Krankenhauszusatzversicherung Aachen

Privatpatient im Krankenhaus – Krankenhauszusatzversicherung

Warum eine Krankenhauszusatzversicherung sinnvoll ist

Wer gesetzlich krankenversichert ist, erhält im Krankenhaus eine solide Basisversorgung.
Allerdings bedeutet das meist: Mehrbettzimmer, wechselnde Ärzte und eingeschränkte Wahlmöglichkeiten.
Eine stationäre Zusatzversicherung schließt diese Lücke – Sie profitieren von medizinischer und persönlicher Komfortversorgung auf Privatpatienten-Niveau.

Krankenhauszusatzversicherung

Leistungen im Überblick

Je nach Tarif erhalten Sie:

  • Behandlung durch den Chefarzt oder einen frei wählbaren Spezialisten,

  • Ein- oder Zweibettzimmer für mehr Ruhe und Privatsphäre,

  • Freie Krankenhauswahl, auch außerhalb des Wohnortes,

  • Übernahme der Mehrkosten bei Wahlleistungen,

  • Erstattung ambulanter Operationen im Krankenhaus, sofern versichert.

Gerade bei längeren Behandlungen oder planbaren Eingriffen (z. B. orthopädisch, internistisch) kann das einen spürbaren Unterschied im Heilungsverlauf machen.

Sie haben im Vergleichsrechner die Wahl, ob Sie mit oder ohne Alterungsrückstellungen rechnen müssen. Dies hat deutliche Auswirkungen auf den Anfangsbeitrag und die Beitragsstabilität:

Kalkulation mit Alterungsrückstellungen:

  • Ziel: Die Beiträge sollen über die gesamte Vertragslaufzeit möglichst konstant bleiben, selbst wenn der Versicherungsnehmer älter wird und die Gesundheitskosten steigen.
  • Funktionsweise: In den jüngeren Jahren zahlt der Versicherungsnehmer höhere Beiträge als zur Deckung der aktuellen Gesundheitsrisiken erforderlich. Ein Teil dieser Beiträge wird als Alterungsrückstellung angespart. Diese Rückstellungen werden in den späteren Jahren genutzt, um die steigenden Gesundheitskosten zu decken und die Beiträge stabil zu halten.
  • Vorteil: Stabile Beiträge im Alter, da auf die Rückstellungen zurückgegriffen wird.
  • Nachteil: In den jungen Jahren zahlt der Versicherungsnehmer zunächst höhere Beiträge.

Kalkulation ohne Alterungsrückstellungen:

  • Ziel: Die Beiträge decken nur die aktuellen Gesundheitskosten und passen sich entsprechend der Risiken des Versicherungsnehmers an, wenn dieser älter wird.
  • Funktionsweise: Es wird kein Geld für spätere Jahre zurückgelegt. Die Beiträge steigen daher mit zunehmendem Alter, da das Risiko für Krankheiten und damit die Gesundheitskosten zunimmt.
  • Vorteil: In jungen Jahren sind die Beiträge geringer, da nur das aktuelle Risiko berücksichtigt wird.
  • Nachteil: Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge deutlich, was im Rentenalter oft zu einer finanziellen Belastung führen kann.

Insgesamt bieten Policen mit Alterungsrückstellungen eine langfristige Stabilität der Beiträge, während Versicherungen ohne Rückstellungen in jungen Jahren günstiger, im Alter jedoch teurer werden.

 

Aufnahme von Jan Pohl Versicherungsmakler Aachen bei einem Beratungsgespräch.

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Glossar – Fachbegriffe der stationären Krankenzusatzversicherung

Unterkunftsleistungen

Leistungen für ein Ein- oder Zweibettzimmer inklusive Verpflegung. Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) übernimmt nur Mehrbettzimmer; die Zusatzversicherung zahlt – je nach Tarif – die Mehrkosten für Ein- oder Zweibettzimmer.

Ersatzkrankenhaustagegeld – Wegfall 1- oder 2-Bett

Geldleistung pro Tag, wenn Sie im Krankenhaus bewusst auf das vereinbarte Ein- oder Zweibettzimmer verzichten (z. B. Unterbringung im Mehrbettzimmer). Üblich sind 30 – 50 € pro Tag. Aufnahme- und Entlassungstage zählen je nach Tarif unterschiedlich.

