BBesG: Bundesbesoldungsgesetz verständlich erklärt

Bundesbesoldung · Rechtsstand geprüft am 6. August 2026

BBesG: Bundesbesoldungsgesetz verständlich erklärt

Das Bundesbesoldungsgesetz regelt die Besoldung von Bundesbeamten, Bundesrichtern und Soldaten. Es erklärt, aus welchen Bestandteilen die Bezüge bestehen und wie Amt, Besoldungsordnung, Erfahrungsstufe und Zuschläge zusammenwirken.

BundesrechtDas BBesG gilt nicht automatisch für Landes- oder Kommunalbeamte.
GesetzesbindungBesoldung entsteht nur auf gesetzlicher Grundlage.
Mehrere BestandteileGrundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen werden getrennt geprüft.

Kurzantwort

Was regelt das Bundesbesoldungsgesetz?

Das BBesG bestimmt die Besoldung im Bundesdienst. Es ordnet Ämter Besoldungsgruppen zu, regelt Grundgehälter, Erfahrungsstufen, Familienzuschläge, Zulagen, Vergütungen und weitere besoldungsrechtliche Ansprüche. Der konkrete Zahlbetrag ergibt sich nicht allein aus der Besoldungsgruppe.

01 · Zuständigkeit

Für wen das BBesG gilt

Das Gesetz betrifft insbesondere Beamte und Richter des Bundes sowie Soldaten. Landesbeamte, Kommunalbeamte und Landesrichter unterliegen dem Besoldungsrecht ihres Landes. Ein Bundeswert kann daher nicht ohne Prüfung auf Nordrhein-Westfalen oder ein anderes Land übertragen werden.

02 · Systematik

Aus welchen Teilen sich Besoldung zusammensetzt

Grundgehalt

Richtet sich nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Stufe.

Familienzuschlag

Knüpft an gesetzlich definierte persönliche und familiäre Voraussetzungen an.

Zulagen

Können an Funktion, Verwendung, besondere Belastung oder gesetzlich bestimmte Tätigkeiten anknüpfen.

Vergütungen

Bestimmte Mehrarbeit oder besondere Dienste können gesondert geregelt sein.

Anwärterbezüge

Gelten für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und folgen einer eigenen Systematik.

Auslandsbesoldung

Bei dienstlicher Auslandsverwendung kommen besondere Bestandteile und Ausgleichsmechanismen hinzu.

03 · Ämter und Gruppen

Besoldungsordnungen A, B, R und W

Die Besoldungsordnungen bilden unterschiedliche Amts- und Funktionsstrukturen ab. A erfasst vor allem aufsteigende Laufbahnen, B herausgehobene Ämter, R Richter und Staatsanwälte im Bundesdienst und W wissenschaftliche Leitungs- und Professorenämter des Bundes. Die Amtsbezeichnung und die gesetzliche Zuordnung entscheiden; die Berufsbezeichnung allein reicht nicht.

04 · Entwicklung

Erfahrungsstufe ist nicht gleich Dienstalter

Nach § 27 BBesG wird das Grundgehalt grundsätzlich nach Stufen bemessen; der Aufstieg richtet sich nach Erfahrungszeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. Welche früheren Zeiten anerkannt werden und welche Unterbrechungen den Aufstieg verzögern, regeln insbesondere §§ 27 und 28 BBesG. Besoldungsstufe, laufbahnrechtliche Probezeit und ruhegehaltfähige Dienstzeit bleiben drei getrennte Prüfungen.

Lesebeispiel ohne Tabellenwert: „A 13“ bezeichnet die Besoldungsgruppe; die Stufe bestimmt innerhalb dieser Gruppe das Grundgehalt. Familienzuschlag und Zulagen kommen nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen hinzu.

05 · Versicherungsbezug

Warum Besoldung für Absicherung und Vorsorge wichtig ist

Besoldung beeinflusst verfügbares Einkommen, Dienstunfähigkeitsbedarf, Hinterbliebenenabsicherung und Vorsorgebeitrag. Für eine belastbare Berechnung reichen Bruttobezüge nicht aus: Status, Familienzuschlag, PKV-Beitrag, Beihilfequote und voraussichtliche Versorgung müssen gemeinsam betrachtet werden.

Weiterführend: Dienstunfähigkeitsversicherung nach Status, Pensionslücke berechnen und Beamten-Hub.

Quellen und Rechtsstand

Amtliche Grundlage

Weitere Begriffe und die Einordnung der Rechtsgrundlagen finden Sie im Beamtenlexikon.

Geprüft am 6. August 2026. Für Zahlbeträge ist die für den Abrechnungsmonat geltende Tabelle maßgeblich. Zur Einordnung werden Besoldungsmitteilung, Ernennungsurkunde oder Amtsbezeichnung und gegebenenfalls der Stufenfestsetzungsbescheid benötigt.

Besoldung in den Absicherungsbedarf übersetzen

Besoldungsgruppe und Netto allein zeigen nicht, welche Lücke bei Dienstunfähigkeit oder im Ruhestand entsteht.

Versorgung und Absicherung prüfen