Diensthaftpflichtversicherung

Diensthaftpflichtversicherung: Wann sie wirklich zahlt

Der Staat haftet nach außen – und holt sich das Geld unter Umständen bei Ihnen zurück. Diese Seite ordnet ein, wann der Dienstherr Regress nehmen darf, welche Klauseln über Ihren Schutz entscheiden und welche Deckungssummen zu Ihrer Tätigkeit passen.

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Diensthaftpflicht prüfen lassen

Das Wichtigste in Kürze: Beamtinnen, Beamte und Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haften ihrem Dienstherrn gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 75 BBG, § 48 BeamtStG; für Tarifbeschäftigte über § 3 Abs. 6 TVöD bzw. § 3 Abs. 7 TV-L entsprechend). Eine Zwischenstufe gibt es nicht: Bei einfacher Fahrlässigkeit haften Sie gar nicht, bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich voll. Genau dieses Regressrisiko deckt die Diensthaftpflichtversicherung ab – meist als Zusatzbaustein zur Privathaftpflicht für wenige Euro im Jahr. Bei Vorsatz zahlt keine Haftpflicht. Entscheidend ist nicht der Preis, sondern ob Klauseln und Deckungssummen zu Ihrer Tätigkeit passen.

Was ist eine Diensthaftpflichtversicherung?

Die Diensthaftpflichtversicherung ist eine besondere Berufshaftpflicht für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Sie greift, wenn Sie aus dienstlicher Tätigkeit persönlich in Anspruch genommen werden – praktisch vor allem durch den Regress Ihres Dienstherrn, je nach Tätigkeit und Rechtsverhältnis aber auch durch unmittelbar gegen Sie gerichtete Ansprüche. Sie prüft berechtigte Forderungen, stellt Sie bis zur vereinbarten Summe frei und wehrt unberechtigte ab (§ 100 VVG). Diese Abwehrfunktion – der sogenannte passive Rechtsschutz – ist nach meiner Beratungserfahrung der praktisch bedeutsamere Teil des Schutzes.

Begriffsklarheit: Versicherer verwenden teils den Namen „Amtshaftpflichtversicherung“ für dasselbe Produkt. Juristisch sind das aber zwei verschiedene Dinge: Die Amtshaftung ist die Haftung des Staates gegenüber dem geschädigten Bürger. Die Diensthaftpflichtversicherung schützt dagegen Sie persönlich vor Haftungs- und Regressansprüchen.

Warum es die Diensthaftpflicht überhaupt gibt

Das ganze Thema hängt an einem einzigen Mechanismus: dem Regress des Dienstherrn im Innenverhältnis. Bei hoheitlichem Handeln haftet nach außen grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst Sie stehen – also auch die Kommune, die Hochschule oder die Anstalt des öffentlichen Rechts. Wenn Sie in Ausübung Ihres Amtes einem Bürger einen Schaden zufügen, wird die Verantwortung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB auf diesen Rechtsträger übergeleitet. Ein geschädigter Bürger klagt also regelmäßig gegen die Behörde, nicht gegen Sie persönlich. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Doktoranden gilt eine eigene Logik – die haben wir auf der Seite Haftpflicht für wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden aufgeschlüsselt.

Der Staat kann sich das Geld aber zurückholen. Die Rechtsgrundlagen: für Bundesbeamte § 75 BBG, für Landes- und Kommunalbeamte § 48 BeamtStG, für Soldaten § 24 Soldatengesetz. Der Maßstab ist überall gleich: Ersatzpflicht besteht nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Diese Regressgefahr ist der Kern des praktischen Nutzens einer Diensthaftpflicht.

Bedienstete/r Sie Dienstherr Staat / Behörde Geschädigte/r Dritte / Bürger haftet Außenverhältnis Regress Innenverhältnis nur bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit
Nach außen haftet der Dienstherr. Nach innen kann er Sie in Regress nehmen – aber nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Verschulden: Die Grenze verläuft bei der groben Fahrlässigkeit

Ob Sie selbst zahlen müssen, hängt am Grad des Verschuldens. Das ist der wichtigste Punkt der ganzen Seite – und hier wird oft falsch informiert. Das Beamtenrecht kennt keine Zwischenstufe mit anteiliger Haftung. Die Regel ist zweiwertig: entweder Sie haften gar nicht, oder Sie haften.

