Arbeitskraft und Einkommen · Fachdossier
Der Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Ablauf, Unterlagen und worauf es ankommt
„Und was passiert eigentlich, wenn ich wirklich mal ausfalle?“ Das ist die Frage, die mir in Beratungen am häufigsten gestellt wird – und sie verdient mehr als drei Sätze. Diese Seite beschreibt den Leistungsfall vollständig: was der Versicherer verlangt, warum er es verlangt, wie lange es dauert und woran die Entscheidung tatsächlich hängt. Sie ist zum Nachschlagen gedacht, nicht zum Durchlesen an einem Stück.
Autor: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Stand: 17. August 2026
Einordnung: Informationsseite, keine Meldestelle
Einordnung
Was der Versicherer eigentlich prüft – und was er nicht prüft.
01 · Direkte Antwort
Was nach der Meldung passiert
Sie melden Ihrem Versicherer, dass Sie Ihren Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben können. Der Versicherer schickt Ihnen daraufhin einen Leistungsantrag. Der Umfang schwankt erheblich: In den ausgewerteten Vordrucken reicht er von einem knappen zweiseitigen Meldeformular bis zu einem Antrag von 23 Seiten. Sie füllen ihn aus, entbinden die behandelnden Stellen von der Schweigepflicht oder beschaffen die Unterlagen selbst, und der Versicherer holt die medizinischen und beruflichen Informationen zusammen. Am Ende steht eine Erklärung in Textform, ob er seine Leistungspflicht anerkennt. Über alle Fälle des Jahres 2024 hinweg dauerte das im Mittel 201 Tage.
Der entscheidende Punkt, den viele erst beim Ausfüllen bemerken: Geprüft wird nicht, wie krank Sie sind. Geprüft wird, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können – und zwar den Beruf in der konkreten Ausgestaltung, die er vor der Erkrankung hatte. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb unterschiedliche Bescheide bekommen. Ein Bandscheibenvorfall bedeutet für einen Dachdecker etwas anderes als für einen Lektor.
Sie melden
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor, Ihr Vertrag kann aber Text- oder Schriftform verlangen (§ 32 Satz 2 VVG). Eine Tagesfrist gibt es nicht, die Anzeige muss aber unverzüglich erfolgen (§ 30 Abs. 1 VVG).
Der Versicherer fragt
Gesundheit, beruflicher Werdegang, weiterer Versicherungsschutz – und vor allem: was Sie beruflich konkret getan haben, aufgeschlüsselt nach Teiltätigkeiten und Zeitanteilen.
Der Versicherer entscheidet
Er muss bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Ein Anerkenntnis darf nur einmal befristet werden.
02 · Rechtlicher Maßstab
Wann gilt man als berufsunfähig?
Die gesetzliche Definition steht in § 172 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes:
„Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“
§ 172 Abs. 2 VVG
Drei Formulierungen daraus tragen die gesamte Prüfung.
„Zuletzt ausgeübten Beruf“
Nicht der erlernte Beruf, nicht die Berufsbezeichnung im Arbeitsvertrag, sondern die Tätigkeit, die Sie zuletzt tatsächlich verrichtet haben. Wer als Bauingenieur zuletzt überwiegend im Büro geplant hat, wird daran gemessen – nicht am Berufsbild „Bauingenieur“ im Allgemeinen.
„Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“
Maßgeblich ist der Zustand in gesunden Tagen. Wer wegen der Erkrankung bereits Aufgaben abgegeben oder Stunden reduziert hat, wird nicht an diesem verkleinerten Rest gemessen. Der Bundesgerichtshof hat das für die bedingungsgemäße Prüfung schon 1993 klargestellt.
„Ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer“
Das Gesetz nennt keinen Prozentsatz und keine Monatszahl. Die im Markt üblichen Werte – 50 Prozent Beeinträchtigung, sechs Monate Prognose – stehen in den Versicherungsbedingungen, nicht im Gesetz. Was für Sie gilt, steht in Ihrem Vertrag.
Die Sechs-Monats-Regelung und die Arbeitsunfähigkeitsklausel
Zwei Bedingungskonstruktionen wirken in der Praxis wie eine Abkürzung durch das Verfahren, und beide stehen nicht im Gesetz, sondern in Ihrem Vertrag.
Die Rückwirkungsregelung greift, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat: Dann gilt sie nach vielen Bedingungswerken von Beginn an als eingetreten, ohne dass eine Prognose über die Zukunft nötig wäre. Das ist der Grund, warum eine Meldung auch dann noch sinnvoll ist, wenn der Zustand schon eine Weile andauert.
Die Arbeitsunfähigkeitsklausel geht weiter: Sie stellt eine ununterbrochene, ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von – je nach Tarif – meist sechs Monaten der Berufsunfähigkeit gleich und löst die Rentenzahlung aus, bevor die vollständige Prüfung abgeschlossen ist. Ob Ihr Vertrag eine solche Klausel enthält, wie lange die Leistung dann läuft und ob sie beim Übergang in die reguläre Prüfung angerechnet wird, unterscheidet sich erheblich. Ausführlich dazu: Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Nach oben03 · Abgrenzung
Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Dienstunfähigkeit – drei verschiedene Maßstäbe
Diese Begriffe werden im Alltag durcheinandergebracht, obwohl sie unterschiedliche Voraussetzungen haben und von unterschiedlichen Stellen geprüft werden. Ein Bescheid der Rentenversicherung sagt deshalb noch nichts über Ihren privaten BU-Anspruch – und umgekehrt.
| Leistung | Wer entscheidet | Maßstab |
|---|---|---|
| Berufsunfähigkeitsrente (privat) | Ihr Lebensversicherer | Der zuletzt konkret ausgeübte Beruf (§ 172 Abs. 2 VVG), ergänzt um die vertraglich vereinbarten Bedingungen |
| Erwerbsminderungsrente (gesetzlich) | Deutsche Rentenversicherung | Wie viele Stunden täglich Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten können – unabhängig vom bisherigen Beruf |
| Dienstunfähigkeit (Beamte) | Dienstherr, nach amtsärztlicher Untersuchung | Dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten; die private Absicherung greift nur, wenn eine echte Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart ist |
| Grundfähigkeitsrente (privat) | Ihr Versicherer | Verlust definierter Fähigkeiten wie Sehen, Gehen, Gebrauch der Hände – ohne Bezug zum Beruf |
Nach Ansprüchen gegen Sozialversicherungsträger und andere Leistungsträger wird im Leistungsantrag gleichwohl regelmäßig gefragt. Ob Ihr Vertrag darüber hinaus eine Anrechnung solcher Leistungen auf die BU-Rente vorsieht, ist eine reine Bedingungsfrage – eine allgemeine Anrechnungsregel gibt es nicht, und die verbreiteten Musterbedingungen enthalten keine. Lesen Sie das im Zweifel in Ihrem Vertrag nach.
Weiterführend: Berufsunfähigkeitsversicherung als Überblick, Erwerbsunfähigkeitsversicherung als abgespeckte Alternative, Grundfähigkeitsversicherung bei körpernahen Berufen und Dread-Disease-Versicherung als diagnosegebundene Lösung.
Nach obenDas Verfahren
Vom ersten Anruf bis zur Entscheidung – Ablauf, Dauer und was der Fragebogen will.
04 · Verfahren
Der Ablauf in sieben Schritten
- Anzeige des Leistungsfalls. Das Gesetz verlangt für die Anzeige keine bestimmte Form. Ihr Vertrag kann jedoch Text- oder Schriftform vorsehen – § 32 Satz 2 VVG lässt eine solche Vereinbarung ausdrücklich zu, und die verbreiteten Musterbedingungen machen davon Gebrauch. Verlangt wird in jedem Fall Zügigkeit: Der Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben (§ 30 Abs. 1 VVG). Warten Sie nicht ab, bis alle Unterlagen beisammen sind.
- Zusendung des Leistungsantrags. Der Versicherer schickt Ihnen den Fragebogen. In der Auswertung öffentlich zugänglicher Vordrucke reichte der Umfang von einem zweiseitigen Meldeformular bis zu einem Antrag von 23 Seiten. Manche Gesellschaften nehmen die Angaben stattdessen telefonisch oder über ein Online-Portal auf. Bis zum ersten Kontakt vergingen 2024 im Mittel 3,6 Tage.
