Berufsunfähigkeit im ärztlichen Versorgungswerk: Satzungsvergleich

Berufsunfähigkeit im ärztlichen Versorgungswerk: Satzungsvergleich aller 17 Werke

Wann zahlt Ihr Versorgungswerk eine BU-Rente – und wann nicht? Der Vergleich aller 17 ärztlichen Versorgungswerke Deutschlands zeigt: In einem Punkt sind sie sich einig, in den Details unterscheiden sie sich deutlich.

Versorgungslücke prüfen lassen
Kurz gesagt: Alle 17 ärztlichen Versorgungswerke knüpfen die BU-Rente an sehr strenge Voraussetzungen: Entscheidend ist nicht eine 50-prozentige Einschränkung im zuletzt konkret ausgeübten Arztberuf, sondern ob die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt werden muss. Ein Operateur, der nicht mehr operieren kann, kann je nach Satzung auf eine andere ärztliche Tätigkeit (Gutachten, Medizinischer Dienst, Verwaltung) verwiesen werden – dann zahlt das Versorgungswerk nicht. Diese Lücke kann eine gute private Berufsunfähigkeitsversicherung schließen, wenn sie bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf leistet und auf ungünstige Verweisungsklauseln verzichtet.

Zahlt das ärztliche Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit?

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Alle 17 Werke – von Nordrhein bis Bayern – verlangen, dass die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt wird. Eine Teil-Berufsunfähigkeit ist nicht abgesichert. Unterschiede gibt es bei befristeter vs. dauernder Rente, Zurechnungszeit (55 bis 62), Kinderzuschlag und Reha-Zuschüssen.

Das gemeinsame Prinzip: nur bei Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit

Die berufsständische Versorgung ist keine abgestufte BU-Absicherung. Während gute private Tarife bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit im konkret ausgeübten Beruf leisten, kommt es beim Versorgungswerk darauf an, ob überhaupt noch eine ärztliche Tätigkeit möglich ist. Nordrhein nennt ausdrücklich, dass innerhalb des ärztlichen Berufsbildes auf andere ärztliche Tätigkeiten – etwa Gutachten oder den Medizinischen Dienst – verwiesen werden kann. Am schärfsten formuliert es die Hamburger Satzung: Das Mitglied muss außerstande sein, als Arzt zu arbeiten – auch keine Gutachten mehr.

Satzungsvergleich: alle 17 ärztlichen Versorgungswerke

Ihr Versorgungswerk wählen – nicht gewählte werden ausgeblendet:

Versorgungswerk (Land)Ganze ärztl. Tätigkeit aufgeben?Zurechnungszeit bisBesonderheit / StandQuelle
Nordrhein (NÄV)Ja62. Lj.Kinderzuschlag 12 %; Reha auf Antrag (§10, Stand 2023)
Westfalen-Lippe (ÄVWL)Ja62. Lj.Befristet max. 6 Jahre; Reha 60 % nachrangig (§10, 2025)
Bayern (BÄV)Ja62. Lj.§36, vor Alter 63; Kinderzuschlag 10 % (2022)
Baden-Württemberg (BWVA)Ja62. Lj.Kinderzuschlag bis 15 %; Reha bis 80 % (2025)
Niedersachsen (ÄVN)Ja60. Lj.BU > 90 Tage; Kinderzuschlag 10 % (02/2022)
Hessen (VW LAEKH)Ja62. Lj.Antrag binnen 26 Wochen
Rheinland-Pfalz (LÄK RLP)Ja62. Lj.§3 Abs. 1 VersO; ärztl. Tätigkeit = jede Tätigkeit mit Medizinstudium
BerlinJa62. Lj.Versorgungsfall = BU + Einstellung + Antrag; Kinderzuschlag 10 %
Brandenburg (ÄVLB)Ja62. Lj.Fähigkeit ganz entfällt oder > 6 Monate (Satzung 2021)
Sachsen (SÄV)Ja62. Lj.BU > 90 Tage; umfassende BU für den gesamten Beruf
Sachsen-Anhalt (ÄVS)Ja55. Lj.BU > 90 Tage; Kinderzuschlag 10 % (02/2022)
ThüringenJa62. Lj.§14; Rentenbeginn 3 Monate nach Antrag
Mecklenburg-Vorpommern (ÄVM)Ja55. Lj.BU > 90 Tage; 2 unabhängige Gutachter (ASO 2022)
SaarlandJa62. Lj.Keine Mindestversicherungszeit; Antrag binnen 6 Monaten
Schleswig-Holstein (VAESH)Ja60. Lj.Fähigkeit dauerhaft und umfassend verloren
Hamburg (VWAEK)Ja62. Lj.Zu 100 % außerstande (auch keine Gutachten); BU-Rente = 80 % der Altersrentenanwartschaft
Bremen (ÄK Bremen)Ja62. Lj.Dauernd außerstande; Wartezeit ab 1 Monat Beitrag; Meldung an Kammer (§§12–25)

