Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Fachdossier · Arbeitskraft und Einkommen

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Sie sind seit Monaten krankgeschrieben, aber niemand kann sagen, ob Sie dauerhaft berufsunfähig bleiben. Genau in dieser Phase zahlt die AU-Klausel – wenn der Vertrag sie enthält und der Auslöser passt. Dieses Dossier zeigt an 15 ausgewerteten Vergleichsauszügen, wie unterschiedlich derselbe Häkchen­eintrag konstruiert sein kann – als Prüfsystematik für Ihren eigenen Vertrag, nicht als abschließende Bewertung der Anbieter.

5Grundkonstruktionen des Auslösers – beziffert ist er in zwölf der 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge
24 oder 36Monate Leistungsdauer – zwei klar getrennte Lager, ein Werk mit Wahlrecht
bis 6 WochenEntgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG, frühestens nach vier Wochen Beschäftigung
PrüfsystematikDiese Seite ordnet Klauselbauarten – sie ist kein abschließender Marktvergleich
Eigenen BU-Vertrag prüfen lassen
Kapitel 01

Was die Arbeitsunfähigkeitsklausel ist

Zwei Begriffe, die im Alltag durcheinandergehen, im Vertrag aber völlig verschiedene Rechtsfolgen auslösen – und eine Einkommenslücke, die daraus entsteht.

01 · Kurzantwort

Was die AU-Klausel leistet

Die Arbeitsunfähigkeitsklausel ist eine Zusatzregelung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie löst eine Rente in Höhe der vereinbarten BU-Rente schon aus, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine im Vertrag festgelegte Dauer erreicht – je nach Bedingungswerk drei bis sechs Monate – ohne dass Berufsunfähigkeit bereits feststeht. Gezahlt wird befristet: In 15 im Juli 2026 ausgewerteten Bedingungswerken sind es 24 oder 36 Monate.

Sie ist damit keine eigene Versicherung und kein Krankentagegeld, sondern ein zweiter, zeitlich begrenzter Leistungsauslöser neben der Berufsunfähigkeit: Statt der schwierigen Prognose „dauerhaft berufsunfähig“ genügt vorübergehend der leichter führbare Nachweis „seit X Monaten arbeitsunfähig“.

Der entscheidende Punkt: „AU-Klausel vorhanden“ ist keine Produkteigenschaft, sondern eine Sammelbezeichnung. In 15 ausgewerteten Vergleichsauszügen stehen hinter demselben Eintrag mindestens fünf Auslösekonstruktionen, zwei Leistungsdauern, sieben verschiedene Deckelformulierungen und Nachweisanforderungen, die von „ein Arzt bescheinigt“ bis zu einem in Deutschland ansässigen, auf die konkrete Erkrankung spezialisierten Facharzt reichen.

Wie diese Seite zu lesen ist – und wie nicht. Grundlage der Klauselbeispiele sind Auszüge aus Tarifvergleichen, keine vollständigen Bedingungswerke. Diese Auszüge weisen keinen Bedingungsstand aus und geben die Regelungen teilweise verkürzt wieder. Wo hier steht, dass eine Regelung „fehlt“, heißt das: im ausgewerteten Auszug. Es heißt nicht, dass das Originalwerk dazu schweigt – nachweislich tut es das in mehreren Fällen nicht. Nutzen Sie die Seite als Prüfsystematik für Ihren Vertrag, nicht als Anbieterbewertung.

↑ Nach oben

02 · Begriffe

Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind nicht dasselbe

Beide Begriffe beschreiben, dass jemand seinen Beruf gesundheitsbedingt nicht ausüben kann. Sie stammen aber aus verschiedenen Rechtsgebieten, haben verschiedene Maßstäbe und werden von verschiedenen Stellen festgestellt. Wer sie gleichsetzt, zieht im Leistungsfall die falschen Schlüsse.

Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich nicht definiert. Weder das Entgeltfortzahlungsgesetz noch die §§ 44 ff. SGB V erklären den Begriff, sie setzen ihn voraus. Maßgeblich ist die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

§ 2 Abs. 1 AU-Richtlinie: „Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn Versicherte auf Grund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können.“

§ 172 Abs. 2 VVG: „Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

KriteriumArbeitsunfähigkeitBerufsunfähigkeit
Rechtsnaturuntergesetzliche Richtlinie, SozialrechtGesetz, Privatversicherungsrecht
Bezugsgrößezuletzt ausgeübte Tätigkeitzuletzt ausgeübter Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war
Zeitperspektivegegenwartsbezogen, keine Dauerprognosevoraussichtlich auf Dauer
Schwellealles oder nichts; auch eine teilweise Einschränkung führt zur vollen Arbeitsunfähigkeitganz oder teilweise; die Bedingungen verlangen typischerweise mindestens 50 Prozent
ZusatzkriteriumGefahr der Verschlimmerung genügtkeine Verschlimmerungsklausel
Verweisungnicht vorgesehennach § 172 Abs. 3 VVG vereinbar
FeststellungVertragsärztin oder Vertragsarzt, AU-BescheinigungVersicherer nach § 173 VVG, gegebenenfalls Gutachten

Aus dieser Gegenüberstellung folgt zweierlei. Eine AU-Bescheinigung ist kein Nachweis der Berufsunfähigkeit – sie sagt nichts über Dauerhaftigkeit und nichts über einen Grad. Umgekehrt kann Berufsunfähigkeit vorliegen, ohne dass durchgehend Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, etwa wenn jemand seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, aber nicht krankgeschrieben ist.

Genau in der Zone dazwischen – lange Krankschreibung, aber noch kein Nachweis der Dauerhaftigkeit – setzt die AU-Klausel an.

↑ Nach oben

03 · Ausgangslage

Warum zwischen Krankschreibung und BU-Rente eine Lücke entsteht

Die AU-Klausel ist kein Selbstzweck. Sie schließt eine Lücke, die aus dem Zusammenspiel von Arbeitsrecht, Sozialrecht und Versicherungsvertrag entsteht. Wie groß diese Lücke ist, hängt vom Status ab – angestellt und gesetzlich krankenversichert, angestellt und privat krankenversichert, selbstständig oder verbeamtet.

Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG zahlt der Arbeitgeber das Entgelt „für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen“ weiter, wenn den Arbeitnehmer kein Verschulden trifft. Maßstab ist nach § 4 Abs. 1 EntgFG das Entgelt bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit – also das Entgeltausfallprinzip, kein Prozentsatz.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Der Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgFG erst „nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses“ – für Berufseinsteiger und nach einem Stellenwechsel ist das der kritische Fall. Und wer wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, behält den Sechs-Wochen-Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG nur, wenn er zuvor mindestens sechs Monate deswegen nicht arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate abgelaufen sind.

Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Es beträgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V 70 Prozent des Regelentgelts. Regelentgelt ist dabei das beitragspflichtige Bruttoentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit, nicht das Nettogehalt. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf nach Satz 2 zugleich 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Entscheidend für Besserverdienende: Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 6 SGB V nur bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt – derzeit 5.812,50 Euro im Monat. Daraus ergibt sich ein maximales Brutto-Krankengeld von 135,63 Euro am Tag. Davon gehen im Regelfall noch Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.

Die Bezugsdauer ist begrenzt, aber nicht generell: Krankengeld wird nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich „ohne zeitliche Begrenzung“ gezahlt, „für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren“, gerechnet ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. In diesen 78 Wochen sind die sechs Wochen Entgeltfortzahlung enthalten, in denen der Krankengeldanspruch nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht. Der reine Krankengeldbezug beträgt deshalb regelmäßig rund 72 Wochen. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht.

Tag 1 Woche 6 Monat 6 Woche 78 Entgeltfortzahlung § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG – sechs Wochen, volles Entgelt Krankengeld 70 % Regelentgelt, höchstens 90 % netto, gedeckelt bei der Beitragsbemessungsgrenze Ende AU-Klausel Auslöser je nach Werk zwischen Monat 3 und Monat 6, dann 24 oder 36 Monate BU-Rente nach Anerkennung, solange die Leistungsvoraussetzungen bestehen Schematische Darstellung. Der genaue Auslösezeitpunkt der AU-Klausel richtet sich ausschließlich nach dem jeweiligen Bedingungswerk.
Die AU-Klausel überbrückt nicht das Krankengeld, sondern legt sich darauf. Ihr eigentlicher Wert zeigt sich dort, wo das Krankengeld gedeckelt ist oder gar nicht erst besteht – und ab Woche 78, wenn es endet, die Berufsunfähigkeit aber noch nicht anerkannt ist.

