BU-Ausschlussklauseln: Was sie bedeuten – und wie Sie reagieren

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BU-Ausschlussklauseln: Was sie bedeuten – und wie Sie richtig damit umgehen

Ein Ausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist kein Todesurteil für den Vertrag. Aber er ist auch kein Detail, das man ignorieren sollte. Diese Seite erklärt, was Ausschlussklauseln konkret bedeuten, welche Typen es gibt, wann ein Vertrag trotzdem sinnvoll ist – und wie eine Nachprüfung funktioniert.

Stand: September 2026 · Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler

Sie haben ein Votum mit Ausschlussklausel erhalten und möchten wissen, was das für Sie konkret bedeutet? Vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin.

1. Was ist ein BU-Ausschluss – und warum entsteht er?

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen, prüft der Versicherer Ihre Gesundheitsangaben. Stellt er ein erhöhtes Risiko für bestimmte Erkrankungen oder Körperregionen fest, hat er grundsätzlich vier Optionen:

Option des Versicherers Was das bedeutet
Normaler Abschluss Kein erhöhtes Risiko erkannt – Vertrag zu Standardkonditionen
Risikozuschlag Höherer Beitrag, aber voller Schutz ohne Ausschlüsse
Leistungsausschluss Bestimmter Bereich wird aus dem Versicherungsschutz herausgenommen
Ablehnung Versicherer lehnt den Antrag vollständig ab

Ein Ausschluss bedeutet also: Der Versicherer nimmt den Vertrag an, begrenzt den Schutz aber für den ausdrücklich bezeichneten Risikobereich. Wie sich das auf die Feststellung des BU-Grades auswirkt, ergibt sich aus dem konkreten Klauselwortlaut.

Was viele missverstehen: Ein Ausschluss macht eine Erkrankung nicht „unsichtbar“. Entscheidend ist der genaue Wortlaut: Je nach Formulierung kann ein bestimmter Gesundheitsbereich bei der Ermittlung des BU-Grades unberücksichtigt bleiben oder nur bei bestimmten Ursachen und Folgen eingreifen. Bei mehreren gesundheitlichen Ursachen lässt sich die Leistung deshalb nicht pauschal aus „Hauptursache“ und „Mitursache“ ableiten.
Ausgewählte Gründe abgelehnter BU-Leistungsanträge
Keine Reaktion der Kunden38,22 %
Nichterreichung 50 % BU-Grad33,55 %
Sonstige Gründe11,24 %
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht8,26 %
Anfechtung bzw. Betrugsfall6,50 %

Quelle: Morgen & Morgen, M&M Marktblick Berufsunfähigkeit 2025, veröffentlicht 07.05.2025. Auswahl aus den dort ausgewiesenen Ablehnungsgründen.

Die M&M-Auswertung zeigt mehrere Gründe, warum BU-Leistungsanträge abgelehnt werden. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, wie häufig ein individuell vereinbarter Ausschluss in einem konkreten Vertrag leistungserheblich wird. Für diese Seite ist deshalb der genaue Klauselwortlaut wichtiger als eine pauschale Ablehnungsquote.

2. Drei Typen von Ausschlussklauseln – und was sie unterscheidet

Nicht alle Ausschlüsse sind gleich. In der Praxis begegnen einem hauptsächlich drei Typen, die sich in Reichweite und Nachprüfbarkeit deutlich unterscheiden.

Hart

Ausschluss ohne Nachprüfungsoption

Der Ausschluss enthält keine vertragliche Zusage zur erneuten Prüfung und keinen definierten Prüfzeitpunkt. Ohne ausdrückliche Überprüfungszusage gibt es keinen automatischen Anspruch auf eine spätere Streichung. Eine erneute Risikoprüfung kann dennoch beim Versicherer angefragt werden.

Offen

Ausschluss mit Nachprüfungshinweis

Das Votum enthält einen Satz wie „Sollten sich weitere Informationen ergeben, wird der Vorgang neu bewertet." Kein definierter Zeitraum, aber eine implizite Offenheit des Versicherers für eine spätere Prüfung.

Prüfbar

Ausschluss mit definierter Nachprüfungsfrist

Die vertraglich klarste Variante: Das Votum enthält explizit einen Prüfzeitpunkt, z. B. „Diese Option gilt nach einem Zeitraum von einem Jahr." Nach Ablauf können Sie aktiv die Aufhebung beantragen.

