Auslandsreisekrankenversicherungen für wissenschaftliche Mitarbeiter – Doktoranden

Vertiefung · Cluster Wissenschaftliche Mitarbeiter

Forschungsaufenthalt im Ausland: Welche Versicherung wissenschaftliche Mitarbeiter wirklich brauchen

Forschungsaufenthalt geplant? Was GKV, BU und Reise-KV im Ausland wirklich leisten – und wo gefährliche Lücken entstehen.

GKV im Ausland BU-Schutz bei Forschungsaufenthalten Längere Aufenthalte Visa-Anforderungen Drittmittelprojekte

Das Wichtigste in Kürze: Eine klassische Auslandsreisekrankenversicherung reicht für wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden bei Forschungsaufenthalten nicht aus. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus GKV-Schutz, Reise-KV, BU-Versicherung, Krankentagegeld und Haftpflicht – besonders bei Aufenthalten außerhalb der EU oder bei Dauer über sechs Monate.

Diese Seite zeigt, welche Versicherungslücken im Ausland entstehen, wie die Wenn-Dann-Logik funktioniert und welche Maßnahmen konkret sinnvoll sind.

Direkte Antwort

Für wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden reicht eine klassische Auslandsreisekrankenversicherung allein nicht aus. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus GKV-Schutz (begrenzt auf EU), Reise-KV (nur Akutversorgung), BU-Versicherung (Weltgeltung vertragsabhängig prüfen), Krankentagegeld (bei PKV zwingend) und Haftpflicht (Hochschulschutz nicht pauschal auf das Ausland übertragen). Bei längeren Aufenthalten, insbesondere über sechs Monate, müssen Mitgliedschaft, Vertragsbedingungen und steuerliche Folgen gesondert geprüft werden.

Warum eine Reiseversicherung nicht ausreicht

Wer als Doktorand oder wissenschaftlicher Mitarbeiter für drei Wochen zum Kongress fährt, ist mit einer Reise-KV gut bedient. Wer jedoch für sechs Monate als Gastwissenschaftler in die USA geht oder ein Drittmittelprojekt in Japan betreut, steht vor einem völlig anderen Versicherungsproblem.

Der entscheidende Unterschied: Eine Auslandsreisekrankenversicherung sichert akute Erkrankungen im Urlaub ab. Sie ist nicht dafür ausgelegt, das Einkommen bei Berufsunfähigkeit abzusichern, Haftungsrisiken im Labor zu decken oder Krankentagegeld bei längerer Krankschreibung zu ersetzen.

Viele wissenschaftliche Mitarbeiter im TV-L sind gesetzlich krankenversichert. Gerade deshalb wird unterschätzt, wie begrenzt dieser Schutz im Ausland sein kann. Die gesetzliche Unfallversicherung über die DGUV gilt grundsätzlich auch für dienstliche Auslandsaufenthalte – aber beide haben klare geografische und sachliche Grenzen, die im Auslandskontext schnell zur Falle werden können.

Entscheidungslogik nach Aufenthaltsdauer

Die richtige Absicherung hängt vor allem davon ab, wie lange der Aufenthalt dauert und in welchem Land er stattfindet.

Bis 6 Wochen – Kongress, Kurzaufenthalt, Forschungsbesuch

Was ausreicht: Auslandsreisekrankenversicherung + bestehende BU- und Haftpflichtversicherung prüfen (Weltgeltung vertragsabhängig?). GKV-Schutz innerhalb der EU ausreichend für Akutversorgung.
Was oft fehlt: Rücktransport-Baustein, Weltgeltungsklausel im BU-Vertrag prüfen.

2 bis 6 Monate – Gastaufenthalt, Drittmittelprojekt, Kooperation

Was nötig ist: Reise-KV (Langzeittarif), BU-Weltgeltung ausdrücklich prüfen, Haftpflichtversicherung auf Ausland erweitern, Krankentagegeld-Regelung klären.
Besonderheit: Außerhalb EU ist GKV-Schutz faktisch wirkungslos. Eigene KV-Absicherung nötig.

Über 6 Monate – Postdoc, Fellowship, längeres Auslandsprojekt

Vollständiger Versicherungs-Check erforderlich: GKV-Mitgliedschaft, BU-Vertrag, Haftpflicht, Krankentagegeld, steuerliche Konsequenzen – alles ändert sich. Langzeit-Auslandstarife nötig.
Zwingend klären: Ruhend-Stellung GKV vs. freiwillige Mitgliedschaft, BU-Vertrag Weltgeltung unbegrenzt.

