Betriebliche Altersvorsorge (bAV) an der RWTH Aachen
Betriebliche Altersvorsorge an der RWTH Aachen: VBLklassik vs. VBLextra, 2-Monats-Frist, Netto-Effekt am echten E13-Gehalt, Entgeltumwandlung 2026 mit NRW-Zuschuss-Staffel, Elterngeld-Fallstricke, RWTH-Ökosystem (An-Institute, Spin-offs, Campus) und konkrete To-dos für Doktoranden, Postdocs und wissenschaftliche Mitarbeiter im TV-L.
Hinweis: Lesepfad
Dieser Artikel ist der RWTH-spezifische Praxis-Guide (VBL, LBV NRW, TV-L). Er setzt die allgemeine bAV-Logik als bekannt voraus.
Neu hier? Zuerst lesen: Grundlagenartikel bAV – Schichtenmodell, Durchführungswege, EET-Steuerlogik.
VBL-Details: VBL und VBLextra – Vertiefungsartikel – Voraussetzungen, Entscheidungsbaum, Übergangsregelungen.
Das Wichtigste in 60 Sekunden
- Default: Wer nichts beantragt, bleibt automatisch in der VBLklassik. Das ist keine gute oder schlechte Entscheidung – aber eine unbewusste.
- 2-Monats-Frist (Ausschlussfrist): Wer in die VBLextra wechseln will, muss das typischerweise innerhalb von 2 Monaten nach Beschäftigungsbeginn beantragen. Danach kein Wechsel mehr möglich.
- Was die VBLklassik netto kostet: Im Tarifgebiet West (NRW) Arbeitnehmeranteil 1,81 % – bei E13 / 50 % grob ~36 € / Monat.
- Entgeltumwandlung 2026: Bis 4.056 € / Jahr steuer- und SV-frei; weitere 4.056 € / Jahr nur steuerfrei. Dazu ggf. 15 % Arbeitgeberzuschuss.
- Elterngeld: Entgeltumwandlung reduziert das steuerpflichtige Erwerbseinkommen und kann die Bemessungsgrundlage senken – bei Familienplanung vorab prüfen.
- An-Institut / Spin-off: Wer nicht direkt bei der RWTH (Land NRW) angestellt ist, ist möglicherweise nicht in der VBL pflichtversichert – andere Regeln gelten dann.
- Erster Schritt: Personalstelle / Dezernat Personal aktiv auf „VBL-Wahlrecht / Befreiung" ansprechen – am besten in Woche 1.
Warum die bAV an der RWTH Aachen anders funktioniert als in der Privatwirtschaft
Als TV-L-Beschäftigte:r an einer Hochschule gelten nicht „irgendwelche Firmenverträge", sondern tarifliche Regeln. In der Praxis läuft die Zusatzversorgung über die VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder), die Entgeltabrechnung für NRW-Landesbeschäftigte typischerweise über das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV). Das hat unmittelbare Auswirkungen auf Fristen, Zuschuss-Logik und Prozesse.
Was die Situation in der Wissenschaft besondert:
- Befristungen (Promotion, Postdoc): andere Planungshorizonte als „30 Jahre im Konzern". Ein 3-Jahres-Vertrag stellt andere Anforderungen an die bAV-Entscheidung als eine unbefristete Stelle.
- Karrierepfade mit Wechsel: Industrie, An-Institut, Start-up, Spin-off – Portabilität wird plötzlich zentral, wo sie im Konzern keine Rolle spielt.
- Familienphase: Elterngeld, Teilzeit, Elternzeit – wirkt direkt auf Entgeltumwandlung. Gerade bei Doktoranden und Postdocs fällt dieser Lebensabschnitt häufig in die Beschäftigungszeit an der RWTH.
- Einkommenssteigerungen: E13 → E14, Zulagen, Stufenaufstiege – die Entscheidungen von heute sollten bei steigendem Grenzsteuersatz skalieren.
- Institutionsvielfalt: RWTH-Lehrstuhl, An-Institut, Fraunhofer-Kooperation, Spin-off – jede Konstellation bedeutet unter Umständen einen anderen Arbeitgeber und damit andere bAV-Regeln. Das ist ein RWTH-spezifisches Thema, das in allgemeinen bAV-Artikeln nie auftaucht.