Wichtig bei der Antragstellung: Welcher Typ von Ausschluss entsteht, hängt auch vom Versicherer und vom konkreten Gesundheitsbild ab. Eine anonyme Risikovoranfrage vor dem eigentlichen Antrag zeigt, welcher Versicherer mit welchem Ausschluss reagiert. Die anonyme Anfrage enthält keine identifizierenden Personendaten; ob ein Versicherer sie akzeptiert und wie verbindlich das Votum ist, hängt vom jeweiligen Prozess ab.

3. Drei anonymisierte Klauselbeispiele zum Wirbelsäulenausschluss

Ausschlüsse rund um Wirbelsäule und Bandscheiben sind in aktuellen Underwriting-Hinweisen mehrerer Versicherer als mögliche Erschwerung dokumentiert. Die folgenden Beispiele zeigen unterschiedliche Klauselmechaniken bei Wirbelsäulenrisiken. Sie dienen der Wortlautprüfung und sind keine Aussage über die heutige Risikoprüfung eines bestimmten Versicherers.

Variante A: Ausschluss mit definierter Nachprüfungsfrist (1 Jahr)

Beispielhafter Klauselwortlaut Bei Bestimmung der gesamten Minderung der Berufsfähigkeit bleiben Veränderungen, Erkrankungen und Beschwerden der Wirbelsäule, der Bandscheiben und des Halteapparates der Wirbelsäule (Muskeln und Sehnen) und Folgen unberücksichtigt. Für eintretende Schädigungen aufgrund tumoröser und unfallbedingter Ursachen besteht voller Versicherungsschutz, sofern ausgeschlossen werden kann, dass diese in ursächlichem Zusammenhang mit den jetzigen Befunden stehen.

„Wir sind bereit, diese Leistungseinschränkung nach Ablauf eines Zeitraums zu überprüfen. Bitte kommen Sie zu dem gegebenen Zeitpunkt aktiv auf uns zu. Diese Option gilt nach einem Zeitraum von einem Jahr."
Einordnung: Eine klar definierte Ausgangsposition für die spätere Prüfung. Nach dem im Beispiel genannten Zeitraum von zwölf Monaten können Sie aktiv die Aufhebung beantragen. Enthält die vereinbarte Klausel eine ausdrückliche Überprüfungsoption, ist diese Zusage die maßgebliche Grundlage für eine erneute Risikoprüfung. Eine automatische Streichung folgt daraus aber nicht – die Entscheidung hängt von der medizinischen Lage zum Prüfzeitpunkt ab.

Variante B: Ausschluss mit erweitertem Geltungsbereich (AU + Grundfähigkeiten)

Beispielhafter Klauselwortlaut Minderbelastbarkeiten sowie alle Bewegungsstörungen und Schmerzsyndrome der Wirbelsäule einschließlich zugehöriger Bänder, Bandscheiben, Muskeln und Nerven (z. B. Lähmungen, Gefühlsstörungen) bedingen keinen Leistungsanspruch aus Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung bzw. Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit und bleiben bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen gesundheitlichen Gründen unberücksichtigt.

Ausnahmen: Infektionen, Tumorerkrankungen, traumatisch bedingte Wirbelkörperfrakturen – sofern erstmalig nach Vertragsschluss aufgetreten.
Einordnung: Dieser Ausschluss ist breiter gefasst und gilt ausdrücklich auch für den vereinbarten AU-Baustein. Kein explizites Nachprüfungsrecht im Votum. Fehlt eine vertragliche Nachprüfungszusage, kann später dennoch eine erneute Prüfung beim Versicherer angestoßen werden. Ob und inwieweit darüber hinaus rechtliche Ansätze bestehen, hängt vom Einzelfall ab und sollte bei Streit gesondert rechtlich geprüft werden.

Variante C: Harter Ausschluss ohne Nachprüfungsoption

Beispielhafter Klauselwortlaut Vom Versicherungsschutz für die Berufsunfähigkeitsversicherung sind ausgeschlossen: Erkrankungen der Wirbelsäule einschließlich der beteiligten Wirbelsäulenmuskulatur sowie alle Folgen und Komplikationen. Der Ausschluss gilt auch für Arbeitsunfähigkeitsleistungen und vereinfachte Anerkenntnisse bei speziellen Einschränkungen.

