Beihilfe und Pflege: Pflegegrad, häusliche und vollstationäre Pflege

Fachdossier Beihilfe · Rechtsstand geprüft am 6. August 2026

Beihilfe und Pflege: Pflegegrad, häusliche und vollstationäre Pflege

Die Beihilfe rechnet im Pflegefall nicht nach eingereichter Rechnung ab, sondern nach Pflegegrad. Ohne festgestellten Pflegegrad gibt es keine Beihilfe nach den §§ 38a bis 39b BBhV; die Krankenbehandlung nach § 27 BBhV läuft daneben weiter. Die beihilfefähigen Beträge stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch, nicht in der Beihilfeverordnung.

Pflegegrad 2Ab hier greifen die §§ 38a bis 39a BBhV. Pflegegrad 1 hat einen engeren Katalog in § 39b BBhV.
1.497 EuroBeihilfefähige Bezugsgröße der häuslichen Pflege bei Pflegegrad 3: § 36 Absatz 3 Nummer 2 SGB XI. Pflegt ein Angehöriger, sind es 599 Euro nach § 37 Absatz 1 SGB XI. Darauf kommt der Bemessungssatz.
Drei JahreAntragsfrist beim Bund; bei der Pauschalbeihilfe gerechnet ab dem letzten Tag des Pflegemonats: § 54 Absatz 1 Satz 1 und 2 BBhV.

Welche Heimkosten die Beihilfe trägtPflegefall gemeinsam durchgehen

Kurzantwort

Wie die Beihilfe im Pflegefall aufgebaut ist

Die Beihilfe zu Pflegeleistungen hängt an drei Bedingungen: Es muss Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI vorliegen (§ 37 Absatz 2 BBhV), die Aufwendungen müssen in den Katalog der §§ 38a bis 39b BBhV fallen, und auf den beihilfefähigen Betrag wird der persönliche Prozentsatz nach § 46 BBhV angewendet. Der Rest ist Sache der privaten Pflegepflichtversicherung, die für Beihilfeberechtigte gesetzlich anders zugeschnitten ist.

Erstens stehen die Beträge nicht in der Beihilfeverordnung: § 38a Absatz 1 BBhV verweist auf § 36 Absatz 3 SGB XI, § 38a Absatz 3 BBhV auf § 37 Absatz 1 SGB XI, § 39 Absatz 1 BBhV auf § 43 Absatz 2 SGB XI. Zweitens sind im Pflegeheim pflegebedingte Aufwendungen und medizinische Behandlungspflege ohne Zusatzvoraussetzung beihilfefähig, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten nicht (§ 39 Absatz 1 BBhV). Drittens sind Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung nur beihilfefähig, wenn auch ein Anspruch gegen die private oder soziale Pflegeversicherung besteht (§ 38g Absatz 1 Satz 2 BBhV).

Den Pflegegrad stellt im Regelfall die Pflegeversicherung fest. In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung zum Vorliegen dauernder Pflegebedürftigkeit sowie zu Art und Umfang der Pflege erstellt worden ist (§ 51 Absatz 2 Satz 1 BBhV). Wer dort versichert ist und mit der Einstufung nicht einverstanden ist, wendet sich an die Versicherung. Ist die Person dagegen weder in der privaten noch in der sozialen Pflegeversicherung versichert, lässt die Festsetzungsstelle selbst ein entsprechendes Gutachten erstellen (§ 51 Absatz 2 Satz 2 BBhV). Für diesen Personenkreis ist die Beihilfestelle also die richtige Adresse.
Für wen Ihre eigene Beihilfe gilt. Beihilfeberechtigt sind Sie selbst. Berücksichtigungsfähig sind Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner (§ 4 Absatz 1 BBhV) sowie Kinder, solange sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind (§ 4 Absatz 2 Satz 1 BBhV). Eltern und Schwiegereltern nennt § 4 BBhV nicht; sie sind keine berücksichtigungsfähigen Personen. Für die Pflege der Eltern heißt das: Über Ihre Beihilfe läuft dafür nichts. Es zählt allein, ob die Eltern einen eigenen Beihilfeanspruch aus ihrem früheren Dienst- oder Versorgungsverhältnis haben und wie ihre eigene Pflegeversicherung aussieht.

Grundlage

Wie der Pflegegrad zustande kommt und wer ihn feststellt

Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen (§ 14 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen, voraussichtlich für mindestens sechs Monate (§ 14 Absatz 1 Satz 3 SGB XI). Ein Krankenhausaufenthalt mit Rehabilitation löst deshalb für sich genommen keinen Pflegegrad aus. Mit dem Antrag zu warten lohnt trotzdem nicht: Maßgeblich ist die Prognose, nicht der Rückblick.

Die sechs Bereiche und ihre Gewichtung

Maßgeblich sind die Kriterien in sechs Bereichen (§ 14 Absatz 2 SGB XI). Der Pflegegrad wird mit einem pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstrument ermittelt (§ 15 Absatz 1 Satz 2 SGB XI), das in sechs entsprechende Module gegliedert ist (§ 15 Absatz 2 Satz 1 SGB XI). § 15 Absatz 2 SGB XI gewichtet sie: Mobilität 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten zusammen mit Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen 15 Prozent, Selbstversorgung 40 Prozent, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen 20 Prozent, Alltagsleben und soziale Kontakte 15 Prozent.

Für die Module 2 und 3 wird ein gemeinsamer gewichteter Punkt gebildet, der aus den höheren gewichteten Punkten eines der beiden Module besteht (§ 15 Absatz 3 Satz 2 SGB XI). Eine Demenz, die sich kognitiv und im Verhalten zeigt, schlägt in der Summe also nicht doppelt durch. Das Gewicht der Selbstversorgung von 40 Prozent macht Waschen, Ankleiden, Essen und Toilettengang zum stärksten Einzelfaktor.

