Beihilfe beim Dienstherrnwechsel

Lebensphase · Versetzung und neuer Dienstherr

Beihilfe beim Dienstherrnwechsel: Zuständigkeit, Stichtag und PKV richtig ordnen

Beim Wechsel zwischen Bund, Land, Kommune oder anderer Körperschaft entscheidet nicht allein das Rechnungsdatum. Für die hier geprüften Systeme Bund und Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich maßgeblich, wann die medizinische Leistung erbracht wurde und welcher Beihilfeanspruch zu diesem Zeitpunkt bestand.

Leistungstag statt RechnungseingangAufwendungen vor und nach dem Wirksamkeitsdatum getrennt zuordnen.
Alte und neue BeihilfestelleOffene Vorgänge nicht pauschal an die neue Stelle senden.
Sechs Monate für die PKV§ 199 VVG kann eine Anpassung ohne neue Risikoprüfung ermöglichen.
Keine vorschnelle VertragsänderungBeihilfestatus und Restkostenquote zuerst schriftlich klären.
Wichtiger Hinweis: Diese Seite ist eine allgemeine, vereinfachte Orientierung und keine Rechtsberatung, behördliche Auskunft, Leistungszusage oder verbindliche Vertragsprüfung. Es besteht keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder individuelle Anwendbarkeit. Maßgeblich sind das im Einzelfall geltende Beihilferecht, die Entscheidung der zuständigen Beihilfestelle sowie der individuelle PKV-Vertrag und die Entscheidung des Versicherers.

Direkte Antwort

Welche Beihilfestelle ist nach einem Dienstherrnwechsel zuständig?

Für Bund und Nordrhein-Westfalen gilt als belastbare Grundlogik: Eine Behandlung, Untersuchung oder sonstige Leistung wird dem Beihilferecht zugeordnet, das im Zeitpunkt der Leistungserbringung galt. Leistungen vor dem Wirksamwerden der Versetzung gehören grundsätzlich zur bisherigen Beihilfestelle; Leistungen danach zur neuen. Dass eine Rechnung erst später ausgestellt oder eingereicht wird, ändert die zeitliche Zuordnung nicht automatisch.

Bei einer länger laufenden Behandlung können deshalb einzelne Sitzungen, Behandlungstage oder Lieferungen unterschiedlichen Beihilfestellen zuzuordnen sein. Für Hilfsmittel, Arzneimittel, stationäre Aufenthalte, Pflegeleistungen, Vorauszahlungen oder pauschal abgerechnete Behandlungsserien kann eine gesonderte Zuordnung erforderlich sein. In solchen Fällen sollte die Zuständigkeit vor der Einreichung schriftlich bestätigt werden.

Erster Prüfpunkt

Wirksamkeitsdatum

Entscheidend ist der genaue Tag, an dem Versetzung, Ernennung oder neues Dienstverhältnis wirksam wird.

Zweiter Prüfpunkt

Leistungstag

Die Aufwendung wird grundsätzlich dem Tag zugeordnet, an dem die zugrunde liegende Leistung erbracht wurde.

Dritter Prüfpunkt

Beihilfe- und PKV-Quote

Ändert sich der Bemessungssatz, muss die versicherte Restkostenquote kontrolliert werden.

Begriffe sauber trennen

Nicht jeder Arbeitsplatzwechsel ist ein Dienstherrnwechsel

Die Folgen für Beihilfe und PKV hängen davon ab, was dienstrechtlich tatsächlich geschieht. Die umgangssprachliche Bezeichnung „Wechsel“ reicht für eine belastbare Einordnung nicht aus.