VerschuldensgradWer trägt den Schaden?BeispielDiensthaftpflicht?
Einfache (leichte) FahrlässigkeitDer Dienstherr – Sie haften nichtEin Glas rutscht Ihnen im Dienst versehentlich aus der Handkein Regress, also kein Leistungsfall
Grobe FahrlässigkeitSie – grundsätzlich in voller HöheEin Generalschlüssel bleibt unbeaufsichtigt im offenen Fahrzeug liegenja – der Kernfall
VorsatzSie – in voller HöheEin Dienstgerät wird absichtlich beschädigtnein – nicht versicherbar

Die Diensthaftpflicht sichert damit genau ein Feld ab: die grobe Fahrlässigkeit. Einfache Fahrlässigkeit trägt der Dienstherr – ein Regress findet dort nicht statt. Vorsatz ist in jeder Haftpflichtversicherung ausgeschlossen (§ 103 VVG) und lässt sich nicht versichern. Wer Ihnen eine gestaffelte „Quotelung bei mittlerer Fahrlässigkeit“ erklärt, überträgt eine Regel aus dem allgemeinen Arbeitsrecht, die für Beamte so nicht gilt.

Wo genau die Grenze zur groben Fahrlässigkeit liegt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. Nach ständiger Rechtsprechung liegt sie vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Genau diese Unschärfe ist Ihr wirtschaftliches Risiko: Ob ein vergessener Schlüssel noch einfach oder schon grob fahrlässig war, beurteilt am Ende ein Gericht – nicht Sie. Eine gesetzliche Obergrenze für den Regress gibt es nicht: Bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Dienstpflichtverletzung ist grundsätzlich der gesamte daraus entstehende Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG, für Bundesbeamte § 75 BBG). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begrenzt diese Ersatzpflicht nicht – das hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden (Urteil vom 02.02.2017, 2 C 22.16). Möglich bleiben haushaltsrechtliche Maßnahmen: eine Stundung, gegebenenfalls verbunden mit Ratenzahlung, eine Niederschlagung oder ein Erlass. Auf eine bestimmte Maßnahme besteht kein Anspruch – die Behörde entscheidet nach Ermessen. Eine richterliche Kappung des Regresses aus allgemeinen Billigkeitsgründen ist nicht vorgesehen. Offengelassen hat das Gericht allerdings, ob eine Inanspruchnahme „wegen der Höhe der Zahlungsverpflichtung unverhältnismäßig und deshalb ermessensfehlerhaft“ sein kann (Rn. 30). Im entschiedenen Fall ging es um 2.419,78 Euro – ob das Argument bei einem sechsstelligen Schaden trägt, ist nicht geklärt. Begrenzend wirken dagegen die nachweisbare Kausalität, die tatsächliche Schadenshöhe und ein rechtlich zurechenbares Mitverschulden des Dienstherrn – wobei allein das Unterlassen denkbarer technischer oder organisatorischer Schutzmaßnahmen dafür regelmäßig nicht genügt.

Wichtig ist noch eine zweite Grenze: Regressgefahr besteht nur bei Schäden in Ausübung des Dienstes, nicht bei Schäden, die lediglich bei Gelegenheit des Dienstes entstehen. Wer während der Dienstzeit privat etwas erledigt und dabei einen Schaden verursacht, ist ein Fall für die Privathaftpflicht – nicht für die Diensthaftpflicht.

Brauchen auch Angestellte des öffentlichen Dienstes das?

Ja. Das ist ein häufig missverstandener Punkt. Die Diensthaftpflicht ist nicht auf Beamte beschränkt. Für Tarifbeschäftigte gelten eigene, aber im Kern gleichlautende Regeln: Kommunale und Bundes-Beschäftigte haften nach § 3 Abs. 6 TVöD bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten ebenfalls nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; für die Länder verweist § 3 Abs. 7 TV-L auf die beamtenrechtlichen Haftungsregeln des jeweiligen Landes.

