PKV im Ausland: Geltungsbereich, Rücktransport und dauerhafter Aufenthalt
Dieses Dossier prüft Ihren bestehenden Vertrag: Wo gilt Ihre private Krankenvollversicherung, wie lange trägt sie außerhalb Europas, was geschieht bei einer Wohnsitzverlagerung, wie werden ausländische Rechnungen abgerechnet und wer zahlt den Rücktransport. Es ist keine Produktseite für Reiseversicherungen.
Fachstand: 26. Juli 2026 · Autor: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
- Kurzantwort in drei Punkten
- Was dieses Dossier nicht behandelt
- Der räumliche Geltungsbereich
- Die Systematik in zwei Achsen
Vorübergehender Aufenthalt
Wohnsitzverlagerung
Leistung und Abrechnung
01 · Kurzantwort
Ihr Auslandsschutz hat eine räumliche und eine zeitliche Grenze
Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Außerhalb Europas gilt er ohne besondere Vereinbarung nur für den ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, bei Reiseunfähigkeit für höchstens zwei weitere Monate. Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland, setzt sich der Vertrag nur innerhalb der EU und des EWR fort – und dort nur bis zur Höhe der Inlandsleistung.
Wo gilt der Schutz?
Heilbehandlung in Europa ist erfasst. Für außereuropäische Länder braucht es eine Vereinbarung im Tarif oder einen Beitragszuschlag. Prüfen Sie, ob Ihre Tarifbedingungen den Geltungsbereich erweitern.
Wie lange trägt er?
Außerhalb Europas ein Monat, verlängerbar um höchstens zwei Monate, wenn Sie die Rückreise nicht ohne Gesundheitsgefährdung antreten können. Tarifbedingungen verlängern diese Frist häufig – dann gilt die längere Frist.
Was passiert beim Umzug?
Innerhalb EU und EWR läuft der Vertrag weiter, begrenzt auf das Inlandsleistungsniveau. In allen anderen Staaten endet er, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird – für die der Versicherer einen Beitragszuschlag verlangen darf.
Prüfreihenfolge
Nehmen Sie Ihre Tarifbedingungen und suchen Sie in dieser Reihenfolge nach „Geltungsbereich“, „Ausland“, „Rücktransport“ und „Anwartschaft“. Die Musterbedingungen sind nur die Grundfassung; Ihre Tarifbedingungen können sie an jeder dieser Stellen erweitern.
02 · Abgrenzung
Was dieses Dossier nicht behandelt
Hier geht es ausschließlich um Ihren bestehenden Krankenvollversicherungsvertrag und dessen Reichweite im Ausland. Produktfragen und zielgruppenspezifische Konstellationen stehen an anderer Stelle:
Reiseschutz als eigenes Produkt
Auswahl, Umfang und Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung behandelt die Seite Reiseversicherungen.
Forschungsaufenthalte
Die spezifische Absicherung von wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit Auslandsaufenthalt behandelt Wissenschaftliche Mitarbeiter im Ausland.
Umzug in die Schweiz
Der Sonderfall Schweiz mit eigener Versicherungspflicht ist auf der Seite Umzug in die Schweiz beschrieben.
Der räumliche Geltungsbereich
Zwei Sätze in den Musterbedingungen entscheiden darüber, ob Ihre Rechnung überhaupt in den Vertrag fällt.
03 · Rechtsgrundlage
Europa als Grundfassung, alles Weitere durch Vereinbarung
Der räumliche Schutz steht in § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009): „Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (vgl. aber § 15 Abs. 3). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.“
Drei Aussagen stecken darin, die im Schadenfall getrennt geprüft werden:
- Europa ist der Regelgeltungsbereich. Nicht die EU, nicht der EWR – der geografische Begriff Europa. Er ist weiter als beide.
- Außereuropäisch nur mit Vereinbarung. Der Klammerverweis auf § 15 Abs. 3 macht dabei deutlich, dass eine Ausdehnung des Leistungsraums die Frage der Wohnsitzverlagerung nicht mitregelt. Das sind zwei verschiedene Dinge.
- Der Ein-Monats-Schutz ist eine Reiseregel, keine Umzugsregel. Er gilt für den „vorübergehenden Aufenthalt“ – wer auswandert, kann sich darauf nicht berufen.
