Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Satzungsvergleich aller 16 Werke

Berufsunfähigkeit Versorgungswerk Rechtsanwälte: Dieser Satzungsvergleich zeigt, wann die 16 Versorgungswerke der Rechtsanwälte eine BU-Rente zahlen – und wo die Hürden liegen.

Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk der Rechtsanwälte: Satzungsvergleich aller 16 Werke

Jedes Bundesland hat ein eigenes Rechtsanwalts-Versorgungswerk – und jede Satzung regelt die Berufsunfähigkeitsrente anders. Gemeinsam ist allen 16 nach ihren Satzungen: Die BU-Rente setzt voraus, dass Sie den Anwaltsberuf vollständig aufgeben. Hier sehen Sie, was in Ihrer Satzung wirklich steht.

Versorgungslücke prüfen lassen
Kern in drei Sätzen: Alle 16 deutschen Rechtsanwalts-Versorgungswerke zahlen eine Berufsunfähigkeitsrente erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit – eine 50-Prozent-Schwelle wie in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung kennt nach den im Quellenblock dokumentierten Satzungsständen keine einzige der 16 Satzungen. In 11 von 16 Satzungen ist die dauerhafte Rente zusätzlich an die Beendigung oder Rückgabe der Anwaltszulassung geknüpft. Zur Einordnung der Größenordnung: Im größten Werk, Nordrhein-Westfalen, beziehen 292 von 37.363 Mitgliedern eine BU-Rente – 0,78 Prozent (Stand 31.10.2025, Versorgungswerk der Rechtsanwälte NRW). Diese Bestandsquote zeigt: Der BU-Rentenbezug ist dort die absolute Ausnahme.

Zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte bei Berufsunfähigkeit?

Ja, aber nur im Äußersten: Die BU-Rente setzt in allen 16 Werken voraus, dass Sie den Anwaltsberuf vollständig nicht mehr ausüben können und Ihre Tätigkeit komplett einstellen. Die meisten Satzungen verlangen für die dauerhafte Rente zusätzlich, dass Ihre Zulassung endet. Wer noch eingeschränkt arbeiten kann – etwa halbtags – hat nach den Satzungen regelmäßig keinen Anspruch auf die BU-Rente. Deshalb ersetzt das Versorgungswerk keine private Berufsunfähigkeitsversicherung, sondern im Ergebnis eine Absicherung nur für den Totalausfall.

Das gemeinsame Prinzip: Rente erst bei Aufgabe des Berufs

Die 16 Versorgungswerke beruhen auf Landesgesetzen und haben jeweils eine eigene Satzung. Die Formulierungen unterscheiden sich, das Prinzip nicht: Berufsunfähig im Sinne der Satzung ist nur, wer den Anwaltsberuf gar nicht mehr ausüben kann. NRW macht das am konkretesten fest – dort gilt als berufsunfähig, wer voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein kann (§ 18 der Satzung). Das Saarland zieht die Grenze bei der halbschichtigen Tätigkeit, Bayern schließt sogar jede mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit ein.

Hinzu kommen drei weitere Hürden, die es in der privaten BU nicht gibt: die vollständige Einstellung der Tätigkeit, in den meisten Werken die Beendigung der Zulassung und je nach Satzung Wartezeiten von bis zu 60 Beitragsmonaten.

Weg zur BU-Rente des Versorgungswerks: vier Hürden 1. Vollständig berufsunfähig keine 50-%-Schwelle 2. Tätigkeit komplett einstellen alle 16 Werke 3. Zulassung beenden 11 von 16 Werken 4. Wartezeit erfüllt bis zu 60 Monate Zum Vergleich private BU: eine Hürde – 50 % Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf. Zulassung und Kanzlei können bestehen bleiben. Ergebnis in der Praxis: NRW: 292 von 37.363 = 0,78 % (31.10.2025) · Bayern (RA+StB): 249 von 40.107 (2024) · Bremen: 8 von 1.824 (2024)

Satzungsvergleich: die BU-Regeln aller 16 Rechtsanwalts-Versorgungswerke

Die Tabelle fasst die BU-Regelungen der Satzungen zusammen (Satzungsstände im Quellenblock am Seitenende). „Zulassung muss enden“ heißt: Für die dauerhafte BU-Rente verlangt die Satzung die Rückgabe, den Verzicht oder den Nachweis der Beendigung der Zulassung – die Fristen dahinter unterscheiden sich.