Wichtig vorab: bAV und Berufsunfähigkeit gehören zusammen gedacht
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind keine Beamten. Bei längerer Krankheit oder Berufsunfähigkeit greift primär die gesetzliche Erwerbsminderungsrente – die in vielen Fällen nicht ausreicht. Im Zweifel zuerst das Einkommen absichern (BU), dann die Altersvorsorge strukturieren.
Die VBL-Entscheidung: VBLklassik oder VBLextra?
Mit Beschäftigungsbeginn werden Sie bei der VBL geführt – automatisch in der VBLklassik, sofern Sie nicht aktiv widersprechen. Für viele befristet wissenschaftlich Beschäftigte gibt es ein Wahlrecht zur VBLextra (als Ersatzzusatzversorgung). Ob dieses Wahlrecht in Ihrer konkreten Situation greift, entscheidet letztlich Ihre Personalstelle bzw. die VBL auf Basis Ihrer Versicherungsbiografie.
Typische Voraussetzungen – Einzelfall entscheidet die Personalstelle / VBL
- Befristetes Arbeitsverhältnis
- Keine früheren Versicherungszeiten bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungskasse
- Absehbar nicht erfüllte Wartezeit von 60 Monaten
Maßgeblich ist Ihre konkrete Meldung und Versicherungsbiografie. Im Zweifel aktiv bei der Personalstelle nachfragen.
Ausschlussfrist – bitte jetzt lesen
Der Antrag auf Befreiung von der VBLklassik zugunsten der VBLextra muss innerhalb von 2 Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim Arbeitgeber gestellt werden. Danach ist kein Wechsel mehr möglich. Das ist die häufigste Stelle, an der Geld liegen bleibt – weil die Frist in der Einarbeitungsphase einfach durchrutscht.
VBLklassik vs. VBLextra: Direktvergleich
Praxisnahe Orientierung. Konkrete Beitragsstruktur, Leistungsdetails und Übergangsregelungen hängen von der RWTH-/VBL-Konstellation und dem Beschäftigungsstatus ab – für abschließende Klarheit ist immer die Personalstelle bzw. VBL maßgeblich.
| Merkmal | VBLklassik | VBLextra (Ersatzzusatzversorgung) |
|---|---|---|
| System | Umlage / Punktesystem (ähnlich gesetzliche Rentenversicherung) | Kapitalgedeckt (individuelles Beitragskonto) |
| Beitragsstruktur | Arbeitgeber + Arbeitnehmer; im Tarifgebiet West: AN-Anteil 1,81 % (1,41 % + 0,40 %) | Kapitalgedeckt; Finanzierung abhängig von der konkreten RWTH-/VBL-Konstellation – kein AN-Umlageanteil wie in der VBLklassik |
| Typischer Netto-Effekt | Arbeitnehmeranteil reduziert das Netto (~36 € / Monat bei E13 / 50 %) | Da der laufende Umlageanteil entfällt, ist in der Praxis häufig ein höheres Netto die Folge |
| Wartezeit / Unverfallbarkeit | 60 Monate für vollen Anspruch; seit 2018 teils bereits nach 3 Jahren gesetzlich unverfallbar | Kapitalgedeckt, kein klassisches Wartezeitprinzip; aufgebautes Kapital bleibt dem Konto zugeordnet |
| Portabilität bei Arbeitgeberwechsel | Anwartschaft bleibt als beitragsfreie Anwartschaft stehen; kein direkter Transfer in private Strukturen | Privat weiterbesparen oder Übertragung auf neuen Arbeitgeber möglich (jeweils fristgebunden) |
| Soziale Absicherungskomponenten | Mutterschutz/Elternzeit, Erwerbsminderung, Hinterbliebenenversorgung enthalten | Fokus auf kapitalgedeckte Altersversorgung; soziale Komponenten ggf. abweichend |
| Typisch sinnvoll wenn… | Langfristig im öffentlichen Dienst (10+ Jahre), ggf. Professur angestrebt | Befristeter Vertrag, Wechsel in Industrie / Spin-off / An-Institut wahrscheinlich |
| Verlängerung über 5 Jahre | Verbleib in VBLklassik | Wechsel zurück in VBLklassik ab dem Monat der Überschreitung; rückwirkende Anmeldung nicht möglich |
Der Netto-Effekt in Euro: Rechnung am typischen RWTH-Gehalt
Basis: das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das dem steuerpflichtigen Arbeitslohn weitgehend entspricht. Praxisnahe Näherungswerte – keine Steuer- oder Rechtsberatung.