Wichtig: Die Musterbedingungen sind nur der Ausgangspunkt
Die MB/KK sind eine Bedingungsreferenz des PKV-Verbands, kein Gesetz und kein Vertragsinhalt. Ihre Tarifbedingungen können den Geltungsbereich und die Fristen erweitern. Zur Dauer beschreibt der PKV-Verband die Marktlage so: „Weltweit gilt der private Vollschutz für die Dauer von mindestens einem Monat. Bei vielen Versicherern sind es sogar drei oder mehr Monate.“ Zur räumlichen Ausdehnung gibt es keine vergleichbare öffentliche Aussage. Maßgeblich ist immer Ihr eigenes Bedingungswerk.
04 · Systematik
Die Systematik in zwei Achsen
Die Musterbedingungen beantworten zwei verschiedene Fragen, und sie tun das mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Wer beide in eine gemeinsame Landkarte presst, zieht die Grenzen falsch. Sauber ist eine Systematik aus zwei Achsen: der Situation und dem Gebiet.
- Achse 1 – die Situation. Halten Sie sich vorübergehend im Ausland auf, oder verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt? Die erste Frage betrifft den Ort der Heilbehandlung, die zweite den Bestand des Vertrags.
- Achse 2 – das Gebiet. Für den vorübergehenden Aufenthalt zählt der geografische Begriff Europa. Für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zählt dagegen die Zugehörigkeit zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum. Diese beiden Gebietsbegriffe decken sich nicht.
| Situation | Gebiet | Rechtsfolge nach den Musterbedingungen |
|---|---|---|
| Vorübergehender Aufenthalt | Europa (geografisch) | Versicherungsschutz für Heilbehandlung, ohne die besondere Monatsbegrenzung des § 1 Abs. 4 |
| Vorübergehender Aufenthalt | außerhalb Europas | ein Monat automatisch; bis zu zwei weitere Monate nur, wenn die Rückreise wegen notwendiger Heilbehandlung gesundheitlich nicht möglich ist (§ 1 Abs. 4) |
| Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts | EU und EWR | Vertrag setzt sich fort; Leistung höchstens in Höhe der Inlandsleistung (§ 1 Abs. 5) |
| Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts | Schweiz, Vereinigtes Königreich und sonstige Drittstaaten | Versicherungsverhältnis endet, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird (§ 15 Abs. 3) |
Diese Darstellung beschreibt die Musterbedingungen, nicht Ihren Vertrag
Die Tabelle gibt die Systematik der Musterbedingungen wieder. Maßgeblich ist stets der konkret vereinbarte Tarif einschließlich der Tarifbedingungen. Einzelne Versicherer haben beim weltweiten Geltungsbereich, beim Rücktransport, bei längeren Auslandsaufenthalten und bei dauerhaften Verlegungen des gewöhnlichen Aufenthalts abweichende und teils bessere Regelungen vereinbart.
Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Die Musterbedingungen stellen in § 1 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, nicht auf die melderechtliche Anmeldung. Eine An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ein Indiz, entscheidet aber nicht darüber, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt.
↑ Zum SeitenanfangVorübergehender Aufenthalt
Reise, Entsendung, Gastaufenthalt: Hier entscheidet die Frist, nicht der Reisezweck.
05 · Fristen
Ein Monat, zwei Verlängerungsmonate – und was Tarifbedingungen daraus machen
Die Musterfassung ist knapp bemessen. Der Verlängerungszeitraum ist zudem an eine enge Voraussetzung geknüpft: Er greift nur, solange die versicherte Person „die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann“. Das ist kein Komfortmaßstab, sondern eine medizinische Feststellung.
Tarifbedingungen können diese Regel erweitern. Ein Beispiel aus einem öffentlich zugänglichen Bedingungswerk (Alte Oldenburger, Tarifbedingung zu § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 in den aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen): „Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu drei Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsschutz gegen Zahlung eines vom Versicherer festgelegten Beitragszuschlags fortzuführen, sofern dies spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsaufenthalts außerhalb von Europa beantragt wird.“
Achtung: Die Antragsfrist ist der eigentliche Stolperstein
In der zitierten Klausel steht nicht nur eine längere Frist, sondern auch eine Ausschlussfrist für den Antrag. Wer erst nach vier Monaten fragt, hat den vertraglich zugesagten Anspruch auf Fortführung verloren – obwohl die Klausel großzügiger wirkt als die Musterfassung. Prüfen Sie in Ihrem Bedingungswerk deshalb immer beides: die Dauer und die Frist für den Antrag.