„Sollten sich weitere Informationen ergeben, wird der Vorgang neu bewertet."
Einordnung: Kein vertragliches Nachprüfungsrecht, kein definierter Zeitraum. Der Satz „wird neu bewertet" ist keine Zusage, sondern eine vage Formulierung. Ohne ausdrückliche Überprüfungszusage bleibt eine erneute Risikoprüfung grundsätzlich eine Frage der Vereinbarung mit dem Versicherer – gestützt auf aktuelle Befunde. Ein allgemeiner gesetzlicher Automatismus zur Streichung eines individuell vereinbarten Ausschlusses besteht nicht.

Drei Klauselmechaniken – unterschiedliche Ausgangspositionen für Reichweite und spätere Überprüfung. Genau deshalb ist der Versicherungsvergleich vor dem Antrag so entscheidend. Mehr dazu: Anonyme Risikovoranfrage für BU und KV

4. Wann ist ein Vertrag mit Ausschluss trotzdem sinnvoll?

Diese Frage stellen sich viele – und die ehrliche Antwort ist: Es kommt darauf an. Nicht auf eine allgemeine Regel, sondern auf drei konkrete Parameter.

Parameter 1: Wie relevant ist der ausgeschlossene Bereich für Ihr konkretes Tätigkeits- und Gesundheitsprofil?

Entscheidend ist, welche Tätigkeiten Ihren konkreten Beruf prägen und wie stark der ausgeschlossene Gesundheitsbereich diese Tätigkeiten im Leistungsfall beeinflussen könnte. Eine pauschale Rangfolge nach Berufsgruppen ist daraus nicht ableitbar; maßgeblich sind Tätigkeitsbild, Ausschlusswortlaut und die tatsächliche Ursache einer späteren Berufsunfähigkeit.

Gesamtmarktdaten zu BU-Ursachen liefern nur Hintergrund und ersetzen keine individuelle Risikoeinordnung:

Ursachen für Berufsunfähigkeit – alle Berufe gesamt
Nervenkrankheiten (inkl. Psyche)35,75 %
Skelett- und Bewegungsapparat17,85 %
Krebs und bösartige Geschwülste16,96 %
Sonstige Erkrankungen16,32 %
Unfälle6,96 %
Herz- und Gefäßerkrankungen6,16 %

Quelle: Morgen & Morgen, M&M Marktblick Berufsunfähigkeit 2025, veröffentlicht 07.05.2025. Alle Berufsgruppen gesamt.

Altersdaten nicht mit Berufsgruppen verwechseln: Bei Versicherungsnehmern bis 40 Jahre liegt der Anteil der Nervenkrankheiten noch höher (39,73 %). Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparates machen in dieser Altersgruppe nur 14,59 % aus – deutlich weniger als psychische Erkrankungen. Diese Altersdaten erlauben keine Aussage, wie schwer ein Wirbelsäulenausschluss für Akademiker oder eine andere konkrete Berufsgruppe wiegt. Quelle: Morgen & Morgen, M&M Marktblick Berufsunfähigkeit 2025, veröffentlicht 07.05.2025.

Parameter 2: Wie groß ist der ausgeschlossene Bereich?

Ein enger Ausschluss (z. B. nur eine Bandscheibenoperation aus 2021) ist etwas anderes als ein breiter Ausschluss (gesamte Wirbelsäule inkl. Muskulatur und Nerven). Je enger der Ausschluss, desto eher ist der Vertrag trotzdem werthaltig.

Parameter 3: Gibt es Alternativen?

Manchmal bietet ein anderer Versicherer denselben Schutz ohne Ausschluss – oder mit einem schmaleren Ausschluss. Manchmal nicht. Das lässt sich nur über eine strukturierte anonyme Risikovoranfrage herausfinden, nicht durch einen einzelnen Antrag.

Was die Daten zur Annahme bei Vorerkrankungen zeigen:

BU-Annahme bei Vorerkrankungen
Angenommen ohne Erschwernis79,24 %
Angenommen mit Ausschlüssen10,62 %
Angenommen mit Zuschlägen3,09 %
Keine Rückmeldung des Kunden3,43 %
Ablehnungen2,69 %

Quelle: Morgen & Morgen, M&M Marktblick Berufsunfähigkeit 2025, veröffentlicht 07.05.2025. Dargestellt sind ausgewählte Kategorien; zusätzlich weist die Quelle 0,92 % „Zuschlag und Ausschluss“ aus.