Angestellte in der privaten Krankenversicherung

Ein gesetzlicher Krankengeldanspruch besteht nicht. Wer nach § 6 SGB V versicherungsfrei ist und sich privat versichert, ist nicht Mitglied einer Krankenkasse. Das funktionale Äquivalent ist die Krankentagegeldversicherung nach § 192 Abs. 5 Satz 1 VVG, die „den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall“ ersetzt. Ob und wie lange sie zahlt, ergibt sich allein aus dem Vertrag – Karenzzeit, Tagessatz und Bezugsdauer sind frei vereinbart.

Selbstständige

Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige haben nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V keinen Krankengeldanspruch, es sei denn, sie geben gegenüber der Krankenkasse eine Wahlerklärung ab. Selbst dann entsteht der Anspruch nach § 46 Satz 4 SGB V regelmäßig erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an; ein Wahltarif Krankengeld nach § 53 Abs. 6 SGB V kann einen früheren Beginn vorsehen. Eine eigene Regelung trifft § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V für Versicherte, die bereits eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 SGB V genannten Leistungen entspricht. Die bloße Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk löst den Ausschluss nicht aus.

Beamtinnen und Beamte

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit „Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge“ haben. An die Stelle des Krankengeldes tritt die Bezügefortzahlung; die Grenze ist nicht eine Höchstbezugsdauer, sondern die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Die AU-Klausel hat hier deshalb eine andere Funktion als bei Angestellten – und die Dienstunfähigkeitsklausel eine größere. Bei Beamten auf Probe und auf Widerruf gilt das nur eingeschränkt: Dort steht statt der Versorgung die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Raum.

Vorsicht bei der Reihenfolge: Die AU-Klausel ersetzt kein Krankentagegeld und kein Krankengeld. Wer beides parallel bezieht, muss prüfen, ob eine Anrechnung vorgesehen ist – und ob das Krankentagegeld eine eigene Regelung zur Herabsetzung enthält. Die frühere Standardklausel § 4 Abs. 4 MB/KT 2009 hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15) wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB für unwirksam erklärt. Auf spätere Bedingungsgenerationen lässt sich das nicht ohne Weiteres übertragen.

↑ Nach oben
Kapitel 02

Der Auslöser: wann die Klausel greift

Fünfzehn Bedingungswerke, ein Häkchen im Vergleich – und fünf verschiedene Antworten auf die Frage, ab wann gezahlt wird.

04 · Deckungsprüfung

Fünf Auslösekonstruktionen

Die ausgewerteten Klauseltexte stammen aus drei Vergleichsexporten aus Juli 2026. Alle 15 tragen im Vergleich einen Eintrag zur Arbeitsunfähigkeitsklausel. Wer nur diese Spalte liest, hält die Klausel für ein einheitliches Merkmal. Der Bedingungstext sagt etwas anderes.

Beziffert ist der Auslöser bei zwölf der 15 Werke; bei Swiss Life, ERGO und HDI enthält das Material dazu keine Angabe. Aus den bezifferten Werken ergeben sich mindestens fünf Grundkonstruktionen. Der Nürnberger Auslöser fällt zusätzlich aus dem Raster, weil er zweistufig aufgebaut ist: sechs Wochen mit Fortdauer-Bescheinigung, sonst mit Ablauf des sechsten vollen Versicherungsmonats.

Zu allen Klauselangaben auf dieser Seite: Sie geben ausschließlich den Wortlaut wieder, der in den ausgewerteten Vergleichsauszügen aus Juli 2026 abgebildet war. Ein Bedingungsstand ist dort nicht ausgewiesen, und die Auszüge geben die Regelungen nachweislich teilweise verkürzt wieder. Sie sind keine Aussage über den aktuellen Bedingungsstand eines Anbieters, keine Bewertung seiner Produkte und kein abschließender Marktvergleich.

KonstruktionWas der Nachweis leisten mussBelegt bei
Sechs Monate rückschauend oder prognostischentweder sechs Monate bereits krankgeschrieben oder Prognose über sechs MonateAllianz – im Auszug nur so abgebildet; die aktuelle Produktdarstellung beschreibt zusätzlich den Weg „vier Monate plus zwei prognostizierte“, die Zuordnung ist deshalb vorläufig
Sechs Monate rückschauend oder drei Monate plus Prognose für weitere dreinach drei Monaten genügt eine Prognose über weitere drei Monate; nur die Hannoversche verlangt dafür ausdrücklich einen Facharztdie Bayerische, Hannoversche
Sechs Monate rückschauend oder vier Monate plus Bescheinigung für weitere zweinach vier Monaten genügt eine BescheinigungCanada Life, Alte Leipziger, Baloise
Nur drei Monate plus Prognose bis zum Ende eines sechsmonatigen Zeitraumsder zitierte Wortlaut kennt keine reine Sechs-Monats-RückschauuniVersa, Münchener Verein
Reine Prognose über zusammenhängend mindestens sechs Monateder zitierte Auslöser ist ausschließlich zukunftsbezogenAXA

Der praktische Unterschied ist groß. Wer nach drei Monaten Krankschreibung eine Prognose über weitere drei Monate erhält, bekommt bei der Bayerischen und – mit Facharztbescheinigung – bei der Hannoverschen Leistungen, während bei einem Werk mit reiner Sechs-Monats-Rückschau noch drei Monate ohne Zahlung vergehen. Umgekehrt kann eine rein prognostische Konstruktion wie bei der AXA zum Problem werden, wenn kein Arzt sich auf eine Sechs-Monats-Prognose festlegen will – dann fehlt der Alternativweg über die Rückschau.

Prüffrage für den eigenen Vertrag: Enthält Ihre Klausel beide Wege – Rückschau und Prognose – oder nur einen? Ein Werk mit beiden Wegen ist im Leistungsfall deutlich robuster, weil es nicht davon abhängt, ob eine Ärztin sich auf eine Zukunftsaussage einlässt.

Ein Widerspruch im Belegmaterial, den wir offenlegen: Bei der Baloise verweisen beide Vergleichszellen auf dieselbe Ziffer (AVB Teil B Nr. 10.2), nennen aber unterschiedliche Auslösedauern – einmal vier plus zwei Monate, einmal sechs Monate. Welche Fassung gilt, ist nur am Originalwerk zu klären.

Fundstellen: Allianz AVB Ziffer 1.2 Nr. (1) b) und Nr. (2); die Bayerische AVB § 7 Nr. (1); Hannoversche AVB § 5 (8); Canada Life AVB § 11 Nr. 2; Alte Leipziger AVB § 10; Baloise AVB Teil B Nr. 10.2; uniVersa AVB § 3; Münchener Verein Option „AU“; AXA AVB Ziffer 5.9.2. Die Vergleichsexporte weisen bei keinem der 15 Werke einen Bedingungsstand aus; die Fundstellen sind deshalb vor einer Vertragsentscheidung am Originalwerk zu prüfen.

↑ Nach oben

05 · Nachweis

Wer die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen muss

Der Auslöser nützt nichts, wenn der Nachweis nicht zu beschaffen ist. Hier gehen die Werke am weitesten auseinander – und hier steht in sechs von 15 geprüften Texten überhaupt nichts.

Die engste Anforderung

„ein in Deutschland ansässiger und praktizierender Facharzt, der auf die die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung spezialisiert ist“

Hannoversche, AVB § 5 (8)

Facharzt ohne weitere Zusätze

„fachärztlich bescheinigt“ beziehungsweise „Krankschreibung von einem Facharzt“ oder „Bescheinigung eines Facharztes“.

Continentale, Alte Leipziger, Münchener Verein

Jeder Arzt genügt

„ein Arzt bescheinigt“ – keine Facharztanforderung im zitierten Wortlaut.

uniVersa, AVB § 3

Aussteller nicht genannt

Die Klausel verlangt eine Bescheinigung, sagt aber nicht, von wem: „Fortdauer-Bescheinigung“, „die Bescheinigung“, „bescheinigt wird“.