| Beschäftigung | Brutto (ca.) | AN-Anteil VBLklassik West (1,81 %) | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|---|
| E13, 50 % (häufige Promotionsstelle) | ~2.000 € | ~36 € / Monat | Über 3 Jahre: ~1.296 € kumuliert; in der VBLextra-Variante entfällt dieser Abzug |
| E13, 75 % | ~3.000 € | ~54 € / Monat | Über 3 Jahre: ~1.944 € kumuliert |
| E13, 100 % (Postdoc) | ~4.000 € | ~72 € / Monat | Über 3 Jahre: ~2.592 € kumuliert – bewusste Entscheidung lohnt sich deutlich |
Merksatz: Die Frage ist nicht „VBL gut oder schlecht", sondern: Welches System passt zu meinem Planungshorizont? Wer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach 3–5 Jahren in die Privatwirtschaft, ein An-Institut oder ein Spin-off wechselt, stellt andere Anforderungen als jemand, der langfristig im öffentlichen Dienst oder in Richtung Professur plant.
Alle Details im Vertiefungsartikel: VBL und VBLextra.
Entgeltumwandlung 2026: steuerlich attraktiv – aber nicht automatisch „immer richtig"
Unabhängig von der Pflicht-/Ersatzzusatzversorgung können Sie zusätzlich per Entgeltumwandlung vorsorgen. Das Prinzip: Ein Teil Ihres Bruttogehalts fließt direkt in eine bAV, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Der Nettoaufwand ist dadurch spürbar geringer als der tatsächliche Sparbeitrag – der Arbeitgeberzuschuss verstärkt den Effekt weiter. Gleichzeitig gibt es Nebenwirkungen, die gerade in der Wissenschaft unterschätzt werden (Elterngeld, Rentenansprüche, Portabilität beim Wechsel ins Spin-off).
Förderrahmen 2026
Grundlage für die Fördergrenzen ist die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG RV), die 2026 bei 101.400 € / Jahr (8.450 € / Monat) liegt.
| Förderung | Betrag 2026 | Kurz erklärt |
|---|---|---|
| Steuer- und sozialversicherungsfrei | 4.056 € / Jahr (338 € / Monat) | 4 % der BBG RV; weder Steuern noch Sozialabgaben fällig |
| Nur steuerfrei (zusätzlich) | weitere 4.056 € / Jahr | Weitere 4 % der BBG RV; steuerfrei, aber Sozialversicherungsbeiträge fallen an |
| Gesamt steuerfrei | 8.112 € / Jahr (676 € / Monat) | 8 % der BBG RV; das ist die Höchstgrenze der steuerlichen Begünstigung |
| Gesetzlicher Mindestbeitrag | 24,72 € / Monat (2026) | Gesetzliche Untergrenze nach BetrAVG |
Arbeitgeberzuschuss in NRW: 15 %, 10,6 % oder 0 %
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber 15 % Zuschuss zahlen, soweit er durch Ihre Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). In NRW (LBV-Abrechnung) wird das für 2026 pauschaliert nach Einkommenshöhe:
| Ihr sv-pflichtiges Entgelt (monatlich) | Zuschuss | Typisch für… |
|---|---|---|
| Unter KV-BBG (2026: 5.812,50 € / Monat) | 15 % | Fast alle E13-Teilzeitstellen; die meisten E13/E14-Vollzeitstellen ohne Zulagen |
| Zwischen KV-BBG und RV-BBG (bis 8.450 € / Monat) | 10,6 % | Höhere Entgeltstufen, Postdoc-Stellen mit Zulagen |
| Über RV-BBG (2026: 8.450 € / Monat) | 0 % | Selten bei WiMis; eher bei leitenden Positionen |
Die Bemessungsgrundlage für den Zuschuss ist gedeckelt: maximal 4 % der RV-BBG (338 € / Monat). Umwandlungsbeträge darüber erhöhen den Zuschuss nicht weiter.
Praxisbeispiel: E13, 100 %, NRW
- Sie wandeln 200 € / Monat um.
- Arbeitgeberzuschuss: 30 € / Monat (15 % – typisch E13 Vollzeit).
- In den Vertrag fließen 230 € / Monat.
- Ihr Netto sinkt – je nach Steuerklasse und SV-Situation – häufig nur grob 110–130 € (Daumenwert).
- Für ~120 € Nettoaufwand entstehen 230 € Vorsorgebeitrag – das ist der Kernvorteil der Brutto-Finanzierung mit Zuschuss.
