Ein Semester an der Partneruniversität, drei Monate Messzeit an einem Großgerät, eine Feldkampagne im Sommer: Sobald Sie für Ihren deutschen Arbeitgeber im Ausland forschen, entscheidet nicht Ihr Reisepass über Ihren Versicherungsschutz, sondern die Frage, welches Sozialsystem für Sie zuständig ist. Die A1-Bescheinigung beantwortet genau diese Frage. Sie zahlt dabei keinen einzigen Euro Behandlungskosten.
Worum es geht
Nach dem Territorialprinzip müsste jede Person, die in einem anderen Staat arbeitet, dort in die Sozialkassen einzahlen. Für Beschäftigte, die ohnehin schon in Deutschland versichert sind, wäre das eine doppelte Beitragslast. Die A1-BescheinigungiNachweis nach EU-Recht, dass eine Person während einer Tätigkeit im Ausland weiter dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatstaats unterliegt. Sie wird vom Arbeitgeber beantragt. verhindert das: Sie weist nach, dass für Sie während der Auslandstätigkeit weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) 883/2004. Neu ist sie nicht, sie besteht seit dem 1. Mai 2010. Praktisch relevant wurde sie erst, als das Antragsverfahren zum 1. Januar 2019 verpflichtend auf den elektronischen Weg umgestellt wurde. Seitdem ist die Einhaltung deutlich besser kontrollierbar, und die Hochschulverwaltungen haben ihre Praxis entsprechend umgestellt.
Der Kern in einem Satz: Die A1-Bescheinigung ist ein Zuständigkeitsnachweis, keine Versicherung. Sie klärt, welches Sozialsystem gilt. Was Ihre Krankenkasse oder Ihr privater Tarif im Gastland tatsächlich zahlt, steht auf einem anderen Blatt. Genau dort liegen die teuren Lücken.
Warum das gerade Forschende trifft
Die Verordnung kennt keine Bagatellgrenze. Es gibt keine Mindestdauer, unterhalb derer eine A1-Bescheinigung entbehrlich wäre. Damit macht grundsätzlich jede dienstlich veranlasste Auslandstätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat eine Bescheinigung erforderlich, auch der zweitägige Tagungsbesuch, die Projektbesprechung beim Verbundpartner und die Vortragsreise. Vorübergehend im Rechtssinne ist jede Tätigkeit, die auf weniger als 24 Monate angelegt ist.
Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen sieht die Regelung nicht vor. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sind ebenso erfasst wie alle anderen Beschäftigten, und zwar ohne Rücksicht auf den Status: Angestellte und Beamte gleichermaßen. Beantragen muss die Bescheinigung der Arbeitgeber, nicht Sie selbst.
Fehlt die Bescheinigung bei einer Kontrolle, richten sich die Folgen nach dem Recht des Gastlandes und fallen sehr unterschiedlich aus. Einige Staaten verhängen Bußgelder gegen Beschäftigte und Arbeitgeber, nach Darstellung der Zeitschrift Forschung und Lehre bis zu 10.000 Euro. Andere ziehen Sozialversicherungsbeiträge ein oder verweigern den Zugang zum Tätigkeitsort. Für den öffentlichen Dienst weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darauf hin, dass Sammelbescheinigungen für einen längeren Zeitraum möglich sind, derzeit bis zu zwei Jahre. Danach sollten Sie in Ihrer Personalabteilung fragen, wenn Sie regelmäßig unterwegs sind.
Wer den Antrag bearbeitet
Welche Stelle die Bescheinigung ausstellt, hängt daran, wie Sie krankenversichert und versorgt sind:
| Ihre Absicherung | Zuständig für die A1-Bescheinigung |
|---|---|
| Gesetzlich versichert (pflicht-, freiwillig oder familienversichert) | Ihre Krankenkasse |
| Privat krankenversichert, ohne berufsständische Versorgung | Deutsche Rentenversicherung |
| Privat krankenversichert und berufsständisch versorgt | Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) |
| Regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig, Wohnsitz in Deutschland | GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) |
Der Träger muss die Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen elektronisch an den Arbeitgeber übermitteln. Der druckt sie aus und händigt sie Ihnen aus. Wenn es knapp wird: Führen Sie zumindest eine Kopie des Antrags mit. Einige Staaten akzeptieren das, verlassen sollten Sie sich darauf nicht, denn die Bewertung liegt im Ermessen des jeweiligen Staates.
Die eigentliche Weiche: Ausstrahlung nach Paragraf 4 SGB IV
Ob deutsches Sozialversicherungsrecht während Ihres Auslandsaufenthalts weitergilt, entscheidet nicht das Formular, sondern die Konstruktion Ihres Aufenthalts. Der Fachbegriff dafür ist AusstrahlungiFortgeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts bei einer im Voraus zeitlich begrenzten Entsendung ins Ausland, geregelt in Paragraf 4 SGB IV.. Nach Paragraf 4 Absatz 1 SGB IV gelten die deutschen Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung weiter für Personen, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Für Forschungsaufenthalte laufen daraus drei typische Konstellationen zusammen, und sie führen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen:
- Entsendung im laufenden Arbeitsvertrag. Ihr Vertrag mit der deutschen Hochschule oder dem Institut läuft weiter, der Auslandsaufenthalt ist von vornherein befristet. Das ist der klassische Ausstrahlungsfall: Deutsche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter, die A1-Bescheinigung dokumentiert das gegenüber dem Gastland.