Für eine angestellte Lehrkraft gilt damit im Ergebnis ein vergleichbarer Haftungsmaßstab wie für die verbeamtete Kollegin. Identisch sind die beiden Lagen aber nicht: Die Rechtsgrundlage ist eine andere (Tarifvertrag mit Verweis statt Beamtengesetz), ebenso der Rechtsweg. Auch hier gilt der zweiwertige Maßstab – die aus dem allgemeinen Arbeitsrecht bekannte anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit (der innerbetriebliche Schadensausgleich) greift im öffentlichen Dienst gerade nicht, weil die Tarifverträge auf das Beamtenrecht verweisen. Die Grundfrage bleibt dieselbe – nie „Beamter ja/nein“, sondern „dienstlich veranlasste Tätigkeit mit Regressrisiko ja/nein“.

Warum die Privathaftpflicht nicht reicht

Klarer Trennstrich – und er verläuft nicht dort, wo die meisten ihn vermuten: Eine private Haftpflichtversicherung schließt Schäden aus beruflicher oder dienstlicher Tätigkeit aus. Entscheidend ist also die dienstliche Veranlassung – nicht die Uhrzeit und nicht der Ort. Der Kaffeebecher, den Sie in der Pause über das Handy einer Kollegin kippen, ist ein privater Schaden, auch wenn er im Dienstgebäude passiert. Umgekehrt bleibt eine dienstlich veranlasste Handlung dienstlich, auch wenn sie abends zu Hause stattfindet.

Die Diensthaftpflicht ist in der Regel ein Zusatzbaustein zur Privathaftpflicht, kein eigenständiger Vertrag – nur wenige Anbieter führen sie separat. Praktische Folge: Wer die Privathaftpflicht wechselt, verliert dabei leicht den Dienstbaustein aus dem Blick.

Wichtig ist die Doppelfunktion: Die Diensthaftpflicht zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab – notfalls vor Gericht und auf eigene Kosten.

Personen-, Sach- und Vermögensschaden – und wer welchen wirklich braucht

Haftpflichtbedingungen unterscheiden regelmäßig drei Schadenarten. Für die Frage, welche Klauseln Sie brauchen, ist das der Schlüssel.

Personenschaden

Jemand wird verletzt. Hier drohen die höchsten Summen – Schmerzensgeld, lebenslange Renten, Rückforderungen der Krankenkassen. Relevant für alle, die mit Menschen arbeiten.

Sachschaden

Schaden an fremdem Eigentum oder am Eigentum des Dienstherrn: Dienstschlüssel, Dienstgeräte, Dienstwagen.

Echter Vermögensschaden

Ein reiner Geldschaden ohne vorherigen Sach- oder Personenschaden – etwa ein falscher Bescheid, ein Fristversäumnis, eine fehlerhafte Auszahlung.

Genau hier liegt ein häufiger Konstruktionsfehler in schwachen Tarifen: Sie decken Personen- und Sachschäden sehr hoch, bei echten Vermögensschäden stehen aber oft nur wenige tausend Euro in den Bedingungen. Für eine Verwaltungskraft, die über einen fehlerhaften Bescheid einen Schaden von mehreren hunderttausend Euro auslösen kann, ist das zu wenig. Die richtige Frage ist deshalb nicht „habe ich eine Diensthaftpflicht“, sondern „passt die Struktur der Deckungssummen zu meinem tatsächlichen Risiko“.

Klauseln, die über Ihren Schutz entscheiden

„Diensthaftpflicht“ ist kein einheitliches Produkt. Bei denselben Grundbegriffen unterscheiden sich Deckung, Sublimits und Ausschlüsse teils erheblich. Diese Bausteine sind erfahrungsgemäß entscheidend:

Vorab zwei Punkte, die in jedem Tarif gelten und im Schadenfall über die Leistung entscheiden: Sie müssen den Schaden unverzüglich melden und dürfen einen Anspruch nicht eigenmächtig anerkennen oder bezahlen. Diese Obliegenheiten zu verletzen kostet Sie im Zweifel den gesamten Schutz – auch bei einem sehr guten Tarif.

