Berufsunfähigkeit Versorgungswerk Rechtsanwälte: Dieser Satzungsvergleich zeigt, wann die 16 Versorgungswerke der Rechtsanwälte eine BU-Rente zahlen – und wo die Hürden liegen.
Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Satzungsvergleich aller 16 Werke
Jedes Bundesland hat ein eigenes Rechtsanwalts-Versorgungswerk – und jede Satzung regelt die Berufsunfähigkeitsrente anders. Gemeinsam ist allen 16 nach ihren Satzungen: Die BU-Rente setzt voraus, dass Sie den Anwaltsberuf vollständig aufgeben. Hier sehen Sie, was in Ihrer Satzung wirklich steht.
Versorgungslücke prüfen lassenKurzantwort Das gemeinsame Prinzip Vergleichstabelle aller 16 Werke Vier Satzungen im Wortlaut Die entscheidenden Unterschiede Praxisfall Recht und Steuer Typische Fehler Makler-Einschätzung So gehen Sie vor FAQ
Zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei Berufsunfähigkeit?
Ja, aber nur im Äußersten: Die BU-Rente setzt in allen 16 Werken voraus, dass Sie den Anwaltsberuf vollständig nicht mehr ausüben können und Ihre Tätigkeit komplett einstellen. Die meisten Satzungen verlangen für die dauerhafte Rente zusätzlich, dass Ihre Zulassung endet. Wer noch eingeschränkt arbeiten kann – etwa halbtags – hat nach den Satzungen regelmäßig keinen Anspruch auf die BU-Rente. Deshalb ersetzt das Versorgungswerk keine private Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern im Ergebnis eine Absicherung nur für den Totalausfall.
Das gemeinsame Prinzip: Rente erst bei Aufgabe des Berufs
Die 16 Versorgungswerke beruhen auf Landesgesetzen und haben jeweils eine eigene Satzung. Die Formulierungen unterscheiden sich, das Prinzip nicht: Berufsunfähig im Sinne der Satzung ist nur, wer den Anwaltsberuf gar nicht mehr ausüben kann. NRW macht das am konkretesten fest – dort gilt als berufsunfähig, wer voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein kann (§ 18 der Satzung). Das Saarland zieht die Grenze bei der halbschichtigen Tätigkeit, Bayern schließt sogar jede mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit ein.
Hinzu kommen drei weitere Hürden, die es in der privaten BU nicht gibt: die vollständige Einstellung der Tätigkeit, in den meisten Werken die Beendigung der Zulassung und je nach Satzung Wartezeiten von bis zu 60 Beitragsmonaten.
Satzungsvergleich: die BU-Regeln aller 16 Rechtsanwalts-Versorgungswerke
Die Tabelle fasst die BU-Regelungen der Satzungen zusammen (Satzungsstände im Quellenblock am Seitenende). „Zulassung muss enden“ heißt: Für die dauerhafte BU-Rente verlangt die Satzung die Rückgabe, den Verzicht oder den Nachweis der Beendigung der Zulassung – die Fristen dahinter unterscheiden sich.
