← Zur Übersichtsseite „Bauherren-Versicherungen“ · Stand: 03.03.2026
Bauherrenrechtsschutz: Ihr Sicherheitsnetz, wenn der Bau zum Rechtsstreit wird
Bauen ist nicht nur eine große Investition, sondern auch eine Phase, in der ungewöhnlich viele Verträge, Fristen und Beteiligte zusammenkommen. Genau dadurch entstehen Konflikte, bei denen nicht „ein Brief“ das Problem ist, sondern die Kostenkette: Anwalt, Gericht und vor allem die technische Beweissicherung über Sachverständige. Viele Bauherren sind überrascht, dass ihr normaler Rechtsschutz solche Baukonflikte häufig nicht abdeckt. Der Bauherrenrechtsschutz ist deshalb eine Speziallösung, die typische Baurisiken ausdrücklich einschließt.
SEO-Abgrenzung: Diese Seite bleibt bewusst auf Bauherrenrechtsschutz und „Bauphase-Begleitstreitigkeiten“ fokussiert. Allgemeine Themen wie Tarifsystematik, Selbstbeteiligung, generelle Deckungsbereiche und Produktlogik von Rechtsschutz behandle ich ausführlich auf der separaten Seite „Rechtsschutzversicherung Aachen“, damit sich Inhalte nicht doppeln.
In 60 Sekunden: ÖRAG nennt für ihren Bauherrenrechtsschutz einen versicherten Zeitraum von fünf Jahren, eine Deckungssumme von 100.000 € je Rechtsschutzfall und keine Wartezeit; außerdem gibt es eine dreijährige Nachmeldefrist nach Ablauf des versicherten Zeitraums (damit bis zu acht Jahre Meldezeitraum).[Q1] Bei ARAG ist der Bauherrenrechtsschutz innerhalb der Bedingungen als Baustein mit insgesamt 10.000 € pro Vertragslaufzeit geregelt und ausdrücklich ohne Finanzierung/Immobilienfonds; zusätzlich gilt laut Bedingungstext eine sechsmonatige Wartezeit für den Bauherrenrechtsschutz.[Q5] Bei DEURAG (Kundeninformation FREE) ist der Bauherrenrechtsschutz als budgetierter Zusatz mit insgesamt 5.000 € während der Vertragsdauer und einer Wartezeit von einem Jahr beschrieben, mit Voraussetzung Wohnungs- und Grundstücks-RS und Selbstnutzung; Finanzierung/Immobilienfonds sind ausgeschlossen.[Q7]
Warum normaler Rechtsschutz beim Bauen oft nicht reicht
Rechtsschutz im Alltag ist in der Regel breit gedacht: Streit mit dem Vermieter, Nachbarschaftsthemen, arbeitsrechtliche Konflikte, Ärger mit Online-Shops oder Behörden. Die ÖRAG beschreibt diese Bausteine im Privat-RS ausdrücklich als „rund um das Thema Wohnen“ inklusive Nachbarschaft und Vermieter sowie als Berufs-Rechtsschutz für Arbeitnehmer.[Q2] Baukonflikte sind jedoch ein eigenes Risikofeld: Es geht um Werkleistungen, Abnahmen, Mängel und technische Beweise. Genau deshalb gibt es den Bauherrenrechtsschutz als Spezialdeckung, die solche Baurisiken ausdrücklich abbildet.
Die Begriffe, die wirklich zählen (und über Deckung entscheiden)
Der wichtigste Zeitpunkt ist der „Baubeginn“. ÖRAG definiert ihn sehr konkret: Es geht um den Zeitpunkt, an dem erstmals physische Veränderungen am Gebäude oder Grundstück vorgenommen werden, um mit der konkreten Sanierung/Modernisierung zu beginnen; als Erdarbeiten gelten insbesondere „Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels“, und auch Abrissarbeiten zur Bauvorbereitung zählen. Reine Räum- und Säuberungsarbeiten wie Baumfällungen oder Schuttentfernung sollen demgegenüber nicht als Baubeginn gelten.[Q3]
Beim Bauträgergeschäft ist der Stichtag häufig noch früher. ÖRAG nennt als maßgeblich das Datum des notariellen Kaufvertrags. Gleichzeitig weist ÖRAG in der Broschüre auf eine Besonderheit hin: Das Bauträgergeschäft kann dort als versichert beschrieben sein, selbst wenn Baubeginn bereits erfolgt ist, solange die Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags noch nicht erfolgt ist.[Q4] Das ist genau der Grund, warum „zu spät abgeschlossen“ in der Praxis der häufigste Fehler ist: Nicht erst der Einzug, sondern schon frühe Bauaktivitäten oder der Notartermin können die Versicherbarkeit kippen.
Zweiter Schlüsselbegriff ist die Nachmeldefrist. ÖRAG beschreibt eine dreijährige Nachmeldefrist nach Ablauf des fünfjährigen versicherten Zeitraums; daraus ergibt sich ein Meldezeitraum von bis zu acht Jahren.[Q6] Drittens ist Vorvertraglichkeit relevant: ÖRAG stellt in der Broschüre eine Rückdeckung für Schadensfälle dar, die sich bis zu ein Jahr vor Versicherungsbeginn ereignet haben, wenn der Schaden beim Abschluss nicht bekannt war.[Q6]
Anbietervergleich Bauherrenrechtsschutz: konkret (Budgets, Wartezeiten, Fristen)
| Anbieter / Produktlogik | Budget / Summe | Wartezeit | Zeitraum / Nachmeldefrist | Wesentliche Grenzen (wörtlich aus Unterlagen abgeleitet) |
|---|---|---|---|---|
| ÖRAG Eigenständiger Bauherren-Rechtsschutz |
100.000 € je Rechtsschutzfall; Selbstbeteiligung wahlweise 250/400 € oder 850/1.000 € (je nach Anwaltsempfehlung).[Q1] | Keine Wartezeit.[Q1] | 5 Jahre versicherter Zeitraum; 3 Jahre Nachmeldefrist; damit bis zu 8 Jahre Meldezeitraum.[Q6] | Versicherungsbeginn soll vor Beginn der Bau-/Sanierungsmaßnahmen liegen; beim Bauträgergeschäft ist der notarielle Kaufvertrag maßgeblich, und ÖRAG beschreibt die Möglichkeit der Versicherung des Bauträgergeschäfts auch dann, wenn Baubeginn bereits erfolgt ist, solange der notarielle Kaufvertrag noch nicht unterschrieben wurde.[Q3][Q4] |
| ARAG Bauherren-RS als Baustein (Bedingungen A160) |
Insgesamt 10.000 € pro Vertragslaufzeit.[Q5] | 6 Monate Wartezeit für Bauherren-Rechtsschutz (in den Bedingungen explizit benannt).[Q8] | Kein eigener Projektvertrag, sondern budgetierter Baustein in der Vertragslaufzeit.[Q5] | Kein Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus der Finanzierung und keine Beteiligung an Immobilienfonds.[Q5] |
| DEURAG Bauherren-RS als Zusatz (Kundeninformation FREE) |
Insgesamt 5.000 € während der Dauer des Vertrages.[Q7] | 1 Jahr Wartezeit.[Q7] | Budget in der Vertragsdauer; keine separate Projektlogik.[Q7] | Voraussetzung: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz muss zusätzlich versichert sein und das Objekt/Baugrundstück muss dauerhaft ausschließlich privat selbst genutzt werden; Finanzierung/Immobilienfonds sind ausgenommen.[Q7] |
Für Laien ist der entscheidende Punkt nicht „welcher Name steht drauf“, sondern wie schnell ein Budget im Baukonflikt aufgebraucht ist. 5.000 oder 10.000 € wirken auf den ersten Blick ordentlich, aber bei einem Streit mit Gutachter-Beweissicherung, mehreren Schriftsätzen und möglichen Instanzen sind diese Budgets schnell erreicht. Genau deshalb sind projektbezogene Lösungen mit hoher Summe je Rechtsschutzfall in größeren Vorhaben oft stabiler, während Bausteine eher als Ergänzung taugen.