Von den Punkten zum Pflegegrad

Aus den gewichteten Punkten aller Module werden durch Addition die Gesamtpunkte gebildet (§ 15 Absatz 3 Satz 3 SGB XI). Auf dieser Basis erfolgt die Einordnung (§ 15 Absatz 3 SGB XI):

Gesamtpunkte und Pflegegrade nach § 15 Absatz 3 SGB XI; Pflegegrad 1 nur nach § 39b BBhV, ab Pflegegrad 2 nach den §§ 38a bis 39a BBhV
GesamtpunktePflegegrad
ab 12,5 bis unter 27Pflegegrad 1, geringe Beeinträchtigungen
ab 27 bis unter 47,5Pflegegrad 2, erhebliche Beeinträchtigungen
ab 47,5 bis unter 70Pflegegrad 3, schwere Beeinträchtigungen
ab 70 bis unter 90Pflegegrad 4, schwerste Beeinträchtigungen
ab 90 bis 100Pflegegrad 5, schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen

Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen (§ 15 Absatz 4 Satz 1 SGB XI).

Wer begutachtet und wie lange die Einstufung gilt

In der sozialen Pflegeversicherung beauftragen die Pflegekassen den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterinnen und Gutachter (§ 18 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Für die private Pflegeversicherung ordnet § 23 Absatz 6 Nummer 1 SGB XI dieselben Maßstäbe an. Für Beihilfeberechtigte mit privater Pflegeversicherung läuft die Begutachtung über das Versicherungsunternehmen; die Festsetzungsstelle legt dieses Gutachten im Regelfall zugrunde (§ 51 Absatz 2 Satz 1 BBhV). Wer weder privat noch sozial pflegeversichert ist, wird von der Festsetzungsstelle selbst begutachten lassen (§ 51 Absatz 2 Satz 2 BBhV); dasselbe gilt für Beihilfeberechtigte nach § 3 BBhV, wenn für sie kein Gutachten der Pflegeversicherung vorliegt (§ 51 Absatz 2 Satz 3 BBhV).

Befristung im Blick behalten. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad kann befristet werden (§ 33 Absatz 1 Satz 4 SGB XI). Läuft sie aus, ohne dass rechtzeitig weiterbewilligt wurde, entfällt auch die beihilferechtliche Grundlage.

Häusliche Pflege

Was die Beihilfe bei Pflege zu Hause trägt

Die häusliche Pflege ist beihilferechtlich in zwei Wege geteilt. Der Unterschied liegt nicht in der Schwere der Pflege, sondern darin, wer pflegt.

Weg eins: Aufwendungen für häusliche Pflege sind in Höhe der in § 36 Absatz 3 SGB XI genannten Beträge beihilfefähig (§ 38a Absatz 1 Satz 1 BBhV), wenn die Pflege durch geeignete Pflegekräfte erbracht wird, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit Versorgungsvertrag stehen (§ 38a Absatz 1 Satz 2 BBhV).

Weg zwei: Stattdessen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt, sofern die häusliche Pflege durch andere als die genannten Pflegekräfte erfolgt (§ 38a Absatz 3 Satz 1 BBhV); ihre Höhe richtet sich nach § 37 Absatz 1 SGB XI (§ 38a Absatz 3 Satz 2 BBhV). Das ist der Fall, um den es in den meisten Familien geht: Der Partner oder die Tochter pflegt, ein Dienst kommt allenfalls stundenweise.

Monatliche Bezugsgrößen der häuslichen Pflege nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch
PflegegradPflegesachleistung, § 36 Absatz 3 SGB XIPflegegeld, § 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XITages- und Nachtpflege, § 41 Absatz 2 SGB XI
Pflegegrad 1Kein Anspruch nach den §§ 36, 37 Absatz 1 und 41 Absatz 1 SGB XI
Pflegegrad 2796 Euro347 Euro721 Euro
Pflegegrad 31.497 Euro599 Euro1.357 Euro
Pflegegrad 41.859 Euro800 Euro1.685 Euro
Pflegegrad 52.299 Euro990 Euro2.085 Euro

Die Leistungsbeträge gelten unverändert seit dem Stichtag 2025-01-01. Die Leistungsbeträge des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden turnusmäßig angepasst; die nächste Erhöhung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen und richtet sich nach dem kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate, begrenzt auf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer (§ 30 Absatz 1 SGB XI). Die neuen Beträge macht das Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt (§ 30 Absatz 2 SGB XI). Prüfen Sie die Tabelle nach jeder Anpassung gegen die geltende Fassung.

Diese Beträge sind nicht die Auszahlung, sondern die beihilfefähige Bezugsgröße. Darauf wird der Bemessungssatz nach § 46 BBhV angewendet.

