Versicherungen für Rechtsreferendare
Im Referendariat entscheidet nicht das Produkt, sondern Ihr Status im Bundesland. Er bestimmt, ob Sie gesetzlich krankenversichert sind oder Beihilfe bekommen, ob Rentenbeiträge fließen – und warum Ihre Arbeitskraft in diesen 24 Monaten häufig nur unzureichend staatlich abgesichert ist.
Das Wesentliche in drei Sätzen: Rechtsreferendare stehen in zwölf Bundesländern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und sind dort gesetzlich krankenversichert; nur Hessen verbeamtet im Regelfall, Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern lassen die Wahl. Wer direkt aus dem Studium kommt, hat während dieser 24 Monate meist weder einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt – im Beamtenverhältnis auf Widerruf, weil bei Dienstunfähigkeit entlassen und nicht in den Ruhestand versetzt wird (§ 23 Abs. 4 BeamtStG), im Ausbildungsverhältnis, weil dort in den meisten Ländern keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung anfallen. Die größte Lücke dieser Lebensphase ist deshalb die Absicherung der Arbeitskraft – nicht der Zahnersatz.
Inhalt dieser Seite
- Kurze Antwort: Was brauchen Rechtsreferendare?
- Warum der Status alles entscheidet
- Die 16 Bundesländer im Vergleich
- Krankenversicherung: GKV oder Beihilfe
- Die Arbeitskraft-Lücke im Referendariat
- Prioritätenliste: Was zuerst?
- Haftpflicht: der teuerste Irrtum
- Rechenbeispiel: Was bleibt netto?
- Nebentätigkeit in der Kanzlei
- Auslands- und Wahlstation
- Mutterschutz und Elternzeit
- Nach dem Referendariat
- Nachversicherung und Versorgungswerk
- Typische Fehler
- Makler-Einschätzung
- Nächste Schritte
- Häufige Fragen
Welche Versicherungen brauchen Rechtsreferendare wirklich?
Kurz gefasst: Drei Fragen entscheiden, in dieser Reihenfolge. Erstens der Haftpflichtschutz: Nach den Musterbedingungen des GDV endet die Mitversicherung über die Eltern mit der Referendarzeit – prüfen Sie den Elternvertrag und schließen Sie sonst eine eigene Police ab. Zweitens die Arbeitskraft: Wer direkt aus dem Studium kommt, hat während des Vorbereitungsdienstes häufig keinen ausreichenden gesetzlichen oder beamtenrechtlichen Einkommensschutz; deshalb steht die Berufsunfähigkeitsversicherung hier ganz vorn. Drittens die Krankenversicherung – und die hängt am Status: Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besteht regelmäßig Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung; Beamte auf Widerruf erhalten Beihilfe und brauchen eine ergänzende Absicherung, meist über einen privaten Restkostentarif, je nach Ausgangslage aber auch über eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Eine Berufshaftpflicht ist im Referendariat nicht Pflicht – sie greift erst mit der Zulassung nach § 51 BRAO. Rechtsschutz und Hausrat sind Bedarfsfragen, keine Grundabsicherung.
Warum der Status über alles entscheidet – und nicht die Station
Es gibt in Deutschland kein einheitliches Rechtsreferendariat. Zwei Personen, die am selben Tag mit derselben Note in den Vorbereitungsdienst starten – eine in Frankfurt, eine in Köln –, sind versicherungsrechtlich in völlig unterschiedlichen Systemen. Nicht wegen der Station, nicht wegen des Gehalts, sondern wegen des Status.
Die eine Person ist in Hessen Beamtin auf Widerruf (§ 26 Abs. 2 JAG HE). Sie bekommt Beihilfe und ist von der gesetzlichen Krankenversicherung frei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Sie braucht eine private Restkostenversicherung.
Die andere Person ist in NRW in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (§ 30 Abs. 1 JAG NRW). Sie ist gesetzlich krankenversicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), hat keinen Beihilfeanspruch – und kann sich mangels Einkommen nicht einmal freiwillig privat vollversichern.
Und die Rentenversicherung? Das kommt auf das Land an
Als Beamter auf Widerruf sind Sie in dieser Beschäftigung rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Das ist eindeutig.
Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis hängt es dagegen an einer Entscheidung Ihres Bundeslandes: Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn das Land eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet und dies auch entschieden hat (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 Nr. 4 SGB VI). In den meisten Ländern ist das der Fall – die Deutsche Rentenversicherung nennt ausdrücklich Baden-Württemberg, Bayern, Berlin und Niedersachsen.
Zwei Länder scheren aus: Thüringen und Sachsen
Wer sein Referendariat in Thüringen oder Sachsen im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableistet, ist rentenversicherungspflichtig.
Für Thüringen stellt die Deutsche Rentenversicherung das in ihren Rechtlichen Anweisungen ausdrücklich fest: Das Land gewährleistet dieser Gruppe keine Versorgungsanwartschaft, sie unterliegt deshalb der Versicherungspflicht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI. Für Sachsen steht es im Merkblatt des Oberlandesgerichts Dresden (Stand Juni 2026) – und zwar noch deutlicher: „Eine Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich. Es besteht kein Anspruch auf Nachversicherung nach Ende des Ausbildungsverhältnisses.“
Wer in beiden Ländern das Beamtenverhältnis auf Widerruf wählt, ist dagegen versicherungsfrei. Die Statuswahl entscheidet dort also auch darüber, ob während des Referendariats echte Pflichtbeitragsmonate entstehen – und damit, ob Sie sich einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nähern oder nicht. Das ist kein Nebenaspekt: Es ist das einzige Argument, das in der Statuswahl für das Ausbildungsverhältnis spricht.
Die Rentenversicherungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis beruht auf einer Entscheidung der obersten Landesbehörde (§ 5 Abs. 1 S. 3 SGB VI), nicht auf einem Bundesgesetz. Sie kann sich ändern. Ob Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden, erkennen Sie an den Abzugs- und Beitragspositionen Ihrer Bezügemitteilung. Wenn es darauf ankommt – etwa weil Sie Ihre Wartezeiten prüfen –, holen Sie eine schriftliche Auskunft Ihrer Bezügestelle ein. Und verlassen Sie sich nicht auf die Aufzählung der Deutschen Rentenversicherung: Sie nennt Sachsen bis heute nicht.
Die 16 Bundesländer: Status, Vergütung, Kranken- und Rentenversicherung
Diese Tabelle ist der Ausgangspunkt jeder Beratung. Sie beantwortet vier Fragen auf einmal: Werden Sie verbeamtet? Was bekommen Sie? Was bedeutet das für Ihre Krankenversicherung – und was für Ihre Rentenversicherung?
Die Spalte Rentenversicherung ist der Grund, warum diese Tabelle überhaupt gebaut wurde. Die Deutsche Rentenversicherung nennt in ihrer Anweisung zu § 5 SGB VI nur vier Länder beispielhaft und spricht ansonsten von „den meisten Bundesländern“. Das ist für eine Entscheidung zu wenig. Ich habe deshalb jedes Land einzeln geprüft – und dabei einen Fall gefunden, den die Deutsche Rentenversicherung selbst nicht aufführt.