Schlüsselverlust

Der Klassiker, weil ein einziger Generalschlüssel eine ganze Schließanlage wertlos macht. Der Austausch kostet schnell fünfstellig. Wo dieser Schutz sitzt, ist nicht einheitlich geregelt: Manche Privathaftpflicht-Tarife schließen fremde berufliche und dienstliche Schlüssel bereits ein, andere überlassen das dem Dienstbaustein. Pauschal „in der Privathaftpflicht nicht versichert“ stimmt also nicht – entscheidend ist der Wortlaut Ihrer Bedingungen. Gute Tarife versichern den dienstlichen Schlüsselverlust im höheren fünf- bis sechsstelligen Bereich – als Marktbeispiel bis zu 100.000 €. Achten Sie auf Ausschlüsse: Tresor- und Schließfachschlüssel oder Folgeschäden sind häufig ausgenommen. Und nicht jeder Verlust ist grob fahrlässig – wird Ihnen der Schlüssel bei einem Überfall entwendet, trifft Sie regelmäßig keine Schuld.

Echte Vermögensschäden

Der am stärksten limitierte Baustein. In älteren oder günstigen Tarifen finden sich hier als Marktbeispiel nur 5.000 €, während leistungsstarke Tarife oder ein eigener Baustein 100.000 € bis 500.000 € vorsehen. Für Verwaltung, Finanzamt, Justiz und Kassenführung ist das oft wichtiger als jede Millionensumme bei Personenschäden.

Dienstwagen: der am häufigsten falsch verstandene Punkt

Hier werden regelmäßig fünf verschiedene Dinge durcheinandergeworfen. Sauber getrennt sieht es so aus:

  • Schaden am Dritten (Sie fahren dienstlich jemandem ins Auto): Das ist zunächst Sache der Kfz-Haftpflicht des Fahrzeughalters – also des Dienstherrn. Sie sind dort als Fahrer mitversichert. Die Diensthaftpflicht ist hier nicht der erste Ansprechpartner.
  • Schaden am Dienstfahrzeug selbst (Eigenschaden): Viele öffentliche Fahrzeugflotten sind nicht vollkaskoversichert, sondern tragen den Schaden selbst. Bei grober Fahrlässigkeit kann der Dienstherr den Schaden bei Ihnen einfordern.
  • Selbstbeteiligung und Rückstufung, die der Dienstherr weiterreicht.
  • Regress des Kfz-Versicherers gegen Sie als Fahrer – etwa bei Alkohol am Steuer. Das ist eine Obliegenheitsverletzung, kein Beamtenrecht, und dieser Regress ist typischerweise nicht versicherbar.

Ob eine Diensthaftpflicht den Eigenschaden am Dienstfahrzeug und weitergereichte Selbstbeteiligungen einschließt, ist vollständig bedingungsabhängig. Viele Tarife schließen den Gebrauch zulassungspflichtiger Fahrzeuge sogar ausdrücklich aus. Wer regelmäßig dienstlich fährt, sollte genau diese Klausel im Bedingungswerk nachlesen lassen – sie ist keine Nebensache.

Fiskalisches Eigentum, Waffen, Diensttiere

Für Uniformträger relevant: der Verlust dienstlich überlassener Ausrüstung sowie Schäden durch den dienstlichen Umgang mit Waffen, Munition oder Diensttieren. Diese Risiken müssen ausdrücklich oder über die Berufsgruppen-Einstufung mitversichert sein. Standardbausteine ohne Bezug zum Sicherheitsbereich enthalten hier häufig Einschränkungen.

Nachhaftung und Versicherungsfallprinzip

Der Punkt, den fast niemand prüft – und der beim Versichererwechsel oder beim Ausscheiden aus dem Dienst zählt. Entscheidend ist, welches Ereignis der Vertrag als Versicherungsfall ansieht: den Zeitpunkt der Pflichtverletzung, den Zeitpunkt des Schadeneintritts oder den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch gegen Sie erhoben wird. Regressansprüche tauchen oft erst Jahre nach dem Fehler auf. Fragen Sie deshalb konkret: Ist ein heute begangener Fehler auch dann noch gedeckt, wenn die Forderung erst nach dem Vertragsende bei mir landet? Je nach Bedingungswerk ist eine ausdrücklich geregelte Nachmelde- oder Nachhaftungsfrist dafür nötig – oder eben nicht.

