Elementarschäden: Starkregen, Überschwemmung, Rückstau und weitere Naturgefahren

Fachdossier · Gebäude und Inventar

Elementarschäden: Starkregen, Überschwemmung, Rückstau und weitere Naturgefahren richtig einordnen

Ob eine Elementarschadenversicherung leistet, entscheidet nicht das sichtbare Schadenbild allein. Maßgeblich sind die versicherte Naturgefahr, ihre genaue Definition, die Kausalkette, die betroffenen Sachen, Ausschlüsse, Obliegenheiten, Selbstbehalte und Kostenpositionen.

Starkregen allein genügt nichtRegelmäßig muss daraus eine bedingungsgemäße Überschwemmung oder ein Rückstau entstehen.
Gleiches Wasser, anderer FallÜberschwemmung, Rückstau, Grundwasser, Sickerwasser und Leitungswasser sind getrennt zu prüfen.
Vertrag statt Etikett„Elementarschutz“ ist kein einheitlicher Marktstandard. Wortlaut und Klauseln sind entscheidend.
Mehr als WohngebäudeHausrat, Gewerbe, Betriebsunterbrechung, Außenanlagen und Technik benötigen eigene Prüfung.
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02 · Definition

Was sind Elementarschäden?

Elementarschäden sind Schäden durch bestimmte Naturereignisse. In der Sachversicherung wird der Begriff jedoch nicht als grenzenloser Sammelbegriff verwendet. Versichert sind nur die Gefahren, die im Vertrag ausdrücklich eingeschlossen und definiert sind.

Sturm und Hagel zählen zwar ebenfalls zu Naturgefahren, sind in Wohngebäude- und Hausratverträgen aber häufig bereits in der Grunddeckung enthalten. Der zusätzliche Elementarbaustein betrifft typischerweise Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.

Wichtig zur BedingungssystematikGDV-Musterbedingungen sind unverbindliche Empfehlungen. Versicherer dürfen Definitionen, Ausschlüsse, Entschädigungsgrenzen, Selbstbehalte und Obliegenheiten abweichend gestalten. Eine marktweite Aussage muss deshalb immer als typische Systematik und nicht als Garantie formuliert werden.
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03 · Gefahrenkatalog

Welche Naturgefahren sind typischerweise versichert?

Typischer Gefahrenkatalog und zentrale Abgrenzungsfrage
GefahrTypische DefinitionKritische Abgrenzung
ÜberschwemmungÜberflutung des Grund und Bodens mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser.Nur Wasser im Lichtschacht oder in der Bodenfuge genügt nicht zwingend.
RückstauBestimmungswidriger Wasseraustritt aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder verbundenen Einrichtungen.Rückstausicherung, Rückstauebene und Ursache.
ErdbebenNaturbedingte Erschütterung des Erdbodens durch geophysikalische Vorgänge.Sprengung, Bergbau, Verkehrsvibrationen und Setzrisse.
ErdsenkungNaturbedingtes Absinken des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.Trockenheit, schlechte Verdichtung, künstliche Hohlräume.
ErdfallNaturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.Alter Tank, Schacht, Keller oder Bergwerksstollen.
ErdrutschNaturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.Abgrabung, Bauarbeiten, mangelhafte Stützmauer.
SchneedruckWirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.Baumangel, Vorschaden, nicht versichertes Nebengebäude.
LawineAm Berghang niedergehende Schnee- oder Eismasse, teils einschließlich Luftdruckwirkung.Dachlawine ist regelmäßig gesondert zu beurteilen.
VulkanausbruchDruckentladung beim Aufreißen der Erdkruste mit Lava-, Asche- oder Materialaustritt.Konkreter Wortlaut und Folgeschäden.
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04 · Zuständigkeit

Welche Versicherung ist zuständig?

Wohngebäudeversicherung

Schützt das Gebäude und versicherte Gebäudebestandteile. Elementargefahren müssen regelmäßig zusätzlich eingeschlossen sein.

Hausratversicherung

Schützt bewegliche Sachen des Haushalts. Für Elementarschäden ist auch hier regelmäßig ein Zusatzbaustein erforderlich.

Gewerbliche Sachversicherung

Schützt Betriebseinrichtung, Waren, Vorräte oder Gebäude. Naturgefahren können über Elementar-, Extended-Coverage- oder All-Risk-Konzepte eingeschlossen werden.