| Bundesland | Verbeamtung? | Grundbetrag/Monat | Stand | Krankenversicherung | Rentenversicherung im Ausbildungsverhältnis |
|---|---|---|---|---|---|
| Hessen | Ja – Regelfall | 1.860,41 € | 01.12.2025 | Beihilfe 70 % für Empfänger von Anwärterbezügen (§ 15 Abs. 1 S. 3 HBeihVO), stationär 85 % | frei OLG Frankfurt, Merkblatt: „nicht aber der Rentenversicherungspflicht“ |
| Sachsen | Wahlrecht | 1.855,10 € | 01.04.2026 | Beamtenverhältnis: Beihilfe (auch pauschale Beihilfe, seit 01.01.2024). ÖRA: GKV-Pflicht. | ÖRA: pflichtig OLG Dresden 06/2026: „Freistellung nicht möglich… kein Anspruch auf Nachversicherung“. Beamtenverhältnis: frei. |
| Thüringen | Wahlrecht | 1.782,92 € | 01.02.2025 | Beamtenverhältnis: Beihilfe. ÖRA: GKV-Pflicht, kein Beihilfeanspruch. | ÖRA: pflichtig DRV, GRA zu § 5 SGB VI: keine Gewährleistung. Beamtenverhältnis: frei. |
| Mecklenburg-Vorpommern | Wahlrecht | 1.749,08 € ÖRA: 1.535,35 € | 01.02.2025 | Beamtenverhältnis: Beihilfe. ÖRA: GKV-Pflicht. Achtung: Als Beamter gibt es hier auch rund 214 € mehr. | Beamtenverhältnis: frei. ÖRA: nicht abschließend belegt Beim OLG Rostock nachfragen. |
| Berlin | Nein | 1.777,52 € | 01.04.2026 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch (§ 12 Abs. 3 S. 2 JAG Bln) | frei Kammergericht: Sozialversicherung „in allen Zweigen, außer der Rentenversicherung“ |
| Bayern | Nein | 1.652,08 € | 01.02.2025 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei Gewährleistungsbescheid des StMJ v. 03.09.2024 (BayMBl. Nr. 465) |
| Baden-Württemberg | Nein | 1.612,51 € | 01.04.2026 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei LBV BW: „Es besteht daher Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung.“ |
| Niedersachsen | Nein | 1.585,73 € | 01.04.2026 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei NLBV: „nicht jedoch in die gesetzliche Rentenversicherung“ |
| Nordrhein-Westfalen | Nein | 1.585,17 €* | 01.04.2026 | GKV-pflichtig (§ 30 Abs. 1 JAG NRW), kein Beihilfeanspruch | frei OLG Köln: „in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei“ (§ 32 Abs. 3 JAG NRW) |
| Brandenburg | Nein | 1.673,26 € | 01.07.2024 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei ZBB: „In der Rentenversicherung besteht keine Versicherungspflicht.“ |
| Rheinland-Pfalz | Nein | 1.674,86 € | 01.04.2026 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei Landesamt für Finanzen: „Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung“ |
| Saarland | Nein | 1.431,60 €** | 01.02.2025 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei Saarländisches OLG: „dagegen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung“ |
| Schleswig-Holstein | Nein | 1.594,79 € | 01.02.2025 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei DLZP: Referendariat als „von der Rentenversicherungspflicht befreit“ geführt, Nachversicherung |
| Bremen | Nein | 1.559,21 € | 01.02.2025 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei § 49 Abs. 1 JAPG: Anwartschaft „gewährleistet“; Nachversicherung durch das Land |
| Sachsen-Anhalt | Nein | 1.511,75 € | 01.02.2025 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei § 7 Abs. 1 S. 2 JAG LSA: Anwartschaft „gewährleistet“ |
| Hamburg | Nein | 1.583,07 € | 01.02.2025 | GKV-pflichtig, kein Beihilfeanspruch | frei § 37 Abs. 2 HmbJAG: Anwartschaft gewährt; Nachversicherung über das ZPD |
ÖRA = öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, also keine Verbeamtung. Grundbetrag = brutto, ledig, ohne Familien- und Kinderzuschläge; sortiert nach Statusgruppe.
Zur Rentenversicherungs-Spalte: Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn das Land eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet und darüber entschieden hat (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und S. 3 SGB VI). Die Angaben beruhen auf den jeweils genannten amtlichen Quellen (Bezügestellen, OLG-Merkblätter, Landesrecht, Gewährleistungsbescheid). Für Hamburg, Sachsen-Anhalt und Bremen ist die Gewährleistung gesetzlich oder behördlich belegt, das Wort „rentenversicherungsfrei“ steht dort aber nicht wörtlich; für Mecklenburg-Vorpommern ließ sich der Status im Ausbildungsverhältnis nicht abschließend belegen – fragen Sie dort beim OLG Rostock nach. Maßgeblich bleibt in jedem Fall Ihre Bezügemitteilung.
Hessen: Beamte auf Widerruf erhalten Anwärterbezüge; wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt in ein Ausbildungsverhältnis mit betragsgleicher Unterhaltsbeihilfe – und hat dann keinen Beihilfeanspruch. *NRW: Abschlagszahlung rückwirkend ab April 2026; die Verordnung nennt formal noch 1.525,17 €. **Saarland: Das Anpassungsgesetz vom 20.05.2026 erhöht ab 01.04.2026; der neue Grundbetrag ist bislang nicht amtlich veröffentlicht. Bayern, Bremen, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben die Anpassung 2026 zum Redaktionsschluss nicht verkündet. Angaben ohne Gewähr.
Die eine Zeile, auf die es ankommt: Nur in Hessen werden Sie im Regelfall verbeamtet; in Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern dürfen Sie wählen. In den übrigen zwölf Ländern gibt es keine Beihilfe – und damit auch keinen Weg in eine private Krankenvollversicherung: Der Wechsel setzt voraus, dass das Jahresarbeitsentgelt die Grenze von 77.400 Euro überschreitet, und keine Unterhaltsbeihilfe kommt dieser Grenze auch nur nahe. Und in Sachsen und Thüringen entscheidet die Statuswahl zusätzlich darüber, ob Sie 24 Monate lang Rentenbeiträge zahlen – oder nicht.
Krankenversicherung im Referendariat: GKV oder Beihilfe
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis (zwölf Länder)
Sie sind gesetzlich krankenversicherungspflichtig. Die Beiträge bemessen sich nach der Unterhaltsbeihilfe; den Arbeitgeberanteil trägt das Land. Einen Beihilfeanspruch gibt es nicht – Berlin stellt das ausdrücklich klar (§ 12 Abs. 3 S. 2 JAG Bln).
Eine private Vollversicherung ist für Sie nicht möglich. Der Wechsel setzt voraus, dass das Jahresarbeitsentgelt die JAEG von 77.400 Euro überschreitet. Keine Unterhaltsbeihilfe kommt dieser Grenze nahe.
Wenn Sie später in die PKV wollen: Anwartschaft oder Optionstarif?
Beides wird oft in einen Topf geworfen, es sind aber zwei verschiedene Instrumente – und für Referendare ist meist das zweite das richtige.
Anwartschaftsversicherung
Knüpft typischerweise an einen bestehenden oder früheren PKV-Vertrag an, der ruhend gestellt wird; die konkrete Abschlussmöglichkeit ist tarifabhängig. Die kleine Anwartschaft konserviert den Gesundheitszustand, die große zusätzlich Alterungsrückstellungen beziehungsweise das Eintrittsalter – je nach Tarifbedingungen. Für Sie relevant, wenn Sie früher privat versichert waren, etwa über die Eltern.
Optionstarif
Das Instrument für bisher ausschließlich gesetzlich Versicherte. Er räumt das Recht ein, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in einen Vollversicherungstarif zu wechseln. Ob es ihn gibt, zu welchen Bedingungen und mit welchen Fristen, unterscheidet sich von Versicherer zu Versicherer erheblich.
Welches der beiden Instrumente für Sie passt, hängt an Ihrer Versicherungsbiografie – und daran, ob ein PKV-Wechsel nach dem Examen überhaupt realistisch ist. Mehr dazu: Anwartschaftsversicherung.
Beamter auf Widerruf (Hessen; nach Wahl in SN, TH, MV)
Sie erhalten Beihilfe. In Hessen beträgt der Bemessungssatz für Empfänger von Anwärterbezügen einheitlich 70 % (§ 15 Abs. 1 S. 3 HBeihVO), bei stationärer Krankenhausbehandlung 85 % – nicht die sonst üblichen 50 %. In anderen Ländern gelten andere Sätze; prüfen Sie das an Ihrer Landesbeihilfeverordnung.