Nur bestimmte Versorgungswerke anzeigen? Tippen Sie die Werke an, um sie ein- oder auszublenden:
| Versorgungswerk | BU-§ | Zulassung muss enden? | Wartezeit | Rente auf Zeit | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | § 21 | Ja – Verzicht binnen 18 Monaten | 3 Monate (36 für bestimmte Mitglieder) | Soll-Befristung | Mindestens 90 Tage BU; übergangsweise Vertreterlösung (§ 53 BRAO) |
| Bayern (BRAStV) | § 29 | Ja – Rückgabe als Nachweis der Einstellung | keine ausdrückliche Mindestbeitragszeit | Ja, mit 4 Monaten Karenz | Strengster Maßstab: auch jede mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit zählt; gemeinsames Werk mit Steuerberatern |
| Berlin | § 18 | Ja – sogar für die Rente auf Zeit; Nachweis binnen 3 Monaten | 3 Monate | Ja, regelmäßig 24 Monate | Maßstab: mehr als nur unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit; Ledigenzuschlag 15 % |
| Brandenburg | § 16 | Ja – für die Dauer-Rente | 36 Monate voll gezahlte Beiträge | Ja, max. 12 Monate je Bewilligung | Jährliche Überprüfung und mögliche Nachbegutachtung |
| Bremen (HRAV) | § 13 | Nicht ausdrücklich | 1 Monat | Ja | BU länger als 90 Tage; Härtefallklausel; Zusammenschluss mit Niedersachsen angestrebt (laut Geschäftsbericht 2024) |
| Hamburg | § 18 | Ja – Nachweis binnen 6 Monaten (Dauer-Rente) | 3 Monate (36 bei freiwilliger Mitgliedschaft) | Ja, max. 2 Jahre je Bewilligung | Keine BU-Bewilligung mehr nach dem 62. Lebensjahr |
| Hessen | § 16 | Nein – nur Tätigkeitseinstellung | 1 Monat | Ja, ab 6 Monaten BU | Zwei unabhängige Gutachter, Obergutachter-Verfahren; genehmigter Arbeitsversuch möglich |
| Mecklenburg-Vorp. | § 14 | Ja – Erlöschen der Zulassung binnen 3 Monaten | 12 Monate Versorgungsabgabe | Ja | Breiter Maßstab: rechts- oder steuerberatende und vergleichbare Berufe |
| Niedersachsen (RVN) | § 14 | Nicht ausdrücklich (Rückgabe gilt als gewichtiges Indiz) | 1 Monat | Ja | Ausdrücklich keine Teil-BU-Rente; BU länger als 90 Tage |
| Nordrhein-Westfalen | § 18 | Ja – Nachweis binnen 6 Monaten (Dauer-Rente) | 3 Monate | Ja, auf Antrag statt Dauer-Rente (max. 2 Jahre) | Konkreteste Definition: weniger als 3 Stunden anwaltliche Tätigkeit täglich; 292 BU-Renten bei 37.363 Mitgliedern (0,78 %, 31.10.2025) |
| Rheinland-Pfalz | § 11 | Nein – laut offizieller FAQ nicht erforderlich | 36 Monate (Unfall: 1); Antragsmitglieder 60 | Ja | Rente erst ab dem 91. Tag der BU; Zwei-Gutachter-Modell mit Obergutachter |
| Saarland | § 14 | Ja – Widerruf oder Verzicht ist Anspruchsvoraussetzung | 60 Monate (per Gesundheitsprüfung abdingbar) | Ja | Keine Rente, solange halbschichtige Tätigkeit (4 Std./Tag) möglich; ältestes Anwalts-Versorgungswerk (1954) |
| Sachsen (SRV) | § 21 | Ja – Verzicht bei dauernder BU | keine für Pflichtmitglieder (Antragsmitglieder 36) | Ja, ab 90 Tagen BU | Auch jede mit dem Anwaltsberuf vereinbare Tätigkeit muss ruhen (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO); Vertreterlösung bis 2 Jahre |
| Sachsen-Anhalt | § 17 | Ja – Verzicht binnen 3 Monaten (Dauer-Rente) | 3 Monate (Zeit-Rente: 1) | Ja, ab 6 Monaten BU | 6 BU-Renten bei 947 Mitgliedern (0,6 %, 30.11.2023); Verwaltung in Düsseldorf |
| Schleswig-Holstein | § 14 | Nicht ausdrücklich | 1 Monat | Ja | Praxis-Fortführung durch Vertreter bis 2 Jahre erlaubt; Zwei-Gutachter-System |
| Thüringen | § 11 | Ja – Nachweis binnen 6 Monaten (Dauer-Rente) | 36 Monate (Unfall: 1); bestimmte Gruppen 60 | Regelfall: befristet auf max. 3 Jahre | Zwei Gutachten plus möglicher Obergutachter; BU länger als 90 Tage |
| Hinweis | Anders als bei den ärztlichen Versorgungswerken teilen sich keine zwei Bundesländer ein Rechtsanwalts-Versorgungswerk – jedes Land hat ein eigenes. Sonderfall Bayern: gemeinsames Werk mit den Steuerberatern. | ||||
Alle Angaben aus den jeweils aktuellen Satzungen (Stände und Links im Quellenblock unten). Satzungen ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Satzungstext Ihres Werks. Keine Rechtsberatung.