Bemessungssätze nach § 46 BBhV
Für wenBemessungssatzFundstelle
Beihilfeberechtigte Personen50 Prozent§ 46 Absatz 2 Nummer 1 BBhV
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen70 Prozent§ 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV
Berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 BBhV70 Prozent§ 46 Absatz 2 Nummer 3 BBhV
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 Prozent§ 46 Absatz 2 Nummer 4 BBhV
Beihilfeberechtigte Person, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind70 Prozent§ 46 Absatz 3 Satz 1 BBhV
Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, bezüglich dieser Aufwendungen50 Prozent§ 46 Absatz 4 BBhV
Die letzte Zeile wird regelmäßig übersehen. Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe hat und zugleich in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, erhält die dort zustehenden Leistungen zur Hälfte; das gilt auch für den Wert von Sachleistungen (§ 28 Absatz 2 SGB XI). Für diese Aufwendungen beträgt der Bemessungssatz dann 50 Prozent (§ 46 Absatz 4 BBhV), auch bei Versorgungsempfängern, denen sonst 70 Prozent zustehen. Wer den Pflegetarif am Bemessungssatz ausrichtet, muss diesen Fall getrennt rechnen.
Zwei Regeln, die den Betrag drücken. Ein aus der privaten oder sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Erstattungen sind auf die Pauschalbeihilfe anzurechnen (§ 38a Absatz 3 Satz 3 BBhV). Und wer nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, erhält die Pauschalbeihilfe zur Hälfte (§ 38a Absatz 3 Satz 4 BBhV). Die Beihilfe füllt eine fehlende Pflegeversicherung also nicht auf, sondern kürzt zusätzlich.

Teilmonate, Fortzahlung und Kombination

Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe anteilig gewährt, der Monat mit 30 Tagen (§ 38a Absatz 4 Satz 1 BBhV); während Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wird sie für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte fortgewährt (§ 38a Absatz 4 Satz 3 BBhV).

Erfolgt die häusliche Pflegehilfe nur teilweise durch eine geeignete Pflegekraft, wird neben der Beihilfe anteilige Pauschalbeihilfe gewährt, vermindert um den Prozentsatz, zu dem Beihilfe nach § 38a Absatz 1 BBhV gewährt wird (§ 38b Absatz 1 BBhV). Das entspricht der Kombinationsleistung des § 38 SGB XI, an deren Aufteilung eine Bindung für sechs Monate besteht (§ 38 Satz 3 SGB XI). Wer einen Dienst nur für die Morgenpflege bucht, verliert die Pauschalbeihilfe also nicht.

Was die Pflegeperson selbst bekommt

Pflegt der Partner oder die Tochter, hat diese Person eigene Ansprüche. Auf Antrag der Pflegeperson sind Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 44a Absatz 1 und 4 SGB XI sowie Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Absatz 3 SGB XI beihilfefähig (§ 38h Absatz 1 BBhV). Daneben führt die Festsetzungsstelle die Beiträge zur sozialen Sicherung der Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI nach § 44 Absatz 1, 2 und 2b SGB XI an die jeweiligen Leistungsträger ab, ebenso die Beiträge für Bezieherinnen und Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (§ 38h Absatz 2 BBhV). Diese Leistungen werden in der Höhe gewährt, die dem Bemessungssatz der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person entspricht (§ 38h Absatz 3 BBhV).

Zwei Punkte entscheiden in der Praxis: Der Antrag nach § 38h Absatz 1 BBhV kommt von der Pflegeperson selbst, nicht von der pflegebedürftigen Person, und er wird deshalb oft gar nicht gestellt. Und Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI setzen voraus, dass die Pflegeperson wenigstens zehn Stunden wöchentlich pflegt, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche (§ 19 Satz 2 SGB XI).

Weitere Leistungen bei häuslicher Pflege

Entlastungsbetrag

Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sind entsprechend den §§ 45a und 45b SGB XI beihilfefähig (§ 38a Absatz 2 BBhV). Der Entlastungsbetrag beläuft sich auf bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI) und wird bei Beihilfeberechtigung anteilig gegen Belege erstattet (§ 45b Absatz 2 Satz 2 SGB XI).

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Ist eine Pflegeperson an der häuslichen Pflege gehindert, sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend den §§ 39 und 42a SGB XI beihilfefähig (§ 38c Absatz 1 BBhV), längstens acht Wochen je Kalenderjahr (§ 39 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Kurzzeitpflege ist entsprechend den §§ 42 und 42a SGB XI beihilfefähig (§ 38e BBhV). Beide teilen sich ein Budget von bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a Absatz 1 SGB XI).

Pflegehilfsmittel, Wohnumfeld und Beratung

Beihilfefähig sind Aufwendungen für Pflegehilfsmittel nach § 40 Absatz 1 bis 3 und 5 SGB XI und für Wohnumfeldverbesserungen nach § 40 Absatz 4 SGB XI, aber nur, wenn auch ein Anspruch auf anteilige Zuschüsse gegen die Pflegeversicherung besteht (§ 38g Absatz 1 BBhV). Beratungsbesuche sind unter derselben Bedingung beihilfefähig (§ 38a Absatz 6 Satz 1 BBhV); wer Pflegegeld bezieht, hat halbjährlich einmal eine Beratung abzurufen (§ 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI).

Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 sind Aufwendungen nur nach einem abschließenden Katalog beihilfefähig (§ 39b BBhV): Beratung im eigenen Haushalt, Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeldverbesserung nach § 38g BBhV, zusätzliche Betreuung im Heim, vollstationäre Pflege in Höhe des in § 43 Absatz 3 SGB XI genannten Betrages von 131 Euro monatlich sowie der Entlastungsbetrag. Was fehlt, ist die reguläre häusliche Pflege: Weder Beihilfe zur Pflegesachleistung noch Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 1 und 3 BBhV.

Vollstationäre Pflege

Welche Heimkosten beihilfefähig sind und welche nicht

Die Heimrechnung besteht aus mehreren Positionen, und die Beihilfe behandelt sie unterschiedlich.

Erste Hürde: Vorrang der häuslichen Pflege

Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB XI sind beihilfefähig, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Die Pflegeversicherung zahlt ab Pflegegrad 2 ohne diese Bedingung (§ 43 Absatz 1 SGB XI); die Beihilfe knüpft sie ausdrücklich an.

