicht. Deshalb gibt es die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 SGB VI.

Kernunterschied zur gesetzlichen Rente:
Die GRV zahlt im Alter einen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Das Versorgungswerk tut das nicht. Wer ausschließlich Versorgungswerks-Rente bezieht, zahlt seinen vollen Krankenversicherungsbeitrag im Alter selbst – aktuell ca. 14–16 % der Rente.

Die Befreiungsfrage nach § 6 SGB VI

Als angestellter Rechtsanwalt sind Sie zunächst in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert – zusätzlich zum Versorgungswerk. Um diese Doppelzahlung zu vermeiden, können Sie sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der GRV befreien lassen. Die Befreiung gilt aber nur für die konkrete Tätigkeit beim jeweiligen Arbeitgeber.

Praxishinweis – Befreiungsantrag nach jedem Kanzleiwechsel:
Die Befreiung erlischt bei jedem Arbeitgeberwechsel automatisch und muss neu beantragt werden. Wer dies vergisst, zahlt vorübergehend doppelt – GRV und Versorgungswerk – ohne entsprechende Mehrleistung. Antrag direkt nach Stellenantritt stellen, nicht nach Ende der Probezeit.

Die drei Vorsorgeschichten – Ihre Struktur für die Altersvorsorge

Schicht 1 – Basis

Versorgungswerk + Basisrente (Rürup)

  • Pflichtbeitrag Versorgungswerk
  • Freiwillige Erhöhungsbeiträge
  • Rürup-Rente als steueroptimierte Ergänzung
  • Steuerlich abzugsfähig bis Höchstbetrag (2025: 29.344 € p.a.)
Schicht 2 – Betrieblich

Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

  • Direktversicherung per Entgeltumwandlung
  • Steuer- und SV-frei bis 8 % BBG (2025: 644 €/Monat)
  • Arbeitgeberzuschuss (Pflicht: mind. 15 % bei Entgeltumwandlung)
  • Portabilität bei Kanzleiwechsel prüfen
Schicht 3 – Privat

Private Vorsorge & Vermögensaufbau

  • ETF-Sparplan oder fondsgebundene Rentenversicherung
  • Altersvorsorgedepot (ab 2027 geplant)
  • Flexible Entnahme, keine Bindung an Rentenalter
  • Immobilien als Ergänzung möglich
Welche Schicht hat Vorrang? – Entscheidungslogik
Ihre Situation Empfohlene Priorität
Arbeitgeberzuschuss zur bAV verfügbar Zuerst bAV ausschöpfen – das ist gefördertes Geld
Hoher Grenzsteuersatz, langer Planungshorizont Rürup prüfen – sofern Spielraum nach Versorgungswerk-Beiträgen
Kapitalzugriff, Flexibilität wichtig Schicht 3 priorisieren – ETF oder fondsgebundene Rente
Versorgungslücke unklar Zuerst Analyse – kein Produkt vor der Bestandsaufnahme

Versorgungslücke berechnen – Rechenbeispiel

Beispiel zur Größenordnung: Angestellte Rechtsanwältin, 35 Jahre, Kanzlei

PositionBetrag
Bruttogehalt heute6.500 €/Monat
Angestrebtes Netto-Einkommen im Alter3.800 €/Monat
Erwartete Versorgungswerk-Rente (vereinfacht: 30 Beitragsjahre, Regelbeitrag)ca. 2.200 €/Monat brutto
Krankenversicherung im Alter (ca. 14 % – kein KVdR-Zuschuss)− ca. 310 €/Monat
Verbleibende Versorgungswerk-Nettorente (Schätzwert)ca. 1.650 €/Monat
Versorgungslücke (Richtwert)ca. 2.150 €/Monat
Um diese Lücke zu schließen, wäre bei 5 % p.a. Rendite und 30 Jahren Ansparphase ein monatlicher Sparbeitrag von ca. 730–800 € erforderlich – bei optimaler Kombination aller drei Schichten.

Vereinfachtes Modell zur Größenordnung – ohne individuelle Steuer- und Beitragskonstellation. Keine Rentenprognose. Abweichungen je nach Beitragshistorie, Versorgungswerk und Einkommensentwicklung möglich.

Betriebliche Altersvorsorge in der Kanzlei – was angestellte Anwälte aushandeln können

Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Zahlt der Arbeitgeber keine freiwillige Zulage, ist er seit 2022 verpflichtet, bei neu abgeschlossenen bAV-Verträgen mindestens 15 % des umgewandelten Betrags als Arbeitgeberzuschuss zuzusagen.

bAV-Vorteil für gut verdienende Anwälte:
Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 7.728 € pro Jahr / 644 € monatlich) sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einem Steuersatz von 40 % entspricht das einer sofortigen staatlichen Förderung von rund 40 Cent pro eingezahltem Euro.