Diese Klausel ist ein Beispiel eines einzelnen Versicherers, kein Marktstandard. Aus ihr lässt sich weder auf andere Gesellschaften noch auf Ihren eigenen Vertrag schließen.
06 · Entsendung
Entsendung: Was die A1-Bescheinigung klärt – und was nicht
Bei einer Entsendung überlagern sich zwei Rechtskreise. Das Sozialversicherungsrecht bestimmt § 4 Abs. 1 SGB IV: „Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“
Beide Regelungen stehen nicht nebeneinander, sondern in einer Rangfolge. § 4 SGB IV gilt einseitig für Entsendungen außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs und kennt keine feste Zeitgrenze, sondern nur das Merkmal der im Voraus zeitlichen Begrenzung. Innerhalb der EU geht Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor: Wer entsandt wird, „unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst“. Nachgewiesen wird das mit der A1-Bescheinigung.
Wer die A1 für privat Versicherte ausstellt
Für gesetzlich Versicherte stellt die Krankenkasse die A1 aus. Privat Versicherte haben keine Krankenkasse – und damit eine andere Zuständigkeit. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen beschreibt sie so: zuständig ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, „sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist“, und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen selbst, „sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist“.
Praxis: Für Ärztinnen, Ärzte und Kammerberufe
Wer privat krankenversichert und Mitglied eines Versorgungswerks ist, beantragt die A1 bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen – nicht bei einer Krankenkasse und nicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Ergänzend: PKV für Ärzte.
Achtung: Die A1 ist kein Krankenversicherungsnachweis
Sie beantwortet ausschließlich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Ob Ihre private Krankenversicherung am Einsatzort leistet, steht in Ihrem Tarif – und ist unabhängig davon zu prüfen.
07 · Studium und Forschung
Gastland und Gasteinrichtung stellen eigene Anforderungen
Für Doktorandinnen, wissenschaftliche Mitarbeitende und Gastforschende ist der deutsche Vertrag oft nicht das Problem – der Nachweis am Zielort ist es. Zwei belastbare Beispiele:
Bundesrechtliche Mindestdeckungen
Für Teilnehmende am Exchange-Visitor-Programm schreibt 22 CFR § 62.14 Mindestdeckungen vor: medizinische Leistungen von mindestens 100.000 US-Dollar je Unfall oder Erkrankung, Rückführung sterblicher Überreste in Höhe von 25.000 US-Dollar, medizinische Evakuierung in Höhe von 50.000 US-Dollar und ein Selbstbehalt von höchstens 500 US-Dollar je Unfall oder Erkrankung.
Overseas Student Health Cover
Study Australia, das Informationsportal der australischen Regierung, formuliert die Pflicht klar: Internationale Studierende und ihre mitreisenden Angehörigen müssen eine Overseas Student Health Cover haben, und zwar für die gesamte Dauer des Studiums. Ausnahmen bestehen nur für Studierende aus Schweden, Norwegen und Belgien.
Eine deutsche Krankenvollversicherung kann solche Nachweisanforderungen formal verfehlen – nicht weil sie zu schwach wäre, sondern weil sie keine ausgewiesenen Deckungssummen für Evakuierung oder Rückführung kennt und ihr Selbstbehalt über der geforderten Grenze liegen kann. Die Freie Universität Berlin beschreibt die Konstellation für Erasmus-Aufenthalte so: Man müsse „zur Immatrikulation an Ihrer Gasthochschule nachweisen, dass Sie eine Krankenversicherung haben, die im Gastland anerkannt ist“; damit könne man sich „oft, aber nicht immer“ von der Pflichtversicherung vor Ort befreien lassen.
Für die konkrete Planung eines Forschungsaufenthalts inklusive Haftpflicht-, Unfall- und Hausratfragen: Wissenschaftliche Mitarbeiter im Ausland.
↑ Zum SeitenanfangWohnsitzverlagerung
Ab hier geht es nicht mehr um die Leistung, sondern um den Bestand des Vertrags.
