Diensthaftpflicht für Polizei, Feuerwehr und Zoll
Beim Unfall mit dem Dritten ist der Rückgriff gegen Sie in aller Regel gedeckelt. Beim demolierten Streifenwagen ist er es nicht. Diese Umkehrung kennt fast niemand – und sie entscheidet, welche Klausel Sie wirklich brauchen.
Das Wichtigste in Kürze: Beim Kfz-Regress gilt eine Zweiteilung, die in der Beratung fast immer übersehen wird. Schädigen Sie auf einer Dienstfahrt einen Dritten, tritt Ihr Dienstherr als Selbstversicherer ein und darf Sie nur unter denselben engen Voraussetzungen in Regress nehmen wie ein Kfz-Versicherer – gedeckelt auf 2.500 bzw. 5.000 € (§ 2 Abs. 2 PflVG, §§ 5, 6 KfzPflVV; BGH, III ZR 61/84). Ohne Obliegenheitsverletzung gibt es überhaupt keinen Rückgriff; bei Vorsatz oder strafbar erlangtem Fahrzeug entfällt die Grenze. Beschädigen Sie dagegen das Dienstfahrzeug selbst, greift diese Deckelung nicht: Dort haften Sie bei grober Fahrlässigkeit nach § 48 BeamtStG dem Grunde nach unbegrenzt. Ein Einsatzfahrzeug kostet sechsstellig. Genau hier – und nicht beim Drittschaden – sitzt Ihr wirtschaftliches Risiko.
Brauchen Polizisten und Feuerwehrleute eine Diensthaftpflicht?
Häufig ja – aber ein Standardtarif reicht meist nicht. Der Sicherheitsbereich bringt Risiken mit, die allgemeine Bedingungswerke gar nicht erfassen oder ausdrücklich ausschließen: den dienstlichen Umgang mit Waffen und Munition, Diensttiere, den Eigenschaden am Einsatzfahrzeug und den Verlust dienstlich überlassener Ausrüstung. Entscheidend ist deshalb nicht die Höhe der Deckungssumme, sondern ob Ihre Berufsgruppe im Tarif überhaupt sauber eingestuft ist. Viele günstige Tarife nehmen den Sicherheitsbereich gar nicht an.
Dienstwagen: die 5.000-Euro-Falle
Das ist der Punkt, an dem in der Beratung am meisten Unsinn erzählt wird – in beide Richtungen. Manche behaupten, der Regress sei immer auf 5.000 € gedeckelt. Andere sagen, die 5.000 € hätten mit dem Dienstherrn nichts zu tun. Beides ist halb richtig. Aufgelöst sieht es so aus:
Beim Drittschaden greift eine Grenze. Bund, Länder und größere Kommunen sind nach § 2 Abs. 2 PflVG von der Kfz-Versicherungspflicht befreit; sie sind Selbstversicherer. Damit Ihnen daraus kein Nachteil entsteht, ordnet dasselbe Gesetz an: Der Dienstherr darf gegen Sie nur dann und nur so weit Regress nehmen, wie es ein Kfz-Haftpflichtversicherer dürfte. Der Bundesgerichtshof hat das ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 26.09.1985, III ZR 61/84; bestätigt 28.10.1993, III ZR 67/92). Ein Beamter, der bei einer Einsatzfahrt einen Dritten schädigt, steht damit nicht schlechter als jeder andere Autofahrer.
Konkret heißt das: Ein Rückgriff setzt überhaupt erst eine Obliegenheitsverletzung voraus. Liegt keine vor, zahlen Sie gar nichts. Liegt eine vor, ist der Rückgriff begrenzt: bis 5.000 € bei Verletzungen vor dem Schadenfall (etwa Alkohol am Steuer, § 5 KfzPflVV), bis 2.500 € bei Verletzungen danach (etwa Unfallflucht, § 6 KfzPflVV).
Zwei Ausnahmen, damit hier kein falscher Eindruck entsteht: Bei Vorsatz hinsichtlich des Schadens selbst und bei einem strafbar erlangten Fahrzeug greift die Deckelung nicht.