Nürnberger, AXA, Canada Life

Verweis auf eine andere Vorschrift

Die Klausel verweist auf „Bescheinigungen gemäß § 5“. Der Auszug im Vergleichsexport enthielt diesen Paragrafen nicht; er ist im vollständigen Bedingungswerk nachzulesen.

LV 1871, BB Leistung bei AU § 4 Nr. 3

Gar keine Angabe

Zum Nachweis enthält der geprüfte Text nichts. Was gilt, ergibt sich erst aus dem vollständigen Bedingungswerk.

Swiss Life, ERGO, die Bayerische, Baloise, HDI, Allianz

Warum die Hannoversche-Formulierung ein echter Prüfpunkt ist: Sie verlangt drei Dinge gleichzeitig – Facharzt, Ansässigkeit in Deutschland und Spezialisierung auf genau die Erkrankung, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Wer im Ausland behandelt wird, längere Zeit im Ausland lebt oder eine Erkrankung hat, für die es keine passgenaue Facharztgruppe gibt, sollte diesen Satz vor Vertragsschluss gelesen haben. Für Forschungsaufenthalte und Auslandssemester ist er ein konkretes Risiko.

Die ausgewerteten Vergleichsauszüge enthalten keine vollständige Darstellung der laufenden Nachweispflichten. Daraus folgt nicht, dass die Bedingungswerke dazu schweigen. Die aktuelle Fassung der Hannoverschen (SBU24, Stand 03/2026) regelt beispielsweise ausdrücklich, dass jeweils aktuelle Bescheinigungen oder Atteste unverzüglich vorzulegen sind und jeweils nur für den Zeitraum geleistet wird, für den ein ärztlicher Nachweis vorliegt.

Praktisch entscheidet sich daran, ob die Zahlung im laufenden Bezug ohne Rückfragen weiterläuft. Prüfen Sie im vollständigen Werk, wann vorzulegen ist und welche Wirkung die Bescheinigung auf die weitere Auszahlung hat.

↑ Nach oben

06 · Grad der Einschränkung

Vollständig oder teilweise arbeitsunfähig

Sozialrechtlich ist Arbeitsunfähigkeit eine Alles-oder-nichts-Feststellung: Wer krankgeschrieben ist, ist es ganz. Eine Teil-Krankschreibung kennt die AU-Richtlinie nicht – die stufenweise Wiedereingliederung nach § 2 Abs. 2 AU-Richtlinie lässt die Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich fortbestehen.

In den Bedingungen ist das nicht durchgängig abgebildet. Nur zwei der 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge enthalten hierzu eine ausdrückliche Intensitätsangabe:

  • Swiss Life: „Leistungen wegen vollständiger Arbeitsunfähigkeit“ (AVB Nr. 13.2)
  • uniVersa: „mindestens drei Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben“ (AVB § 3)

Bei den übrigen 13 enthält der ausgewertete Auszug keine Intensitätsangabe. Ob dort eine stufenweise Wiedereingliederung den Anspruch beendet, ist aus dem Auszug nicht ableitbar – im Originalwerk kann es geregelt sein. Die Hannoversche etwa hält in der Fassung SBU24 (Stand 03/2026) ausdrücklich fest, dass der Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung die bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht unterbricht. Das ist keine Kleinigkeit: Die Wiedereingliederung ist der Regelweg zurück in den Beruf, und ausgerechnet in dieser Phase entscheidet sich, ob die Zahlung weiterläuft.

Eine Klausel definiert über den Beruf statt über die Krankschreibung

Ein Werk fällt strukturell aus der Reihe. Die Bayerische knüpft nicht an die Krankschreibung an, sondern an die Berufsausübung: die versicherte Person konnte „ihren zuletzt ausgeübten Beruf für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht mehr ausüben“. Als Ursachen nennt der zitierte Text nur „Krankheit oder Körperverletzung“ – der Kräfteverfall, der in der Berufsunfähigkeitsdefinition desselben Tarifs steht, fehlt hier.

Warum das eine Rolle spielt: Eine berufsbezogene Formulierung kann günstiger sein, weil sie nicht von einer formalen Krankschreibung abhängt – und ungünstiger, weil sie den Nachweis vom Ärztlichen ins Berufliche verschiebt. Welche Wirkung überwiegt, entscheidet der Einzelfall.

↑ Nach oben

07 · Zahlungsbeginn

Ab welchem Tag gezahlt wird

Der Auslösezeitpunkt und der Zahlungsbeginn sind zwei verschiedene Dinge. Ist der Auslöser erreicht, stellt sich die Frage, ob rückwirkend ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird oder erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung. Belegt ist das in nur vier der 15 Werke – mit vier verschiedenen Anknüpfungspunkten.

WerkAnknüpfungspunkt der Rückwirkung
Hannoversche„Arbeitsunfähigkeit liegt von Beginn der ersten Krankschreibung an vor“
LV 1871„rückwirkend ab dem Monatsersten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit“
Münchener Verein„rückwirkend ab Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist“
Nürnberger„rückwirkend auf den Zeitpunkt des Ablaufs des ersten vollen Versicherungsmonats, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist“
Übrige elf Werkeim geprüften Text keine Aussage zur Rückwirkung

Bei gleichem Sachverhalt führt das zu unterschiedlichen Zahlungsbeginnen – und damit zu einem Unterschied von bis zu zwei Monatsrenten, ohne dass sich am Gesundheitszustand irgendetwas ändert.

Verwandt, aber nicht identisch ist die Frage, wann der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit eintritt. Dazu hat der Bundesgerichtshof am 14. Juli 2021 entschieden (IV ZR 153/20): Enthält eine Bedingung beide Alternativen – Prognose und Rückschau –, darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer beim rückschauenden Tatbestand davon ausgehen, dass der Stichtag am Ende des Sechsmonatszeitraums liegt. Das ist eine Auslegung der Bedingungen, nicht des Gesetzes, und gilt nur für gleich konstruierte Werke.

↑ Nach oben
Kapitel 03

Wie lange und wie oft gezahlt wird

Zwei Zahlen, sieben Formulierungen – und eine Frage, die keiner der ausgewerteten Vergleichsauszüge vollständig beantwortet.

08 · Leistungsdauer

24 oder 36 Monate – zwei Lager, ein Wahlrecht

Die Leistungsdauer ist die zweite große Stellschraube. Sie teilt den Markt in zwei Gruppen.

LeistungsdauerWerke
36 MonateERGO, die Bayerische, Canada Life, Baloise, Nürnberger, HDI, Allianz, uniVersa, Münchener Verein
24 MonateLV 1871, AXA, Hannoversche, Continentale, Alte Leipziger
Wahlrecht 24 oder 36Swiss Life – als einziges Werk der Serie: „Bei Antragstellung können Sie zwischen zwei maximalen Leistungsdauern (24 oder 36 Monate) wählen“

Zur Einordnung: Die drei ausgewerteten Vergleichsexporte hinterlegen für dieses Kriterium einen Referenzwert von 18 Monaten; Herkunft und Herleitung dieses Werts weist der Export nicht aus. Alle 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge weisen eine Leistungsdauer oberhalb dieses Referenzwerts aus. Ein Werk mit 24 Monaten ist deshalb nicht automatisch schlecht. Isoliert nach der maximalen Leistungsdauer bietet die 36-Monats-Regelung zwölf Monate mehr Schutz. Ob das Bedingungswerk insgesamt leistungsstärker ist, lässt sich daraus allein nicht ableiten; Auslöser, Rückwirkung, Gesamtdeckel, Nachweispflichten und Übergangsregelungen sind ebenfalls entscheidend.

Rechnen Sie die Differenz aus: Bei einer vereinbarten BU-Rente von 2.500 Euro sind zwölf zusätzliche Monate 30.000 Euro. Diese Differenz gehört jedem Beitragsvergleich gegenübergestellt.

↑ Nach oben

09 · Deckel

Der Deckel ist siebenmal verschieden formuliert

Ob die Klausel einmal oder mehrfach genutzt werden kann, entscheidet keine Zahl, sondern ein Halbsatz. Dieselben 36 Monate bedeuten je nach Formulierung etwas anderes.