Systemüberblick: Was deckt was – und was nicht?

Dieser Überblick zeigt alle relevanten Versicherungsbausteine und ihren Schutzumfang im Auslandskontext.

Auslandsreise-KV Zeitlich begrenzt

Nur akute Erkrankungen und Unfälle. Kein Dauerschutz, kein Rücktransport automatisch enthalten, kein Schutz bei Vorerkrankungen. Viele Tarife sind nur für vorübergehende Reisen ausgelegt und zeitlich begrenzt.

GKV EU begrenzt / außerhalb EU regelmäßig unzureichend

Innerhalb der EU: EHIC gilt – aber nur für Pflichtleistungen des Gastlandes. Außerhalb EU: faktisch kein Schutz. Rücktransport nach Deutschland: nicht über GKV gedeckt.

BU-Versicherung Vertragsabhängig prüfen

Weltgeltung meist vertraglich vereinbart – aber zeitliche Begrenzungen möglich. Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland: Versicherer informieren. Ohne gültige Weltgeltungsklausel: Leistung kann entfallen.

Krankentagegeld Lücke bei PKV!

Bei PKV-pflichtversicherten WissMit zwingend nötig – kein automatisches Krankengeld. Bei GKV: ab 6. Woche Krankengeld, aber Krankschreibung aus dem Ausland kann Probleme verursachen.

DGUV (gesetzl. Unfallversicherung) Dienstlich begrenzt

Gilt grundsätzlich auch im Ausland bei dienstlichen Tätigkeiten – aber: Freizeitunfälle, private Wegeunfälle und Tätigkeiten außerhalb der deutschen Hochschule können Lücken erzeugen.

Private Haftpflicht Vertragsabhängig prüfen

Viele Tarife enthalten Weltgeltung – aber oft zeitlich begrenzt. Bei längerem Wohnsitz im Ausland: Deckung kann entfallen. Hochschul-Diensthaftpflicht: Schutzumfang im Ausland nicht pauschal übertragbar.

GKV-Schutz im Ausland: Was wirklich gilt

Innerhalb der EU / EWR

Mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) besteht im EU-Ausland Anspruch auf Versorgung – aber nur auf die Leistungen, die im jeweiligen Land zum staatlichen Standard gehören. Wenn das Gastland weniger leistet als Deutschland, gilt auch nur dieser Standard. Privatärzte, Chefarztbehandlung oder modernes Equipment sind nicht automatisch inbegriffen. Der Rücktransport nach Deutschland ist über die EHIC nicht gedeckt.

Außerhalb der EU (USA, Kanada, Asien, etc.)

Hier bietet die GKV faktisch keinen Schutz. Als GKV-Versicherte sind Sie im Nicht-EU-Ausland auf eigene Absicherung angewiesen. Die Behandlungskosten in den USA beispielsweise können in wenigen Tagen fünf- bis sechsstellige Beträge erreichen.

⚠ Besonderheit: Drittmittelprojekte

Bei Forschungsaufenthalten im Rahmen von Drittmittelprojekten (z.B. EU-Förderprojekte, DFG, Humboldt) kann die Versicherungslage abweichen – je nachdem, welche Institution als Arbeitgeber gilt und ob die Gastinstitution eigene Versicherungspflichten einfordert. Vor Antritt konkret klären.

Ruhend-Stellung vs. freiwillige Mitgliedschaft

Bei Aufenthalten über sechs Monate stellt sich die Frage der GKV-Mitgliedschaft neu. Solange der deutsche Arbeitsvertrag weiterläuft, bleibt die GKV-Pflichtversicherung in der Regel bestehen – auch bei Forschung im Ausland. Sobald ein Wohnsitz ins Ausland verlegt wird oder der Arbeitsvertrag endet, ändert sich die Situation. Das sollte vor Abreise mit der Krankenkasse und dem Personalbüro der Hochschule schriftlich geklärt werden.

BU-Versicherung bei Forschungsaufenthalten: Weltgeltung & Ausschlüsse

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist für wissenschaftliche Mitarbeiter das wichtigste Absicherungsinstrument. Im Auslandskontext gibt es zwei kritische Punkte.