Welche Rechtsschutz-Bausteine Bauherren zusätzlich brauchen (weil in der Bauphase „das Leben weiterläuft“)
Bauherrenrechtsschutz löst nicht alle Streitigkeiten, die während einer Bauphase realistisch auftreten. Viele Konflikte entstehen zeitlich in der Bauphase, haben aber juristisch nichts mit dem Bauvertrag zu tun. Genau deshalb sollte ein Bauherren-Setup zwei Ebenen haben: die Spezialdeckung Bauherrenrechtsschutz für den Baukern und daneben einen „Alltags-Rechtsschutz“, der die typischen Parallelkonflikte abfedert, die in der Bauphase besonders häufig eskalieren.
Das beginnt mit Wohnen und Miete. Solange Sie noch in der alten Wohnung leben oder in eine Zwischenmiete gehen, kann der Auszug konfliktträchtig werden: Kaution, angebliche Schäden, Schönheitsreparaturen, Übergabeprotokoll, Fristen. Das ist kein Bau-Thema, aber es passiert genau in der Bauphase und kann Liquidität kosten. ÖRAG beschreibt den Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ausdrücklich als Baustein „rund um das Thema Wohnen“, inklusive Nachbarschaftsstreitigkeiten und Ärger mit dem Vermieter.[Q2] Für die Praxis ist der zweite Punkt wichtiger: Diese Bausteine haben Wartezeiten. In den ÖRAG-ARB ist für Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht sowie Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten eine Wartezeit von drei Monaten geregelt; Studienplatzverfahren sind zwölf Monate; Verkehrs-Rechtsschutz hat keine Wartezeit.[Q9] Das heißt übersetzt: Wer in der Bauphase „auf Zuruf“ nachversichern will, steht häufig vor einem Timing-Problem.
Zweiter Klassiker sind Nachbarschaftskonflikte. Beim Neubau eskaliert das in der Praxis schneller als gedacht, weil Baustellenverkehr, Lärm, Staub und Grenzthemen aufeinandertreffen. Auch das ist oft nicht der Bauvertrag, sondern das nachbarrechtliche Verhältnis im Wohn- und Grundstücksbereich. Hier hilft kein Bauherrenrechtsschutz allein, wenn der Konflikt nicht „aus dem Bauvertrag“ heraus geführt wird, sondern als Nachbarschafts- und Grundstücksthema läuft. Die richtige Schublade ist dann der Wohnungs-/Grundstücks-Baustein im Alltags-Rechtsschutz; bei ÖRAG ist dieser Baustein als eigener Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz angelegt.[Q10]
Dritter Klassiker ist Arbeitsrecht. In der Bauphase ist ein Jobverlust oder ein Streit um Kündigung, Abmahnung oder Aufhebungsvertrag wirtschaftlich besonders kritisch, weil die Finanzierung weiterläuft. Das ist nicht Bauherrenrechtsschutz, sondern Arbeits-/Berufs-Rechtsschutz. ÖRAG stellt den Berufs-Rechtsschutz als Arbeitnehmer-Baustein dar, inklusive typischer arbeitsrechtlicher Konflikte wie Kündigung oder Aufhebungsvertrag.[Q2] Gleichzeitig gilt auch hier die Wartezeitlogik: Der ÖRAG-ARB-Text nennt den Arbeits-Rechtsschutz ausdrücklich als wartezeitpflichtig (drei Monate).[Q9]
Vierter Bereich ist Vertrags- und Sachenrecht im Alltag. Rund um den Hausbau kaufen Menschen in kurzer Zeit ungewöhnlich viel: Küche, Möbel, Photovoltaik, Wärmepumpe, Smart-Home, Garten- und Zaunarbeiten, Umzugsleistungen, Lagerung, Zwischenmiete, häufig auch Serviceverträge. Viele dieser Themen sind nicht zwingend „Bauvertrag“, können aber teuer werden, wenn die Leistung schlecht ist, verspätet kommt oder Zusagen nicht eingehalten werden. Genau dafür ist Vertrags-/Sachenrechtsschutz gedacht. In den ÖRAG-ARB ist dieser Bereich ausdrücklich wartezeitpflichtig (drei Monate).[Q9] Im ÖRAG-Produktinformationsblatt ist die Wartezeit für Vertrags-/Sachenrecht als „drei Monate“ ausgewiesen.[Q11]
Verwaltungsrecht kann in der Bauphase ebenfalls relevant werden, etwa bei Bescheiden, Auflagen oder Abgaben. In der ARAG-Leistungsbeschreibung für „Immobilie Premium“ werden Verwaltungs- Rechtsschutz-Beispiele wie Brandschutzthemen genannt und mit einer Wartezeit von drei Monaten versehen.[Q12] Bei ÖRAG ist der Verwaltungs-Rechtsschutz in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten ebenfalls in der Wartezeitliste enthalten (drei Monate).[Q9] DEURAG weist in der Kundeninformation zudem ausdrücklich darauf hin, dass bestimmte verwaltungsrechtliche Verfahren und Abgaben (Erschließung/Anliegerabgaben) mitversichert werden können, jeweils mit Wartezeitregelungen und gesonderten Summen – das ersetzt nicht den Bauherrenrechtsschutz, zeigt aber die typische „Behörden-Flanke“ in der Bauphase.[Q13]
Wie Rechtsschutz entscheidet: „Rechtsschutzfall“, Dauerverstoß, Vorvertraglichkeit
In der Deckungsprüfung zählt nicht nur, was passiert ist, sondern wann die Ursache gesetzt wurde. ÖRAG beschreibt hierzu ausdrücklich den sogenannten Dauerverstoß: Wenn ein behaupteter Rechtsverstoß sich über einen Zeitraum erstreckt, ist nur der Beginn maßgeblich. Als Beispiel wird genannt, dass bei Übergabe einer Wohnung in mangelhaftem Zustand der Rechtsschutzfall bereits die Übergabe bei Mietbeginn ist, nicht erst die spätere Auseinandersetzung.[Q14] Genau diese Logik erklärt, warum in der Bauphase so viele Fälle „vorvertraglich“ werden können, wenn man zu spät abschließt oder der Konflikt beim Abschluss bereits absehbar war.