Betriebsunterbrechung

Der Sachschaden allein ersetzt nicht automatisch entgangenen Ertrag oder fortlaufende Kosten. Die auslösende Gefahr muss in der Unterbrechungsdeckung mitversichert sein.

Kfz-Kaskoversicherung

Überschwemmung, Sturm oder Hagel an Fahrzeugen fallen nicht in die Gebäude- oder Hausratversicherung, sondern je nach Schaden in die Teil- oder Vollkasko.

Haftpflichtversicherung

Verursacht ein Dritter den Schaden oder werden Dritte geschädigt, kann daneben eine Haftpflichtversicherung relevant sein. Sie ersetzt nicht die Eigenschadendeckung.

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06 · Überschwemmung

Starkregen, Hochwasser und Oberflächenwasser

Eine Überschwemmung ist in verbreiteten Bedingungswerken die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Als Ursachen werden häufig die Ausuferung oberirdischer Gewässer, Witterungsniederschläge und der Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge dieser Ereignisse genannt.

Starkregen ist deshalb nicht automatisch der Versicherungsfall. Er ist zunächst die meteorologische Ursache. Der Versicherungsfall entsteht regelmäßig erst, wenn sich das Wasser bedingungsgemäß auf dem Grundstück ansammelt und eine versicherte Sache beschädigt.

Ausuferung

Fluss, Bach, See oder anderes oberirdisches Gewässer tritt über die Begrenzung und überflutet das Grundstück.

Witterungsniederschlag

Regen oder Schmelzwasser kann nicht abfließen und sammelt sich in erheblicher Menge auf dem Grund und Boden.

Grundwasseraustritt

Grundwasser kann erfasst sein, wenn es infolge von Ausuferung oder Niederschlag an die Erdoberfläche tritt. Ein bloßer Anstieg unter der Bodenplatte reicht häufig nicht.

Grenzfall LichtschachtSteht Wasser nur in einem Lichtschacht, einer Kellertreppe oder einer punktuellen Vertiefung, ist zu prüfen, ob bereits eine Überflutung des Grund und Bodens vorliegt. Das kann vom Wortlaut und vom konkreten Gelände abhängen.
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07 · Rückstau

Wenn Wasser aus dem Entwässerungssystem in das Gebäude dringt

Rückstau liegt typischerweise vor, wenn Wasser infolge von Ausuferung oder Witterungsniederschlägen bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.

Häufige Austrittsstellen sind Bodenabläufe, Duschen, Toiletten, Waschbecken, Revisionsöffnungen oder ungesicherte Leitungsanschlüsse unterhalb der Rückstauebene.

Technische Prüfung

  • Wo liegt die Rückstauebene?
  • Gibt es eine Rückstauklappe oder Hebeanlage?
  • War die Anlage funktionsfähig und gewartet?
  • Welche Entwässerungsstellen liegen unterhalb der Rückstauebene?

Vertragliche Prüfung

  • Ist Rückstau ausdrücklich eingeschlossen?
  • Welche Ursache verlangt die Definition?
  • Gibt es besondere Obliegenheiten?
  • Gilt ein eigener Selbstbehalt?
Keine automatische LeistungsfreiheitEine fehlende oder defekte Rückstausicherung führt nicht ohne weitere Prüfung automatisch zur vollständigen Ablehnung. Maßgeblich sind die konkrete Obliegenheit, Verschulden, Kausalität und die Rechtsfolgen des Vertrags sowie § 28 VVG.
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08 · Abgrenzung

Grundwasser, Sickerwasser und drückendes Wasser

Wasserart und typische versicherungsrechtliche Einordnung
WasserwegTypischer SachverhaltMögliche Einordnung
Grundwasser an der OberflächeWasser tritt infolge von Niederschlag oder Ausuferung aus dem Boden und überflutet das Grundstück.Je nach Definition Überschwemmung.
Grundwasser unter der BodenplatteWasserspiegel steigt und Wasser dringt durch Risse oder Fugen ein, ohne Oberflächenüberflutung.Häufig nicht versichert.
SickerwasserNiederschlag versickert und staut sich vor einer Kellerwand.Häufig Abdichtungs- oder Bauproblem.
Drückendes WasserWasser übt hydrostatischen Druck auf Bodenplatte oder Wand aus.Keine eigenständige Standardgefahr; Ursache entscheidet.
LeitungswasserWasser tritt bestimmungswidrig aus einem versicherten Rohrsystem aus.Im Dossier Leitungswasserschäden gesondert prüfen.
Häufiger Irrtum„Es hat außergewöhnlich stark geregnet“ beweist noch keinen versicherten Elementarschaden. Ohne nachgewiesene Überschwemmung oder Rückstau kann der Schaden außerhalb des Elementarbausteins liegen.
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09 · Eintrittswege

