Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen lassen

Sie können hier Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen lassen – mit einem sofortigen Ergebnis, noch bevor Sie Unterlagen aus der Hand geben.

Bestehende BU · Vertragscheck

Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen lassen

Sie haben irgendwann eine BU abgeschlossen – und wissen seitdem nicht genau, woran Sie sind. War das damals das Richtige? Passt es heute noch? Und reicht es überhaupt? Hier bekommen Sie eine erste Antwort sofort auf dieser Seite, bevor Sie irgendeine Unterlage aus der Hand geben.

In einem Satz: Tragen Sie ein, was in Ihrem Versicherungsschein steht – Rentenhöhe, Endalter, Dynamik, Vertragsart. Sie sehen dann sofort, wo Ihr Vertrag steht. Und Sie bekommen ein ehrliches Ergebnis: Bei diesem Check kann durchaus herauskommen, dass Ihr alter Vertrag besser ist als alles, was Sie heute neu bekommen würden.
Bitte beachten: Das hier ist eine Ersteinschätzung zur Vorbereitung – keine Beratung. Die Auswertung beruht ausschließlich auf Ihren eigenen Angaben und ist unverbindlich. Ob Ihr Vertrag wirklich passt, hängt an den Versicherungsbedingungen und an Ihrer persönlichen Situation – das lässt sich erst nach einer individuellen Beratung und Prüfung sagen. Die bedarfsgerechte Empfehlung nach § 61 VVG erfolgt im persönlichen Gespräch, nicht auf dieser Seite.
Wann sollte man seine Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen lassen?

Immer dann, wenn sich seit dem Abschluss etwas verändert hat: Einkommen, Beruf, Familie oder die eigene Gesundheit. Geprüft werden vor allem vier Dinge – ob die Rentenhöhe noch zum heutigen Einkommen passt, ob das Endalter bis zum Rentenbeginn reicht, ob eine Dynamik den Wertverlust ausgleicht und ob die Bedingungen im Leistungsfall tragen. Wichtig ist die Reihenfolge: erst prüfen, dann entscheiden – und einen bestehenden Vertrag niemals kündigen, bevor ein neuer rechtsgültig policiert ist. Häufig ist nicht der Wechsel die Lösung, sondern das Aufstocken des vorhandenen Vertrags.

Schritt 1: Wie hoch müsste Ihre BU-Rente heute sein?

Ohne diesen Maßstab lässt sich kein Vertrag beurteilen. Zwei Angaben genügen – wir rechnen daraus Ihre Ziel-Rente: 80 % Ihres Nettoeinkommens, mindestens aber den DIN 77230-Mindestbedarf.

Ihre Ziel-BU-Rente

Diese Zahl ist bewusst der volle Bedarf – nicht der Bedarf abzüglich einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Denn die zahlt erst, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr arbeiten können, und nicht schon dann, wenn Sie Ihren erlernten Beruf aufgeben müssen. Ausführliche Bedarfsberechnung mit allen Status.

Sie haben schon eine BU? Der Policencheck

Viele haben irgendwann eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen – und wissen seitdem nicht, woran sie sind. Ist das damals das Richtige gewesen? Passt es heute noch? Und reicht es überhaupt? Genau das klären wir hier. Sie tragen ein, was in Ihrem Versicherungsschein steht; wir gleichen es mit dem Bedarf aus Schritt 1 und den Klauseln aus Schritt 2 ab.

Wichtig vorab: Dieser Check endet nicht automatisch bei „wechseln“. Ein alter Vertrag kann wertvoller sein, als er auf dem Papier aussieht – vor allem, wenn sich Ihr Gesundheitszustand seit dem Abschluss verändert hat. Dann ist Aufstocken oder Ergänzen fast immer besser als Ersetzen. Wo das so ist, sagen wir es Ihnen deutlich.
Bestehenden Vertrag jetzt prüfen

Alle Angaben stehen in Ihrem Versicherungsschein oder im letzten Nachtrag. Was Sie nicht finden, lassen Sie auf „weiß ich nicht“ – das ist kein Problem, wir prüfen es dann am Vertrag.

Trifft etwas davon auf Ihren Vertrag zu?

Was sich nur am Vertrag prüfen lässt

Die folgenden Punkte entscheiden im Ernstfall über Leistung oder Nicht-Leistung – sie stehen aber in den Versicherungsbedingungen, nicht im Versicherungsschein. Deshalb endet die Selbstprüfung hier, und wir sehen sie uns am Dokument an:

  • Abstrakte Verweisung – darf der Versicherer Sie auf einen anderen, theoretisch möglichen Beruf verweisen? Das wichtigste Ausschlusskriterium.
  • Prognosezeitraum – reichen 6 Monate voraussichtlicher Berufsunfähigkeit, oder verlangt der Vertrag „voraussichtlich dauernd“?
  • Befristetes Anerkenntnis – kann der Versicherer die Leistung zunächst nur befristet zusagen?
  • Rückwirkende Leistung und Meldefristen – wird ab Eintritt gezahlt oder erst ab Meldung?
  • Psychische Erkrankungen – gibt es Einschränkungen oder eine verkürzte Leistungsdauer?
  • Mitwirkungs- und Arztanordnungsklauseln – welche Behandlungen müssen Sie sich zumuten lassen?