- Ausfüllen und Unterlagen zusammentragen. Der zeitaufwändigste Schritt auf Ihrer Seite: Vom Versand bis zum Rücklauf des ausgefüllten Fragebogens vergingen 2024 im Mittel 43,6 Tage – ein erheblicher Teil der Gesamtregulierungsdauer. Rechnen Sie nicht mit einem Abend, sondern mit mehreren Wochen.
- Entscheidung über die Schweigepflichtentbindung. Sie legen fest, ob der Versicherer die medizinischen Daten selbst erheben darf, ob Sie im Einzelfall entscheiden wollen oder ob Sie die Unterlagen selbst beibringen. Dazu Kapitel 12 – das ist der heikelste Punkt des Verfahrens.
- Ermittlung durch den Versicherer. Er fragt bei Ärzten, Kliniken, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden an – der Kreis dieser Stellen ist in § 213 Abs. 1 VVG für Gesundheitsdaten abschließend aufgezählt. Zur reinen Tätigkeitsbeschreibung kann er sich auf gesonderter Grundlage gegebenenfalls auch an Ihren Arbeitgeber wenden; der Arbeitgeber gehört nicht zu den in § 213 Abs. 1 VVG genannten Stellen.
- Gegebenenfalls Begutachtung. Reichen die vorliegenden Unterlagen nicht, kann der Versicherer ein medizinisches Gutachten veranlassen. Ob und in welchem Umfang er das darf, richtet sich nach Ihren Bedingungen und danach, wozu Sie eingewilligt haben.
- Erklärung in Textform. Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Ein Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis zum Ablauf der Frist bindend (§ 173 Abs. 2 VVG).
05 · Dauer
Wie lange dauert die Prüfung – und was Sie tun können, wenn es sich zieht
Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Das VVG knüpft an die Fälligkeit an, und die tritt ein, wenn die zur Feststellung notwendigen Erhebungen beendet sind. Wie lange das dauert, lässt sich aber beziffern: Franke und Bornberg haben für die BU-Leistungspraxisstudie 2026 die Leistungsfälle des Jahres 2024 von 16 Versicherern ausgewertet – 36.128 Fälle, nach eigenen Angaben mehr als 60 Prozent Marktabdeckung.
Das Ergebnis: 201 Tage im Mittel über alle entschiedenen Fälle. Bei psychischen Erkrankungen dauerte es mit rund 286 Tagen erheblich länger – warum, steht in Kapitel 09.
Für die eigene Planung ist eine zweite Zahl aufschlussreich: Vom Versand des Fragebogens bis zu seinem Rücklauf vergingen im Mittel 43,6 Tage; für dessen Auswertung benötigte der Versicherer anschließend im Schnitt 18 Tage. Die Fragebogenphase ist damit ein erheblicher Teil der Gesamtdauer – und einer der wenigen Abschnitte, den Versicherte selbst beeinflussen können. Wie, steht in Kapitel 07.
Die vollständigen Kennzahlen – Anerkennungsquoten, Ablehnungsgründe, Bearbeitungsdauern nach Diagnosegruppen und die Zahlen zur Mitwirkungspflicht – stehen im eigenen Beitrag BU-Leistungspraxisstudie 2026.
Die Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG
Wenn sich die Prüfung zieht, sind Sie nicht auf Geduld angewiesen. Das Gesetz sieht einen eigenen Anspruch vor:
„Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.“
§ 14 Abs. 2 VVG
Drei Dinge stehen in diesem Absatz. Die Frist beträgt einen Monat ab Anzeige, nicht ab Einreichung der Unterlagen. Verlangt werden kann der Betrag, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat – also nicht die volle Rente, sondern der unstreitige Sockel. Und: Die Frist ist gehemmt, solange die Verzögerung auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wer selbst Unterlagen schuldig bleibt, kann sich auf die Frist also nicht berufen.
Nach oben06 · Der Fragebogen
Was der Fragebogen abfragt
Die ausgewerteten Vordrucke unterscheiden sich in Länge und Aufbau, aber inhaltlich kehren vier Blöcke wieder. Wer das vorher weiß, kann parallel sammeln, statt der Reihe nach zu suchen.
Block 1 – Gesundheitszustand
Welche Erkrankungen oder Verletzungen beeinträchtigen Sie, und – das ist die eigentliche Frage – wie wirken sie sich auf Ihre berufliche Tätigkeit aus. Dazu: seit wann die Beeinträchtigung besteht, seit wann Sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben können, ob Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, ob ein Unfall zugrunde liegt (mit Hergang und gegebenenfalls Aktenzeichen der Polizei), sowie alle bisher behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und Kuranstalten mit vollständiger Anschrift und Behandlungszeitraum. Geplante Untersuchungen und Reha-Maßnahmen gehören ebenfalls hinein.
Block 2 – Beruf und Werdegang
Schulabschluss, Ausbildung, Studium, Zusatzqualifikationen und der vollständige berufliche Werdegang in zeitlicher Reihenfolge. Dazu die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit Beginn, der Status (angestellt, verbeamtet, selbstständig), der Arbeitgeber – und das Bruttoeinkommen vor der Erkrankung und heute. Weiter: Kündigung, Arbeitslosigkeit, amtsärztliche Untersuchung, Wiedereingliederung, Umschulungspläne.
Block 3 – Weiterer Versicherungsschutz
Andere BU-Verträge mit Rentenhöhe. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente oder Versorgungswerksleistungen – differenziert nach beantragt, bezogen, abgelehnt oder mit Widerspruch. Krankenkasse mit Versichertennummer, private Krankentagegeldversicherung mit Höhe und Bezugszeitraum, Anträge nach dem Schwerbehindertenrecht mit Versorgungsamt und Aktenzeichen, Leistungen der Berufsgenossenschaft.
Block 4 – Tätigkeitsbeschreibung
Der umfangreichste und wichtigste Teil. Er bekommt sein eigenes Kapitel, weil hier die Entscheidung fällt. In den ausgewerteten Vordrucken reicht die Form von einer Aufschlüsselung nach Wochentagen mit Stundenangaben bis zu einer Aufteilung nach prozentualen Anteilen – verlangt wird in allen geprüften Vordrucken dasselbe: Teiltätigkeiten mit Zeitaufwand, vor der Erkrankung und heute.
Zwei Angaben, die viele Kunden überraschen
Die Steuer-Identifikationsnummer
Sie wird in mehreren der ausgewerteten Vordrucke abgefragt, weil eine laufende BU-Rente eine steuerlich relevante Zahlung ist und den Versicherer entsprechende Meldepflichten treffen. Das ist kein Vorwand und kein übergriffiges Detail, sondern eine Folge der Besteuerung von Rentenleistungen. Wie Ihre BU-Rente konkret besteuert wird, hängt von der Vertragsart ab – das gehört in die Beratung, nicht auf eine Formularseite.
Das Einkommen vor und nach der Erkrankung
Diese Frage zielt nicht auf Ihre Bedürftigkeit, sondern auf die spätere Vergleichbarkeitsprüfung: Wenn der Versicherer prüft, ob eine andere Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, ist das frühere Einkommen einer der Maßstäbe. Deshalb verlangen mehrere Gesellschaften Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre.
07 · Vorbereitung
Ihre Vorbereitung Schritt für Schritt
Der längste Abschnitt des Verfahrens liegt beim Ausfüllen – 43,6 Tage im Mittel. Diese Reihenfolge verkürzt ihn, weil sie die Wartezeiten parallel legt statt hintereinander.
- Zuerst melden, dann sammeln. Die Anzeige setzt die Monatsfrist des § 14 Abs. 2 VVG in Gang, und Sie brauchen dafür keine einzige Unterlage. Prüfen Sie nur kurz, ob Ihre Bedingungen für die Anzeige Text- oder Schriftform verlangen.
- Behandlerliste anlegen. Alle Ärzte, Kliniken, Therapeuten und Reha-Einrichtungen mit vollständiger Anschrift und Behandlungszeitraum. Das ist die Angabe, an der die meisten Rückfragen hängen. Ihre Krankenkasse kann bei der Rekonstruktion helfen.
- Unterlagen parallel anfordern. Befund- und Entlassungsberichte bei den Praxen anfordern, während Sie den Fragebogen ausfüllen – nicht danach. Praxen brauchen Zeit.
- Einkommensnachweise heraussuchen. Gehaltsabrechnungen und Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre, bei Selbstständigen zusätzlich Bilanzen oder Gewinn- und Verlustrechnungen.
