Kind und Hauskauf: Absicherung in der richtigen Reihenfolge
Familiengründung und erster Immobilienkauf fallen oft zusammen – der Moment mit dem größten Absicherungsbedarf. Entscheidend ist, in welcher Reihenfolge Sie absichern. Und ein Detail, das unverheiratete Eltern teuer übersehen.
Kurz überblickt: Sichern Sie in dieser Reihenfolge ab: 1. die Arbeitskraft (Berufsunfähigkeit – sie trägt Kreditrate und Familie), 2. den Todesfall (Risikolebensversicherung in Höhe des Darlehens), 3. das Kind (Invalidität/Unfall). Unverheiratete Eltern haben zudem kein gesetzliches Erbrecht untereinander – und nur 20.000 € Erbschaftsteuer-Freibetrag statt 500.000 € wie Ehepaare (§ 16 ErbStG). Deshalb wird die Risikolebensversicherung „über Kreuz“ abgeschlossen und ein Testament dringend zu empfehlen.
In welcher Reihenfolge sollten Familien beim Hauskauf absichern?
Zuerst das Einkommen, das alles trägt: die Berufsunfähigkeitsversicherung. Dann die Todesfallabsicherung für den Kredit (Risikolebensversicherung, bei unverheirateten Paaren über Kreuz). Erst danach die Absicherung des Kindes. Diese Reihenfolge folgt dem Risiko: Erst das Existenzvernichtende, dann das Wichtige, dann das Sinnvolle.
Die richtige Reihenfolge
In der Gründungsphase konkurrieren Kaufnebenkosten, Erstausstattung und ein oft reduziertes Einkommen mit den Beiträgen. Deshalb ist die Reihenfolge budgetkritisch – sie muss dem größten Risiko folgen, nicht dem Bauchgefühl.
Stufe 1: Die Arbeitskraft zuerst
Aus dem Einkommen werden Kreditrate und Lebensunterhalt bezahlt. Fällt es durch Berufsunfähigkeit weg, gerät beides gleichzeitig ins Wanken – und Berufsunfähigkeit ist für Erwerbstätige kein Randrisiko. Die BU-Rente sollte deshalb so bemessen sein, dass Rate, Haushalt und Altersvorsorge gedeckt sind, nicht nur die Kreditrate. Bei Ärzten gehören Versorgungswerk und Krankentagegeld in die Rechnung, bei Beamten die Dienstunfähigkeitsklausel statt der klassischen BU. Und bei knappem Budget gehört der Todesfallschutz auf die Restschuld parallel auf den Tisch, nicht erst nach der BU.
Stufe 2: Die Risikolebensversicherung für den Kredit
Eine gesetzliche Pflicht zur Todesfallabsicherung gibt es nicht. Viele Banken sprechen sie bei Familien und hohen Darlehen an; je nach Beleihung, Einkommen und Haushaltskonstellation kann sie auch zur Kreditbedingung werden. Davon unabhängig ist sie für Familien oft der zentrale Schutz gegen den Verlust der Immobilie im Todesfall. Stirbt ein Kreditnehmer ohne Absicherung, bleibt der überlebende Partner auf der vollen Restschuld sitzen. Zwei Punkte entscheiden über die Qualität:
- Höhe: mindestens die Darlehenssumme, sinnvoll mit Puffer für laufende Kosten. Für Familien ist eine konstante Summe oft besser als eine dem Tilgungsplan folgende fallende Summe – die reine Restschuld unterschätzt den Familienbedarf (Kinderbetreuung, Einkommensausfall).
- Aufbau: die eigene Police statt der oft teuren Restschuldversicherung der Bank (dazu unten mehr).
Details zu Todesfallarten und Höhe finden Sie auf der Seite zur Risikolebensversicherung und zum Absichern der Immobilienfinanzierung. Wie Sie die Finanzierung selbst aufstellen, zeigt die Seite zur Baufinanzierung.