Und jetzt der Haken – der Eigenschaden. Die Deckelung greift ausschließlich beim Schaden am Dritten. Zerlegen Sie das Dienstfahrzeug selbst, ist das kein Haftpflichtfall, sondern ein Eigenschaden Ihres Dienstherrn. Dafür gilt kein PflVG und keine KfzPflVV, sondern schlicht § 48 BeamtStG: Bei grober Fahrlässigkeit haften Sie dem Grunde nach unbegrenzt.
Machen Sie sich klar, was das in Zahlen bedeutet. Ein Streifenwagen liegt im mittleren fünfstelligen Bereich, ein Einsatzleitwagen oder ein Löschfahrzeug deutlich darüber. Und öffentliche Flotten sind häufig nicht vollkaskoversichert, sondern tragen den Schaden selbst – und reichen ihn bei grober Fahrlässigkeit weiter. Das ist die Klausel, auf die es ankommt.
Fairerweise: Bei einer erheblichen wirtschaftlichen Härte kann der Dienstherr nach Maßgabe des Haushaltsrechts eine Stundung prüfen, gegebenenfalls verbunden mit Ratenzahlung, oder in besonderen Härtefällen einen Erlass. Eine Niederschlagung kommt vor allem in Betracht, wenn die Einziehung voraussichtlich keinen Erfolg hat oder die Einziehungskosten außer Verhältnis zur Forderung stehen. Auf eine bestimmte Billigkeitsmaßnahme besteht kein Anspruch – es ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, keine Zusage.
Ein häufiges Missverständnis noch dazu: Blaulicht allein genügt nicht. Die Sonderrechte nach § 35 StVO befreien Sie von den Verkehrsregeln, soweit das dringend geboten ist. Damit die anderen Ihnen auch Platz machen müssen, braucht es aber das Wegerecht nach § 38 StVO – und das setzt Blaulicht und Einsatzhorn zusammen voraus. Das OLG Düsseldorf hat einer Einsatzfahrt ohne Horn deshalb 50 Prozent Mithaftung zugerechnet (Urteil vom 10.01.2017, I-1 U 46/16). Beides zusammen entbindet Sie im Übrigen nicht von der gebotenen Sorgfalt – und genau daran entscheidet sich, ob ein Regress als grob fahrlässig durchgeht.
Die Dienstwaffe: entspannter, als Sie denken
Kaum ein Thema erzeugt so viel Unbehagen – und kaum eines ist rechtlich so klar zu Ihren Gunsten geregelt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Wer die Dienstwaffe mit Billigung des Dienstherrn nach Hause mitnimmt und dort verwahrt, handelt dabei regelmäßig noch in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Kommt ein Dritter durch eine unsorgfältig verwahrte Waffe zu Schaden, haftet daher nach Art. 34 GG der Dienstherr – nicht Sie persönlich (Beschluss vom 25.11.1999, III ZR 123/99). Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem der Sohn eines Beamten die zu Hause verwahrte geladene Dienstwaffe an sich nahm und einen Dritten verletzte.
Ihr persönliches Risiko liegt also auch hier nicht in der Außenhaftung, sondern im Regress im Innenverhältnis – und der setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Die Frage lautet damit nicht „Hafte ich?“, sondern: „War die Verwahrung grob fahrlässig?“
Der Maßstab dafür steht in der Richtlinie für das Waffenwesen der Polizei NRW (Runderlass des Innenministeriums vom 24.01.2024). Sie regelt unter anderem: die häusliche Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis nach § 36 WaffG, den Transport nur in verschlossenen Behältnissen, das außerdienstliche Führen mit klaren Ausnahmen (Ausland, Luftfahrzeuge, Alkohol- oder Medikamenteneinfluss, Versammlungen, Urlaub und Krankheit) sowie eine dokumentierte jährliche Belehrung. Wer sich an diese Vorgaben hält, macht es einem Regressvorwurf sehr schwer. Wer sie missachtet, liefert die Begründung gleich mit.
Für den Tarif heißt das: Der dienstliche Besitz und Gebrauch von Waffen und Munition muss ausdrücklich mitversichert sein – und zwar einschließlich der erlaubten außerdienstlichen Verwahrung. Standardtarife ohne Bezug zum Sicherheitsbereich haben diese Klausel oft schlicht nicht.