- Unbezahlte Freistellung plus Stipendium. Ein Stipendium begründet kein Beschäftigungsverhältnis, es werden darauf keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Damit gibt es nichts, was ausstrahlen könnte. Ihre Krankenversicherung müssen Sie in dieser Zeit eigenständig regeln, etwa über eine freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft oder eine private Lösung.
- Lokaler Arbeitsvertrag an der Gastinstitution. Wenn Sie im Zielland angestellt werden, greift das Territorialprinzip. Zuständig ist das dortige System, eine A1-Bescheinigung gibt es für diesen Fall nicht.
Welche der drei Varianten bei Ihnen vorliegt, sollten Sie schriftlich geklärt haben, bevor Sie buchen. In welche Karrierephase der Aufenthalt fällt und welche Verträge dann ohnehin auf dem Prüfstand stehen, ordnet der Fahrplan für wissenschaftliche Mitarbeiter nach Karrierephase ein.
Paragraf 17 SGB V: der Anspruch, den kaum jemand kennt
Liegt Ausstrahlung vor, greift eine Vorschrift, die in der Beratung selten auftaucht. Nach Paragraf 17 Absatz 1 SGB V erhalten Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind und während dieser Beschäftigung erkranken, die ihnen zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber. Nach Absatz 2 erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber diese Aufwendungen, allerdings nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären.
Diese Deckelung ist der entscheidende Punkt. In Ländern mit vergleichbarem Preisniveau fällt sie kaum auf. Bei einem Klinikaufenthalt in den USA liegt der Unterschied zwischen der tatsächlichen Rechnung und dem deutschen Vergleichssatz in einer Größenordnung, die niemand aus dem laufenden Gehalt begleicht. Der Anspruch besteht, er trägt nur nicht weit genug.
Drei Lücken, die das Formular nicht schließt
Der Rücktransport
Paragraf 60 Absatz 4 SGB V ist eindeutig: Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. Das gilt gleich in welchem Land, also auch innerhalb der EU und auch dann, wenn Sie mit der Europäischen KrankenversicherungskarteiEuropäische Krankenversicherungskarte (EHIC), Rückseite der Versichertenkarte. Sie deckt medizinisch notwendige Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts nach den Regeln des Gastlands. unterwegs sind. Was ein medizinisch begleiteter Rücktransport aus Übersee kostet, hängt von Strecke, Transportmittel und medizinischer Begleitung ab. Getragen wird er von der gesetzlichen Krankenversicherung in keinem Fall. Diese Lücke schließt nur ein privater Vertrag, und sie ist der Grund, warum eine Auslandsreisekrankenversicherung für wissenschaftliche Mitarbeiter auch bei bestehendem deutschen Versicherungsschutz sinnvoll bleibt.
Der Umfang der EHIC
Die Karte verschafft Ihnen medizinisch notwendige Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts, aber nach den Regeln des Gastlands. Das heißt: dessen Selbstbehalte, dessen Zuzahlungen, dessen Leistungskatalog. Wo im Gastland privat vorfinanziert und später erstattet wird, gilt das auch für Sie. Planbare Behandlungen sind nicht erfasst.
Der Geltungsbereich privater Krankenversicherung
Wenn Sie privat krankenversichert sind, lohnt der Blick in Ihre Bedingungen. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands sehen in Paragraf 1 Absatz 4 MB/KK 2009 vor, dass sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa erstreckt. Auf außereuropäische Länder kann er durch Vereinbarung ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht Schutz auch ohne besondere Vereinbarung; muss der Aufenthalt wegen einer notwendigen Heilbehandlung verlängert werden, verlängert sich der Schutz um höchstens zwei weitere Monate. Diese Musterbedingungen sind die Vorlage der Branche, nicht der Vertragstext jedes einzelnen Tarifs. Maßgeblich ist Ihre eigene Bedingung, und ein Forschungssemester überschreitet den Ein-Monats-Rahmen in aller Regel deutlich.
Außerhalb von EU und EFTA wird es dünn
Die A1-Bescheinigung gilt für die EU, den EWR, die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Für alle anderen Zielländer greift sie nicht. Dort kommt es darauf an, ob Deutschland mit dem Staat ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat und was darin geregelt ist.
