VBLklassik oder VBLextra?
Bei befristet wissenschaftlich Beschäftigten kann tatsächlich eine Wahl bestehen: in der VBLklassik bleiben oder sich unter engen Voraussetzungen befreien lassen, damit der Arbeitgeber stattdessen eine VBLextra begründet. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber gestellt werden.
Entscheidend sind nicht nur 60 Monate. Frühere Zusatzversorgungszeiten, die Vertragsdauer, der konkrete Arbeitgeber und die gesetzliche Unverfallbarkeit können das Ergebnis verändern.
1. VBLextra kann zwei völlig verschiedene Dinge bedeuten
Ersatz nach Befreiung
Bei der Sonderregelung für befristet wissenschaftlich Beschäftigte ersetzt die arbeitgeberfinanzierte VBLextra die VBLklassik. Sie läuft nicht zusätzlich zur Pflichtversicherung, sondern an deren Stelle.
Freiwillige Zusatzvorsorge
Unabhängig von der Sonderregelung kann eine VBLextra als zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung mit eigenen Beiträgen genutzt werden. Das ist ein separater Vertrag und keine automatische Folge einer Befreiungsentscheidung.
Nicht verwechseln
Der tarifliche Vier-Prozent-Beitrag für befreite Wissenschaftler ist nicht dasselbe wie ein möglicher Arbeitgeberzuschuss zu einer freiwilligen Entgeltumwandlung. Beide Fälle müssen getrennt geprüft werden.
2. Wann kann eine Befreiung von der VBLklassik infrage kommen?
Die Sonderregelung nach § 2 Absatz 2 ATV richtet sich nicht an alle Hochschulbeschäftigten. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber die Tätigkeit als wissenschaftlich einordnet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
| Prüfpunkt | Warum er wichtig ist |
|---|---|
| Wissenschaftliche Tätigkeit | Technik-, Verwaltungs- oder reine Labortätigkeiten fallen nicht automatisch unter die Sonderregelung. |
| Zeitlich befristeter Arbeitsvertrag | Die Sonderregelung soll kurze wissenschaftliche Beschäftigungen abbilden. |
| 60 Monate voraussichtlich nicht erreichbar | Kann die Wartezeit innerhalb der Beschäftigung oder mit anrechenbaren Vorzeiten erreicht werden, kann die Befreiung ausscheiden. |
| Keine relevanten früheren Pflichtzeiten | Bereits vorhandene Zusatzversorgungszeiten können die Beurteilung verändern. |
| Antrag innerhalb von zwei Monaten | Ohne fristgerechten schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber bleibt es grundsätzlich bei der VBLklassik. |
3. Entscheidungslogik: VBLklassik oder Befreiung mit VBLextra?
| Wenn ... | Dann zuerst prüfen ... |
|---|---|
| Sie bereits VBL- oder ZVK-Zeiten haben | Ob diese Monate auf die Wartezeit angerechnet werden und die Befreiung überhaupt noch möglich ist. |
| Ihr Vertrag drei Jahre oder länger beim selben Arbeitgeber läuft | Ob bereits die gesetzliche Unverfallbarkeit einen Anspruch aus der VBLklassik sichern kann. |
| mehrere befristete Verträge im öffentlichen Dienst realistisch sind | Ob die Monate zusammen die 60-monatige Wartezeit erfüllen. |
| ein Wechsel in Industrie oder Ausland sehr wahrscheinlich ist | Ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche Leistungen die arbeitgeberfinanzierte VBLextra konkret enthält. |
| Sie die Zwei-Monats-Frist verpasst haben | Die Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich bestehen; eine spätere freiwillige VBLextra ist davon getrennt zu betrachten. |
| Sie zusätzlich aus dem Brutto vorsorgen wollen | Kosten, Tarif, Arbeitgeberzuschuss, spätere Steuer- und GKV-Belastung sowie Alternativen im Nettovergleich. |
4. Die 60-Monate-Regel – und warum drei Jahre trotzdem reichen können
Für die reguläre Wartezeit der VBLklassik zählt grundsätzlich jeder Kalendermonat, in dem mindestens einen Tag Aufwendungen zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Die Monate können aus mehreren VBL-pflichtigen Beschäftigungen stammen.