Diensthund und Dienstpferd
Auch hier eine Entlastung, die kaum bekannt ist. Wer als Tierhalter nach § 833 BGB gilt, haftet verschuldensunabhängig – also auch ohne jeden Fehler. Die entscheidende Frage lautet deshalb: Sind Sie Halter des Diensthundes, den Sie führen und oft auch zu Hause halten?
Die Rechtsprechung sagt: regelmäßig nicht. Halter bleibt der Dienstherr – entscheidend sind die Kostentragung und das Verbot der privaten Nutzung, nicht die Frage, in wessen Garten der Hund schläft (so etwa LG Ansbach, 15.07.2015, 3 O 81/15; Brandenburgisches OLG, 13.10.2008, 1 U 2/08). Beißt der Diensthund bei einer Festnahme, haftet nach außen das Land über die Amtshaftung, nicht der Hundeführer persönlich (OLG Karlsruhe, 18.06.2015, 9 U 23/14).
Bleibt auch hier: der Regress bei grober Fahrlässigkeit. Und die praktische Frage, ob Ihr Tarif Schäden durch Diensttiere überhaupt erfasst. Wichtig ist die saubere Abgrenzung zur privaten Hundehaftpflicht – ein privat gehaltener Hund ist niemals über die Diensthaftpflicht versichert.
Feuerwehr: Beruf und Ehrenamt sind nicht dasselbe
Nach außen haftet bei hoheitlichem Handeln die Gemeinde. Der Bundesgerichtshof hat dabei klargestellt, dass für professionelle Einsatzkräfte kein milderer Haftungsmaßstab gilt – die Kommune haftet bei jedem Grad der Fahrlässigkeit (Urteil vom 14.06.2018, III ZR 54/17). Das Regressprivileg betrifft ausschließlich das Innenverhältnis.
Berufsfeuerwehr
Beamtenrecht pur: Regress des Dienstherrn nach § 48 BeamtStG, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Ohne Ermessensspielraum – wenn die Voraussetzungen vorliegen, wird gefordert.
Freiwillige Feuerwehr (NRW)
Deutlich besser gestellt. Nach § 22 Abs. 4 BHKG NRW kann die Kommune bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Ersatz verlangen – die Geltendmachung steht in ihrem Ermessen. Und nach § 22 Abs. 3 BHKG ersetzt der Aufgabenträger sogar Schäden, die Ehrenamtlichen im Dienst entstehen.
Was bleibt
Das Ermessen ist keine Garantie. Und die typischen Fallen bleiben für beide gleich: Rangierschaden mit dem Löschfahrzeug, Kollision auf der Einsatzfahrt, Schäden bei der Zwangsöffnung.
Ein Punkt zur Beruhigung bei der Türöffnung: Ein rechtmäßiger, verhältnismäßiger Zwangszugang begründet keinen Schadensersatzanspruch. Unbeteiligte Dritte haben stattdessen einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch gegen den Aufgabenträger (§ 44 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 BHKG NRW). Wer die Tür im Einsatz öffnet, muss also nicht fürchten, dafür persönlich zur Kasse gebeten zu werden.
Soldaten: die 3-Monatsgehalts-Grenze – und warum sie trügt
§ 24 Abs. 1 Soldatengesetz ist inhaltsgleich mit dem Beamtenrecht: Ersatzpflicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Betragsgrenze steht dort nicht.
Es gibt sie trotzdem – aber nur als interne Verwaltungsvorschrift. Die Zentrale Dienstvorschrift zur Einziehung von Schadensersatzforderungen sieht eine Begrenzung auf drei Monatsbeträge bei grober Fahrlässigkeit und sechs bei bestimmten Vorsatzfällen vor; bei Straftaten, Trunkenheit oder Unfallflucht entfällt die Begrenzung.
Der entscheidende Punkt: Eine Verwaltungsvorschrift bindet die Verwaltung im Innenverhältnis – sie ist aber kein einklagbares Recht. Wer sich darauf verlässt, verlässt sich auf eine Ermessenspraxis, die geändert werden kann und die in den genannten Fällen ohnehin nicht gilt. Als Grundlage für die Entscheidung „Brauche ich eine Absicherung?“ taugt sie nicht.