Nur bestimmte Versorgungswerke anzeigen? Tippen Sie die Werke an, um sie ein- oder auszublenden:


VersorgungswerkBU-§Zulassung muss enden?WartezeitRente auf ZeitBesonderheit
Baden-Württemberg§ 21Ja – Verzicht binnen 18 Monaten3 Monate (36 für bestimmte Mitglieder)Soll-BefristungMindestens 90 Tage BU; übergangsweise Vertreterlösung (§ 53 BRAO)
Bayern (BRAStV)§ 29Ja – Rückgabe als Nachweis der Einstellungkeine ausdrückliche MindestbeitragszeitJa, mit 4 Monaten KarenzStrengster Maßstab: auch jede mit dem Beruf vereinbare Tätigkeit zählt; gemeinsames Werk mit Steuerberatern
Berlin§ 18Ja – sogar für die Rente auf Zeit; Nachweis binnen 3 Monaten3 MonateJa, regelmäßig 24 MonateMaßstab: mehr als nur unwesentliche Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit; Ledigenzuschlag 15 %
Brandenburg§ 16Ja – für die Dauer-Rente36 Monate voll gezahlte BeiträgeJa, max. 12 Monate je BewilligungJährliche Überprüfung und mögliche Nachbegutachtung
Bremen (HRAV)§ 13Nicht ausdrücklich1 MonatJaBU länger als 90 Tage; Härtefallklausel; Zusammenschluss mit Niedersachsen angestrebt (laut Geschäftsbericht 2024)
Hamburg§ 18Ja – Nachweis binnen 6 Monaten (Dauer-Rente)3 Monate (36 bei freiwilliger Mitgliedschaft)Ja, max. 2 Jahre je BewilligungKeine BU-Bewilligung mehr nach dem 62. Lebensjahr
Hessen§ 16Nein – nur Tätigkeitseinstellung1 MonatJa, ab 6 Monaten BUZwei unabhängige Gutachter, Obergutachter-Verfahren; genehmigter Arbeitsversuch möglich
Mecklenburg-Vorp.§ 14Ja – Erlöschen der Zulassung binnen 3 Monaten12 Monate VersorgungsabgabeJaBreiter Maßstab: rechts- oder steuerberatende und vergleichbare Berufe
Niedersachsen (RVN)§ 14Nicht ausdrücklich (Rückgabe gilt als gewichtiges Indiz)1 MonatJaAusdrücklich keine Teil-BU-Rente; BU länger als 90 Tage
Nordrhein-Westfalen§ 18Ja – Nachweis binnen 6 Monaten (Dauer-Rente)3 MonateJa, auf Antrag statt Dauer-Rente (max. 2 Jahre)Konkreteste Definition: weniger als 3 Stunden anwaltliche Tätigkeit täglich; 292 BU-Renten bei 37.363 Mitgliedern (0,78 %, 31.10.2025)
Rheinland-Pfalz§ 11Nein – laut offizieller FAQ nicht erforderlich36 Monate (Unfall: 1); Antragsmitglieder 60JaRente erst ab dem 91. Tag der BU; Zwei-Gutachter-Modell mit Obergutachter
Saarland§ 14Ja – Widerruf oder Verzicht ist Anspruchsvoraussetzung60 Monate (per Gesundheitsprüfung abdingbar)JaKeine Rente, solange halbschichtige Tätigkeit (4 Std./Tag) möglich; ältestes Anwalts-Versorgungswerk (1954)
Sachsen (SRV)§ 21Ja – Verzicht bei dauernder BUkeine für Pflichtmitglieder (Antragsmitglieder 36)Ja, ab 90 Tagen BUAuch jede mit dem Anwaltsberuf vereinbare Tätigkeit muss ruhen (vgl. § 7 Nr. 8 BRAO); Vertreterlösung bis 2 Jahre
Sachsen-Anhalt§ 17Ja – Verzicht binnen 3 Monaten (Dauer-Rente)3 Monate (Zeit-Rente: 1)Ja, ab 6 Monaten BU6 BU-Renten bei 947 Mitgliedern (0,6 %, 30.11.2023); Verwaltung in Düsseldorf
Schleswig-Holstein§ 14Nicht ausdrücklich1 MonatJaPraxis-Fortführung durch Vertreter bis 2 Jahre erlaubt; Zwei-Gutachter-System
Thüringen§ 11Ja – Nachweis binnen 6 Monaten (Dauer-Rente)36 Monate (Unfall: 1); bestimmte Gruppen 60Regelfall: befristet auf max. 3 JahreZwei Gutachten plus möglicher Obergutachter; BU länger als 90 Tage
HinweisAnders als bei den ärztlichen Versorgungswerken teilen sich keine zwei Bundesländer ein Rechtsanwalts-Versorgungswerk – jedes Land hat ein eigenes. Sonderfall Bayern: gemeinsames Werk mit den Steuerberatern.

