Beihilfe im Ausland: Inlandsvergleich, Ausnahmen und die Lücke außerhalb Europas
Für die beihilferechtliche Einordnung einer Auslandsrechnung ist zunächst entscheidend, ob die Behandlung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder außerhalb erfolgt ist. Innerhalb der EU rechnet die Festsetzungsstelle wie im Inland. Außerhalb greift die Inlandsvergleichsberechnung, und die kappt eine Klinikrechnung aus den USA regelmäßig auf einen Bruchteil. Daneben kommt es auf den Anlass des Aufenthalts, mögliche Ausnahmen, die Art der Behandlung und den bestehenden Krankenversicherungsschutz an. Diese Seite trennt die Konstellationen Privatreise, Dienstreise und Auslandsverwendung und benennt zu jeder Aussage die Norm.
Inlandsvergleich am BeispielAuslandsschutz vor der Abreise prüfen
Kurzantwort
Was über die Erstattung einer Auslandsrechnung entscheidet
Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären (§ 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV). Was darüber liegt, wird nicht gekürzt. Es ist von vornherein keine beihilfefähige Aufwendung.
Im Alltag fällt die Regel nie auf: Zahnarzt in Maastricht, Klinik in Lissabon, Notaufnahme in Warschau, alles EU, alles wie zu Hause. Erst der Forschungsaufenthalt in Boston, die Gastprofessur in Tokio oder die Konferenz in Zürich führt in den anderen Rechtszustand, und dort geht es um Größenordnungen. Fünf Fallgruppen nimmt § 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV vom Vergleich mit den Inlandskosten aus; drei davon setzen voraus, dass Sie im entscheidenden Moment keine Wahl hatten.
Die Grundunterscheidung
EU-Mitgliedstaat oder nicht, und was das praktisch ändert
Innerhalb der EU entfällt der Vergleich mit den Inlandskosten. Das Bundesverwaltungsamt formuliert seine Verwaltungspraxis eindeutig: Ein Kostenvergleich ist mit Ausnahme von Behandlungen in Privatkliniken nicht erforderlich. Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbehalte gelten weiter, genau wie bei einer Rechnung aus Aachen. Der Vorbehalt für Privatkliniken ist keine Verwaltungsübung, sondern steht in § 26a BBhV; er ist weiter unten aufgeschlüsselt.
Der Satz, den kaum jemand liest: § 11 Absatz 1 Satz 2 BBhV
Zwischen den beiden bekannten Sätzen steht eine Anordnung, die den EU-Fall erst funktionsfähig macht: § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. Diese drei Sätze definieren für das Inland, wann ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind, nämlich wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Eine französische Klinik rechnet aber nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte ab, eine spanische Zahnarztpraxis nicht nach der Gebührenordnung für Zahnärzte. Welche Grenzen derselbe Gebührenrahmen im Inland zieht und wo daneben der Laboranteil und die Implantatposition gekürzt werden, steht unter Gebührenrahmen der GOZ, 80-Prozent-Regel für Laborkosten und die Halbierung bei Implantaten. Würde dieser Maßstab auf EU-Rechnungen angewendet, wäre praktisch jede davon unangemessen. Was § 11 Absatz 1 Satz 2 BBhV nicht herausnimmt: die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit dem Grunde nach (§ 6 Absatz 3 Satz 1 BBhV), die Höchstbeträge, die Ausschlüsse und die Eigenbehalte.
Die Ausnahme innerhalb der EU: Privatkliniken
§ 11 Absatz 1 Satz 2 BBhV nimmt allein § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 BBhV vom Maßstab aus. § 26a BBhV bleibt anwendbar, auch im EU-Fall. Diese Vorschrift erfasst Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, aber nicht nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind. Eine spanische, französische oder italienische Privatklinik ist regelmäßig genau das, weil die Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch an das deutsche Krankenhausrecht anknüpft und ausländischen Häusern nicht offensteht.
Die Folge ist eine Deckelung mitten im EU-Fall. Bei Indikationen, die in zugelassenen Krankenhäusern mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, sind die Aufwendungen für die allgemeinen Krankenhausleistungen nur bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden einheitlichen Basisfallwertes für die Hauptabteilung ergibt (§ 26a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BBhV). Daneben treten die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz ausgegliederten Pflegepersonalkosten (§ 26a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b BBhV) und Zusatzentgelte bis zu der im Zusatzentgeltkatalog ausgewiesenen Höhe (§ 26a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BBhV). Gesondert in Rechnung gestellte ärztliche Leistungen sind zusätzlich beihilfefähig, sofern die Abrechnung nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte erfolgt (§ 26a Absatz 3 BBhV).