Justizvollzug und Zoll
Auch hier gilt der Grundmechanismus: Ob unrechtmäßige Festhaltung, beschädigte Ware bei der Kontrolle oder ein Fehler im Vollzug – ein geschädigter Bürger klagt gegen den Staat, nicht gegen Sie. Art. 34 GG leitet die Haftung mit schuldbefreiender Wirkung über. Ihr Risiko ist der Regress bei grober Fahrlässigkeit (§ 48 BeamtStG für Landesbeamte, § 75 BBG für Bundesbeamte einschließlich Zoll).
Nicht verwechseln sollten Sie das mit der Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz: Das ist eine verschuldensunabhängige Leistung aus der Staatskasse und betrifft Sie persönlich nicht.
Ausrüstung, Funkgerät, Dienstausweis
Der Verlust dienstlich überlassener Sachen ist der Regressfall, der im Alltag tatsächlich am häufigsten vorkommt – Dienstwaffe, Funkgerät, Schutzweste, Reizstoffsprühgerät, Dienstausweis. Eine pauschale Wertersatzregelung gibt es in NRW nicht: Die einschlägigen Runderlasse (Waffen- und Geräterichtlinie, Runderlass zu Polizeidienstausweisen) regeln Sorgfalts-, Melde- und Aussonderungspflichten, aber keine automatische Zahlungspflicht.
Maßstab bleibt § 48 BeamtStG. Und das heißt: Ein Verlust allein begründet noch keine Haftung. Die Frage ist immer, ob er grob fahrlässig war. Genau deshalb lohnt es sich, die dienstlichen Vorgaben zur Aufbewahrung zu kennen – sie definieren den Maßstab, an dem Sie gemessen werden.
Reicht der Schutz über GdP, DPolG oder Verband?
Die meisten Kolleginnen und Kollegen sind organisiert und haben über die Gewerkschaft bereits eine Diensthaftpflicht – beitragsfrei im Mitgliedsbeitrag. Das ist ein echter Vorteil, und ich rede ihn nicht klein. „Vorhanden“ ist nur nicht dasselbe wie „ausreichend“. Drei Fragen, die Sie an Ihrer Gruppenvereinbarung prüfen sollten:
- Deckt sie den Eigenschaden am Dienstfahrzeug – und mit welcher Summe? Genau das ist der Fall, bei dem es teuer wird. Gruppenverträge arbeiten oft mit deutlich niedrigeren Sublimits als Einzeltarife.
- Ist die Deckung subsidiär? Viele Verbandslösungen greifen erst, wenn kein anderer Versicherer leistet.
- Was passiert beim Austritt oder beim Wechsel in den Ruhestand? Entscheidend ist, welches Ereignis der Vertrag als Versicherungsfall ansieht. Danach richtet sich, ob ein Fehler aus Ihrer aktiven Zeit noch gedeckt ist, wenn die Forderung später kommt – und Regressforderungen laufen lange nach.
Mein Rat ist nicht „austreten“. Er lautet: Lesen Sie nach, welche Summe für Schäden am Dienstfahrzeug in Ihrer Gruppenvereinbarung steht. Wenn Sie sie nicht finden, ist das bereits die Antwort.
Welche Klauseln der Sicherheitsbereich braucht
Aus allem oben folgt eine Prioritätenliste, die deutlich von der eines Verwaltungsbeamten abweicht:
| Baustein | Wichtigkeit | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Eigenschaden am Dienstfahrzeug | sehr hoch – der Kernfall | Ist der Kasko-Regress des Dienstherrn ausdrücklich eingeschlossen? Achtung: Viele Tarife schließen den Gebrauch zulassungspflichtiger Fahrzeuge komplett aus. |
| Waffen und Munition | sehr hoch bei Vollzug | Dienstlicher Besitz und Gebrauch und die erlaubte außerdienstliche Verwahrung. Ohne diese Klausel ist der Baustein für Sie wertlos. |
| Fiskalisches Eigentum | hoch | Verlust und Beschädigung überlassener Ausrüstung: Funkgerät, Schutzweste, Dienstausweis, Waffe. Welche Höchstsumme? |
| Diensttiere | hoch bei Hundeführern | Schäden durch den Diensthund – ausdrücklich genannt? Und sauber getrennt von der privaten Tierhalterhaftpflicht. |
| Berufsgruppen-Einstufung | entscheidend | Der Sicherheitsbereich wird höher eingestuft. Manche Tarife nehmen ihn gar nicht an. Prüfen Sie das vor allem anderen. |
| Personen-/Sachschäden | Standard, aber hoch ansetzen | Einsatzlagen können schwere Personenschäden auslösen. Hier nicht sparen. |
| Straf-Rechtsschutz | eigener Vertrag | Keine Haftpflichtsache. Bei Schüssen, Zwangsanwendung oder Einsatzfahrten drohen Ermittlungsverfahren – dafür brauchen Sie Rechtsschutz. |
Die vollständige Klausel-Systematik mit Deckungssummen steht auf der Übersichtsseite: Diensthaftpflicht – Regress, Klauseln, Deckungssummen.