Wenn der Versicherer Deckung ablehnt: Stichentscheid und Schiedsgutachter
Ein realistisches Szenario ist, dass ein Rechtsschutzversicherer Deckung wegen fehlender Erfolgsaussichten oder Mutwilligkeit ablehnt. ÖRAG regelt in § 3a ausdrücklich, dass in diesem Fall ein Stichentscheid möglich ist: Der (ggf. beauftragte) Rechtsanwalt gibt eine begründete Stellungnahme ab, deren Kosten übernommen werden; die Entscheidung ist grundsätzlich bindend, sofern sie nicht „offenbar erheblich“ abweicht. Alternativ kann ein Schiedsgutachterverfahren verlangt werden.[Q15] Das ist für Bauherren wichtig, weil gerade im Baukonflikt die Frage „hat das Aussicht auf Erfolg?“ oft erst nach technischer Klärung wirklich bewertbar ist.
Wenn du nur eine handfeste Handlungsempfehlung willst: Rechtsschutz ist in der Bauphase kein „Baustein“, sondern ein Timing-Thema. Wenn Baubeginn oder Notartermin (Bauträger) absehbar sind, sollte die Kombination aus Bauherrenrechtsschutz und Alltags-Rechtsschutz bereits stehen, weil Wartezeiten sonst viele Parallelkonflikte ausbremsen können.[Q9]
Was ich für einen sauberen Vergleich brauche (damit es später keine Deckungslücken gibt)
Für ein belastbares Angebot reicht meist ein kurzer Überblick: Handelt es sich um Neubau, Sanierung oder Bauträger; wann ist der Notartermin geplant oder bereits erfolgt; wann starten Erdarbeiten oder erste physische Maßnahmen am Grundstück; wie hoch ist Bau-/Kauf-/Sanierungssumme; wie wird das Objekt genutzt (Selbstnutzung, teilweise Vermietung, gewerblicher Anteil); und ob bereits ein Rechtsschutzvertrag besteht, der in der Bauphase die typischen Begleitstreitigkeiten (Wohnen/Miete, Arbeit, Vertrags-/Sachenrecht, Verwaltung) abdeckt. Dann kann ich sehr schnell sagen, ob ein budgetierter Baustein reicht oder ob eine projektbezogene Lösung sinnvoller ist.
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Für die allgemeine Rechtsschutz-Einordnung ohne Bau-Fokus: Rechtsschutzversicherung Aachen.
Quellen & Fundstellen (kurz, prüfbar)
[Q1] ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz (Broschüre), „Vertragsbedingungen“: versicherter Zeitraum fünf Jahre; Deckungssumme 100.000 € je Rechtsschutzfall; keine Wartezeit; SB-Optionen. (Siehe Broschüre, Seite mit Abschnitt „Vertragsbedingungen“.)
[Q3] ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz (Broschüre), Abschnitt „Wichtig: Antragstellung“ + Fußnote Baubeginn: Versicherungsbeginn vor Beginn der Bau-/Sanierungsmaßnahmen; Baubeginn über Erdarbeiten und physische Veränderungen, Abriss zählt, reine Räumung zählt nicht. (Siehe Broschüre, Baubeginn-Fußnote.)
[Q4] ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz (Broschüre), Abschnitt „Starke Leistungen“: Bauträgergeschäft als versichert dargestellt, selbst wenn Baubeginn bereits erfolgt ist, solange der notarielle Kaufvertrag noch nicht unterschrieben ist. (Siehe Broschüre, „Starke Leistungen“.)
[Q6] ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz (Broschüre), Grafik/Erklärung: 5 Jahre versicherter Zeitraum; 3 Jahre Nachmeldefrist; Meldezeitraum bis zu 8 Jahre; Rückdeckung/Vorvertraglichkeit bis zu 1 Jahr bei unbekanntem Schaden. (Siehe Broschüre, Grafik/Anmerkungen.)
[Q2] ÖRAG Produktinformationsblatt Privat-RS (Tarif 2024): Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz ausdrücklich mit Nachbarschaftsstreitigkeiten/Vermieter; Berufs-Rechtsschutz mit typischen arbeitsrechtlichen Fällen; Rundum-Schutz PLUS: bis 1.000 € Anwaltskosten für nicht versicherte private Angelegenheiten. (Siehe PIB, Abschnitt „Produktbausteine“.)
[Q11] ÖRAG Produktinformationsblatt Privat-RS (Tarif 2024): bei Vertrags-/Sachenrecht und Verwaltungs-RS im privaten Bereich ist „Wartezeit: drei Monate“ ausgewiesen. (Siehe PIB, Seite mit typischen Fällen.)
[Q9] ÖRAG ARB (gültig ab 01.04.2024), Wartezeitregelung: 3 Monate Wartezeit u. a. für Arbeits-RS, Wohnungs-/Grundstücks-RS, Vertrags-/Sachenrecht und Verwaltungs-RS; Studienplatz 12 Monate; Verkehrs-RS ohne Wartezeit. (Siehe ARB Wartezeit-Passage.)