Wer sich in Mailand oder Barcelona in eine Privatklinik legt, steht rechnerisch damit näher am Nicht-EU-Fall als am Inlandsfall: Maßstab ist nicht der Rechnungsbetrag, sondern ein deutscher Fallpauschalenbetrag. Für Personen, die nach § 3 BBhV beihilfeberechtigt oder bei einer solchen Person berücksichtigungsfähig sind, kommt ein weiterer Abzug hinzu. Für Unterkunft und Verpflegung in ausländischen Krankenhäusern sind unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse am Behandlungsort die entstandenen Aufwendungen abzüglich eines Betrages von 14,50 Euro täglich beihilfefähig, sofern die Unterbringung derjenigen in einem Zweibettzimmer im Inland entspricht (§ 26a Absatz 6 Satz 1 BBhV). Ist aus medizinischen Gründen eine andere Unterbringung notwendig, gilt der Abzug nicht (§ 26a Absatz 6 Satz 2 BBhV).
| Punkt | EU-Mitgliedstaat | Außerhalb der EU |
|---|---|---|
| Maßstab für die Höhe | Der Rechnungsbetrag, ohne Vergleich mit inländischen Kosten (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBhV). | Die Höhe, in der die Aufwendungen im Inland entstanden und beihilfefähig wären (§ 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV). |
| Gebührenrahmen der GOÄ und GOZ | Als Angemessenheitsmaßstab ausgenommen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 BBhV zu § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 BBhV). | Der Inlandsvergleichswert wird nach inländischem Maßstab gebildet. |
| Kostenvergleich in der Praxis | Entfällt. Bei Krankenhäusern ohne Zulassung nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt stattdessen die Deckelung des § 26a Absatz 1 BBhV. | Regelfall, außer in den fünf Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV. |
Der zweite Unterschied ist arithmetisch. In der EU liegt das Preisniveau medizinischer Leistungen in derselben Größenordnung wie in Deutschland; zwischen einer deutschen und einer US-amerikanischen Krankenhausrechnung für denselben Eingriff liegt regelmäßig ein Vielfaches. Wie der Leistungskatalog des Bundes aufgebaut ist, steht im Überblick zur Bundesbeihilfe nach der BBhV; die Auslandsregeln der Länder weichen im Detail ab (Vergleich der Beihilferegeln von Bund und Ländern).
Inlandsvergleichsberechnung
Wie aus 42.000 Dollar eine beihilfefähige Aufwendung von 9.400 Euro wird
Die Inlandsvergleichsberechnung ist keine Kürzung und kein Ermessen. Sie bestimmt, was überhaupt beihilfefähige Aufwendung im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV ist: derselbe Behandlungsfall, gedanklich nach Deutschland verlegt, bewertet nach den hier geltenden Gebührenordnungen. Das Ergebnis ist die Bemessungsgrundlage; der Prozentsatz der Beihilfe wird erst danach darauf angewendet.
Wer rechnet, und wer liefert die Zahlen
Über die Notwendigkeit und die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen entscheidet die Festsetzungsstelle (§ 51 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Die erste Bringschuld liegt trotzdem bei Ihnen: Das Bundesverwaltungsamt weist darauf hin, dass es im Rahmen der Mitwirkungspflicht der antragstellenden Person obliegt nachzuweisen, wie hoch die Kosten der Behandlung im Inland gewesen wären. Erst wenn Sie die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen können, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen (§ 51 Absatz 4 Satz 2 BBhV); nach der Verwaltungspraxis benötigt sie dafür zumindest detaillierte ärztliche Angaben über die im Ausland durchgeführten Behandlungen.
Sie müssen also entweder selbst eine inländische Vergleichsrechnung beschaffen oder eine so detaillierte ausländische Rechnung liefern, dass jede Position einem deutschen Gebührentatbestand zuzuordnen ist. Eine Krankenhausrechnung mit Sammelposten wie room and board erfüllt das nicht.
Ein Rechenbeispiel, Schritt für Schritt
Angenommen, eine aktive Bundesbeamtin verbringt einen privaten Urlaub in den USA, stürzt beim Wandern und lässt sich in einer selbst gewählten Klinik operieren, die nicht das nächstgelegene Krankenhaus ist. Drei Tage stationär, ein Eingriff, Anästhesie, Bildgebung, in Rechnung gestellt werden 42.000,00 US-Dollar. Ihr Bemessungssatz beträgt 50 Prozent.
| Schritt | Betrag |
|---|---|
| Rechnungsbetrag der Klinik | 42.000,00 USD |
| Umrechnung zum angenommenen Kurs 1 Euro = 1,08000 US-Dollar | 38.888,89 Euro |
| Inlandsvergleichswert, von der Festsetzungsstelle ermittelt (hier angenommen) | 9.400,00 Euro |
| Beihilfefähige Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV | 9.400,00 Euro |
| Nicht beihilfefähiger Anteil des Rechnungsbetrags | 29.488,89 Euro |
| Beihilfe bei 50 Prozent | 4.700,00 Euro |
| Restkostentarif, wenn er ebenfalls auf die beihilfefähigen Aufwendungen abstellt | 4.700,00 Euro |
| Offener Betrag zulasten der Beamtin | 29.488,89 Euro |
Ungedeckt bleiben 75,8 Prozent des umgerechneten Rechnungsbetrags. Beihilfe und privater Krankenversicherungsschutz zusammen tragen 9.400,00 Euro, also exakt den Inlandsvergleichswert. Der Fehler liegt nicht bei der Festsetzungsstelle und nicht beim Versicherer, sondern in der Annahme, ein beihilfekonformer Tarif könne mehr tragen als das, was die Beihilfe als beihilfefähig anerkennt. Prüfen Sie deshalb in Ihren Bedingungen, worauf der Tarif seinen Prozentsatz anwendet: auf die beihilfefähigen Aufwendungen oder auf den Rechnungsbetrag. Im ersten Fall wandert die Deckelung des § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV unverändert in den Versicherungsvertrag hinein.