Alle Angaben aus den jeweils aktuellen Satzungen (Stände und Links im Quellenblock unten). Satzungen ändern sich – maßgeblich ist immer der aktuelle Satzungstext Ihres Werks. Keine Rechtsberatung.

Im Wortlaut: vier Satzungen im Original

Wer die Strenge der Regelungen verstehen will, liest am besten die Originalformulierungen. Vier Beispiele aus den Satzungen (Hervorhebungen von uns):

Nordrhein-Westfalen (§ 18 der Satzung): die 3-Stunden-Grenze
„… voraussichtlich auf Dauer nur noch in der Lage ist, im Durchschnitt weniger als drei Stunden täglich anwaltlich tätig zu sein …“

Für die Dauer-Rente muss binnen 6 Monaten nach dem Bewilligungsbescheid nachgewiesen werden, dass die Zulassung beendet ist (§ 18 Abs. 6) – sonst wird die Bewilligung widerrufen. Wer noch drei Stunden am Tag arbeiten kann, hat nach § 18 der Satzung keinen Anspruch auf die BU-Rente.

Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte NRW (inkl. 35. Änderung vom 02.09.2025)

Bayern (§ 29 der Satzung): auch vereinbare Tätigkeiten zählen
„… außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in den rechts- oder steuerberatenden Berufen, im Beruf des Patentanwalts oder eine Tätigkeit, die mit diesen Berufen vereinbar ist, auszuüben.“

Das ist eine Form der abstrakten Verweisung: Selbst wer als Anwalt ausfällt, aber z. B. noch juristisch publizieren oder lehren könnte, ist im Satzungssinn nicht berufsunfähig.

Quelle: Satzung der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (Stand 01.01.2026, PDF)

Berlin (§ 18 der Satzung): Zulassungsrückgabe sogar für die Zeit-Rente
„… voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus anwaltlicher Tätigkeit mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen … seine berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt durch Rückgabe seiner Zulassung einstellt.“

Berlin ist nach unserem Satzungsvergleich das einzige der 16 Werke, das die Rückgabe der Zulassung schon für die befristete Rente verlangt (Satzung Stand 24.10.2025). Wer die Zulassung später zurück will, muss sich neu zulassen.

Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin (Stand 24.10.2025)

Saarland (§ 14 der Satzung): Rente nur ohne Zulassung
„… wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtskräftig widerrufen ist oder das Mitglied auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat …“ – keine BU, solange „mindestens halbschichtig (4 Stunden pro Tag)“ gearbeitet werden kann.

Dazu kommt die längste Wartezeit: 60 Beitragsmonate, nur per Gesundheitsprüfung auf eigene Kosten abdingbar.

Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Stand Dezember 2019, PDF)

Die entscheidenden Unterschiede zwischen den Werken

1. Muss die Zulassung enden? In 11 von 16 Werken ja (für die Dauer-Rente), mit Fristen zwischen sofort (Saarland: Anspruchsvoraussetzung) und 18 Monaten (Baden-Württemberg). Ausdrücklich nicht erforderlich ist die Rückgabe in Rheinland-Pfalz und Hessen; in Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein verlangt die Satzung nur die Tätigkeitseinstellung. Für Sie heißt das: In den meisten Bundesländern bedeutet die Versorgungswerks-BU-Rente das Ende der Anwaltszulassung.