Für die restlichen Kosten haben Sie die Wahl – und genau hier wird oft zu schnell entschieden:
- Beihilfekonforme private Restkostenversicherung. Der Regelfall, wirtschaftlich meist naheliegend, weil nur der nicht gedeckte Anteil abgesichert werden muss.
- Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Rechtlich möglich, aber teuer: Weil Ihre Versicherungsfreiheit aus der Beihilfeberechtigung folgt und nicht aus dem Einkommen, greift der Beitragszuschuss des § 257 SGB V nicht – Sie zahlen den vollen Beitrag allein. Einzelne Länder federn das ab (Hessen: Sachleistungsbeihilfe; Sachsen: pauschale Beihilfe, seit 01.01.2024 auch für Referendare).
Zwingend ist die PKV also nicht. Sie ist in den meisten Fällen die wirtschaftlichere Lösung – aber wer Vorerkrankungen hat, Familie plant oder später dauerhaft in die GKV zurück will, sollte das durchrechnen, bevor er unterschreibt. Eine PKV-Entscheidung ist eine Systementscheidung, keine Tarifwahl.
Die Familienversicherung endet mit dem ersten Tag
Beitragsfrei bei den Eltern mitversichert bleiben Sie im Referendariat in keinem der beiden Systeme. Im Ausbildungsverhältnis scheitert es an der eigenen Versicherungspflicht (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V), als Beamter auf Widerruf an der Versicherungsfreiheit (Nr. 3) – und in beiden Fällen zusätzlich an der Einkommensgrenze (Nr. 5): Sie liegt bei einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro. Jede Unterhaltsbeihilfe liegt weit darüber.
Die Lücke, die kaum jemand kennt: Ihre Arbeitskraft ist meist nicht abgesichert
Die Annahme, ein staatliches Ausbildungsverhältnis bringe schon irgendeine Absicherung der Arbeitskraft mit, ist verbreitet. Für die typische Referendarin, die direkt aus dem Studium kommt, ist sie falsch – und zwar in beiden Statusvarianten aus jeweils eigenem Grund.
Beamter auf Widerruf
Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind Landesbeamte – für sie gilt das Beamtenversorgungsgesetz ihres Landes. Nach § 4 HBeamtVG, § 5 SächsBeamtVG, § 11 ThürBeamtVG und § 4 LBeamtVG M-V wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet ist. Der zweijährige Vorbereitungsdienst erfüllt diese Wartezeit nicht. Hinzu kommt: Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 BeamtStG), und bei dauernder Dienstunfähigkeit endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung, nicht durch Versetzung in den Ruhestand (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 BeamtStG).
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Eine Erwerbsminderungsrente setzt in der Regel die allgemeine Wartezeit und 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren voraus (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Wo das Land Versicherungsfreiheit gewährleistet – also in 14 von 16 Ländern –, wachsen während des Referendariats keine Pflichtbeiträge. Wer vorher nie versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat schlicht zu wenige. Anders in Sachsen und Thüringen: Dort entstehen im Ausbildungsverhältnis echte Pflichtbeiträge – allein reichen sie für die 36 Monate aber nicht.
Das Ergebnis ist in beiden Fällen dasselbe: Wer die Arbeitskraft während des Referendariats verliert, steht in aller Regel ohne laufende Leistung da. Damit ist die Berufsunfähigkeitsversicherung im Referendariat keine Vorsorge für später, sondern Absicherung für jetzt. Ein früher Abschluss kann zusätzlich vorteilhaft sein, weil jüngere Antragsteller häufig weniger dokumentierte Vorerkrankungen haben. Ob und zu welchen Konditionen Versicherungsschutz zustande kommt, hängt aber von Gesundheitszustand, Hobbys, Beruf und Versicherer ab – garantieren kann das niemand.
Ehrliche Grenze der Aussage: Ob im Einzelfall doch ein Anspruch besteht, ist eine individuelle Prüfung – und keine, die diese Seite Ihnen abnehmen kann. Relevant sind insbesondere frühere Pflichtbeiträge (Ausbildung, Werkstudententätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze, eine Beschäftigung vor dem Studium), Kindererziehungszeiten, Verlängerungstatbestände des Fünfjahreszeitraums und die Regeln zur vorzeitigen Wartezeiterfüllung. Wer eine Nebentätigkeit ausübt oder in Sachsen oder Thüringen im Ausbildungsverhältnis steht, erwirbt auch während des Referendariats Pflichtbeiträge. Und im Beamtenverhältnis gilt: Bei einem Dienstunfall greift die Unfallfürsorge und kann einen Unterhaltsbeitrag auslösen (§ 43 HBeamtVG, § 41 SächsBeamtVG, § 34 ThürBeamtVG, § 38 LBeamtVG M-V) – bei krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ohne Dienstunfall dagegen nicht. Fordern Sie eine Renteninformation an, bevor Sie entscheiden – und lassen Sie sich von niemandem sagen, Sie hätten „garantiert nichts“.
Eine neutrale Stelle, die Referendaren einen bestimmten BU-Abschlusszeitpunkt empfiehlt, gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale rät generell zum Abschluss „in gesunden Jahren“. Die Verknüpfung dieser Empfehlung mit der oben beschriebenen Normlage ist meine fachliche Schlussfolgerung als Makler – nachprüfbar an den genannten Paragrafen, aber keine amtliche Aussage.
Prioritätenliste: Was zuerst, was später, was gar nicht
Das Budget im Referendariat ist knapp. Deshalb ist die Reihenfolge wichtiger als die Vollständigkeit.
| Rang | Absicherung | Warum jetzt | Mehr |
|---|---|---|---|
| 1 | Private Haftpflicht | Die Mitversicherung über die Eltern endet mit dem Referendariat, wenn der Vertrag den GDV-Musterbedingungen folgt. Ohne eigene Police haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen – der Höhe nach unbegrenzt. | Detail → |
| 2 | Berufsunfähigkeit | Wer direkt aus dem Studium kommt, hat im Vorbereitungsdienst meist weder Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch auf Ruhegehalt. Die Arbeitskraft ist die einzige Einkommensquelle, die Sie haben. | Detail → |
| 3 | Krankenversicherung richtig aufsetzen | Als Beamter auf Widerruf: Restkosten zur Beihilfe absichern – privat oder freiwillig gesetzlich. Im Ausbildungsverhältnis: GKV. Anwartschaft oder Optionstarif nur, wenn ein PKV-Wechsel nach dem Examen konkret geplant ist – das Geld geht sonst von der BU-Rente ab. | Detail → |
| 4 | Auslandskrankenversicherung | Nur bei geplanter Auslands- oder Wahlstation – dann aber zwingend, weil der Rücktransport gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 60 Abs. 4 SGB V). | Abschnitt → |
| 5 | Rechtsschutz | Bedarfsfrage. Sinnvoll bei absehbaren Miet-, Verkehrs- oder Arbeitsrechtsrisiken – aber nur, wenn vor dem Konflikt abgeschlossen. Wartezeiten von meist drei Monaten, vorvertragliche Ursachen sind ausgeschlossen. | Detail → |
| 6 | Hausrat | Erst ab echtem Substanzwert der eigenen Wohnung. Bei möblierter Studentenbude in aller Regel verzichtbar. | Detail → |
| – | Berufshaftpflicht (VSH) | Im Referendariat keine Pflicht. Sie greift erst mit der Zulassung nach § 51 BRAO. Kein Standardprodukt für Referendare. | – |
Der Haftpflicht-Irrtum: „Ich bin doch noch bei meinen Eltern mitversichert“
Das ist der teuerste Irrtum dieser Lebensphase, und er hält sich hartnäckig. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (AVB PHV 2020, Ziff. A1-2.1.2) definieren, welche volljährigen Kinder in der Police der Eltern mitversichert bleiben – und schließen die Referendarzeit dort wörtlich aus:
„… bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang –, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).“
Die verbreitete These, das Referendariat sei die „zweite Phase der juristischen Erstausbildung“ und deshalb weiterhin gedeckt, trägt nach diesem Wortlaut nicht. Die Referendarzeit steht in derselben Ausschlussklammer wie „Fortbildungsmaßnahmen“.