§ 11 Absatz 2 BBhV
Die fünf Fälle ohne Vergleich mit den Inlandskosten, und woran sie scheitern
§ 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV nennt abschließend fünf Konstellationen, in denen außerhalb der Europäischen Union entstandene Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten beihilfefähig sind, die im Inland entstanden wären. Drei knüpfen an eine Zwangslage an: die Nummern 1, 3 und 4. Nummer 2 ist eine reine Betragsgrenze, Nummer 5 eine vorherige Entscheidung der Festsetzungsstelle.
Nummer 1: Dienstreise und Aufschiebbarkeit
Die Ausnahme trägt nur, wenn beides zusammentrifft: Die Aufwendungen sind bei einer Dienstreise entstanden, und die Behandlung hätte nicht bis zur Rückkehr in das Inland aufgeschoben werden können. Zahnersatz, ein abklärungsbedürftiger Befund oder eine planbare Operation erfüllen das nicht, auch wenn sie während einer Dienstreise anfallen. Kritisch wird es, wenn der Kongress am Freitag endet und Sie das Wochenende privat anhängen: Das Bundesverwaltungsamt trennt Dienstreise und privaten Auslandsaufenthalt, und der Behandlungstag entscheidet, welches Regime gilt.
Nummer 2: die 1.000-Euro-Grenze
Der Betrag von 1.000 Euro steht im Verordnungstext. Er gilt je Krankheitsfall, nicht je Rechnung, und er gilt nur für ärztliche und zahnärztliche Leistungen. Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel und die stationäre Unterbringung nennt die Nummer nicht. Schwerer wiegt der zweite Punkt: Wird die Grenze überschritten, greift die Deckelung auf den gesamten Krankheitsfall durch. Nach der Darstellung des Bundesverwaltungsamts sind die Aufwendungen dann insgesamt nur bis zur Inlandshöhe beihilfefähig. Es ist eine Schwelle, keine Freibetragsregelung.
Nummer 3: Grenznähe
Diese Ausnahme setzt drei Dinge zugleich voraus: einen Wohnort in der Nähe der deutschen Grenze, akuten Behandlungsbedarf und den Gang in das nächstgelegene Krankenhaus. Eine Praxis genügt dem Wortlaut nicht. Für Aachen läuft die Vorschrift ohnehin weitgehend leer, weil Belgien und die Niederlande EU-Mitgliedstaaten sind und damit bereits § 11 Absatz 1 Satz 1 BBhV greift. Praktische Bedeutung behält Nummer 3 vor allem an der Schweizer Grenze.
Nummer 4: Notfallversorgung
Der Wortlaut verlangt, dass Sie zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten. Wer sich mit einem gebrochenen Bein in eine renommierte Klinik zwanzig Kilometer weiter bringen lässt, verlässt den Tatbestand. Ebenso liegt die Weiterbehandlung nach der Stabilisierung außerhalb der Notfallversorgung. Genau an dieser Kante entstehen die hohen Beträge, denn teuer wird nicht die Erstversorgung, sondern der stationäre Verlauf danach.
Nummer 5: Anerkennung vor Reiseantritt
Diese Ausnahme ist kein Antrag auf Reiseschutz. § 11 Absatz 2 Satz 2 BBhV lässt sie ausnahmsweise zu, wenn ein von der Festsetzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten nachweist, dass die Behandlung außerhalb der Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der Europäischen Union nicht möglich ist. Vorausgesetzt ist eine konkrete Behandlung mit medizinischer Indikation. Wer für einen zweijährigen Forschungsaufenthalt eine allgemeine Zusage erbitten möchte, findet hier keine Grundlage. In Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen; darauf sollten Sie nicht bauen.
Was in keiner Nummer steht
Kein Fall für geplante Behandlungen im Ausland aus Preisgründen, keiner für den Rücktransport nach Deutschland.
Vier Konstellationen
Privatreise, Dienstreise, Auslandsverwendung und Forschungsaufenthalt folgen verschiedenen Regeln
Dieselbe Behandlung in derselben Klinik wird beihilferechtlich unterschiedlich bewertet, je nachdem, warum Sie sich im Ausland aufgehalten haben. Das Bundesverwaltungsamt führt zu den ersten drei Fällen getrennte Merkblätter. Die vierte Spalte hat kein eigenes Merkblatt und wird in der Beratung am häufigsten falsch eingeordnet: der mehrmonatige Forschungsaufenthalt, bei dem die Anstellung im Inland weiterläuft, keine Abordnung erfolgt und die Finanzierung aus Drittmitteln kommt.