Weltgeltungsklausel

Die meisten modernen BU-Verträge enthalten eine Weltgeltungsklausel – der Versicherungsschutz gilt auch dann, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält und dort berufsunfähig wird. Entscheidend: In manchen Verträgen ist die Weltgeltung zeitlich begrenzt. Bei dauerhafter Wohnsitzverlagerung ins Ausland kann die Leistungspflicht entfallen. Das ist im Versicherungsschein geregelt – und sollte vor Abreise gelesen werden.

Berufsklausel & Berufsgruppe

Bei einem Wechsel von der Hochschule in die Industrie ändert sich die Berufsgruppe – das kann sich auf BU-Beiträge und -Leistungen auswirken. Ähnliches gilt für längere Auslandsaufenthalte, bei denen sich die tatsächliche Tätigkeit deutlich verändert.

⚠ Informationspflichten prüfen

Bei längeren Auslandsaufenthalten sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang Informationspflichten gegenüber dem BU-Versicherer bestehen – besonders bei Wohnsitzverlegung. Im Versicherungsschein ist geregelt, was konkret gilt.

Krankentagegeld bei Krankschreibung im Ausland

Dieses Thema wird häufig übersehen – dabei ist es besonders für Doktoranden in der PKV relevant.

GKV-Versicherte (der Regelfall für TV-L-Beschäftigte)

Als GKV-Pflichtversicherter erhalten Sie bei Krankheit zunächst sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch die Hochschule. Danach greift das Krankengeld der GKV – auch im Ausland, solange die GKV-Mitgliedschaft besteht. Eine Krankschreibung aus dem Ausland kann jedoch zu Problemen führen, wenn die Krankenkasse ausländische Atteste nicht anerkennt oder Rückfragen stellt.

PKV-Versicherte (relevant bei Verbeamtung oder Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Wer privat krankenversichert ist, hat keinen automatischen Krankengeldanspruch. Hier ist ein separater Krankentagegeldvertrag zwingend nötig – auch und gerade beim Auslandsaufenthalt. Ohne diesen Baustein entsteht ab der 7. Woche ein vollständiger Einkommensverlust.

Mehr dazu: Krankentagegeld für wissenschaftliche Mitarbeiter

Haftpflicht & Dienstunfall im Ausland: Wer haftet für was?

Private Haftpflichtversicherung

Viele Privathaftpflicht-Tarife enthalten eine Weltgeltungsklausel – aber oft mit zeitlicher Begrenzung. Bei dauerhaftem Wohnsitz im Ausland kann die Deckung entfallen. Vor einem längeren Aufenthalt: Bedingungen genau prüfen und ggf. anpassen lassen.

Diensthaftpflicht der Hochschule

Für Schäden, die in Ausübung dienstlicher Tätigkeit verursacht werden, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber (Hochschule) – das ist das Prinzip der Arbeitnehmerhaftungsprivilegierung. Im Ausland ist das deutlich komplizierter. Auf den pauschalen Schutz der Hochschule sollte man sich dort nicht verlassen. Entscheidend sind Einsatzstatus, Gastinstitution, Projektkonstellation und die konkrete Haftungsregelung zwischen den beteiligten Institutionen. Bei Tätigkeiten an einer ausländischen Gastinstitution können Haftungslücken entstehen – das sollte vor Abreise konkret geklärt werden.

Dienstunfall vs. Privatunfall

Die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV/Berufsgenossenschaft) deckt Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – grundsätzlich auch bei dienstlichen Auslandsaufenthalten. Freizeitunfälle im Ausland sind über die gesetzliche UV in der Regel nicht abgesichert – hier greift nur eine private Unfallversicherung.

Gastinstitution: Was deckt sie – und was nicht?

Dieser Überblick zeigt die typische Ausgangslage – entscheidend ist aber immer der Einzelfall: Entsendestatus, Gastinstitution, Projektkonstellation und die konkrete vertragliche Regelung zwischen den Institutionen.