Laden Sie Ihre Unterlagen hoch – Versicherungsschein und, wenn vorhanden, die Bedingungen. Zusammen mit dieser Auswertung haben wir dann alles, um Ihnen eine belastbare Einschätzung zu geben.

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Bitte in jedem Fall beachten: Kündigen Sie einen bestehenden Vertrag niemals, bevor ein neuer Vertrag rechtsgültig policiert ist. Zwischen Antrag und Annahme kann viel passieren – und ein einmal gekündigter Schutz lässt sich nicht zurückholen.

Was gegen einen Wechsel spricht

Die meisten Seiten zum Thema führen früher oder später zum Wechsel. Das greift zu kurz. Es gibt drei handfeste Gründe, warum ein alter Vertrag oft mehr wert ist, als seine Bedingungen vermuten lassen – und alle drei sprechen gegen vorschnelles Handeln.

1. Ein neuer Vertrag setzt die gesetzlichen Fristen zurück

Wenn beim Antrag eine Gesundheitsfrage unvollständig beantwortet wurde – auch ungewollt – darf der Versicherer sich unter Umständen vom Vertrag lösen. Diese Rechte bestehen aber nicht ewig: Sie erlöschen nach fünf Jahren ab Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Ausgenommen sind Leistungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.

Der entscheidende Punkt: Diese Uhr läuft ab dem jeweiligen Vertragsschluss. Wer einen zehn Jahre alten Vertrag kündigt und neu abschließt, startet sie wieder bei null – und gibt damit eine Sicherheit auf, die längst erreicht war. Das wiegt in der Praxis oft schwerer als eine etwas bessere Klausel im neuen Tarif.

2. Was seit dem Abschluss dazugekommen ist, zählt beim alten Vertrag nicht mehr

Rückenbeschwerden, eine Therapie, eine Operation, eine Diagnose – alles, was nach dem Abschluss aufgetreten ist, geht Ihren bestehenden Versicherer nichts mehr an. Bei einem neuen Antrag müssten Sie es dagegen angeben. Mögliche Folge: Zuschlag, Ausschluss genau dieser Körperregion oder Ablehnung. Ein Vertrag, der Sie ohne Einschränkung versichert, ist dann durch nichts zu ersetzen. Wie Gesundheitsfragen richtig beantwortet werden.

3. Sie sind heute älter – und das kostet

Der Beitrag richtet sich unter anderem nach dem Eintrittsalter. Derselbe Schutz kostet Sie heute mehr als damals, selbst bei unveränderter Gesundheit und gleichem Beruf. Auch das gehört in die Rechnung, bevor irgendetwas gekündigt wird.

Was für eine Anpassung spricht – ohne zu wechseln

Wenn Ihr Vertrag zu klein oder zu kurz ist, heißt die Lösung selten „kündigen". Meist gibt es Wege, die den alten Schutz erhalten:

  • Nachversicherungsgarantie zuerst prüfen. Viele Verträge erlauben es, die Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen – meist gebunden an Anlässe wie Heirat, Geburt, Gehaltssprung, Immobilienkauf oder Berufsstart, und oft nur bis zu einem bestimmten Alter. Das ist der mit Abstand günstigste Hebel, weil Ihre Gesundheit dabei keine Rolle spielt.
  • Zweiten Vertrag danebenstellen. Die vorhandene Rente bleibt unangetastet, die Lücke wird separat abgesichert. Auch das Aufteilen auf zwei Versicherer kann sinnvoll sein. Wann sich die Aufteilung lohnt.
  • Endalter und Dynamik im Blick behalten. Ein Vertrag, der mit 60 endet, lässt sich nachträglich meist nicht verlängern – hier kann ein ergänzender Vertrag genau die Jahre bis 67 abdecken.

Worauf es in Ihrem Beruf besonders ankommt

Ob ein Vertrag „gut" ist, hängt stark vom Beruf ab. Diese Punkte prüfen wir zielgruppenspezifisch mit:

Vor jedem neuen Antrag: die anonyme Risikovoranfrage

Sobald ein zusätzlicher oder neuer Vertrag im Raum steht, gilt: erst anonym klären, dann beantragen. Bei einer Risikovoranfrage fragen wir verdeckt bei mehreren Versicherern an und Sie sehen, wer zu welchen Bedingungen annimmt – ohne direkte Namensnennung, soweit der jeweilige Prozess des Versicherers das zulässt. Das senkt das Risiko einer formalen Ablehnung und einer ungünstigen Antragshistorie; eine Annahme garantieren kann es nicht.