Welche Deckungssummen sinnvoll sind

Vorab, damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Es gibt keine gesetzlichen Mindestdeckungssummen für die Diensthaftpflicht. Die folgenden Werte sind meine Beratungsorientierung, kein Marktstandard und keine Zusage. Maßgeblich bleibt, was Ihr Bedingungswerk tatsächlich hergibt – und was Ihre Tätigkeit an Risiko mitbringt.

SchadenartBeratungsorientierungBei erhöhtem Risiko prüfen
Personen-/Sachschädenab 10 Mio. €20–50 Mio. €, Spitzentarife darüber
Echte Vermögensschädenab 100.000 €Verwaltung, Finanzamt, Justiz: 500.000 € bis 1 Mio. €
Schlüsselverlustab 50.000 €Schließanlagen in Schule/Verwaltung: bis 100.000 €

Der Beitrag ist auffallend gering – der reine Dienstbaustein kostet als Marktbeispiel oft nur wenige Euro bis rund 55 € im Jahr, je nach Berufsgruppe; Risikoberufe liegen darüber. Da es sich um eine beruflich veranlasste Versicherung handelt, ist der Dienstanteil in der Regel als Werbungskosten abzugsfähig – die konkrete steuerliche Behandlung klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Weil der Beitrag so niedrig ist, sollte an der Leistung nicht gespart werden.

Ihre Berufsgruppe im Detail

Welche Klauseln wirklich zählen, hängt von Ihrer Tätigkeit ab. Die Diensthaftpflicht für eine Lehrkraft ist nicht die passende für einen Polizisten – und umgekehrt. Hier geht es tiefer in Ihre Situation:

Typische Fehler

  • Auf die große Zahl starren. 50 Mio. € für Personenschäden klingen beruhigend – entscheidend ist aber oft die schwächste Deckungssumme, meist der Vermögensschaden.
  • Den Gewerkschaftsschutz ungeprüft für ausreichend halten. Verbandsleistungen unterscheiden sich stark: Manche sind eine vollwertige Gruppen-Haftpflicht, manche nur Rechtsschutz oder eine nachrangige Deckung mit Subsidiaritätsklausel. Maßgeblich ist die aktuelle Gruppenvereinbarung, nicht die Mitgliedschaft an sich – und mit der Mitgliedschaft endet auch der Schutz.
  • Anwärter- und Referendarzeit auslassen. Auch wer noch nicht auf Lebenszeit verbeamtet ist, haftet bei grober Fahrlässigkeit – und die elterliche Police reicht für den Sicherheitsbereich meist nicht.
  • Ausschlüsse überlesen. Tresorschlüssel, Folgeschäden, zulassungspflichtige Fahrzeuge, Verwarngelder – hier verstecken sich die Lücken.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

In der Beratung sehe ich immer wieder dieselbe Situation: Eine Diensthaftpflicht ist vorhanden, aber niemand hat je geprüft, ob die Klauseln zur Tätigkeit passen. Bei einer Verwaltungskraft mit 5.000 € Vermögensschadendeckung ist die eigentliche Lücke größer als der Schutz. Der Beitrag ist so gering, dass es sich schlicht nicht lohnt, hier an der falschen Stelle zu sparen – entscheidend ist die richtige Struktur, nicht der Preis.

Jan Pohl · ungebundener Versicherungsmakler in Aachen seit 1999

Nächste Schritte

Sinnvoll ist eine kurze Bestandsprüfung: Welche Deckungssummen stehen aktuell in Ihrem Vertrag, und passen sie zu dem, wofür Sie im Dienst wirklich Verantwortung tragen? Wenn Sie möchten, sehe ich mir Ihre bestehende Absicherung an und ordne ein, wo eine echte Lücke besteht und wo nicht.

Häufige Fragen

Ist eine Diensthaftpflichtversicherung Pflicht?