Wartezeit: Eine mehrjährige Wartezeit wie in der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente besteht regelmäßig nicht – häufig genügt bereits ein gezahlter Beitrag bzw. ein Beitragsmonat. Bestand die Berufsunfähigkeit aber schon bei Beginn der Mitgliedschaft, kann der Anspruch ausgeschlossen sein. Zurechnungszeit: Die Satzungsreform 2019 hob die Zurechnungszeit für Neufälle bei den meisten Werken auf das 62. Lebensjahr an. Einzelne Werke behalten niedrigere Werte: Niedersachsen und Schleswig-Holstein bis 60, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern bis 55. Maßgeblich ist stets die aktuelle Satzung des zuständigen Werks.

Im Wortlaut: vier Satzungen im Original

Damit Sie sich nicht auf Zusammenfassungen verlassen müssen, hier vier der entscheidenden Passagen im Original – stellvertretend für die einheitliche Linie aller Werke.

„Da die Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung die Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließt, ist die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente an die Aufgabe des ärztlichen Berufes gebunden.“
Nordrheinische Ärzteversorgung, zu §10 der Versorgungssatzung (Stand 01.02.2023)
„Der Versorgungsfall ist eingetreten, wenn die Berufsunfähigkeit auf Dauer oder vorübergehend besteht, die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt und der Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gestellt worden ist.“
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe, §10 Abs. 1 der Satzung (Stand 2025)
„Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit hat ein Mitglied, das vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.“
Bayerische Ärzteversorgung, §36 Abs. 1 der Satzung (Stand 01.01.2022)
„Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit muss grundsätzlich beantragt werden. Sollte sich mittels eines […] Gutachtens herausstellen, dass Sie berufsunfähig sind, so wird dieses entweder dauerhaft oder vorübergehend gewährt.“
Baden-Württembergische Versorgungsanstalt (BWVA), Leistungsinformation (Stand 2025)

Die Unterschiede, auf die es ankommt

Zurechnungszeit: 55 bis 62

Der größte Werteunterschied. Seit der Satzungsreform 2019 rechnen die meisten Werke fiktive Beitragsjahre bis zum 62. Lebensjahr hinzu. Einige bleiben niedriger: Niedersachsen und Schleswig-Holstein bis 60, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern nur bis 55. Je früher die Zurechnungszeit endet, desto niedriger fällt die Rente bei jungen Ärzten aus.

Befristet vs. dauerhaft

Westfalen-Lippe gewährt bei vorübergehender BU eine befristete Rente (längstens drei Jahre, maximal sechs Jahre gesamt). Andere Werke kennen ebenfalls dauernde und vorübergehende Renten – in der befristeten Phase ist oft ein Arbeitsversuch geregelt.

Reha vor Rente

Die Zuschüsse reichen von 60 % der Selbstkosten (Westfalen-Lippe, nachrangig) bis 80 % (Baden-Württemberg) – überall aber nur als Ermessens- und Antragsleistung. Warum Sie Kur und Reha zusätzlich über die PKV absichern sollten.

Was das für Ihre private BU bedeutet

  • Die private BU muss die Teil-Berufsunfähigkeit abdecken (ab 50 % im konkret ausgeübten Beruf) – genau dort, wo kein Versorgungswerk zahlt.
  • Sie muss die Höhe tragen: Netto plus voller PKV-Beitrag, da der Arbeitgeberzuschuss im Leistungsfall entfällt.
  • Für Operateure zählt die arztspezifische Berufsklausel, für Niedergelassene die Umorganisationsklausel.
Beispiel Versorgungslücke: Ein 32-jähriger Assistenzarzt mit kurzer Mitgliedschaft erhält – trotz Zurechnungszeit – oft eine Versorgungswerks-Rente deutlich unter seinem tatsächlichen Bedarf (Nettoeinkommen plus voller PKV-Beitrag). Gerade in den ersten Berufsjahren ist die Lücke am größten.