FormulierungstypWortlautWerk
Anrechnung früherer Fälle„Haben wir bereits Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit erbracht, werden diese Zeiträume auf die maximale Leistungsdauer von 24 Monaten angerechnet.“AXA
Zusammenrechnung bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit„Ist die versicherte Person mehrmals arbeitsunfähig … ist die Leistungsdauer für alle eintretenden Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammen auf 36 Monate beschränkt.“uniVersa
Additive Zusammenrechnung ab Sechs-Monats-Fällen„für Arbeitsunfähigkeiten mit einer Dauer ab sechs Monate additiv“Swiss Life
Deckel pro Vertragslaufzeit„für maximal 24 Monate pro Vertragslaufzeit“Alte Leipziger
Deckel über die gesamte Versicherungsdauer„während der gesamten Versicherungsdauer auf insgesamt 36 Monate beschränkt“die Bayerische
Deckel auf die Dauer der Krankschreibung„insgesamt eine Dauer der Krankschreibung von 36 Monaten … nicht überschritten ist“Allianz
Kopplung an ununterbrochenes Fortbestehen„solange, wie die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen fortbesteht, längstens jedoch für die Dauer von 36 Monaten“Münchener Verein

Zwei dieser Formulierungen verdienen besondere Aufmerksamkeit.

Die Allianz setzt den Deckel nicht an der Leistungsdauer an, sondern an der Dauer der Krankschreibung. Das ist etwas anderes: Zeiten der Krankschreibung, in denen noch nicht geleistet wurde, können den Deckel mit aufzehren. Zusätzlich ist die Regelung an die vereinbarte Leistungsdauer bei Berufsunfähigkeit gebunden.

Beim Münchener Verein ist die Zahlung an das ununterbrochene Fortbestehen geknüpft. Ob eine zwischenzeitliche Gesundschreibung oder ein Wiedereingliederungsversuch den Anspruch beendet oder nur unterbricht, sagt der zitierte Wortlaut nicht – das ist am Originalwerk zu klären.

Der Unterschied zwischen einmal und mehrfach: Beide Formulierungen sprechen im jeweiligen Auszug für ein fallübergreifendes Gesamtbudget. Ob „pro Vertragslaufzeit“ und „während der gesamten Versicherungsdauer“ rechtlich und praktisch vollständig dasselbe bewirken, ist anhand des vollständigen Bedingungswerks zu prüfen. Ist tatsächlich ein Gesamtbudget vereinbart, steht nach einer früheren Inanspruchnahme später nur noch der Rest zur Verfügung. Auch bei einem Werk ohne ausdrücklichen Gesamtdeckel im Auszug entscheidet allein das Originalwerk.

↑ Nach oben

10 · Beitragsbefreiung

Die Beitragsbefreiung kann deutlich früher greifen als die Rente

Rentenzahlung und Beitragsbefreiung sind zwei Leistungen. Manche Werke trennen sie zeitlich – und zwar zugunsten des Kunden.

  • Canada Life: „Eine Beitragsbefreiung ist bereits ab einer 6-wöchigen ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit (AU).“ Die AU-Rente setzt dagegen erst nach sechs Monaten ein – oder nach vier Monaten, wenn für weitere zwei Monate Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist.
  • Nürnberger: Anspruch auf beide Leistungen „nach Ablauf von 6 Wochen mit der Erstellung der Fortdauer-Bescheinigung bis zum Ende des 6. Monats“.

Praktisch bedeutet das: Während das Einkommen bereits eingebrochen ist, läuft der Beitrag nicht weiter. Bei einem Monatsbeitrag im mittleren zweistelligen bis dreistelligen Bereich und einer AU von einem halben Jahr ist das kein Randposten – und es verhindert, dass ein Vertrag ausgerechnet während einer langen Krankheit wegen Zahlungsrückstands gefährdet wird.

Prüfpunkt: Steht die Beitragsbefreiung in Ihrer Klausel überhaupt drin, und ist sie an denselben Auslöser geknüpft wie die Rentenzahlung oder an einen früheren? Vier weitere Werke – ERGO, LV 1871, Hannoversche und Münchener Verein – nennen die Beitragsbefreiung ausdrücklich, knüpfen sie aber an denselben Auslöser wie die Rente. Bei den übrigen neun Werken enthält der Vergleichstext dazu nichts.

↑ Nach oben

11 · Die entscheidende offene Frage

Was beim Übergang in die BU-Rente passiert

Die AU-Klausel zahlt vorübergehend. Danach gibt es drei mögliche Wege: Die Berufsunfähigkeit wird anerkannt und die Rente läuft nahtlos weiter; die versicherte Person wird wieder gesund und die Zahlung endet; oder der Versicherer verneint die Berufsunfähigkeit, obwohl die AU-Leistung ausgeschöpft ist.

Der dritte Fall ist der kritische. Und genau zu ihm schweigt das geprüfte Material.

Befund und seine Grenze: Die ausgewerteten Vergleichsauszüge enthalten keine vollständigen Angaben zum Übergang zwischen AU- und BU-Leistung. Daraus darf nicht geschlossen werden, dass die Originalbedingungen dazu schweigen – aktuelle Werke regeln Anrechnung, Leistungskonkurrenz und Übergang ausdrücklich. Maßgeblich ist stets die vollständige, zum Tarif gehörende Bedingungsfassung.

Wie eine ausdrückliche Regelung aussieht

Die Hannoversche regelt den Übergang in der Fassung SBU24 (Stand 03/2026) vollständig: AU- und BU-Leistung werden unabhängig voneinander geprüft, eine doppelte Leistung ist ausgeschlossen. Wird während des AU-Bezugs Berufsunfähigkeit anerkannt, wird die AU-Leistung rückwirkend zum Beginn der anderen Leistung eingestellt und das bereits Gezahlte mit dem BU-Rentenanspruch verrechnet. Zeiträume anerkannter Berufsunfähigkeit werden unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die maximale AU-Leistungsdauer angerechnet.

Das ist die Bauart, nach der Sie in Ihrem eigenen Werk suchen sollten. Ob sie dort steht und wie sie ausgestaltet ist, sagt nur die vollständige Bedingungsfassung.

Zwei mittelbare Anhaltspunkte gibt es immerhin:

  • Canada Life koppelt die Rentenleistung an einen gestellten BU-Antrag – die AU-Leistung ist dort also nicht vom Leistungsverfahren abgekoppelt.
  • Allianz bindet den 36-Monats-Deckel an die vereinbarte Leistungsdauer bei Berufsunfähigkeit.

Hinzu kommt ein reiner Verfahrenshinweis: Baloise enthält als einziges Werk den Satz „Kein extra Antrag auf BU notwendig. Meldung bis 4 Wochen nach Ablauf der BU möglich.“ Der zweite Halbsatz ist sprachlich mehrdeutig und vor einer Vertragsentscheidung am Original zu klären.

Warum diese Lücke praktisch wird

Wer die AU-Leistung bezieht, sollte nicht warten, bis sie ausläuft. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24. Februar 2016 (10 U 910/15) zu konkreten Bedingungen entschieden, dass nach sechsmonatiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit die Versicherungsnehmerin „jedenfalls das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen“ musste; das Vertrauen auf baldige Wiederherstellung entschuldigt eine verspätete Anzeige nicht. Die Entscheidung ist obergerichtlich und bedingungsabhängig, aber der Gedanke trägt: Eine lange Arbeitsunfähigkeit ist ein Anlass, den BU-Leistungsantrag zu stellen – nicht ein Grund, damit zu warten.

Praktische Konsequenz: AU-Leistung beantragen und den BU-Leistungsantrag parallel vorbereiten. Die Unterlagen überschneiden sich weitgehend; die Tätigkeitsbeschreibung ist ohnehin der aufwändigste Teil. Wie der BU-Leistungsantrag aufgebaut wird, steht im Dossier BU-Leistungsfall.

↑ Nach oben
Kapitel 04

Der rechtliche Rahmen

Warum die AU-Klausel überhaupt so unterschiedlich gestaltet werden darf – und wo das Gesetz dem Versicherer Grenzen setzt.

12 · Rechtsgrundlagen

Was das VVG regelt – und was nicht

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist in den §§ 172 bis 177 VVG geregelt. Für die AU-Klausel ist vor allem wichtig, welche dieser Vorschriften der Versicherer nicht zum Nachteil des Kunden abbedingen darf.

Abdingbar heißt: Der Vertrag darf von der Vorschrift abweichen. Halbzwingend heißt: Er darf nur zugunsten des Kunden abweichen.