Wichtige Einschränkung: Die GDV-Bedingungen sind unverbindliche Musterbedingungen. Maßgeblich ist immer der konkrete Vertrag Ihrer Eltern. Es gibt Tarife, die günstiger formulieren. Aber: Der Markt orientiert sich am Muster, und der Nachweis liegt bei Ihnen. Lassen Sie sich die Mitversicherung schriftlich bestätigen – oder schließen Sie eine eigene Police ab. Gemessen an dem, was sie abdeckt – ein der Höhe nach unbegrenztes Risiko –, ist sie das günstigste Produkt auf dieser Seite.
Und die Haftung in den Stationen?
Hier ist die Lage ruhiger, als viele denken – aber sie ist nicht in jeder Station dieselbe.
In den staatlichen Stationen (Gericht, Staatsanwaltschaft, Verwaltung): Soweit Sie in Ausübung eines Ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes handeln, kann im Außenverhältnis die Staatshaftung greifen (Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB). Ein Rückgriff auf Sie ist dann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich (§ 48 BeamtStG bzw. die entsprechende landesrechtliche Regelung).
In der Anwaltsstation lässt sich das nicht übertragen. Dort arbeiten Sie in einer privaten Kanzlei, nicht in einem öffentlichen Amt. Zwar muss sich die Pflicht-Berufshaftpflicht des Anwalts auf Vermögensschäden erstrecken, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat (§ 51 Abs. 1 S. 2 BRAO) – das sichert aber die Haftung des Anwalts, nicht Ihre eigene deliktische Haftung. Zu unterscheiden sind drei Dinge: die Einstandspflicht der Kanzlei, Ihre eigene Haftung und die Frage, ob Sie in der Kanzleipolice überhaupt als mitversicherte Person erfasst sind.
Ehrliche Grenze der Aussage: § 51 BRAO macht Sie nicht automatisch zur mitversicherten Person. Ob Sie selbst in der Kanzleipolice erfasst sind, steht in deren Bedingungen – nicht im Gesetz. Fragen Sie in der Anwaltsstation danach, bevor Sie an großen Mandaten sitzen. Eine schriftliche Bestätigung kostet die Kanzlei nichts.
Brauchen Sie eine Diensthaftpflicht?
Eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung besteht für Rechtsreferendare nicht. Ob zusätzlicher Schutz sinnvoll ist, hängt von Ihrem Status ab, vom konkreten Aufgabenbereich und davon, welcher Schutz bereits über die Privathaftpflicht oder den Dienstherrn besteht. Klären Sie vor einem Abschluss, welche Regressrisiken in Ihren Stationen tatsächlich bestehen und ob der Tarif diese Tätigkeiten ausdrücklich einschließt – viele private Haftpflichttarife schließen dienstliche Tätigkeiten aus.
Rechenbeispiel: Was von der Unterhaltsbeihilfe wirklich übrig bleibt
Die Bruttozahl aus der Länder-Tabelle ist kein Versicherungsbudget. Beispiel: Rechtsreferendar in NRW, ledig, kinderlos, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer, keine Nebentätigkeit.
Aus diesen rund 1.346 Euro bestreiten Sie Miete, Lebenshaltung, Repetitorium – und Ihre Versicherungen. Realistisch bleibt dafür ein niedriger dreistelliger Betrag im Monat. Genau deshalb ist die Reihenfolge oben keine akademische Übung: Haftpflicht und BU füllen dieses Budget bereits weitgehend aus. Rechtsschutz, Hausrat und Zahnzusatz sind dann eine bewusste Entscheidung gegen etwas anderes – keine Selbstverständlichkeit.
Gerechnet mit dem für 2026 bekanntgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,90 %; der konkrete Satz hängt von Ihrer Krankenkasse ab und liegt bei vielen Kassen darüber. Die Lohnsteuer ist eine Näherung ohne Kirchensteuer und ohne individuelle Freibeträge. Beitragssätze werden zentral gepflegt; die Euro-Beträge sind zum Stand 07/2026 gerechnet. In Thüringen kommt im Ausbildungsverhältnis zusätzlich der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung hinzu – dort bleibt entsprechend weniger. Ihr tatsächliches Netto entnehmen Sie Ihrer Bezügemitteilung.
Nebentätigkeit in der Kanzlei: der Punkt, den fast alle übersehen
Ein großer Teil der Referendare arbeitet nebenher als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei. Das ist erlaubt, es ist genehmigungspflichtig – und es ändert versicherungsrechtlich mehr, als man denkt.
Wie viele Stunden erlaubt sind
| Land | Genehmigungsfähiger Umfang | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 12 Std./Woche mit juristischem Bezug, 8 Std./Woche ohne | §§ 7, 49, 53, 57 LBG NRW, § 6 NtV NRW |
| Bayern | bis 14 Std./Woche (ausbildungsfördernd) vor den Klausuren, danach bis 20 Std./Woche; Genehmigungspflicht ab 10 Std. oder 10.000 €/Jahr | Art. 2 Abs. 2 SiGjurVD, Art. 82 BayBG |
| Berlin | Regel 8 Std./Woche; juristische Tätigkeit bis 15 Std./Woche in Anwalts- und Wahlstation; bis 19,5 Std. bei Prädikatsexamen und wissenschaftlicher Mitarbeit | § 62 Abs. 3 LBG Bln |
| Hessen | 50 Std./Monat als Obergrenze, notenabhängig gestaffelt (ab 4,00 Punkten: 25 Std./Monat) | § 13 JAO Hessen |
Ihre Unterhaltsbeihilfe wird dadurch nicht gekürzt
Das ist die gute Nachricht und ein weit verbreiteter Irrtum. Angerechnet wird erst, was jenseits sehr hoher Schwellen liegt: In NRW greift die Anrechnung erst oberhalb des Zweifachen des Grundbetrags (§ 3 Abs. 1 UB-VO NRW) – also erst bei über gut 3.000 € brutto im Monat. Bayern und Berlin rechnen ebenfalls erst oberhalb der Unterhaltsbeihilfe selbst an. Ein Nebenjob mit 800 bis 1.400 € lässt Ihre Bezüge also unangetastet.
Aber: Die Nebentätigkeit ist in der Regel rentenversicherungspflichtig
Die Rentenversicherungsfreiheit des Referendariats gilt nur für das Ausbildungsverhältnis selbst. § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI stellt frei „in dieser Beschäftigung“ – nicht darüber hinaus. Die Deutsche Rentenversicherung hält in ihren Rechtlichen Anweisungen fest: Wird neben dem juristischen Vorbereitungsdienst eine weitere Beschäftigung ausgeübt, ist diese grundsätzlich als rentenversicherungspflichtig anzusehen.
Das ist kein Nachteil, sondern eine Chance: Aus der Kanzlei-Tätigkeit wachsen echte Pflichtbeitragsmonate – und genau die zählen für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI). Verlassen Sie sich aber nicht darauf: Ob im Ergebnis ein Anspruch entsteht, hängt von Ihrer gesamten Versicherungsbiografie ab, nicht von diesen Monaten allein. Die Arbeitskraft-Lücke schließt sich dadurch in aller Regel nicht.