Versetzung, Abordnung und Statuswechsel im Vergleich
VorgangTypische WirkungBeihilferechtlicher erster Prüfpunkt
Dienststellenwechsel innerhalb desselben DienstherrnNeue Behörde oder neuer Arbeitsort, aber derselbe Dienstherr.Oft bleibt das materielle Beihilferecht gleich; zuständige Festsetzungsstelle oder Beihilfenummer können sich dennoch ändern.
Versetzung zu einem anderen DienstherrnDauerhafter Wechsel, etwa vom Land zum Bund oder zwischen Ländern.Wirksamkeitsdatum, neues Beihilferecht, neue Stelle und neue Bemessungslogik prüfen.
AbordnungVorübergehender Einsatz; das Stammverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen.Nicht automatisch wie eine Versetzung behandeln. Kostenträger und anwendbares Recht ausdrücklich klären.
StatuswechselZum Beispiel Widerruf zu Probe, aktive Person zu Versorgungsempfänger oder Heilfürsorge zu Beihilfe.Bemessungssatz und Versicherungsbedarf können sich ändern, auch ohne neuen Dienstherrn.
Neue Beihilfeberechtigung neben bestehendem AnspruchMehrere mögliche Ansprüche oder Konkurrenzlagen.Vorrangregeln beachten; beim Bund schließt die Berechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis die aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis aus.
Nicht aus dem Organigramm ableiten: Ob Bund, Land, Kommune, Universität, Kirche oder sonstige Körperschaft beteiligt ist, sagt allein noch nicht, welches Beihilferecht gilt. Maßgeblich sind Ernennungsurkunde, Versetzungsverfügung, dienstrechtlicher Status und die schriftliche Auskunft der zuständigen Stelle.

Kernlogik

Der Stichtag trennt alte und neue Aufwendungen

Die zeitliche Zuordnung lässt sich am sichersten als Schnittstelle verstehen. Vor dem Wirksamkeitsdatum entstandene Aufwendungen werden nach dem bisherigen System geprüft. Danach entstandene Aufwendungen werden nach dem neuen System geprüft. Der Antrag kann trotzdem erst später gestellt werden, solange die jeweilige Ausschlussfrist eingehalten wird.

1. WirksamkeitsdatumTag der Versetzung oder neuen Ernennung notieren.
2. LeistungstagBehandlungs-, Liefer- oder Pflegetag je Beleg bestimmen.
3. RechtskreisAufwendung altem oder neuem Beihilferecht zuordnen.
4. EinreichungMit richtiger Beihilfenummer und vollständigen Nachweisen einreichen.

Bund

Nach § 2 BBhV kommt es für die Beihilfeberechtigung grundsätzlich auf den Status im Zeitpunkt der Leistungserbringung an. § 6 BBhV stellt ebenfalls auf den Zeitpunkt ab, zu dem die zugrunde liegende Leistung erbracht wird. Bei konkurrierenden Ansprüchen bestimmt § 5 BBhV unter anderem, dass die Beihilfeberechtigung aus einem neuen Dienstverhältnis die aus einem bereits bestehenden Dienstverhältnis ausschließt.

Nordrhein-Westfalen

§ 1 Absatz 6 BVO NRW regelt den Fall der Versetzung ausdrücklich: Der aufnehmende Dienstherr zahlt für Aufwendungen, die nach dem Zeitpunkt der Versetzung entstehen; für bis dahin entstandene Aufwendungen bleibt bei einem Wechsel aus dem NRW-Geltungsbereich die bisherige NRW-Regelung maßgeblich. § 3 Absatz 5 BVO NRW definiert als Entstehungszeitpunkt grundsätzlich die Erbringung der zugrunde liegenden Leistung.

Praktische Folge: Eine Arztrechnung vom 20. September kann vollständig oder teilweise noch zur alten Beihilfestelle gehören, wenn die Behandlung vor dem Wechsel stattfand. Umgekehrt gehört eine nach dem Wechsel erbrachte Leistung nicht deshalb zur alten Stelle, weil der Behandlungsplan vorher begonnen oder genehmigt wurde.

Behandlungen über den Wechseltermin hinaus

Einzelleistungen trennbar

Bei Psychotherapie, Physiotherapie, Zahnarztterminen oder Serienbehandlungen werden einzelne Sitzungen typischerweise nach ihrem jeweiligen Leistungstag getrennt.

Gesamtleistung oder Pauschale

Bei Hilfsmittellieferungen, stationären Fallpauschalen, Vorauszahlungen oder kombinierten Rechnungen sollte die Beihilfestelle schriftlich festlegen, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist.

Bund und Nordrhein-Westfalen

Was sich beim Wechsel typischerweise ändern kann

Die folgende Übersicht ersetzt keinen vollständigen Ländervergleich. Sie zeigt die Punkte, die bei einem Wechsel zwischen Bundes- und NRW-Beihilfe zuerst geprüft werden sollten. Die angegebenen Werte entsprechen dem fachlichen Stand vom 1. August 2026.