In der ausgewerteten M&M-Stichprobe wurden 79,24 % der Anträge mit Vorerkrankungen ohne Erschwernis angenommen. 2,69 % wurden abgelehnt. Diese aggregierten Werte erlauben keine Prognose für einen Einzelfall; Ergebnis und mögliche Erschwernis hängen vom konkreten Gesundheitsbild, den Angaben und der jeweiligen Risikoprüfung ab.

Grundregel aus der Praxis: Ein Vertrag mit Ausschluss kann sinnvoller sein als gar kein Schutz – aber das hängt davon ab, wie stark der ausgeschlossene Bereich für das konkrete Berufs- und Gesundheitsrisiko ins Gewicht fällt. Wie schwer ein Wirbelsäulenausschluss wiegt, hängt nicht pauschal von „geistiger“ oder „körperlicher“ Arbeit ab. Entscheidend sind das konkrete Tätigkeitsbild, der Wortlaut des Ausschlusses und die medizinische Ursache eines späteren Leistungsfalls.

5. Erneute Prüfung: Kann ein Ausschluss später entfernt werden?

Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Aber es gibt keinen Automatismus. Die Erfolgsaussichten hängen vom Typ des Ausschlusses und von Ihrem Gesundheitszustand ab.

Steht bereits ein Ausschluss in Ihrem laufenden Vertrag? Dann ordnen Sie ihn zuerst im Gesamtbild ein: Beim Policencheck für bestehende Verträge sehen Sie, wie schwer er neben Rentenhöhe, Endalter und Bedingungen wiegt – und ob sich ein Wechsel überhaupt lohnt.

Voraussetzungen für eine erfolgreiche Nachprüfung

  • Der im Votum gegebenenfalls ausdrücklich genannte Prüfzeitpunkt ist erreicht
  • Keine laufende Behandlung, keine aktuellen Therapien
  • Aktuelle, nachvollziehbare Befunde zum Zeitpunkt der erneuten Prüfung (Orthopäde, MRT, Facharzt)
  • Bei einer vertraglichen Überprüfungsoption müssen Sie die erneute Prüfung in der Regel selbst anstoßen

So läuft eine Nachprüfung ab

  1. Unterlagen zusammenstellen
    Aktuelle Befundberichte vom behandelnden Arzt, Facharzt oder aus einer Bildgebung (MRT, Röntgen). Entscheidend sind nachvollziehbare, aktuelle Befunde – nicht die Menge der Dokumente, sondern deren medizinische Aussagekraft.
  2. Antrag schriftlich an den Versicherer stellen
    Formlos, aber mit Bezug auf das ursprüngliche Votum und Darlegung der aktuellen Gesundheitssituation. Manche Versicherer haben Formulare.
  3. Versicherer prüft die Unterlagen
    Der Versicherer kann eigene ärztliche Gutachter einschalten. Die Kosten für Ihre Unterlagen tragen Sie selbst – das steht in vielen Voten ausdrücklich so.
  4. Entscheidung
    Der Versicherer kann den Ausschluss vollständig aufheben, einschränken oder ablehnen. Lehnt der Versicherer die gewünschte Vertragsänderung ab, sind zunächst die vereinbarte Überprüfungszusage und die Begründung zu prüfen. Bei einem Rechtsstreit kommen Ombudsmann oder anwaltliche Prüfung in Betracht; § 41 VVG ist kein allgemeiner Anspruch auf Streichung des Ausschlusses.
Realistisch bleiben: Bei fortbestehenden oder behandlungsbedürftigen Befunden kann eine Aufhebung schwieriger sein. Die Entscheidung bleibt diagnose-, verlaufs- und anbieterabhängig. Entscheidend sind der vereinbarte Prüfmechanismus und die aktuelle medizinische Risikoeinschätzung.