Wie die Nebentätigkeit sozialversicherungsrechtlich behandelt wird, wird getrennt vom Referendariat geprüft – und nicht schematisch. Je nach Ausgestaltung können Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen; bei geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigungen gelten Sonderregeln, und bei mehreren Beschäftigungen greifen Zusammenrechnungsvorschriften (§§ 8, 22 SGB IV, § 226 SGB V). Beitragspflichtige Einnahmen werden erst bei der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat gedeckelt – die Sie nicht annähernd erreichen.
Praktisch heißt das: Kalkulieren Sie Ihr Versicherungsbudget nicht aus dem Bruttobetrag der Kanzlei. Was davon übrig bleibt, sagt Ihnen erst die Abrechnung. Melden Sie die Nebentätigkeit der Bezügestelle – das ist ohnehin Pflicht, und dort wird die Einstufung vorgenommen.
Nicht zu verwechseln mit der Zusatzvergütung der Ausbildungsstation: Die wird in NRW pauschal mit 25 % auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet (§ 3 Abs. 2 UB-VO NRW). In Berlin ist ein Stationsentgelt aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen gar nicht zulässig, in Hessen untersagt. Melden Sie jede Nebentätigkeit der Bezügestelle – das ist Pflicht.
Auslands- und Wahlstation: der Punkt, an dem die GKV aufhört
Während der Auslandsstation bleibt die deutsche Sozialversicherungspflicht grundsätzlich bestehen. Innerhalb der EU werden Referendare über Art. 11 Abs. 3 lit. b der VO (EG) 883/2004 wie Beamte behandelt; Sie brauchen eine A1-Bescheinigung. Die beantragen Sie über Ihre Referendarabteilung – auch dann, wenn Sie im Rahmen einer Inlandsstation dienstlich ins EU-Ausland reisen.
Der Rücktransport: gesetzlich versichert sind Sie hier nicht
Für gesetzlich Versicherte sagt es § 60 Abs. 4 S. 1 SGB V in einem Satz: „Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen.“ Genau diese Kosten werden im Ernstfall fünfstellig. Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte müssen prüfen, was ihr Tarif und das Beihilferecht ihres Landes leisten – ein Rückholschutz kann dort bereits ganz oder teilweise enthalten sein.
Berlin verlangt bei außereuropäischen Stationen den Nachweis einer Auslandskrankenversicherung inklusive Rückholtransport – oder alternativ eine Freistellungserklärung gegenüber dem Land. Bayern empfiehlt den Abschluss amtlich und stellt klar: „Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an den Kosten.“
Was Sie brauchen, ist also nicht zwingend ein neuer Vertrag, sondern ausreichender Schutz: ambulante und stationäre Behandlung im Zielland und ein medizinisch sinnvoller Rücktransport. Lassen Sie sich das vor der Station schriftlich bestätigen – von Ihrer Kasse, Ihrem privaten Versicherer oder dem neuen Anbieter. Das ist der einzige Punkt auf dieser Seite, an dem eine Behörde Ihnen einen Versicherungsschutz faktisch vorschreibt.
Mutterschutz und Elternzeit im Referendariat
Ein Kind während des Vorbereitungsdienstes ist kein Randfall. Und es ist der Bereich mit den größten Unterschieden zwischen den Ländern – hier lohnt der Blick ins eigene Merkblatt mehr als jede allgemeine Auskunft.
Mutterschutz
Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt das Mutterschutzgesetz. Für Beamtinnen auf Widerruf gilt es dagegen ausdrücklich nicht (§ 1 Abs. 3 S. 1 MuSchG) – an seine Stelle tritt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung des jeweiligen Landes.
Die Fortzahlung ist länderweise verschieden geregelt. NRW sagt es unmissverständlich: Ein Anspruch auf Fortzahlung der Unterhaltsbeihilfe während der Schutzfrist besteht nicht. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beträgt höchstens 13 € je Kalendertag (§ 24i SGB V); der Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG gleicht grundsätzlich die Differenz zum durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt des gesetzlichen Referenzzeitraums aus – nicht zum Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe. Berlin verneint einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld dagegen ausdrücklich (§ 12 Abs. 1 JAG Bln) und arbeitet stattdessen über ein Beschäftigungsverbot nach Beamtenrecht. Verallgemeinern lässt sich das nicht – fragen Sie Ihre Referendarabteilung.
Elternzeit
Elternzeit ist möglich – aber ohne Bezüge. Elterngeld gibt es unabhängig vom Status; das BEEG knüpft nicht an die Sozialversicherungspflicht an. Bei einer Unterhaltsbeihilfe in dieser Größenordnung liegt die Ersatzrate wegen der Geringverdiener-Komponente häufig über den regulären 67 % (§ 2 Abs. 2 BEEG).
Bei der Krankenversicherung kommt es darauf an, wie Sie versichert sind – und das wird oft falsch dargestellt:
- Gesetzlich pflichtversichert (Ausbildungsverhältnis): Die Mitgliedschaft bleibt erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) und ist während des Elterngeldbezugs beitragsfrei (§ 224 SGB V), solange keine anderen beitragspflichtigen Einnahmen bestehen. Üben Sie in der Elternzeit eine Nebentätigkeit aus, entstehen daraus wieder Beiträge.
- Freiwillig gesetzlich versichert (typisch für Beamtinnen auf Widerruf, die statt der PKV die GKV gewählt haben): Hier zahlen Sie in der Elternzeit regelmäßig weiter, gegebenenfalls den Mindestbeitrag. Beitragsfreiheit kommt nur in Betracht, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde. Das ist der Punkt, an dem die Rechnung für Verbeamtete plötzlich anders aussieht.
- Privat versichert mit Beihilfe: Ob und in welchem Umfang der Beihilfeanspruch in der Elternzeit fortbesteht, richtet sich nach der Beihilfe- und der Mutterschutz-/Elternzeitverordnung Ihres Landes. Klären Sie das vor der Antragstellung mit der Beihilfestelle – die amtlichen Merkblätter schweigen dazu größtenteils.
Was mit Ihrer BU passiert
Genau hier zeigt sich, ob der Vertrag gut gebaut ist. Während der Elternzeit fließen keine Bezüge, die Beiträge laufen aber weiter. Viele Tarife erlauben eine Stundung oder eine befristete Beitragspause, bei der der Schutz bestehen bleibt. Verwechseln Sie das nicht mit einer Beitragsfreistellung: Dort sinkt die versicherte Rente regelmäßig deutlich, und wenn die Mindestrente unterschritten wird, kann der Vertrag sogar erlöschen. Was Ihr Vertrag zulässt, steht in den Bedingungen – und nur dort.
Die Nachversicherungsgarantie kann bei der Geburt eines Kindes eine Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung erlauben. Welche Ereignisse sie auslöst, in welcher Höhe, innerhalb welcher Frist und ob eine finanzielle Angemessenheitsprüfung stattfindet, ist tarifabhängig. Wer sie bei Vertragsschluss nicht vereinbart, kann sie später nicht nachholen.
Ob und wie sich der Vorbereitungsdienst durch Elternzeit verlängert, regeln die Länder unterschiedlich; die geprüften amtlichen Merkblätter treffen dazu teilweise keine Aussage. Klären Sie das vor der Antragstellung mit Ihrer Referendarabteilung.
Nach dem Referendariat: wo die Lücke wirklich liegt
Es hält sich hartnäckig die Sorge, zwischen dem letzten Ausbildungstag und dem Examensergebnis stünden Monate ohne Geld an. In NRW, Bayern und Berlin stimmt das nicht: Das Ausbildungsverhältnis endet erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung (§ 31 Abs. 1 JAG NRW; in Berlin mit Ablauf des Monats der Bekanntgabe, § 16 Abs. 1 JAG Bln). Bis dahin läuft die Unterhaltsbeihilfe weiter – in NRW gekürzt, aber sie läuft.
Die echte Lücke entsteht danach: zwischen Prüfungsergebnis und erstem Arbeitstag in der Kanzlei. Und dort trennt sich Ihr Status ein letztes Mal.
Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis
Sie waren 24 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig. Damit ist die Anwartschaftszeit erfüllt (12 Monate in 30, § 142 SGB III) – ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I kommt dem Grunde nach in Betracht. Voraussetzung bleibt die Verfügbarkeit (§ 138 Abs. 5 SGB III): Sie müssen eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen können und wollen. Die Höhe beträgt 60 % des Leistungsentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III); rechnen Sie sie mit dem Selbstberechnungsprogramm der Bundesagentur durch, nicht mit einer Faustformel.
Beamter auf Widerruf
Sie waren in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Aus dem Referendariat entsteht deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I – und anders als in der Rentenversicherung gibt es in der Arbeitslosenversicherung keine Nachversicherung. Ein Anspruch kann nur aus früheren versicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist stammen – oder aus einer Nebentätigkeit, sofern diese nicht geringfügig war.
Die Frist, die vor allen anderen kommt
Melden Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes arbeitsuchend (§ 38 SGB III). Erfahren Sie den Endtermin später, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen – automatisch ist das nicht, aber Sie sollten es nicht darauf ankommen lassen. Die Ausnahme für betriebliche Ausbildungen gilt für Referendare nicht; Berlin weist ausdrücklich darauf hin.
Für die Krankenversicherung in dieser Phase gilt: Wer Arbeitslosengeld I bezieht, ist über die Bundesagentur pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Wer keins bezieht, versichert sich freiwillig weiter – und zahlt dann mindestens auf ein fiktives Einkommen: ein Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Kalendertag (§ 240 Abs. 4 SGB V). Bei einer Bezugsgröße von 3.955 Euro sind das rund 1.318 Euro im Monat, auf die Beiträge erhoben werden – auch wenn Sie nichts verdienen. Das gehört in Ihre Planung, nicht in die Überraschung.
Nachversicherung: die leicht übersehene Jahresfrist
Wer aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausscheidet – und das ist am Ende des Referendariats der Regelfall –, wird für diese Zeit rückwirkend in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Die Beiträge trägt der Dienstherr allein. Ihre Referendarzeit landet also nicht im Nichts.
Zwei Einschränkungen, die man kennen muss. Erstens kann der Dienstherr die Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 184 SGB VI aufschieben – etwa wenn Sie voraussichtlich in ein anderes versorgungsbegründendes Dienstverhältnis wechseln. Darüber entscheidet er, und er erteilt Ihnen darüber eine Aufschubbescheinigung. Zweitens gilt die Nachversicherung von vornherein nur, wo überhaupt Versicherungsfreiheit bestand. Wer in Sachsen oder Thüringen im Ausbildungsverhältnis rentenversicherungspflichtig war, hat ganz normale Pflichtbeiträge – und keinen Nachversicherungsanspruch. Das OLG Dresden sagt das für Sachsen ausdrücklich.
Die Weiche zum Versorgungswerk
Ohne einen fristgerechten Antrag erfolgt die Nachversicherung grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter den Voraussetzungen des § 186 SGB VI können die Beiträge stattdessen an das zuständige berufsständische Versorgungswerk gezahlt werden – darum müssen Sie sich aber kümmern.
§ 186 SGB VI: Entsteht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, können die Nachversicherungsbeiträge auf fristgerechten Antrag an dieses Versorgungswerk gezahlt werden. Der Antrag kann fristwahrend beim Dienstherrn, beim Versorgungswerk oder beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Die Frist beginnt nicht zwingend am letzten Tag des Referendariats – besteht zunächst ein Aufschubgrund, verschiebt sich der Anknüpfungspunkt.
Setzen Sie sich die Erinnerung trotzdem parallel zum Zulassungsantrag: In der Praxis wird der Antrag regelmäßig vergessen, weil zwischen Examensergebnis, Zulassung und erstem Arbeitstag niemand daran denkt. Eine Pflichtmitgliedschaft im anwaltlichen Versorgungswerk entsteht übrigens erst mit der Zulassung – ein freiwilliger Beitritt bereits im Referendariat ist nach der NRW-Satzung nicht möglich.
Was Sie nicht glauben sollten: Es heißt oft, Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung seien für einen späteren Rechtsanwalt „wertlos“. Das stimmt nicht. Nachversicherungszeiten sind echte rentenrechtliche Beitragszeiten: Sie erfüllen Wartezeiten und können spätere Ansprüche begründen – auch auf Erwerbsminderungsrente. Und viele Juristinnen und Juristen erwerben später erneut gesetzliche Beitragszeiten, etwa durch eine nichtanwaltliche Tätigkeit, ein Angestelltenverhältnis außerhalb der Kammer oder Kindererziehungszeiten. Die Frage „DRV oder Versorgungswerk“ ist deshalb eine Abwägung, kein Selbstläufer – und sie gehört in ein Gespräch, nicht in eine Faustregel.
Typische Fehler im Referendariat
„Die Haftpflicht läuft über meine Eltern“
Nach den GDV-Musterbedingungen endet die Mitversicherung mit dem Referendariat. Wer sich darauf verlässt, ohne den Elternvertrag zu prüfen, steht im Schadensfall ohne Deckung da – bei einem Risiko, das der Höhe nach unbegrenzt ist.
BU aufs zweite Examen vertagen
Das Argument lautet immer: „Danach verdiene ich mehr, dann schließe ich ab.“ Nur verändert sich in diesen zwei Jahren nicht das Einkommen, sondern die Gesundheitsakte. Eine dokumentierte psychische Behandlung im Examensstress kann – je nach Diagnose, Dauer, Behandlung und Versicherer – zu einem Risikozuschlag, einem Ausschluss, einer Zurückstellung oder einer Ablehnung führen. Pauschal vorhersagen lässt sich das nicht; genau das ist das Problem.
Beim Wahlrecht nur aufs Netto schauen
In Sachsen, Thüringen und MV entscheidet die Statuswahl gleichzeitig über Krankenversicherung, Arbeitslosengeld-Anspruch und Unfallschutz. Wer sich wegen 80 Euro Netto verbeamten lässt, verliert ohne es zu merken den ALG-I-Anspruch für die Zeit nach dem Examen.
Die Anwartschaft blind abgeschlossen – oder blind übergangen
Wer nach dem Examen in eine Großkanzlei geht, springt beim Gehalt sofort über die JAEG; die PKV steht dann offen – aber zum Gesundheitszustand von dann. Ein Optionstarif (oder, bei früherer PKV, eine Anwartschaft) kann den heutigen konservieren. Nur: Das Geld geht direkt von der BU-Rente ab. Beides zusammen ist im Referendarbudget selten finanzierbar. Entscheiden Sie bewusst – und nur, wenn der PKV-Wechsel wirklich geplant ist.
Rechtsschutz erst beim Streit
Rechtsschutz deckt nur künftige Konflikte. Wartezeiten von meist drei Monaten und der Ausschluss vorvertraglicher Ursachen machen ihn als Feuerwehr wertlos. Entweder vorher – oder gar nicht.
Die Jahresfrist verstreichen lassen
Nach Ablauf der Jahresfrist des § 186 SGB VI ist der Antrag nicht mehr möglich; die Beiträge bleiben bei der Deutschen Rentenversicherung. Verloren ist damit nichts – es sind echte Beitragszeiten. Aber die Wahl, wo Ihre 24 Monate liegen sollen, haben Sie dann nicht mehr getroffen, sondern verstreichen lassen.
Makler-Einschätzung
Referendare sind die am schlechtesten beratene Gruppe, die mir begegnet – nicht weil sie unwissend wären, sondern weil sie juristisch denken und deshalb annehmen, ein staatliches Ausbildungsverhältnis bringe schon eine Grundabsicherung mit. Genau das tut es bei der Arbeitskraft nicht. Wenn ich in einem Gespräch die beamtenrechtliche Versorgung des jeweiligen Landes und die Voraussetzungen des § 43 SGB VI nebeneinanderlege, wird es meistens sehr still.