Erste Prüfpunkte bei Bund und Nordrhein-Westfalen
PrüfpunktBundNordrhein-WestfalenHandlung
Regel-Bemessung aktive Person50 %50 %Nicht nur den Grundsatz, sondern Kinder-, Partner-, Elternzeit- und Versorgungsstatus prüfen.
Erhöhte Quote bei Kindern70 % bei erfüllter Bundesregel70 % bei erfüllter NRW-RegelZuordnung des Familienzuschlags und Berücksichtigungsfähigkeit schriftlich bestätigen lassen.
Versorgungsempfänger70 %70 %Bei gleichzeitigem Ruhestand und Dienstherrnwechsel getrennt prüfen.
Antragsfrist3 Jahre24 MonateFür alte und neue Aufwendungen jeweils die Frist des zuständigen Systems beachten.
Pauschale BeihilfeKeine allgemeine beitragsbezogene pauschale Beihilfe nach dem Hamburger Modell; pflegebezogene Pauschalen sind davon zu unterscheiden.Die BVO NRW regelt individuelle Beihilfe und keine allgemeine beitragsbezogene pauschale Beihilfe nach Hamburger Modell.Eine frühere Systementscheidung nicht als automatisch portabel behandeln.
Datenstand01.08.202601.08.2026Bei späterem Wechsel den aktuellen Stand erneut prüfen.

Für die vollständige Gegenüberstellung von Bemessung, Familie, Fristen, Wahlleistungen und Verfahrenswegen nutzen Sie den interaktiven Beihilfevergleich Bund und NRW. Die Detailseiten Bundesbeihilfe und Beihilfe Nordrhein-Westfalen erklären die jeweiligen Systeme getrennt.

Versicherungsschutz

PKV-Restkostenquote nach dem Wechsel prüfen

Die private Krankenversicherung ergänzt bei klassischer individueller Beihilfe grundsätzlich den Teil der Krankheitskosten, der nicht über den persönlichen Beihilfebemessungssatz abgedeckt ist. Ändert sich die Beihilfequote, kann deshalb die versicherte Restkostenquote zu hoch oder zu niedrig werden.

§ 199 Absatz 2 VVG ist die zentrale Schutzvorschrift: Ändert sich der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, kann der Versicherungsschutz innerhalb der bestehenden Krankheitskostentarife an den neuen Bedarf angepasst werden. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, muss die Anpassung grundsätzlich ohne neue Risikoprüfung und ohne neue Wartezeiten erfolgen. Für den Basistarif gilt diese Sonderregel nicht.
Schritt 1

Neuen Status belegen

Versetzungsverfügung, Ernennung, Beihilfebescheinigung oder schriftliche Statusauskunft zusammentragen.

Schritt 2

Zielquote bestimmen

Persönlichen Bemessungssatz für aktive Person, Kinder, Partner, Elternzeit, Ruhestand oder Heilfürsorge klären.

Schritt 3

Anpassung beantragen

Versicherer rechtzeitig und nachweisbar informieren; Tarifbausteine, Restkostenquote und Ergänzungsleistungen separat prüfen.

Keine vorschnelle Kündigung oder Tarifreduzierung: Eine bloße Prozentangleichung beantwortet nicht, ob ambulante, stationäre, zahnärztliche oder ergänzende Leistungen weiterhin passend versichert sind. Eine Vertragsänderung sollte erst nach verbindlicher Beihilfeauskunft und Prüfung der Versicherungsbedingungen erfolgen.

§ 199 VVG ist nicht dasselbe wie ein Tarifwechsel nach § 204 VVG

Der beihilfebedingte Anpassungsanspruch dient dem Ausgleich eines veränderten Beihilfebemessungssatzes oder eines weggefallenen Beihilfeanspruchs. Ein allgemeiner Tarifwechsel verfolgt eine andere Zielrichtung. Beim Dienstherrnwechsel sollte deshalb zuerst die beihilfebedingte Anpassung geprüft werden, bevor weitergehende Tarifentscheidungen getroffen werden.

Wie Beihilfequote, Restkostentarif und Ergänzungsbausteine zusammenwirken, erklärt das Dossier Beihilfe und PKV: Tarifaufbau und Restkosten.

Familie und Status

Kinder, Partner und Elternzeit können den persönlichen Satz verändern

Der neue Dienstherr übernimmt nicht automatisch jede bisherige Familienzuordnung. Insbesondere die berücksichtigungsfähigen Kinder, der Bezug kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag und die Einkommensvoraussetzungen für Ehe- oder Lebenspartner müssen im neuen Rechtskreis geprüft werden.