[Q10] ÖRAG ARB (gültig ab 01.04.2024), § 24 Haus- und Wohnungs-Rechtsschutz: beschreibt den versicherten Haus-/Wohnungsbereich (Eigentümer/Mieter, selbst genutzte Einheiten etc.).
[Q14] ÖRAG ARB (gültig ab 01.04.2024), Dauerverstoß: bei Verstößen über Zeitraum ist der Beginn maßgeblich; Beispiel Wohnung in mangelhaftem Zustand bei Mietbeginn. (Siehe ARB Dauerverstoß-Beispiel.)
[Q15] ÖRAG ARB (gültig ab 01.04.2024), § 3a Ablehnung wegen Erfolgsaussicht/Mutwilligkeit: Stichentscheid (anwaltliche Stellungnahme, Kostenübernahme, grundsätzlich bindend) und Möglichkeit Schiedsgutachterverfahren. (Siehe ARB § 3a.)
[Q5] ARAG Bedingungen (A160), Bauherren-Rechtsschutz: Versicherungssumme insgesamt 10.000 € pro Vertragslaufzeit; Ausnahmen Finanzierung/Immobilienfonds; Beispiele (Bauantragsbehörde, Bauträger, Handwerker, Architekt). (Siehe ARAG A160, Bauherren-RS-Abschnitt.)
[Q8] ARAG Bedingungen (A160), Wartezeiten: sechs Monate Wartezeit gelten u. a. für Bauherren-Rechtsschutz (explizit genannt). (Siehe ARAG A160, Wartezeitliste.)
[Q12] ARAG Leistungsbeschreibung „Aktiv-Rechtsschutz Immobilie Premium“ (05/2024): nennt beispielhafte Verwaltungs-/Abgaben-Konstellationen mit Wartezeit-Hinweisen (z. B. Brandschutz, Erschließungs-/Anliegerabgaben). (Siehe Leistungsbeschreibung.)
[Q7] DEURAG Kundeninformation FREE, Bauherren-Rechtsschutz: Voraussetzung Wohnungs-/Grundstücks-RS + ausschließlich privat selbst genutzt; Summe insgesamt 5.000 € während Vertragsdauer; Wartezeit 1 Jahr; Finanzierung/Immobilienfonds ausgeschlossen.
[Q13] DEURAG Kundeninformation FREE, Verwaltungs-/Abgaben-Erweiterungen: beschreibt u. a. Erschließungs-/Anliegerabgaben und bestimmte verwaltungsrechtliche Verfahren mit eigenen Summen/Wartezeiten (als Beispiel für „Behörden-Flanke“ in der Bauphase).
Hinweis: Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind Antrag/Versicherungsschein/ARB des konkret abgeschlossenen Tarifs. Bei der Deckungsprüfung sind Zeitpunkt und Ursache des Rechtsschutzfalls maßgeblich, einschließlich Wartezeit- und Vorvertraglichkeitsregeln.
ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz – Highlights, Varianten, Beitragsrechner & FAQ. · Stand: 03.03.2026
ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz (klassisch) & „to go“
Diese Seite ist bewusst auf die ÖRAG-Lösungen rund um Bauherren-Rechtsschutz fokussiert. Für die allgemeine Einordnung von Rechtsschutz-Bausteinen (Privat/Beruf/Verkehr/Wohnen) gibt es eine separate Seite, damit sich Inhalte nicht doppeln: Rechtsschutzversicherung Aachen.
Highlights, die in der Praxis wirklich zählen
Der klassische ÖRAG Bauherren-Rechtsschutz ist als projektbezogene Absicherung gedacht: feste Laufzeit (5 Jahre), hohe Summe je Rechtsschutzfall (100.000 €) und keine Wartezeit. Das Ziel ist, die typischen Kosten eines Bau-Rechtsstreits abzufedern – gerade dann, wenn Gutachter und Beweissicherung erforderlich werden.
Zwei Punkte werden in den ÖRAG-FAQ besonders klar geregelt: Nachbarrechtsstreitigkeiten sind im Bauherren-Rechtsschutz ausdrücklich nicht mitversichert. Und unter Denkmalschutz stehende Gebäude (inkl. Flächendenkmal/Ensemble-Schutz) sind nicht versicherbar – selbst wenn das konkrete Objekt nicht zwingend selbst unter Denkmalschutz steht, aber in einem entsprechend geschützten Gebiet liegt.
Wichtig: Der Bauherren-Rechtsschutz ist eine Objektversicherung. Das bedeutet: Ein gemeinsames Bauvorhaben kann von mehreren Bauherren in einem Vertrag versichert werden; die gemeinsamen Bauherren werden dann gemeinsam Versicherungsnehmer.
Zwei Varianten: „klassisch“ vs. „to go“
Die klassische Variante ist die richtige Schublade bei Neubau, Bauträger oder größeren Modernisierungs-/Sanierungsvorhaben, bei denen Streitwerte realistisch schnell deutlich über kleinen Sublimits liegen. Hier ist die Logik: klare Projektlaufzeit und hohe Absicherung je Rechtsschutzfall.
„to go“ ist eine Einmalprämien-Variante für kleinere Sanierungs-/Modernisierungssummen bis 80.000 € mit festen Paketpreisen (325/425/525 € für bis 20k/50k/80k), typischerweise mit SB 250/400 €. Für viele überschaubare Projekte ist das die pragmatische „einmal zahlen – Thema erledigt“-Variante.
Beitragsrechner (unverbindlich)
Grundlage ist die Bau-/Kauf-/Sanierungssumme als Multiplikator. Der Jahresbeitrag ist jährlich zu zahlen und bezieht sich auf die feste Projektlaufzeit von fünf Jahren. Bei „to go“ handelt es sich um paketierte Einmalprämien, also nicht um eine lineare Prozentrechnung.
Klassischer Bauherren-Rechtsschutz
Unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind Angebot/Police/Produktunterlagen.
Bauherren-Rechtsschutz „to go“ (Einmalprämie-Pakete)
Öffentlich ausgewiesen: bis 20.000 €: 325 €, bis 50.000 €: 425 €, bis 80.000 €: 525 € (typisch SB 250/400 €).
Unverbindliche Orientierung. Maßgeblich sind Angebot/Police/Produktunterlagen.