Sonderfall Niedergelassene: Wer führt die Praxis weiter?

Ob die BU-Rente gezahlt wird, hängt auch davon ab, wie die Praxis weiterläuft. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe unterscheidet ausdrücklich: Führt ein Vertreter die Praxis weiter, wirkt sich das nicht negativ auf die Rente aus. Beschäftigt das Mitglied dagegen einen Assistenten und arbeitet selbst weiter, wird die BU-Rente nicht gezahlt. Für Niedergelassene gehören deshalb private BU, Kur-/Reha-Schutz und die Absicherung laufender Praxiskosten zusammengedacht.

Wer zugleich klinisch und wissenschaftlich tätig ist, sollte prüfen, ob eine verbleibende ärztliche, gutachterliche oder administrative Tätigkeit die Leistung des Versorgungswerks beeinflussen kann.

Woran Sie auch noch denken sollten: Auch Kur und Reha sind im Versorgungswerk keine garantierte Leistung, sondern Ermessens- und Antragssache – Westfalen-Lippe zahlt z. B. nur 60 % der Selbstkosten und nur nachrangig. Wie Sie diese Lücke mit einem Kur-/Reha-Baustein in der PKV schließen: Kur und Reha in der PKV.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen, Vergleich der Versorgungswerk-Satzungen fuer Aerzte
Einschätzung von Jan Pohl

Viele Ärzte glauben, das Versorgungswerk sei ihre BU-Absicherung. Der Vergleich aller 17 Werke zeigt schwarz auf weiß, warum das nicht stimmt: Es zahlt erst, wenn die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben wird – und je nach Land endet die Zurechnungszeit schon mit 55. Ich prüfe die konkrete Satzung Ihres Werks gegen Ihre Situation, als ungebundener Versicherungsmakler in Aachen.

Quellen & Hinweis: Primärquelle ist jeweils die offizielle Seite des Versorgungswerks – direkt in der Tabelle verlinkt (Spalte „Quelle“). Satzungen können sich ändern; die Angaben geben den genannten Stand wieder. Für Ihren Fall ist die aktuelle Satzung Ihres zuständigen Werks maßgeblich. Der Vergleich umfasst die 17 ärztlichen Versorgungswerke der Landesärztekammern.

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Ich vergleiche die Satzung Ihres Versorgungswerks mit Ihrer Situation und zeige, welche private BU die Lücke passgenau schließt.

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Häufige Fragen

Gilt die Regel wirklich für alle Versorgungswerke?

Ja. Alle 17 ärztlichen Versorgungswerke der Landesärztekammern verlangen die Einstellung der gesamten ärztlichen Tätigkeit. Unterschiede gibt es bei Höhe, Zurechnungszeit (55 bis 62), Befristung und Reha – nicht beim Grundprinzip.

Reicht das ärztliche Versorgungswerk als BU-Absicherung?

Nein. Alle Werke zahlen erst, wenn die gesamte ärztliche Tätigkeit aufgegeben wird. Eine Teil-Berufsunfähigkeit ist nicht abgesichert, und die Höhe reicht bei kurzer Mitgliedschaft oft nicht. Eine private BU schließt beide Lücken.

Ab welchem Grad zahlt das Versorgungswerk?

Nicht bei einer 50-prozentigen Einschränkung im zuletzt ausgeübten Arztberuf, sondern erst, wenn die gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt werden muss und keine andere ärztliche Tätigkeit mehr in Betracht kommt. Gute private BU-Tarife leisten dagegen typischerweise bereits ab 50 % Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf.

Was ist die Zurechnungszeit?

Fiktive Beitragsjahre, die dem Mitglied bei Berufsunfähigkeit gutgeschrieben werden. Je nach Werk bis zum 55., 60. oder 62. Lebensjahr. Das hebt die Rente, ersetzt bei jungen Ärzten aber nicht den vollen Bedarf.