Kinder und Familienzuschlag

Bei mehreren beihilfeberechtigten Elternteilen kann entscheidend sein, wer den maßgeblichen kinderbezogenen Anteil erhält. Ein Wechsel des Dienstherrn oder der Familienzuschlagszuordnung kann damit auch die persönliche Beihilfequote beeinflussen.

Ehe- oder Lebenspartner

Einkommensgrenzen, Bezugsjahre und Nachweisregeln unterscheiden sich. Ein bisher berücksichtigungsfähiger Partner ist nicht ohne erneute Prüfung automatisch auch im neuen System berücksichtigungsfähig.

Elternzeit

Elternzeit kann bei einzelnen Dienstherren eine eigene Bemessungsregel auslösen. Die Bundesbeihilfe sieht für beihilfeberechtigte Personen in Elternzeit einen Bemessungssatz von 70 Prozent vor.

Ruhestand

Fallen Dienstherrnwechsel und Eintritt in den Ruhestand zusammen, müssen Zuständigkeit, Versorgungsträger, Bemessung und PKV-Anpassung als getrennte Prüfschritte behandelt werden.

Sonderfälle

Diese Konstellationen brauchen eine eigene Klärung

Abordnung

Vorübergehender Einsatz

Eine Abordnung ist nicht automatisch ein vollständiger Wechsel des Beihilferechts. NRW enthält hierfür eigene Zuständigkeitsregeln. Vor Einreichung klären, welche Stelle während der Abordnung zahlt.

Heilfürsorge

Wechsel in oder aus Heilfürsorge

Hier ändert sich nicht nur eine Prozentquote, sondern möglicherweise das Versorgungssystem. Anwartschaft, Restkosten und Angehörigenbeihilfe getrennt prüfen.

Pauschale Beihilfe

Systementscheidung

Eine Wahl bei einem bisherigen Dienstherrn gilt nicht automatisch beim neuen Dienstherrn weiter. Zugang, Frist, Unwiderruflichkeit und Zuschusssystem neu prüfen.

Laufende Genehmigung

Psychotherapie, Reha, Hilfsmittel

Voranerkennungen und Genehmigungen nicht als übertragbar voraussetzen. Alte und neue Stelle vor Fortsetzung oder Bestellung schriftlich einbinden.

Direktabrechnung

Krankenhaus und Abrechnungsstelle

Bei Direktabrechnung oder laufender stationärer Behandlung neue Zuständigkeit, Beihilfenummer und Zahlungsweg rechtzeitig melden.

Ausland

Auslandsdienst oder Wohnsitz

Für Auslandsfälle gelten zusätzliche Zuständigkeits- und Angemessenheitsregeln. Eine Inlandssystematik darf nicht ungeprüft übertragen werden.

Zur Abgrenzung von Beihilfe und Heilfürsorge siehe Freie Heilfürsorge. Die Entscheidungssystematik zur pauschalen Beihilfe bleibt zentral auf Pauschale Beihilfe.

Praktische Planung

Stichtagsplaner für den Dienstherrnwechsel

Der Planer erzeugt praktische Erinnerungsmarken rund um Ihr Wirksamkeitsdatum. Nur die Sechsmonatsfrist zur PKV-Anpassung nach § 199 Absatz 2 VVG ist hier als gesetzliche Frist gemeint. Die übrigen Zeitpunkte sind organisatorische Empfehlungen.

Die Eingabe wird nur lokal im Browser verarbeitet und nicht versendet oder gespeichert.

Bitte wählen Sie das Wirksamkeitsdatum.

Anschließend erscheinen die organisatorischen Schritte und das Ende des Sechsmonatsfensters.

Unterlagen und Ablauf

Checkliste vor und nach dem Wechsel

Vor dem Wirksamkeitsdatum

  • Versetzungs- oder Ernennungsurkunde und exaktes Wirksamkeitsdatum sichern.
  • Neue Beihilfestelle, neue Beihilfenummer und Einreichungsweg erfragen.
  • Persönlichen Bemessungssatz einschließlich Kinder-, Partner- und Elternzeitregel schriftlich bestätigen lassen.
  • Laufende Voranerkennungen, Psychotherapie, Reha, Hilfsmittel oder Heilbehandlungen melden.
  • PKV zunächst informieren, aber Vertragsänderung erst nach belastbarer Statusklärung beauftragen.