Daneben kann die gesetzliche Unverfallbarkeit einen Anspruch sichern. Für Zusagen ab 2018 nennt die VBL insbesondere eine mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung beim selben Arbeitgeber und ein Mindestalter von 21 Jahren beim Ausscheiden. Das bedeutet: Ein dreijähriger Promotionsvertrag darf nicht automatisch als „verlorener Arbeitgeberanteil“ behandelt werden.
| Konstellation | Mögliche Folge |
|---|---|
| 60 Pflichtmonate erreicht | Reguläre Wartezeit erfüllt; Anwartschaft auf VBLklassik-Leistung. |
| Unter 60 Monate, aber mindestens drei Jahre beim selben Arbeitgeber | Gesetzliche Unverfallbarkeit kann greifen; individuelle Prüfung erforderlich. |
| Kurzer Vertrag ohne Vorzeiten und ohne Unverfallbarkeit | Befreiung mit arbeitgeberfinanzierter VBLextra kann besonders relevant sein. |
| Stipendium ohne Arbeitsverhältnis | Keine VBL-Pflichtmonate; wissenschaftliche Tätigkeit allein genügt nicht. |
5. Direktvergleich
| Kriterium | VBLklassik | VBLextra nach Befreiung |
|---|---|---|
| Rolle | Pflichtversicherung und Regelfall im öffentlichen Dienst | Ersatzversorgung für begünstigte befristet wissenschaftlich Beschäftigte |
| Entscheidung | Entsteht ohne Befreiungsantrag automatisch | Nur nach zulässigem, fristgerechtem Befreiungsantrag |
| Finanzierung | Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile nach Abrechnungsverband | West: 4 % Arbeitgeber, kein Arbeitnehmeranteil; Ost: jeweils 2 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
| Wartezeit | Grundsätzlich 60 Kalendermonate; gesetzliche Unverfallbarkeit kann früher greifen | Für den Rentenanspruch keine 60-monatige Wartezeit |
| Leistungssystem | Versorgungspunkte und lebenslange Betriebsrente nach VBL-Regeln | Kapitalgedeckte Versicherung mit tarifabhängigen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen |
| Bei Arbeitgeberwechsel | Anwartschaft bleibt erhalten, wenn Wartezeit oder Unverfallbarkeit erfüllt ist | Versicherung kann je nach Bedingungen beitragsfrei fortbestehen oder fortgesetzt werden |
6. Beiträge: aktueller Stand im Abrechnungsverband West
In der VBLklassik West beträgt die Umlage derzeit insgesamt 7,30 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts: 5,49 Prozent Arbeitgeberanteil und 1,81 Prozent Arbeitnehmeranteil. Die frühere Angabe von 6,45 Prozent Arbeitgeberanteil ist damit nicht mehr aktuell.
Bei der VBLextra als Ersatzversorgung für befreite wissenschaftlich Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber im Abrechnungsverband West vier Prozent; ein Arbeitnehmeranteil fällt dort nicht an. Im Abrechnungsverband Ost werden die vier Prozent grundsätzlich hälftig getragen.
7. Drei typische Fälle
Dreijährige Promotion
Keine Vorzeiten, wissenschaftliche Tätigkeit, exakt drei Jahre beim selben Arbeitgeber. Die Sonderregelung kann relevant sein. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die gesetzliche Unverfallbarkeit bereits einen VBLklassik-Anspruch sichern würde.
Zweijähriger Postdoc mit Vorzeiten
Frühere VBL-Monate aus Promotion oder anderem öffentlichen Arbeitgeber können die 60 Monate näher rücken. Eine Befreiung ist deshalb nicht automatisch möglich oder sinnvoll.
Fünf Jahre und länger im öffentlichen Dienst
Wer die 60 Monate wahrscheinlich erreicht, hat regelmäßig einen starken Grund, in der VBLklassik zu bleiben. Eine freiwillige Zusatzvorsorge ist davon getrennt zu bewerten.