2. Wartezeiten: 1 Beitragsmonat (Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen) bis 36 Monate (Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen) oder 60 Monate (Saarland). Gerade für Berufseinsteiger heißt das: In manchen Ländern besteht in den ersten drei bis fünf Berufsjahren nach der Satzung noch kein Anspruch auf die BU-Rente – Ausnahmen gelten teils bei Unfall (Rheinland-Pfalz, Thüringen: 1 Monat) oder gegen Gesundheitsprüfung auf eigene Kosten (Saarland).

3. Karenz: Mehrere Werke zahlen erst, wenn die BU länger als 90 Tage besteht (u. a. Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen); Bayern hat bei vorübergehender BU eine 4-Monats-Karenz. Diese Monate überbrücken angestellte Anwälte über Entgeltfortzahlung und Krankengeld, Selbstständige über ein Krankentagegeld – ohne beides entsteht schon vor der BU-Frage eine Lücke.

4. Nachprüfung: Alle Werke können Nachuntersuchungen anordnen – teils jährlich (Brandenburg). Die Rente steht damit dauerhaft unter Nachprüfungsvorbehalt.

Praxisfall: Burnout mit Restleistungsvermögen

Eine angestellte Rechtsanwältin (42, Köln) erkrankt an einer schweren Depression. Nach der Reha kann sie nach ärztlicher Einschätzung noch etwa vier Stunden täglich arbeiten – aber nicht mehr unter Termindruck und ohne Mandatsverantwortung.

Versorgungswerk NRW: Keine BU-Rente. Sie kann mehr als drei Stunden täglich anwaltlich tätig sein (§ 18 der Satzung) – die Hürde „vollständige Berufsunfähigkeit“ ist nicht erreicht. Solange sie ihre Zulassung behält, scheidet die Dauer-Rente ohnehin aus.

Private BU-Versicherung: Nach marktüblichen Bedingungen liegt hier typischerweise ein Leistungsfall vor – vorbehaltlich der Prüfung des Versicherers im Einzelfall. Maßstab ist ihr konkreter Beruf, wie sie ihn zuletzt ausgeübt hat – mit Termindruck, Haftungsverantwortung, Mandantenkontakt. Eine Einschränkung um mindestens 50 Prozent genügt nach den Bedingungen guter Tarife; die Zulassung darf sie behalten.

Zur Einordnung der Höhe: Die durchschnittliche monatliche BU-Rente aller berufsständischen Versorgungswerke lag 2024 bei 1.798,61 Euro (ABV-Statistik, alle freien Berufe) – für Anwälte mit Kanzleikosten oder Familie meist weit unter dem tatsächlichen Bedarf. Wie groß Ihre persönliche Lücke ist, zeigt der BU-Rechner zur Versorgungslücke.

Recht und Steuer: der Rahmen

Rechtsgrundlage: Die Versorgungswerke beruhen auf Landesgesetzen (z. B. dem Rechtsanwaltsversorgungsgesetz NRW); die Details regelt die jeweilige Satzung. Der Verzicht auf die Zulassung richtet sich nach § 14 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Syndikusrechtsanwälte: Seit 2016 sind Syndikusrechtsanwälte nach § 46a BRAO zugelassen und damit Pflichtmitglied im Versorgungswerk; von der gesetzlichen Rentenversicherung können sie sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreien lassen. Auch für sie gilt: Die BU-Rente des Werks setzt die vollständige Berufsaufgabe voraus – mehrere Satzungen nennen den Syndikusberuf ausdrücklich als Bezugsberuf.

Steuer: Die BU-Rente aus dem Versorgungswerk wird als Leibrente nachgelagert besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) – bei Rentenbeginn 2026 mit einem Besteuerungsanteil von 84 Prozent. Die Rente aus einer privaten selbstständigen BU-Versicherung wird dagegen nur mit dem günstigen Ertragsanteil besteuert; eine BU-Zusatzversicherung zur Basisrente (Rürup) fällt wie die Basisrente unter den Besteuerungsanteil.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Typische Fehler

1. „Ich zahle hohe Beiträge, also bin ich abgesichert.“ Die Beiträge sichern vor allem die Altersrente. Die BU-Leistung ist eine Absicherung für den Totalausfall – mit Hürden, die deutlich über der 50-Prozent-Schwelle der privaten BU liegen. Die veröffentlichten Bezieherquoten liegen unter 1 Prozent der Mitglieder.