Was ohne Zusatzvoraussetzung beihilfefähig ist

Beihilfefähig sind pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege, sofern hierzu nicht nach § 27 BBhV Beihilfe gewährt wird; § 43 Absatz 2 und 4 und § 43c SGB XI gelten entsprechend (§ 39 Absatz 1 BBhV). Damit gelten ohne besonderen Antrag die Leistungsbeträge des § 43 Absatz 2 SGB XI als Obergrenze: 805 Euro bei Pflegegrad 2, 1.319 Euro bei Pflegegrad 3, 1.855 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.096 Euro bei Pflegegrad 5 je Kalendermonat; bei Pflegegrad 1 ein Zuschuss von 131 Euro monatlich (§ 43 Absatz 3 SGB XI). Auch das sind Bezugsgrößen, auf die der Prozentsatz nach § 46 BBhV angewendet wird.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil

Was die Leistungsbeträge des § 43 Absatz 2 SGB XI nicht decken, bleibt als Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen stehen. Er ist einrichtungseinheitlich: Bei vollstationärer Pflege sind für die Pflegegrade 2 bis 5 einer Einrichtung einheitliche Eigenanteile zu ermitteln (§ 84 Absatz 2 Satz 3 SGB XI). Ein höherer Pflegegrad erhöht diesen Betrag also nicht.

Auf den zu zahlenden Eigenanteil gibt es Leistungszuschläge, die mit der Bezugsdauer steigen: 15 Prozent bis einschließlich zwölf Monate, 30 Prozent nach mehr als zwölf, 50 Prozent nach mehr als 24 und 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten Leistungsbezug nach § 43 SGB XI (§ 43c Satz 1 bis 4 SGB XI). § 39 Absatz 1 BBhV erklärt § 43c SGB XI für entsprechend anwendbar. Was nach diesen Zuschlägen übrig bleibt, ist der Betrag, um den es beim besonderen Antrag zuerst geht.

Der springende Punkt: der besondere Antrag nach § 39 Absatz 2 BBhV

Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen höchstens ein Betrag in Höhe der Summe bestimmter monatlicher Beträge verbleibt (§ 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV).

Die Reihenfolge der Norm ist der Punkt: An erster Stelle stehen die Pflegeleistungen oberhalb der Beträge des § 43 Absatz 2 SGB XI, also der Eigenanteil. Erst danach folgen Verpflegung und Unterkunft samt Investitionskosten. Bei Heimentgelten von 2.800 bis 3.500 Euro im Monat ist der Eigenanteil regelmäßig der größte Einzelposten. Wer den besonderen Antrag nur für Unterkunft und Verpflegung denkt, lässt die größte Position ungeprüft liegen.

Drei Merkmale sind wichtig: Es geht nur auf besonderen Antrag, kommt also nicht automatisch mit dem laufenden Beihilfeantrag. Es ist keine Pauschale, sondern eine Rechnung mit den Einnahmen des Haushalts. Und die Grenzen sind Prozentsätze eines Besoldungsankers, keine festen Euro-Beträge.

Prozentsätze nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV
Nr.Für wenAnteilBezugsgröße
1Jede Person mit eigenem Pflegeanspruch, auch Ehegatte oder Lebenspartner8 ProzentGrundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13
2Beihilfeberechtigte Person, Ehegatte oder Lebenspartner ohne eigenen Pflegeanspruch30 ProzentGrundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13
3Jedes berücksichtigungsfähige Kind ohne eigenen Pflegeanspruch3 ProzentGrundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13
4Die beihilfeberechtigte Person3 ProzentGrundgehalt der letzten Besoldungsgruppe

Die Systematik ist die eines Selbstbehalts: Ein bestimmter Anteil der Einnahmen muss im Haushalt verbleiben, alles darüber wird für den Eigenanteil sowie für Unterkunft und Verpflegung herangezogen. Nummer 2 mit 30 Prozent sichert den Partner zu Hause ab. Für Zusatzleistungen nach § 88 SGB XI gilt die Regelung nicht (§ 39 Absatz 6 BBhV); Komfortleistungen kommen also auch über den besonderen Antrag nicht in die Beihilfefähigkeit.

Welche Einnahmen zählen

Maßgeblich sind die im Kalenderjahr vor dem Entstehen der pflegebedingten Aufwendungen erzielten Einnahmen (§ 39 Absatz 3 Satz 1 BBhV). § 39 Absatz 3 BBhV zählt sie einzeln auf: Bruttobezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz und dem Beamtenversorgungsgesetz, der Zahlbetrag der Renten, Einkünfte aus Arbeit sowie die Einkünfte des Ehegatten oder Lebenspartners. Sie sind jährlich nachzuweisen (§ 39 Absatz 3 Satz 3 BBhV).

Eine Öffnung mildert die Rückschau ab: Macht die beihilfeberechtigte Person glaubhaft, dass die aktuellen Einnahmen voraussichtlich wesentlich geringer sind als die durchschnittlichen monatlichen Einnahmen des Vorjahres, sind die Einnahmen im jeweiligen Pflegemonat zugrunde zu legen (§ 39 Absatz 3 Satz 4 BBhV). Wer im Vorjahr noch im aktiven Dienst stand und jetzt Versorgungsbezüge erhält, rechnet ohne diesen Hinweis mit einem zu hohen Vorjahreswert.

Der zentrale Punkt

Beihilfe und private Pflegepflichtversicherung im Zusammenspiel

Hier entscheidet sich, ob im Pflegefall eine Lücke entsteht. Der teuerste Fehler ist nicht ein falsch gestellter Antrag, sondern ein Pflegetarif mit dem falschen Anteil.

Zwei verschiedene Versicherungspflichten

Wer privat krankenversichert ist, muss dort zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abschließen und aufrechterhalten (§ 23 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Er muss Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XI gleichwertig sind (§ 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI); an die Stelle der Sachleistungen tritt eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung (§ 23 Absatz 1 Satz 3 SGB XI).