Lichtschächte, Fugen, Drainagen und Pumpen

Lichtschächte und Kellerzugänge

Der Eintrittsweg schließt den Versicherungsschutz nicht automatisch aus. Entscheidend bleibt, ob zuvor eine versicherte Überschwemmung entstanden ist oder nur punktuell Wasser in einer Vertiefung stand.

Fugen und Abdichtungen

Eine mangelhafte Fuge ist keine Elementargefahr. Wird sie aber nach einer bedingungsgemäßen Grundstücksüberflutung zum Eintrittsweg, kann die Überschwemmung weiterhin die maßgebliche Ursache sein.

Drainage

Drainagewasser wird nicht allein dadurch zu Leitungswasser, dass es in Rohren geführt wird. Verstopfung, Ausfall oder mangelhafte Planung sind regelmäßig gesondert zu beurteilen.

Pumpe und Stromausfall

Der technische Defekt einer Pumpe ist keine Naturgefahr. Deckung kann bestehen, wenn die Pumpe durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde oder eine besondere All-Risk-/Technikdeckung eingreift.

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10 · Geologische Gefahren

Erdbeben, Erdsenkung, Erdfall und Erdrutsch

Erdbeben

Naturbedingte Erschütterung durch geophysikalische Vorgänge. Sprengungen, Bergbau, Rammarbeiten, Schwerverkehr oder normale Setzungen sind regelmäßig nicht erfasst.

Erdsenkung

Naturbedingtes Absinken des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Trockenheit, schlechte Verdichtung, Grundwasserabsenkung durch Bauarbeiten oder künstliche Hohlräume können außerhalb der Definition liegen.

Erdfall

Plötzlicher naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Alte Schächte, Tanks, Keller oder Bergwerksstollen sind regelmäßig keine natürlichen Hohlräume.

Erdrutsch

Naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. Abgrabungen, Aufschüttungen, mangelhafte Stützmauern oder Bauarbeiten erfordern eine genaue Kausalitätsprüfung.

Setzriss ist keine DiagnoseEin Riss im Mauerwerk beweist weder Erdbeben noch Erdsenkung. Erforderlich sind geologische, statische und bautechnische Feststellungen sowie die Abgrenzung zu Vorschäden.
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11 · Wintergefahren

Schneedruck und Lawinen

Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Entscheidend ist nicht nur die Schneehöhe. Nasser, verdichteter oder vereister Schnee kann wesentlich schwerer sein als frischer Pulverschnee.

Lawinen sind typischerweise an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Je nach Bedingungswerk können Luftdruckwirkungen eingeschlossen sein. Abrutschender Schnee von einem Gebäudedach ist dagegen nicht ohne Weiteres eine Lawine im Sinne des Elementarbausteins.

Typische Schäden

Dachverformung, Einsturz, Schäden an Wintergarten, Carport, Photovoltaik, Vordach oder Nebengebäude.

Technische Fragen

Schneelastzone, statische Auslegung, Umbauten, Korrosion, Fäulnis, Vorschäden und ungleichmäßige Lastverteilung.

Schadenminderung

Erkennbare Gefahr fachgerecht sichern lassen. Dächer nicht ohne geeignete Sicherung selbst betreten.

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12 · Sondergefahren

Vulkanausbruch und Sturmflut

Vulkanausbruch gehört typischerweise zum Elementargefahrenkatalog, obwohl das Risiko in Deutschland regional begrenzt erscheint. Versichert sein können Schäden durch Lava, Asche, Gesteinsauswurf, Erschütterung oder damit verbundene Folgeschäden, soweit der Vertrag dies vorsieht.

Sturmflut ist dagegen in vielen Bedingungswerken ausdrücklich ausgeschlossen. Der Ausschluss ist vom allgemeinen Überschwemmungsschutz zu trennen.