- Tätigkeitsbeschreibung auf einem Beiblatt schreiben. Nicht in die vier Zeilen des Formulars quetschen. Grundlage sind Kalender und Zeiterfassung der zwölf Monate vor der Erkrankung. Dazu Kapitel 08.
- Schweigepflichtentbindung bewusst entscheiden. Erst lesen, welche Wahlmöglichkeiten der Vordruck bietet, dann ankreuzen. Dazu Kapitel 12.
- Vollständigkeit prüfen und Kopien behalten. Von allem, was Sie einreichen, eine Kopie mit Datum. Erst dann absenden.
Das Kernstück
Die Tätigkeitsbeschreibung – und drei Situationen, in denen sie anders funktioniert.
08 · Tätigkeitsbeschreibung
Die Tätigkeitsbeschreibung: der Teil, der über die Leistung entscheidet
Wenn der gesetzliche Maßstab der zuletzt ausgeübte Beruf ist, dann kann der Versicherer nur entscheiden, wenn er diesen Beruf kennt. Nicht die Berufsbezeichnung – die Tätigkeit. Der AXA-Vordruck formuliert das ungewöhnlich deutlich: „Es geht ganz konkret um Ihre Tätigkeit und Ihren Arbeitsalltag. Es geht nicht um die Tätigkeit im Allgemeinen.“
Verlangt wird deshalb eine Aufschlüsselung in Teiltätigkeiten mit Zeitanteilen. Die Form unterscheidet sich je nach Gesellschaft – mal ein Raster über alle sieben Wochentage mit Stundenangaben, mal eine Aufteilung nach prozentualen Anteilen, mal eine strukturierte Freitextbeschreibung „täglich beziehungsweise wöchentlich“. Die Anforderung dahinter ist in den ausgewerteten Vordrucken durchgängig dieselbe.
Warum der Unterschied so groß ist
Das folgende Beispiel ist konstruiert und beschreibt keinen tatsächlichen Fall. Es zeigt zwei Beschreibungen derselben Tätigkeit.
So bleibt der Fall unentschieden
„Bürotätigkeit im Ingenieurbüro. Planung und Projektarbeit. Gelegentlich Außentermine. 40 Stunden pro Woche.“
Das Problem: Aus dieser Beschreibung lässt sich nicht ableiten, welche körperlichen oder geistigen Anforderungen die Tätigkeit stellt. „Gelegentlich“ ist keine Zeitangabe. Wer so schreibt, überlässt dem Sachbearbeiter die Vorstellung davon, was er tut – und die fällt regelmäßig leichter aus als die Wirklichkeit.
So wird der Fall entscheidbar
„Montag bis Donnerstag je 4 Stunden CAD-Planung am Bildschirm im Sitzen; je 2 Stunden Abstimmung mit Bauleitung und Fachplanern, davon etwa die Hälfte im Stehen. Dienstag und Donnerstag zusätzlich je 3 Stunden Aufmaß auf der Baustelle: unebener Untergrund, Leitern bis 4 Meter, Messgerät etwa 6 kg, davon rund 1 Stunde in gebückter oder kniender Haltung. Freitag 6 Stunden Dokumentation und Rechnungsprüfung im Sitzen. Gesamt 41 Stunden auf 5 Tage.“
Der Unterschied: Jetzt ist prüfbar, welche Anteile bei welcher Einschränkung wegfallen – und ob das die Schwelle erreicht, die Ihr Vertrag verlangt.
Das Belastungsprofil
Mehrere Vordrucke ergänzen die Beschreibung um eine Ankreuzliste. Abgefragt werden dort typischerweise: ständiges Stehen, Arbeit an laufender Maschine, Wechsel von Gehen und Stehen, häufiges Bücken, ständiges Sitzen, Arbeit mit erhobenen Armen, Knien oder Hocken, Zwangshaltungen, Autofahren, Arbeit im Freien bei Nässe, Kälte oder Zugluft, Finger- und Handgeschicklichkeit, Heben und Tragen gestaffelt nach Gewichtsklassen, hautbelastende Tätigkeiten sowie psychomentale Belastungen wie Termindruck.
Diese Liste ist kein Bürokratie-Selbstzweck. Sie übersetzt Ihre Tätigkeit in Kategorien, die ein Mediziner gegen einen Befund halten kann. Wer sie flüchtig ausfüllt, verschenkt genau die Brücke zwischen Diagnose und Beruf, auf die es ankommt.
Teilzeit, Elternzeit und Zeitverträge
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für Ärztinnen in Weiterbildung und für alle, deren Arbeitszeit sich verändert hat, stellt sich eine zusätzliche Frage: Welcher Zustand ist der maßgebliche, wenn zuletzt in Teilzeit gearbeitet wurde?
Hier lohnt eine saubere Unterscheidung. Wurde die Arbeitszeit krankheitsbedingt reduziert, ist der Zustand davor maßgeblich – das folgt unmittelbar aus dem Grundsatz der gesunden Tage. Wurde sie aus anderen Gründen reduziert, etwa wegen Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder einer bewussten Entscheidung, ist regelmäßig die zuletzt tatsächlich ausgeübte Teilzeittätigkeit der Bezugspunkt. Wie Ihr Vertrag mit einer Unterbrechung – Elternzeit, Sabbatical, Übergang zwischen zwei befristeten Verträgen – umgeht, steht in den Bedingungen; manche Werke enthalten dafür ausdrückliche Regelungen. Machen Sie den Grund der Reduzierung in der Tätigkeitsbeschreibung deutlich, statt ihn dem Sachbearbeiter zur Auslegung zu überlassen.
Nach oben09 · Psychische Erkrankungen
Psychische Erkrankungen: warum die Prüfung hier anders verläuft
Psychische Erkrankungen sind seit Jahren die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit – und zugleich der Bereich mit der längsten Bearbeitungsdauer. In der Auswertung der Leistungsfälle des Jahres 2024 vergingen bis zur Anerkennung im Mittel 286 Tage, bis zur Ablehnung 278 Tage. Gegenüber dem Gesamtdurchschnitt von 201 Tagen ist das ein Aufschlag von rund drei Monaten.
Der Grund liegt in der Art der Beweisführung. Psychische Erkrankungen haben selbstverständlich klinische Befunde – die Diagnostik arbeitet mit Symptomen, Schweregrad, Verlauf, Funktionsfähigkeit und Differentialdiagnostik. Anders als bei vielen körperlichen Erkrankungen lassen sich die funktionellen Einschränkungen aber seltener durch ein einzelnes bildgebendes oder laborchemisches Ergebnis abbilden. Die Leistungsprüfung stützt sich deshalb stärker auf Verlaufsberichte, Behandlungsdichte, Medikation, den Funktionsstatus und die Frage, ob das geschilderte Beschwerdebild mit dem dokumentierten Alltag zusammenpasst – und das braucht mehr Unterlagen und mehr Zeit.
Worauf die Prüfung schaut
- Wie lange und wie dicht wurde behandelt – einzelne Gespräche oder eine kontinuierliche Therapie?
- Liegen Verlaufsberichte vor, nicht nur eine Diagnose?
- Gab es stationäre Aufenthalte oder Reha-Maßnahmen?
- Welche konkreten Funktionen sind eingeschränkt – Konzentrationsdauer, Reizverarbeitung, Antrieb, Belastbarkeit unter Termindruck?
- Passt das Beschwerdebild zum beschriebenen Tagesablauf?
Was das für die Beschreibung bedeutet
Die Übersetzung von der Diagnose in die Tätigkeit ist hier schwieriger und zugleich wichtiger als bei körperlichen Erkrankungen. Hilfreich ist, die beeinträchtigten Funktionen an konkreten Arbeitsanforderungen festzumachen: nicht „ich bin erschöpft“, sondern „eine Lehrveranstaltung von 90 Minuten kann ich nicht mehr durchgängig halten“ oder „nach etwa zwei Stunden konzentrierter Auswertung muss ich unterbrechen“. Das Belastungsprofil enthält für psychomentale Belastungen eine eigene Rubrik – sie ist hier der wichtigste Teil der Liste.
Wenn eine psychotherapeutische Behandlung bereits vor Vertragsschluss stattgefunden hat, stellt sich zusätzlich die Frage nach den damaligen Gesundheitsangaben – dazu Kapitel 15 und die Seite BU trotz Psychotherapie.