Für Beihilfeberechtigte steht daneben ein eigener Absatz, und der ist der Kern der Frage. Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung verpflichtet (§ 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XI). Was „anteilig“ heißt, definiert der nächste Satz: Diese Versicherung ist so auszugestalten, dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten (§ 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XI).

Der Gesetzgeber rechnet Beihilfe und Versicherung zusammen. Beide Teile sind rechtlich aufeinander bezogen und ergeben gemeinsam den vollen vorgeschriebenen Schutz. Ein Volltarif deckt denselben Fall doppelt ab, ein zu kleiner Anteil lässt eine Lücke, die niemand automatisch schließt.
Pflegepflichtversicherung: gesetzlich versichert und beihilfeberechtigt im Vergleich
FrageOhne BeihilfeanspruchMit Beihilfeanspruch
Umfang der PflichtversicherungVoller Schutz nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XIAnteiliger, beihilfekonformer Schutz nach § 23 Absatz 3 Satz 1 SGB XI
Maßstab für den AnteilEntfälltDie Prozentsätze des § 46 Absatz 2 und 3 BBhV, § 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XI
PrämienobergrenzeHöchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung50 Prozent des Höchstbeitrages beim Teilkostentarif, § 110 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e SGB XI
Feststellung des PflegegradesNach den Maßstäben der sozialen Pflegeversicherung, § 23 Absatz 6 Nummer 1 SGB XIEbenso; die Festsetzungsstelle legt das Gutachten im Regelfall zugrunde, § 51 Absatz 2 Satz 1 BBhV

Was der Kontrahierungszwang absichert

§ 110 Absatz 1 SGB XI bindet die Versicherer hier stärker als sonst in der privaten Krankenversicherung üblich. Sie müssen auf Antrag einen Vertrag im vorgeschriebenen Umfang abschließen (§ 110 Absatz 1 Nummer 1 SGB XI) und darin vorsehen (§ 110 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI):

  • keinen Ausschluss von Vorerkrankungen und keinen Ausschluss bereits pflegebedürftiger Personen (Buchstaben a und b),
  • keine längeren Wartezeiten als in der sozialen Pflegeversicherung (Buchstabe c),
  • keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand (Buchstabe d),
  • keine Prämie über dem Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung, beim Teilkostentarif nach § 23 Absatz 3 SGB XI keine Prämie über 50 Prozent dieses Höchstbeitrages (Buchstabe e),
  • die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder unter denselben Voraussetzungen wie in § 25 SGB XI (Buchstabe f),
  • für Ehegatten oder Lebenspartner ab dem Zeitpunkt des Nachweises der berechtigenden Umstände keine Prämie über 150 vom Hundert des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein Ehegatte oder Lebenspartner kein Gesamteinkommen oberhalb der Grenzen des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI hat (Buchstabe g).

Rücktritts- und Kündigungsrechte der Versicherer sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht (§ 110 Absatz 4 SGB XI).

Wo der Anteil in der Praxis nicht mehr passt

Der Prozentsatz der Beihilfe ist keine feste Größe für ein ganzes Leben. § 46 Absatz 1 Satz 2 BBhV stellt auf den Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung ab. Er ändert sich beim Übergang in den Ruhestand (§ 46 Absatz 2 Nummer 2 BBhV) und wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig werden oder es aufhören zu sein (§ 46 Absatz 3 Satz 1 BBhV). Jede Änderung verschiebt die Grenze zwischen Beihilfe und Versicherung.

Anpassung nach oben vergessen

Fällt der Prozentsatz der Beihilfe, muss der Versicherungsanteil steigen, damit die Summe wieder den vollen Schutz nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI ergibt. Wer den Tarif nach dem Wegfall der Kinderberücksichtigung unverändert lässt, hat eine Deckungslücke, die erst im Leistungsfall auffällt.

Anpassung nach unten vergessen

Steigt der Prozentsatz der Beihilfe, etwa beim Eintritt in den Ruhestand, zahlt man für Leistungen, die die Beihilfe bereits abdeckt. Zur Systematik nach dem aktiven Dienst: Beihilfe nach dem Eintritt in den Ruhestand.

Angehörige ohne eigenen Pflegeschutz

§ 38a Absatz 3 Satz 4 BBhV kürzt die Pauschalbeihilfe auf die Hälfte, wenn die Person nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert ist, und § 38g Absatz 1 Satz 2 BBhV macht Pflegehilfsmittel ganz von einem Anspruch gegen die Pflegeversicherung abhängig.

Eingebettet in die übrige Absicherung eines Beamtenhaushalts: Fahrplan für Beamte zu Beihilfe, Dienstunfähigkeit und Versorgung.

Verfahren

Antrag und Nachweise im Pflegefall

Zwei Anträge laufen parallel, mit verschiedenen Adressaten und Fristen.

Erstens der Leistungsantrag bei der Pflegeversicherung. Versicherte erhalten die Leistungen auf Antrag (§ 33 Absatz 1 Satz 1 SGB XI), gewährt ab Antragstellung und frühestens ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (§ 33 Absatz 1 Satz 2 SGB XI); bei späterer Antragstellung erst vom Beginn des Antragsmonats an (§ 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI). Rückwirkung gibt es nicht, und weil § 37 Absatz 2 BBhV die Beihilfe an die Pflegebedürftigkeit knüpft, fehlt für diese Monate auch die Beihilfe nach den §§ 38a bis 39b BBhV.