08 · Umzug in EU und EWR
Innerhalb EU und EWR läuft der Vertrag weiter – gedeckelt
§ 1 Abs. 5 MB/KK 2009 bestimmt: „Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte.“
Zwei Punkte sind hier entscheidend:
- Die Fortsetzung ist automatisch. Sie brauchen dafür keine Zustimmung des Versicherers und keine besondere Vereinbarung.
- Die Leistung ist gedeckelt. Maßstab ist, was der Versicherer bei einer Behandlung in Deutschland zu zahlen hätte. Liegen die Behandlungskosten im Zielland darüber, tragen Sie die Differenz.
Achtung: Der Deckel wirkt in beide Richtungen
In Ländern mit niedrigerem Kostenniveau fällt der Deckel nicht auf. In Hochpreisländern schon. Rechnen Sie vor dem Umzug mit realistischen Behandlungskosten des Ziellandes, nicht mit deutschen Sätzen – und klären Sie, ob der Versicherer eine ergänzende Vereinbarung anbietet.
09 · Umzug in andere Staaten
Außerhalb EU und EWR endet der Vertrag – wenn Sie nichts tun
§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009 regelt die Gegenkonstellation: „Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.“
Der Satz enthält drei getrennte Rechtsfolgen. Sie schließen einander nicht aus, sondern bauen aufeinander auf.
Vertrag prüfen: Wer kann die Anwartschaft verlangen?
Der Wortlaut der Musterbedingungen lässt offen, von welcher Vertragspartei die Umwandlung verlangt werden kann – Satz 3 ist subjektlos formuliert, während Satz 2 den Versicherer ausdrücklich benennt. Die konkrete Handhabung ist anhand der unternehmens- und tarifindividuellen Bedingungen beziehungsweise durch Abstimmung mit dem Versicherer zu klären. Sicher ist nur die Voraussetzung: Die Verlegung muss nur vorübergehend sein. Wer dauerhaft auswandert, ist auf die besondere Vereinbarung angewiesen.
10 · Grenzfall
Schweiz und Vereinigtes Königreich: im Leistungsraum, aber außerhalb der Fortsetzungsregel
Hier entsteht eine Konstellation, die viele überrascht. § 1 Abs. 4 MB/KK knüpft den Leistungsraum an den geografischen Begriff Europa. § 1 Abs. 5 knüpft die Fortsetzung des Vertrags dagegen an die EU und den EWR. Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des EWR-Abkommens; das Vereinigte Königreich ist beides nicht mehr; die Rechte und Pflichten aus dem EWR-Abkommen galten dort noch bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 fort.
Für einen Aufenthalt bedeutet das: Behandlungen dort liegen im Leistungsraum „Europa“. Für eine dauerhafte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts dorthin bedeutet es dagegen, dass § 1 Abs. 5 nicht greift und § 15 Abs. 3 einschlägig ist – der Vertrag endet also ohne besondere Vereinbarung.
Verwechseln Sie das nicht mit den drei EWR-Staaten außerhalb der Europäischen Union: Norwegen, Island und Liechtenstein sind Vertragsstaaten des EWR-Abkommens. Für sie greift § 1 Abs. 5 MB/KK, der Vertrag setzt sich dort also fort. Die Schweiz steht daneben – sie hat bilaterale Abkommen mit der Europäischen Union, ist aber nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
| Staat | Status | Vorübergehender Aufenthalt | Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts |
|---|---|---|---|
| Norwegen, Island, Liechtenstein | EWR, nicht EU | Europa, also erfasst | Fortsetzung nach § 1 Abs. 5, Leistung höchstens auf Inlandsniveau |
| Schweiz | weder EU noch EWR | Europa, also erfasst | keine automatische Fortsetzung; § 15 Abs. 3 greift |
| Vereinigtes Königreich | seit dem EU-Austritt weder EU noch EWR | Europa, also erfasst | keine automatische Fortsetzung; § 15 Abs. 3 greift |
Achtung: Das ist eine Auslegung des Bedingungswortlauts
Die Musterbedingungen sprechen diesen Fall nicht ausdrücklich an; das Ergebnis folgt aus dem Zusammenspiel der beiden Klauseln. Lassen Sie sich die Rechtsfolge vor einem Umzug in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich vom Versicherer schriftlich bestätigen. Für die Schweiz kommt hinzu, dass dort eine eigene Krankenversicherungspflicht besteht – dazu Umzug in die Schweiz.
