BBesG: Bundesbesoldungsgesetz verständlich erklärt
Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Besoldung von Bundesbeamten, Bundesrichtern und Soldaten. Es erklärt, aus welchen Bestandteilen die Bezüge bestehen und wie Amt, Besoldungsordnung, Erfahrungsstufe und Zuschläge zusammenwirken.
Kurzantwort
Was regelt das Bundesbesoldungsgesetz?
Das BBesG bestimmt die Besoldung im Bundesdienst. Es ordnet Ämter Besoldungsgruppen zu, regelt Grundgehälter, Erfahrungsstufen, Familienzuschläge, Zulagen, Vergütungen und weitere besoldungsrechtliche Ansprüche. Der konkrete Zahlbetrag ergibt sich nicht allein aus der Besoldungsgruppe.
01 · Zuständigkeit
Für wen das BBesG gilt
Das Gesetz betrifft insbesondere Beamte und Richter des Bundes sowie Soldaten. Landesbeamte, Kommunalbeamte und Landesrichter unterliegen dem Besoldungsrecht ihres Landes. Ein Bundeswert kann daher nicht ohne Prüfung auf Nordrhein-Westfalen oder ein anderes Land übertragen werden.
02 · Systematik
Aus welchen Teilen sich Besoldung zusammensetzt
Grundgehalt
Richtet sich nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Stufe.
Familienzuschlag
Knüpft an gesetzlich definierte persönliche und familiäre Voraussetzungen an.
Zulagen
Können an Funktion, Verwendung, besondere Belastung oder gesetzlich bestimmte Tätigkeiten anknüpfen.
Vergütungen
Bestimmte Mehrarbeit oder besondere Dienste können gesondert geregelt sein.
Anwärterbezüge
Gelten für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und folgen einer eigenen Systematik.
Auslandsbesoldung
Bei dienstlicher Auslandsverwendung kommen besondere Bestandteile und Ausgleichsmechanismen hinzu.
03 · Ämter und Gruppen
Besoldungsordnungen A, B, R und W
Die Besoldungsordnungen bilden unterschiedliche Amts- und Funktionsstrukturen ab. A erfasst vor allem aufsteigende Laufbahnen, B herausgehobene Ämter, R Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst und W wissenschaftliche Leitungs- und Professorenämter des Bundes. Die Amtsbezeichnung und die gesetzliche Zuordnung entscheiden; die Berufsbezeichnung allein reicht nicht.
04 · Entwicklung
Erfahrungsstufe ist nicht gleich Dienstalter
Nach § 27 BBesG wird das Grundgehalt grundsätzlich nach Stufen bemessen; der Aufstieg richtet sich nach Erfahrungszeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. Welche früheren Zeiten anerkannt werden und welche Unterbrechungen den Aufstieg verzögern, regeln insbesondere §§ 27 und 28 BBesG. Besoldungsstufe, laufbahnrechtliche Probezeit und ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben drei getrennte Prüfungen.
05 · Versicherungsbezug
Warum Besoldung für Absicherung und Vorsorge wichtig ist
Besoldung beeinflusst verfügbares Einkommen, Dienstunfähigkeitsbedarf, Hinterbliebenenabsicherung und Vorsorgebeitrag. Für eine belastbare Berechnung reichen Bruttobezüge nicht aus: Status, Familienzuschlag, PKV-Beitrag, Beihilfequote und voraussichtliche Versorgung müssen gemeinsam betrachtet werden.
Weiterführend: Dienstunfähigkeitsversicherung nach Status, Pensionslücke berechnen und Beamten-Hub.
Quellen und Rechtsstand
Amtliche Grundlage
Weitere Begriffe und die Einordnung der Rechtsgrundlagen finden Sie im Beamtenlexikon.
- Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009.
- Zuletzt geändert durch Artikel 62 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33).
- Amtliche konsolidierte Fassung des BBesG mit Anlagen.
Geprüft am 6. August 2026. Für Zahlbeträge ist die für den Abrechnungsmonat geltende Tabelle maßgeblich. Zur Einordnung werden Besoldungsmitteilung, Ernennungsurkunde oder Amtsbezeichnung und gegebenenfalls der Stufenfestsetzungsbescheid benötigt.
Besoldung in den Absicherungsbedarf übersetzen
Besoldungsgruppe und Netto allein zeigen nicht, welche Lücke bei Dienstunfähigkeit oder im Ruhestand entsteht.
Versorgung und Absicherung prüfen