Der entscheidende Punkt wird oft übersehen: Die meisten dieser Abkommen betreffen die Rentenversicherung. Die Krankenversicherung ist nach Darstellung der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland nur in wenigen Abkommen einbezogen, nämlich mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, der Türkei und Tunesien. Für die klassischen Forschungsziele USA, Kanada, Japan, China und Australien bedeutet das: Ihre Rentenanwartschaften sind über das jeweilige Abkommen koordiniert, Ihre Krankheitskosten sind es nicht. Dort trägt die private Absicherung die Hauptlast. Welche Bausteine für einen längeren Aufenthalt zusammenkommen müssen, zeigt die Übersicht zur Absicherung beim Auslandsaufenthalt als wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Was sonst noch unter die Räder kommt
Haftpflicht. Zu trennen sind zwei Ebenen: Schäden aus dienstlicher Tätigkeit, für die im Regelfall die Gastinstitution oder der Arbeitgeber einsteht, und alles Private daneben. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt begrenzen die Bedingungen den Schutz zeitlich, und diese Fristen unterscheiden sich zwischen den Tarifen erheblich. Prüfen Sie den konkreten Passus, bevor Sie abreisen. Die Grundlagen dazu stehen unter Haftpflichtversicherung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden.
Berufsunfähigkeit. Laufende Verträge sollten Sie für die Zeit im Ausland weder kündigen noch beitragsfrei stellen. Relevant sind der vereinbarte Geltungsbereich und die Frage, wie der Versicherer im Leistungsfall prüft, wenn Sie sich im Ausland aufhalten. Eine Neuabsicherung nach der Rückkehr ist zu schlechteren Bedingungen möglich, falls sich in der Zwischenzeit etwas an Ihrer Gesundheit geändert hat. Der Rahmen dazu steht unter Berufsunfähigkeitsversicherung für wissenschaftliche Mitarbeiter.
Private Krankenversicherung bei längerer Abwesenheit. Wenn der deutsche Vertrag für die Dauer des Aufenthalts nicht sinnvoll weiterläuft, ist die Anwartschaftsversicherung der Weg, um Alter und Gesundheitszustand des Vertragsbeginns zu sichern und nach der Rückkehr ohne neue Gesundheitsprüfung zurückzukehren.
Meine Einschätzung aus der Praxis
Die A1-Bescheinigung bekommt in dieser ganzen Frage die meiste Aufmerksamkeit, obwohl sie den geringsten finanziellen Hebel hat. Fehlt sie, ist das ärgerlich und kann im Gastland Geld kosten, aber es ist reparabel. Die wirklich teuren Fälle liegen woanders: bei der Deckelung nach Paragraf 17 Absatz 2 SGB V und beim Rücktransport, den die gesetzliche Krankenversicherung nach Paragraf 60 Absatz 4 SGB V generell nicht zahlt.
Deshalb halte ich diese Reihenfolge für die sinnvolle: erst klären, welche der drei Konstellationen vorliegt, denn davon hängt alles Weitere ab. Dann den Rücktransport absichern. Dann die laufenden Verträge auf ihren Geltungsbereich durchsehen. Das Formular selbst ist Verwaltungsarbeit, die ohnehin die Personalabteilung erledigt. Wer nur daran denkt, hat den kleinsten Punkt abgehakt und die beiden großen offen gelassen.
Nächste Schritte
- Klären Sie schriftlich, welche Konstellation vorliegt: Entsendung im laufenden Vertrag, Freistellung mit Stipendium oder lokaler Arbeitsvertrag.
- Stoßen Sie die A1-Bescheinigung frühzeitig über die Personalabteilung an. Wenn Sie regelmäßig im europäischen Ausland unterwegs sind, fragen Sie nach einer Sammelbescheinigung.
- Prüfen Sie den Status des Ziellandes: EU, EWR, Schweiz und Vereinigtes Königreich, Abkommensstaat oder Drittstaat ohne Krankenversicherungsregelung.
- Sichern Sie den Rücktransport gesondert ab. Er ist die einzige Position, die in jeder der drei Konstellationen offen bleibt.
- Sehen Sie Geltungsbereich und Fristen bei Krankenversicherung, Haftpflicht und Berufsunfähigkeit vor der Abreise durch, nicht danach.
Quellen
Verordnung (EG) 883/2004, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 12 Absatz 1; Paragraf 4 SGB IV (Ausstrahlung); Paragraf 17 SGB V (Leistungen bei Beschäftigung im Ausland); Paragraf 60 Absatz 4 SGB V (Fahrkosten, Rücktransport); MB/KK 2009 Paragraf 1 Absatz 4, Musterbedingungen des Verbands der Privaten Krankenversicherung; GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA), Übersicht bilaterale Abkommen; Wiltrud Christine Radau, A1-Bescheinigung: Scheinpflicht bei Dienstreisen im Ausland?, Forschung und Lehre 7/2019, veröffentlicht am 6. Juli 2019. Stand der Recherche: 21. Juli 2026.
Forschungsaufenthalt geplant? Klären wir die Lücken vor der Abreise
Welche der drei Konstellationen bei Ihnen greift, entscheidet über Krankenversicherung, Rücktransport und Haftpflicht. Das lässt sich in einem Termin sauber durchgehen, solange sich Verträge noch anpassen lassen.

Jan Pohl
Versicherungsmakler in Aachen seit 1999 · Schwerpunkt Akademiker, Ärzte, Beamte und Ingenieure
Ungebundener Versicherungsmakler · Pohl Versicherungsmakler e.K. · IHK Aachen · HRA 10268, AG Aachen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung vereinbaren Sie gerne einen Termin.










