VBLklassik oder VBLextra? Entscheidung für wissenschaftlich Beschäftigte

Entscheidungshilfe für Wissenschaft und Forschung

VBLklassik oder VBLextra?

Bei befristet wissenschaftlich Beschäftigten kann tatsächlich eine Wahl bestehen: in der VBLklassik bleiben oder sich unter engen Voraussetzungen befreien lassen, damit der Arbeitgeber stattdessen eine VBLextra begründet. Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber gestellt werden.

Entscheidend sind nicht nur 60 Monate. Frühere Zusatzversorgungszeiten, die Vertragsdauer, der konkrete Arbeitgeber und die gesetzliche Unverfallbarkeit können das Ergebnis verändern.

Die kurze Antwort: Ohne fristgerechten Befreiungsantrag werden Sie grundsätzlich in der VBLklassik versichert. Eine Befreiung kommt typischerweise nur infrage, wenn Sie wissenschaftlich tätig und befristet beschäftigt sind, die 60-monatige Wartezeit voraussichtlich nicht erfüllen können und keine entgegenstehenden früheren Zusatzversorgungszeiten bestehen. Wird die Befreiung wirksam, begründet der Arbeitgeber die VBLextra als Ersatzversorgung. Das ist etwas anderes als eine freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung.
Wichtig: Die frühere Aussage „unter 60 Monaten gibt es immer nur die eigenen Beiträge zurück“ ist zu pauschal. Für Beschäftigungszusagen seit 2018 kann die gesetzliche Unverfallbarkeit bereits nach drei Jahren beim selben Arbeitgeber greifen, wenn beim Ausscheiden mindestens das 21. Lebensjahr vollendet ist. Deshalb muss ein dreijähriger Promotionsvertrag individuell geprüft werden.

1. VBLextra kann zwei völlig verschiedene Dinge bedeuten

Ersatz nach Befreiung

Bei der Sonderregelung für befristet wissenschaftlich Beschäftigte ersetzt die arbeitgeberfinanzierte VBLextra die VBLklassik. Sie läuft nicht zusätzlich zur Pflichtversicherung, sondern an deren Stelle.

Freiwillige Zusatzvorsorge

Unabhängig von der Sonderregelung kann eine VBLextra als zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung mit eigenen Beiträgen genutzt werden. Das ist ein separater Vertrag und keine automatische Folge einer Befreiungsentscheidung.

Nicht verwechseln

Der tarifliche Vier-Prozent-Beitrag für befreite Wissenschaftler ist nicht dasselbe wie ein möglicher Arbeitgeberzuschuss zu einer freiwilligen Entgeltumwandlung. Beide Fälle müssen getrennt geprüft werden.

2. Wann kann eine Befreiung von der VBLklassik infrage kommen?

Die Sonderregelung nach § 2 Absatz 2 ATV richtet sich nicht an alle Hochschulbeschäftigten. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber die Tätigkeit als wissenschaftlich einordnet und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

PrüfpunktWarum er wichtig ist
Wissenschaftliche TätigkeitTechnik-, Verwaltungs- oder reine Labortätigkeiten fallen nicht automatisch unter die Sonderregelung.
Zeitlich befristeter ArbeitsvertragDie Sonderregelung soll kurze wissenschaftliche Beschäftigungen abbilden.
60 Monate voraussichtlich nicht erreichbarKann die Wartezeit innerhalb der Beschäftigung oder mit anrechenbaren Vorzeiten erreicht werden, kann die Befreiung ausscheiden.
Keine relevanten früheren PflichtzeitenBereits vorhandene Zusatzversorgungszeiten können die Beurteilung verändern.
Antrag innerhalb von zwei MonatenOhne fristgerechten schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber bleibt es grundsätzlich bei der VBLklassik.
Praxisregel: Nicht die Stellenbezeichnung „Doktorand“ oder „Postdoc“ entscheidet, sondern die tarifliche Einordnung durch den Arbeitgeber und Ihre konkrete Versicherungsbiografie.