BGH zur Sturmflut, Urteil vom 26. Februar 2020 – IV ZR 235/19Der Bundesgerichtshof entschied zu den ECB 2010, dass ein Sturmflutausschluss nicht eingreift, wenn der Schaden nicht unmittelbar durch Sturmflut verursacht wurde, sondern nur eine mittelbare Auswirkung vorlag: In 16 Kilometern Entfernung zur Küste staute sich Flusswasser zurück und überflutete das versicherte Grundstück. Der Rechtssatz ist auf den konkreten Wortlaut der Ausschlussklausel bezogen; andere Vertragsfassungen müssen gesondert geprüft werden.
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13 · Risikoeinstufung

ZÜRS Geo, Starkregenklassen und Versicherbarkeit

ZÜRS Geo ist das Zonierungssystem der deutschen Versicherungswirtschaft für Überschwemmung, Rückstau, Starkregen und weitere Umweltrisiken. Versicherer verwenden solche Geodaten für Risikoprüfung, Prämie, Selbstbehalt, Annahme und Schutzauflagen.

Eine ZÜRS-Einstufung ist weder eine Schadenprognose für das einzelne Gebäude noch ein behördlicher Bescheid. Sie ersetzt keine Objektprüfung. Topografie, Kellerzugänge, Lichtschächte, Kanalanschlüsse, Geländeveränderungen, Bachnähe, frühere Schäden und Schutzmaßnahmen bleiben entscheidend.

Flusshochwasser

Bewertung der statistischen Hochwassergefährdung nach Lage zum Gewässer und erwarteter Wiederkehr.

Starkregen

Lokale Geländesituation ist wesentlich. Kuppen-, Hang-, Ebenen- oder Senkenlage können das Schadenpotenzial stark verändern.

Individuelle Zeichnung

Hohe Gefährdung kann zu höherem Beitrag, Selbstbehalt, Auflagen, Höchstentschädigung oder Spezialprüfung führen; sie bedeutet nicht automatisch Unversicherbarkeit.

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14 · Versicherte Sachen

Gebäude, Hausrat, Technik und Außenanlagen

Gebäude

Wohnhaus, fest eingebaute Bestandteile und vereinbarte Nebengebäude. Garagen, Carports oder Gartenhäuser müssen korrekt erfasst sein.

Hausrat

Bewegliche Sachen des Haushalts. Für Keller, Garagen, Wertsachen, gewerblich genutzte Sachen oder Sammlungen können Grenzen gelten.

Gebäudetechnik

Wärmepumpe, Photovoltaik, Wallbox, Speicher, Aufzug, Pumpen und Steuerungen müssen als versicherte Sachen oder Anlagen erfasst sein.

Außenanlagen

Zäune, Mauern, Stützmauern, Wege, Terrassen, Pools, Bäume und Pflanzen sind häufig nicht automatisch oder nur begrenzt versichert.

Gewerbliche Werte

Betriebseinrichtung, Maschinen, Elektronik, Waren und Vorräte benötigen eigene Summen und Gefahreneinschlüsse.

Fremdes Eigentum

Gemietete, geleaste oder in Obhut befindliche Sachen können besonderen Regelungen unterliegen.

Außenanlagen nicht übersehenNach Überschwemmung oder Erdrutsch können Schlammräumung, Stützmauern, Wege, Zäune und Erdarbeiten einen erheblichen Teil des Gesamtschadens ausmachen. Die Entschädigungsgrenzen sind oft deutlich niedriger als für das Gebäude.
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15 · Kosten

Welche Kostenpositionen sind zu prüfen?

Kostenarten neben der reinen Reparatur
KostenpositionPrüffrage
Aufräumungs- und AbbruchkostenSind Schlamm, Geröll, zerstörte Bauteile und Abtransport eingeschlossen?
Bewegungs- und SchutzkostenWerden Sachen ausgeräumt, eingelagert oder geschützt?
Trocknung und DekontaminationWelche Maßnahmen sind notwendig und freigegeben?
EntsorgungGelten Grenzen für kontaminiertes Erdreich, Heizöl, Fäkalien oder Schadstoffe?
Behördliche MehrkostenWerden neue Bau-, Umwelt- oder Hochwasserschutzauflagen berücksichtigt?
Mietausfall / UnterbringungWelche Dauer, Obergrenze und Voraussetzungen gelten?
SachverständigenkostenIst ein eigenes Gutachten versichert oder vorher abzustimmen?
BetriebsunterbrechungIst der Ertragsausfall aus genau dieser Elementargefahr versichert?