Am Stichtag

  • Offene Belege nach Leistungstag vor und nach dem Wechsel trennen.
  • Bei mehrtägigen oder pauschalen Leistungen die Zuordnung dokumentieren.
  • Neue Kontaktdaten, Bankverbindung und Familienverhältnisse an die neue Stelle melden.

Unmittelbar danach

  • Alte Aufwendungen mit alter Beihilfenummer bei der bisherigen Stelle einreichen.
  • Neue Aufwendungen nur bei der neuen Stelle einreichen.
  • Keine identischen Belege parallel an beide Stellen senden.
  • PKV-Anpassungsangebot mit Beihilfebescheinigung und Wirksamkeitsdatum anfordern.

Innerhalb von sechs Monaten

  • Anpassung nach § 199 Absatz 2 VVG nachweisbar beantragen, sofern sich Bemessungssatz oder Beihilfeanspruch geändert haben.
  • Nicht nur Prozentstufe, sondern ambulante, stationäre, Zahn- und Ergänzungsbausteine prüfen.
  • Policen-Nachtrag und neues Versicherungszertifikat auf korrekten Beginn kontrollieren.

Bis zum Ablauf der jeweiligen Beihilfefrist

  • Restliche Altbelege innerhalb der bisherigen Ausschlussfrist einreichen.
  • Bescheide und Erstattungen von alter und neuer Stelle getrennt archivieren.
  • Bei Ablehnung wegen Zuständigkeit sofort prüfen, ob eine fristwahrende Weiterleitung oder neue Einreichung erforderlich ist.

Unterlagen, die regelmäßig benötigt werden

  • Versetzungsverfügung oder Ernennungsurkunde
  • schriftliche Auskunft der neuen Beihilfestelle
  • letzter Beihilfebescheid
  • aktuelle PKV-Versicherungsbescheinigung
  • Tarifübersicht mit versicherten Prozentstufen
  • Nachweis Familienzuschlag und Kinderzuordnung
  • Steuerbescheid oder Einkommensnachweis des Partners
  • laufende Genehmigungen und Voranerkennungen
  • Heil- und Kostenpläne
  • offene Rechnungen, Rezepte und Verordnungen
  • Bescheide zu Heilfürsorge oder Anwartschaft
  • Nachweis über pauschale Beihilfe, falls gewählt

Fehler vermeiden

Die häufigsten Fehlentscheidungen

Fehler 1

Alle offenen Rechnungen an die neue Stelle senden

Die neue Stelle ist nicht automatisch für Leistungen zuständig, die vor dem Wechsel erbracht wurden.

Fehler 2

Nur auf das Rechnungsdatum schauen

Bei Bund und NRW ist für die Grundzuordnung der Leistungstag entscheidend, nicht allein der Tag der Rechnungsausstellung.

Fehler 3

PKV sofort reduzieren

Ohne schriftlich bestätigten neuen Bemessungssatz drohen Lücken, Überversicherung oder eine unpassende Tarifstruktur.

Fehler 4

Sechsmonatsfenster übersehen

Der besondere Anpassungsanspruch ohne Risikoprüfung und Wartezeiten setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus.

Fehler 5

Genehmigungen als automatisch übertragbar ansehen

Eine Voranerkennung des alten Dienstherrn bindet die neue Stelle nicht ohne Weiteres.

Fehler 6

Pauschalbeihilfe mit individueller Beihilfe vermischen

Systemwahl und Restkostenversicherung folgen anderen Regeln als die bloße Anpassung einer Beihilfequote.

Konstruierte Beispiele

Drei typische Wechselkonstellationen

Fall 1: NRW zum Bund mitten in einer Behandlung

Sachverhalt: Die Versetzung wird zum 1. Oktober wirksam. Physiotherapiesitzungen finden im September und Oktober statt; die Praxis stellt eine Sammelrechnung im November.

Einordnung: Die Septembertermine werden nach dem bisherigen NRW-Recht, die Oktobertermine nach Bundesrecht geprüft. Die Sammelrechnung sollte die einzelnen Behandlungstage ausweisen.

Fall 2: Bund nach NRW mit zwei Kindern

Sachverhalt: Die aktive Person hatte bisher einen erhöhten Bemessungssatz. Nach dem Wechsel ist noch ungeklärt, wer die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag erhält.

Einordnung: Die 70-Prozent-Quote darf nicht allein aus der früheren Bundeszuordnung übernommen werden. Erst die neue Familienzuschlags- und Beihilfezuordnung klären, dann die PKV-Restquote anpassen.