Lohnt sich Entgeltumwandlung bei kurzer Befristung?
Eher ja, wenn…
- 15 % Arbeitgeberzuschuss greift
- Kein Elterngeld-Bemessungszeitraum in den nächsten 12–18 Monaten
- Kapitalgedeckter Durchführungsweg mit sauberer Portabilität
- Grenzsteuersatz hoch
- Mittlere bis längere Befristung (4–6 Jahre)
Eher kleiner halten oder pausieren, wenn…
- Familienplanung absehbar (Elterngeld-Falle!)
- Kein oder geringer Zuschuss (z. B. an manchen An-Instituten)
- Sehr kurze Restlaufzeit, maximale Liquidität gefragt
- Wechsel ins eigene Spin-off unmittelbar geplant
Prozessablauf in NRW
- Angebot und Unterlagen bei der VBL einholen.
- Antrag und Entgeltumwandlungsvereinbarung über Ihre Personalstelle / das Dezernat Personal abschließen.
- Umsetzung erfolgt, sobald Versicherungsschein und Vereinbarung beim LBV NRW vorliegen.
- Zeitplanung: Mindestens 2 Monate Vorlauf einrechnen; Stichtag für laufendes Jahr häufig 30. November.
Praxis-Tipp: Entgeltumwandlung senkt das sozialversicherungspflichtige Entgelt – das kann spätere Ansprüche (gesetzliche Rente, Krankengeld) beeinflussen. Diese Nebenwirkungen gehören immer mit in die Rechnung.
Elterngeld-Falle: was viele zu spät merken
Das Elterngeld knüpft an das steuerpflichtige Erwerbseinkommen in den 12 Monaten vor der Geburt an. Entgeltumwandlung reduziert das steuerpflichtige Brutto – und damit die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Der Mechanismus: Ein Teil des Gehalts fließt vor der Steuerberechnung in die bAV ab und erscheint nicht mehr im steuerpflichtigen Einkommen, das für das Elterngeld zugrunde gelegt wird. Je nach Umwandlungshöhe kann das zu spürbar niedrigerem Elterngeld führen.
Praxisregel
Wenn ein Kind in den nächsten 18–24 Monaten absehbar ist: Entgeltumwandlung nicht blind weiterlaufen lassen. Manchmal ist Pausieren oder Reduzieren im Bemessungszeitraum wirtschaftlich sinnvoller – das muss aber mit der konkreten Timeline gerechnet werden, weil eine zu frühe Pause auch Nachteile hat (entgangener Zuschuss, weniger Vorsorgekapital). Es gibt keine Pauschalantwort: Der Blick auf den konkreten Bemessungszeitraum ist entscheidend.
Weitere Informationen: Familienportal.de (Elterngeld).
Krankenversicherung und Steuern im Alter: was heute schon relevant ist
Die steuerliche Förderung in der Ansparphase ist real – aber kein dauerhaftes „Steuergeschenk". Die Logik lautet EET: Beiträge und Erträge sind begünstigt, Auszahlungen werden voll besteuert. Dazu kommen in der GKV Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf Versorgungsleistungen. Wer die bAV als Sparmodell betrachtet, muss die Netto-Auszahlung im Alter realistisch kalkulieren – nicht nur den Brutto-Sparbeitrag heute.
GKV-Freibetrag auf Betriebsrenten 2026
Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei Betriebsrenten ein Freibetrag von 197,75 € / Monat (2026; 1/20 der Bezugsgröße von 3.955 € / Monat). Betriebsrenten bis zu dieser Schwelle sind KV-beitragsfrei. Oberhalb fällt der volle KV-Beitragssatz auf den Differenzbetrag an. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht in gleicher Weise.
Mehrere Versorgungsbezüge: Wer einen typischen RWTH-Karrierepfad durchläuft (VBL-Anwartschaft + eigene Entgeltumwandlung + spätere Industriebetriebsrente), hat im Alter unter Umständen mehrere Versorgungsbezüge, die für den Freibetrag zusammengerechnet werden. Ab einer bestimmten Gesamthöhe entsteht eine spürbare KV/PV-Belastung, die vorab einzuplanen ist.