Selbstbehalt und Höchstentschädigung

Elementarverträge verwenden häufig feste oder prozentuale Selbstbehalte, teilweise mit Mindest- und Höchstbetrag. Bei einem Schaden von 80.000 € und 10 % Selbstbehalt beträgt der Eigenanteil 8.000 €. Bei mehreren Ereignissen kann zudem streitig sein, ob der Selbstbehalt einmal oder mehrfach anfällt.

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17 · Nachweise

Welche Unterlagen sichern die Kausalkette?

Übersichtsaufnahmen
Grundstück, Straße, Nachbarflächen, Wasserstände und Fließrichtung.
Eintrittsstellen
Türen, Fenster, Lichtschächte, Bodenabläufe, Fugen, Wand und Bodenplatte.
Zeitlicher Verlauf
Beginn, Höchststand, Wetterwarnungen, Rückgang und zweite Ereignisse.
Technische Unterlagen
Entwässerungsplan, Rückstauebene, Wartungen, Pumpen, Drainage und Bauunterlagen.
Schadeninventar
Liste, Alter, Kaufbelege, Fotos und Zustand der beschädigten Sachen.
Vorschäden
Frühere Risse, Feuchtigkeit, Sanierung, Gutachten und Schutzmaßnahmen.
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18 · Tarifunterschiede

Elementar, Extended Coverage und All-Risk

Drei Deckungssysteme im Vergleich
SystemGrundprinzipHauptprüfung
ElementarbausteinBenannte Naturgefahren für Wohngebäude, Hausrat oder gewerbliche Sachen.Gefahrenkatalog, Definitionen, Ausschlüsse, Selbstbehalt, Sachen und Kosten.
Extended CoverageBenannte zusätzliche Gefahren, häufig in gewerblichen Sachkonzepten, etwa Überschwemmung, Erdbeben, innere Unruhen, böswillige Beschädigung oder Fahrzeuganprall.Welche Gefahren sind tatsächlich benannt und welche Unterlimits gelten?
All-Risk / AllgefahrenUnvorhergesehen eintretende Sachschäden, soweit sie nicht ausgeschlossen sind.Ausschlüsse für Verschleiß, allmähliche Einwirkung, Mängel, Naturgefahren, Wartung und bestimmte Sachen.
All-Risk bedeutet nicht „alles versichert“Die Leistungsbreite ergibt sich aus der Kombination von positiver Deckungsbeschreibung, Ausschlüssen, Entschädigungsgrenzen und Beweislast. Gerade Naturgefahren können auch in All-Risk-Verträgen begrenzt oder gesondert selbstbehaltspflichtig sein.

Typische Qualitätsunterschiede im Elementarbaustein

  • weite oder enge Überschwemmungsdefinition;
  • Umgang mit Grundwasser und punktuellen Vertiefungen;
  • Rückstau ohne oder mit strengen Schutzobliegenheiten;
  • Sturmflutdeckung oder ausdrücklicher Ausschluss;
  • Schäden durch Trockenheit und Austrocknung;
  • Außenanlagen und Gebäudetechnik;
  • Mietausfall, Unterbringung und Betriebsunterbrechung;
  • Wartezeit, Selbstbehalt und Höchstentschädigung;
  • Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit;
  • Mehrkosten und Dekontamination.
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19 · Praxisfälle

Zwölf konstruierte Beispiele zur Einordnung

Konstruiertes Beispiel 1

Wasser läuft über die Kellertreppe

Nach Starkregen steht Wasser auf dem Grundstück und läuft in den Keller. Überschwemmung ist naheliegend; Gelände und Wasserstand müssen dokumentiert werden.

Konstruiertes Beispiel 2

Kellerwand wird nach Dauerregen feucht

Ohne Überflutung des Grundstücks spricht vieles für Sickerwasser oder Abdichtungsmangel. Der Elementarbaustein leistet häufig nicht.

Konstruiertes Beispiel 3

Abwasser tritt aus der Dusche aus

Überlasteter Kanal und Austritt aus dem Ablauf sprechen für Rückstau. Rückstausicherung und Wartung sind zu prüfen.

Konstruiertes Beispiel 4

Grundwasser dringt durch Bodenplatte

Steigt das Wasser nur unterirdisch an und überflutet den Grund und Boden nicht, fehlt häufig die bedingungsgemäße Überschwemmung.