Nach oben10 · Selbstständige
Selbstständige: die Umorganisation als zusätzliche Hürde
Für Selbstständige, Freiberufler und mitarbeitende Betriebsinhaber gilt eine Besonderheit, die Angestellte nicht kennt: Bevor Berufsunfähigkeit bejaht wird, ist zu prüfen, ob der Betrieb zumutbar so umorganisiert werden kann, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit ausreicht. Wer als Praxisinhaberin die Behandlung nicht mehr selbst erbringen kann, aber die Praxis weiterführen und die Behandlung delegieren könnte, ist nach dieser Prüfung unter Umständen nicht berufsunfähig.
Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass ein mitarbeitender Betriebsinhaber nachweisen muss, dass ihm auch bei einer zumutbaren Umorganisation seines Betriebs die Tätigkeitsfelder, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung noch arbeiten kann, keine Betätigungsmöglichkeiten belassen, die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit ausschließen (BGH, Urteil vom 03.11.1993, IV ZR 185/92). Die Darlegungslast liegt damit beim Versicherten.
Was die Umorganisation begrenzt
Die Umorganisation muss zumutbar sein. Sie darf die Stellung als Betriebsinhaber nicht aushöhlen, keine erheblichen Einkommenseinbußen verursachen und keine Investitionen verlangen, die wirtschaftlich unvernünftig wären. Bei einem Ein-Personen-Betrieb ist der Spielraum für eine zumutbare Umorganisation häufig erheblich kleiner, weil niemand da ist, auf den Aufgaben verlagert werden könnten. Ausgeschlossen ist eine Umorganisation allein wegen fehlender Mitarbeiter aber nicht automatisch: Geprüft wird die zumutbare Betriebsorganisation insgesamt, und dazu können je nach Sachverhalt auch ein veränderter Aufgabenzuschnitt oder eine Neueinstellung gehören.
Was das praktisch bedeutet
Ihre Beschreibung sollte deshalb nicht nur die eigenen Teiltätigkeiten enthalten, sondern auch die Betriebsstruktur: Wie viele Mitarbeiter gibt es, mit welcher Qualifikation, welche Aufgaben könnten sie übernehmen und welche nicht? Wo liegt der Anteil, den nur Sie erbringen können – berufsrechtlich, fachlich oder weil er die Kundenbeziehung trägt? Diese Angaben werden im Vordruck oft nicht ausdrücklich abgefragt; sie gehören trotzdem auf das Beiblatt.
Über alle ausgewerteten Leistungsfälle des Jahres 2024 hinweg entfielen auf Verweisung und Umorganisation zusammen 0,87 Prozent der Ablehnungsgründe. Die Hürde ist also selten der entscheidende Grund für eine Ablehnung – für die betroffenen Selbstständigen ist sie aber der Punkt, an dem das Verfahren am aufwändigsten wird.
Nach oben11 · Beamte
Beamte: wenn die Dienstunfähigkeitsklausel greift
Für Beamtinnen und Beamte kann der Leistungsfall anders verlaufen – vorausgesetzt, der Vertrag enthält eine entsprechend ausgestaltete Dienstunfähigkeitsklausel. Eine solche Klausel kann unter den in ihr genannten Voraussetzungen an die Entscheidung des Dienstherrn anknüpfen, sodass der Versicherer keine eigene Prüfung des Berufsbilds durchführt. Der amtsärztliche Befund und die dienstrechtliche Entscheidung treten dann an die Stelle der aufwändigen Tätigkeitsbeschreibung.
Das ist der praktische Wert dieser Klausel: Sie kann die Beweisführung von einem privatrechtlichen Prüfverfahren auf eine dienstrechtliche Entscheidung verlagern, die ohnehin ergeht. Wie weit sie das tut, ist allerdings vollständig eine Frage des konkreten Klauseltextes – die Formulierungen unterscheiden sich erheblich, und einzelne Bedingungswerke knüpfen ausdrücklich nicht nur an die Versetzung in den Ruhestand, sondern auch an eine Entlassung an.
| Frage | Warum sie entscheidet |
|---|---|
| Woran knüpft die Klausel an? | Als „echt“ gelten Klauseln, die an die dienstrechtliche Entscheidung anknüpfen, ohne dem Versicherer eine eigene Berufsbildprüfung vorzubehalten. Behält er sie sich vor, läuft das Verfahren wie bei Angestellten. Welcher Fall vorliegt, ergibt sich nur aus dem Klauseltext, nicht aus der Bezeichnung. |
| Gilt sie auch bei begrenzter Dienstfähigkeit? | Wird die Arbeitszeit dienstrechtlich herabgesetzt statt eine Zurruhesetzung ausgesprochen, greifen viele Klauseln nicht automatisch. |
| Gilt sie in der Probezeit und im Widerruf? | Beamte auf Probe und auf Widerruf werden bei Dienstunfähigkeit regelmäßig entlassen, nicht in den Ruhestand versetzt. Ob die Klausel diesen Fall erfasst, hängt davon ab, ob sie neben der Zurruhesetzung auch die Entlassung nennt – manche Bedingungswerke tun das ausdrücklich, andere nicht. |
| Was gilt bei Dienstunfähigkeit aus einem einzelnen Grund? | Bei speziellen Dienstunfähigkeitsregelungen einzelner Laufbahnen – etwa Polizei- oder Feuerwehrdienstunfähigkeit – ist gesondert zu prüfen, ob die Klausel darauf abstellt. |
Zielgruppenseiten mit den jeweiligen Besonderheiten: Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte, für Lehrerinnen und Lehrer, für Professorinnen und Professoren und für den Polizeidienst.
Nach obenDaten und Unterlagen
Wer welche Gesundheitsdaten erheben darf, was Sie zusammentragen müssen – und was mit Ihren Beiträgen passiert.
12 · Datenerhebung
Die Schweigepflichtentbindung: drei Wege, gegenübergestellt
Der Versicherer kann Ihren Gesundheitszustand nicht selbst feststellen. Er braucht Auskunft von den Stellen, die Sie behandelt haben. Dafür gibt es eine eigene gesetzliche Grundlage: § 213 VVG.
„Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.“
§ 213 Abs. 1 VVG
Zwei Grenzen stecken schon in diesem Satz. Erstens ist der Kreis der Stellen abschließend aufgezählt – der Arbeitgeber steht nicht darin, Gesundheitsdaten dürfen dort auf dieser Grundlage nicht erhoben werden. Zweitens gilt das Erforderlichkeitsprinzip: erhoben werden darf nur, was für die Beurteilung der Leistungspflicht nötig ist, nicht die gesamte Krankengeschichte auf Vorrat.
Die Absätze 2 bis 4 regeln Ihre Rechte. Die Einwilligung kann bereits vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden; Sie sind vor einer Erhebung zu unterrichten und können ihr widersprechen (Abs. 2). Sie können jederzeit verlangen, dass eine Erhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde (Abs. 3). Und der Versicherer muss Sie auf diese Rechte hinweisen (Abs. 4).
Die drei Wahlmöglichkeiten in der Praxis
Die ausgewerteten Vordrucke setzen das unterschiedlich um, bieten aber überwiegend eine gestufte Wahl an. Zur Einordnung: Die ersten beiden Wege unten haben ihre Grundlage unmittelbar in § 213 VVG. Der dritte – Sie beschaffen die Unterlagen selbst – ist keine gesetzliche Regelung, sondern eine Verfahrensoption, die die geprüften Versicherer in ihren Leistungsanträgen anbieten; sie ergibt sich praktisch daraus, dass ohne Einwilligung keine Erhebung stattfinden darf und der Versicherer die Unterlagen dann von Ihnen erhalten muss. Wichtig für das Verständnis: Der Unterschied zwischen den ersten beiden Wegen liegt nicht darin, ob Sie informiert werden – die Unterrichtungspflicht aus Absatz 2 gilt unabhängig vom gewählten Weg. Der Unterschied liegt darin, ob Ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht (Absatz 2) oder ob Ihre aktive Zustimmung vor jeder einzelnen Erhebung nötig ist (Absatz 3). In der Praxis fragen die Vordrucke im Rahmen der generellen Einwilligung häufig zusätzlich einen gesonderten Verzicht auf die Einzelunterrichtung ab – das ist dann eine eigene Erklärung, keine automatische Folge der generellen Einwilligung.