NormInhaltAbdingbar?
§ 172 Abs. 2 VVGDefinition der Berufsunfähigkeit: „ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“ja
§ 172 Abs. 3 VVGabstrakte Verweisung – sie wird nicht angeordnet, sondern „kann vereinbart werden“ja
§ 173 VVGAnerkenntnis in Textform; eine Befristung „darf nur einmal“ erfolgen und ist bis zum Fristablauf bindendnein
§ 174 VVGLeistungsfreiheit nur nach Darlegung in Textform, Wirkung „frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang“nein
§ 175 VVGordnet die Halbzwingendheit an – und zwar ausschließlich für §§ 173 und 174
§ 176 VVGentsprechende Anwendung der §§ 150 bis 170 VVG, soweit die Besonderheiten nicht entgegenstehen

Ein häufiger Irrtum: § 172 VVG enthält keine Sechs-Monats-Frist. Der Gesetzeswortlaut lautet „voraussichtlich auf Dauer“. Die Sechs-Monats-Prognose, die praktisch jedes Bedingungswerk verwendet, ist eine reine Vertragsregelung – günstiger als das Gesetz, aber eben nicht das Gesetz. Wer sie als gesetzliche Vorgabe zitiert, zitiert falsch.

Aus § 175 VVG folgt zugleich die Antwort auf die Frage, warum AU-Klauseln so verschieden aussehen dürfen: Halbzwingend sind nur die Verfahrensvorschriften über Anerkenntnis und Leistungseinstellung. Die Leistungsvoraussetzungen selbst – und damit auch jede Zusatzleistung wie die AU-Klausel – unterliegen § 172 VVG und sind vom Gesetz nicht halbzwingend vorgegeben. Schrankenlos ist die Gestaltung deshalb nicht: Sie endet am AGB-Recht, insbesondere am Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, am Verbot der Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB – § 172 Abs. 2 VVG hat insoweit Leitbildcharakter – und an der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB.

Was das für das Anerkenntnis der AU-Leistung bedeutet

Ob § 173 VVG auf die AU-Leistung anwendbar ist, hängt davon ab, wie das Bedingungswerk sie ausgestaltet: als Teil der Leistungspflicht aus der Berufsunfähigkeitsversicherung oder als davon getrennte Zusage. Das ist im Einzelfall am konkreten Werk zu prüfen und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Grenze dieser Seite: Dieses Dossier ordnet Bedingungen fachlich ein. Es ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob ein konkreter Anspruch besteht, ob eine Ablehnung trägt und ob eine Rückforderung berechtigt ist, gehört in anwaltliche Hände.

↑ Nach oben

13 · Rechtsprechung

Was Gerichte entschieden haben – und wo nichts entschieden ist

Zur Auslegung und Wirksamkeit von AU-Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist – Stand 3. August 2026 und soweit veröffentlicht – keine höchstrichterliche Entscheidung ersichtlich. Maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut des jeweiligen Bedingungswerks. Wer eine Aussage über die Reichweite seiner Klausel braucht, bekommt sie nicht aus einem Urteil, sondern nur aus seinen Bedingungen.

Entschieden ist dagegen eine Reihe von Fragen im Umfeld, die auf die AU-Klausel ausstrahlen.

Eintritt des Versicherungsfalls

Bei einer Klausel mit beiden Alternativen – Prognose und Rückschau – liegt der Stichtag beim rückschauenden Tatbestand am Ende des Sechsmonatszeitraums.

BGH, Urteil vom 14.07.2021, IV ZR 153/20. Auslegung der Bedingungen, nicht des § 172 VVG; nur auf gleich konstruierte Werke übertragbar.

Befristetes Anerkenntnis

Eine Befristung nach § 173 Abs. 2 VVG braucht einen sachlichen Grund, der dem Versicherungsnehmer nachvollziehbar mitzuteilen ist. Fehlt die Begründung, gilt die Leistungspflicht als unbefristet anerkannt.

BGH, Urteil vom 09.10.2019, IV ZR 235/18. Betrifft die BU-Rente; die Übertragung auf eine AU-Leistung hängt an der Ausgestaltung des Bedingungswerks.

Nachprüfung und Gutachten

Das der Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Gutachten ist dem Versicherungsnehmer „vollständig (ungeschwärzt)“ zu übermitteln; er benötigt die „unverkürzte Äußerung“ des Sachverständigen.

OLG Hamm, Beschluss vom 27.09.2017, 20 U 96/17. Obergerichtlich, keine BGH-Entscheidung.

Anzeige nach langer Arbeitsunfähigkeit

Nach sechsmonatiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit musste die Versicherungsnehmerin „jedenfalls das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht ziehen“.

OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2016, 10 U 910/15. Obergerichtlich, zu konkreten Bedingungen mit eigener Anzeigefrist.

Einkommensvergleich in der Nachprüfung

Das vor der Berufsunfähigkeit erzielte Einkommen wird grundsätzlich nicht auf den Vergleichszeitpunkt fortgeschrieben; die Gehaltsentwicklung im Ursprungsberuf bleibt außer Betracht.

BGH, Urteil vom 26.06.2019, IV ZR 19/18. Betrifft die Verweisungsprüfung, nicht die AU-Klausel.

Krankentagegeld: Herabsetzung

§ 4 Abs. 4 MB/KT 2009 – Herabsetzung bei gesunkenem Nettoeinkommen – ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

BGH, Urteil vom 06.07.2016, IV ZR 44/15 (BGHZ 211, 51). Bezogen auf diese Klauselfassung; spätere Generationen wurden nachgebessert.

Präzise formuliert lautet der Befund: Bei der Recherche am 3. August 2026 wurde in den geprüften öffentlich zugänglichen Quellen – dejure.org, die Entscheidungsdatenbanken der Gerichte und die zugänglichen Fachdarstellungen – keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefunden, deren Streitgegenstand unmittelbar die Auslegung einer eigenständigen AU-Leistung in einer Berufsunfähigkeitsversicherung war. Das ist ein Recherchebefund, kein Beweis. Praktisch bedeutet er: Das Gewicht liegt auf dem Wortlaut – und damit auf der Auswahl vor Vertragsschluss.

↑ Nach oben
Kapitel 05

Praxis, Irrtümer und Zielgruppen

Wo die Klausel trägt, wo sie ins Leere läuft und für wen sich der Mehrbeitrag rechnerisch lohnt.

14 · Praxisfälle

Drei konstruierte Fälle

Die folgenden Fälle sind konstruierte Beispiele, keine dokumentierten Schäden und keine Produktempfehlung. Sie zeigen, an welcher Bedingungsfrage sich das Ergebnis jeweils entscheidet.

Fall 1

Bandscheibenvorfall, vier Monate krankgeschrieben, Prognose offen

Sachverhalt: Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin ist nach einer Operation vier Monate ununterbrochen krankgeschrieben. Die behandelnde Ärztin will sich nicht auf eine Prognose über sechs Monate festlegen, bescheinigt aber Arbeitsunfähigkeit für zwei weitere Monate.

Entscheidende Bedingungsfrage: Kennt die Klausel den Weg „vier Monate plus Bescheinigung für weitere zwei“?

Mögliche Ergebnisse: Bei Canada Life und der Alten Leipziger ist genau diese Konstruktion belegt – die Leistung käme in Betracht. Bei einem Werk mit reiner Sechs-Monats-Rückschau müsste sie weitere zwei Monate warten. Bei einer rein prognostischen Konstruktion hängt alles daran, ob sich doch noch jemand auf die Prognose festlegt.

Grenze der Aussage: Ob die Bescheinigung von einem Facharzt stammen muss, steht nicht in jeder Klausel – und entscheidet mit.

Fall 2

Wiedereingliederung nach acht Monaten – und dann wieder Ausfall

Sachverhalt: Ein Ingenieur bezieht seit dem sechsten Monat die AU-Leistung. Im achten Monat beginnt eine stufenweise Wiedereingliederung, die nach drei Wochen abgebrochen wird.

Entscheidende Bedingungsfrage: Verlangt die Klausel ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit, und führt die Wiedereingliederung zu einer Unterbrechung?

Mögliche Ergebnisse: Sozialrechtlich besteht die Arbeitsunfähigkeit während der Wiedereingliederung nach § 2 Abs. 2 AU-Richtlinie ausdrücklich fort. Ob die Klausel dem folgt, ist eine andere Frage. Beim Münchener Verein ist die Zahlung an das ununterbrochene Fortbestehen geknüpft. Bei einem Werk mit Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume, etwa uniVersa, würde ein neuer Fall auf denselben Gesamtdeckel angerechnet.