2. Die Satzung des falschen Bundeslands lesen. Maßgeblich ist das Werk Ihrer Kammerzugehörigkeit – die Regeln unterscheiden sich erheblich (Wartezeit 1 vs. 60 Monate).

3. Die Wartezeit übersehen. Wer in Rheinland-Pfalz, Thüringen, Brandenburg oder im Saarland früh erkrankt, hat nach der Satzung unter Umständen noch keinen Anspruch (Ausnahmen teils bei Unfall) – und ohne private BU dann keine Absicherung des Einkommens.

4. Den Zulassungsverzicht unterschätzen. Die Dauer-Rente kostet in den meisten Werken die Zulassung – und damit die Option, später reduziert wieder einzusteigen.

5. Die private BU aufschieben. Jedes Jahr Aufschub bedeutet in der Regel höhere Beiträge und das Risiko, dass Diagnosen die Annahme verhindern. Vor dem Antrag lässt sich das anonym prüfen: anonyme Risikovoranfrage.

Makler-Einschätzung von Jan Pohl

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen, zur Berufsunfaehigkeitsrente der Rechtsanwalts-Versorgungswerke

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen:

„Ich habe für diese Seite alle 16 Satzungen gelesen – und der Befund ist eindeutiger, als ich erwartet hatte: Kein einziges Werk zahlt bei teilweiser Berufsunfähigkeit, und in 11 von 16 kostet die Dauer-Rente die Zulassung. Das NRW-Werk, das für die meisten meiner Mandanten zuständig ist, formuliert wenigstens ehrlich: Wer noch drei Stunden am Tag arbeiten kann, bekommt nichts. Genau in dieser Zone – zu krank für den Beruf, zu gesund für die Satzung – spielen sich die realen Fälle ab, die ich auf dem Tisch habe. Deshalb ist meine Haltung klar: Die Versorgungswerks-BU ist die Absicherung des Totalausfalls, nicht des Berufsausfalls. Eine private BU mit 50-Prozent-Schwelle und Verzicht auf abstrakte Verweisung ist für Anwälte kein Zusatz, sondern die eigentliche Grundabsicherung.“

So gehen Sie vor

  1. Eigenes Werk nachschlagen: Suchen Sie Ihr Bundesland in der Tabelle und prüfen Sie Wartezeit, Karenz und Zulassungsregel Ihrer Satzung.
  2. Lücke beziffern: Rechnen Sie mit dem BU-Rechner aus, was bei Berufsunfähigkeit tatsächlich fehlt.
  3. Gesundheitsfragen vorab klären: Mit der anonymen Risikovoranfrage testen Sie ohne Risiko, wie Versicherer Ihre Gesundheitshistorie bewerten.
  4. Absicherung strukturieren: Im Gespräch klären wir, wie hoch die private BU sein muss und wie sie zur Versorgungswerksrente passt – Termin vereinbaren oder direkt ein BU-Angebot anfordern.

Häufige Fragen

Wann zahlt das Versorgungswerk der Rechtsanwälte eine Berufsunfähigkeitsrente?

Erst bei vollständiger Berufsunfähigkeit: Sie müssen den Anwaltsberuf auf absehbare Zeit oder dauerhaft gar nicht mehr ausüben können und Ihre Tätigkeit komplett einstellen. NRW konkretisiert das auf weniger als drei Stunden anwaltliche Tätigkeit täglich. Eine teilweise Berufsunfähigkeit – etwa 50 Prozent wie in der privaten BU – genügt in keinem der 16 Werke.

Muss ich für die BU-Rente meine Anwaltszulassung zurückgeben?