Alle drei Wege sind zulässig. Welcher passt, hängt vom Einzelfall ab.
| Weg | Was passiert | Wofür es spricht | Wogegen es spricht |
|---|---|---|---|
| Generelle Einwilligung | Der Versicherer darf bei den in § 213 Abs. 1 VVG genannten Stellen anfragen. Ihnen steht dabei das Widerspruchsrecht aus Absatz 2 zu, soweit Sie nicht gesondert darauf verzichtet haben. | Das Verfahren läuft am zügigsten. Sie müssen keine Unterlagen selbst beschaffen und keine Einzelentscheidungen treffen. | Die Auswahl der Anfragen liegt beim Versicherer. Ohne Einzelunterrichtung erfahren Sie erst im Nachgang oder auf Nachfrage, welche Stelle was übermittelt hat; das Erforderlichkeitsprinzip begrenzt den Umfang, ersetzt aber keine Einzelkontrolle. |
| Einwilligung im Einzelfall | Vor jeder Anfrage entscheiden Sie gesondert. Das ist das Recht aus § 213 Abs. 3 VVG. | Sie behalten die Kontrolle darüber, welche Stelle wofür angefragt wird, und können jede Anfrage einzeln ablehnen. | Jede Einzelentscheidung verlängert das Verfahren. Mehrere Vordrucke weisen ausdrücklich auf Verzögerungen hin. |
| Unterlagen selbst beibringen | Sie fordern Befunde, Berichte und Bescheide selbst an und reichen sie ein. Diese Möglichkeit ist in den ausgewerteten Vordrucken ausdrücklich genannt; sie folgt nicht unmittelbar aus § 213 VVG, sondern aus dem Verfahrensangebot des jeweiligen Versicherers. | Sie sehen jedes Dokument, bevor der Versicherer es sieht, und entscheiden über jede Weitergabe. | Der Beschaffungsaufwand liegt vollständig bei Ihnen. Fehlt etwas, verzögert sich die Prüfung; unvollständige Unterlagen lösen Rückfragen aus. |
13 · Checkliste
Welche Unterlagen Sie zusammentragen müssen
Diese Liste fasst zusammen, was in den ausgewerteten Vordrucken wiederkehrend verlangt wird. Was Ihr Versicherer konkret anfordert, steht in Ihrem Anschreiben – die Liste ersetzt sie nicht, sie hilft beim Vorsortieren. Eingereicht werden üblicherweise Kopien, keine Originale.
Medizinisch
- Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte
- Entlassungsberichte aus Krankenhaus und Reha
- Vorliegende Gutachten
- Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit
- Vollständige Anschriften aller Behandler mit Behandlungszeitraum
Beruflich und finanziell
- Arbeitsvertrag mit allen Nachträgen, Stellenbeschreibung
- Nachweise über Ausbildung und Qualifikationen
- Gehaltsabrechnungen – mehrere Gesellschaften verlangen die der letzten drei Jahre
- Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre
- Bei Selbstständigen zusätzlich Bilanzen beziehungsweise Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Angaben zur Betriebsstruktur
Sozialleistungen und Dritte
- Bescheide der Rentenversicherung oder des Versorgungswerks – auch Ablehnungen
- Bescheide nach dem Schwerbehindertenrecht
- Leistungsbescheide der Berufsgenossenschaft
- Unterlagen zu Wiedereingliederung oder Umschulung
- Bei Beamten: amtsärztliches Gutachten und Zurruhesetzungsurkunde
Eigene Aufstellungen
- Die ausführliche Tätigkeitsbeschreibung mit Zeitanteilen
- Das ausgefüllte Belastungsprofil
- Die Schweigepflichtentbindung mit getroffener Auswahl
- Beide Unterschriften – auf dem Fragebogen und auf der Entbindung
14 · Fristen, Pflichten und Beiträge
Fristen und Mitwirkungspflichten – auch nach der Bewilligung
Die Anzeige
Es gibt keine gesetzliche Tages- oder Wochenfrist. § 30 Abs. 1 VVG verlangt, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben – also ohne schuldhaftes Zögern. Ihre Bedingungen können konkretere Regelungen enthalten, etwa zur Rückwirkung der Rentenzahlung. Wer spät meldet, verliert nicht automatisch den Anspruch, riskiert aber, dass Leistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden.
Was mit den Beiträgen passiert
Während der Leistungsprüfung läuft der Vertrag weiter, und die Beiträge sind zunächst weiter zu zahlen. Eine gesetzliche Regelung zur Beitragsbefreiung gibt es nicht; nach den meisten Bedingungswerken knüpft sie an das Anerkenntnis an, nicht an die Meldung. Erkennt der Versicherer an, wird üblicherweise rückwirkend ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit von der Beitragszahlung befreit; zu viel gezahlte Beiträge werden dann verrechnet oder erstattet. Wie Ihr Vertrag das im Einzelnen regelt – ab welchem Zeitpunkt, ob mit Stundungsmöglichkeit während der Prüfung, und was bei einem befristeten Anerkenntnis gilt – steht in den Bedingungen.
Wenn Angaben fehlerhaft sind
Sieht Ihr Vertrag für die Verletzung einer Obliegenheit Leistungsfreiheit vor – und praktisch alle Bedingungswerke tun das –, dann unterscheidet § 28 VVG nach dem Verschulden. Wichtig ist, dass die Rechtsfolge nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgt: § 28 Abs. 2 VVG beginnt mit den Worten „Bestimmt der Vertrag …“. Liegt eine solche Klausel vor, gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung wird der Versicherer leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen – wobei der Versicherungsnehmer die Beweislast dafür trägt, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag. Und der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war (§ 28 Abs. 3 VVG). Diese Kausalitätsregel gilt nicht bei arglistiger Verletzung.
Wie relevant das praktisch ist, zeigt die Auswertung der Leistungsfälle 2024: Bei 7.780 Versicherten wurde mindestens eine Verletzung der Mitwirkungspflicht festgestellt. Von ihnen meldeten sich 25,24 Prozent später erneut – und von diesen erneuten Anträgen wurden 53 Prozent anerkannt. Eine abgebrochene Mitwirkung ist also kein endgültiges Aus, aber sie kostet Monate.
Nach der Bewilligung
Die Mitwirkung endet nicht mit dem Anerkenntnis. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, jede berufliche Veränderung zu melden, ergibt sich aus den §§ 173 und 174 VVG allerdings nicht – sie folgt aus dem Vertrag. Die ausgewerteten Vordrucke und Bedingungswerke sehen regelmäßig eine Erklärung vor, eine Wiederaufnahme oder Änderung der beruflichen Tätigkeit unverzüglich mitzuteilen; prüfen Sie deshalb die Mitteilungspflichten Ihres eigenen Vertrags. Wo eine solche Pflicht besteht, ist sie ernst zu nehmen, auch bei einem bloßen Arbeitsversuch: Der Versicherer prüft im Nachprüfungsverfahren ohnehin, und eine unterlassene Meldung kann als Obliegenheitsverletzung gewertet werden.
Nach oben15 · Blick zurück
Der Blick zurück auf Ihre Antragsangaben
Es gibt einen Teil der Leistungsprüfung, mit dem viele nicht rechnen: Sobald der Versicherer die Behandlungsunterlagen erhält, sieht er auch Vorerkrankungen, die vor Vertragsschluss lagen. Er gleicht sie mit dem ab, was Sie damals in den Gesundheitsfragen angegeben haben. Passt beides nicht zusammen, steht neben der Frage nach der Berufsunfähigkeit plötzlich eine zweite im Raum: die nach der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Das ist kein Misstrauensakt gegen Sie persönlich, sondern eine regelmäßige Prüfung. Und es ist der Grund, warum sorgfältig beantwortete Gesundheitsfragen beim Abschluss so viel wert sind – ihr Wert zeigt sich erst Jahre später, im Leistungsfall.
Was dabei zusammengeführt wird
Die Angaben aus Ihrem Antrag, die von den Behandlern übermittelten Unterlagen und – soweit eingewilligt – Auskünfte der Krankenkasse. Aus Abrechnungsdaten lässt sich rekonstruieren, wann welcher Arzt aufgesucht wurde, auch wenn die Behandlung damals folgenlos blieb.