Im Wortlaut: vier Satzungen im Original
Wer die Strenge der Regelungen verstehen will, liest am besten die Originalformulierungen. Vier Beispiele aus den Satzungen (Hervorhebungen von uns):
Nordrhein-Westfalen (§ 18 der Satzung): die 3-Stunden-Grenze
Für die Dauer-Rente muss binnen 6 Monaten nach dem Bewilligungsbescheid nachgewiesen werden, dass die Zulassung beendet ist (§ 18 Abs. 6) – sonst wird die Bewilligung widerrufen. Wer noch drei Stunden am Tag arbeiten kann, hat nach § 18 der Satzung keinen Anspruch auf die BU-Rente.
Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW (inkl. 35. Änderung vom 02.09.2025)
Bayern (§ 29 der Satzung): auch vereinbare Tätigkeiten zählen
Das ist eine Form der abstrakten Verweisung: Selbst wer als Anwalt ausfällt, aber z. B. noch juristisch publizieren oder lehren könnte, ist im Satzungssinn nicht berufsunfähig.
Quelle: Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Stand 01.01.2026, PDF)
Berlin (§ 18 der Satzung): Zulassungsrückgabe sogar für die Zeit-Rente
Berlin ist nach unserem Satzungsvergleich das einzige der 16 Werke, das die Rückgabe der Zulassung schon für die befristete Rente verlangt (Satzung Stand 24.10.2025). Wer die Zulassung später zurück will, muss sich neu zulassen.
Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin (Stand 24.10.2025)
Saarland (§ 14 der Satzung): Rente nur ohne Zulassung
Dazu kommt die längste Wartezeit: 60 Beitragsmonate, nur per Gesundheitsprüfung auf eigene Kosten abdingbar.
Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Stand Dezember 2019, PDF)
Die entscheidenden Unterschiede zwischen den Werken
1. Muss die Zulassung enden? In 11 von 16 Werken ja (für die Dauer-Rente), mit Fristen zwischen sofort (Saarland: Anspruchsvoraussetzung) und 18 Monaten (Baden-Württemberg). Ausdrücklich nicht erforderlich ist die Rückgabe in Rheinland-Pfalz und Hessen; in Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verlangt die Satzung nur die Tätigkeitseinstellung. Für Sie heißt das: In den meisten Bundesländern bedeutet die Versorgungswerks-BU-Rente das Ende der Anwaltszulassung.
2. Wartezeiten: 1 Beitragsmonat (Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen) bis 36 Monate (Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen) oder 60 Monate (Saarland). Gerade für Berufseinsteiger heißt das: In manchen Ländern besteht in den ersten drei bis fünf Berufsjahren nach der Satzung noch kein Anspruch auf die BU-Rente – Ausnahmen gelten teils bei Unfall (Rheinland-Pfalz, Thüringen: 1 Monat) oder gegen Gesundheitsprüfung auf eigene Kosten (Saarland).
3. Karenz: Mehrere Werke zahlen erst, wenn die BU länger als 90 Tage besteht (u. a. Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen); Bayern hat bei vorübergehender BU eine 4-Monats-Karenz. Diese Monate überbrücken angestellte Anwälte über Entgeltfortzahlung und Krankengeld, Selbstständige über ein Krankentagegeld – ohne beides entsteht schon vor der BU-Frage eine Lücke.
4. Nachprüfung: Alle Werke können Nachuntersuchungen anordnen – teils jährlich (Brandenburg). Die Rente steht damit dauerhaft unter Nachprüfungsvorbehalt.