6. Rechtslage: Was sagt das VVG zu Ausschlüssen?

Ein häufiges Missverständnis: Es gibt kein allgemeines gesetzliches Recht, einen BU-Ausschluss nach dem VVG nachprüfen zu lassen. Die relevanten Paragraphen haben unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Paragraph Wofür er gilt Relevanz für Ausschlüsse
§ 173–174 VVG Nachprüfungsverfahren bei anerkannter BU-Leistung Nur relevant, nachdem der Versicherer BU-Leistungen anerkannt hat – nicht für Ausschlüsse
§ 41 VVG Herabsetzung einer wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbarten höheren Prämie Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Streichung eines individuell vereinbarten Leistungsausschlusses. § 41 betrifft nach seinem Wortlaut die Herabsetzung einer höheren Prämie; für BU gelten über § 176 die Lebensversicherungsregeln entsprechend, § 158 Abs. 3 begrenzt die Prämienherabsetzung zusätzlich auf ausdrücklich vereinbarte Gefahrminderungen
Vertragliche Klausel Individuell vereinbartes Nachprüfungsrecht Stärkste Grundlage – wenn im Votum explizit vereinbart
Fazit zur Rechtslage: Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf spätere Streichung eines Ausschlusses besteht nicht. Das stärkste Instrument ist die vertragliche Nachprüfungszusage im Votum. § 41 VVG regelt die Herabsetzung einer wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbarten höheren Prämie und ist keine allgemeine Rechtsgrundlage für die Streichung eines Leistungsausschlusses. Wer einen rechtlichen Anspruch auf Vertragsänderung geltend machen möchte, sollte die konkrete Vereinbarung und den Einzelfall anwaltlich prüfen lassen.

Primärquellen: § 41 VVG, § 158 VVG, § 173 VVG, § 174 VVG und § 176 VVG, geprüft am 01.09.2026.

7. Typische Fehler im Umgang mit Ausschlussklauseln

Fehler 1: Passiv warten

Bei einer vereinbarten Überprüfungsoption kommt der Versicherer regelmäßig nicht von sich aus auf Sie zu. Maßgeblich ist der im Votum genannte Zeitpunkt; dann sollte die Prüfung mit den dort verlangten oder aktuell angeforderten Unterlagen angestoßen werden.

Fehler 2: Keine Dokumentation der Beschwerdefreiheit

„Ich hatte keine Probleme" reicht nicht. Der Versicherer braucht Belege. Wer eine erneute Risikoprüfung anstrebt, sollte vorhandene Behandlungsunterlagen geordnet aufbewahren und vorab klären, welche aktuellen Befunde der Versicherer tatsächlich benötigt. Zusätzliche Untersuchungen sollten nicht allein zur „Dokumentation“ veranlasst werden.

Fehler 3: Den Vertrag wegen des Ausschlusses ablehnen

Ein Ausschluss bedeutet nicht automatisch, dass der Vertrag wertlos ist. Umgekehrt ist ein Vertrag mit Ausschluss auch nicht automatisch sinnvoll. Wer ihn deshalb ablehnt, sollte vorher klären, ob ein anderes tragfähiges Angebot verfügbar ist. Ob andere BU-Ursachen häufiger sind, lässt sich nicht pauschal aus einer Gesamtmarktstatistik ableiten. Entscheidend sind stattdessen das konkrete Tätigkeitsbild und der Ausschlusswortlaut. Bei der Einordnung müssen Gesundheitsvorgeschichte und verfügbare Alternativen zusammen betrachtet werden. Ob und wie eine andere Erkrankungsart vom Ausschluss berührt wird, richtet sich ebenfalls nach dem konkreten Wortlaut.

Fehler 4: Gesundheitsfragen im Antrag unvollständig beantworten

Manche Versicherungsnehmer verschweigen Vorerkrankungen, um einen Ausschluss zu vermeiden. Das ist der falsche Weg. Bei einem Leistungsfall prüft der Versicherer die Gesundheitshistorie rückwirkend – und kann bei arglistiger Täuschung den Vertrag rückwirkend anfechten. Mehr dazu: Gesundheitsfragen bei BU richtig ausfüllen

Fehler 5: Nur einen Versicherer anfragen

Verschiedene Versicherer reagieren auf dasselbe Gesundheitsbild sehr unterschiedlich – mit unterschiedlich breiten Ausschlüssen oder manchmal ohne Ausschluss. Wer nur einen Versicherer anfragt, sieht nicht, ob andere Anbieter dasselbe Risiko anders einschätzen. Eine anonyme Risikovoranfrage kann unterschiedliche Anbieterreaktionen vor einem namentlichen Antrag vergleichbar machen.