Typische Fehler
- Auf die 5.000-Euro-Grenze vertrauen. Sie gilt nur für den Schaden am Dritten. Am eigenen Dienstfahrzeug haften Sie unbegrenzt – und das ist der teurere Fall.
- Einen Standardtarif abschließen. Waffen, Diensttiere und Kfz-Eigenschaden fehlen dort häufig oder sind ausdrücklich ausgeschlossen. Ein günstiger Tarif, der Ihre Berufsgruppe gar nicht annimmt, ist kein günstiger Tarif.
- Straf- und Zivilrecht verwechseln. Nach einem Schusswaffengebrauch oder einer Einsatzfahrt mit Personenschaden läuft regelmäßig ein Ermittlungsverfahren. Eine Haftpflicht ist dafür nicht der Schutz.
- Sich als Soldat auf die drei Monatsbeträge verlassen. Das ist eine Verwaltungsvorschrift, kein einklagbares Recht – und bei Trunkenheit oder Unfallflucht gilt sie ohnehin nicht.
- Als Feuerwehrmann das Ermessen für eine Zusage halten. § 22 Abs. 4 BHKG stellt den Regress ins Ermessen der Kommune. Ermessen heißt: Sie kann verzichten. Sie muss nicht.
In der Beratung mit Polizistinnen und Feuerwehrleuten kommt fast immer dieselbe Frage: „Was passiert, wenn im Einsatz etwas schiefgeht?“ Gemeint ist der Schaden am Menschen. Die ehrliche Antwort ist: Dort trägt der Staat die Außenhaftung, und Ihr Regressrisiko beginnt erst bei grober Fahrlässigkeit.
Die Frage, die niemand stellt, ist die teurere: Was passiert mit dem Fahrzeug? Ein Einsatzleitwagen kostet ein Vielfaches dessen, was die gedeckelte Drittschaden-Regressgrenze abdeckt – und beim Eigenschaden gibt es keine Grenze. Wenn ich eine einzige Klausel im Bedingungswerk prüfen dürfte, wäre es diese.
Jan Pohl · ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Nächste Schritte
Zwei Fragen an Ihre Police: Steht der Sicherheitsbereich überhaupt in der Berufsgruppen-Einstufung? Und sind Waffen, Diensttiere und der Eigenschaden am Dienstfahrzeug ausdrücklich genannt? Finden Sie eines von beidem nicht, sehen wir uns das gemeinsam an.
Häufige Fragen
Ist der Regress bei einem Dienstwagen-Unfall wirklich auf 5.000 Euro begrenzt?
Nur beim Schaden am Dritten. Bund, Länder und größere Kommunen sind nach § 2 Abs. 2 PflVG Selbstversicherer und dürfen den Fahrer nur so in Regress nehmen, wie es ein Kfz-Versicherer dürfte – also begrenzt auf 2.500 bzw. 5.000 Euro und nur bei einer Obliegenheitsverletzung wie Alkohol am Steuer (BGH, 26.09.1985, III ZR 61/84). Für den Schaden am Dienstfahrzeug selbst gilt diese Grenze nicht: Dort haften Sie bei grober Fahrlässigkeit nach § 48 BeamtStG dem Grunde nach unbegrenzt.
Hafte ich persönlich, wenn mit meiner zu Hause verwahrten Dienstwaffe etwas passiert?