Erstattung Chefarzt

Erstattung der gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen (z. B. Chefarzt, leitender Arzt oder Spezialist) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ohne diesen Baustein erfolgt die Behandlung ausschließlich durch das diensthabende Ärzteteam.

Chefarzterstattung über Höchstsatz

Wichtiges Qualitätsmerkmal: Der Tarif begrenzt das Honorar nicht auf den 3,5-fachen GOÄ-Satz, sondern erstattet auch höhere Beträge – vorausgesetzt, eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung wurde vor Behandlungsbeginn abgeschlossen.

Ersatzkrankenhaustagegeld – Wegfall Chefarzt

Geldleistung pro Tag, wenn Sie auf wahlärztliche Leistungen verzichten (also keine Chefarztbehandlung trotz Anspruch). Typisch sind 50 € pro Tag, für Kinder oft die Hälfte.

Ambulante Operationen

Übernahme der Kosten für Operationen ohne Übernachtung, meist wenn sie im offiziellen Katalog nach § 115b SGB V aufgeführt sind. Gute Tarife erstatten 100 % der Kosten; teils bestehen Einschränkungen bei Hybrid-DRG oder Belegärzten.

Ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung

Erstattung der unmittelbar vor bzw. nach einer ambulanten oder stationären Operation notwendigen Untersuchungen durch Krankenhaus- oder Belegärzte. Zeitfenster sind tariflich begrenzt (z. B. drei Tage vorher und 14 Tage nachher).

Gemischte Heilanstalten

Kliniken, die sowohl Kur- als auch Akutabteilungen betreiben. Viele Versicherer leisten dort nur mit vorheriger Genehmigung; Ausnahmen gelten bei Notfällen oder medizinisch zwingender Notwendigkeit. Eine vorherige Zusage vermeidet spätere Streitigkeiten.

Freie Krankenhauswahl

Sie dürfen jedes Krankenhaus in Deutschland frei wählen. Entstehen dabei Mehrkosten (z. B. bei Wahl einer Spezialklinik), übernehmen hochwertige Tarife diese zu 100 %, sofern es sich nicht um eine reine Privatklinik handelt.

Anzeigepflicht Krankenhausaufenthalt

Einige Versicherer verlangen eine Meldung innerhalb von zehn Tagen. Kundenfreundliche Tarife verzichten darauf – dennoch sollten geplante Aufenthalte vorab gemeldet werden, um eine verbindliche Leistungszusage zu erhalten.

Wartezeiten

Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und erstmaligem Leistungsanspruch. Moderne Tarife sehen oft keine allgemeine Wartezeit vor, behalten aber Sonderwartezeiten bei (z. B. acht Monate für Entbindung oder Psychotherapie).

Konstante Beiträge im Alter

Tarife mit Altersrückstellungen sorgen für gleichbleibende Beiträge über die gesamte Laufzeit, da ein Teil des Beitrags als Sparanteil zurückgelegt wird. Tarife ohne Altersrückstellungen starten günstiger, steigen jedoch mit zunehmendem Alter. Beitragsanpassungen sind in beiden Modellen möglich, wenn sich Kalkulationsgrundlagen ändern.


Praxis-Hinweise

  • Die Wahlleistungsvereinbarung muss immer vor Behandlungsbeginn unterschrieben werden – sonst keine Erstattung über den GOÄ-Höchstsatz hinaus.
  • Privatkliniken sind oft nur mit vorheriger Genehmigung oder eingeschränkt erstattungsfähig.
  • Das Ersatzkrankenhaustagegeld wird nur gezahlt, wenn auf die entsprechende Leistung verzichtet wird.
  • Bei ambulanten Operationen empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit dem Versicherer (Streitpunkte: § 115b SGB V, § 115f SGB V, Belegarztbehandlung).

Unterbringung in der stationären Krankenzusatzversicherung

Welche Unterkunftsleistungen werden erstattet?

Die Krankenhauszusatzversicherung übernimmt – je nach Tarif – die Kosten für eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, einschließlich der gesondert berechneten Verpflegung. Die gesetzliche Krankenkasse trägt nur die Kosten der allgemeinen Pflegeklasse (Mehrbettzimmer). Die Zusatzversicherung deckt den Komfortanspruch ab, den Sie als Privatpatient genießen möchten.

Erstattet die Versicherung ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthalts auf Wahlleistungen verzichten?