Was das für Sie bedeutet
Wenn Sie wissen, dass es damals eine Behandlung gab, über deren Angabe Sie unsicher waren, ist es besser, das früh anzusprechen, als abzuwarten. Eine erklärte Lücke ist etwas anderes als eine entdeckte. Und nicht jede Abweichung führt zu einem Problem: Es kommt auf Erheblichkeit, Verschulden und Kausalität an.
Ein verwandter Punkt sind vereinbarte Ausschlussklauseln: Wurde ein Körperbereich oder eine Erkrankung bei Vertragsschluss ausgeschlossen, prüft der Versicherer, ob die geltend gemachte Berufsunfähigkeit darauf beruht. Was solche Klauseln bedeuten und wie man mit ihnen umgeht, steht unter BU-Ausschlussklauseln.
Nach obenEntscheidung und danach
Anerkenntnis, Nachprüfung, Verweisung – und was gilt, wenn abgelehnt wird.
16 · Entscheidung
Anerkenntnis und Nachprüfung
Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 173 Abs. 1 VVG). Erkennt er an, ist er gebunden. Erkennt er nicht an, muss die Ablehnung nachvollziehbar sein – sonst lässt sie sich nicht sinnvoll prüfen.
Das befristete Anerkenntnis
„Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.“
§ 173 Abs. 2 VVG
Zwei Regeln in zwei Sätzen: Eine Befristung ist zulässig, aber nur ein einziges Mal. Und innerhalb der Frist kann der Versicherer sich nicht mehr lösen. Wiederholte Kurzbefristungen, die den Versicherten in Dauerungewissheit halten, sind damit ausgeschlossen.
Der Gesetzeswortlaut ist damit aber nicht die ganze Regel. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Befristung darüber hinaus einen sachlichen Grund voraussetzt und dass der Versicherer diesen Grund dem Versicherungsnehmer mitteilen und nachvollziehbar erläutern muss. Der Versicherungsnehmer soll zeitnah einschätzen können, ob und mit welchem Risiko er gegen das befristete Anerkenntnis vorgehen sollte; auf sein Fragerecht kann der Versicherer ihn dafür nicht verweisen (BGH, Urteil vom 09.10.2019, IV ZR 235/18).
Der Bundesgerichtshof hat das weiter präzisiert: Ein rückwirkend befristetes Anerkenntnis für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum ist unzulässig, weil eine Befristung begrifflich ein Element der Ungewissheit voraussetzt und sich deshalb nur auf einen zukünftigen Zeitraum beziehen kann. Wird dennoch rückwirkend befristet, gilt das Anerkenntnis als unbefristet – und die Leistungspflicht kann dann nur noch über das Nachprüfungsverfahren beendet werden (BGH, Urteil vom 23.02.2022, IV ZR 101/20).
Die Nachprüfung
Auch nach einem Anerkenntnis darf der Versicherer prüfen, ob die Voraussetzungen fortbestehen. Beenden kann er die Leistung aber nicht einfach durch Zahlungsstopp:
„(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat. (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.“
§ 174 VVG
Daraus folgen drei prüfbare Punkte: Die Einstellung muss in Textform erklärt werden. Sie muss die Veränderung darlegen – also nicht bloß behaupten, es liege keine Berufsunfähigkeit mehr vor, sondern erklären, was sich gegenüber dem anerkannten Zustand geändert hat. Und sie wirkt frühestens nach Ablauf des dritten Monats nach Zugang. Bis dahin läuft die Rente weiter.
Nach oben17 · Verweisung
Verweisung und die Frage der Lebensstellung
Das Gesetz erlaubt es, als weitere Voraussetzung der Leistungspflicht zu vereinbaren, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 172 Abs. 3 VVG). Das ist eine Option, keine automatische Regel – ob und wie weit sie in Ihrem Vertrag gilt, steht in Ihren Bedingungen.
Konkrete Verweisung
Sie üben bereits eine andere Tätigkeit aus. Geprüft wird, ob diese Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Diese Variante ist in nahezu allen Bedingungswerken enthalten.
Abstrakte Verweisung
Sie üben keine andere Tätigkeit aus, könnten es aber. Auf diese Variante verzichten viele moderne Bedingungswerke vertraglich – das ist ein Qualitätsmerkmal, das Sie in Ihrem Vertrag nachlesen können. Ein gesetzlicher Verzicht besteht nicht.
Was „vergleichbare Lebensstellung“ bedeutet
Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab in mehreren Entscheidungen ausgefüllt. Eine vergleichbare Tätigkeit liegt danach vor, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in Vergütung sowie sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das bisherige Niveau absinkt. Ein höherer Freizeitanteil oder Arbeitserleichterungen dürfen dabei nicht gegen Einkommenseinbußen aufgerechnet werden (BGH, Urteil vom 07.12.2016, IV ZR 434/15). In einer späteren Entscheidung hat der BGH ergänzt, dass das vor Eintritt der Berufsunfähigkeit tatsächlich erzielte Einkommen grundsätzlich nicht auf den späteren Vergleichszeitpunkt fortzuschreiben ist (BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18).
Wichtig für die Praxis ist auch die Verteilung der Darlegungslast – also der Frage, wer welche Tatsachen zuerst konkret vortragen muss. Der Versicherer muss die prägenden Merkmale einer Verweisungstätigkeit so konkret vortragen, dass der Versicherungsnehmer sich dazu erklären kann; erst danach trifft den Versicherungsnehmer die Last darzulegen, warum diese Tätigkeit für ihn nicht in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 12.01.2000, IV ZR 85/99). Eine pauschale Verweisung auf ein Berufsbild genügt dem nicht.
Nach oben18 · Wenn es schwierig wird
Verzögerung, Kürzung, Ablehnung
Die häufigsten Gründe für Verzögerung
- Unvollständige Tätigkeitsbeschreibung. Sie löst Rückfragen aus, und jede Rückfrage stellt den Vorgang zurück in die Warteschlange.
- Fehlende Behandleranschriften. Ohne vollständige Adresse und Zeitraum kann der Versicherer nicht anfragen.
- Die gestufte Schweigepflichtentbindung. Sie ist Ihr gutes Recht, verlängert das Verfahren aber spürbar.
- Langsame Dritte. Arztpraxen, Kliniken und Behörden antworten unterschiedlich schnell; darauf hat weder der Versicherer noch Sie unmittelbaren Einfluss.
- Parallel laufende Verfahren. Läuft gleichzeitig ein Rentenantrag oder ein Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht, wartet der Versicherer häufig auf dessen Ergebnis.
Wenn seit der Anzeige mehr als ein Monat vergangen ist und die Erhebungen nicht beendet sind, kommt die Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG in Betracht – siehe Kapitel 05.
Ein Prüfraster für den Ablehnungsbescheid
Eine Ablehnung ist kein Endpunkt, sondern eine Position, die geprüft werden kann. Diese Reihenfolge hat sich bewährt, weil sie von den leicht überprüfbaren zu den schwierigen Fragen geht.
- Worauf wird die Ablehnung gestützt? Medizinisch (der Grad der Beeinträchtigung wird bestritten), beruflich (die Tätigkeit wird anders bewertet als von Ihnen beschrieben), formal (Obliegenheiten, Anzeigepflicht, Ausschlussklausel) oder auf Verweisung? Über alle Fälle 2024 hinweg waren rund 60 Prozent der Ablehnungen medizinisch begründet.
- Stimmt der zugrunde gelegte Sachverhalt? Besonders die Tätigkeitsbeschreibung. Ist der Versicherer von einem anderen Berufsbild ausgegangen als dem, das Sie tatsächlich ausgeübt haben? Ein solcher Punkt lässt sich, anders als eine medizinische Bewertung, durch eigene Angaben und Nachweise korrigieren.
- Wurden alle Unterlagen ausgewertet? Prüfen Sie, ob im Bescheid Befunde genannt werden, die Sie eingereicht haben – und ob welche fehlen.
- Sind die formalen Anforderungen eingehalten? Bei einer Leistungseinstellung nach Anerkenntnis: Textform und Darlegung der Veränderung nach § 174 Abs. 1 VVG, Dreimonatsfrist nach Absatz 2. Bei Berufung auf eine Obliegenheitsverletzung: gesonderter Rechtsfolgenhinweis in Textform nach § 28 Abs. 4 VVG.