Konstruiertes Beispiel 5

Bach tritt über die Ufer

Ausuferung eines oberirdischen Gewässers ist ein klassischer Überschwemmungsfall, sofern die betroffenen Sachen versichert sind.

Konstruiertes Beispiel 6

Nur der Lichtschacht ist voll

Streitig kann sein, ob die punktuelle Ansammlung bereits die Überflutung des Grund und Bodens erfüllt.

Konstruiertes Beispiel 7

Hang rutscht nach Starkregen ab

Erdrutsch ist möglich. Mangelhafte Hangsicherung, Erdarbeiten und Vorschäden müssen abgegrenzt werden.

Konstruiertes Beispiel 8

Boden sinkt wegen defekter Leitung

Die Ausspülung ist nicht naturbedingt. Zu prüfen sind Leitungswasser- und Folgeschadendeckung statt Erdsenkung.

Konstruiertes Beispiel 9

Nassschnee verformt das Dach

Schneedruck ist naheliegend. Statik, Vorschäden, versicherte Gebäudeteile und Photovoltaik werden gesondert geprüft.

Konstruiertes Beispiel 10

Wärmepumpe wird überflutet

Neben der Überschwemmung ist zu klären, ob die außen aufgestellte Anlage als Gebäudebestandteil versichert ist.

Konstruiertes Beispiel 11

Kartons stehen auf dem Kellerboden

Eine Lagerungsobliegenheit, grobe Fahrlässigkeit und der vertragliche Kürzungsverzicht können entscheidend sein.

Konstruiertes Beispiel 12

Zwei Ereignisse in einer Woche

Die Abgrenzung eines oder zweier Versicherungsfälle beeinflusst Selbstbehalt, Kausalität und Schadenaufteilung.

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21 · Typische Fehler

Welche Annahmen führen häufig in die falsche Richtung?

„Starkregen ist immer versichert.“

Nein. Regelmäßig muss daraus eine definierte Überschwemmung oder ein Rückstau entstehen.

„Wasser im Keller genügt als Beweis.“

Nein. Eintrittsweg und Ursache entscheiden über die zuständige Gefahr.

„Grundwasser gehört automatisch dazu.“

Nein. Unterirdischer Anstieg ist häufig ausgeschlossen; Oberflächenaustritt kann anders behandelt werden.

„Elementar ist bei jedem Versicherer gleich.“

Nein. Definitionen, Sachen, Kosten, Obliegenheiten und Selbstbehalte unterscheiden sich.

„All-Risk hat keine Ausschlüsse.“

Nein. Die Ausschlussliste ist gerade dort zentral.

„Eine hohe ZÜRS-Klasse ist unversicherbar.“

Nicht zwingend. Individuelle Zeichnung, Schutzmaßnahmen und Selbstbehalte können Lösungen ermöglichen.

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Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Einschätzung von Jan Pohl

Die Prüflogik ist wichtiger als die Produktbezeichnung

„Ich strukturiere Entscheidungen – nicht Produkte.“

Für Elementarschäden bedeutet das: Nicht beim Haken „Elementar eingeschlossen“ stehen bleiben. Entscheidend sind Gefahrendefinition, Eintrittsweg, versicherte Sachen, Ausschlüsse, Selbstbehalt, Kosten und die konkrete Lage des Gebäudes.

22 · FAQ

Häufige Fragen zu Elementarschäden

Ist Starkregen automatisch versichert?

Nein. Starkregen ist zunächst ein Wetterereignis. Versichert ist regelmäßig erst die daraus entstehende, bedingungsgemäß definierte Überschwemmung oder der Rückstau.

Reicht Wasser im Keller für einen Elementarschaden?

Nein. Zu unterscheiden sind Überschwemmung, Rückstau, Grundwasser, Sickerwasser, Leitungswasser, Kondenswasser und Abdichtungsmängel.

Ist Grundwasser versichert?

Häufig nur, wenn es infolge von Niederschlag oder Ausuferung an die Erdoberfläche tritt und den Grund und Boden überflutet. Der bloße Anstieg unter der Bodenplatte ist oft ausgeschlossen.

Ist Wasser im Lichtschacht eine Überschwemmung?

Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob der Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks bedingungsgemäß überflutet war oder nur eine punktuelle Vertiefung gefüllt wurde.

Ist Rückstau immer eingeschlossen?