Wichtig beim Kanzleiwechsel: Die Portabilität der bAV ist gesetzlich gesichert – der neue Arbeitgeber muss einen bestehenden Direktversicherungsvertrag grundsätzlich fortführen. Trotzdem empfiehlt sich beim Wechsel eine genaue Überprüfung der Tarife und Bedingungen.

Rürup-Rente für angestellte Anwälte – wann sie sich rechnet, wann nicht

Rürup ist kein Standardprodukt für alle angestellten Anwälte. Es ist ein Steueroptimierungsinstrument – und funktioniert nur dann gut, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. Hoher Grenzsteuersatz (sinnvoll ab ca. 40 %, also in der Regel ab ca. 80.000 € zu versteuerndem Einkommen)
  2. Langfristiger Planungshorizont ohne absehbaren Liquiditätsbedarf
  3. Noch verbleibender steuerlicher Spielraum nach Versorgungswerk-Beiträgen
Der entscheidende Prüfpunkt:
Versorgungswerk-Beiträge werden auf den Rürup-Höchstbetrag (2025: 29.344 € alleinstehend) angerechnet. Wer 10.000–12.000 € ins Versorgungswerk einzahlt, hat je nach Einkommen oft nur noch 3.000–8.000 € Rürup-Spielraum. Das ist häufig weniger als erwartet.

Wenn diese Bedingungen nicht zutreffen, ist Schicht 3 – ein ETF-Sparplan oder eine fondsgebundene Rentenversicherung ohne Laufzeitbindung – in vielen Fällen die bessere Wahl: mehr Flexibilität, voller Kapitalzugriff, keine Bindung bis 62.

Typische Fehler bei der Altersvorsorge angestellter Anwälte

  1. Befreiungsantrag nach Kanzleiwechsel vergessen. Die GRV-Pflichtversicherung greift automatisch – der Antrag nach § 6 SGB VI muss aktiv gestellt werden. Wer drei Monate nach Stellenantritt zu lange wartet, zahlt rückwirkend GRV-Beiträge ohne entsprechende Leistungsansprüche im Versorgungswerk.
  2. Versorgungslücke unterschätzt. Die meisten Anwälte kennen ihre erwartete Versorgungswerk-Rente nicht. Ohne diesen Ausgangswert lässt sich kein sinnvolles Konzept aufbauen.
  3. KV-Kosten im Alter nicht eingeplant. Wer ausschließlich Versorgungswerks-Rente hat, trägt den vollen Krankenversicherungsbeitrag selbst. Das sind bei 2.500 € Rente ca. 350–400 € monatlich – ein erheblicher Kaufkraftverlust.
  4. bAV-Arbeitgeberzuschuss nicht eingefordert. Viele Kanzleien bieten keine bAV proaktiv an. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung plus 15 % Arbeitgeberzuschuss besteht unabhängig davon – er muss aber eingefordert werden.
  5. Zu spät begonnen. Jedes Jahr früher spart aufgrund des Zinseszinseffekts deutlich. Wer mit 35 statt 40 Jahren beginnt, braucht bei gleicher Zielrente ca. 30 % weniger monatlichen Beitrag.

Makler-Einschätzung

In meiner Beratungspraxis sehe ich bei angestellten Anwälten vor allem ein Strukturproblem, kein Produktproblem. Die meisten haben schon Vorsorge – aber ohne Konzept: Ein Riester-Vertrag aus dem Referendariat, eine Direktversicherung aus der ersten Kanzlei, vielleicht noch ein ETF-Sparplan. Was fehlt, ist der Überblick, was das zusammen im Alter ergibt.

Meine Empfehlung in dieser Reihenfolge:

  • Schritt 1: Versorgungswerk-Kontoauszug anfordern und erwartete Rente berechnen lassen
  • Schritt 2: Versorgungslücke definieren (Ziel-Netto minus Versorgungswerk-Netto)
  • Schritt 3: bAV in der aktuellen Kanzlei prüfen – inklusive Arbeitgeberzuschuss
  • Schritt 4: Steuersituation analysieren → Rürup-Spielraum berechnen
  • Schritt 5: Restlücke über flexible Schicht 3 (ETF, fondsgebundene Rente) schließen

Wer diese fünf Schritte in der richtigen Reihenfolge geht, hat in der Regel innerhalb eines Gesprächs ein belastbares Konzept – ohne ein einziges Produkt gekauft zu haben.