RWTH-Realität: Institute, An-Institute, Campus & Spin-offs – warum das für Ihre bAV-Entscheidung zählt
Wer an der RWTH arbeitet, arbeitet selten „nur" an einer klassischen Uni-Stelle. In der Praxis bewegen sich viele Wissenschaftler zwischen Lehrstuhl, An-Institut, Drittmittelprojekten, Verbundvorhaben und – nicht selten – dem Schritt in ein Spin-off oder direkt in die Industrie. Genau diese Struktur entscheidet darüber, ob Sie eher „langfristig ÖD" planen oder ob Mobilität realistischer ist – und damit auch, welche bAV-Logik zu Ihrem Lebenslauf passt.
RWTH-Lehrstuhl / Institut (TV-L)
- Arbeitgeber ist das Land NRW
- Pflichtversicherung in der VBL
- Abrechnung über LBV NRW
- VBL-Wahlrecht und Entgeltumwandlung wie in diesem Artikel beschrieben
- Typische Karriere: Promotion → Postdoc → Industrie / Professur
An-Institut / projektnahe Einrichtung
- Rechtlich eigenständig (e. V., GmbH, gGmbH o. ä.) – nicht das Land NRW als Arbeitgeber
- Häufig nicht VBL-pflichtversichert
- bAV-Regeln richten sich nach der internen Versorgungsordnung des jeweiligen Instituts
- Oft: privatwirtschaftliche Direktversicherung oder Pensionskasse – oder noch nichts
- Wichtig: Zuschuss, Produktqualität und Portabilität individuell prüfen
Spin-off / Start-up (Ausgründung)
- Eigenständiger Arbeitgeber – VBL entfällt vollständig
- Junge Unternehmen haben oft noch keine Versorgungsordnung
- bAV muss neu aufgesetzt werden (häufig Direktversicherung als einfachster Einstieg)
- Mitnahme von VBL-Anwartschaften oder VBLextra-Kapital: fristgebunden möglich
- Als Gründer: andere Logik (Gesellschafter-Geschäftsführer, ggf. Unterstützungskasse)
Die bAV-Falle bei Wechsel ins An-Institut oder Spin-off
Wer von der RWTH in ein An-Institut oder ein Spin-off wechselt, verlässt damit die VBL-Welt. Die bis dahin aufgebaute VBL-Anwartschaft bleibt als beitragsfreie Anwartschaft stehen – aber es entsteht eine Versorgungslücke: Der neue Arbeitgeber hat möglicherweise keine bAV, keinen Zuschuss und kein Produkt. Wer das nicht aktiv adressiert, verliert die Brutto-Förderung komplett. Bei einem jungen Spin-off mit 3–5 Gründern ist „Wir richten das später ein" typischerweise der Satz, auf den 10 Jahre ohne betriebliche Altersvorsorge folgen.
Mehrfachwechsel: das typische RWTH-Karrieremuster
Ein realistischer Verlauf an der RWTH könnte so aussehen: Drei Jahre Promotion am Lehrstuhl (TV-L, VBL), dann zwei Jahre Postdoc an einem An-Institut (eigenständiger Arbeitgeber, keine VBL), dann Ausgründung ins eigene Spin-off (neuer Arbeitgeber, bAV-Neustart). Nach 10 Jahren hat die Person unter Umständen drei verschiedene bAV-Fragmente bei drei verschiedenen Trägern – oder aber eine kleine VBL-Anwartschaft und sonst nichts.
Genau dieses Muster macht es so wichtig, die bAV-Entscheidungen zu Beginn jeder Station bewusst zu treffen und nicht dem Zufall zu überlassen.
Transfer & Gründung: die zentrale Anlaufstelle an der RWTH
RWTH Innovation GmbH – Technologietransfer & Gründung
Für Erfindungen, IP/Patente, Ausgründungen und Industry Relations ist die RWTH Innovation GmbH die zentrale Technologietransfereinheit der RWTH. Sie begleitet Forschende von der Idee bis zur marktreifen Technologie und unterstützt konkret beim Gründungsprozess – einschließlich IP-Klärung, Lizenzverträgen und Gründungsbegleitung. Für bAV-Zwecke ist das relevant, weil der Wechsel von der RWTH in ein Spin-off den Übergang in eine andere bAV-Welt markiert.
Typischer Spin-off-Pfad (vereinfacht)
- Forschungsergebnis / Idee entsteht am Lehrstuhl oder Institut – der Ausgangspunkt fast aller RWTH-Ausgründungen.