| Merkmal | Privatreise, Wohnsitz im Inland | Dienstreise ins Ausland | Auslandsverwendung nach § 3 BBhV | Forschungsaufenthalt ohne Abordnung |
|---|---|---|---|---|
| Grundlage | § 11 Absatz 1 BBhV | § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BBhV | § 3 BBhV, § 11 Absatz 3 BBhV | § 11 Absatz 1 BBhV. § 3 BBhV greift nicht, weil weder ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland noch eine Abordnung vorliegt |
| Vergleich mit Inlandskosten außerhalb der EU | Regelfall, Ausnahmen nur nach § 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV | Entfällt bei nicht aufschiebbarer Behandlung | Die ortsüblichen Gebühren gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland als wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 6 Satz 1 BBhV) | Regelfall. Die Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BBhV setzt eine Dienstreise voraus, die ein mehrmonatiger Aufenthalt regelmäßig nicht ist |
| Nachweis der Ortsüblichkeit | Nach dem Merkblatt nicht erforderlich | Im Merkblatt zur Dienstreise nicht verlangt | Erforderlich über 1.000 Euro je Krankheitsfall, bei Krankenhausaufenthalten immer | Ohne Bedeutung, weil § 6 Absatz 6 Satz 1 BBhV nur für Beihilfeberechtigte nach § 3 BBhV gilt |
| Reisen in Drittstaaten | Regelfall § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV | Die dienstliche Veranlassung entscheidet | Bei nicht dienstlich bedingtem Aufenthalt außerhalb des Gastlandes und außerhalb der EU nur bis zur Höhe im Gastland oder im Inland (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BBhV) | Wie bei der Privatreise: § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV |
| Beförderung | Rückbeförderung wegen Erkrankung nicht beihilfefähig (§ 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BBhV) | Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der EU ausgeschlossen, sofern hierzu das Aufenthaltsland verlassen wird (§ 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BBhV) | § 31 Absatz 6 BBhV, wenn die Versorgung im Gastland nicht gewährleistet ist | Rückbeförderung wegen Erkrankung nicht beihilfefähig (§ 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BBhV). § 31 Absatz 6 BBhV greift mangels Gastland nicht |
Privatreise: der ungünstigste Fall
Hier gilt § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV ohne Abfederung. Hinzu kommen zwei Ausschlüsse, die mit der Höhe der Behandlungskosten nichts zu tun haben: Die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise sind nicht beihilfefähig (§ 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BBhV), und nach dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamts sind auch Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen nicht beihilfefähig.
Dienstreise: die Aufschiebbarkeit ist die ganze Frage
Der Vergleich mit den Inlandskosten entfällt, wenn die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BBhV). Das Bundesverwaltungsamt beschreibt die Kehrseite deutlich: Wäre ein Aufschub möglich gewesen und übersteigen die ärztlichen und zahnärztlichen Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall, gilt wieder die Deckelung auf Inlandsniveau. Dazwischen liegt eine medizinische Beurteilung, die Sie im Zweifel belegen müssen. Lassen Sie sich die Dringlichkeit vor Ort schriftlich bestätigen.
Auslandsverwendung: eigener Rahmen für § 3-Berechtigte
Beihilfeberechtigt sind auch diejenigen Beamtinnen und Beamten, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind (§ 3 BBhV). Für sie gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 6 Satz 1 BBhV). Bei verordneten Heilmitteln beurteilt sich die Angemessenheit anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge ebenfalls nach den ortsüblichen Gebühren (§ 23 Absatz 3 Satz 1 BBhV); die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich dann um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro (§ 23 Absatz 3 Satz 2 BBhV). Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt diese Minderung nicht (§ 23 Absatz 3 Satz 3 BBhV). Die Gegenbewegung steht in § 11 Absatz 3 Satz 1 BBhV: Aufwendungen während eines nicht dienstlich bedingten Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes und außerhalb der Europäischen Union sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Für eine Gastprofessorin mit Dienstort Singapur, die ihren Urlaub in Australien verbringt, greift dort also wieder eine Deckelung. Ausgenommen sind nach § 11 Absatz 3 Satz 2 BBhV nur die Fälle des § 31 Absatz 6 BBhV.
Forschungsaufenthalt ohne Abordnung: der Fall zwischen den Spalten
Ein Forschungssemester in Boston, ein Laboraufenthalt in Tokio, eine Gastdozentur in Zürich: Die Anstellung im Inland läuft weiter, eine Abordnung liegt nicht vor, finanziert wird aus Drittmitteln. Dieser Fall passt in keine der ersten drei Spalten. § 3 BBhV setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte den dienstlichen Wohnsitz im Ausland hat oder in das Ausland abgeordnet ist; beides trifft hier nicht zu. Damit gelten weder § 6 Absatz 6 Satz 1 BBhV noch § 11 Absatz 3 BBhV. Es bleibt bei § 11 Absatz 1 BBhV: innerhalb der EU wie im Inland, außerhalb der EU Deckelung auf das Inlandsniveau nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 11 Absatz 2 Satz 1 BBhV. Die Dienstreiseausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BBhV trägt bei einem mehrmonatigen Aufenthalt regelmäßig nicht, weil sie zusätzlich verlangt, dass die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können. Klären Sie deshalb vor der Abreise schriftlich mit Ihrer Dienststelle, ob der Aufenthalt als Dienstreise, als Sonderurlaub oder als Beurlaubung geführt wird. Von dieser Einordnung hängt ab, welche Spalte für Sie gilt.