Der teure Fehler unverheirateter Eltern
Hier trennt sich die Familienseite von jeder allgemeinen Finanzierungsberatung. Unverheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht untereinander (§ 1931 BGB gilt nur für Ehegatten). Das hat zwei Folgen, die zusammenwirken:
1. Ohne Testament erbt das Kind – nicht der Partner
Stirbt ein Partner, erbt der überlebende Partner nicht. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Verstorbenen – bei gemeinsamen Kindern also das Kind oder die Kinder (bei mehreren verteilt sich der Anteil entsprechend). Der überlebende Partner lebt dann in einer Miteigentümergemeinschaft mit dem eigenen minderjährigen Kind. Jede Verfügung über die Immobilie – Verkauf, Umschuldung – kann das Familiengericht erfordern. Ein Testament setzt den Partner überhaupt erst als Erben ein. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist Unverheirateten verwehrt – in Betracht kommen Einzeltestamente oder ein notarieller Erbvertrag.
Ohne Testament erben nicht Sie – sondern Ihr Kind. Sie stehen dann als Miteigentümer mit Ihrem eigenen minderjährigen Kind im Grundbuch, und jeder Verkauf kann das Familiengericht erfordern.
2. Erbschaftsteuer: 20.000 statt 500.000 Euro Freibetrag
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG unterscheiden sich drastisch:
| Verhältnis | Freibetrag | Steuerklasse |
|---|---|---|
| Ehegatten / eingetragene Partner | 500.000 € | I |
| Kinder (je Elternteil) | 400.000 € | I |
| Unverheiratete Partner | 20.000 € | III (ab 30 %) |
Erbt ein unverheirateter Partner den Immobilienanteil, ist praktisch alles über 20.000 € steuerpflichtig – in Steuerklasse III mit mindestens 30 %. Beispiel: Bei einem geerbten Anteil von 250.000 € bleiben nach dem Freibetrag 230.000 € steuerpflichtig – das sind rund 69.000 € Erbschaftsteuer. Genau hier setzt die richtige Vertragsgestaltung an.
Die Lösung: Risikolebensversicherung über Kreuz
Statt sich selbst zu versichern und den Partner als Bezugsberechtigten einzutragen, schließt jeder Partner eine Police auf das Leben des anderen ab: Partner A ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter, versichert ist das Leben von Partner B – und umgekehrt. Stirbt B, fließt die Leistung an A. Weil A die Beiträge aus dem eigenen Vermögen zahlt, wird die Auszahlung bei sauberer Gestaltung regelmäßig nicht als Erwerb von Todes wegen behandelt und läuft nicht über den Nachlass – die Erbschaftsteuer-Falle entfällt. Wichtig: Die Beiträge müssen vom eigenen Konto abgehen, nicht vom Gemeinschaftskonto. Die konkrete steuerliche Bewertung sollte durch Steuerberater oder Fachanwalt geprüft werden.
Hier lotse ich weiter: Testament, Sorgerechtsverfügung und die steuerliche Gestaltung gehören in die Hände von Notar, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater – kein Muster-Selbstbau, wenn Immobilie, Minderjährige und Steuer zusammenkommen. Die Sorgerechtsverfügung legt dabei fest, wer Ihr Kind betreut, falls beide Eltern ausfallen. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Versicherungsseite – die über-Kreuz aufgesetzte Absicherung – übernehme ich.
Ein Randpunkt zur Grunderwerbsteuer: Der reine Erbfall ist grunderwerbsteuerfrei (§ 3 GrEStG), ebenso Übertragungen zwischen Ehegatten. Zwischen unverheirateten Partnern zu Lebzeiten – etwa der Kauf des halben Anteils – ist sie dagegen nicht befreit.