Praxisfall: Burnout mit Restleistungsvermögen
Eine angestellte Rechtsanwältin (42, Köln) erkrankt an einer schweren Depression. Nach der Reha kann sie nach ärztlicher Einschätzung noch etwa vier Stunden täglich arbeiten – aber nicht mehr unter Termindruck und ohne Mandatsverantwortung.
Versorgungswerk NRW: Keine BU-Rente. Sie kann mehr als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein (§ 18 der Satzung) – die Hürde „vollständige Berufsunfähigkeit“ ist nicht erreicht. Solange sie ihre Zulassung behält, scheidet die Dauer-Rente ohnehin aus.
Private BU-Versicherung: Nach marktüblichen Bedingungen liegt hier typischerweise ein Leistungsfall vor – vorbehaltlich der Prüfung des Versicherers im Einzelfall. Maßstab ist ihr konkreter Beruf, wie sie ihn zuletzt ausgeübt hat – mit Termindruck, Haftungsverantwortung, Mandantenkontakt. Eine Einschränkung um mindestens 50 Prozent genügt nach den Bedingungen guter Tarife; die Zulassung darf sie behalten.
Zur Einordnung der Höhe: Die durchschnittliche monatliche BU-Rente aller berufsständischen Versorgungswerke lag 2024 bei 1.798,61 Euro (ABV-Statistik, alle freien Berufe) – für Anwälte mit Kanzleikosten oder Familie meist weit unter dem tatsächlichen Bedarf. Wie groß Ihre persönliche Lücke ist, zeigt der BU-Rechner zur Versorgungslücke.
Recht und Steuer: der Rahmen
Rechtsgrundlage: Die Versorgungswerke beruhen auf Landesgesetzen (z. B. dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz NRW); die Details regelt die jeweilige Satzung. Der Verzicht auf die Zulassung richtet sich nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Syndikusrechtsanwälte: Seit 2016 sind Syndikusrechtsanwälte nach § 46a BRAO zugelassen und damit Pflichtmitglied im Versorgungswerk; von der gesetzlichen Rentenversicherung können sie sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen. Auch für sie gilt: Die BU-Rente des Werks setzt die vollständige Berufsaufgabe voraus – mehrere Satzungen nennen den Syndikusberuf ausdrücklich als Bezugsberuf.
Steuer: Die BU-Rente aus dem Versorgungswerk wird als Leibrente nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) – bei Rentenbeginn 2026 mit einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Die Rente aus einer privaten selbstständigen BU-Versicherung wird dagegen nur mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert; eine BU-Zusatzversicherung zur Basisrente (Rürup) fällt wie die Basisrente unter den Besteuerungsanteil.
Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Typische Fehler
1. „Ich zahle hohe Beiträge, also bin ich abgesichert.“ Die Beiträge sichern vor allem die Altersrente. Die BU-Leistung ist eine Absicherung für den Totalausfall – mit Hürden, die deutlich über der 50-Prozent-Schwelle der privaten BU liegen. Die veröffentlichten Bezieherquoten liegen unter 1 Prozent der Mitglieder.
2. Die Satzung des falschen Bundeslands lesen. Maßgeblich ist das Werk Ihrer Kammerzugehörigkeit – die Regeln unterscheiden sich erheblich (Wartezeit 1 vs. 60 Monate).
3. Die Wartezeit übersehen. Wer in Rheinland-Pfalz, Thüringen, Brandenburg oder im Saarland früh erkrankt, hat nach der Satzung unter Umständen noch keinen Anspruch (Ausnahmen teils bei Unfall) – und ohne private BU dann keine Absicherung des Einkommens.
4. Den Zulassungsverzicht unterschätzen. Die Dauer-Rente kostet in den meisten Werken die Zulassung – und damit die Option, später reduziert wieder einzusteigen.
5. Die private BU aufschieben. Jedes Jahr Aufschub bedeutet in der Regel höhere Beiträge und das Risiko, dass Diagnosen die Annahme verhindern. Vor dem Antrag lässt sich das anonym prüfen: anonyme Risikovoranfrage.