ÖRAG-FAQ Bauherren-Rechtsschutz
ÖRAG-FAQ
1. Nutzung der Immobilie
1.1 Teilgewerbliche Nutzung: wann ist Absicherung möglich?
Eine Absicherung von zum Teil gewerblich genutzten Objekten ist möglich, sofern die Nutzung der Immobilie überwiegend privat (>= 51%) ist. Die überwiegend private Nutzung wird anhand des Verhältnisses von Wohn- zu Nutzflächen ermittelt. Die Nutzflächen werden (nach der DIN 277:2005) in sieben Nutzflächenarten (kurz NF) unterteilt und nach ihren Funktionen gegliedert:
- Wohnen und Aufenthalt
- Büroarbeit
- Produktion, Hand- und Maschinenarbeit, Experimente
- Lagern, Verteilen und Verkaufen
- Bildung, Unterricht und Kultur
- Heilen und Pflegen
- Sonstige Nutzungen
Das heißt, die NF 1 (Wohnen und Aufenthalt) muss im Verhältnis zu der Summe der NF 2-7 mindestens 51% betragen.
1.2 Drei Wohneinheiten + zwei Gewerbeeinheiten, Gesamtkosten < 2 Mio. €: Direktionsanfrage?
In einem solchen Fall soll eine Direktionsanfrage erfolgen.
2. Antrag / Vertrag / Versicherungsschutz
2.1 Produktvoraussetzungen: wann kann der Bauherren-RS abgeschlossen werden?
Bauherren-Rechtsschutz kann im Zusammenhang mit einer Sparkassenfinanzierung (ggf. ergänzt durch LBS- oder KfW-Kredite) oder einer Bauleistungsversicherung, integrierten Feuerrohbauversicherung (in Gebäudeversicherung), Bauherren-Haftpflicht, Bauhelfer-Unfallversicherung oder mit dem Rundum-Schutz für Hauseigentümer bei einem öffentlichen Versicherer (ÖVU) abgeschlossen werden.
Sofern der Versicherungsnehmer eines der genannten Versicherungsprodukte neu abschließt (oder bereits Bestandskunde ist), ist eine Sparkassenfinanzierung als Voraussetzung für den Bauherren-Rechtsschutz nicht mehr erforderlich.
Unter der Prämisse, dass der Versicherungsnehmer den Bauherren-Rechtsschutz abschließt und somit in absehbarer Zukunft Hauseigentümer wird, kann der ÖRAG Rundum-Schutz für Hauseigentümer bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden.
Bei den genannten Versicherungsleistungen ist es unerheblich, ob diese als Einzelpolice oder im Rahmen eines Bündelproduktes abgeschlossen werden.
Die Erweiterung der Annahmerichtlinien gilt für die Vertriebswege Sparkassen und AO in gleicher Weise.
2.2 Nachfinanzierung bei Fremdbank: was passiert im Schadenfall?
Sofern im Rahmen der Nachfinanzierung nicht auch die Prämie für den Bauherren-Rechtsschutz angepasst wird, besteht ggf. eine Unterdeckung. Im Schadenfall würde ggf. eine Quotelung vorgenommen werden.
2.3 Kündbarkeit während der Laufzeit?
Die Antwort ist abhängig von der vereinbarten Zahlweise bzw. Vertragslaufzeit: Bei der Zahlung per Einmalprämie beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr zzgl. vier Jahren Nachhaftung. Eine Kündigung des Vertrags nach mehr als einem Jahr ist daher nicht möglich.
Handelt es sich um einen Vertrag mit vereinbarter Ratenzahlung, beträgt die Vertragslaufzeit fünf Jahre. Der Vertrag ist nach § 13 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) der ÖRAG im Schadenfall außerordentlich kündbar und ordentlich nach § 11 Abs. 4 VVG mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres.
2.4 Kündigungsrecht nach drei Jahren Laufzeit?
Bei einem Vertrag mit fünf Jahren Laufzeit hat der Kunde nach drei Jahren Laufzeit gemäß § 11 Abs. 4 VVG ein ordentliches Kündigungsrecht. Die Möglichkeiten zur Nachmeldung von Schäden lt. § 4 (3) b) ARB bleiben davon unberührt.
Das bedeutet, dass Schäden aus der Vertragslaufzeit noch bis zu drei Jahre nach Beendigung des Vertrages nachgemeldet werden können. Neuschäden, die nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden, sind nicht versichert.
2.5 Nachweis der Bausumme im Schadenfall?
In der Praxis wird derzeit eine Kopie des Darlehensvertrages bzw. der Bau-/Kaufunterlagen beim Kunden/Vermittler angefordert.
2.6 Versteckter Mangel nach sieben Jahren: besteht Versicherungsschutz?
Nach Ablauf der fünfjährigen Versicherungsdauer hat der Kunde drei Jahre die Möglichkeit zur Nachmeldung eines im versicherten Zeitraum eingetretenen Schadens. Daraus ergibt sich ein Meldezeitraum von maximal acht Jahren.
Beispiel: Im siebten Jahr nach Kauf/Bau tauchen Schäden am Objekt auf (Wassereintritt übers Dach). Versicherungsnehmer vermutet falsche Verlegung der Dämmung. Bauträger sagt: Schadeneintritt nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist. Wie entscheidet die ÖRAG hier?
Antwort laut FAQ: Ja, Rechtsschutz (siehe o. g. Punkt).
2.7 Öffentliche Förderprogramme (z. B. Landesbodenkreditanstalt): werden diese berücksichtigt?
Neben der LBS/KfW werden in der Regel die sonstigen öffentlichen Förderprogramme berücksichtigt.
2.8 Mehrere Bauherren (Vater/Mutter/Sohn/Schwiegertochter): wer benötigt den Vertrag? (Objektversicherung)
Beim Bauherren-Rechtsschutz handelt es sich um eine Objektversicherung, d. h. das gemeinsame Bauvorhaben kann von allen Bauherren in einem Vertrag versichert werden. Die gemeinsamen Bauherren werden gemeinsam Versicherungsnehmer.
2.9 Geltungsbereich: nur Deutschland? Ausländische Handwerker?
Der Bauherren-Rechtsschutz gilt für privat genutzte Objekte in Deutschland. Das Herkunftsland der jeweiligen Handwerksfirma spielt dabei keine Rolle.