3. Entscheidungslogik: VBLklassik oder Befreiung mit VBLextra?

Wenn ...Dann zuerst prüfen ...
Sie bereits VBL- oder ZVK-Zeiten habenOb diese Monate auf die Wartezeit angerechnet werden und die Befreiung überhaupt noch möglich ist.
Ihr Vertrag drei Jahre oder länger beim selben Arbeitgeber läuftOb bereits die gesetzliche Unverfallbarkeit einen Anspruch aus der VBLklassik sichern kann.
mehrere befristete Verträge im öffentlichen Dienst realistisch sindOb die Monate zusammen die 60-monatige Wartezeit erfüllen.
ein Wechsel in Industrie oder Ausland sehr wahrscheinlich istOb die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind und welche Leistungen die arbeitgeberfinanzierte VBLextra konkret enthält.
Sie die Zwei-Monats-Frist verpasst habenDie Pflichtversicherung bleibt grundsätzlich bestehen; eine spätere freiwillige VBLextra ist davon getrennt zu betrachten.
Sie zusätzlich aus dem Brutto vorsorgen wollenKosten, Tarif, Arbeitgeberzuschuss, spätere Steuer- und GKV-Belastung sowie Alternativen im Nettovergleich.

4. Die 60-Monate-Regel – und warum drei Jahre trotzdem reichen können

Für die reguläre Wartezeit der VBLklassik zählt grundsätzlich jeder Kalendermonat, in dem mindestens einen Tag Aufwendungen zur Pflichtversicherung geleistet wurden. Die Monate können aus mehreren VBL-pflichtigen Beschäftigungen stammen.

Daneben kann die gesetzliche Unverfallbarkeit einen Anspruch sichern. Für Zusagen ab 2018 nennt die VBL insbesondere eine mindestens dreijährige ununterbrochene Beschäftigung beim selben Arbeitgeber und ein Mindestalter von 21 Jahren beim Ausscheiden. Das bedeutet: Ein dreijähriger Promotionsvertrag darf nicht automatisch als „verlorener Arbeitgeberanteil“ behandelt werden.

KonstellationMögliche Folge
60 Pflichtmonate erreichtReguläre Wartezeit erfüllt; Anwartschaft auf VBLklassik-Leistung.
Unter 60 Monate, aber mindestens drei Jahre beim selben ArbeitgeberGesetzliche Unverfallbarkeit kann greifen; individuelle Prüfung erforderlich.
Kurzer Vertrag ohne Vorzeiten und ohne UnverfallbarkeitBefreiung mit arbeitgeberfinanzierter VBLextra kann besonders relevant sein.
Stipendium ohne ArbeitsverhältnisKeine VBL-Pflichtmonate; wissenschaftliche Tätigkeit allein genügt nicht.

5. Direktvergleich

KriteriumVBLklassikVBLextra nach Befreiung
RollePflichtversicherung und Regelfall im öffentlichen DienstErsatzversorgung für begünstigte befristet wissenschaftlich Beschäftigte
EntscheidungEntsteht ohne Befreiungsantrag automatischNur nach zulässigem, fristgerechtem Befreiungsantrag
FinanzierungArbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile nach AbrechnungsverbandWest: 4 % Arbeitgeber, kein Arbeitnehmeranteil; Ost: jeweils 2 % Arbeitgeber und Arbeitnehmer
WartezeitGrundsätzlich 60 Kalendermonate; gesetzliche Unverfallbarkeit kann früher greifenFür den Rentenanspruch keine 60-monatige Wartezeit
LeistungssystemVersorgungspunkte und lebenslange Betriebsrente nach VBL-RegelnKapitalgedeckte Versicherung mit tarifabhängigen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenleistungen
Bei ArbeitgeberwechselAnwartschaft bleibt erhalten, wenn Wartezeit oder Unverfallbarkeit erfüllt istVersicherung kann je nach Bedingungen beitragsfrei fortbestehen oder fortgesetzt werden

6. Beiträge: aktueller Stand im Abrechnungsverband West

In der VBLklassik West beträgt die Umlage derzeit insgesamt 7,30 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts: 5,49 Prozent Arbeitgeberanteil und 1,81 Prozent Arbeitnehmeranteil. Die frühere Angabe von 6,45 Prozent Arbeitgeberanteil ist damit nicht mehr aktuell.

Bei der VBLextra als Ersatzversorgung für befreite wissenschaftlich Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber im Abrechnungsverband West vier Prozent; ein Arbeitnehmeranteil fällt dort nicht an. Im Abrechnungsverband Ost werden die vier Prozent grundsätzlich hälftig getragen.

Nicht pauschal mit Entgeltumwandlung vermischen: Für eine zusätzliche freiwillige VBLextra gelten andere Vertrags- und Förderregeln. Ob ein Arbeitgeberzuschuss anfällt und in welcher Höhe, hängt vom konkreten Tarif- und Vertragsrahmen ab.