8. Häufige Fragen zu BU-Ausschlüssen

Ist ein BU-Vertrag mit Wirbelsäulenausschluss sinnvoll?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind Reichweite und Wortlaut des Ausschlusses, Ihr konkretes Tätigkeitsprofil, die medizinische Vorgeschichte und verfügbare Alternativen. Ein Ausschluss kann einen Vertrag deutlich einschränken, ohne den übrigen Versicherungsschutz automatisch wertlos zu machen.

Habe ich ein gesetzliches Recht auf Nachprüfung des Ausschlusses?

Aus den hier einschlägigen VVG-Regeln ergibt sich kein allgemeiner Anspruch auf die spätere Streichung eines individuell vereinbarten Ausschlusses. §§ 173 und 174 VVG regeln Anerkenntnis und spätere Leistungsfreiheit nach einem BU-Leistungsfall. § 41 VVG betrifft die Herabsetzung einer wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände vereinbarten höheren Prämie. Maßgeblich für eine erneute Prüfung des Ausschlusses ist daher vor allem eine vertragliche Überprüfungszusage oder eine freiwillige erneute Risikoprüfung des Versicherers.

Was passiert bei mehreren gleichzeitigen Ursachen für die Berufsunfähigkeit?

Das hängt vom Ausschlusswortlaut ab. Manche Klauseln ordnen an, dass bestimmte Erkrankungen, Folgen oder Beeinträchtigungen bei der Ermittlung des BU-Grades unberücksichtigt bleiben. Bei mehreren Ursachen lässt sich deshalb nicht pauschal mit „Hauptursache“ oder „Mitursache“ entscheiden; der konkrete Wortlaut und das Tätigkeitsbild müssen im Leistungsfall zusammen geprüft werden. Mehr dazu: BU: Der Leistungsfall.

Nach welcher Zeit kann ich die Aufhebung eines Ausschlusses beantragen?

Gibt das Votum einen Prüfzeitpunkt vor, ist dieser maßgeblich. Ohne vertragliche Zusage gibt es keinen allgemein gültigen Wartezeitraum. Ob der Versicherer später neu prüft und den Ausschluss ändert, hängt von Diagnose, Verlauf, aktuellen Befunden und seiner Risikoprüfung ab.

Was passiert, wenn ich mit einem Ausschluss berufsunfähig werde – aber aus einem anderen Grund?

Auch hier entscheidet der genaue Ausschlusswortlaut. Ein Ausschluss kann nur den bezeichneten Risikobereich erfassen, seine Reichweite kann aber unterschiedlich formuliert sein. Ob der ausgeschlossene Bereich bei der BU-Grad-Ermittlung mitwirkt oder unberücksichtigt bleibt, muss im konkreten Leistungsfall geprüft werden.

Kann ich den Ausschluss beim Antrag verhandeln?

Einzelne Voten lassen sich nicht beliebig verhandeln. Sinnvoll ist vor einem namentlichen Antrag eine strukturierte Risikovoranfrage bei mehreren passenden Versicherern, weil dieselben Gesundheitsangaben je nach Anbieter zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Eine anonyme Anfrage ist dabei nur so belastbar wie der jeweilige Prozess und das zugrunde liegende Datenpaket.

Wer trägt die Kosten für Unterlagen bei der Nachprüfung?

Das hängt vom konkreten Verfahren und Versicherer ab. Klären Sie vor kostenpflichtigen Befundberichten oder Gutachten, welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden und wer die Kosten übernimmt.

Was tun, wenn der Versicherer die Nachprüfung ablehnt?

Zuerst sollte geprüft werden, was im Votum oder Versicherungsschein zur erneuten Prüfung vereinbart wurde und wie der Versicherer seine Entscheidung begründet. Bei einem rechtlichen Streit kommen der Versicherungsombudsmann oder eine anwaltliche Prüfung in Betracht. § 41 VVG ist kein allgemeiner Anspruch auf Streichung eines Leistungsausschlusses. Mehr zum Leistungsfall: BU: Der Leistungsfall.

Weiterführende Seiten zum Thema BU: Berufsunfähigkeitsversicherung – Überblick Anonyme Risikovoranfrage Gesundheitsfragen richtig ausfüllen BU-Angebote richtig verstehen BU: Der Leistungsfall BU-Rechner: Versorgungslücke berechnen

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