2.10 Abschluss ohne Finanzierung (z. B. Private-Banking/VIP-Kunden)?
In Ausnahmefällen (für Private-Banking-/VIP-Kunden) ist der Abschluss des Bauherren-Rechtsschutzes ohne Finanzierung möglich (z. B. weil der solvente Private-Banking-Kunde ein Bauvorhaben 100% aus Eigenmitteln finanziert). Dennoch ist eine Bindung an die Sparkassen-Finanzgruppe wichtig.
Daher müssen die Kunden dem Vermittler gegenüber schriftlich versichern (Dokumentation in der Beratungsdokumentation), dass zu 100% aus Eigenmitteln finanziert wird bzw. aus welchem Grund der Kunde keinen Versicherungsschutz/Rechtsschutz über die Sparkassen-Finanzgruppe abschließt. Alle weiteren Annahmerichtlinien bleiben von der Ausnahmeregelung unberührt.
2.11 Umschichtung des Darlehens auf andere Bank: bleibt der Vertrag bestehen?
Eine Umschichtung des Sparkassendarlehens während der Laufzeit, z. B. auf eine Fremdbank, hat keinen Einfluss auf den Versicherungsvertrag.
2.12 Abweichende Angebote / Sonderanfragen?
Vom Standard abweichende Anfragen bitte über sonderanfragen@oerag.de einsenden. Bei vom Standard abweichenden Angeboten wird ein Angebot durch Team Vertrag erstellt.
2.13 Datum Kredit-/Versicherungsvertrag im Antrag: was, wenn das Datum noch nicht vorliegt?
Zur Vereinfachung der Bearbeitung wird auch das Antragsdatum des Kredit- oder Versicherungsvertrages akzeptiert.
2.14 Unterschied Nachhaftung vs. Nachmeldung?
Nachhaftung ist ungleich Nachmeldung. Nachhaftung bezeichnet den Zeitraum, in dem nach Ende des Versicherungsvertrages weiterhin Versicherungsschutz besteht. Zum Beispiel bei der Einmalzahlung: Bei der Einmalzahlung beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr mit vier Jahren Nachhaftung. Für den Zeitraum der Nachhaftung hat der Versicherungsnehmer weiterhin Versicherungsschutz.
Die Nachmeldefrist bezeichnet den Zeitraum, in dem der Kunde einen Schaden, der im versicherten Zeitraum entstanden ist, auch nach Beendigung des Vertrages melden kann (obwohl der Vertrag beendet ist und für Fälle, die nach Beendigung eingetreten sind, kein Versicherungsschutz besteht).
Beispiel: Kunde hat drei Jahre Versicherungsschutz. Der Vertrag (und Versicherungsschutz) endet mit Ablauf des dritten Jahres. Der Kunde hat die Möglichkeit, einen Schaden, der z. B. im ersten Jahr entstanden ist, auch im vierten, fünften oder sechsten Jahr nachzumelden.
2.15 Zeitfenster: wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung (und der Versicherungsbeginn) des Bauherren-Rechtsschutzes muss innerhalb der folgenden festgelegten Zeitfenster erfolgen:
Bei der Errichtung eines Neubaus, z. B. mit Generalunternehmer: Der Versicherungsbeginn muss nach Unterzeichnung des Kredit-/Versicherungsvertrages (Antragsdatum) und vor Baubeginn liegen.
Kauf eines Neubaus vom Bauträger: Der Versicherungsbeginn muss nach Unterzeichnung des Kredit-/Versicherungsvertrages (Antragsdatum) und vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages liegen.
Kauf einer Bestandsimmobilie mit Modernisierung und Sanierung: Der Versicherungsbeginn muss nach Unterzeichnung des Kredit-/Versicherungsvertrages (Antragsdatum) und vor Beginn der Sanierungsmaßnahme liegen.
Kauf einer Bestandsimmobilie ohne Modernisierung oder Sanierung: Der Versicherungsbeginn muss nach Unterzeichnung des Kredit-/Versicherungsvertrages (Antragsdatum) und vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages liegen.
In der Regel wird in diesem Fall kein Bauherren-Rechtsschutz benötigt, da keine Sanierung geplant ist und der Baustein Privat-Rechtsschutz für die Absicherung ausreicht.
Ausnahme: Der Baustein Privat-Rechtsschutz greift nicht, wenn der Versicherungsnehmer eine Immobilie erwirbt, die von ihm nicht ausschließlich selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Wenn also beispielsweise ein Mehrfamilienhaus gekauft wird, das vermietet werden soll, würde der Baustein Privat-Rechtsschutz wegen § 3 Abs. 1 b) cc) ARB (aktueller Tarif) nicht greifen.
2.16 Wie ist der Baubeginn definiert?
Mit Baubeginn ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von dem Versicherungsnehmer selbst oder einem vom Versicherungsnehmer beauftragten Dritten durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels.
Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht (z. B. das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt).
2.17 Sind Nachbarrechtsstreitigkeiten mitversichert?
Nein.
2.18 Denkmalschutz / Ensemble-Schutz: versicherbar?
Unter Denkmalschutz stehende Gebäude sind durch den Bauherren-Rechtsschutz nicht versicherbar. Dies gilt auch, wenn das zu versichernde Objekt an einem Ort steht/errichtet werden soll, der gemäß Denkmalschutzgesetz als Flächendenkmal oder Ensemble (z. B. ein denkmalgeschützter Ortskern) geschützt ist.
In diesem Fall muss das zu versichernde Objekt nicht zwingend selbst denkmalgeschützt sein, um vom Versicherungsschutz ausgeschlossen zu sein.
3. Bausumme / Grundstückswert
3.1 Wie erfolgt die Berechnung der Bausumme?
Die Versicherungsprämie wird auf Basis der Bausumme gebildet. Die Bausumme setzt sich zusammen aus Architektenkosten, Bauleistungen einschließlich Stundenlohnarbeiten, dem Neuwert von Baustoffen und Bauteilen, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen, Grundstückskosten. Die Bausumme umfasst die Gesamtkosten eines Bauvorhabens inkl. Grundstückskosten.
3.2 Wie verhält es sich mit Eigenleistungen?
Eigenleistungen fallen nicht in die Berechnung der Bausumme und sind auch nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
3.3 Nachpolicierung: wie läuft eine nachträgliche Erhöhung?
Bei einer nachträglichen Erhöhung der Bau-/Kaufsumme wird die Versicherungsprämie rückwirkend vom Versicherungsbeginn berechnet und nachpoliciert.