Bereich Deutsche Hochschule Ausländische Gastinstitution
Krankenversicherung (Basis) ✓ GKV-Pflicht ✗ Meist keine Übernahme
Gesetzliche Unfallversicherung ✓ DGUV (dienstlich) ~ Nur eigene gesetzl. UV des Landes
Haftpflicht (dienstlich) ✓ Arbeitgeberhaftung ~ Je nach Gastland und Vereinbarung
Krankentagegeld ✗ Nur bei PKV relevant ✗ Nicht automatisch
BU-Absicherung ✓ Privater Vertrag gilt ✗ Nicht relevant (kein Vertrag)

Die meisten Gastinstitutionen bieten keinen vollwertigen Versicherungsschutz für deutsche wissenschaftliche Mitarbeiter. Die eigenen deutschen Verträge bleiben die primäre Absicherung – ergänzt durch gezielte Anpassungen für den Auslandsaufenthalt.

Besonderheit: DAAD-Stipendien & EU-Projekte

Bei bestimmten Förderprogrammen (z.B. DAAD, Marie Curie, Humboldt) sind Versicherungsleistungen manchmal inbegriffen. Das sollte konkret mit dem jeweiligen Förderprogramm geklärt werden – und schriftlich bestätigt sein.

Visa & Aufenthaltstitel: Pflichtversicherungsnachweise

Viele Länder verlangen einen Versicherungsnachweis als Voraussetzung für Visum oder Aufenthaltstitel.

USA (J-1 Visum)

Für das J-1-Visum (häufig für Gastwissenschaftler) schreibt der US-Staat konkrete Mindestdeckungen vor – unter anderem für Krankenbehandlung, Rücktransport bei Tod und Reiseunterbrechung. Die EHIC erfüllt diese Anforderungen nicht. Eine spezielle J-1-konforme Police ist nötig.

Kanada, Australien, Japan

Auch hier gibt es Länder mit Nachweispflichten für den Krankenversicherungsschutz. Die Anforderungen variieren je nach Aufenthaltstyp und Dauer. Die Botschaft oder Gastinstitution informieren rechtzeitig über die konkreten Anforderungen.

Aufenthalte über 6 Monate: Andere Regeln, andere Risiken

Ab einer Dauer von über sechs Monaten ändern sich die versicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen grundlegend.

  • GKV-Mitgliedschaft: Solange der deutsche Arbeitsvertrag läuft, bleibt die GKV-Pflichtversicherung in der Regel bestehen. Bei Auflösung des deutschen Vertrages oder Aufgabe des deutschen Wohnsitzes kann die GKV entfallen.
  • BU-Vertrag: Weltgeltungsklausel prüfen – manche Verträge begrenzen den Auslandsaufenthalt zeitlich. Bei dauerhafter Verlagerung: Versicherer informieren, ggf. anpassen.
  • Private Haftpflicht: Weltgeltung oft zeitlich begrenzt. Bei längerem Auslandsaufenthalt: Tarif anpassen.
  • Steuerliche Konsequenzen: Bei Wohnsitz im Ausland kann sich die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen ändern. Steuerberater hinzuziehen.
  • Rentenversicherung: Bei Auslandstätigkeit für eine deutsche Hochschule bleibt die Deutsche Rentenversicherung in der Regel zuständig – das sollte mit dem Personalbüro bestätigt sein.

Praxisbeispiele

Szenarien aus der Beratungspraxis

Szenario 1: Doktorandin, 3 Monate Forschungsaufenthalt MIT (USA)

Maria ist E13-Doktorandin an der RWTH, GKV-versichert, hat eine BU-Versicherung. Sie reist für drei Monate ans MIT für eine Laborkooperation.

  • GKV: faktisch kein Schutz in den USA
  • BU: Weltgeltung vorhanden – aber: Versicherer informieren
  • Haftpflicht: gilt, solange Aufenthalt unter vertraglicher Laufzeitgrenze
  • J-1-Visum erfordert separate US-konforme Police
Lösung: J-1-konforme Auslandsreise-KV abschließen, BU-Versicherer informieren, Haftpflicht-Weltgeltung verifizieren. Frühzeitig klären – Visumsantrag erfordert Versicherungsnachweis.

Szenario 2: Postdoc, 14 Monate Gastforscher in Tokio

Thomas ist Postdoc, befristeter Vertrag an der Uni Bonn, soll für 14 Monate nach Japan – Drittmittelprojekt, Vertrag läuft durch.

