BeamtStG: Beamtenstatusgesetz verständlich erklärt
Das Beamtenstatusgesetz enthält die gemeinsamen statusrechtlichen Grundregeln für Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Es wird durch Landesrecht ergänzt und ist deshalb nur ein Teil der rechtlichen Prüfung.
Kurzantwort
Was regelt das Beamtenstatusgesetz?
Das BeamtStG vereinheitlicht zentrale Statusfragen der Beamten in den Ländern und Kommunen: Begründung und Arten des Beamtenverhältnisses, Ernennung, Abordnung und Versetzung, Pflichten, Dienstunfähigkeit sowie Beendigung. Detailfragen bleiben den Ländern überlassen.
01 · Zuständigkeit
Für wen das BeamtStG gilt
Der Geltungsbereich umfasst Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ob eine konkrete Person erfasst ist, hängt vom Dienstherrn ab.
02 · Status
Arten und Begründung des Beamtenverhältnisses
Lebenszeit
Regelform für eine dauerhafte Wahrnehmung hoheitsrechtlicher oder gesetzlich zugewiesener Aufgaben.
Probe
Dient der Bewährung vor der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Widerruf
Typisch für Vorbereitungsdienste. Entlassung und Versorgungsfolgen unterscheiden sich deutlich vom Lebenszeitstatus.
Zeit
Nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen. Amtszeit und Folgen des Ablaufs richten sich nach dem ergänzenden Recht.
Ehrenamt
Besondere Form mit abweichenden Rechtsfolgen.
Ernennung
Erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Form und die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen.
03 · Dienstpflichten
Pflichten und persönliche Verantwortung
Das Gesetz regelt unter anderem Grundpflichten, politische Mäßigung, Beratungs- und Unterstützungspflichten, Verschwiegenheit, Diensteid sowie die Verantwortung für dienstliche Handlungen. Disziplinarrechtliche Folgen stehen in ergänzenden Gesetzen.
Versicherungsrechtlich relevant werden vor allem Vermögensschäden, Schlüssel- und Sachschäden, Regressfragen sowie Rechtsschutzbedarf. Vertiefung: Diensthaftpflichtversicherung.
04 · Gesundheit und Dienst
Dienstunfähigkeit ist eine beamtenrechtliche Entscheidung
§ 26 BeamtStG regelt die Zurruhesetzung dienstunfähiger Beamtinnen und Beamter auf Lebenszeit. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung möglich ist; für Beamte auf Probe oder Widerruf gelten andere Beendigungs- und Versorgungsfolgen. Eine private Dienstunfähigkeitsversicherung folgt den vereinbarten Versicherungsbedingungen. Beamtenrechtliche und versicherungsvertragliche Entscheidung können sich aufeinander beziehen, sind aber nicht identisch.
Vertiefung: Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte und Rechtsprechung im Beamtenrecht.
05 · Ergänzendes Recht
Welche Fragen das Land selbst regelt
- Laufbahnen, Vorbereitungsdienst und Befähigung.
- Altersgrenzen und besondere Laufbahngruppen.
- Nebentätigkeit und Arbeitszeit.
- Besoldung und Versorgung.
- Beihilfe und Heilfürsorge.
- Zuständigkeiten und Verwaltungsverfahren.
Für Nordrhein-Westfalen ist ergänzend das LBG NRW in seiner jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
Quellen und Rechtsstand
Amtliche Grundlage
Weitere Begriffe und die Einordnung der Rechtsgrundlagen finden Sie im Beamtenlexikon.
- Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010).
- Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389).
- Amtliche konsolidierte Fassung des BeamtStG.
Geprüft am 6. August 2026. Für Einzelfragen ist zusätzlich das jeweils geltende Landesrecht maßgeblich.
Status, Dienstherr und Absicherung zusammenführen
Widerruf, Probe und Lebenszeit führen zu unterschiedlichen Versorgungslücken und Versicherungsfragen.
Beamtenstatus und Absicherung prüfen