3.4 Grundstückswert: wann wird er mitberechnet und wie ermittelt?
a) Muss der Grundstückswert auch eingerechnet werden, wenn das Grundstück bereits vor Jahren gekauft/vererbt wurde? Antwort: Wenn der Grundstückserwerb zum Zweck der Errichtung eines Baus > 1 Jahr vor Versicherungsbeginn erfolgt ist, ist eine Rückdeckung ausgeschlossen. Wenn der Grundstückserwerb zum Zweck der Errichtung eines Baus < 1 Jahr vor Versicherungsbeginn erfolgt ist, ist der Grundstückswert zur Bau- oder Kaufsumme immer hinzuzurechnen.
b) Wie wird der Wert für ein solches Grundstück ermittelt? Antwort: Dabei wird entweder der Kaufpreis angesetzt oder der Grundstückswert ermittelt, z. B. nach Bodenrichtwert.
c) Erbpacht: Der Wert des Erbpachtgrundstücks ist zu berücksichtigen. Ein Erbbaurecht ist veräußerlich und der Wert fließt in den Kaufpreis ein. Berechnungsgrundlage: jährliche Erbpacht × Jahre der Nutzungserwartung eines neuen Hauses (etwa 50 Jahre).
d) PV-Anlage beim Neubau: Besteht Deckung, wenn Anlage/Teile defekt sind? Antwort: Auf Grundlage der Regelung in den aktuellen ARB (Obergrenze kWp).
3.5 Mehrere Objekte / Standorte: wie ist die 2 Mio. €-Grenze zu deuten?
Der Abschluss des Bauherren-Rechtsschutzes ist für ein einzelnes Bau-/Kaufvorhaben pro Versicherungsnehmer (innerhalb von 12 Monaten) möglich. Die Versicherung mehrerer verschiedener bzw. zeitgleicher Bau-/Kaufvorhaben wird als gewerblich eingestuft und ist somit nicht zulässig.
Eine Verteilung der genannten Obergrenzen auf mehrere Bau-/Kaufvorhaben (z. B. Bau/Kauf von zwei Mehrfamilienhäusern mit je 3 Wohneinheiten; Bau/Kauf von mehr als 4 (Reihen-)Häusern; mehr als 4 Wohneinheiten bei verschiedenen Bau-/Kaufvorhaben) ist nicht möglich.
3.6 Beispiele: Festlegung Bau-/Kaufsumme bei Kauf und Umbau
a) Kauf eines Hauses mit Grundstück für 50.000 € und Umbau für 50.000 €: prämienrelevante Bau-/Kaufsumme: 100.000 €.
b) 50.000 € Kosten für den Umbau (Sanierung) eines Hauses, das „vor Ewigkeiten“ gekauft wurde: prämienrelevante Bau-/Kaufsumme: 50.000 €.
c) Bauernhof für 85.000 € gekauft (mit Nebengelass und Boden). Kauf vor zehn Jahren, jetzt 60.000 € Dächer decken: prämienrelevante Bau-/Kaufsumme: In diesem Beispiel handelt es sich um einen Austausch alt gegen neu, daher wird der Baustein Privat-Rechtsschutz zur Absicherung empfohlen.
4. Abgrenzung zum Baustein Privat-Rechtsschutz
4.1 Abgrenzung: wann reicht Privat-RS und wann BHRS?
Die Abgrenzung lässt sich wie folgt darstellen: Abschluss beim Kauf eines Neubaus -> Bauherren-Rechtsschutz. Abschluss beim Kauf einer gebrauchten Immobilie mit Sanierung, Modernisierung, Nutzungsänderung, Anbau, Umbau -> Bauherren-Rechtsschutz.
Wenn der Kauf einer gebrauchten Immobilie (ggf. mit Renovierungsbedarf) in der Zukunft liegt, wird vor Zeichnung des Kaufvertrages der Privat-Rechtsschutz zur Absicherung des Kaufvertrages empfohlen.
Beispiele (aus der FAQ):
Austausch der Ölheizung gegen eine neue Ölheizung: abhängig von Art und Umfang der Baumaßnahme kann der Austausch 1:1 über den Baustein Privat-Rechtsschutz versicherbar sein.
Austausch gegen eine neue Gas-/Pelletheizung: da die Heizung nicht 1:1 getauscht wird, handelt es sich um eine Modernisierung. Im Einzelfall muss der Umfang der Gesamtmaßnahme bewertet werden. Wenn es sich bei der Pelletheizung lediglich um einen Einzelofen handelt (ggf. im Wohnraum), ist das Baurisiko in der Regel nicht einschlägig. Handelt es sich um eine größere Heizungsanlage, beispielsweise in einem Passivhaus, deren Nachrüstung mit erheblichen Um- oder Anbauten verbunden wäre, kann das Baurisiko zum Tragen kommen; empfohlen wird der Abschluss des Bauherren-Rechtsschutzes.
Zusätzlich Solarthermie: Modernisierung, daher Bauherren-Rechtsschutz.
Tausch Fenster/Türen: abhängig von Art und Umfang kann der Austausch 1:1 über Privat-Rechtsschutz versicherbar sein.
Anbringung Vollwärmeschutz: Der Baurisikoausschluss beim Privat-Rechtsschutz greift vorwiegend bei Errichtung eines Gebäudes/Gebäudeteiles bzw. einer baulichen Anlage. Errichtung meint die körperliche Herstellung eines Bauwerkes. Der Umfang der Gesamtmaßnahme ist zu bewerten. Ist die Maßnahme z. B. genehmigungsbedürftig (Bauwich unterschritten), wird der Abschluss des Bauherren-Rechtsschutzes empfohlen.
In der Regel ist der Austausch eines vorhandenen Heizungsbrenners gegen eine neue Heizung ohne Veränderung z. B. der Art der Raumerwärmung ebenso vom Privat-Rechtsschutz gedeckt wie der Austausch von vorhandenen Fenstern gegen neue Fenster gleicher Größe.
Nicht vom Privat-Rechtsschutz gedeckt ist eine Maßnahme mit erheblichem Eingriff in die Bausubstanz, wie z. B. die Umstellung einer Heizkörperheizung auf eine Fußbodenheizung. Im Einzelfall muss der Umfang der Gesamtmaßnahme bewertet werden.
Ebenfalls nicht durch Privat-Rechtsschutz versichert ist der Einbau eines größeren Fensterelements, da hierfür Mauerarbeiten erforderlich sind und ggf. eine Genehmigung (Brandschutzvorschriften, Nachbarrecht) Voraussetzung ist. Im Einzelfall muss der Umfang der Gesamtmaßnahme bewertet werden.