Belege aus dem Ausland
Sprache, Übersetzung, Umrechnung und die Angaben, ohne die nichts festgesetzt wird
Die Norm ist knapp: Die Belege über Aufwendungen im Ausland müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen (§ 51 Absatz 4 Satz 1 BBhV). Kann die beihilfeberechtigte Person die für den Kostenvergleich notwendigen Angaben nicht beibringen, hat die Festsetzungsstelle die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen (§ 51 Absatz 4 Satz 2 BBhV). Auf Anforderung muss mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorgelegt werden (§ 51 Absatz 4 Satz 3 BBhV). Alles Weitere ergibt sich aus der Verwaltungspraxis, und die ist bei Auslandsbelegen ungewöhnlich genau dokumentiert.
Was auf der Rechnung stehen muss
Nach den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts gehören neben Rechnungsdatum und Behandlungsdaten Angaben zur leistungserbringenden und zur behandelten Person auf den Beleg, dazu der Grund der Behandlung mit Krankheitsbild und Diagnosen sowie eine detaillierte Leistungsbeschreibung. Der Gesamtbetrag ist in Einzelpositionen aufzuschlüsseln; bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie Sehhilfen zwingend.
Diagnose statt Behandlungsanlass
Der Grund der Behandlung ist die Angabe, die auf ausländischen Rechnungen am häufigsten fehlt, weil viele Gesundheitssysteme sie dort nicht vorsehen. Ohne Diagnose lässt sich kein deutscher Gebührentatbestand zuordnen und damit kein Inlandsvergleichswert bilden. Bitten Sie noch vor der Abreise um einen ärztlichen Bericht mit Diagnose und Leistungsübersicht, getrennt von der Rechnung.
Übersetzung ab 1.000 Euro
Nach der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts ist Belegen in ausländischer Sprache über Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro eine vollständige Übersetzung beizufügen. Sie unterliegt keinen besonderen Formvorschriften und muss nicht amtlich beglaubigt sein; ihre Kosten sind nicht beihilfefähig. Unterhalb von 1.000 Euro im Krankheitsfall genügen stichwortartige Übersetzungen, die Sie selbst auf den Belegen vermerken.
Umrechnung mit fünf Nachkommastellen
Nachzuweisen sind Umrechnungskurse nach den Merkblättern in der Form 1 Euro gleich X Fremdwährung mit mindestens fünf Nachkommastellen. Der Nachweis muss Umrechnungsdatum, Fremdwährungsbetrag, Währung, Eurobetrag und Quelle enthalten und ist direkt dem zugehörigen Rechnungsbeleg beizufügen. Ohne Nachweis gilt der Interbankenkurs am Tag der Festsetzung.
Anlage Ausland und Ortsüblichkeit
Zusätzlich zum Antragsformular verlangt das Bundesverwaltungsamt bei ausländischen Belegen die Anlage Ausland mit der Zusammenstellung der Belege, auch bei Antragstellung über die App. Bei privaten Auslandsaufenthalten ist die Ortsüblichkeitsbestätigung in Punkt 4 dieser Anlage nicht erforderlich. Bei Dienstort im Ausland muss sie über 1.000 Euro je Krankheitsfall durch eine befugte Stelle erfolgen, etwa die Auslandsvertretung des Auswärtigen Amtes; bei Krankenhausaufenthalten immer. Alternativ sind je Beleg zwei Vergleichskostenvoranschläge im Gastland möglich; deren Kosten sind nicht beihilfefähig.
Vier Dokumente, die es nur vor Ort gibt
Einzelaufstellung, ärztlicher Bericht mit Diagnose, Wechselkursbeleg vom Zahltag und bei Dienstreisen eine kurze schriftliche Aussage zur Dringlichkeit. Vor Ort in zehn Minuten zu bekommen, von Deutschland aus Monate später oft gar nicht mehr.
Die Deckungslücke
Warum außerhalb Europas eine Deckungslücke entstehen kann
Der Dienstherr sagt es selbst. Im Merkblatt zu privaten Auslandsaufenthalten schreibt das Bundesverwaltungsamt, es werde dringend empfohlen, das Risiko ungedeckter Kosten durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu vermeiden. Für Beamtinnen und Beamte mit Dienstort im Ausland empfiehlt das Amt, Auslandsaufwendungen durch eine private Krankenversicherung abzudecken und bei bestehendem Vertrag zu prüfen, ob dieser im Ausland ohne Einschränkung leistet.
Der Grund liegt in der Systematik: Beihilfe und beihilfekonformer Tarif teilen sich dieselbe Bemessungsgrundlage. Deckelt § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV die beihilfefähigen Aufwendungen auf Inlandsniveau, schrumpft die Grundlage für beide Bausteine gleichzeitig. Bausteine außerhalb des beihilfekonformen Systems sind an diese Vorschrift nicht gebunden, weil sie nicht dem Beihilferecht folgen: Sie richten sich allein nach ihren Versicherungsbedingungen und können am Rechnungsbetrag ansetzen statt am Inlandsvergleichswert.