Makler-Einschätzung von Jan Pohl
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen:
„Ich habe für diese Seite alle 16 Satzungen gelesen – und der Befund ist eindeutiger, als ich erwartet hatte: Kein einziges Werk zahlt bei teilweiser Berufsunfähigkeit, und in 11 von 16 kostet die Dauer-Rente die Zulassung. Das NRW-Werk, das für die meisten meiner Mandanten zuständig ist, formuliert wenigstens ehrlich: Wer noch drei Stunden am Tag arbeiten kann, bekommt nichts. Genau in dieser Zone – zu krank für den Beruf, zu gesund für die Satzung – spielen sich die realen Fälle ab, die ich auf dem Tisch habe. Deshalb ist meine Haltung klar: Die Versorgungswerks-BU ist die Absicherung des Totalausfalls, nicht des Berufsausfalls. Eine private BU mit 50-Prozent-Schwelle und Verzicht auf abstrakte Verweisung ist für Anwälte kein Zusatz, sondern die eigentliche Grundabsicherung.“
So gehen Sie vor
- Eigenes Werk nachschlagen: Suchen Sie Ihr Bundesland in der Tabelle und prüfen Sie Wartezeit, Karenz und Zulassungsregel Ihrer Satzung.
- Lücke beziffern: Rechnen Sie mit dem BU-Rechner aus, was bei Berufsunfähigkeit tatsächlich fehlt.
- Gesundheitsfragen vorab klären: Mit der anonymen Risikovoranfrage testen Sie ohne Risiko, wie Versicherer Ihre Gesundheitshistorie bewerten.
- Absicherung strukturieren: Im Gespräch klären wir, wie hoch die private BU sein muss und wie sie zur Versorgungswerksrente passt – Termin vereinbaren oder direkt ein BU-Angebot anfordern.
Häufige Fragen
Wann zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Berufsunfähigkeitsrente?
Erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit: Sie müssen den Anwaltsberuf auf absehbare Zeit oder dauerhaft gar nicht mehr ausüben können und Ihre Tätigkeit komplett einstellen. NRW konkretisiert das auf weniger als drei Stunden anwaltliche Tätigkeit täglich. Eine teilweise Berufsunfähigkeit – etwa 50 Prozent wie in der privaten BU – genügt in keinem der 16 Werke.
Muss ich für die BU-Rente meine Anwaltszulassung zurückgeben?
In 11 von 16 Werken ja – zumindest für die dauerhafte Rente. Die Fristen reichen von sofort (Saarland) über 3 Monate (Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt) und 6 Monate (NRW, Hamburg, Thüringen) bis 18 Monate (Baden-Württemberg). Rheinland-Pfalz und Hessen verlangen die Rückgabe nicht; in Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein steht sie nicht ausdrücklich in der Satzung.
Wie viele Anwälte bekommen tatsächlich eine BU-Rente vom Versorgungswerk?
Sehr wenige. Wo Zahlen veröffentlicht sind, liegt die Quote unter 1 Prozent der Mitglieder: NRW 292 von 37.363 (0,78 %, Stand 31.10.2025), Bayern 249 von 40.107 aktiven Mitgliedern (gemeinsames Werk mit den Steuerberatern, 2024), Bremen 8 von 1.824 (2024), Sachsen-Anhalt 6 von 947 (2023).
Gilt das auch für Syndikusrechtsanwälte?
Ja. Syndikusrechtsanwälte sind seit 2016 nach § 46a BRAO zugelassen, Pflichtmitglied im Versorgungswerk und meist von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 SGB VI). Damit hängt ihre gesamte BU-Absicherung an denselben strengen Satzungsregeln – ohne den Erwerbsminderungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gibt es beim Versorgungswerk eine Wartezeit für die BU-Rente?