Zweitens der Beihilfeantrag bei der Festsetzungsstelle. Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird (§ 54 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Für Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 BBhV gilt ein eigener Fristanker: der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (§ 54 Absatz 1 Satz 2 BBhV). Für alle übrigen Rechnungen bleibt es beim Rechnungsdatum; bei mehrjährigen kieferorthopädischen Quartalsrechnungen läuft die Frist deshalb für jede Rechnung gesondert: Wo die Beihilfe bei Zahnersatz, Implantaten und Zahnspangen kürzt. Für die Pauschalbeihilfe gibt es keine Rechnung, deshalb tritt der Pflegemonat an ihre Stelle.

Zwei Unterlagen, die im Pflegefall regelmäßig fehlen. Für Unterkunft und Verpflegung im Heim braucht es den besonderen Antrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV; ohne ihn wird diese Position nicht geprüft. Und die maßgeblichen Einnahmen sind jährlich nachzuweisen (§ 39 Absatz 3 Satz 3 BBhV), also wiederkehrend.

Für laufende Pflegefälle gibt es eine Vereinfachung: Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b BBhV bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn sich die beihilfeberechtigte Person darin verpflichtet, jede Änderung der Angaben unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen und den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlungen zu erstatten (§ 51 Absatz 2 Satz 4 BBhV). Spätestens zwölf Monate nach der Festsetzung prüft die Festsetzungsstelle, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen (§ 51 Absatz 2 BBhV). Bei der Pauschalbeihilfe erspart das den monatlichen Antrag.

Form, Belege, Antragsschwelle und Einreichungswege stehen gesondert: Beihilfeantrag stellen: Frist, Unterlagen und Einreichungswege und Bundesbeihilfe nach der BBhV.

Rechtsbehelfe

Wenn der Pflegegrad oder die Beihilfe nicht anerkannt wird

Trennen Sie die beiden Verfahren: Der Adressat des Rechtsbehelfs ist je nach Ablehnungsgrund ein anderer.

Die Einstufung stimmt nicht

Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen; nur wer weder privat noch sozial pflegeversichert ist, hat es mit einem Gutachten der Festsetzungsstelle zu tun und wendet sich dorthin (§ 51 Absatz 2 Satz 2 BBhV). Die Versicherer haben Akteneinsicht zu gewähren und über dieses Recht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen (§ 110 Absatz 5 Satz 1 und 2 SGB XI). Das Gutachten anzufordern ist der erste Schritt: Erst darin steht, an welcher Punktgrenze des § 15 Absatz 3 SGB XI die Einstufung gescheitert ist.

Der Pflegegrad steht, die Beihilfe kürzt

Dann geht es um die Auslegung der §§ 38a bis 39b BBhV. Häufige Ansatzpunkte: die Zuordnung zu § 38a Absatz 1 oder Absatz 3 BBhV, die Anrechnung nach § 38a Absatz 3 Satz 3 BBhV, der Vorrang der häuslichen Pflege nach § 39 Absatz 1 Satz 1 BBhV und der fehlende besondere Antrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV.

Fristen und Verfahren des Bescheids

Ab dem Beihilfebescheid läuft ein eigenes Fristregime, das an die Bekanntgabe anknüpft. Verfahren, Fristberechnung und Kürzungsgründe stehen gesondert: Beihilfebescheid prüfen und fristgerecht angreifen.

Die Beihilfe trägt im Pflegefall nur ihren Anteil an den beihilfefähigen Beträgen. Welcher Teil der Pflege- und Heimkosten vertraglich abzusichern bleibt und welche Tarifbausteine dafür in Frage kommen, steht auf der Produktseite: Pflegeversicherung: Restkosten und Tarifbausteine.

Eine Rückstufung ist nicht immer schlecht. § 39 Absatz 5 BBhV erklärt Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 SGB XI für beihilfefähig, wenn die pflegebedürftige Person nach aktivierenden oder rehabilitativen Maßnahmen zurückgestuft wurde.

Rechtskreis

Warum Bundes- und Landesrecht hier verschieden weit auseinanderliegen

Die untere Ebene ist bundeseinheitlich. Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, Punktgrenzen und Leistungsbeträge stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch. Ob jemand Landesbeamtin oder Bundesbeamter ist, ändert an § 15 Absatz 3 SGB XI und an den Beträgen der §§ 36, 41, 42a und 43 SGB XI nichts.

Die obere Ebene ist es nicht. Die Bundesbeihilfeverordnung regelt die Gewährung von Beihilfe nach § 80 Absatz 6 des Bundesbeamtengesetzes (§ 1 BBhV) und gilt für den Bundesbereich. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen; dort stehen die Fragen, die im Pflegefall über größere Beträge entscheiden: Prozentsätze, Antragsfrist und der Umgang mit Unterkunft und Verpflegung im Heim.

Praktisch heißt das: Jede Zahl aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch dürfen Sie übernehmen. Jede Aussage mit einer BBhV-Fundstelle gilt zunächst nur für den Bundesbereich. § 39 Absatz 2 und 3 BBhV zu Unterkunft und Verpflegung ist ein typischer Punkt, an dem Landesrecht abweicht.

Welcher Rechtskreis für Sie gilt, hängt davon ab, welches Beihilferecht auf Ihr Dienst- oder Versorgungsverhältnis anwendbar ist, nicht vom Wohnort. Im Ruhestand bleibt der Dienstherr maßgeblich, der die Versorgung zahlt. Wo behandelt wird, ist davon zu trennen: Außerhalb der Europäischen Union sind Aufwendungen nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären (§ 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV). Wie dieser Inlandsvergleich gerechnet wird und welche fünf Ausnahmen ihn aufheben. Der Einstieg in die Landesprofile: Beihilfe in Bund und 16 Ländern im Überblick.