Wie die anonyme Risikovoranfrage abläuft

Vertiefung: BU trotz Psychotherapie · Ausschlussklauseln verstehen · Wenn die BU abgelehnt wurde · Was im Leistungsfall zählt

Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen

Warum dieser Check auch „behalten" sagen darf

Ein Vertragscheck, der immer zum Wechsel führt, ist kein Check, sondern ein Verkaufsweg. Als ungebundener Makler bin ich keinem Versicherer verpflichtet – und in der Praxis ist das Ergebnis häufig genug: Der Vertrag bleibt, wir stocken nur auf. Was ich brauche, um das seriös zu beurteilen, sind Ihre Bedingungen. Alles andere sehen Sie oben schon selbst.

Jan Pohl · Versicherungsmakler in Aachen · ungebundene Beratung · § 34d D-6LQ8-VHMG3-85

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Häufige Fragen

Lohnt es sich, eine alte Berufsunfähigkeitsversicherung zu wechseln?
Oft nicht. Ein Wechsel bedeutet: neue Gesundheitsprüfung, höheres Eintrittsalter und ein Neustart der gesetzlichen Fristen aus § 21 Abs. 3 VVG. Sinnvoll ist er vor allem, wenn der alte Vertrag gravierende Bedingungsmängel hat und Ihre Gesundheit unverändert gut ist. Reicht nur die Rentenhöhe nicht, ist Aufstocken über die Nachversicherungsgarantie oder ein zusätzlicher Vertrag meist der bessere Weg.
Was passiert mit den gesetzlichen Fristen, wenn ich neu abschließe?
Sie beginnen von vorn. Die Rechte des Versicherers aus einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erlöschen nach fünf Jahren ab Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG); ausgenommen sind Leistungsfälle, die vorher eingetreten sind. Wer einen langjährigen Vertrag kündigt, gibt diesen erreichten Stand auf.
Meine BU-Rente ist zu niedrig – muss ich deshalb wechseln?
Nein. Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Vertrag eine Nachversicherungsgarantie enthält: Damit lässt sich die Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen, meist gebunden an Anlässe wie Heirat, Geburt, Gehaltssprung oder Immobilienkauf und oft nur bis zu einem bestimmten Alter. Ist dieser Weg verschlossen, kommt ein zusätzlicher Vertrag neben dem bestehenden in Frage.
Mein Vertrag endet mit 60 – ist das ein Problem?
In der Regel ja. Die gesetzliche Altersrente beginnt für die meisten erst mit 67. Werden Sie mit 60 berufsunfähig, entsteht eine mehrjährige Lücke ohne Rente und ohne Arbeitseinkommen. Ein bestehendes Endalter lässt sich meist nicht nachträglich verlängern; oft deckt ein ergänzender Vertrag genau diese Jahre ab.
Was kostet die Prüfung?
Nichts. Die Auswertung auf dieser Seite läuft vollständig in Ihrem Browser, und auch die anschließende Prüfung Ihrer Unterlagen ist für Sie kostenfrei und unverbindlich. Als Makler werde ich im Fall eines Vertragsabschlusses vom Versicherer vergütet – ob ein Abschluss überhaupt sinnvoll ist, ist genau die Frage, die hier ergebnisoffen geklärt wird.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Alle Aussagen dieser Seite lassen sich unabhängig nachlesen:

  • § 19 VVG und § 21 VVG – vorvertragliche Anzeigepflicht und die Fristen, nach denen die Rechte des Versicherers erlöschen (fünf Jahre; zehn bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung). Das zentrale Argument gegen einen vorschnellen Wechsel.
  • § 43 SGB VI – Erwerbsminderungsrente erst bei weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • § 4 BeamtVG – Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit erst nach fünf Jahren Dienstzeit.
  • § 61 VVG – Beratungs- und Dokumentationspflicht des Vermittlers.
  • DIN 77230:2026-03 – Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte; Grundlage des Mindestbedarfs.

Gesetzliche Rechengrößen: Stand Stand 2026.

Die Auswertung auf dieser Seite ist eine unverbindliche Ersteinschätzung auf Basis Ihrer eigenen Angaben – keine Zusage, keine Rechts- oder Steuerberatung und keine individuelle Empfehlung. Eine bedarfsgerechte Empfehlung nach § 61 VVG setzt eine persönliche Beratung und die Prüfung Ihrer konkreten Situation und Vertragsbedingungen voraus. Jan Pohl Versicherungsmakler · ungebundene Beratung · § 34d D-6LQ8-VHMG3-85.