Ja – viele Tarife zahlen ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie auf vereinbarte Wahlleistungen (z. B. Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung) verzichten. Das bedeutet: Wenn Sie statt des Einbettzimmers ein Mehrbettzimmer wählen, erhalten Sie eine pauschale Geldleistung pro Aufenthaltstag, meist zwischen 30 € und 50 € täglich. Dieses Tagegeld wird als finanzielle Entschädigung ausgezahlt und kann frei verwendet werden.

Leistet die Versicherung auch bei Akut-Behandlungen in sogenannten gemischten Heilanstalten?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. „Gemischte Heilanstalten“ sind Einrichtungen, die sowohl Kur- als auch Akutbehandlungen durchführen. Viele Versicherer leisten dort nur nach vorheriger Genehmigung. In akuten Notfällen, bei medizinisch einzig geeigneten Behandlungen oder bei Anschlussheilbehandlungen erbringen jedoch fast alle Tarife Leistungen ohne vorherige Zusage. Bei planbaren Aufenthalten empfiehlt sich eine vorherige Rücksprache mit dem Versicherer.

Erstattet die Versicherung die bei freier Krankenhauswahl anfallenden Mehrkosten?

Ja – hochwertige Krankenhauszusatzversicherungen übernehmen die Mehrkosten für die freie Krankenhauswahl in Deutschland zu 100 %. Das bedeutet: Sie können ein anderes Krankenhaus wählen als in der ärztlichen Einweisung genannt, z. B. ein Spezialzentrum mit besserer Ausstattung. Die Erstattung erfolgt nach Abzug der Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Nicht gedeckt sind in der Regel reine Privatkliniken (siehe unten).

Leistet die Versicherung auch bei Behandlungen in einer reinen Privatklinik?

Nur eingeschränkt. Reine Privatkliniken rechnen nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ab, daher übernehmen weder die gesetzliche Krankenkasse noch viele Zusatzversicherer automatisch die Kosten. Einige Versicherer zahlen nur nach vorheriger Genehmigung oder bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Wichtig: Bei einer geplanten Aufnahme in eine Privatklinik sollte immer vorher eine schriftliche Kostenübernahmezusage eingeholt werden, um spätere Eigenbeteiligungen zu vermeiden.

Arztleistungen in der stationären Krankenzusatzversicherung

Welche Erstattung erfolgt für die von Chefärzten durchgeführten Behandlungen?

Die Krankenhauszusatzversicherung übernimmt die Kosten für die gesondert berechneten Leistungen des Chefarztes oder anderer wahlärztlicher Personen. Damit können Sie sich vom leitenden Arzt der Klinik oder einem Spezialisten Ihrer Wahl behandeln lassen. Die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Erstattet die Versicherung das Chefarzthonorar auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?

Ja, leistungsstarke Tarife übernehmen das Chefarzthonorar auch über den 3,5-fachen GOÄ-Höchstsatz hinaus, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung vor Behandlungsbeginn unterschrieben wurde. Diese Vereinbarung ist Voraussetzung, damit der Arzt Sonderhonorare abrechnen darf.

Welche Erstattung erfolgt für die von Belegärzten durchgeführten Behandlungen?

Auch die Leistungen von Belegärzten – niedergelassenen Ärzten, die im Krankenhaus operieren oder behandeln – werden von der Krankenhauszusatzversicherung in der Regel zu 100 % erstattet. Sie stellen ihre Leistungen separat nach GOÄ in Rechnung.

Erstattet die Versicherung das Belegarzthonorar auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?

Ja, viele Tarife erstatten auch das Belegarzthonorar über den GOÄ-Höchstsatz hinaus, sofern eine gültige Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Einige neuere Tarife schließen allerdings bestimmte Eingriffe nach § 115f SGB V (Hybrid-DRG) von der Erstattung aus.

Erstattet die Versicherung ein Ersatzkrankenhaustagegeld, wenn Sie während eines Krankenhausaufenthalts auf wahlärztliche Leistungen verzichten?

Ja, bei Verzicht auf Chefarzt- oder Spezialarztbehandlung zahlen viele Versicherer ein Ersatzkrankenhaustagegeld. Dieses liegt meist zwischen 30 € und 50 € pro Tag und wird auch für Aufnahme- und Entlassungstag anteilig gewährt. Das Tagegeld dient als Ausgleich, wenn Sie trotz Anspruch keine Privatbehandlung wünschen.