Fall 3: Heilfürsorge endet mit neuem Amt

Sachverhalt: Eine Person wechselt aus einer heilfürsorgeberechtigten Vollzugsverwendung in eine beihilfeberechtigte Verwaltungsfunktion.

Einordnung: Es handelt sich nicht nur um eine Quotenänderung. Beginn des Beihilfeanspruchs, Aktivierung oder Umstellung der PKV, Anwartschaft und Angehörigenabsicherung müssen als Gesamtprozess geplant werden.

Entscheidungsbaum

So ordnen Sie Ihren Fall in fünf Fragen

  1. Wechselt wirklich der Dienstherr? Falls nur Dienststelle oder Arbeitsort wechseln, zuerst Zuständigkeit statt Beihilfesystem prüfen.
  2. Welches Datum ist dienstrechtlich wirksam? Nicht Vertragsgespräch, Zusage oder Umzug, sondern das formale Wirksamkeitsdatum verwenden.
  3. Wann wurde die jeweilige Leistung erbracht? Belege und Sammelrechnungen nach Leistungstagen trennen.
  4. Ändern sich Bemessungssatz oder Versorgungssystem? Kinder, Partner, Elternzeit, Ruhestand, Heilfürsorge und Pauschalbeihilfe mitprüfen.
  5. Welche Vertragsänderung ist tatsächlich nötig? § 199 VVG, Restkostenquote und Tarifbausteine gemeinsam prüfen; erst danach beauftragen.
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Vertiefung

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FAQ

Häufige Fragen zur Beihilfe beim Dienstherrnwechsel

Welche Beihilfestelle zahlt eine Rechnung, die erst nach dem Wechsel eintrifft?

Für Bund und NRW ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Wurde die Leistung vor dem Wirksamkeitsdatum erbracht, gehört sie regelmäßig zur bisherigen Stelle, auch wenn die Rechnung später eingeht.

Kann ich alte Rechnungen nach der Versetzung noch einreichen?

Grundsätzlich ja, sofern die Aufwendung beim Entstehen beihilfefähig war und die Ausschlussfrist des bisherigen Systems noch läuft. Reichen Sie Altbelege bei der bisher zuständigen Stelle ein.

Muss ich meine PKV nach jedem Dienstherrnwechsel ändern?

Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob sich Beihilfebemessungssatz, Beihilfeanspruch oder versicherter Leistungsbedarf ändern. Auch bei gleicher Prozentquote können Tarif- und Verfahrensfragen zu prüfen sein.

Ist für die PKV-Anpassung eine neue Gesundheitsprüfung nötig?

Bei einer Anpassung nach § 199 Absatz 2 VVG grundsätzlich nicht, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird und die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Der Basistarif ist ausgenommen.

Was passiert mit einer laufenden Psychotherapie oder Reha?

Einzelne Leistungen können nach ihrem jeweiligen Leistungstag unterschiedlichen Rechtskreisen zugeordnet werden. Genehmigungen oder Voranerkennungen sollten nicht als automatisch übertragbar behandelt werden; beide Stellen sind rechtzeitig einzubeziehen.

Ist eine Abordnung dasselbe wie eine Versetzung?

Nein. Eine Abordnung ist regelmäßig vorübergehend und kann eigenen Zuständigkeitsregeln folgen. Das anwendbare Beihilferecht darf nicht allein aus dem Einsatzort abgeleitet werden.

Kann eine gewählte pauschale Beihilfe zum neuen Dienstherrn mitgenommen werden?

Eine automatische Portabilität darf nicht unterstellt werden. Der neue Dienstherr entscheidet nach seinem Recht über Zugang, Wahlfrist, Zuschusshöhe und Bindungswirkung.

Speichert der Stichtagsplaner meine Angaben?

Nein. Das Datum wird ausschließlich lokal im Browser verarbeitet und weder versendet noch dauerhaft gespeichert.

Rechtsgrundlagen und Stand

Amtliche Quellen

Fachlicher Stand: 01.08.2026. Die dargestellten Bund- und NRW-Werte wurden fachlich geprüft. Rechtsänderungen, Verwaltungsvorschriften und individuelle Bescheide können die Einordnung verändern. Vor einer Vertragsänderung sind Beihilfestatus und Versicherungsbedingungen verbindlich zu prüfen.