11 · Versicherungspflicht
Mit dem Wohnsitz entfällt die deutsche Versicherungspflicht
§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG knüpft die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung an den Wohnsitz: „Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen … eine Krankheitskostenversicherung … abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“
Der Auslandsbezug steckt damit im Tatbestand selbst, nicht in einer Ausnahme: Wer den inländischen Wohnsitz aufgibt, unterfällt der Pflicht nicht mehr. Einen eigenen Auslandstatbestand enthält § 193 Abs. 3 VVG nicht.
Praktisch heißt das: Der Wegfall der Pflicht ist kein Vorteil, sondern der Verlust eines Schutzmechanismus. Der Kontrahierungszwang im Basistarif setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus – Sie sind daher auf die vertraglichen Wege aus § 15 Abs. 3 MB/KK angewiesen.
Achtung: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind nicht dasselbe
§ 193 Abs. 3 VVG knüpft an den Wohnsitz an, § 1 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 MB/KK dagegen an den gewöhnlichen Aufenthalt. Beides kann auseinanderfallen. Wer den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, den inländischen Wohnsitz aber behält, kann den Vertrag nach § 15 Abs. 3 MB/KK verlieren und trotzdem weiter der Versicherungspflicht unterliegen – mit dem Prämienzuschlag des § 193 Abs. 4 VVG als Folge. Die melderechtliche Abmeldung ist dabei nur ein Indiz, nicht die Aufgabe des Wohnsitzes im Rechtssinn.
12 · Anwartschaft
Anwartschaft: der Vertrag ruht, die Rechte bleiben
Die Anwartschaftsversicherung ist nicht nur ein Produktangebot, sondern hat eine gesetzliche Grundlage. § 204 Abs. 5 VVG bestimmt: „Soweit die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, haben die Versicherungsnehmer und die versicherte Person das Recht, einen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer Anwartschaftsversicherung fortzuführen.“ Ergänzend gibt § 15 Abs. 3 Satz 3 MB/KK bei nur vorübergehendem Wegzug ein Umwandlungsverlangen.
Die verbreitete Unterscheidung in kleine und große Anwartschaft ist dagegen nicht gesetzlich definiert, sondern Tarif- und Bedingungssache. Der PKV-Verband beschreibt sie so: Mit einer Anwartschaftsversicherung könne man die Versicherungsleistungen unterbrechen und später „ohne erneute Risikoprüfung wiederaufleben lassen“; die kleine Anwartschaft sichere den Gesundheitszustand, bei der großen werde „zusätzlich die Berechnung des Beitrags nach dem ursprünglichen Eintrittsalter unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Beitragsanpassungen durchgeführt“.
| Merkmal | Kleine Anwartschaft | Große Anwartschaft |
|---|---|---|
| Gesundheitsprüfung bei Wiederaufleben | entfällt | entfällt |
| Vorhandene Alterungsrückstellung | bleibt erhalten | bleibt erhalten |
| Weiterer Aufbau der Alterungsrückstellung | nein | ja |
| Beitragsberechnung nach Wiederaufleben | nach dem dann erreichten Alter, vorhandene Rückstellung wird berücksichtigt | nach dem ursprünglichen Eintrittsalter |
| Beitrag während der Anwartschaft | niedriger | höher |
Konkrete Werte sind anbieterspezifisch. Die DKV beziffert in ihrer Kundeninformation den Beitrag der kleinen Anwartschaft in der Krankenversicherung mit fünf Prozent des Beitrags und die maximale Laufzeit mit zehn Jahren; danach sei eine Umstellung auf die große Anwartschaft möglich, wenn der Anwartschaftsgrund fortbesteht. Das ist ein Beispiel eines Anbieters, kein Marktwert. Grundlagen und Abschlussfragen: Anwartschaftsversicherung.
Wichtig: Tarifwechsel während der Anwartschaft
§ 1 Abs. 6 MB/KK schließt den Umwandlungsanspruch aus, „solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund nicht entfallen ist“. Der PKV-Verband setzt dazu in seiner eigenen Musterfassung eine Fußnote: Die BaFin vertrete die Auffassung, dass der Versicherungsnehmer nach § 204 VVG einen Anspruch auf Umwandlung einer Anwartschafts- oder Ruhensversicherung bezüglich eines Tarifs in eine solche bezüglich eines anderen Tarifs mit gleichartigem Versicherungsschutz habe und die Regelung damit gegen § 208 VVG verstoße. Es geht also um den Tarifwechsel innerhalb der Anwartschaft. Wer während der Anwartschaft einen Tarifwechsel nach § 204 VVG verlangt und abgelehnt wird, sollte diese Fußnote kennen.