Welche Erstattung erfolgt für ambulante Operationen?

Die Zusatzversicherung übernimmt in der Regel 100 % der Kosten für ambulante Operationen, wenn diese eine stationäre Behandlung ersetzen und im Katalog nach § 115b SGB V aufgeführt sind. Die Abrechnung erfolgt nach Vorleistung der GKV; manche Tarife fordern eine vorherige Kostenbestätigung.

Erstattet die Versicherung das ärztliche Honorar bei ambulanten Operationen auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?

Ja, bei einer wirksam abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung ist das Honorar auch hier nicht auf den GOÄ-Höchstsatz begrenzt. Diese Vereinbarung muss vor der Operation schriftlich unterzeichnet werden – andernfalls darf der Arzt keine zusätzlichen Kosten abrechnen.

Erstattet die Versicherung die Kosten für eine ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung?

Ja, viele Tarife übernehmen 100 % der Kosten für die ambulante Aufnahme- und Abschlussuntersuchung, die unmittelbar vor oder nach einer ambulanten oder stationären Behandlung erfolgt. Üblich sind Fristen von drei Tagen vor und vierzehn Tagen nach der Behandlung.

Erstattet die Versicherung das ärztliche Honorar für diese Behandlungen auch über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus?

Ja, wenn eine Wahlleistungsvereinbarung vorliegt, werden die Honorare auch über den GOÄ-Höchstsatz hinaus übernommen. Diese Vereinbarung muss vor Beginn der Behandlung schriftlich abgeschlossen sein.

Erstattet die Versicherung die Kosten für eine vor- und nachstationäre Behandlung?

Ja, hochwertige Tarife leisten auch bei vor- und nachstationären Behandlungen nach § 115a SGB V. Diese Leistungen decken z. B. Voruntersuchungen oder Nachsorgetermine ab, die durch den behandelnden Arzt oder Operateur im Krankenhaus erfolgen. Zeitliche Begrenzung: meist bis drei Tage vor bzw. vierzehn Tage nach dem Krankenhausaufenthalt.

Leistet die Versicherung auch bei stationärer Psychotherapie?

Ja, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist, erbringt die Zusatzversicherung die vereinbarten Leistungen auch bei einer stationären Psychotherapie. Erstattet werden Unterkunfts- und Arztleistungen entsprechend dem vereinbarten Tarif.

Allgemeine Leistungen

Muss ein Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen beim Versicherer gemeldet werden?

Viele Versicherer verzichten auf eine formale 10-Tage-Meldepflicht. Dennoch sollten geplante Aufenthalte (keine Notfälle) vorab gemeldet werden, um eine verbindliche Leistungszusage zu erhalten und spätere Rückfragen zu vermeiden.

Wie werden die Kosten / Behandlungskosten generell zwischen GKV und der Krankenhauszusatzversicherung aufgeteilt?

Die gesetzliche Krankenkasse (GKV) trägt die Regelversorgung (allgemeine Pflegeklasse) nach DRG/Fallpauschale. Die Krankenhauszusatzversicherung übernimmt die Wahlleistungen (z. B. Ein-/Zweibettzimmer, Chefarzt) gemäß Tarif – jeweils nach Vorleistung der GKV.

Erstattet die Versicherung die von der GKV bei Krankenhausbehandlungen gem. § 39 Abs. 4 SGB V verlangte Zuzahlung (10 € pro Tag)?

Tarife unterscheiden sich: Einige erstatten die gesetzliche Zuzahlung bis zu 28 Tagen/Jahr vollständig, andere nicht. Im Zweifel Tarifbedingungen prüfen.

Erstattet die Versicherung Mehrkosten für Liegend-Transporte, wenn nach Vorleistung der GKV noch Restkosten verbleiben?

Häufig ja, jedoch begrenzt (z. B. bis zu einem festen Betrag pro Versicherungsfall oder innerhalb Deutschlands). Umfang und Höchstgrenzen sind tarifabhängig.

Leistet die Versicherung auch für verbesserte Unterbringung und wahlärztliche Behandlungen im Rahmen einer Kurmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung?

Anschlussheilbehandlung (AHB/Reha): Häufig ja, wenn die AHB zeitnah (i. d. R. binnen 14 Tagen) an den Akutaufenthalt anschließt und kein anderer Träger leistet. Erstattet werden dann die Wahlleistungen gemäß Tarif.
Kur-/Rehabilitationsmaßnahme ohne Akutbezug: In der Regel nein.