Grenze der Aussage: Nur zwei der 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge enthalten hierzu eine ausdrückliche Intensitätsangabe. Bei den übrigen ist das Ergebnis aus dem Vergleichsmaterial nicht ableitbar.

Fall 3

AU-Leistung ausgeschöpft, Berufsunfähigkeit abgelehnt

Sachverhalt: Eine Ärztin bezieht 24 Monate die AU-Leistung. Nach Ablauf lehnt der Versicherer die Berufsunfähigkeit ab, weil er die Dauerhaftigkeit nicht als nachgewiesen ansieht.

Entscheidende Bedingungsfrage: Regelt der Vertrag, was in diesem Fall geschieht – und kann der Versicherer bereits gezahlte AU-Leistungen zurückfordern?

Mögliche Ergebnisse: Ob bereits gezahlte AU-Leistungen bei einer späteren BU-Entscheidung angerechnet werden, ergibt sich aus den Regelungen zur Leistungskonkurrenz. Eine Rückforderung allein wegen späterer Ablehnung der Berufsunfähigkeit ist aus den untersuchten Vergleichsauszügen nicht belegt. Wo eine Verrechnung geregelt ist – wie bei der Hannoverschen –, knüpft sie an die Anerkennung der Berufsunfähigkeit an, nicht an ihre Ablehnung.

Grenze der Aussage: Diese Frage lässt sich nur am vollständigen Originalwerk beantworten. Wer den Fall vor sich hat, sollte anwaltlichen Rat einholen – die Bewertung ist Rechtsberatung und nicht Aufgabe der Vermittlung.

↑ Nach oben

15 · Irrtümer

Sechs verbreitete Fehlannahmen

„AU-Klausel ist AU-Klausel“

Fünf Auslösekonstruktionen, zwei Leistungsdauern, sieben Deckelformulierungen und Nachweisanforderungen von „ein Arzt“ bis zum spezialisierten Facharzt mit Ansässigkeit in Deutschland. Der Vergleichseintrag verbirgt diese Unterschiede.

„Sechs Monate stehen im Gesetz“

§ 172 Abs. 2 VVG sagt „voraussichtlich auf Dauer“. Die Sechs-Monats-Prognose ist Vertragsrecht, kein Gesetzesrecht.

„Die Klausel ersetzt das Krankentagegeld“

Krankentagegeld ersetzt nach § 192 Abs. 5 VVG den Verdienstausfall und zahlt typischerweise ab der siebten Woche. Nach den ausgewerteten Vergleichsauszügen setzt die AU-Rentenzahlung frühestens nach drei Monaten ein; zwei Werke setzen für die Beitragsbefreiung beziehungsweise für beide Leistungen schon bei sechs Wochen an. Beide Bausteine decken verschiedene Phasen ab.

„Wer krankgeschrieben ist, ist berufsunfähig“

Arbeitsunfähigkeit ist gegenwartsbezogen und kennt keine Gradstufe. Berufsunfähigkeit verlangt eine Dauerprognose und typischerweise mindestens 50 Prozent. Eine AU-Bescheinigung ersetzt den BU-Nachweis nicht.

„Ich warte erst mal ab“

Das Oberlandesgericht Koblenz hat zu konkreten Bedingungen entschieden, dass nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit die Berufsunfähigkeit ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Abwarten kann den Leistungsbeginn nach hinten verschieben.

„36 Monate sind immer besser als 24“

In der Tendenz ja – aber ein Werk mit 36 Monaten und einem Deckel auf die Krankschreibungsdauer kann ungünstiger ausfallen als eines mit 24 Monaten und klarer Zusammenrechnung. Die Zahl allein trägt die Entscheidung nicht.

↑ Nach oben

16 · Einordnung

Für wen sich die Klausel rechnet

Die AU-Klausel kostet Beitrag. Ob sich der lohnt, hängt weniger vom Beruf ab als von der Absicherung, die daneben schon besteht.

1

Angestellte in der GKV mit Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze

Krankengeld deckt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent netto, und läuft bis zu 78 Wochen. Wie groß die verbleibende Lücke ist, hängt von Nettoentgelt, Sozialversicherungsabzügen vom Krankengeld, Arbeitgeberzuschüssen und den laufenden Fixkosten ab – sie lässt sich nur individuell beziffern. Die AU-Klausel wirkt hier vor allem als Schutz gegen eine lange strittige Leistungsprüfung.

2

Angestellte mit Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze

Das Regelentgelt wird nach § 47 Abs. 6 SGB V nur bis 5.812,50 Euro monatlich berücksichtigt. Je weiter das Einkommen darüber liegt, desto größer die Lücke – und desto stärker fällt die AU-Leistung wirtschaftlich ins Gewicht.

3

Privat Krankenversicherte ohne Krankentagegeld

Kein gesetzlicher Krankengeldanspruch, kein vertraglicher Ersatz: Nach der Entgeltfortzahlung bleibt nichts. Hier ist die AU-Klausel keine Ergänzung, sondern eine tragende Säule – oder ein Krankentagegeld ist die richtigere Antwort.

4

Selbstständige und Freiberufler

Ohne Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V besteht gar kein Krankengeldanspruch, mit Wahlerklärung erst ab der siebten Woche. Dazu kommt: Der Betrieb läuft weiter, die Fixkosten auch. Die AU-Klausel eröffnet einen gegenüber der vollständigen BU-Prüfung leichter nachweisbaren, zeitlich begrenzten Leistungsweg. Ob sie tatsächlich früher zahlt, hängt vom Auslöser und vom Verlauf des BU-Verfahrens ab – eine belastbare Prognose kann auch die Berufsunfähigkeit früh tragen.

5

Beamtinnen und Beamte

Die Bezüge laufen weiter, bis die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Raum steht. Die AU-Klausel hat hier deutlich weniger Gewicht als eine belastbare Dienstunfähigkeitsklausel.

6

Kammerberufe mit Versorgungswerk

Selbstständige Kammerangehörige haben ohne Wahlerklärung schon nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V keinen Krankengeldanspruch. Wer bereits eine Rente aus dem Versorgungswerk bezieht, ist nach Nr. 4 zusätzlich ausgeschlossen. Wer eine Praxis oder Kanzlei führt, sollte die Betriebskosten getrennt absichern.

7

Befristet Beschäftigte, etwa nach dem WissZeitVG

Endet der Vertrag während der Arbeitsunfähigkeit, endet auch die Entgeltfortzahlung. Das Krankengeld läuft weiter, sofern die Mitgliedschaft fortbesteht – die Deckelung bei der Beitragsbemessungsgrenze bleibt. Das Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses beendet den BU-Vertrag nicht. Ob die AU-Leistung weiterläuft, richtet sich aber nach der vertraglichen Definition der Arbeitsunfähigkeit und den fortlaufenden Nachweispflichten – und nach der Frage, an welcher Tätigkeit die Arbeitsunfähigkeit nach dem Vertragsende gemessen wird.

Die nüchterne Rechnung: Der Mehrbeitrag für die AU-Option ist im Vergleichsmaterial nicht isoliert ausgewiesen – die Exporte zeigen nur Gesamtbeiträge. Was sich rechnen lässt, ist die Gegenseite: zwölf Monate Unterschied in der Leistungsdauer entsprechen bei 2.500 Euro Rente 30.000 Euro. Der Vergleich Beitrag gegen Leistungsdauer gehört deshalb in jedes Angebot – nicht die Frage, ob die Klausel „drin ist“.

↑ Nach oben
Kapitel 06

Den eigenen Vertrag prüfen

Zwölf Fragen, mit denen sich in zwanzig Minuten klären lässt, was die eigene Klausel wirklich leistet.

17 · Vertragsprüfung

Was Sie in Ihren Bedingungen suchen

Suchen Sie im Bedingungswerk nach „Arbeitsunfähigkeit“, „arbeitsunfähig“, „krankgeschrieben“ und „Krankschreibung“. Achtung bei der Terminologie: Manche Werke führen die Regelung nicht in den AVB, sondern in Besonderen Bedingungen mit eigenem Kürzel, und ein Tarif trägt sie im Namen („mit Leistungen wegen Krankschreibung“). Wer nur nach „AU-Klausel“ sucht, findet sie oft nicht.