Einschätzung aus der Beratung

Woran es im Pflegefall in der Praxis hängt

Jan Pohl, Fachwirt für Finanzberatung IHK und Versicherungsmakler
„Die teuerste Lücke im Pflegefall entsteht nicht am Antrag, sondern Jahre vorher: Der Prozentsatz der Beihilfe hat sich geändert, der Pflegetarif nicht. Auffallen tut das erst, wenn die erste Heimrechnung kommt.“

Ich bin Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen. Drei Punkte halte ich für die wichtigsten. Erstens: Prüfen Sie den Pflegeanteil Ihres Vertrags immer dann, wenn sich Ihr Prozentsatz nach § 46 BBhV ändert. Ruhestand und Wegfall der Kinderberücksichtigung sind die häufigsten Auslöser, und beide passieren planbar.

Zweitens: Bei Eltern, die selbst nicht beihilfeberechtigt sind, fragen Sie früh nach, wo deren Pflegepflichtversicherung liegt. Fehlt sie, greift § 38a Absatz 3 Satz 4 BBhV mit der Halbierung der Pauschalbeihilfe, und Pflegehilfsmittel fallen über § 38g Absatz 1 Satz 2 BBhV ganz heraus.

Drittens: Wenn ein Elternteil ins Heim zieht, stellen Sie den besonderen Antrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV separat und weisen Sie auf gesunkene aktuelle Einnahmen hin, wenn das Vorjahr noch ein Dienstjahr war. § 39 Absatz 3 Satz 4 BBhV lässt dann den Pflegemonat zugrunde legen.

Zur Beratung: Ich ordne mit Ihnen den Pflegeanteil des Vertrags dem geltenden Prozentsatz zu und gehe die Positionen der Heimrechnung durch. Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegeversicherung, über die Beihilfe die Festsetzungsstelle.

Nächste Schritte

Was jetzt konkret zu tun ist

  1. Pflegegrad beantragen, bevor die Unterlagen vollständig sind (§ 33 Absatz 1 Satz 3 SGB XI), und klären, wer pflegt: Davon hängt ab, ob § 38a Absatz 1, § 38a Absatz 3 oder § 38b BBhV greift.
  2. Den eigenen Prozentsatz nach § 46 BBhV feststellen und den Pflegeanteil des Vertrags dagegenhalten (§ 23 Absatz 3 Satz 2 SGB XI); dabei auch den Pflegeschutz der Angehörigen prüfen (§ 38a Absatz 3 Satz 4, § 38g Absatz 1 Satz 2 BBhV).
  3. Bei Heimunterbringung den besonderen Antrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV stellen, der zuerst die Pflegeleistungen oberhalb der Beträge des § 43 Absatz 2 SGB XI erfasst, und den jährlichen Einnahmennachweis terminieren (§ 39 Absatz 3 Satz 3 BBhV).
  4. Die pflegende Person selbst anmelden: Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und Pflegeunterstützungsgeld sind auf ihren eigenen Antrag beihilfefähig (§ 38h Absatz 1 BBhV), die Beiträge zur sozialen Sicherung führt die Festsetzungsstelle ab (§ 38h Absatz 2 BBhV).

Häufige Fragen

Fragen zur Beihilfe im Pflegefall

Ab welchem Pflegegrad zahlt die Beihilfe im Pflegefall?

Beihilfe zu Pflegeleistungen setzt Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch voraus (§ 37 Absatz 2 BBhV). Aufwendungen sind nur bei den Pflegegraden 2 bis 5 nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a BBhV und bei Pflegegrad 1 nach § 39b BBhV beihilfefähig (§ 38 BBhV). Pflegegrad 1 hat damit einen eigenen, deutlich engeren Katalog: unter anderem Beratung im eigenen Haushalt, Pflegehilfsmittel, den Entlastungsbetrag und vollstationäre Pflege nur in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages von 131 Euro monatlich. Häusliche Pflege nach § 38a Absatz 1 und 3 BBhV fehlt in diesem Katalog.

Wie hoch sind die beihilfefähigen Beträge bei häuslicher Pflege?

Die Beihilfe rechnet nicht mit eigenen Pflegebeträgen, sondern verweist auf das Elfte Buch Sozialgesetzbuch. Wird die Pflege durch Pflegekräfte erbracht, die in einem Vertragsverhältnis zur Pflegekasse oder zu einer Einrichtung mit Versorgungsvertrag stehen, sind die Aufwendungen in Höhe der in § 36 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge beihilfefähig (§ 38a Absatz 1 BBhV): 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro monatlich für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegen Angehörige, tritt eine Pauschalbeihilfe an ihre Stelle, deren Höhe sich nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch richtet (§ 38a Absatz 3 BBhV): 347, 599, 800 und 990 Euro monatlich. Auf diese Bezugsgrößen wird der Prozentsatz nach § 46 BBhV angewendet.

Übernimmt die Beihilfe im Pflegeheim auch Unterkunft und Verpflegung?

Nicht ohne Weiteres. Ohne Zusatzvoraussetzung beihilfefähig sind bei vollstationärer Pflege nur die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für medizinische Behandlungspflege (§ 39 Absatz 1 BBhV). Rechnet die Pflegeeinrichtung monatlich ab, sind auf besonderen Antrag Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten beihilfefähig (§ 39 Absatz 2 Satz 1 BBhV). An erster Stelle steht damit der einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen, bei Heimentgelten von 2.800 bis 3.500 Euro monatlich regelmäßig der größte Einzelposten. Der besondere Antrag greift nur, soweit von den maßgeblichen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen höchstens ein bestimmter Betrag verbleibt; er setzt sich aus Prozentsätzen des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 zusammen, unter anderem 8 Prozent je Person mit eigenem Pflegeanspruch und 30 Prozent ohne einen solchen. Es ist also keine Leistungspauschale, sondern eine einkommensabhängige Regelung.