- Bei Verweisung: ist die Verweisungstätigkeit konkret benannt? Eine pauschale Verweisung auf ein Berufsbild genügt nach der BGH-Rechtsprechung nicht.
- Welche Fristen laufen? Klagefristen und vertragliche Fristen prüfen, bevor Sie in eine längere Korrespondenz einsteigen.
Welche Wege danach offenstehen
Ergänzung und Widerspruch
Der erste Schritt: fehlende Unterlagen nachreichen, eine unzutreffend erfasste Tätigkeit korrigieren, den Sachverhalt geraderücken. Wie oft das zum Erfolg führt, lässt sich aus den veröffentlichten Marktdaten nicht ableiten – belegt ist nur, dass sich ein Teil der Versicherten nach einem abgebrochenen Verfahren erneut meldet und davon rund die Hälfte anerkannt wird.
Versicherungsombudsmann
Ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren, für Sie kostenfrei bis auf eigene Auslagen wie Porto. Zwei Wertgrenzen sind wichtig: Zuständig ist der Ombudsmann für Beschwerden bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 Euro. Und bindend ist eine Entscheidung gegen den Versicherer nur bis 10.000 Euro – darüber ergeht bis zur Zuständigkeitsgrenze lediglich eine unverbindliche Empfehlung. Bei einer laufenden BU-Rente kann der Beschwerdewert diese Grenzen schnell erreichen; das lohnt eine Rechnung vorab. Informationen beim Versicherungsombudsmann e. V.
Anwaltliche Vertretung
Wo es um die Durchsetzung eines bestrittenen Anspruchs geht, ist eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwältin oder ein entsprechender Anwalt die richtige Adresse. Fragen Sie früh bei Ihrer Rechtsschutzversicherung an, ob sie eintritt – viele Verträge decken den Bereich, aber nicht alle.
Ausführlich zum weiteren Vorgehen nach einer ablehnenden Entscheidung: BU abgelehnt – was tun?
Nach obenAbschluss
Meine Rolle, häufige Fragen und die Quellen.
19 · Einordnung
Meine Rolle als Makler – Begleitung, nicht Meldestelle
Ich nehme keine Leistungsfälle entgegen und leite sie nicht weiter. Der Anspruch richtet sich gegen Ihren Versicherer, und die Anzeige gehört dorthin – jede Zwischenstation kostet Zeit und schafft eine zusätzliche Fehlerquelle. Diese Seite hat deshalb bewusst kein Formular.
Was ich tue, wenn Sie mich hinzuziehen:
- Ihre Bedingungen daraufhin durchgehen, welcher Beeinträchtigungsgrad, welche Prognosedauer, welche Verweisungsregelung und welche Arbeitsunfähigkeitsklausel für Sie gelten.
- Die Tätigkeitsbeschreibung mit Ihnen strukturieren, bevor sie eingereicht wird – das ist der Punkt mit der größten Hebelwirkung.
- Die drei Wege der Schweigepflichtentbindung mit Ihnen durchgehen, damit Sie bewusst entscheiden statt ein Häkchen zu setzen.
- Die Unterlagenliste vorab sortieren, damit keine Rückfrageschleife entsteht.
- Bei Verzögerung nachfassen und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Abschlagszahlung nach § 14 Abs. 2 VVG ansprechen.
- Bei einer ablehnenden Entscheidung das Prüfraster aus Kapitel 18 mit Ihnen durchgehen.
Was ich nicht tue: rechtlich beraten oder Sie vertreten. Wo es um die Durchsetzung eines bestrittenen Anspruchs geht, ist eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin oder ein entsprechender Rechtsanwalt die richtige Adresse – und Ihre Rechtsschutzversicherung sollte früh gefragt werden, ob sie eintritt.
Nach oben
Einschätzung von Jan Pohl
Der Leistungsfall wird beim Abschluss entschieden, nicht bei der Meldung. Wer eine BU abschließt, sollte vier Punkte kennen, bevor er unterschreibt: ob auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird, welche Prognosedauer der Tarif verlangt, ob eine Arbeitsunfähigkeitsklausel enthalten ist und – bei Selbstständigen – wie weit die Umorganisationsprüfung reicht. Diese vier Punkte bestimmen später den Spielraum, und sie kosten beim Abschluss weniger, als sie im Leistungsfall wert sind.
Der zweite Punkt betrifft die Vorbereitung. Nach meiner Erfahrung ist die Tätigkeitsbeschreibung der Teil des Antrags, dem die wenigste Sorgfalt entgegengebracht wird, obwohl er viel bewirkt. Wer sie in zwei Sätzen abhandelt, weil das Formular nur wenige Zeilen vorsieht, unterschreibt eine Beschreibung, an der er später gemessen wird. Ein Beiblatt ist erlaubt, und es ist fast immer die bessere Wahl.
20 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zum Leistungsfall
Muss ich meinen Leistungsfall bei Ihnen melden?
Nein. Der Leistungsfall wird beim Versicherer angezeigt, nicht beim Makler. Diese Seite enthält bewusst kein Meldeformular. Ich begleite Sie auf Wunsch bei der Vorbereitung und bei Rückfragen – die Anzeige selbst nehmen Sie gegenüber Ihrem Versicherer vor.
Wie lange habe ich Zeit, den Leistungsfall zu melden?
Eine feste Tages- oder Wochenfrist nennt das Gesetz nicht. § 30 Absatz 1 VVG verlangt, den Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich anzuzeigen, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben – also ohne schuldhaftes Zögern. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz ebenfalls nicht vor; Ihr Vertrag kann jedoch Text- oder Schriftform verlangen, weil § 32 Satz 2 VVG eine solche Vereinbarung ausdrücklich zulässt. Warten Sie nicht, bis alle Unterlagen vollständig sind – melden Sie zuerst und reichen Sie nach.
Wie lange dauert eine BU-Leistungsprüfung?
In der Auswertung der Leistungsfälle des Jahres 2024 durch Franke und Bornberg lag die durchschnittliche Regulierungsdauer bei 201 Tagen – 192 Tage bis zur Anerkennung, 208 Tage bis zur Ablehnung. Bei psychischen Erkrankungen dauerte es mit 286 Tagen deutlich länger. Der längste einzelne Abschnitt entfällt mit durchschnittlich 43,6 Tagen auf den Rücklauf des ausgefüllten Fragebogens, liegt also bei Ihnen.
Was kann ich tun, wenn sich die Prüfung hinzieht?
Sind die zur Feststellung notwendigen Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige beendet, können Sie nach § 14 Absatz 2 VVG Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Ein solcher Mindestbetrag muss sich allerdings bestimmen lassen – ist noch vollständig offen, ob überhaupt eine Leistungspflicht besteht, läuft der Anspruch leer. Er entsteht außerdem nicht von allein, sondern muss geltend gemacht werden, und die Frist ist gehemmt, solange die Verzögerung auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht.
Reicht es, wenn ich meine Diagnose und eine Krankschreibung einreiche?
Nein. Maßstab ist nach § 172 Absatz 2 VVG der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Der Versicherer kann eine Diagnose nur bewerten, wenn er weiß, welche Tätigkeiten sie konkret verhindert. Deshalb ist die Tätigkeitsbeschreibung mit Zeitanteilen der entscheidende Teil des Antrags.
Darf der Versicherer meine Ärzte anschreiben?
Nur mit Ihrer Einwilligung und nur bei den in § 213 Absatz 1 VVG abschließend genannten Stellen: Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenversicherer, gesetzliche Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden. Erhoben werden darf zudem nur, was für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist. Der Arbeitgeber gehört nicht zu diesen Stellen.
Muss ich die Schweigepflichtentbindung generell erteilen?
Nein. § 213 Absatz 3 VVG gibt Ihnen das Recht, jederzeit zu verlangen, dass eine Erhebung nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt wurde. Daneben bieten die ausgewerteten Leistungsanträge als Verfahrensoption an, dass Sie die Unterlagen selbst beschaffen und einreichen – das ist keine Regelung des § 213 VVG, sondern ein Angebot des jeweiligen Versicherers. Beide zurückhaltenderen Wege verlängern das Verfahren; mehrere Versicherer weisen darauf ausdrücklich hin.
Muss ich während der Leistungsprüfung weiter Beiträge zahlen?