  • GKV: läuft weiter (Vertrag besteht), aber Leistung in Japan eingeschränkt
  • BU: Weltgeltungsprüfung zeigt zeitliche Begrenzung – Anpassung nötig
  • Haftpflicht: Weltgeltung endet je nach Tarif – Anpassung nötig
  • Krankentagegeld: bei GKV kein eigenes Thema, aber Krankschreibung aus Japan kann Probleme bereiten
Lösung: Langzeit-Auslandskrankenversicherung Japan, BU-Weltgeltung verlängern, Haftpflicht anpassen. Vor Abreise schriftliche Bestätigung der Hochschule über laufenden Arbeitsvertrag und Sozialversicherungspflicht.

Szenario 3: Wissenschaftliche Mitarbeiterin, EU-Projekt in Brüssel, 8 Monate

Anna arbeitet im Rahmen eines Marie-Curie-Projekts für 8 Monate in Brüssel. Deutscher Vertrag läuft weiter.

  • GKV: EHIC gilt, EU-Standard-Leistungen gedeckt
  • BU: Weltgeltung, kein Problem
  • Haftpflicht: Weltgeltung aktiv
  • Marie-Curie: Projekt enthält Versicherungsbaustein – aber Umfang prüfen
Lösung: Ergänzende Auslands-KV für Rücktransport und Chefarztbehandlung sinnvoll. Marie-Curie-Versicherungsumfang schriftlich klären. Weitgehend abgesichert – Detailcheck nötig.

Typische Fehler – und was dahintersteckt

  • „Ich habe doch die EHIC-Karte" – Die EHIC gilt nur in der EU und deckt nur staatliche Standardleistungen. Kein Rücktransport, kein Privatarzt, kein Schutz in Nicht-EU-Ländern.
  • „Meine Reiseversicherung reicht aus" – Eine Reise-KV ist für kurzfristige Reisen ausgelegt und zeitlich begrenzt. Forschungsaufenthalte sind keine Urlaubsreisen.
  • „Meine BU gilt weltweit automatisch" – Weltgeltung ist meist vorhanden, aber nicht immer zeitlich unbegrenzt. Informationspflichten werden oft übersehen.
  • „Die Uni ist schon versichert" – Die Hochschule haftet für dienstliche Tätigkeiten nach deutschem Recht. Im Ausland bei einer Gastinstitution entstehen schnell Lücken – vor allem bei Freizeitunfällen.
  • „Das kläre ich vor Ort" – Versicherungslücken entstehen genau dann, wenn man es vergisst. Ein Unfall am ersten Tag im Ausland kann ohne Versicherung existenzbedrohend teuer werden.
  • „Das Stipendium enthält eine Versicherung" – Manchmal, aber Umfang und Deckungssummen sind oft zu gering. Immer konkret nachfragen und schriftlich bestätigen lassen.
Jan Pohl – Versicherungsmakler Aachen

Makler-Einschätzung · Jan Pohl

„Der größte Fehler, den ich in der Praxis sehe, ist, einen Forschungsaufenthalt wie einen verlängerten Urlaub zu behandeln. Gerade bei Aufenthalten außerhalb der EU – USA, Kanada, Asien – entsteht ohne eigene Absicherung ein vollständiges Versicherungsvakuum. Die GKV hilft dort nicht weiter, die Reise-KV ist zeitlich begrenzt, und die BU gilt oft nur mit einer Klausel, die niemand gelesen hat. Ein kurzer Check vorher spart viel Ärger."

Jan Pohl · Fachwirt für Finanzberatung IHK · Versicherungsmakler Aachen

Nächste Schritte – Checkliste vor dem Auslandsaufenthalt

  • Aufenthaltsdauer und Zielland klären: EU oder Nicht-EU? Unter oder über sechs Monate?
  • GKV-Status prüfen: Bleibt die Pflichtversicherung bestehen? Krankenkasse informieren.
  • BU-Vertrag: Weltgeltungsklausel lesen, ggf. Versicherer informieren. Zeitliche Begrenzung prüfen.
  • Haftpflicht: Weltgeltung und zeitliche Reichweite prüfen, ggf. anpassen.
  • Auslandskrankenversicherung: Passenden Langzeittarif abschließen – inklusive Rücktransport.
  • Visa-Anforderungen: Versicherungsnachweis-Pflichten des Ziellandes klären (z.B. J-1-USA).
  • Gastinstitution: Versicherungsleistungen schriftlich erfragen und bestätigen lassen.
  • Stipendium / Förderprogramm: Enthält die Förderung Versicherungsleistungen? Umfang konkret klären.
  • Krankentagegeld: Bei PKV – ist ein Krankentagegeldvertrag vorhanden?
  • Steuerliche Fragen: Bei Aufenthalt über 6 Monate – Steuerberater hinzuziehen.
1

Situation einordnen

Dauer, Zielland, Visa-Anforderungen, Förderprogramm – alle Fakten sammeln.