Der Rücktransport, der bei einer Privatreise vollständig Ihrer ist
Die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise sind nicht beihilfefähig (§ 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BBhV). Die Ausnahmevorschrift des § 31 Absatz 5 Satz 2 BBhV betrifft ausdrücklich nur Nummer 4. Für den Krankenrücktransport aus dem Urlaub gibt es damit keine Öffnung: Die Beihilfe trägt davon nichts, gleich wie hoch die Rechnung ausfällt.
Eine belastbare amtliche Statistik über die Höhe solcher Transporte gibt es nicht, deshalb steht hier keine Zahl. Belastbar ist die Struktur: Ein Ambulanzflug ist ein Charterflug mit medizinischer Besatzung und Ausrüstung, und der Beihilfeanteil daran beträgt bei einer Privatreise null. Wer eine Größenordnung braucht, holt sie nicht aus einem Vergleichsportal, sondern lässt sich die Leistungszusage des eigenen Tarifs im Wortlaut zeigen.
Was Sie vor der Abreise in den Bedingungen prüfen
- Geltungsbereich. Sind die Vereinigten Staaten und Kanada eingeschlossen, ausgenommen oder zuschlagspflichtig? Genau dort ist die Lücke am größten.
- Maximale Aufenthaltsdauer je Reise. Klassische Auslandsreise-Krankenversicherungen sind auf begrenzte Reisezeiträume ausgelegt. Ein Forschungssemester oder eine Gastprofessur sprengt diese Frist regelmäßig, und der Schutz endet mitten im Aufenthalt.
- Anschlussdeckung. Endet die Reisedeckung, brauchen Sie eine Entsende- oder Langzeitdeckung; klären Sie den Übergang vor der Ausreise.
- Rücktransport. Wortlaut medizinisch sinnvoll statt medizinisch notwendig, dazu die Frage, ob mitreisende berücksichtigungsfähige Personen und Kinder eingeschlossen sind.
- Abrechnungsreihenfolge. Viele Bedingungen sehen eine Vorleistung anderer Kostenträger vor. Klären Sie, in welcher Reihenfolge Beihilfe, Restkostentarif und Reiseschutz abrechnen und wer welchen Beleg im Original erhält.
- Vorerkrankungen. Prüfen Sie, ob bestehende Behandlungen und deren Fortsetzung im Ausland eingeschlossen sind.
- Nachweis gegenüber der Beihilfestelle. Der bestehende Krankenversicherungsschutz ist nach dem Merkblatt nachzuweisen; bei nicht beihilfekonformer Krankenversicherung verlangt das Bundesverwaltungsamt zu jedem Rechnungsbeleg zusätzlich einen Erstattungs- oder Nichterstattungsnachweis.
Antrag und Bescheid
Frist, Antragsschwelle und der Weg nach einer Kürzung
Für Auslandsbelege gelten dieselben Verfahrensregeln wie im Inland, mit zwei Besonderheiten. Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird (§ 54 Absatz 1 Satz 1 BBhV); für Beihilfeberechtigte nach § 3 BBhV ist die Frist auch gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei der zuständigen Beschäftigungsstelle im Ausland eingereicht wird (§ 54 Absatz 2 BBhV). Für Pflegeleistungen nach § 38a Absatz 3 BBhV tritt an die Stelle des Rechnungsdatums der letzte Tag des Pflegemonats (§ 54 Absatz 1 Satz 2 BBhV): Pflegegrad, häusliche Pflege und die Heimkosten nach § 39 BBhV. Beihilfe wird außerdem nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen (§ 51 Absatz 8 Satz 1 BBhV); darauf kann die Festsetzungsstelle im Einvernehmen mit der fachaufsichtsführenden Stelle verzichten (§ 51 Absatz 8 Satz 2 BBhV).
Formulare, Einreichungswege und Fristberechnung stehen auf der Verfahrensseite Beihilfeantrag stellen: Frist, Unterlagen und Einreichungswege. Kommt der Bescheid mit einem Vergleichswert, den Sie für zu niedrig halten, verlangen Sie zuerst die Offenlegung der Berechnungsgrundlage und prüfen Sie dann die Rechtsbehelfsfrist: Beihilfebescheid prüfen und fristgerecht angreifen. Was die private Krankenversicherung außerhalb Deutschlands leistet, folgt eigenen Bedingungen und einer eigenen räumlichen Grenze: PKV im Ausland: Geltungsbereich, Rücktransport und dauerhafter Aufenthalt. Bei Auslandsfällen kommen zwei Fehlerquellen zusammen: der Umrechnungskurs und die Zuordnung der ausländischen Leistungspositionen zu deutschen Gebührentatbeständen.
Einschätzung aus der Beratung
Woran Auslandsfälle in der Praxis scheitern

Der teuerste Satz in diesem Gebiet lautet: Ich habe Beihilfe und eine private Krankenversicherung, das reicht doch. Außerhalb der EU reicht es rechnerisch bis zum Inlandsvergleichswert und keinen Euro weiter.