Meine Reihenfolge ist deshalb immer dieselbe: Erst die eigene Haftpflicht – sie kostet fast nichts und schließt ein unbegrenztes Risiko. Dann die BU – mit einer für Rechtsreferendare günstigen und langfristig tragfähigen Berufseinstufung und einer Nachversicherungsgarantie, die den Gehaltssprung nach dem zweiten Examen abbilden kann. Alles andere kann warten.
Und ein Satz zur Statuswahl in Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern: Ich habe noch niemanden getroffen, der diese Entscheidung mit dem Verlust des Arbeitslosengeld-Anspruchs im Kopf getroffen hätte. Rechnen Sie das durch, bevor Sie unterschreiben.
Wie ich verdiene – damit Sie mein Argument einordnen können: Ich stelle Ihnen keine Rechnung. Meine Vergütung ist die Courtage des Versicherers, und sie fällt bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung um ein Vielfaches höher aus als bei einer Haftpflicht für fünf Euro im Monat. Sie haben also allen Grund, ausgerechnet mein BU-Argument besonders kritisch zu prüfen. Tun Sie das – an den Versorgungsnormen Ihres Landes und an § 43 SGB VI. Diese Normen argumentieren nicht für mich, sondern für sich.
Jan Pohl · ungebundener Versicherungsmakler, Aachen
Nächste Schritte
- Status klären. Schauen Sie in Ihr Einstellungsschreiben: Beamtenverhältnis auf Widerruf oder öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis? Alles Weitere hängt daran.
- Elternvertrag prüfen. Lassen Sie sich vom Haftpflichtversicherer Ihrer Eltern schriftlich bestätigen, ob Sie während des Referendariats mitversichert sind. Kommt keine Bestätigung: eigene Police.
- BU vorprüfen lassen. Eine anonymisierte Risikovoranfrage gibt Ihnen eine erste Einschätzung der Annahmebedingungen, ohne dass Sie unmittelbar einen formellen, personenbezogenen Antrag stellen müssen.
- Bei GKV-Pflicht: Optionstarif oder Anwartschaft prüfen lassen – je nachdem, ob bereits eine private Vorversicherung bestand. Nur sinnvoll, wenn ein späterer PKV-Wechsel realistisch ist.
- Auslandsstation? Schutz vor der Zuweisung klären. In Berlin sind je nach Fall ein Versicherungsnachweis oder eine Freistellungserklärung vorzulegen.
- Zwei Fristen in den Kalender. Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes (§ 38 SGB III). Und der Antrag auf Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen (§ 186 SGB VI) – einen möglichen Aufschub nach § 184 SGB VI dabei beachten.
Absicherung im Referendariat strukturiert prüfen
Ich schaue mir Ihren Status, Ihr Bundesland und Ihre Planung nach dem zweiten Examen an – und sage Ihnen, welche Absicherungen jetzt Priorität haben, was bereits ausreichend geregelt ist und was Sie sich derzeit sparen können.
Termin vereinbarenErstgespräch, rund 30 Minuten, telefonisch, per Video oder in Aachen. Kostenfrei und ohne Abschlusspflicht.
Häufige Fragen
Bin ich als Rechtsreferendar noch über die Privathaftpflicht meiner Eltern mitversichert?
Nach den Musterbedingungen des GDV (AVB PHV 2020, Ziff. A1-2.1.2) nicht: Die Mitversicherung volljähriger Kinder gilt für die berufliche Erstausbildung, ausdrücklich aber „nicht Referendarzeit“. Maßgeblich ist immer der konkrete Vertrag Ihrer Eltern; einzelne Tarife formulieren günstiger. Prüfen Sie den Vertrag und lassen Sie sich die Mitversicherung schriftlich bestätigen. Ohne Bestätigung gehört eine eigene Police zum Ersten, was Sie abschließen sollten – sie deckt ein der Höhe nach unbegrenztes Risiko.
Bin ich im Referendariat gesetzlich oder privat krankenversichert?
Das hängt vom Bundesland ab. In zwölf Ländern läuft das Referendariat als öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis – dann besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und kein Beihilfeanspruch. In Hessen werden Sie im Regelfall zum Beamten auf Widerruf ernannt und erhalten Beihilfe; der Bemessungssatz beträgt für Empfänger von Anwärterbezügen einheitlich 70 Prozent (§ 15 Abs. 1 S. 3 HBeihVO), bei stationärer Behandlung 85 Prozent. In Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern können Sie zwischen beiden Statusformen wählen. Eine private Vollversicherung ist im Ausbildungsverhältnis nicht möglich, weil die Unterhaltsbeihilfe die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro deutlich unterschreitet.
Muss ich als Beamter auf Widerruf zwingend in die private Krankenversicherung?
Nein. Sie haben die Wahl, wie Sie die von der Beihilfe nicht gedeckten Kosten absichern: über eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung oder über eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Wirtschaftlich liegt die private Restkostenversicherung meist näher, weil nur der ungedeckte Anteil versichert werden muss. Die freiwillige gesetzliche Versicherung ist teurer, weil der Beitragszuschuss nach § 257 SGB V nicht greift – Ihre Versicherungsfreiheit folgt aus der Beihilfeberechtigung, nicht aus dem Einkommen. Einzelne Länder federn das ab: Hessen über die Sachleistungsbeihilfe, Sachsen über die pauschale Beihilfe, die seit 01.01.2024 auch für Referendare offensteht. Rechnen Sie beide Wege durch – es ist eine Systementscheidung, keine Tarifwahl.
Brauche ich als Rechtsreferendar eine Berufshaftpflichtversicherung?
Nein, nicht allein wegen des Referendariats. Die Pflicht nach § 51 BRAO entsteht erst mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Soweit Sie in den staatlichen Stationen in Ausübung eines öffentlichen Amtes handeln, kann im Außenverhältnis die Staatshaftung nach Art. 34 GG i. V. m. § 839 BGB eingreifen; ein Rückgriff auf Sie ist dann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. Für die Anwaltsstation gilt das nicht ohne Weiteres: Zwar muss die Pflichtversicherung der Kanzlei Schäden abdecken, für die der Anwalt nach §§ 278, 831 BGB einzustehen hat – ob Sie persönlich als mitversicherte Person erfasst sind, regelt aber nicht das Gesetz, sondern der Vertrag der Kanzlei. Fragen Sie danach. Eine eigene Diensthaftpflicht ist ebenfalls nicht vorgeschrieben; ob sie sinnvoll ist, hängt vom Aufgabenbereich und vom bestehenden Schutz ab.
Was passiert, wenn ich während des Referendariats berufsunfähig werde?
Wer direkt aus dem Studium kommt, hat meist keinen ausreichenden Anspruch. Rechtsreferendare im Beamtenverhältnis auf Widerruf sind Landesbeamte; nach § 4 HBeamtVG, § 5 SächsBeamtVG, § 11 ThürBeamtVG und § 4 LBeamtVG M-V wird ein Ruhegehalt nur gewährt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet ist – der zweijährige Vorbereitungsdienst erfüllt diese Wartezeit nicht. Bei dauernder Dienstunfähigkeit endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung, nicht durch Versetzung in den Ruhestand (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 BeamtStG). Nur bei einem Dienstunfall greift die Unfallfürsorge. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis entstehen dort, wo das Land Versicherungsfreiheit gewährleistet, keine Pflichtbeiträge, die für eine Erwerbsminderungsrente zählen (§ 43 SGB VI verlangt in der Regel die allgemeine Wartezeit und 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren). Ob im Einzelfall doch ein Anspruch besteht, hängt von früheren Pflichtbeiträgen, Kindererziehungszeiten und weiteren rentenrechtlichen Tatbeständen ab und ist individuell zu prüfen.