Gegenüber dem geschädigten Dritten regelmäßig nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwahrung einer mit Billigung des Dienstherrn nach Hause mitgenommenen Dienstwaffe noch zur Ausübung des öffentlichen Amtes gehört – es haftet also der Dienstherr nach Art. 34 GG (Beschluss vom 25.11.1999, III ZR 123/99). Ihr Risiko ist der Regress im Innenverhältnis bei grober Fahrlässigkeit, etwa bei einem Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften.
Bin ich Halter meines Diensthundes?
Regelmäßig nicht. Die Rechtsprechung sieht den Dienstherrn als Tierhalter im Sinne des § 833 BGB an, weil er die Kosten trägt und die private Nutzung untersagt ist – auch wenn der Hund bei Ihnen zu Hause lebt (etwa LG Ansbach, 15.07.2015, 3 O 81/15; Brandenburgisches OLG, 13.10.2008, 1 U 2/08). Beißt der Hund im Einsatz, haftet nach außen der Dienstherr. Ihr Risiko bleibt der Regress bei grober Fahrlässigkeit.
Sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr besser gestellt?
In NRW ja. Nach § 22 Abs. 4 BHKG NRW kann der Aufgabenträger bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Ersatz verlangen – die Geltendmachung steht in seinem Ermessen. Bei der Berufsfeuerwehr gilt dagegen unmittelbar § 48 BeamtStG ohne diesen Ermessensspielraum. Ein Ermessen ist allerdings keine Zusage: Die Kommune kann verzichten, sie muss es nicht.
Gilt für Soldaten eine Haftungsgrenze von drei Monatsgehältern?
Im Gesetz nicht. § 24 Abs. 1 Soldatengesetz kennt keine Betragsgrenze, sondern nur den Maßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Eine Begrenzung auf drei Monatsbeträge (bei bestimmten Vorsatzfällen sechs) ergibt sich lediglich aus einer internen Verwaltungsvorschrift. Sie ist kein einklagbares Recht und entfällt bei Straftaten, Trunkenheit oder Unfallflucht.
Brauche ich als GdP- oder DPolG-Mitglied noch eine eigene Diensthaftpflicht?
Das lässt sich nicht pauschal sagen – es hängt an Ihrer Gruppenvereinbarung. Prüfen Sie drei Punkte: Ist der Eigenschaden am Dienstfahrzeug gedeckt und mit welcher Summe? Ist die Deckung subsidiär, greift also erst, wenn kein anderer Versicherer leistet? Und was passiert beim Austritt oder im Ruhestand – entscheidend ist, welches Ereignis der Vertrag als Versicherungsfall ansieht, denn Regressforderungen laufen lange nach. Gruppenverträge arbeiten häufig mit niedrigeren Sublimits als Einzeltarife.
Reicht ein günstiger Standardtarif für den Polizeidienst?
Meist nicht. Viele allgemeine Diensthaftpflicht-Tarife stufen den Sicherheitsbereich höher ein oder nehmen ihn gar nicht an. Zudem fehlen häufig genau die Klauseln, auf die es ankommt: Waffen und Munition, Diensttiere und der Eigenschaden am Dienstfahrzeug. Manche Bedingungswerke schließen den Gebrauch zulassungspflichtiger Fahrzeuge sogar ausdrücklich aus.
Zahlt die Diensthaftpflicht mein Strafverfahren nach einem Schusswaffengebrauch?
Einen umfassenden Strafrechtsschutz bietet sie nicht. Eine Haftpflichtversicherung deckt zivilrechtliche Ansprüche und deren Abwehr; einzelne Bedingungswerke übernehmen begrenzte Verteidigungskosten, wenn das Strafverfahren mit einem versicherten Haftpflichtanspruch zusammenhängt. Nach Schusswaffengebrauch, Zwangsanwendung oder einer Einsatzfahrt mit Personenschaden läuft aber regelmäßig ein Ermittlungsverfahren – dafür brauchen Sie einen Rechtsschutz mit passendem Straf-Rechtsschutzbaustein.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen: § 2 PflVG, § 5 KfzPflVV, § 48 BeamtStG, § 24 Soldatengesetz, § 833 BGB (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz) sowie das BHKG NRW.
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Deckt Ihre Police den Eigenschaden am Dienstfahrzeug?
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