- IP-Frage klären: Erfindungsmeldung, Schutzrechte, Nutzungsrechte/Lizenz – zuständig ist RWTH Innovation. Das ist auch der Moment, wo bAV-Themen erstmals in den Hintergrund rücken, obwohl sie eigentlich Priorität haben sollten.
- Gründungsprogramme & Inkubation: Die RWTH unterstützt Gründungen über verschiedene Programme, u. a. im Rahmen des Exzellenz Start-up Center-Ansatzes (ESC) und dem Collective Incubator. Coaching, Netzwerk, Infrastruktur.
- Ausgründung (GmbH, UG etc.): Die RWTH vergibt als offizielles Qualitätslabel den RWTH Spin-off Award, der den RWTH-Bezug nach außen sichtbar macht und die Ausgründung als „RWTH-nah" kennzeichnet.
- Neuer Arbeitgeber = neue bAV-Ausgangslage: Ab diesem Moment gelten privatwirtschaftliche bAV-Regeln. VBL-Anwartschaften, laufende Entgeltumwandlungsverträge und Fristen für Mitnahme/Fortführung müssen aktiv gemanagt werden.
Warum das in einem bAV-Artikel steht
Die Kernfrage an der RWTH ist nicht „bAV ja/nein", sondern: Bleibe ich (wahrscheinlich) länger im öffentlichen Dienst – oder ist ein Wechsel in Industrie, An-Institut oder Spin-off realistisch? Genau diese Antwort bestimmt, ob die langfristige Logik der VBLklassik für Sie passt oder ob eine flexiblere, kapitalgedeckte Struktur in der Praxis besser zu Ihrem Lebenslauf passt. Und sie bestimmt, wie konsequent Sie Entgeltumwandlung und Portabilität von Anfang an mitdenken sollten.
Wechsel vollzogen: Was passiert mit den bestehenden Ansprüchen?
Ob Sie in die Industrie, ein An-Institut oder ein eigenes Spin-off wechseln – die VBL-Anwartschaften und laufenden Verträge aus der RWTH-Zeit bleiben nicht einfach „liegen". Es gibt klare Regeln und Fristen:
Wenn Sie VBLklassik haben
- Versicherung wird beitragsfrei gestellt – Anwartschaft bleibt erhalten.
- Kein direkter Transfer auf einen privatwirtschaftlichen Arbeitgeber möglich.
- Seit 2018: ggf. bereits nach 3 Jahren gesetzlich unverfallbar – die alte Formel „unter 5 Jahren ist alles weg" stimmt nicht mehr pauschal.
- Beitragserstattung (nur eigener AN-Anteil, nicht Arbeitgeberanteile): möglich bei nicht erfüllter Wartezeit – wer erstatten lässt, verliert damit die Grundlage für spätere Leistungen.
Wenn Sie VBLextra haben
- Privat weiterbesparen: Antrag innerhalb 3 Monate nach Ende der Pflichtversicherung stellen. Ohne Antrag: beitragsfrei gestellt, nicht reaktivierbar.
- Übertragung auf neuen Arbeitgeber: unter Voraussetzungen möglich – Frist: 12 Monate nach Ausscheiden.
- Beide Fristen sind Ausschlussfristen – rechtzeitig aktiv werden.
Sonderfälle: SHK / WHK, Minijob, internationale Karriere
Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte (SHK / WHK)
SHK und WHK sind oft nicht VBL-pflichtversichert – das hängt vom konkreten Beschäftigungsmodell ab. Das VBL-Wahlrecht gilt für diese Gruppe in der Regel nicht. Relevante Themen sind hier stattdessen: Rentenversicherungspflicht im Minijob (Pflicht oder Befreiung), Mindestlohn, Übergangsbereich.
- Minijob-Grenze 2026: 603 € / Monat
- Übergangsbereich (Midijob): 603,01 € bis 2.000 € / Monat – reduzierte Sozialabgaben
- Ohne SV-pflichtiges Entgelt: kein SV-Spareffekt → der 15 %-Zuschuss zur Entgeltumwandlung greift nicht
Für konkrete Fragen zur Rentenversicherungspflicht: Deutsche Rentenversicherung.
Internationale Karriere / Wechsel ins Ausland
Wer perspektivisch nicht dauerhaft in Deutschland bleibt, sollte die bAV-Entscheidung von Beginn an unter Portabilitäts-Gesichtspunkten treffen. Kapitalgedeckte Lösungen sind in solchen Szenarien häufig flexibler. Doppelbesteuerungsabkommen können zusätzlich relevant werden – das ist dann ein Thema für eine individuelle steuerrechtliche Prüfung.