Sicher versichert? Verzichtet der Versicherer auf sein ordentliches Kündigungsrecht?

In hochwertigen Tarifen verzichtet der Versicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht. Häufige Leistungsfälle führen dann nicht zu einer Kündigung durch den Versicherer. Das Kündigungsrecht liegt beim Versicherten.

Gibt es Wartezeiten?

Moderne Tarife oft ohne allgemeine Wartezeit. Sonderwartezeiten (z. B. 8 Monate für Entbindung, teils Psychotherapie) bleiben teilweise bestehen. Details stehen im Tarif.

Beiträge

Wie wurden die Beiträge kalkuliert?

Viele Krankenhauszusatztarife sind mit Altersrückstellungen kalkuliert: Ein Sparanteil glättet den Beitrag über die Lebenszeit (konstantere Beiträge im Alter). Tarife ohne Altersrückstellungen starten günstiger, steigen aber alterabhängig. In beiden Modellen sind Beitragsanpassungen möglich, wenn sich Kalkulationsgrundlagen (Leistungsausgaben, Sterblichkeit, Zins) messbar verändern.

Vertrag

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenkasse wechseln?

Ein Wechsel innerhalb der deutschen gesetzlichen Krankenkassen hat keine Auswirkungen auf Ihre Krankenhauszusatzversicherung. Der Versicherungsschutz bleibt unverändert bestehen.

Was passiert, wenn sich Ihr Versicherungsstatus bei der gesetzlichen Krankenkasse ändert?

Änderungen wie der Wechsel von pflichtversichert zu freiwillig versichert oder der Übergang von einer Familienversicherung zu einer eigenen Mitgliedschaft haben keinen Einfluss auf die Zusatzversicherung. Der Vertrag gilt unabhängig vom Versichertenstatus innerhalb der GKV.

Was passiert, wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung komplett kündigen?

Wenn Sie Ihre GKV-Mitgliedschaft beenden, etwa durch einen Umzug ins Ausland oder den Wechsel in die private Krankenversicherung, endet der Zusatzversicherungsschutz, da die Leistungen auf der GKV-Grundversorgung aufbauen. Sie haben in diesem Fall ein zweimonatiges Sonderkündigungsrecht.

Stellt der Versicherer Gesundheitsfragen im Antrag?

Ja, vor Vertragsabschluss prüft der Versicherer die Gesundheitsvergangenheit über standardisierte Fragen. Diese dienen der Risikoeinschätzung und entscheiden über Annahme, Zuschlag oder Ablehnung des Antrags.

Wie lauten die Gesundheitsfragen zu den beantragten Tarifen?

Die genauen Gesundheitsfragen sind tarifabhängig und können vor Antragstellung eingesehen werden. Typischerweise betreffen sie ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte, Diagnosen und laufende Therapien der letzten fünf Jahre.

Wann können Sie den Vertrag wieder kündigen?

Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag in der Regel zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen – meist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Nach der Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren ist auch eine monatliche Kündigung möglich, sofern noch keine Leistung beansprucht wurde.

Gilt der Versicherungsschutz weltweit?

Nein, der volle Versicherungsschutz besteht nur in Verbindung mit der gesetzlichen Krankenversicherung und gilt daher nur in Deutschland. Für Reisen ins Ausland empfiehlt sich eine separate Auslandsreisekrankenversicherung.

Besteht eine Mindestversicherungsdauer?

Ja, die Mindestversicherungsdauer beträgt in der Regel zwei Versicherungsjahre. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird.

Können Kinder unter 18 Jahren allein versichert werden?

Ja, auch minderjährige Kinder können selbstständig versichert werden, unabhängig von der Versicherung der Eltern. Dies ist besonders sinnvoll, wenn ein Elternteil privat versichert ist und das Kind gesetzlich.

Erstellt der Versicherer eine Versichertenkarte (Chipkarte) zur vereinfachten Anmeldung und Abrechnung?

Einige Versicherer (z. B. Inter oder AXA) stellen eine Versichertenkarte aus, die eine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherer ermöglicht. Andere Gesellschaften verzichten darauf – in diesen Fällen reichen Versicherte die Rechnung selbst ein.