Zunächst ja. Die Beitragsbefreiung knüpft an das Anerkenntnis an, nicht an die Meldung. Erkennt der Versicherer an, wird üblicherweise rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit befreit und zu viel Gezahltes verrechnet oder erstattet. Stellen Sie die Zahlung nicht eigenmächtig ein – bei finanzieller Enge ist eine Stundung der richtige Weg. Die Einzelheiten stehen in Ihren Bedingungen.
Kann ich während des Leistungsbezugs wieder arbeiten?
Das hängt vom Umfang und von Ihren Bedingungen ab. Eine Tätigkeit unterhalb der vertraglich vereinbarten Schwelle steht dem Anspruch nicht zwangsläufig entgegen; wird der Beruf oder eine vergleichbare Tätigkeit wieder in nennenswertem Umfang ausgeübt, kann das die Leistungspflicht entfallen lassen. Eine allgemeine gesetzliche Meldepflicht für jede berufliche Veränderung gibt es nicht – die ausgewerteten Bedingungswerke und Vordrucke sehen eine solche Mitteilungspflicht aber regelmäßig vor, teilweise auch für Arbeitsversuche. Prüfen Sie die Mitteilungspflichten Ihres Vertrags.
Was passiert bei Selbstständigen zusätzlich?
Bei Selbstständigen und mitarbeitenden Betriebsinhabern wird geprüft, ob der Betrieb zumutbar so umorganisiert werden kann, dass die verbliebene Leistungsfähigkeit ausreicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betriebsinhaber darlegen muss, dass ihm auch bei zumutbarer Umorganisation keine Betätigungsmöglichkeiten bleiben, die die Berufsunfähigkeit ausschließen (Urteil vom 03.11.1993, IV ZR 185/92). Manche Bedingungswerke begrenzen diese Prüfung oder verzichten ab einer bestimmten Betriebsgröße darauf.
Darf der Versicherer die Leistung einfach wieder einstellen?
Nicht ohne Weiteres. Nach § 174 Absatz 1 VVG wird er nur leistungsfrei, wenn er die Veränderung in Textform dargelegt hat – eine bloße Behauptung, es liege keine Berufsunfähigkeit mehr vor, genügt dafür nicht. Und nach Absatz 2 wirkt die Leistungsfreiheit frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung.
Wie oft darf ein Anerkenntnis befristet werden?
Nur einmal. § 173 Absatz 2 VVG bestimmt, dass das Anerkenntnis nur einmal zeitlich begrenzt werden darf und bis zum Ablauf der Frist bindend ist. Der Bundesgerichtshof verlangt darüber hinaus einen sachlichen Grund für die Befristung, den der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilen und nachvollziehbar erläutern muss (Urteil vom 09.10.2019, IV ZR 235/18), und er hat eine rückwirkende Befristung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum für unzulässig erklärt (Urteil vom 23.02.2022, IV ZR 101/20). Genügt die Befristung diesen Anforderungen nicht, gilt das Anerkenntnis als unbefristet.
Prüft der Versicherer auch meine Angaben aus dem Antrag von damals?
In der Regel ja. Mit den Behandlungsunterlagen werden auch Vorerkrankungen sichtbar, die vor Vertragsschluss lagen; der Versicherer gleicht sie mit den damaligen Gesundheitsangaben ab. Rechtsgrundlage sind die §§ 19 ff. VVG – ein anderes und schärferes Regelwerk als § 28 VVG: Je nach Verschuldensgrad kommen Rücktritt, Kündigung oder rückwirkende Vertragsanpassung in Betracht, bei arglistiger Täuschung die Anfechtung nach § 22 VVG. Ob eine Abweichung Folgen hat, richtet sich unter anderem nach Erheblichkeit, Verschulden und Fristwahrung.
Was kann ich tun, wenn die Leistung abgelehnt wird?
Prüfen Sie zuerst, worauf die Ablehnung gestützt wird und ob der zugrunde gelegte Sachverhalt stimmt – besonders die Tätigkeitsbeschreibung, denn anders als eine medizinische Bewertung lässt sie sich durch eigene Angaben und Nachweise korrigieren. Daneben stehen das Schlichtungsverfahren beim Versicherungsombudsmann und die anwaltliche Vertretung offen. Der Ombudsmann ist bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 Euro zuständig; bindend ist eine Entscheidung gegen den Versicherer allerdings nur bis 10.000 Euro, darüber ergeht eine unverbindliche Empfehlung.
21 · Quellen
Quellen und fachliche Grundlage
Gesetzestexte sind nach dem Wortlaut des Versicherungsvertragsgesetzes wiedergegeben und verlinkt. Gerichtsentscheidungen sind mit Gericht, Datum und Aktenzeichen benannt; sie beantworten die jeweils entschiedene Frage und lassen sich nicht ohne Weiteres auf abweichende Sachverhalte übertragen. Angaben zu Leistungsanträgen beruhen auf der Auswertung öffentlich zugänglicher, unausgefüllter Vordrucke mehrerer Gesellschaften; sie beschreiben eine wiederkehrende Praxis, keine Marktregel und keine Verpflichtung eines bestimmten Versicherers.
Rechtsgrundlagen
- § 14 VVG – Fälligkeit der Geldleistung, Abschlagszahlung
- § 28 VVG – Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
- § 30 VVG – Anzeige des Versicherungsfalles
- § 31 VVG – Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
- § 19 VVG – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers vor Vertragsschluss, Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung
- § 22 VVG – Arglistige Täuschung
- § 32 VVG – abweichende Vereinbarungen; Satz 2 lässt die Vereinbarung von Schrift- oder Textform für Anzeigen des Versicherungsnehmers zu
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers, Definition der Berufsunfähigkeit
- § 173 VVG – Anerkenntnis
- § 174 VVG – Leistungsfreiheit
- § 175 VVG – Abweichende Vereinbarungen
- § 213 VVG – Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei Dritten
- § 126b BGB – Textform
Rechtsprechung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.1993, IV ZR 203/92 – Maßgeblichkeit der letzten konkreten Berufsausübung in gesunden Tagen
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.1993, IV ZR 185/92 (VersR 1994, 205) – Darlegungslast des mitarbeitenden Betriebsinhabers zur zumutbaren Umorganisation
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2000, IV ZR 85/99 – Darlegungslast des Versicherers zu den prägenden Merkmalen einer Verweisungstätigkeit
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.12.2016, IV ZR 434/15 – Maßstab der vergleichbaren Lebensstellung
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18 – keine Fortschreibung des früheren Einkommens auf den Vergleichszeitpunkt
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.10.2019, IV ZR 235/18 (NJW 2020, 840; VersR 2020, 25) – ein befristetes Anerkenntnis setzt einen sachlichen Grund voraus, der dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.02.2022, IV ZR 101/20 – Unzulässigkeit eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses
Marktdaten und Institutionen
- Franke und Bornberg: BU-Leistungspraxisstudie 2026, veröffentlicht am 9. Juni 2026. Ausgewertet wurden 36.128 Leistungsfälle des Jahres 2024 von 16 Versicherern. Alle in diesem Dossier genannten Kennzahlen zu Regulierungsdauer, Anerkennungsquote und Mitwirkungspflicht stammen aus dieser Studie.
- Versicherungsombudsmann e. V. – Schlichtungsverfahren, Bindungswirkung bis 10.000 Euro Beschwerdewert, für den Beschwerdeführer kostenfrei bis auf eigene Auslagen
Ausgewertete Vordrucke
- AXA Lebensversicherung AG, Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (LB1) nebst Schweigepflichtentbindung und Rücksendecheckliste, unausgefüllter Blankovordruck, Stand Juli 2026
- Alte Leipziger Lebensversicherung a. G., Merkblatt „Wichtige Informationen zu Ihrem Leistungsantrag“, Stand April 2024, sowie Vollmacht Leistungsantrag Berufsunfähigkeit
- Cosmos Lebensversicherungs-AG, Meldung eines Leistungsfalls (LL 02) und Merkblatt zum Leistungsantrag wegen Berufsunfähigkeit (INC 986), Stand 02.2022
- Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG, Checkliste für Arbeitnehmer zum BU-Leistungsfall
- neue leben Lebensversicherung AG, Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtentbindungserklärung
Stand: 17. August 2026. Rechtsstände, Marktdaten und Bedingungswerke ändern sich. Dieses Dossier gibt einen Überblick und ersetzt weder die Prüfung Ihres konkreten Vertrags noch eine Rechtsberatung im Einzelfall.
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