Praxis-Notfallvorsorge: Wenn Sie als Inhaber plötzlich ausfallen

Eine Praxis-Notfallvorsorge regelt, wer Ihre Arztpraxis oder Zahnarztpraxis weiterführen darf, wenn Sie als Inhaber plötzlich ausfallen.

Praxis-Notfallvorsorge: Wenn Sie als Inhaber plötzlich ausfallen

Ein Unfall, ein Schlaganfall, der Tod – und Ihre Praxis kommt zum Stillstand: Verfügungen über das Praxiskonto können blockiert sein, Gehälter bleiben liegen, die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung stockt. Diese Seite zeigt, mit welchen Dokumenten Ihre Arzt- oder Zahnarztpraxis handlungsfähig bleibt – und wo die reine finanzielle Absicherung nicht weiterhilft.

Kurz gefasst: Fällt der Inhaber einer Einzelpraxis ohne ausreichende Vollmacht aus, können zentrale Entscheidungen blockiert sein – und fehlt eine geeignete Vertretung, kann die Bestellung eines Betreuers nötig werden. Stirbt der Inhaber, geht die Praxis als Vermögen per Erbfolge (§ 1922 BGB) auf die Erben über, doch die ärztliche Tätigkeit und die Zulassung folgen eigenen berufs- und zulassungsrechtlichen Regeln. Zwei Dokumente entscheiden über die kaufmännische Handlungsfähigkeit: eine Unternehmervollmacht über den Tod hinaus und ein schriftlicher Notfallplan. In der Berufsausübungsgemeinschaft kommt die Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag hinzu.

Was Praxis-Notfallvorsorge regelt – und was nicht

Als niedergelassener Arzt oder Zahnarzt sind Sie nicht nur Behandler, sondern Unternehmer: Sie haben Arbeitsverträge, ein Praxiskonto, Leasing- und Mietverträge, laufende Abrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung und oft Personalverantwortung für mehrere Angestellte. Fällt eine Privatperson aus, springt die Familie ein. Fällt ein Praxisinhaber aus, entsteht eine Lücke, die niemand automatisch füllen darf.

Praxis-Notfallvorsorge beantwortet eine einzige, unbequeme Frage: Wer darf morgen für Ihre Praxis handeln, wenn Sie es heute nicht mehr können? Es geht nicht um Geld, sondern um rechtliche Handlungsfähigkeit. Das ist der entscheidende Unterschied zur Praxisausfallversicherung, die je nach Bedingungen versicherte laufende Kosten übernehmen kann, aber niemandem die Befugnis gibt, das Konto zu führen oder Gehälter zu zahlen.

Rechtliche Handlungsfähigkeit Praxis-Notfallvorsorge Unternehmervollmacht Notfallplan Nachfolgeklausel (BAG) Wer darf handeln? Finanzieller Ausgleich Praxisausfallversicherung übernimmt versicherte Kosten bei Krankheit / Ausfall Wer zahlt die Kosten?

Fall 1: Sie werden zu Lebzeiten handlungsunfähig

Der häufigste Notfall ist nicht der Tod, sondern der längere Ausfall: Koma nach einem Unfall, Schlaganfall, schwere Erkrankung. Sie leben, können aber Ihre Geschäfte nicht mehr führen. Fehlen ausreichende Vertretungsbefugnisse, können zentrale Entscheidungen blockiert sein – Verfügungen über das Praxiskonto etwa hängen dann von bestehenden Kontovollmachten ab.

Das Ehegattennotvertretungsrecht (§ 1358 BGB) greift hier nicht: Es deckt nur bestimmte Gesundheitsangelegenheiten für maximal sechs Monate ab, keine geschäftlichen. Für die Praxis brauchen Sie eine Unternehmervollmacht.

Die Unternehmervollmacht

Eine allgemeine private Vorsorge- oder Generalvollmacht kann betriebliche Angelegenheiten erfassen, wenn sie entsprechend weit und eindeutig formuliert ist. Übliche private Standardformulare sind dafür aber häufig nicht präzise genug – etwa für Bankgeschäfte, Personalentscheidungen, Gesellschafterrechte, einen Praxisverkauf und die besonderen berufsrechtlichen Anforderungen einer Arzt- oder Zahnarztpraxis. Die vorhandene Vollmacht sollte deshalb fachkundig geprüft und bei Bedarf durch eine gesonderte Unternehmervollmacht ergänzt werden, die diese Punkte klar regelt:

  • Zugriff auf das Praxiskonto und Zahlungsverkehr (Gehalt, Miete, Leasing, Lieferanten)
  • Vertretung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen
  • Personalführung: Weisungen, Krankmeldungen, im Ernstfall Kündigungen und Einstellungen
  • medizinische Vertretung: Diese muss die berufs- und zulassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen (ein Arzt kann nur durch einen approbierten Arzt vertreten werden; KV/KZV- und Berufsrecht sind zu beachten)
  • bei einer Berufsausübungsgemeinschaft: Ausübung Ihrer Gesellschafter- und Stimmrechte

Wichtig – drei Rollen, die oft vermischt werden: Eine Unternehmervollmacht kann die kaufmännische Handlungsfähigkeit sichern. Für die medizinische Tätigkeit und die vertragsärztliche Vertretung gelten zusätzliche berufs- und zulassungsrechtliche Voraussetzungen. Beide Rollen müssen getrennt geregelt und aufeinander abgestimmt werden. Ein Arzt ist nicht automatisch kaufmännisch geeignet oder konfliktfrei – und ein Ehepartner kann die wirtschaftlichen Dinge regeln, ohne Patienten behandeln zu dürfen.

RolleTypische Aufgaben
Kaufmännischer BevollmächtigterBank, Gehälter, Lieferanten, Miet- und Leasingverträge, Steuerberater
Medizinischer VertreterPatientenversorgung und medizinische Organisation im zulässigen Vertretungsrahmen (Approbation + Berufsrecht)
Gesellschaftsrechtlicher AnsprechpartnerGesellschafterrechte, Praxisanteil, Abfindung, Veräußerung (nur in der BAG)
Erben / TestamentsvollstreckerVerwaltung und Verwertung des Nachlasses

Fall 2: Sie sterben – Einzelpraxis

Mit dem Tod gehen die vermögenswerten Bestandteile und Verpflichtungen der Praxis – Inventar, Forderungen, Verträge, Verbindlichkeiten – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf Ihre Erben über. Davon strikt zu unterscheiden sind die ärztliche Berufsausübung und die vertragsärztliche bzw. vertragszahnärztliche Zulassung: Diese können nicht allein durch Erbrecht oder Vollmacht fortgeführt werden. Ihre Erben erben also den Wert der Praxis, dürfen sie aber ohne Approbation nicht selbst betreiben.

Vier Ebenen, die auseinandergehalten werden müssen:

EbeneFrage
NachlassrechtWem gehören Inventar, Forderungen und Verträge?
BerufsrechtWer darf medizinisch tätig sein und die Praxis fachlich führen?
VertragsarztrechtWas geschieht mit Zulassung und Vertragsarztsitz?
OrganisationWer darf Zahlungen, Personal, Mietvertrag und einen Praxisverkauf bearbeiten?

Welche Übergangs- und Nachfolgemöglichkeiten bestehen, richtet sich insbesondere nach Zulassungsrecht, Berufsrecht und den Vorgaben der zuständigen KV oder KZV – und die unterscheiden sich zwischen Ärzten und Zahnärzten und je nach Bundesland. Eine bundesweit einheitliche Frist gibt es nicht; wer hier auf Pauschalen vertraut, verliert im Ernstfall Zeit mit der Suche nach einem Erbschein und der Klärung, wer überhaupt entscheiden darf.

Was hilft: Eine Vollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) kann es einer bevollmächtigten Person ermöglichen, notwendige kaufmännische Maßnahmen ohne Abwarten auf den Erbschein vorzunehmen – Gehaltszahlungen, laufende Verträge, Zahlungsverkehr. Das setzt voraus, dass Umfang und Form der Vollmacht ausreichen und die jeweiligen Vertragspartner, insbesondere die Bank, sie anerkennen. Sie ersetzt weder die vertragsärztliche Zulassung noch eine zulässige medizinische Vertretungsregelung – die brauchen einen approbierten Kollegen und die berufsrechtliche Grundlage.

Fall 3: Sie sterben – Berufsausübungsgemeinschaft

Sind Sie mit Kollegen in einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) verbunden, meist als GbR, gilt seit dem 1. Januar 2024 neues Recht. Das MoPeG hat die Folgen des Todes eines Gesellschafters umgekehrt.

SituationFrüher (bis 2023)Heute (seit MoPeG 2024)
Tod eines Gesellschafters in der BAG mit mindestens drei PartnernGbR wurde grundsätzlich aufgelöstGesellschafter scheidet aus, die BAG besteht mit den übrigen fort (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Vertrag nichts anderes regelt
Was bekommen die Erben?Auseinandersetzunggrundsätzlich Anspruch auf eine Abfindung zum Wert des Anteils (§ 728 BGB), soweit vertraglich nichts anderes gilt
Zwei-Personen-BAGAuflösungGesellschaft erlischt ohne Liquidation; das Vermögen geht per Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Partner über (§ 712a BGB) – mit Abfindungsanspruch der Erben

Das neue Recht klingt zunächst beruhigend: Die Praxis wird nicht mehr zerschlagen. Aber genau hier liegt die Falle – der Abfindungsanspruch der Erben kann die verbleibenden Partner finanziell schwer belasten, wenn keine Liquidität oder Versicherung dahintersteht.

Zwei Praxis-Fallen: Erstens: In der Zwei-Personen-BAG erlischt die Gesellschaft beim Tod eines Partners ohne Liquidation, und das gesamte Vermögen wächst dem verbleibenden Partner zu – verbunden mit einer möglicherweise erheblichen Abfindungsverpflichtung gegenüber den Erben. Zweitens: Nach dem gesetzlichen Regelfall scheiden die Erben aus und treten nicht als Gesellschafter ein; nur eine Nachfolgeklausel im Vertrag kann ein Nachrücken überhaupt ermöglichen. In beiden Fällen sind Bewertung, Fälligkeit und Finanzierung der Abfindung die entscheidende Frage.

Eine Nachfolgeklausel schafft erst die vertragliche Grundlage dafür, dass überhaupt jemand nachrückt. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel beschränkt den Eintritt auf bestimmte, berufsrechtlich geeignete (bei Ärzten: approbierte) Erben. Das ist reine Rechtsgestaltung und gehört in die Hände eines auf Gesellschafts- und Medizinrecht spezialisierten Anwalts – hier strukturiere ich nur die Frage und den Absicherungsbedarf, der daraus folgt.

Der Praxis-Notfallplan: die praktische Seite

Vollmachten regeln, wer darf. Der Notfallplan regelt, wie es konkret weitergeht. Er ist ein schlichtes, aktuelles Dokument, das Ihre Vertretung im Ernstfall handlungsfähig macht – ohne stunden- oder tagelanges Suchen.

  1. Zugriffskonzept statt Passwortliste: Wo liegen die Vollmachtsurkunden, wer hat Kontovollmacht? Für die Praxis-EDV gehören rollenbezogene Notfallzugänge und ein dokumentiertes Notfallverfahren in den Plan – keine Weitergabe persönlicher Zugangsdaten, insbesondere keine eHBA-PIN. SMC-B, Telematikinfrastruktur und Praxissoftware gesondert regeln.
  2. Ansprechpartner: Kassenärztliche Vereinigung, Steuerberater, Bank, Versicherungen, IT-Dienstleister und Datenschutzbeauftragter – mit Namen und Nummern.
  3. Personal: Wer führt das Team, wer darf Gehalt anweisen, welche Verträge laufen?
  4. Vertretungsregelung: Welcher approbierte Kollege übernimmt die Behandlung, in welchem Umfang, zu welchen Konditionen?
  5. Patientendaten: Wer darf im Notfall auf Behandlungsunterlagen zugreifen – unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes? Zugriffe protokollieren.
  6. Laufende Verpflichtungen: Miete, Leasing, Wartungsverträge, Kredite – mit Kontodaten und Fälligkeiten.

Der Plan gehört an einen sicheren, aber für die Vertrauensperson auffindbaren Ort – etwa einen Passwortmanager mit Notfallzugriff oder ein versiegeltes Verfahren – und will mindestens jährlich und zusätzlich bei wesentlichen Änderungen aktualisiert werden. Ein veralteter Notfallplan ist im Ernstfall fast so schlecht wie keiner.

Abgrenzung: Geld ersetzt keine Handlungsvollmacht

Zwei verschiedene Fragen, die oft verwechselt werden: Eine Praxisausfallversicherung kann – abhängig von den vereinbarten Bedingungen (versicherter Auslöser, Kostenpositionen, Karenz- und Haftzeit, Summe, Ausschlüsse) – versicherte fortlaufende Betriebskosten übernehmen, damit die Praxis eine Ausfallzeit finanziell übersteht. Sie regelt aber nicht, wer in dieser Zeit rechtsgeschäftlich oder medizinisch vertreten darf. Genau das ist Aufgabe der Praxis-Notfallvorsorge. Beide ergänzen sich – das eine ersetzt nicht das andere.

Wenn Sie den finanziellen Teil noch nicht geregelt haben, ist das der passende nächste Schritt. Details dazu auf den Seiten zur Praxisausfallversicherung für Ärzte und zur Praxisausfallversicherung für Zahnärzte.

Fachbegriffe kurz erklärt
Unternehmervollmacht
Eine Vollmacht, die gezielt die geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten der Praxis abdeckt – anders als die private Vorsorgevollmacht, die persönliche Dinge regelt.
Transmortale Vollmacht
Eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig bleibt. Die bevollmächtigte Person kann sofort weiterhandeln, ohne auf den Erbschein zu warten.
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB)
Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen als Ganzes auf die Erben über – Rechte und Pflichten zugleich, also auch Praxis, Kredite und Verträge.
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Regelung im Gesellschaftsvertrag, die bestimmt, dass nur ein bestimmter, geeigneter (hier: approbierter) Erbe in die Gesellschafterstellung nachrücken darf.
MoPeG
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 1.1.2024. Es hat das Recht der GbR grundlegend neu geordnet.

Typische Fehler

„Meine private Vorsorgevollmacht deckt die Praxis mit ab.“ Möglich, aber Standardformulare sind dafür meist nicht präzise genug – und eine private Vertrauensperson kann eine Praxis selten führen. Die Vollmacht gehört geprüft und bei Bedarf um eine Unternehmervollmacht mit klaren betrieblichen Befugnissen ergänzt.

„Wir sind zu zweit, da regelt das Gesetz das schon.“ In der Zwei-Personen-BAG erlischt die Gesellschaft beim Tod eines Partners ohne Liquidation, das Vermögen wächst dem Überlebenden zu – verbunden mit einer möglicherweise erheblichen Abfindung an die Erben. Ohne Gesellschaftsvertrag mit Bewertungs- und Finanzierungsregelung kann das den verbleibenden Partner finanziell stark treffen.

„Die finanzielle Absicherung reicht.“ Eine Praxisausfallversicherung zahlt Geld, verschafft aber niemandem die Befugnis zu handeln. Ohne passende Vollmacht kann der Zahlungsverkehr erheblich erschwert oder vorübergehend blockiert sein – unabhängig davon, wie gut die Versicherung ist.

„Erledige ich, wenn es akut wird.“ Genau dann ist es zu spät: Eine Vollmacht muss erteilt sein, solange Sie geschäftsfähig sind. Nach dem Schlaganfall geht es nicht mehr.

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen, Spezialist fuer Aerzte und Zahnaerzte
Jan Pohl
Ungebundener Versicherungsmakler, Aachen

In den Praxen, die ich betreue, ist die Notfallvorsorge fast immer die letzte offene Baustelle – die Berufshaftpflicht sitzt, die Praxisausfallversicherung läuft, aber die Frage „wer darf handeln, wenn ich es nicht mehr kann?“ bleibt liegen. Ich bin kein Anwalt und gestalte keine Vollmachten oder Gesellschaftsverträge – das gehört zu Ihrem Anwalt oder Notar. Was ich mache: Ich strukturiere mit Ihnen, welche Fälle Ihre Praxis treffen können, welche davon rechtlich und welche über Versicherungen zu lösen sind, und ich sorge dafür, dass die Absicherung am Ende zusammenpasst.

Nächste Schritte

  1. Klären Sie Ihre Rechtsform: Einzelpraxis, Zwei-Personen-BAG oder größere Gemeinschaft – davon hängt fast alles ab.
  2. Prüfen Sie mit Ihrem Anwalt oder Notar Unternehmervollmacht und ggf. Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.
  3. Erstellen Sie einen schriftlichen Notfallplan und benennen Sie einen approbierten Vertreter.
  4. Prüfen Sie, ob der finanzielle Teil über eine Praxisausfallversicherung abgedeckt ist.
  5. Lassen Sie das Gesamtbild einmal von neutraler Seite zusammenführen – dabei unterstütze ich Sie.

Ihre Praxis-Notfallvorsorge strukturiert durchdenken

In einem Gespräch ordnen wir, welche Fälle Ihre Praxis treffen können, was rechtlich und was über Versicherungen zu regeln ist – damit im Ernstfall alles ineinandergreift.

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Häufige Fragen

Reicht meine private Vorsorgevollmacht für die Praxis?

Möglicherweise – wenn sie weit und eindeutig genug formuliert ist. Übliche private Standardformulare sind aber häufig nicht auf Bankgeschäfte, Personalentscheidungen, Gesellschafterrechte und die berufsrechtlichen Anforderungen einer Praxis zugeschnitten. Sinnvoll ist, die Vollmacht fachkundig prüfen zu lassen und bei Bedarf durch eine gesonderte Unternehmervollmacht zu ergänzen. Die medizinische Vertretung ist gesondert zu regeln und setzt Approbation voraus.

Was passiert mit meiner Einzelpraxis, wenn ich sterbe?

Die vermögenswerten Bestandteile gehen per Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf Ihre Erben über. Davon zu unterscheiden sind die ärztliche Berufsausübung und die vertragsärztliche bzw. vertragszahnärztliche Zulassung – diese können nicht allein durch Erbrecht oder Vollmacht fortgeführt werden, sondern richten sich nach Zulassungs- und Berufsrecht sowie den Vorgaben der zuständigen KV oder KZV. Eine Vollmacht über den Tod hinaus kann die kaufmännische Handlungsfähigkeit in der Übergangszeit sichern.

Was ändert das MoPeG für meine Gemeinschaftspraxis?

Seit 1.1.2024 führt der Tod eines Gesellschafters in einer BAG mit mindestens drei Partnern nicht mehr zur Auflösung: Der Gesellschafter scheidet aus, die Gesellschaft besteht fort (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB), die Erben erhalten grundsätzlich einen Abfindungsanspruch (§ 728 BGB). In der Zwei-Personen-BAG erlischt die Gesellschaft dagegen ohne Liquidation, und das Vermögen geht per Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Partner über (§ 712a BGB) – ebenfalls mit Abfindungsanspruch der Erben. Diese Rechtsfolgen lassen sich im Gesellschaftsvertrag abweichend regeln.

Was ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel?

Nach dem gesetzlichen Regelfall scheidet der verstorbene Gesellschafter aus; seine Erben treten nicht automatisch in die BAG ein. Erst eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag schafft die Grundlage für ein Nachrücken. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel beschränkt den Eintritt auf bestimmte, berufsrechtlich geeignete – bei Ärzten: approbierte – Erben. Unabhängig davon müssen Bewertung, Fälligkeit und Finanzierung eines Abfindungsanspruchs geregelt werden. Die Gestaltung gehört zu einem spezialisierten Anwalt.

Ist das nicht Aufgabe meines Anwalts?

Die Gestaltung der Vollmachten und des Gesellschaftsvertrags ja – das ist Rechtsberatung und gehört zu Anwalt oder Notar. Meine Aufgabe ist, mit Ihnen die Risiken zu strukturieren, den Absicherungsbedarf herauszuarbeiten und dafür zu sorgen, dass die Versicherungsseite (etwa Praxisausfall oder eine Absicherung des Abfindungsrisikos) zum rechtlichen Teil passt.

Wie unterscheidet sich das von der Praxisausfallversicherung?

Die Praxisausfallversicherung kann je nach Bedingungen versicherte laufende Betriebskosten übernehmen – sie regelt aber nicht, wer handeln darf. Die Praxis-Notfallvorsorge regelt die rechtliche Handlungsfähigkeit: wer den Zahlungsverkehr führt, Gehalt anweist, die Praxis vertritt. Beide ergänzen sich; das eine ersetzt das andere nicht.

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Quellen: §§ 723, 728, 712a, 724, 1922, 1358, 1814 BGB (u.a. MoPeG, seit 1.1.2024), nachzulesen bei gesetze-im-internet.de. Zulassungs- und vertragsarztrechtliche Fragen (u.a. Ärzte-Zulassungsverordnung, § 95 Abs. 7 SGB V, ggf. § 103 SGB V) sowie Berufsordnung und KV/KZV-Vorgaben sind länder- und einzelfallabhängig. Diese Seite informiert und strukturiert; sie ersetzt keine Rechtsberatung. Die Gestaltung von Vollmachten, Gesellschaftsverträgen und Nachfolgeklauseln gehört zu Rechtsanwalt oder Notar, medizinrechtliche Fragen zu einem im Medizin-/Vertragsarztrecht tätigen Anwalt. Stand: Juli 2026.