7. Drei typische Fälle

Dreijährige Promotion

Keine Vorzeiten, wissenschaftliche Tätigkeit, exakt drei Jahre beim selben Arbeitgeber. Die Sonderregelung kann relevant sein. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob die gesetzliche Unverfallbarkeit bereits einen VBLklassik-Anspruch sichern würde.

Zweijähriger Postdoc mit Vorzeiten

Frühere VBL-Monate aus Promotion oder anderem öffentlichen Arbeitgeber können die 60 Monate näher rücken. Eine Befreiung ist deshalb nicht automatisch möglich oder sinnvoll.

Fünf Jahre und länger im öffentlichen Dienst

Wer die 60 Monate wahrscheinlich erreicht, hat regelmäßig einen starken Grund, in der VBLklassik zu bleiben. Eine freiwillige Zusatzvorsorge ist davon getrennt zu bewerten.

8. Häufige Fehler

„Unter 60 Monaten ist alles verloren.“Falsch, weil gesetzliche Unverfallbarkeit oder frühere Pflichtzeiten einen Anspruch sichern können.
„VBLextra läuft immer zusätzlich.“Falsch: Bei der Wissenschaftler-Sonderregelung ersetzt sie nach Befreiung die VBLklassik.
„Jeder Doktorand kann sich befreien lassen.“Falsch: Tätigkeit, Befristung, Vorzeiten und Wartezeitprognose müssen passen.
„Der Arbeitgeber zahlt immer vier Prozent extra.“Falsch: Die vier Prozent gehören zur Ersatzversorgung nach wirksamer Befreiung.
„Der gesetzliche 15-Prozent-Zuschuss gilt automatisch immer.“Zu pauschal: Bei freiwilliger Entgeltumwandlung ist der konkrete tarifliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmen zu prüfen.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Meine Einschätzung aus der Beratung

Die VBL-Entscheidung sollte nicht an einer einzigen Zahl hängen. Ein Doktorand mit drei Jahren Vertragsdauer kann wegen der Unverfallbarkeit anders zu beurteilen sein als ein Postdoc mit zwei Jahren, aber bereits vier Jahren VBL-Vorzeit. Erst die Versicherungszeiten, der Arbeitgeber, die Vertragskette und der nächste Karriereschritt ergeben eine belastbare Entscheidung.

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Häufige Fragen

Muss ich mich aktiv für die VBLklassik entscheiden?

Nein. Ohne wirksamen Befreiungsantrag werden zusatzversorgungspflichtige Beschäftigte grundsätzlich in der VBLklassik angemeldet.

Wie lange habe ich für den Befreiungsantrag Zeit?

Der schriftliche Antrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber gestellt werden.

Reichen drei Jahre für einen Anspruch aus der VBLklassik?

Das kann der Fall sein. Für Zusagen seit 2018 kann die gesetzliche Unverfallbarkeit nach drei Jahren beim selben Arbeitgeber und bei Vollendung des 21. Lebensjahres beim Ausscheiden greifen. Die konkrete Versicherungsbiografie muss geprüft werden.

Zählen frühere VBL-Zeiten mit?

Grundsätzlich zählt jeder Kalendermonat mit Pflichtaufwendungen. Frühere VBL- oder andere anrechenbare Zusatzversorgungszeiten können daher die Wartezeit und die Befreiungsmöglichkeit verändern.

Ist VBLextra immer eine freiwillige Zusatzversicherung?

Nein. Bei befristet wissenschaftlich Beschäftigten kann sie nach einer wirksamen Befreiung als arbeitgeberfinanzierte Ersatzversorgung an die Stelle der VBLklassik treten. Daneben existiert eine freiwillige zusätzliche VBLextra mit eigenen Beiträgen.

Wer zahlt die VBLextra nach Befreiung?

Im Abrechnungsverband West zahlt der Arbeitgeber vier Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts; ein Arbeitnehmeranteil fällt nicht an. Im Abrechnungsverband Ost tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich jeweils zwei Prozent.

Was passiert, wenn ich die Zwei-Monats-Frist verpasse?

Dann bleibt es grundsätzlich bei der VBLklassik. Eine freiwillige zusätzliche VBLextra kann davon getrennt zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden.

Passende Vertiefungen

Die Zwei-Monats-Frist läuft?

Bringen Sie Arbeitsvertrag, Einstellungsunterlagen und vorhandene VBL- oder ZVK-Nachweise mit. Dann lässt sich prüfen, ob eine Befreiung überhaupt möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Unterlagen gemeinsam prüfen
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