Nächste Schritte

  1. Versorgungswerk-Kontoauszug und aktuellen Rentenbescheid anfordern
  2. Gewünschtes Netto-Einkommen im Alter definieren
  3. bAV-Situation in der aktuellen Kanzlei klären (Angebot, Arbeitgeberzuschuss)
  4. Steuerliche Altersvorsorgeaufwendungen im laufenden Jahr prüfen
  5. Gesamtstrategie aus allen drei Schichten aufbauen lassen
Altersvorsorge strukturiert aufbauen

Ich analysiere Ihre aktuelle Versorgungssituation und zeige Ihnen, wie Sie Versorgungswerk, bAV und private Vorsorge sinnvoll kombinieren.

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Häufige Fragen zur Altersvorsorge angestellter Anwälte

Müssen angestellte Rechtsanwälte ins Versorgungswerk einzahlen?
In der Regel ja. Mit der Zulassung zur Anwaltschaft entsteht die Pflichtmitgliedschaft im zuständigen anwaltlichen Versorgungswerk – unabhängig davon, ob Sie selbstständig oder angestellt tätig sind. Eine Opt-out-Möglichkeit aus dem Versorgungswerk selbst gibt es nicht. Einzelne Sonderfälle (z. B. bestimmte Syndikuskonstellationen) können abweichen – im Zweifel beim jeweiligen Versorgungswerk anfragen.
Was passiert, wenn ich als angestellter Anwalt die Befreiung nach § 6 SGB VI vergesse?
Ohne Befreiungsantrag fallen sowohl GRV-Beiträge (ca. 18,6 % des Bruttolohns, je zur Hälfte Arbeitgeber und Arbeitnehmer) als auch Versorgungswerk-Beiträge an. Das Versorgungswerk berücksichtigt dabei keine Doppelzahlung. Der Befreiungsantrag sollte unmittelbar nach Stellenantritt gestellt werden – rückwirkend ist er nur eingeschränkt möglich.
Wie hoch ist die erwartete Versorgungswerk-Rente für angestellte Anwälte?
Das hängt von den eingezahlten Beiträgen und der Beitragsdauer ab. Eine grobe Orientierung: Wer 30 Jahre lang den Regelpflichtbeitrag zahlt (ca. 18–20 % der anrechenbaren Einkünfte, gedeckelt), kann mit einer Versorgungswerk-Rente von ca. 2.000–3.000 € brutto monatlich rechnen. Die genaue Prognose liefert der Versorgungswerks-Kontoauszug.
Zahlt das Versorgungswerk einen Zuschuss zur Krankenversicherung im Alter?
Nein. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung (KVdR-Zuschuss) leistet das Versorgungswerk keinen Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner. Wer ausschließlich Versorgungswerk-Rente hat, zahlt den vollen Krankenversicherungsbeitrag selbst – in der GKV aktuell ca. 14,6 % plus Zusatzbeitrag, in der PKV den regulären Altenstarif.
Ist Rürup für angestellte Anwälte sinnvoll?
In vielen Fällen ja – sofern der steuerliche Spielraum nach Abzug der Versorgungswerk-Beiträge vom Höchstbetrag noch ausreicht. Rürup ist besonders dann attraktiv, wenn das Einkommen über 80.000 € liegt und der Grenzsteuersatz entsprechend hoch ist. Bei niedrigerem Einkommen oder wenn bereits hohe Versorgungswerk-Beiträge den Höchstbetrag ausschöpfen, kann Schicht 3 (ETF-Sparplan) flexibler sein.
Kann ich die bAV bei einem Kanzleiwechsel mitnehmen?
Grundsätzlich ja. Das Betriebsrentengesetz sieht ein Portabilitätsrecht vor: Der neue Arbeitgeber muss einen bestehenden Direktversicherungsvertrag übernehmen oder das Kapital auf einen neuen Vertrag übertragen. In der Praxis lohnt sich beim Wechsel eine Überprüfung der Tarife, da ältere Verträge oft ungünstigere Konditionen haben als aktuelle Tarife.

Weiterführende Informationen im Anwälte-Cluster

Ihre Versorgungslücke berechnen lassen

In einem Erstgespräch analysiere ich Ihre aktuelle Situation – Versorgungswerk, bAV, steuerliche Möglichkeiten – und zeige Ihnen, wie Sie die drei Vorsorgeschichten sinnvoll kombinieren.

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