In 11 von 16 Werken ja – zumindest für die dauerhafte Rente. Die Fristen reichen von sofort (Saarland) über 3 Monate (Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt) und 6 Monate (NRW, Hamburg, Thüringen) bis 18 Monate (Baden-Württemberg). Rheinland-Pfalz und Hessen verlangen die Rückgabe nicht; in Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein steht sie nicht ausdrücklich in der Satzung.

Wie viele Anwälte bekommen tatsächlich eine BU-Rente vom Versorgungswerk?

Sehr wenige. Wo Zahlen veröffentlicht sind, liegt die Quote unter 1 Prozent der Mitglieder: NRW 292 von 37.363 (0,78 %, Stand 31.10.2025), Bayern 249 von 40.107 aktiven Mitgliedern (gemeinsames Werk mit den Steuerberatern, 2024), Bremen 8 von 1.824 (2024), Sachsen-Anhalt 6 von 947 (2023).

Gilt das auch für Syndikusrechtsanwälte?

Ja. Syndikusrechtsanwälte sind seit 2016 nach § 46a BRAO zugelassen, Pflichtmitglied im Versorgungswerk und meist von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit (§ 6 SGB VI). Damit hängt ihre gesamte BU-Absicherung an denselben strengen Satzungsregeln – ohne den Erwerbsminderungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung.

Gibt es beim Versorgungswerk eine Wartezeit für die BU-Rente?

Je nach Werk sehr unterschiedlich: von gar keiner Wartezeit (Bayern; Sachsen für Pflichtmitglieder) über einen Beitragsmonat (Bremen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hessen) und 3 Monate (Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Berlin, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt) sowie 12 Monate (Mecklenburg-Vorpommern) bis zu 36 Monaten (Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Thüringen) oder 60 Monaten (Saarland). Mehrere Werke zahlen zudem erst, wenn die Berufsunfähigkeit länger als 90 Tage besteht.

Wird die BU-Rente des Versorgungswerks besteuert?

Ja, nachgelagert als Leibrente (§ 22 EStG): Bei Rentenbeginn 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, der Anteil steigt für spätere Jahrgänge weiter. Die Rente aus einer privaten BU-Versicherung wird dagegen nur mit dem deutlich günstigeren Ertragsanteil besteuert.

Reicht die BU-Rente des Versorgungswerks der Höhe nach?

Selten. Die durchschnittliche monatliche BU-Rente aller berufsständischen Versorgungswerke lag 2024 bei 1.798,61 Euro (ABV) – vor Steuern und Krankenversicherung. Für Anwälte mit laufenden Kanzleikosten, Finanzierungen oder Familie deckt das den Bedarf in der Regel nicht.

Was wird aus der BU-Rente des Versorgungswerks im Alter?

Sie geht an der Altersgrenze in die Altersrente des Werks über – mehrere Satzungen regeln ausdrücklich die Fortzahlung in gleicher Höhe (etwa Sachsen ab 63, Thüringen ab 65). Eine private BU-Rente endet dagegen mit dem vereinbarten Endalter, meist 67; für die Zeit danach zählt die Altersvorsorge. Beide Systeme ergänzen sich also auch zeitlich.

Verwandte Themen

Versorgungswerk für Rechtsanwälte

Pflichtmitgliedschaft, Beiträge, Fristen und Befreiung – das System im Überblick.

Versorgungswerk oder private BU?

Die Entscheidungsseite: Einkommensschutz oder Absicherung des Totalausfalls.

BU für Rechtsanwälte

Klauseln, Höhe und Strategie für die private Absicherung.

BU-Nachversicherung

Mehr Schutz ohne neue Gesundheitsprüfung – die Garantien richtig nutzen.

BU-Rechner

Versorgungslücke bei Berufsunfähigkeit in zwei Minuten berechnen.

Fahrplan nach Karrierephase

Referendariat, Anstellung, Kanzlei: welche Absicherung wann Priorität hat.

Soll ich Ihre Satzung und Ihre Lücke prüfen?

Ich ordne die BU-Regeln Ihres Versorgungswerks für Ihre Absicherungsplanung ein (keine Rechtsberatung im Einzelfall), beziffere Ihre Versorgungslücke und strukturiere die private Absicherung dazu – als ungebundener Versicherungsmakler in Aachen, spezialisiert auf Anwälte und andere Kammerberufe.

Termin vereinbaren