  1. Ist die Klausel überhaupt vereinbart? Sie ist bei mehreren Anbietern eine Option gegen Mehrbeitrag, nicht Bestandteil des Grundtarifs. Der Versicherungsschein sagt, was gilt.
  2. Welcher Auslöser? Sechs Monate rückschauend, drei plus Prognose, vier plus Bescheinigung, reine Prognose – und stehen beide Wege zur Verfügung oder nur einer?
  3. Wer muss bescheinigen? Arzt, Facharzt, Facharzt mit Spezialisierung, Facharzt mit Ansässigkeit in Deutschland?
  4. Muss die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen sein? Steht das Wort „ununterbrochen“ im Text – und sagt die Klausel etwas zur stufenweisen Wiedereingliederung? Dass die Arbeitsunfähigkeit sozialrechtlich fortbesteht, bindet den Versicherer nicht.
  5. Vollständig oder teilweise? Steht „vollständig“ im Text?
  6. Ab welchem Tag wird gezahlt? Ab Beginn der Krankschreibung, ab Monatserstem, ab Ablauf des ersten vollen Versicherungsmonats?
  7. Wie lange? 24 oder 36 Monate – und gab es bei Antragstellung ein Wahlrecht?
  8. Wie ist der Deckel formuliert? Pro Fall, pro Vertragslaufzeit, als Zusammenrechnung, als Deckel auf die Krankschreibungsdauer?
  9. Ist die Beitragsbefreiung eigenständig geregelt? Und greift sie früher als die Rentenzahlung?
  10. Was passiert beim Übergang in die BU-Rente? Anrechnung, nahtloser Übergang, Rückforderung bei Ablehnung – steht dazu überhaupt etwas im Werk?
  11. Gibt es Altersgrenzen oder Wartezeiten? In den geprüften Vergleichstexten war dazu nichts belegt; im vollständigen Werk kann etwas stehen. Prüfen Sie zusätzlich, ob eine für die BU-Rente vereinbarte Karenzzeit auch auf die AU-Leistung durchschlägt.
  12. Gibt es Bereichsausschlüsse? Ein Werk schließt die Klausel in der betrieblichen Altersversorgung aus.
  13. Welchen Nachweis akzeptiert Ihr Versicherer? Die elektronische beziehungsweise vertragsärztliche AU-Bescheinigung folgt der sozialrechtlichen AU-Richtlinie. Was für eine private AU-Leistung genügt, bestimmt dagegen das Bedingungswerk – möglich sind AU-Bescheinigungen ebenso wie ärztliche Atteste. Beamte, privat Versicherte und Selbstständige ohne Arbeitgeber sollten das ausdrücklich klären.
  14. Was macht Ihr Krankentagegeld, wenn Berufsunfähigkeit eintritt? Krankentagegeldbedingungen können die Leistung beenden, sobald bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eintritt. Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit sind dabei nicht derselbe Versicherungsfall – eine AU-Leistung kann gerade ohne festgestellte Berufsunfähigkeit entstehen. Deshalb gehören Definitionen, Nachweisanforderungen und Konkurrenzregelungen beider Verträge nebeneinandergelegt.

Was Sie für eine Prüfung bereitlegen: Versicherungsschein mit allen Nachträgen, das vollständige Bedingungswerk einschließlich Besonderer Bedingungen, das Produktinformationsblatt und – falls vorhanden – die Unterlagen zum Krankentagegeld oder zur Dienstunfähigkeitsabsicherung. Ohne die Besonderen Bedingungen ist die Prüfung häufig nicht abschließend möglich.

Was sich nicht automatisiert prüfen lässt: Ob eine bestimmte Erkrankung die Auslöseschwelle erreicht, ob ein Facharzt die verlangte Prognose stellt und ob ein konkreter Wiedereingliederungsversuch als Unterbrechung zählt. Das sind Einzelfallfragen, die eine Bedingungsprüfung vorbereiten, aber nicht ersetzen kann.

↑ Nach oben
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

18 · Einschätzung

Einschätzung von Jan Pohl

Die AU-Klausel lässt sich nicht auf eine Ja-Nein-Frage reduzieren. Wenn ich zwei Angebote nebeneinanderlege, sind mir drei Punkte wichtiger als die Frage, ob die Klausel überhaupt enthalten ist.

Erstens der Auslöser. Eine Klausel, die beide Wege kennt – Rückschau und Prognose –, ist im Leistungsfall belastbarer als eine rein prognostische. Der Grund ist praktisch: Legt sich keine Ärztin auf eine Sechs-Monats-Prognose fest und fehlt der Rückschauweg, hängt der Anspruch an einer Unterschrift, die niemand erzwingen kann.

Zweitens die Formulierung des Deckels. 36 Monate mit einem Deckel auf die Dauer der Krankschreibung können weniger wert sein als 24 Monate mit klarer Zusammenrechnung der Leistungszeiträume. Die Zahl auf dem Datenblatt beantwortet diese Frage nicht.

Drittens die Nachweisanforderung. „Ein in Deutschland ansässiger und praktizierender Facharzt, der auf die die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung spezialisiert ist“ ist etwas anderes als „ein Arzt bescheinigt“. Für Menschen mit Forschungsaufenthalten, Auslandssemestern oder Behandlung im Ausland ist dieser Satz ein konkreter Prüfpunkt, kein Formalismus.

Und ein Punkt, den ich offen benenne: Was beim Übergang in die BU-Rente geschieht, stand in keinem der Vergleichsauszüge, die mir vorlagen. Das heißt nicht, dass es nirgends geregelt ist – die aktuelle Fassung der Hannoverschen regelt Anrechnung und Verrechnung sogar ausdrücklich. Es heißt: Diese Frage gehört am vollständigen Originalwerk geklärt, bevor jemand einen Vertrag unterschreibt. Ein Tarifvergleich beantwortet sie nicht.

Jan Pohl · ungebundener Versicherungsmakler · Aachen

Ihre AU-Klausel konkret prüfen

Wenn Sie wissen wollen, welche der fünf Auslösekonstruktionen in Ihrem Vertrag steht, wie Ihr Deckel formuliert ist und ob die Beitragsbefreiung eigenständig geregelt ist: Legen Sie Versicherungsschein und vollständiges Bedingungswerk bereit. Die Prüfung geht Punkt für Punkt die zwölf Fragen aus Abschnitt 17 durch.

19 · Weiterführende Wege

Passende Fach- und Servicewege

Je nachdem, wo Sie gerade stehen, führt die Arbeitsunfähigkeitsklausel zu einer anderen nächsten Frage.

↑ Nach oben

20 · Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Arbeitsunfähigkeitsklausel

Was ist die Arbeitsunfähigkeitsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Sie ist eine vertragliche Zusatzregelung, die eine Rente in Höhe der vereinbarten BU-Rente bereits auslöst, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit eine im Vertrag festgelegte Dauer erreicht – je nach Bedingungswerk drei bis sechs Monate – ohne dass Berufsunfähigkeit bereits feststeht. Gezahlt wird befristet, in 15 im Juli 2026 ausgewerteten Vergleichsauszügen für 24 oder 36 Monate.

Ab wann greift die AU-Klausel?

Das hängt allein vom Bedingungswerk ab. Beziffert ist der Auslöser bei zwölf der 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge; daraus ergeben sich mindestens fünf Konstruktionen: sechs Monate rückschauend oder prognostisch, sechs Monate oder drei Monate plus Prognose für weitere drei, sechs Monate oder vier Monate plus Bescheinigung für weitere zwei, nur drei Monate plus Prognose bis zum Ende eines Sechsmonatszeitraums, oder eine reine Prognose über zusammenhängend mindestens sechs Monate.

Steht die Sechs-Monats-Frist im Gesetz?

Nein. § 172 Absatz 2 VVG verlangt, dass der Beruf „voraussichtlich auf Dauer“ nicht mehr ausgeübt werden kann. Eine Sechs-Monats-Frist enthält die Vorschrift nicht. Die verbreitete Sechs-Monats-Prognose ist eine Regelung der Versicherungsbedingungen und für den Kunden günstiger als der Gesetzeswortlaut.

Ersetzt die AU-Klausel ein Krankentagegeld?