Ich bin Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen, und betreue viele Hochschulangehörige mit Forschungsaufenthalten. Drei Beobachtungen daraus. Die Reisedauer wird unterschätzt: Wer ein Semester in Kanada verbringt, fällt bei den meisten klassischen Reisetarifen irgendwann aus dem Schutz, ohne Hinweis. Der Rücktransport wird für eine Beihilfeleistung gehalten, obwohl § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BBhV ihn für private Reisen ausschließt. Und auf der ausländischen Rechnung fehlt fast immer die Diagnose.
Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU sollte vor der Abreise geprüft werden, ob der bestehende Krankenversicherungsschutz die tatsächlichen Behandlungskosten, die geplante Aufenthaltsdauer und einen medizinisch sinnvollen Rücktransport abdeckt. Je nach Ergebnis kommt eine Auslandsreise-Krankenversicherung in Betracht, bei längeren Aufenthalten eine Langzeit- oder Entsendedeckung. Ausschlaggebend ist dabei nicht die Wahrscheinlichkeit eines Schadens, sondern seine mögliche Höhe: Ein stationärer Fall in den USA kann eine Summe erreichen, die ein Beamtenhaushalt aus laufenden Bezügen nicht trägt.
Was ich prüfe: Ich gehe mit Ihnen die Auslandsklausel Ihres Restkostentarifs, die Reisedauergrenze und die Formulierung zum Rücktransport. Über den Inhalt Ihres Beihilfebescheids entscheidet die Festsetzungsstelle, nicht ich.
Nächste Schritte
Was vor der nächsten Auslandsreise zu klären ist
- Zielland einordnen: EU-Mitgliedstaat oder nicht. Schweiz, Vereinigtes Königreich, Norwegen und Türkei zählen nicht dazu.
- Anlass festlegen: Dienstreise, Privatreise oder Auslandsverwendung nach § 3 BBhV. Bei gemischten Reisen den Wechseltag dokumentieren.
- Auslandsklausel des Restkostentarifs im Wortlaut lesen, insbesondere Bezugsgröße und Geltungsdauer außerhalb Europas.
- Auslandsreise-Krankenschutz auf Geltungsbereich, Reisedauergrenze und Rücktransportformulierung prüfen; bei längeren Aufenthalten die Anschlussdeckung klären.
- Bei planbarer stationärer Behandlung in einer Privatklinik, auch innerhalb der EU, vor der Aufnahme eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle einreichen (§ 26a Absatz 5 BBhV).
- Bei geplanter Behandlung außerhalb der EU die Anerkennung vor Reiseantritt beantragen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 BBhV).
- Vor Ort: Einzelaufstellung, ärztlicher Bericht mit Diagnose, Wechselkursnachweis, bei Dienstreisen die schriftliche Aussage zur Dringlichkeit.
- Nach der Rückkehr den Antrag mit der Anlage Ausland innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum einreichen (§ 54 Absatz 1 Satz 1 BBhV).
Häufige Fragen
Fragen zur Beihilfe bei Behandlungen außerhalb Deutschlands
Zahlt die Beihilfe im EU-Ausland genauso wie in Deutschland?
Im Grundsatz ja: Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln (§ 11 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbehalte gelten unverändert. Die Schweiz, Norwegen, das Vereinigte Königreich und die Türkei sind keine EU-Mitgliedstaaten.
Was ist die Inlandsvergleichsberechnung und wer führt sie durch?
Außerhalb der Europäischen Union sind Aufwendungen beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären (§ 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV). Über Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit entscheidet die Festsetzungsstelle (§ 51 Absatz 1 Satz 1 BBhV). Nach der Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamts muss zunächst die antragstellende Person nachweisen, wie hoch die Kosten im Inland gewesen wären; gelingt das nicht, stellt die Festsetzungsstelle die Angemessenheit fest.
Gilt die Grenze von 1.000 Euro für jede Auslandsbehandlung?
Nein. Ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig sind außerhalb der EU entstandene Aufwendungen, soweit sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BBhV). Die Grenze bezieht sich auf den Krankheitsfall, nicht auf die einzelne Rechnung, und erfasst nur diese beiden Leistungsarten.
Übernimmt die Beihilfe den Rücktransport nach Deutschland?
Bei einer Privatreise nicht: Die Kosten für die Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderen privaten Reise sind nicht beihilfefähig (§ 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BBhV). Anders bei Beihilfeberechtigten nach § 3 BBhV: Ist die notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet, sind die Beförderungskosten zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort einschließlich Rückfahrt beihilfefähig, wenn entweder eine sofortige Behandlung geboten war (§ 31 Absatz 6 Nummer 1 BBhV) oder die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen vorher dem Grunde nach anerkannt hat; in Ausnahmefällen kann die Anerkennung nachträglich erfolgen (§ 31 Absatz 6 Nummer 2 BBhV).
Was ändert eine Dienstreise gegenüber einer Urlaubsreise?
Außerhalb der EU entstandene Aufwendungen sind ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland hätte aufgeschoben werden können (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BBhV). Beides muss zusammentreffen. Wäre ein Aufschub möglich gewesen und übersteigen die ärztlichen und zahnärztlichen Aufwendungen 1.000 Euro je Krankheitsfall, greift nach der Darstellung des Bundesverwaltungsamts wieder der Vergleich mit den Inlandskosten.
