Beamtenlexikon: Begriffe zu Beihilfe, Besoldung und Versorgung
Beamtenrecht verteilt sich auf Statusrecht, Laufbahnrecht, Besoldung, Versorgung und Beihilfe. Dieses Lexikon erklärt die Begriffe nicht isoliert, sondern zeigt, welches Gesetz zuständig ist und welche praktische Folge sich daraus ergibt.
Kurzantwort
Welches Gesetz beantwortet welche Beamtenfrage?
Das Beamtenstatusgesetz beschreibt die statusrechtlichen Grundregeln für Landes- und Kommunalbeamte. Das jeweilige Landesbeamtengesetz ergänzt diese Regeln. Besoldung, Versorgung und Beihilfe stehen in eigenen Gesetzen oder Verordnungen. Eine Vorschrift aus dem Bundesrecht lässt sich deshalb nicht automatisch auf einen Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.
Begriffe schnell finden
Beamtenbegriffe von A bis Z
B
Beamter auf Lebenszeit, Beamter auf Probe, Beamter auf Widerruf, Beihilfe, beihilfefähige Aufwendung, Besoldung, Bemessungssatz.
D–L
P–V
Pauschale Beihilfe, Restkostenversicherung, Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Versorgung.
H–R
Die Begriffe sind nach Themen gruppiert. Die verlinkten Abschnitte erklären zusätzlich, welche Rechtsgrundlage zuständig ist.
01 · Status und Laufbahn
Grundbegriffe des Beamtenverhältnisses
Beamter auf Widerruf
Typischer Status während eines Vorbereitungsdienstes. Bei Ende oder Widerruf des Beamtenverhältnisses entsteht nicht automatisch eine Versorgung wie bei einem Ruhestandsbeamten.
Beamter auf Probe
Status vor der Ernennung auf Lebenszeit. Gesundheitliche Eignung, Bewährung und laufbahnrechtliche Voraussetzungen bleiben eigenständige Prüfungspunkte.
Beamter auf Lebenszeit
Das auf Dauer angelegte Beamtenverhältnis. Zurruhesetzung, Dienstunfähigkeit und Versorgung richten sich trotzdem nach gesonderten Voraussetzungen.
Dienstherr
Die juristische Person, zu der das Beamtenverhältnis besteht. Der Dienstherr entscheidet darüber, ob Bundes- oder Landesrecht anzuwenden ist.
Dienstvorgesetzte Stelle
Die zuständige Stelle für persönliche beamtenrechtliche Entscheidungen. Sie ist nicht zwingend identisch mit der unmittelbaren Führungskraft.
Laufbahn
Ordnet Ämter nach fachlicher Ausrichtung und Qualifikation. Einzelheiten stehen regelmäßig im Landesrecht und in Laufbahnverordnungen.
Vertiefung: Beamtenstatusgesetz und Landesbeamtengesetz NRW.
02 · Krankheitskosten
Beihilfe, Bemessungssatz und Restkosten
Beihilfe
Eigenständige Fürsorgeleistung des Dienstherrn zu bestimmten Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Sie ist keine Krankenversicherung.
Bemessungssatz
Prozentualer Anteil, mit dem beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Der Satz sagt noch nichts darüber aus, ob eine konkrete Rechnungsposition beihilfefähig ist.
Beihilfefähige Aufwendung
Nur der nach der anwendbaren Verordnung anerkannte Teil einer Rechnung wird mit dem persönlichen Bemessungssatz multipliziert.
Restkostenversicherung
Private Krankenversicherung für den nach der Beihilfe verbleibenden Anteil. Tarif und Quote müssen zum Dienstherrn und zur Lebensphase passen.
Pauschale Beihilfe
Beitragsbezogene Alternative in bestimmten Ländern. Sie folgt einer anderen Logik als die individuelle Kostenerstattung.
Heilfürsorge
Besondere Absicherung für bestimmte Gruppen, häufig im Vollzugsdienst. Übergänge zur Beihilfe und eine Anwartschaft müssen getrennt geprüft werden.
Vertiefung: BBhV, BVO NRW, Beihilfe nach Bundesland und Beihilfe-Leistungen nach Leistungsart.
03 · Aktiver Dienst
Besoldung, Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe
Besoldung ist die gesetzlich geregelte Alimentation im aktiven Dienst. Besoldungsgruppe, Amt, Erfahrungsstufe, Familienzuschlag und Zulagen sind unterschiedliche Bestandteile. Für Bundesbeamte gilt das Bundesbesoldungsgesetz; Landesbeamte unterliegen dem jeweiligen Landesbesoldungsrecht.
Vertiefung: Bundesbesoldungsgesetz. Aktuelle Tabellenbeträge und Zuschläge gehören in die jeweiligen Fachseiten und nicht in dieses Lexikon.
04 · Ruhestand
Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit und Versorgung
Versorgung ist nicht mit der gesetzlichen Rente gleichzusetzen. Für die Höhe des Ruhegehalts sind unter anderem ruhegehaltfähige Dienstbezüge, anrechenbare Zeiten, Teilzeit, Versorgungsabschläge und Ruhensregelungen zu prüfen.
Vertiefung: Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW, Vordienstzeiten in der Beamtenversorgung NRW und Pensionslücke für Beamte.
05 · Verfahren
Bescheid, Widerspruch und Rechtsprechung
Beihilfe-, Besoldungs- und Versorgungsansprüche werden regelmäßig durch Verwaltungsakt konkretisiert. Wer einen Bescheid angreift, muss Rechtsbehelfsbelehrung, Frist, zuständige Stelle und den konkreten Streitpunkt prüfen.
Vertiefung: Widerspruch gegen einen Beihilfebescheid und Rechtsprechung im Beamtenrecht.
Quellen und Stand
Rechtsgrundlagen dieses Lexikons
- Beamtenstatusgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
- Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
- Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
- Landesbeamtenversorgungsgesetz NRW und BVO NRW in den auf Recht.NRW ausgewiesenen Fassungen.
- LBG NRW in dem anhand der amtlichen Verkündungsquellen geprüften Stand: zuletzt nachweisbar geändert am 2. Dezember 2025; die Recht.NRW-Portalansicht weist diese Fassung bis zum 3. August 2026 aus.
Geprüft am 6. August 2026. Dieses Lexikon gibt allgemeine Rechtsinformation, prüft keine konkreten Bescheide oder Dienstverhältnisse und ersetzt keine Rechtsberatung.
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Für die Versicherungs- und Vorsorgeplanung ist entscheidend, welcher Dienstherr zuständig ist und wie Beihilfe, Versorgung und Status ineinandergreifen.
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