Wie ein Kind die Kalkulation verändert
Ein Kind verschiebt die Zahlen genau in die falsche Richtung: In der Elternzeit fällt ein Einkommen ganz oder teilweise weg – gerade dann, wenn die Kreditlast am höchsten ist. Oft wird die Laufzeit gestreckt, um die Rate zu senken; das bedeutet aber eine längere Restschuld und damit einen längeren Absicherungsbedarf. Gleichzeitig steigt der Bedarf: Ein Ausfall trifft nicht mehr nur den Kredit, sondern auch Betreuung und Versorgung des Kindes. Rechnen Sie den Bedarf deshalb mit Kind, nicht mit dem Einkommen von vor der Geburt.
Was der Staat beiträgt – und was nicht
Zwei staatliche Bausteine sind relevant, ersetzen die Absicherung aber nicht:
- Elterngeld: Basiselterngeld ersetzt 65 % des wegfallenden Nettoeinkommens (bei niedrigen Einkommen bis 67 %), mindestens 300 und höchstens 1.800 € im Monat, bis zu 14 Monate; bei den hier typischen Einkommen wird fast immer der Höchstbetrag erreicht. Achtung für diese Zielgruppe: Ab einem zu versteuernden Einkommen von 175.000 € (Paare, Geburten ab 01.04.2025) entfällt der Anspruch ganz – bei hohen Einkommen ist Elterngeld für die Haushaltsplanung damit schnell irrelevant. Entscheidend ist dann, ob die Rate auch bei Elternzeit, Teilzeit oder Ausfall eines Einkommens tragfähig bleibt.
- KfW „Wohneigentum für Familien“ (für Neubau und Bestandserwerb): zinsverbilligter Kredit für Familien mit mindestens einem Kind unter 18, ausdrücklich auch für unverheiratete Paare – gebunden an Energie- und Effizienzanforderungen (Neubau) bzw. Sanierungsauflagen (Bestandserwerb), also kein Kredit für jeden beliebigen Hauskauf. Haushaltseinkommen höchstens 90.000 € plus 10.000 € je weiterem Kind; die Förderfähigkeit vor dem Kaufvertrag prüfen. Das frühere Baukindergeld ist ausgelaufen.
Beides senkt die Belastung, deckt aber weder Tod noch Berufsunfähigkeit ab. Der Absicherungsbedarf bleibt vollständig bestehen.
Typische Fehler
- Restschuldversicherung der Bank statt eigener Police – oft deutlich teurer und lückenhaft; BaFin und Verbraucherzentralen haben sie wiederholt kritisiert, der Gesetzgeber hat mit Provisionsdeckel (§ 50a VVG) und Wartefrist (§ 7d VVG, seit 2025) reagiert. Günstiger bleibt meist die eigene Risikolebensversicherung.
- Police falsch aufgesetzt: Bank als Bezugsberechtigte oder Versicherung „auf sich selbst“ bei Unverheirateten – das führt in die Erbschaftsteuer-Falle. Richtig ist die über-Kreuz-Lösung.
- Unverheiratet ohne Testament und Sorgerechtsverfügung.
- Berufsunfähigkeit übersprungen, obwohl sie das häufigere und existenziellere Risiko ist.
- Zu niedrige Summen: Risikolebensversicherung nur in Höhe der Restschuld, BU-Rente nur in Höhe der Kreditrate.
Beim Hauskauf schauen die meisten nur auf den Zins. Der wichtigste Fehler passiert aber daneben: Unverheiratete Paare unterschreiben den Kreditvertrag, ohne zu wissen, dass der überlebende Partner im Todesfall weder erbt noch den Freibetrag hat – und dass die Bank-Restschuldversicherung sie teuer und schlecht absichert. Ich baue die Absicherung in der richtigen Reihenfolge auf und setze die Risikolebensversicherung über Kreuz auf. Für Testament und Steuer schicke ich Sie bewusst zum Fachanwalt – das ist nicht mein Job, aber ich sage Ihnen, dass Sie es brauchen.