Warum brauchen Beihilfeberechtigte einen anderen Pflegetarif als gesetzlich Versicherte?

Weil die Versicherungspflicht für sie anders formuliert ist. Wer nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe hat, ist zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung verpflichtet (§ 23 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Diese Versicherung ist so auszugestalten, dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 der Bundesbeihilfeverordnung festgelegten Bemessungssätze ergeben, den vollen vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten (§ 23 Absatz 3 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Beihilfe und Versicherung sind damit rechtlich aufeinander bezogene Teile einer Gesamtdeckung: Ein Volltarif deckt denselben Fall doppelt ab, ein zu kleiner Anteil lässt eine Lücke.

Wie hoch darf die Prämie der beihilfekonformen Pflegepflichtversicherung höchstens sein?

Für Personen, die nach § 23 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen Teilkostentarif abgeschlossen haben, darf die Prämie 50 Prozent des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen (§ 110 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Für Verträge im vollen Umfang gilt der Höchstbeitrag selbst als Obergrenze. Daneben stehen Kontrahierungszwang, kein Ausschluss von Vorerkrankungen oder bereits pflegebedürftiger Personen, keine längeren Wartezeiten und keine Staffelung der Prämien nach Geschlecht und Gesundheitszustand (§ 110 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch).

Wer stellt den Pflegegrad fest, wenn ich privat versichert bin?

Nicht die Beihilfestelle. In der sozialen Pflegeversicherung beauftragen die Pflegekassen den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterinnen und Gutachter mit der Prüfung (§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Für die private Pflegeversicherung ordnet § 23 Absatz 6 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch dieselben Maßstäbe an. In Pflegefällen hat die Festsetzungsstelle im Regelfall das Gutachten zugrunde zu legen, das für die private oder soziale Pflegeversicherung erstellt worden ist (§ 51 Absatz 2 Satz 1 BBhV). Anders liegt es bei Personen, die weder in der privaten noch in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind: Für sie lässt die Festsetzungsstelle selbst ein entsprechendes Gutachten erstellen (§ 51 Absatz 2 Satz 2 BBhV). Für diesen Personenkreis ist die Beihilfestelle also die richtige Adresse.

Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag bei Pflegeleistungen?

Im Bundesrecht wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird (§ 54 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Für die Pauschalbeihilfe nach § 38a Absatz 3 BBhV gibt es einen eigenen Fristanker: Maßgebend ist der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (§ 54 Absatz 1 Satz 2 BBhV). Daneben läuft die Leistungsseite des Elften Buches Sozialgesetzbuch nach eigenen Regeln: Leistungen werden frühestens ab Antragstellung gewährt, bei späterer Antragstellung ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Wer den Pflegegrad spät beantragt, verliert diese Monate in aller Regel.

Was tun, wenn der Pflegegrad oder die Beihilfe abgelehnt wird?

Trennen Sie die beiden Verfahren. Über die Einstufung entscheidet die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen; die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren und müssen über dieses Recht informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen (§ 110 Absatz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Erfolgt in der sozialen Pflegeversicherung innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung, ist eine Liste mit mindestens drei Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl zu übersenden (§ 18 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Gegen den Beihilfebescheid läuft ein eigenes Fristregime ab Bekanntgabe.

Quellen

Rechtsgrundlagen und amtliche Fundstellen

Amtliches Vollzitat Bund: Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Oktober 2025. Alle genannten Euro-Beträge stammen aus dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, geprüft am 6. August 2026.

§ 37 BBhV, Anspruch auf Beihilfe für Pflegeleistungen
Bindung an die §§ 14 und 15 SGB XI.
§ 38a BBhV, Häusliche Pflege
Sachleistung, Pauschalbeihilfe, Anrechnung, Halbierung.
§ 38g BBhV, Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld
Kopplung an die Pflegeversicherung.
§ 39 BBhV, Vollstationäre Pflege
Beihilfefähiger Kern, Unterkunft und Verpflegung, Einnahmen. Prozentsätze: § 46 BBhV. Antragsfrist: § 54 BBhV.
§ 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Modulgewichtung und Punktgrenzen; § 14 SGB XI den Begriff der Pflegebedürftigkeit, § 38 BBhV die anspruchsberechtigten Pflegegrade.
§ 36 SGB XI, Pflegesachleistung
Beträge der häuslichen Pflegehilfe; die Beträge des Pflegegeldes stehen in § 37 SGB XI, die der Tages- und Nachtpflege in § 41 SGB XI, der gemeinsame Jahresbetrag in § 42a SGB XI, der Entlastungsbetrag in § 45b SGB XI.
§ 43 SGB XI, Vollstationäre Pflege
Leistungsbeträge und Zuschuss bei Pflegegrad 1.
§ 110 SGB XI, Regelungen für die private Pflegeversicherung
Kontrahierungszwang, Prämienobergrenzen, Akteneinsicht.
Bundesverwaltungsamt, Beihilfe
Festsetzungsstelle des Bundes.
Bundesministerium für Gesundheit, Pflege
Amtliche Darstellung der Pflegeleistungen.

Pflegeanteil und Beihilfe zusammen prüfen

Wenn Sie wissen wollen, ob Ihr Pflegetarif zum geltenden Bemessungssatz Ihrer Beihilfe passt oder welche Positionen einer Heimrechnung beihilfefähig sind, gehen wir das gemeinsam durch. Für Sie selbst und Ihren Partner über Ihre eigene Beihilfe, bei Ihren Eltern über deren eigenen Anspruch und deren Pflegeversicherung.

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