To-do-Liste: So werden Sie an der RWTH handlungsfähig
- Woche 1 – Status klären: WiMi / Doc / Postdoc? Befristet oder unbefristet? An der RWTH direkt oder an einem An-Institut? Das bestimmt, ob VBL überhaupt greift.
- Woche 1–2 – Personalstelle aktiv ansprechen: „Gilt für mich das VBL-Wahlrecht? Wie lautet die Frist in meinem Fall?" Nicht warten, bis jemand proaktiv auf Sie zukommt.
- Innerhalb der Frist (typisch 2 Monate) – VBL-Entscheidung treffen: Auf Basis von Planungshorizont, Karrierepfad und Lebensplanung. Spin-off oder Industrie realistisch? Dann eher kapitalgedeckt.
- Vor Entgeltumwandlung – Nebenwirkungen prüfen: Elterngeld-Timeline, Arbeitgeberzuschuss, Portabilität, Rentenwirkung. An An-Instituten: erst prüfen, ob und welcher Zuschuss überhaupt vorgesehen ist.
- Bei Wechsel ins An-Institut oder Spin-off – sofort aktiv werden: VBL-Anwartschaft beitragsfrei stellen oder fortführen, Fristen beachten, neue bAV-Lösung beim neuen Arbeitgeber aufsetzen oder anstoßen.
- Bei Vertragsverlängerungen – Systemzuordnung prüfen: Eine Verlängerung über 5 Jahre kann die Zuordnung (VBLextra ↔ VBLklassik) verändern.
- Parallel – Berufsunfähigkeitsabsicherung: Die Basis, auf der alles andere aufbaut. Mehr zur BU für wissenschaftliche Mitarbeiter.
Wenn Sie möchten: Ich rechne Ihnen die Varianten (VBLklassik vs. VBLextra + Entgeltumwandlung) am echten RWTH-Gehalt durch – inklusive Nettoeffekt, Zuschusslogik, Elterngeld-Sensitivität und Portabilität bei geplantem Karrierewechsel.
Beratung zur bAV an der RWTH anfragen
FAQ – Typische Fragen von RWTH-Wissenschaftlern
Was passiert, wenn ich gar nichts tue?
Sie verbleiben automatisch in der VBLklassik. Das ist der Default. Ob das die richtige Entscheidung für Sie ist, hängt von Planungshorizont und Karrierepfad ab – aber es ist dann keine bewusste Entscheidung, sondern Inaktivität. Wer das Wahlrecht zur VBLextra prüfen will, muss aktiv werden und die 2-Monats-Frist einhalten.
Was kostet mich die VBLklassik konkret in Euro?
Im Tarifgebiet West (NRW) beträgt der Arbeitnehmeranteil 1,81 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (1,41 % + 0,40 %). Bei 2.000 € Brutto grob ~36 € / Monat, bei 4.000 € grob ~72 € / Monat (vereinfachte Näherung).
Ich bin nur 3 Jahre befristet – lohnt sich Entgeltumwandlung überhaupt?
Häufig ja – wenn der 15 % Arbeitgeberzuschuss greift und kein ungünstiger Elterngeld-Bemessungszeitraum entsteht. Häufig kleiner halten, wenn Flexibilität Priorität hat oder der Wechsel unmittelbar bevorsteht. Eine kurze Rechnung am echten Gehalt schafft schnell Klarheit.
Beeinflusst Entgeltumwandlung mein Elterngeld?
Ja. Das Elterngeld knüpft an das steuerpflichtige Erwerbseinkommen an; Entgeltumwandlung reduziert diese Bemessungsgrundlage. Bei absehbarer Familienplanung sollte Entgeltumwandlung zeitlich geplant werden – manchmal ist Pausieren oder Reduzieren im Bemessungszeitraum wirtschaftlich sinnvoller.
Gilt der 15 %-Arbeitgeberzuschuss immer?
In NRW (LBV-Abrechnung): 15 % unter der KV-BBG (5.812,50 € / Monat), 10,6 % zwischen KV-BBG und RV-BBG, 0 % oberhalb der RV-BBG. Bemessungsgrundlage gedeckelt auf 338 € / Monat. An An-Instituten gelten die Regelungen des jeweiligen Arbeitgebers – dort vorab prüfen.