Nein. Rückstau muss vereinbart sein und kann besonderen Obliegenheiten, Selbstbehalten oder technischen Voraussetzungen unterliegen.

Muss eine Rückstauklappe vorhanden sein?

Das kann sich aus Versicherungsbedingungen, technischen Regeln oder kommunalen Entwässerungssatzungen ergeben. Maßgeblich sind Gebäude, Rückstauebene und konkrete Entwässerung.

Sind Drainageschäden versichert?

Der reine Defekt oder die Verstopfung einer Drainage ist regelmäßig kein Elementarschaden. Eine versicherte Überschwemmung oder besondere Technikdeckung kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Sind Stützmauern, Wege und Zäune versichert?

Nur wenn sie nach dem Vertrag zu den versicherten Sachen gehören. Häufig bestehen besondere Entschädigungsgrenzen.

Ist eine Wärmepumpe bei Überschwemmung versichert?

Das hängt davon ab, ob die Anlage als Gebäudebestandteil oder ausdrücklich versicherte Anlage erfasst ist und ob besondere Grenzen gelten.

Was ist der Unterschied zwischen Erdsenkung und Erdfall?

Erdsenkung ist das Absinken, Erdfall der plötzliche Einsturz des Bodens. Übliche Definitionen verlangen natürliche Ursachen und natürliche Hohlräume.

Sind Setzrisse versichert?

Normale Gebäudesetzungen, schlechte Verdichtung oder Baugrundmängel sind regelmäßig nicht versichert. Eine benannte Naturgefahr muss nachgewiesen werden.

Was bedeutet All-Risk?

All-Risk deckt typischerweise unvorhergesehen eintretende Sachschäden, soweit sie nicht ausgeschlossen sind. Es ist keine Versicherung ohne Ausschlüsse.

Warum sind Selbstbehalte bei Elementar höher?

Naturgefahren können viele Risiken gleichzeitig treffen und hohe Kumulschäden verursachen. Versicherer steuern dies häufig über risikogerechte Beiträge und Selbstbehalte.

Kann ein hochwassergefährdetes Haus versichert werden?

Oft ja, aber möglicherweise mit höherem Beitrag, Selbstbehalt, Schutzauflagen, Höchstentschädigung oder individueller Risikoprüfung.

Was muss ich im Schadenfall zuerst tun?

Zuerst Menschen schützen und Gefahren sichern. Danach Schaden mindern, Kausalkette dokumentieren und den Versicherer informieren. Der vollständige Ablauf steht unter /verhalten-im-schadenfall/.

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23 · Quellen und Stand

Fachliche Grundlagen

Fachlicher Stand: 24. Juli 2026. Maßgeblich bleiben der individuelle Versicherungsschein, die vereinbarten Bedingungen, Klauseln und Nachträge.

  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Naturgefahren-Dossier; ZÜRS Geo; Datenservice Sachversicherung Elementargefahren; jeweils zuletzt abgerufener Stand Juli 2026.
  • GDV: Allgemeine Wohngebäude- und Hausrat-Musterbedingungen sowie Bedingungen für zusätzliche Gefahren zur Feuerversicherung (ECB 2010) als unverbindliche Bedingungsreferenzen.
  • Bundesgerichtshof: Urteil vom 26. Februar 2020, IV ZR 235/19, Reichweite des Sturmflutausschlusses in einer Überschwemmungsdeckung.
  • Versicherungsvertragsgesetz: insbesondere § 28 VVG (Obliegenheiten), § 81 VVG (Herbeiführung des Versicherungsfalls), §§ 82 und 83 VVG (Schadenabwendung, Schadenminderung und Aufwendungen).
  • versicherungsmakler.ac: Verhalten im Schadenfall, Leitungswasserschäden, Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung.
Rechts- und BedingungshinweisDas Dossier erläutert eine Prüfsystematik und ersetzt keine Prüfung des konkreten Vertrags oder Schadenfalls. Gerichtliche Entscheidungen sind nur innerhalb ihres Sachverhalts und des zugrunde liegenden Bedingungswortlauts übertragbar.
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Angrenzende Gefahren und der Weg durch den Schaden

Starkregen, Rückstau und Grundwasser sind von Leitungswasser und von sturmbedingtem Regeneintritt zu trennen. Jede dieser Gefahren hat im Vertrag ihre eigene Definition und ihre eigenen Nachweise.