Welche Konstellation, was zuerst?
| Situation | Zuerst prüfen |
|---|---|
| Unverheiratet, gemeinsames Kind, Immobilie | Testament + Risikolebensversicherung über Kreuz + BU |
| Verheiratet, ein Einkommen deutlich höher | BU des Hauptverdieners + Risikolebensversicherung für beide |
| Beide Einkommen für die Rate nötig | BU und Risikolebensversicherung für beide |
| Kind da, Elternzeit geplant | Rate mit reduziertem Einkommen neu rechnen |
Bei der Kind-Absicherung gilt: Eine reine Unfallversicherung ist nur ein Ausschnitt – dauerhafte Einschränkungen entstehen bei Kindern häufig durch Krankheit. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob eine Kinderinvaliditätsversicherung möglich und bezahlbar ist; die Unfallversicherung ist die kleinere Ergänzung.
Nächste Schritte
- BU-Bedarf ermitteln: Rate + Haushalt + Altersvorsorge, gerechnet mit Kind.
- Risikolebensversicherung in Darlehenshöhe – bei Unverheirateten über Kreuz aufsetzen.
- Kind-Absicherung nachziehen – zuerst Kinderinvalidität prüfen, dann Unfall.
- Testament und Sorgerechtsverfügung beim Notar/Fachanwalt klären.
Häufige Fragen
Welche Versicherung brauche ich zuerst beim Hauskauf mit Kind?
Die Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie sichert das Einkommen, aus dem Kreditrate und Familienunterhalt bezahlt werden, und deckt ein existenzielles Risiko ab, das Erwerbstätige oft unterschätzen. Erst danach folgen die Risikolebensversicherung für den Kredit und die Absicherung des Kindes.
Warum Risikolebensversicherung „über Kreuz“ bei unverheirateten Paaren?
Jeder Partner versichert das Leben des anderen und zahlt selbst die Beiträge. Die Todesfallleistung fließt dann direkt an den überlebenden Partner, ohne über den Nachlass zu laufen. So kann die Erbschaftsteuer bei sauberer Gestaltung regelmäßig vermieden werden – anders als bei unverheirateten Paaren, die untereinander nur 20.000 Euro Freibetrag haben. Ob im Einzelfall keine Steuer anfällt, hängt von der Gestaltung ab.
Erbt mein Partner die Immobilie, wenn wir nicht verheiratet sind?
Nein. Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht (Paragraf 1931 BGB). Ohne Testament erbt den Anteil des Verstorbenen das gemeinsame Kind, und der überlebende Partner bildet eine Miteigentümergemeinschaft mit dem eigenen Kind. Ein Testament ist in dieser Konstellation deshalb dringend zu empfehlen.
Ist die Restschuldversicherung der Bank sinnvoll?
Meist nicht. Sie ist oft teurer und lückenhafter als eine eigene Risikolebensversicherung und war Gegenstand gesetzlicher Eingriffe (Provisionsdeckel, Wartefrist). Eine eigene Police ist in der Regel günstiger und flexibler.
Wie hoch sollte die Risikolebensversicherung sein?
Mindestens in Höhe der Darlehenssumme, sinnvoll mit Puffer. Für Familien ist eine konstante Summe oft besser als eine mit der Restschuld fallende, weil die reine Restschuld den Familienbedarf unterschätzt.
Ich baue Ihre Absicherung in der richtigen Reihenfolge auf und setze die Risikolebensversicherung für Ihre Konstellation korrekt – bei unverheirateten Paaren über Kreuz – auf.
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Quellen und Stand: Erbrecht § 1931 BGB, Erbschaftsteuer-Freibeträge § 16 ErbStG (seit 2009 unverändert), Grunderwerbsteuer § 3 GrEStG. Restschuldversicherung: § 7d, § 50a VVG (Stand 2025). Elterngeld: Familienportal des Bundes; KfW „Wohneigentum für Familien“ (Neubau Programm 300, Bestandserwerb Programm 308). Alle staatlichen Angaben Stand 2026; steuer- und erbrechtliche Gestaltung ist Einzelfall und gehört zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.