Welche Anforderungen gelten für Rechnungen aus dem Ausland?
Die Belege müssen grundsätzlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen (§ 51 Absatz 4 Satz 1 BBhV), und auf Anforderung ist mindestens für eine Bescheinigung des Krankheitsbildes und der erbrachten Leistungen eine Übersetzung vorzulegen (§ 51 Absatz 4 Satz 3 BBhV). Nach den Merkblättern des Bundesverwaltungsamts gehören Rechnungsdatum, Behandlungsdaten, leistungserbringende und behandelte Person, Grund der Behandlung mit Diagnose und eine Leistungsbeschreibung auf den Beleg.
Was gilt bei Abordnung ins Ausland oder Gastprofessur mit Dienstort im Ausland?
Beihilfeberechtigt sind auch Beamtinnen und Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet sind (§ 3 BBhV). Für sie gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen (§ 6 Absatz 6 Satz 1 BBhV). Bei verordneten Heilmitteln gilt dieser Maßstab anstelle der Höchstbeträge nach Anlage 9; die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die diese Höchstbeträge übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro (§ 23 Absatz 3 Satz 1 und 2 BBhV). Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt diese Minderung nicht (§ 23 Absatz 3 Satz 3 BBhV). Bei einem nicht dienstlich bedingten Aufenthalt außerhalb des Gastlandes und außerhalb der EU sind Aufwendungen nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie im Gastland oder im Inland entstanden wären (§ 11 Absatz 3 Satz 1 BBhV).
Reichen Beihilfe und beihilfekonformer Tarif für eine Reise in die USA?
Außerhalb der EU nicht immer, weil beide Bausteine an denselben beihilfefähigen Aufwendungen ansetzen und diese durch § 11 Absatz 1 Satz 3 BBhV auf Inlandsniveau gedeckelt sind. Ob daraus eine Lücke entsteht und wie groß sie ausfällt, hängt vom Behandlungsland, von der Höhe der Rechnung und von den Bedingungen des eigenen Tarifs ab. Das Bundesverwaltungsamt empfiehlt in seinem Merkblatt zu privaten Auslandsaufenthalten dringend, das Risiko ungedeckter Kosten durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung zu vermeiden.
Quellen
Rechtsgrundlagen und amtliche Fundstellen
Amtliches Vollzitat: Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 240) geändert worden ist.
EU-Gleichstellung, Deckelung außerhalb der EU, die fünf Ausnahmen.
Absatz 3 zur Notwendigkeit, Absatz 5 Satz 1 bis 3 zum Gebührenrahmen, Absatz 6 Satz 1 zu den ortsüblichen Gebühren im Ausland.
Beihilfeberechtigung bei dienstlichem Wohnsitz im Ausland oder Abordnung.
Absatz 5 mit den Ausschlüssen, Absatz 6 zur Beförderung aus dem Gastland.
Beamtenstatus als Voraussetzung, Ausschluss bei einer Befristung unter einem Jahr.
Deckelung auf den Fallpauschalenbetrag, Kostenübersicht vor der Aufnahme, Abzug bei Auslandsverwendung.
Absatz 3 zu ortsüblichen Gebühren, Minderung um 10 Prozent und Ausnahme für unter 18-Jährige.
Absatz 1 zur Festsetzungsstelle, Absatz 4 zu Auslandsbelegen, Absatz 8 zur Antragsschwelle.
Drei Jahre nach Rechnungsdatum, Fristwahrung bei der Beschäftigungsstelle im Ausland.
Kostenvergleich, Belege, Übersetzung, Umrechnung, Auslandskrankenversicherung.
Aufschiebbarkeit, 1.000-Euro-Grenze, Belege und Übersetzung.
Ortsüblichkeit, Heilmittel, Beförderungskosten, Antragsfrist.
Hinweis auf die Bedingung medizinisch sinnvoll und die schriftliche Bestätigung.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen außerhalb Deutschlands nach der Bundesbeihilfeverordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Angaben sind unverbindlich und beziehen sich auf die am 6. August 2026 abgerufenen amtlichen Fassungen und Merkblätter. Für Landesbeamtinnen und Landesbeamte gilt die Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn. Maßgeblich bleiben die geltende amtliche Fassung, der konkrete Leistungszeitpunkt und die Entscheidung der zuständigen Festsetzungsstelle. Eine Erstattungs- oder Deckungszusage ist damit nicht verbunden.
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Wenn ein Forschungsaufenthalt, eine Gastprofessur oder eine Entsendung ansteht, prüfen wir die Auslandsklausel Ihres Restkostentarifs, die zulässige Aufenthaltsdauer und die Regelung zum Krankenrücktransport. Anschließend lässt sich beurteilen, ob eine Deckungslücke besteht und welche Form der zusätzlichen Absicherung dafür in Betracht kommt. Die Prüfung kann ergeben, dass der bestehende Schutz ausreicht, dass er angepasst werden sollte oder dass er für die konkrete Reise ergänzt werden muss.
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