Zahle ich als Rechtsreferendar in die gesetzliche Rentenversicherung ein?
Als Beamter auf Widerruf nicht – Sie sind in dieser Beschäftigung versicherungsfrei (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI). Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis kommt es auf Ihr Bundesland an: Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn das Land eine Versorgungsanwartschaft gewährleistet und darüber entschieden hat (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. S. 2 Nr. 4 und S. 3 SGB VI). In den meisten Ländern ist das der Fall und amtlich belegt. Zwei Länder scheren aus: In Thüringen (so ausdrücklich die Deutsche Rentenversicherung) und in Sachsen (so das Merkblatt des OLG Dresden, Stand Juni 2026: „Eine Freistellung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich“) sind Referendare im Ausbildungsverhältnis rentenversicherungspflichtig; in Sachsen besteht zudem kein Anspruch auf Nachversicherung. Ob Beiträge abgeführt werden, erkennen Sie an den Beitragspositionen Ihrer Bezügemitteilung.
Wie kommen meine Referendarzeiten ins anwaltliche Versorgungswerk?
Wer aus einer rentenversicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausscheidet, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI); die Beiträge trägt der Dienstherr allein. Ohne einen fristgerechten Antrag bleibt es dabei. Entsteht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, können die Beiträge auf Antrag stattdessen an dieses Versorgungswerk gezahlt werden (§ 186 SGB VI). Der Antrag kann fristwahrend beim Dienstherrn, beim Versorgungswerk oder beim Rentenversicherungsträger gestellt werden. Beachten Sie: Der Dienstherr kann die Nachversicherung unter den Voraussetzungen des § 184 SGB VI aufschieben; die Frist knüpft dann nicht an den letzten Tag des Referendariats an. Und Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung sind nicht wertlos – es sind echte Beitragszeiten, die Wartezeiten erfüllen und spätere Ansprüche begründen können.
Reicht meine deutsche Krankenversicherung für die Auslandsstation?
Für gesetzlich Versicherte nicht vollständig: § 60 Abs. 4 S. 1 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass die Kosten des Rücktransports in das Inland nicht übernommen werden. Genau diese Kosten werden im Ernstfall fünfstellig. Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte müssen prüfen, was ihr Tarif und das Beihilferecht ihres Landes leisten – ein Rückholschutz kann dort bereits enthalten sein. Notwendig ist also nicht zwingend ein neuer Vertrag, sondern ausreichender Schutz für ambulante und stationäre Behandlung sowie einen medizinisch sinnvollen Rücktransport; lassen Sie sich das vor der Station schriftlich bestätigen. Berlin verlangt bei außereuropäischen Stationen je nach Fall einen Versicherungsnachweis oder eine Freistellungserklärung; Bayern empfiehlt den Abschluss amtlich und stellt klar, dass sich der Arbeitgeber nicht an den Kosten beteiligt. Innerhalb der EU brauchen Sie zusätzlich eine A1-Bescheinigung.
Wird meine Unterhaltsbeihilfe gekürzt, wenn ich nebenher in einer Kanzlei arbeite?
Bei einem üblichen Nebenjob nicht. In NRW wird erst angerechnet, was das Zweifache des Grundbetrags übersteigt (§ 3 Abs. 1 UB-VO NRW) – also erst jenseits von gut 3.000 Euro brutto im Monat; Bayern und Berlin rechnen ebenfalls erst oberhalb der Unterhaltsbeihilfe an. Genehmigungspflichtig ist die Nebentätigkeit aber immer, und der Umfang ist begrenzt: in NRW auf 12 Wochenstunden mit juristischem Bezug, in Berlin regelmäßig auf 8 (mit Ausnahmen bis 19,5), in Hessen auf 50 Stunden im Monat. Wichtig: Die Nebentätigkeit wird sozialversicherungsrechtlich getrennt vom Referendariat beurteilt und ist in der Regel rentenversicherungspflichtig – die Versicherungsfreiheit gilt nur für das Ausbildungsverhältnis selbst, nicht für eine weitere Beschäftigung daneben.
Bekomme ich nach dem Referendariat Arbeitslosengeld?
Das hängt am Status. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis waren Sie 24 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig – die Anwartschaftszeit von 12 Monaten in 30 Monaten (§ 142 SGB III) ist damit erfüllt. Voraussetzung bleibt die Verfügbarkeit nach § 138 Abs. 5 SGB III: Sie müssen eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen können und wollen. Als Beamter auf Widerruf waren Sie dagegen versicherungsfrei (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) – aus dem Referendariat entsteht kein Anspruch, und eine Nachversicherung gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht. Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes arbeitsuchend (§ 38 SGB III); erfahren Sie den Endtermin später, gilt eine Frist von drei Tagen ab Kenntnis. Eine verspätete Meldung kann eine Sperrzeit auslösen.
Ich darf zwischen Beamtenverhältnis und Ausbildungsverhältnis wählen – was ist besser?
Die Wahl verändert mehrere Systeme gleichzeitig, nicht nur das Netto. Als Beamter auf Widerruf besteht ein Beihilfeanspruch, dafür Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung – nach dem zweiten Examen entsteht also kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Statt der gesetzlichen Unfallversicherung greift die Dienstunfallfürsorge. Im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist es umgekehrt: gesetzliche Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, kein Beihilfeanspruch. In Sachsen und Thüringen kommt hinzu, dass das Ausbildungsverhältnis rentenversicherungspflichtig ist, das Beamtenverhältnis dagegen nicht – dort entscheidet die Wahl also auch darüber, ob während des Referendariats Pflichtbeitragsmonate entstehen. In Mecklenburg-Vorpommern unterscheiden sich zusätzlich die Beträge. Ein reiner Nettovergleich greift zu kurz.
Weiterführende Seiten
Quellen und Stände. Sozialversicherungswerte: Stand 2026-08-01. Unterhaltsbeihilfe: amtliche Bezügestellen sowie Gesetz- und Ministerialblätter der Länder; Stände je Land in der Tabelle, zentral gepflegt und mit jeder Anpassung aktualisiert. Rentenversicherung: § 5 SGB VI sowie die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu § 5 SGB VI (Abschnitte 2.1.4.1 und 2.2.1, Stand 12.02.2026). Der Status je Bundesland ist einzeln belegt: Gewährleistungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 03.09.2024 (BayMBl. Nr. 465); Auskünfte der Landesämter für Besoldung Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen, Brandenburg und Schleswig-Holstein; Merkblätter und Referendarseiten der Oberlandesgerichte Köln, Frankfurt am Main, Dresden (Stand 06/2026), Naumburg, Bremen, Hamburg und des Saarländischen OLG; Kammergericht Berlin; § 49 JAPG Bremen, § 7 JAG LSA, § 37 HmbJAG, § 32 Abs. 3 JAG NRW. Nachversicherung: § 184 und § 186 SGB VI. Beamtenversorgung (Landesrecht): § 4 HBeamtVG, § 5 SächsBeamtVG, § 11 ThürBeamtVG, § 4 LBeamtVG M-V; Unfallfürsorge: § 43 HBeamtVG, § 41 SächsBeamtVG, § 34 ThürBeamtVG, § 38 LBeamtVG M-V; § 23 BeamtStG. Auslandsstation: § 60 Abs. 4 SGB V. Beihilfe Hessen: § 15 HBeihVO. Musterbedingungen Privathaftpflicht: GDV, AVB PHV 2020 (unverbindliche Musterbedingungen). Normen abgerufen am 12.07.2026.
Redaktionsstand: 12.07.2026. Diese Seite ersetzt keine Einzelfallberatung. Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, Beihilfe und Versorgung hängen im Referendariat stark vom Bundesland und vom rechtlichen Status ab; maßgeblich sind Ihre Bezügemitteilung, die Auskunft Ihrer Referendarabteilung und die Bedingungen Ihres konkreten Versicherungsvertrags. Angaben ohne Gewähr.