2

Bestehende Verträge prüfen

BU, Haftpflicht, GKV, Krankentagegeld – Weltgeltung und Laufzeiten klären.

3

Lücken schließen

Individuelle Strategie festlegen – nicht mit einem Standard-Reise-KV-Tarif abspeisen lassen.

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Häufige Fragen

Reicht die EHIC-Karte für einen Forschungsaufenthalt in der EU aus?

Die EHIC deckt nur staatliche Standardleistungen im EU-Ausland – Privatärzte, Chefarztbehandlung und Rücktransport sind nicht inbegriffen. Für längere Forschungsaufenthalte ist eine ergänzende Absicherung sinnvoll.

Gilt meine BU-Versicherung auch, wenn ich im Ausland berufsunfähig werde?

Die meisten BU-Verträge enthalten eine Weltgeltungsklausel. Entscheidend ist, ob diese zeitlich begrenzt ist und ob Informationspflichten gegenüber dem Versicherer bei längeren Auslandsaufenthalten bestehen. Beides ist im Versicherungsschein geregelt.

Reicht eine normale Auslandsreisekrankenversicherung für einen Postdoc-Aufenthalt im Ausland?

Nein. Eine klassische Auslandsreisekrankenversicherung ist für kurzfristige Reisen ausgelegt und zeitlich begrenzt. Für einen Postdoc-Aufenthalt braucht es eine Langzeit-Auslandskrankenversicherung mit Rücktransportbaustein, die Prüfung der BU-Weltgeltung, eine Klärung der Haftpflicht und bei PKV-Versicherten einen Krankentagegeldschutz.

Welche Versicherung brauche ich für ein J-1-Visum in den USA?

Das US-Außenministerium schreibt für J-1-Visa konkrete Mindestdeckungen vor: mindestens 100.000 USD für medizinische Behandlung, 25.000 USD für Repatriierung bei Tod, 50.000 USD für Rücktransport bei Krankheit oder Unfall. Die GKV oder EHIC erfüllen diese Anforderungen nicht. Eine spezielle J-1-konforme Police ist nötig.

Was ändert sich bei einem Aufenthalt über sechs Monate?

Bei Aufenthalten über sechs Monate entstehen neue Fragen zur GKV-Mitgliedschaft, zum BU-Vertrag (Weltgeltungs-Zeitgrenzen), zur Haftpflicht (Laufzeitgrenzen) und steuerlichen Konsequenzen. Ein vollständiger Versicherungscheck vor Abreise ist bei dieser Dauer obligatorisch.

Was muss ich vor einem Forschungsaufenthalt in den USA versicherungstechnisch prüfen?

Mindestens fünf Punkte: (1) J-1-Visum erfordert spezifische Mindestdeckungen – eine J-1-konforme Police ist Pflicht. (2) BU-Versicherung: Weltgeltungsklausel prüfen, Versicherer informieren. (3) Haftpflicht: Weltgeltung und Laufzeitgrenzen prüfen. (4) GKV-Schutz in den USA faktisch wirkungslos – Langzeit-KV nötig. (5) Gastinstitution: Was deckt die jeweilige Uni konkret ab?

Übernimmt ein Stipendium (DAAD, Humboldt, Marie Curie) die Versicherungskosten?

Manche Förderprogramme enthalten Versicherungsbausteine – aber Umfang und Deckungssummen variieren stark und sind oft zu gering. Immer konkret nachfragen und schriftlich bestätigen lassen.

Vor dem Forschungsaufenthalt prüfen: Reicht Ihr Schutz im Ausland wirklich aus?

Ich prüfe mit Ihnen vor der Abreise, ob GKV, BU, Haftpflicht und Krankentagegeld für Ihr Zielland und Ihre Aufenthaltsdauer wirklich passen – und zeige, wo Lücken entstehen.

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