Nein, sie ist kein gesetzlicher Pflichtvertrag. Sinnvoll ist sie dort, wo ein einzelner grob fahrlässiger Fehler hohe Schäden auslösen kann: bei Personenverantwortung, Schlüsselgewalt, dienstlicher Fahrzeugnutzung, Kassenführung, hoheitlichen Entscheidungen oder wertvoller Dienstausrüstung. Wer keines dieser Risiken trägt, hat auch geringen Bedarf.

Zahlt die Diensthaftpflicht auch bei Vorsatz?

Nein. Vorsätzlich und widerrechtlich verursachte Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (§ 103 VVG). Versichert ist die grobe Fahrlässigkeit; bei einfacher Fahrlässigkeit haften Sie ohnehin nicht – den Schaden trägt dann der Dienstherr.

Gibt es eine anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit?

Im öffentlichen Dienst nicht. § 75 BBG und § 48 BeamtStG kennen nur zwei Stufen: Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen zur Haftung, einfache Fahrlässigkeit nicht. Die gestaffelte Quotelung stammt aus dem allgemeinen Arbeitsrecht und gilt für Beamte und für Tarifbeschäftigte nach TVöD/TV-L so nicht.

Brauchen auch Angestellte im öffentlichen Dienst eine Diensthaftpflicht?

Häufig ja. Auch Tarifbeschäftigte können bei grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden – für kommunale Beschäftigte über § 3 Abs. 6 TVöD, für Landesbeschäftigte über § 3 Abs. 7 TV-L mit Verweis auf das jeweilige Landesbeamtenrecht. Ob im Einzelfall nötig, hängt von der Tätigkeit und dem Regressrisiko ab.

Zahlt die Diensthaftpflicht Schäden am Dienstwagen?

Das hängt vom Bedingungswerk ab. Schäden an Dritten fallen zunächst in die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeughalters, also des Dienstherrn – dort sind Sie als Fahrer mitversichert. Für die Diensthaftpflicht relevant sind der Eigenschaden am Dienstfahrzeug und weitergereichte Selbstbeteiligungen. Viele Tarife schließen den Gebrauch zulassungspflichtiger Fahrzeuge jedoch ausdrücklich aus. Der Regress eines Kfz-Versicherers wegen einer Obliegenheitsverletzung, etwa Alkohol am Steuer, ist typischerweise nicht versicherbar.

Reicht die Absicherung über meine Gewerkschaft?

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Verbandsleistungen unterscheiden sich stark: Manche sind eine vollwertige Gruppen-Haftpflicht, andere nur Rechtsschutz oder eine nachrangige Deckung mit Subsidiaritätsklausel. Maßgeblich ist die aktuelle Gruppenvereinbarung mit ihren Versicherungsbedingungen – im Zweifel schriftlich bestätigen lassen.

Was kostet eine Diensthaftpflichtversicherung?

Der reine Dienstbaustein kostet als Marktbeispiel oft nur wenige Euro bis rund 55 Euro im Jahr, je nach Berufsgruppe; Risikoberufe liegen darüber. Der Dienstanteil ist in der Regel als Werbungskosten abzugsfähig – die steuerliche Behandlung im Einzelfall klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen: § 75 BBG, § 48 BeamtStG, § 839 BGB und § 103 VVG (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz).

Weiterführend: Versicherungen für Beamte – der Überblick · Sachversicherungen für Beamte · Private Haftpflichtversicherung: Klauseln und Tarifcheck

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine auf Ihre persönliche Situation bezogene Versicherungs-, Steuer- oder Rechtsberatung. Maßgeblich sind im Einzelfall die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Genannte Deckungssummen und Beiträge sind Marktbeispiele einzelner Anbieter auf Basis eigener Tarifsichtung (Stand Juli 2026), ohne Anspruch auf Vollständigkeit; sie können sich ändern. Jan Pohl ist ungebundener Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister-Nr. D-6LQ8-VHMG3-85.

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Ich prüfe Ihre bestehende Absicherung ungebunden und ordne ein, wo eine echte Lücke besteht – und wo nicht.

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