Je nach Werk sehr unterschiedlich: von gar keiner Wartezeit (Bayern; Sachsen für Pflichtmitglieder) über einen Beitragsmonat (Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen) und 3 Monate (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt) sowie 12 Monate (Mecklenburg-Vorpommern) bis zu 36 Monaten (Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen) oder 60 Monaten (Saarland). Mehrere Werke zahlen zudem erst, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage besteht.
Wird die BU-Rente des Versorgungswerks besteuert?
Ja, nachgelagert als Leibrente (§ 22 EStG): Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, der Anteil steigt für spätere Jahrgänge weiter. Die Rente aus einer privaten BU-Versicherung wird dagegen nur mit dem deutlich günstigeren Ertragsanteil besteuert.
Reicht die BU-Rente des Versorgungswerks der Höhe nach?
Selten. Die durchschnittliche monatliche BU-Rente aller berufsständischen Versorgungswerke lag 2024 bei 1.798,61 Euro (ABV) – vor Steuern und Krankenversicherung. Für Anwälte mit laufenden Kanzleikosten, Finanzierungen oder Familie deckt das den Bedarf in der Regel nicht.
Was wird aus der BU-Rente des Versorgungswerks im Alter?
Sie geht an der Altersgrenze in die Altersrente des Werks über – mehrere Satzungen regeln ausdrücklich die Fortzahlung in gleicher Höhe (etwa Sachsen ab 63, Thüringen ab 65). Eine private BU-Rente endet dagegen mit dem vereinbarten Endalter, meist 67; für die Zeit danach zählt die Altersvorsorge. Beide Systeme ergänzen sich also auch zeitlich.
Verwandte Themen
Pflichtmitgliedschaft, Beiträge, Fristen und Befreiung – das System im Überblick.
Die Entscheidungsseite: Einkommensschutz oder Absicherung des Totalausfalls.
Klauseln, Höhe und Strategie für die private Absicherung.
Mehr Schutz ohne neue Gesundheitsprüfung – die Garantien richtig nutzen.
Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit in zwei Minuten berechnen.
Referendariat, Anstellung, Kanzlei: welche Absicherung wann Priorität hat.
Soll ich Ihre Satzung und Ihre Lücke prüfen?
Ich ordne die BU-Regeln Ihres Versorgungswerks für Ihre Absicherungsplanung ein (keine Rechtsberatung im Einzelfall), beziffere Ihre Versorgungslücke und strukturiere die private Absicherung dazu – als ungebundener Versicherungsmakler in Aachen, spezialisiert auf Anwälte und andere Kammerberufe.
Termin vereinbarenQuellen (Satzungsstände): Baden-Württemberg (Satzung Stand 01.01.2023) · Bayern BRAStV (Satzung Stand 01.01.2026, Geschäftsbericht 2024) · Berlin (Satzung Stand 24.10.2025) · Brandenburg (Satzung in der auf der Website veröffentlichten aktuellen Fassung, abgerufen 07/2026) · Bremen HRAV (Satzung 07.04.2023, Geschäftsbericht 2024) · Hamburg (Satzung 2018) · Hessen (Satzung 2025) · Mecklenburg-Vorpommern (Satzung Stand 02/2026) · Niedersachsen RVN (Satzung Stand 15.01.2024) · Nordrhein-Westfalen (Satzung inkl. 35. Änderung 02.09.2025; Zahlen Stand 31.10.2025) · Rheinland-Pfalz (Satzung in Kraft 01.01.2025) · Saarland (Satzung Stand 12/2019) · Sachsen SRV (Satzung Stand 21.03.2025) · Sachsen-Anhalt (Satzung Stand 24.11.2025, Rundschreiben 2023/2024) · Schleswig-Holstein (Satzung Stand 10/2024) · Thüringen (Satzung Fassung ab 21.04.2026)
Weitere Quellen: ABV – Daten und Fakten (Durchschnitts-BU-Rente 2024) · § 46a BRAO · § 6 SGB VI · § 22 EStG. Alle Angaben ohne Gewähr; maßgeblich ist die jeweils aktuelle Satzung. Stand der Seite: Juli 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung.