Für freiberufliche Ingenieure ist die BerufshaftpflichtiVersichert beruflich verursachte Schäden Dritter, vor allem reine Vermögensschäden aus Planungs-, Berechnungs- oder Beratungsfehlern. nicht in jedem Fall Pflicht. Ob sie vorgeschrieben ist, hängt allein davon ab, ob Sie Kammermitglied oder bauvorlageberechtigtiBerechtigung, Bauvorlagen wie den Bauantrag zu unterschreiben und einzureichen. Die Eintragung in die entsprechende Liste der Ingenieurkammer löst die Versicherungspflicht aus. sind. Wer das nicht ist, unterliegt keiner gesetzlichen Versicherungspflicht – haftet aber im Schadenfall mit seinem Privatvermögen unbegrenzt.
Worum es geht
„Brauche ich als selbstständiger Ingenieur eigentlich eine Berufshaftpflicht?“ – diese Frage wird häufig mit einem pauschalen Ja oder Nein beantwortet. Beides ist falsch. Die richtige Antwort lautet: Es kommt darauf an, in welcher Rolle Sie tätig sind. Die gesetzliche Pflicht knüpft nicht an den Beruf „Ingenieur“ an, sondern an die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer und an bauordnungsrechtliche Berechtigungen. Genau hier trennt sich Pflicht von Kür.
Eine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflicht trifft freiberufliche Ingenieure nur, wenn sie Kammermitglied sind – etwa als Beratender IngenieuriGesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Wer sie führen will, muss sich in die Liste der Ingenieurkammer eintragen und unterliegt damit deren Berufspflichten, auch der Versicherungspflicht. oder als bauvorlageberechtigter Ingenieur. In Nordrhein-Westfalen schreibt § 17 Abs. 1 DVO BauKaG NRW dann mindestens 1,5 Mio. € für Personenschäden und 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden vor, jeweils zweifach pro Jahr. Alle anderen freiberuflichen Ingenieure unterliegen keiner Versicherungspflicht – haften aber mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt.
Pflicht oder Kür: Wovon es wirklich abhängt
Es gibt keinen bundesweiten Paragraphen, der „jeder Ingenieur muss sich versichern“ anordnet. Die Pflicht ergibt sich aus dem Berufsrecht der Länder. In NRW regelt das das Baukammerngesetz: Für alle freischaffenden Kammermitglieder besteht nach § 33 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW die Berufspflicht, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern. Wer diese Pflicht auslöst, lässt sich an drei Fragen festmachen:
- Führen Sie die geschützte Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“? Dann sind Sie Pflichtmitglied und versicherungspflichtig.
- Sind Sie in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen, unterschreiben also Bauanträge? Dann ebenfalls.
- Sind Sie keines von beiden – etwa als Software-, Verfahrens- oder beratender Wirtschaftsingenieur ohne Kammerbezug? Dann gibt es keine spezialgesetzliche Versicherungspflicht.
Die Deckungssummen variieren je Bundesland, weil jedes Land sein eigenes Kammer- und Bauordnungsrecht hat. Die NRW-Werte sind ein belastbarer Anhaltspunkt, ersetzen aber nicht den Blick in die jeweilige Landesregelung.
Was die Pflicht konkret verlangt (Beispiel NRW)
| Schadenart | Mindestdeckung (Einzelperson) | Verfügbarkeit pro Jahr |
|---|---|---|
| Personenschäden | 1,5 Mio. € | zweifach maximiertiBegrenzung der Gesamtleistung des Versicherers pro Versicherungsjahr, hier auf das Zweifache der Deckungssumme. |
| Sach- und Vermögensschäden | 250.000 € | zweifach maximiert |
Zwei Details werden im Alltag gern übersehen. Erstens ist ein SelbstbehaltiAnteil eines Schadens, den der Versicherte selbst trägt. In der DVO BauKaG NRW bis zu 1 Prozent der Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden zulässig. von bis zu 1 Prozent der Deckungssumme für Sach- und Vermögensschäden zulässig – das senkt den Beitrag, kostet im Schadenfall aber bares Geld. Zweitens schreibt § 17 Abs. 3 DVO BauKaG NRW vor, dass Sie das Bestehen der Versicherung gegenüber dem Auftraggeber nachweisen können müssen. Wer hier eine Deckungslücke hat, riskiert nicht nur den Schaden, sondern auch ein berufsrechtliches Verfahren vor dem Berufsgericht.
Für Kapitalgesellschaften (z. B. die Ingenieur-GmbH) verlangt das BauKaG NRW eine Jahreshöchstleistung von mindestens dem Dreifachen der Mindestsummen. Bei der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss zusätzlich eine mindestens fünfjährige NachhaftungiVersicherungsschutz für Fehler, die während der Vertragslaufzeit gemacht wurden, aber erst nach Vertragsende zu einem Schaden führen. bestehen, bei mindestens 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden (§ 8 Abs. 4 PartGG).
Ohne Kammerpflicht: Warum die Haftung trotzdem unbegrenzt ist
Wer keiner Versicherungspflicht unterliegt, ist nicht aus der Haftung. Ingenieurverträge sind im Regelfall WerkverträgeiVertrag über einen geschuldeten Erfolg nach den Paragraphen 631 ff. BGB. Der Ingenieur schuldet ein mangelfreies Ergebnis, nicht nur Bemühen. – Sie schulden ein mangelfreies Ergebnis. Für einen Planungs- oder Berechnungsfehler haften Sie als Einzelunternehmer mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Ansprüche aus Mangelhaftung verjähren bei Planung und Überwachung von Bauwerken nach § 634a BGBiDie Verjährung von Mängelansprüchen. Bei Planung und Überwachung von Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme; bei arglistig verschwiegenem Mangel länger. erst fünf Jahre nach der Abnahme – bei arglistig verschwiegenem Mangel deutlich später. Ein Rechenfehler aus dem ersten Projektjahr kann Sie also Jahre danach einholen.
Reine Vermögensschäden – also Schäden ohne vorangehende Sach- oder Personenbeschädigung, etwa ein Bauverzug durch eine fehlerhafte Statik – sind über eine normale Betriebs- oder private Haftpflichtversicherung gerade nicht gedeckt. Dafür gibt es die Berufshaftpflicht. Diese Abgrenzung ist der häufigste Irrtum: Eine private Police hilft beim beruflichen Planungsfehler nicht.
Drei Konstellationen, drei Antworten
| Ihre Rolle | Gesetzliche Versicherungspflicht | Was das bedeutet |
|---|---|---|
| Beratender Ingenieur oder bauvorlageberechtigt | Ja | Mindestsummen einhalten, Nachweis bereithalten, Deckungslücken vermeiden. |
| Angestellter Ingenieur | Nein (eigene Police) | Haftungsprivileg des Arbeitsrechts greift; bei leichter Fahrlässigkeit keine Haftung, der Arbeitgeber-Schutz deckt den Rest. |
| Freiberufler ohne Kammerbezug | Nein | Keine Pflicht, aber unbegrenzte Haftung aus dem Werkvertrag. Police dringend zu empfehlen. |
Gerade die mittlere Zeile führt zu Fehlentscheidungen. Wer angestellt arbeitet und nebenher freiberuflich Gutachten oder Planungen erstellt, verlässt den Schutz des Arbeitgebers, sobald er auf eigene Rechnung tätig wird. Für diese Nebentätigkeit braucht es einen eigenen Vertrag – auch wenn es nur ein, zwei Projekte im Jahr sind. Wer als Sachverständiger auftritt, sollte zusätzlich prüfen, wie sich das auf andere Verträge auswirkt; dazu haben wir die Folgen der Sachverständigen-Tätigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung aufgeschrieben.
Typische Fehler
- Deckungssumme zu knapp. Die gesetzliche Mindestsumme ist eine Untergrenze, kein Richtwert. Bei Projekten mit hohem Schadenpotenzial – Tragwerk, Vermessung, Geotechnik – sind 250.000 € für Vermögensschäden schnell ausgereizt.
- Lücke beim Versicherungswechsel. Fällt ein Verstoß in eine beitragsbedingte Deckungslücke, zahlt niemand – auch Jahre später noch. Bei schlechter Auftragslage ist die Ruheversicherung der bessere Weg als die Kündigung.
- Nebentätigkeit ungeschützt. Angestellte, die nebenbei selbständig planen, sind für diese Aufträge nicht über den Arbeitgeber versichert.
- Private statt berufliche Police. Reine Vermögensschäden aus der Berufsausübung deckt nur die Berufshaftpflicht, nicht die Privathaftpflicht.
Meine Einschätzung aus der Praxis

Die Frage „Pflicht oder Kür“ ist aus meiner Sicht die falsche. Bei einem freiberuflichen Ingenieur, der auf eigene Rechnung plant, berechnet oder begutachtet, ist die Berufshaftpflicht keine Kür – auch wenn das Gesetz sie im Einzelfall nicht erzwingt. Der Grund ist nüchtern: Ein einziger Statik- oder Berechnungsfehler kann eine Schadenssumme auslösen, die das Jahreshonorar um ein Vielfaches übersteigt, und Sie haften dafür mit allem, was Sie haben. Die gesetzliche Mindestsumme nehme ich dabei nie als Zielgröße, sondern als Startpunkt. Wer in der Tragwerksplanung oder Vermessung arbeitet, sollte deutlich höher ansetzen. Und wer aus einem Angestelltenverhältnis heraus die erste Nebentätigkeit aufnimmt, sollte den Versicherungsschutz klären, bevor der erste Auftrag unterschrieben ist – nicht danach.
Nächste Schritte
- Klären Sie Ihre Rolle: Kammermitglied, bauvorlageberechtigt oder keines von beiden? Das entscheidet über die Pflicht.
- Prüfen Sie die Deckungssumme gegen Ihr tatsächliches Schadenpotenzial – nicht gegen die gesetzliche Untergrenze.
- Schließen Sie Deckungslücken bei Wechsel oder Auftragsflaute über eine Ruheversicherung statt über Kündigung.
- Sichern Sie Nebentätigkeiten gesondert ab. Wenn Sie ein Angebot vergleichen wollen, können Sie die Berufshaftpflicht als Angebot anfordern.
Die Berufshaftpflicht ist nur ein Baustein. Wer freiberuflich arbeitet, sollte parallel das eigene Einkommen absichern – dazu hilft die Berufsunfähigkeitsversicherung für Ingenieure – und die Altersvorsorge eigenständig aufbauen, was bei der Altersvorsorge für Ingenieure zusammengefasst ist.
Quellen
Baukammerngesetz Nordrhein-Westfalen (BauKaG NRW), insbesondere § 33 Abs. 2 Nr. 5 sowie § 30 und § 31; Durchführungsverordnung zum BauKaG NRW (DVO BauKaG NRW), § 17 (Mindestversicherungssummen, Selbstbehalt, Nachweis); § 8 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG); § 631 ff. und § 634a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Praxishinweis 18 der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (Stand Juli 2024). Deckungssummen gelten für NRW; andere Bundesländer regeln eigene Werte.
Prüfen Sie, ob Ihre Deckung zu Ihrem Risiko passt
Ob Pflicht oder freiwillig: Entscheidend ist, dass Summe und Bausteine zu Ihrer Tätigkeit passen. In einem Termin ordnen wir Ihre konkrete Rolle ein und vergleichen, was der Markt für freiberufliche Ingenieure bietet.

Jan Pohl
Versicherungsmakler in Aachen seit 1999 · Schwerpunkt Akademiker, Ärzte, Beamte und Ingenieure
Ungebundener Versicherungsmakler · Pohl Versicherungsmakler e.K. · IHK Aachen · HRA 10268, AG Aachen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung vereinbaren Sie gerne einen Termin.