4.2 Gebrauchtimmobilie + Wintergarten: richtige Absicherung?
Zur Absicherung wird der Bauherren-Rechtsschutz empfohlen.
Abschluss für den Wintergarten oder für die gesamte Immobilie? Da es sich um eine bauliche Veränderung des Hauses handelt, wird der Abschluss des Bauherren-Rechtsschutzes für die gesamte Immobilie empfohlen.
Alternativ: Was ist, wenn relativ zeitnah der Wintergarten angebaut wird? Die Vorverlegung des Wintergartenbaus ist für den Versicherungsschutz nicht maßgeblich.
4.3 Versteckte Mängel: wann tritt der Schadenfall ein?
Bei Bauträger- und Gebrauchtimmobilien gilt: Bei versteckten Mängeln (nicht arglistige Täuschung!) tritt der Schadenfall bei Unterzeichnung des Kaufvertrages ein. Wird der Kunde arglistig getäuscht, tritt der Schadenfall zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung ein.
Demnach kann der Abschluss des Bausteins Privat-Rechtsschutz beim Erwerb von Gebrauchtimmobilien vor Kaufvertragsunterzeichnung Deckung bei versteckten Mängeln gewähren, die bereits vor Abschluss des Bausteins Privat-Rechtsschutz vorhanden und zum Zeitpunkt der Kaufvertragsunterzeichnung nicht bekannt waren.
5. Art der Baumaßnahme / des Objektes
5.1 Definition „Neubau“
Als Neubau werden Immobilien bis zum Zeitpunkt des Erstbezugs bezeichnet. Findet nach Erstbezug ein Eigentümerwechsel statt, gilt die Immobilie als Gebrauchtimmobilie.
5.2 Definition „Gebrauchtimmobilie“
Unter einer Gebrauchtimmobilie wird eine Immobilie verstanden, die vor Verkauf an den Versicherungsnehmer von einem anderen im Rahmen des Erstbezugs zu einem auf Dauer angelegten Wohnzweck genutzt wurde.
5.3 Renovierung vs. Sanierung/Modernisierung: wie wird abgegrenzt?
Sanierung (auch Modernisierung): Unter einer Sanierung versteht man im Bauwesen die baulich-technische Wiederherstellung oder Modernisierung eines Bauwerks, um Schäden zu beseitigen und/oder den Wohnstandard zu erhöhen. Eine Sanierung geht über Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Sie kann erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz umfassen (z. B. Abriss und Neubau ganzer Fassaden) und impliziert meist eine Modernisierung. Ziel ist die Wiederherstellung des standsicheren und zweckbestimmt nutzbaren Zustands. Der Sanierung geht immer ein Schaden voraus.
Renovierung: Schwerpunkt im Optischen. Verschönerungen, Erneuerungen und Anpassungen an z. B. veränderte familiäre Bedürfnisse, persönliche Wohnvorstellungen oder organisatorische Vorgaben. Es liegt nicht zwingend ein Schaden vor. Juristisch betrachtet müssen bei Renovierungen keine „modernen“ Standards beim Wärme- und Feuchteschutz, Schallschutz oder Brandschutz erfüllt werden.
Beispielfälle (aus der FAQ):
Versicherungsnehmer erwirbt EFH (bisher bewohnt) zur Eigennutzung und modernisiert Heizung, Dämmung, Fenster und Dachziegel (kein Umbau/Anbau). Es kommt zu Streitigkeiten sowohl über den Kauf als auch über die durchgeführten Maßnahmen. Im Fall wird der Baustein Privat-Rechtsschutz als ausreichend beschrieben, da der Austausch „alt“ gegen „neu“ erfolgt. Eine Abgrenzung darüber hinaus muss im konkreten Fall entschieden werden.
Wie oben, nur dass der Versicherungsnehmer die Immobilie anschließend vermieten möchte: Beim Baustein Privat-Rechtsschutz gilt der Versicherungsschutz nur für ein Objekt zu eigenen Wohnzwecken, nicht für ein zu vermietendes Objekt; daher kein Rechtsschutz.
5.4 Bauträgermaßnahme: Was passiert, wenn der Kauf nicht zustande kommt?
Kommt der Kauf nicht zustande, dann handelt es sich um einen Wagnis-/Risikowegfall, so dass die Versicherung rückabgewickelt wird.
5.5 Ist eine GbR versicherbar?
Ja, sofern die GbR keine gewerbliche Absicht als Hintergrund hat und alle weiteren Annahmerichtlinien erfüllt sind.
5.6 Was ist ein Bauträger?
Das Bauen mit einem Bauträger unterscheidet sich erheblich vom Bau eines Hauses auf eigenem Grund und Boden. Der private Bauherr lässt auf seinem eigenen Grundstück ein Haus errichten und schließt dazu einen Bauvertrag ab. Beim Bauträgervertrag ist der Verbraucher kein Bauherr, sondern Erwerber. Der Bauträger ist Eigentümer des Grundstücks, tritt als Bauherr auf und verkauft das Grundstück mit einer Bauverpflichtung.
Vertragsgegenstand kann ein Einfamilienhaus, ein Doppelhaus, ein Reihenhaus, eine Neubau-Eigentumswohnung oder eine sanierte Altbauwohnung sein. Eine Besonderheit ist, dass der Erwerber erst zu einem späten Zeitpunkt Eigentümer der Immobilie wird, obwohl er bereits frühzeitig Zahlungen leistet. Der Bauträger ist verpflichtet, ihm das Eigentum zu verschaffen.
Bei der Abwicklung ist die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) anzuwenden. Bauträgerverträge sind notariell zu beurkunden.
5.7 Einbauküche: als Gebäudebestandteil mitversichert?
Ja, sofern die Einbauküche individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt ist und der gesamte Kaufpreis vorab bei der Prämienermittlung eingerechnet wurde. Nicht ausreichend ist hierfür grundsätzlich das Einpassen vorgefertigter Schränke mittels Planung der Küche in einem Küchenstudio.
Quellenhinweis
FAQ-Inhalte: „FAQ-Liste zum Bauherren-Rechtsschutz“ (ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Beraterinformation 01/2023). Zusätzlich: ÖRAG-Webseiten (Produktseiten) für öffentlich sichtbare Kurzinfos. Maßgeblich bleiben Angebot/Police/ARB/Produktunterlagen.