Nein, beide decken verschiedene Phasen ab. Das Krankentagegeld ersetzt nach § 192 Absatz 5 VVG den Verdienstausfall und beginnt typischerweise nach der Entgeltfortzahlung. Nach den ausgewerteten Vergleichsauszügen zahlt die AU-Klausel frühestens nach drei Monaten eine Rente in Höhe der vereinbarten BU-Rente; zwei Werke setzen für die Beitragsbefreiung beziehungsweise für beide Leistungen schon bei sechs Wochen an. Wer privat krankenversichert ist und kein Krankentagegeld hat, sollte beides prüfen.

Wie lange zahlt die AU-Klausel?

Neun der 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge nennen 36 Monate, fünf nennen 24 Monate. Ein Werk räumt bei Antragstellung ein Wahlrecht zwischen 24 und 36 Monaten ein. Entscheidend ist zusätzlich, wie der Deckel formuliert ist: als Anrechnung früherer Fälle, als Zusammenrechnung mehrerer Zeiträume, pro Vertragslaufzeit oder als Deckel auf die Dauer der Krankschreibung.

Was passiert, wenn die AU-Leistung ausläuft und die Berufsunfähigkeit abgelehnt wird?

Die ausgewerteten Vergleichsauszüge enthalten dazu keine vollständigen Angaben. Daraus folgt nicht, dass die Bedingungswerke schweigen: Aktuelle Werke regeln Anrechnung, Leistungskonkurrenz und Übergang ausdrücklich, teils mit rückwirkender Einstellung der AU-Leistung und Verrechnung gegen den BU-Rentenanspruch. Maßgeblich ist die vollständige Bedingungsfassung. Wer den Fall vor sich hat, sollte den BU-Leistungsantrag frühzeitig stellen und anwaltlichen Rat einholen.

Gilt die Arbeitsunfähigkeit während einer stufenweisen Wiedereingliederung weiter?

Sozialrechtlich ja: Nach § 2 Absatz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie besteht die Arbeitsunfähigkeit während der stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit ausdrücklich fort. Ob die Versicherungsbedingungen dem folgen, ist eine andere Frage. Ein ausgewerteter Vergleichsauszug knüpft die Zahlung an das ununterbrochene Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit; bei den meisten anderen enthält der Text dazu nichts.

Gibt es Urteile zur AU-Klausel?

Zur Auslegung und Wirksamkeit von AU-Klauseln in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist – Stand 3. August 2026 und soweit veröffentlicht – keine höchstrichterliche Entscheidung ersichtlich. Entschieden sind Fragen im Umfeld, etwa der Eintritt des Versicherungsfalls bei einer Klausel mit Rückschau und Prognose (BGH, 14. Juli 2021, IV ZR 153/20) und die Anforderungen an ein befristetes Anerkenntnis (BGH, 9. Oktober 2019, IV ZR 235/18). Maßgeblich bleibt der Wortlaut des eigenen Bedingungswerks.

Ist die AU-Klausel im Grundtarif enthalten?

Nicht durchgängig. Fünf der 15 ausgewerteten Vergleichsauszüge weisen die Klausel im Text ausdrücklich als Option oder Baustein aus; nur bei einem ist zusätzlich ein Mehrbeitrag ausdrücklich genannt. Bei den übrigen sagt der geprüfte Text dazu nichts. Ein Anbieter führt die Leistung im Tarifnamen. Ob sie in Ihrem Vertrag vereinbart ist, sagt der Versicherungsschein.

Wer muss die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen?

Das ist sehr unterschiedlich geregelt. Ein Werk verlangt einen in Deutschland ansässigen und praktizierenden Facharzt, der auf die die Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung spezialisiert ist. Drei Werke verlangen einen Facharzt ohne weitere Zusätze, eines lässt jeden Arzt genügen, mehrere nennen den Aussteller gar nicht. In sechs geprüften Texten fehlt eine Nachweisangabe vollständig.

↑ Nach oben

21 · Quellen

Quellen und Stand

Gesetze und untergesetzliche Regelwerke

  • Versicherungsvertragsgesetz, §§ 172, 173, 174, 175, 176 und § 192 Abs. 5 – geprüft am 3. August 2026
  • Entgeltfortzahlungsgesetz, § 3 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 4 Abs. 1 – geprüft am 3. August 2026
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 6, 44, 46, 47, 48, 49, 50 und 53 – geprüft am 3. August 2026
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 305c Abs. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 2
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, Fassung vom 7. Dezember 2023, BAnz AT 20.02.2024 B1, in Kraft seit 21. Februar 2024, § 2

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 14. Juli 2021, IV ZR 153/20 – Eintritt des Versicherungsfalls bei Klauseln mit Rückschau und Prognose
  • BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019, IV ZR 235/18 – sachlicher Grund und Mitteilungspflicht beim befristeten Anerkenntnis
  • BGH, Urteil vom 26. Juni 2019, IV ZR 19/18 – Einkommensvergleich in der Nachprüfung
  • BGH, Urteil vom 6. Juli 2016, IV ZR 44/15 (BGHZ 211, 51) – Unwirksamkeit des § 4 Abs. 4 MB/KT 2009
  • OLG Hamm, Beschluss vom 27. September 2017, 20 U 96/17 – vollständige Übermittlung des Gutachtens
  • OLG Koblenz, Beschluss vom 24. Februar 2016, 10 U 910/15 – Anzeige nach sechsmonatiger Arbeitsunfähigkeit

Versicherungsbedingungen

Die Klauselzitate stammen aus drei Vergleichsexporten „Berufsunfähigkeit“ aus Juli 2026, jeweils Abschnitt 05 „Vergleich der Leistungstexte“, mit 15 Bedingungswerken folgender Gesellschaften: Swiss Life, ERGO, die Bayerische, Canada Life, LV 1871, Baloise, AXA, Nürnberger, Hannoversche, Continentale, HDI, Allianz, Alte Leipziger, uniVersa, Münchener Verein.

Drei Einschränkungen, die zu diesen Zitaten gehören. Erstens weist keiner der drei Exporte einen Bedingungsstand oder eine Werksversion aus; die Fundstellen sind vor einer Vertragsentscheidung am Originalwerk zu prüfen. Zweitens war die Tarifliste bereits auf Werke mit Arbeitsunfähigkeitsklausel gefiltert – eine Aussage darüber, welche Marktanbieter keine AU-Klausel führen, lässt sich daraus nicht ableiten. Drittens führt der Textauszug der Exporte die Gesellschaft nicht in einer eigenen Spalte; die Zuordnung der Bedingungswerke zu den genannten Gesellschaften beruht auf den Tarifbezeichnungen und ist am Originalwerk zu bestätigen.

Bei fünf Werken war das Belegmaterial unvollständig: HDI (kein Klauseltext, nur die Bezeichnung des Bedingungswerks), ERGO (Leistungsvoraussetzungen nur referenziert), Continentale (Leistungsdauer nur als Kriterienwert), Nürnberger und Münchener Verein (Wortlaut ohne Fundstelle). Zu diesen Werken enthält dieses Dossier nur Aussagen, die durch den vorliegenden Text gedeckt sind.

Für zwei Werke liegen inzwischen aktuelle Originalbedingungen vor und sind hier ausgewertet: Hannoversche, SBU24, Stand 03/2026 – zu laufenden Nachweisen, stufenweiser Wiedereingliederung und zum Übergang zwischen AU- und BU-Leistung – sowie die aktuelle Produktdarstellung der Allianz zur Vier-plus-zwei-Konstruktion. Beide Funde zeigen, dass die Vergleichsauszüge Regelungen enthalten können, die im Originalwerk vorhanden sind. Deshalb versteht sich diese Seite als Prüfsystematik und nicht als abschließender Vergleich von 15 Bedingungswerken.

Werte und Stand

  • Beitragsbemessungsgrenze und maximales Brutto-Krankengeld werden über das zentrale Wertesystem gepflegt. Sozialversicherungswerte: Stand 01.08.2026.
  • Letzte fachliche Prüfung dieser Seite: 3. August 2026. Nächste geplante Prüfung: bei Änderung der Sozialversicherungswerte, spätestens nach zwölf Monaten.

Dieses Dossier ersetzt keine Rechtsberatung. Die Bewertung eines konkreten Leistungsfalls, insbesondere bei Ablehnung oder Rückforderung, ist Rechtsberatung und gehört in anwaltliche Hände.

↑ Nach oben