8. Häufige Fehler
| „Unter 60 Monaten ist alles verloren.“ | Falsch, weil gesetzliche Unverfallbarkeit oder frühere Pflichtzeiten einen Anspruch sichern können. |
| „VBLextra läuft immer zusätzlich.“ | Falsch: Bei der Wissenschaftler-Sonderregelung ersetzt sie nach Befreiung die VBLklassik. |
| „Jeder Doktorand kann sich befreien lassen.“ | Falsch: Tätigkeit, Befristung, Vorzeiten und Wartezeitprognose müssen passen. |
| „Der Arbeitgeber zahlt immer vier Prozent extra.“ | Falsch: Die vier Prozent gehören zur Ersatzversorgung nach wirksamer Befreiung. |
| „Der gesetzliche 15-Prozent-Zuschuss gilt automatisch immer.“ | Zu pauschal: Bei freiwilliger Entgeltumwandlung ist der konkrete tarifliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmen zu prüfen. |

Meine Einschätzung aus der Beratung
Die VBL-Entscheidung sollte nicht an einer einzigen Zahl hängen. Ein Doktorand mit drei Jahren Vertragsdauer kann wegen der Unverfallbarkeit anders zu beurteilen sein als ein Postdoc mit zwei Jahren, aber bereits vier Jahren VBL-Vorzeit. Erst die Versicherungszeiten, der Arbeitgeber, die Vertragskette und der nächste Karriereschritt ergeben eine belastbare Entscheidung.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Häufige Fragen
Muss ich mich aktiv für die VBLklassik entscheiden?
Nein. Ohne wirksamen Befreiungsantrag werden zusatzversorgungspflichtige Beschäftigte grundsätzlich in der VBLklassik angemeldet.
Wie lange habe ich für den Befreiungsantrag Zeit?
Der schriftliche Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber gestellt werden.
Reichen drei Jahre für einen Anspruch aus der VBLklassik?
Das kann der Fall sein. Für Zusagen seit 2018 kann die gesetzliche Unverfallbarkeit nach drei Jahren beim selben Arbeitgeber und bei Vollendung des 21. Lebensjahres beim Ausscheiden greifen. Die konkrete Versicherungsbiografie muss geprüft werden.
Zählen frühere VBL-Zeiten mit?
Grundsätzlich zählt jeder Kalendermonat mit Pflichtaufwendungen. Frühere VBL- oder andere anrechenbare Zusatzversorgungszeiten können daher die Wartezeit und die Befreiungsmöglichkeit verändern.
Ist VBLextra immer eine freiwillige Zusatzversicherung?
Nein. Bei befristet wissenschaftlich Beschäftigten kann sie nach einer wirksamen Befreiung als arbeitgeberfinanzierte Ersatzversorgung an die Stelle der VBLklassik treten. Daneben existiert eine freiwillige zusätzliche VBLextra mit eigenen Beiträgen.
Wer zahlt die VBLextra nach Befreiung?
Im Abrechnungsverband West zahlt der Arbeitgeber vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; ein Arbeitnehmeranteil fällt nicht an. Im Abrechnungsverband Ost tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jeweils zwei Prozent.
Was passiert, wenn ich die Zwei-Monats-Frist verpasse?
Dann bleibt es grundsätzlich bei der VBLklassik. Eine freiwillige zusätzliche VBLextra kann davon getrennt zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.
Passende Vertiefungen
Die Zwei-Monats-Frist läuft?
Bringen Sie Arbeitsvertrag, Einstellungsunterlagen und vorhandene VBL- oder ZVK-Nachweise mit. Dann lässt sich prüfen, ob eine Befreiung überhaupt möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.
Unterlagen gemeinsam prüfenDie Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung. Maßgeblich sind der Tarifvertrag Altersversorgung, die VBL-Satzung, der konkrete Abrechnungsverband und die Entscheidung des Arbeitgebers über die persönliche Einordnung.
Die VBL läuft über Ihren Arbeitgeber — aber reicht sie aus? Wann sich zusätzliche Vorsorge lohnt, entschieden entlang Ihrer Karriere-Phase.
Die VBL ist die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Ob sich darüber hinaus eine eigene Betriebsrente lohnt, zeigt der Fahrplan.
Betriebliche Altersvorsorge in Aachen: der Fahrplan →