Ich wechsle nach der Promotion ins Spin-off – was passiert mit meiner VBL?
Die VBL-Anwartschaft bleibt als beitragsfreie Anwartschaft erhalten – sie geht nicht verloren. Wenn Sie VBLextra haben, können Sie das Kapital innerhalb von 12 Monaten nach Ausscheiden auf den neuen Arbeitgeber übertragen oder innerhalb von 3 Monaten privat fortführen. Wichtiger Punkt: Das Spin-off selbst hat oft noch keine Versorgungsordnung. Das bedeutet, Sie sollten dort aktiv eine bAV aufsetzen – sonst entsteht eine Lücke, die sich über die Gründungsphase zieht.
Ich arbeite an einem An-Institut, nicht direkt an der RWTH – was gilt für mich?
An-Institute sind rechtlich eigenständige Einrichtungen. Ihr Arbeitgeber ist nicht das Land NRW, sondern z. B. ein e. V. oder eine GmbH. Das bedeutet: VBL-Pflichtversicherung besteht in der Regel nicht. Für Ihre bAV gelten die Regelungen Ihres Arbeitgebers – das kann eine privatwirtschaftliche Direktversicherung, eine Pensionskasse oder gar nichts sein. Prüfen Sie zuerst, ob es eine Versorgungsordnung gibt und ob ein Arbeitgeberzuschuss vorgesehen ist.
Was ist der KV-Freibetrag auf Betriebsrenten – und warum ist das jetzt schon relevant?
Für GKV-Pflichtversicherte gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 € / Monat auf Betriebsrenten (Krankenversicherung). Bis zu dieser Schwelle KV-beitragsfrei, oberhalb voller KV-Beitragssatz. Für die Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht in gleicher Weise. Relevant heute, weil mehrere Versorgungsbezüge (VBL + Entgeltumwandlung + ggf. Industriebetriebsrente) addiert werden und schnell über den Freibetrag steigen können.
Ich habe frühere VBL-Zeiten – verliere ich das Wahlrecht?
Das VBL-Wahlrecht setzt voraus, dass keine früheren Versicherungszeiten bei der VBL oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung bestehen. Wer solche Zeiten hat, verliert in der Regel das Wahlrecht und verbleibt in der VBLklassik. Vorversicherungszeiten können unter Umständen übergeleitet werden – das erfordert einen eigenen Antrag und wird von der Personalstelle / VBL individuell geprüft.
Ich bin SHK / WHK – gilt das alles für mich?
In der Regel nicht in diesem Umfang. SHK und WHK sind oft nicht VBL-pflichtversichert – das hängt vom Beschäftigungsmodell ab. Relevante Themen sind eher Minijob-/Rentenversicherungsregeln und der Übergangsbereich (Midijob bis 2.000 € / Monat). Das VBL-Wahlrecht betrifft in der Praxis primär fest angestellte WiMis im TV-L.
Fazit
Die bAV an der RWTH Aachen ist kein Standardfall. Zu viele Variablen hängen vom konkreten Beschäftigungsstatus, der Institutszugehörigkeit, der geplanten Laufzeit und der persönlichen Lebensplanung ab. Die fünf Kernpunkte, die wirklich entscheiden:
- Arbeitgeber klären: RWTH direkt (TV-L, VBL) oder An-Institut / Spin-off (andere Regeln)?
- Default kennen: Nichts tun → VBLklassik. Das kann richtig sein – aber es sollte eine bewusste Entscheidung sein.
- Frist nicht verpassen: 2 Monate ab Beschäftigungsbeginn für das VBL-Wahlrecht. Danach keine zweite Chance.
- Nettoeffekt in Euro sehen: Am echten Gehalt, nicht abstrakt. Besonders beim Wechsel zwischen Institutionen: bAV-Lücken sofort adressieren.
- Entgeltumwandlung nicht isoliert betrachten: Immer zusammen mit Elterngeld-Timeline, Arbeitgeberzuschuss, Portabilität und Karrierepfad denken.
bAV-Check für RWTH-Wissenschaftler anfragen Altersvorsorge für WiMis – Übersicht
Quellen (Auszug): TV-L / Tarifvertrag Altersversorgung (ATV), VBL – Informationsschriften und Satzung, LBV NRW – Merkblätter, BetrAVG, Familienportal.de, Deutsche Rentenversicherung, RWTH Innovation GmbH, RWTH Leitfäden Gründung & IP. Stand: Februar 2026. Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.