Leistung und Abrechnung im Ausland
Wer im Ausland behandelt wird, rechnet nach deutschem Vertragsrecht ab – mit allen Folgen.
13 · EU-Recht
Warum EHIC und EU-Koordinierung Ihnen als Privatversichertem nicht helfen
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt sie „für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit“. Was „Rechtsvorschriften“ sind, definiert Art. 1 Buchst. l: „die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften“.
Eine deutsche private Krankenvollversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz – keine Satzung und keine Durchführungsvorschrift. Sie fällt damit nicht unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. Dieses Ergebnis folgt aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften; eine ausdrückliche amtliche Feststellung dieses Inhalts gibt es nicht.
Die Europäische Krankenversicherungskarte ist eine GKV-Karte
Der GKV-Spitzenverband beschreibt es technisch eindeutig: „Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aufgebracht.“ Ausgegeben wird die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Abs. 1 SGB V von der Krankenkasse. Der PKV-Verband formuliert es entsprechend: Die EHIC könnten „Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse“ nutzen. Sie deckt zudem nach Darstellung der Europäischen Kommission ausdrücklich „keine privaten Gesundheitsleistungen oder Kosten für den Rückflug“ ab und ist „keine Alternative zur Reiseversicherung“.
Das Pendant für Privatversicherte
Weil die EU-Formulare für privat Versicherte nicht greifen, hat der PKV-Verband ein eigenes Instrument geschaffen. Er beschreibt es so: In manchen europäischen Ländern bestehe eine gesetzliche Versicherungspflicht im landeseigenen System; eine Ausnahmegenehmigung erhalte, wer eine Bestätigung der bestehenden deutschen Krankenversicherung vorlege. Privatversicherte könnten dafür das sogenannte Certificate of Entitlement nutzen; der Vordruck sei „vom PKV-Verband entworfen und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt“ worden und gelte „analog zum ‚Formular S1‘ der GKV“.
Praxis: Vor einem längeren EU-Aufenthalt anfordern
Wer sich in einem EU-Staat mit eigener Versicherungspflicht länger aufhält, sollte das Certificate of Entitlement bei seinem Versicherer anfordern, bevor die dortige Behörde eine Pflichtmitgliedschaft feststellt. Nachträglich ist eine Befreiung deutlich aufwendiger.
14 · Abrechnung
Ausländische Rechnungen, Währungskurs und Abzüge
Zwei Absätze in § 6 MB/KK 2009 regeln, was mit einer ausländischen Rechnung geschieht.
Währungsumrechnung, § 6 Abs. 4: „Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.“ Maßgeblich ist damit weder der Kurs am Behandlungstag noch der Kurs, zu dem Sie tatsächlich gezahlt haben, sondern der Kurs am Tag des Belegeingangs. Bei volatilen Währungen kann daraus eine spürbare Differenz zu Ihren Ausgaben entstehen.
Abzüge, § 6 Abs. 5: „Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.“ Der Versicherer kann abziehen, er muss nicht. Ob und in welcher Höhe, richtet sich nach den Tarifbedingungen und der Handhabung des Versicherers.
Belege sammeln und zügig einreichen
Rechnung, Diagnose, Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweis gehören zusammen. Weil der Umrechnungskurs am Tag des Belegeingangs gilt, ist zügiges Einreichen bei fallendem Kurs nachteilig – Sammeln kann sich rechnen oder schaden. Planbar ist das nicht; kalkulieren Sie es als Unsicherheit ein.
Fremdsprachige Unterlagen
Verlangt der Versicherer eine Übersetzung, darf er die Kosten von der Leistung abziehen. Fragen Sie deshalb vorab, welche Sprachen ohne Übersetzung akzeptiert werden.
Achtung: Behandlungsreisen
Manche Tarifbedingungen schließen die Mehrkosten einer gezielt im Ausland gesuchten Behandlung aus. Ein öffentlich zugängliches Beispiel (Hallesche, § 5 Abs. 5a der Tarifbedingungen zu den MB/KK 2009) formuliert: „Keine Leistungspflicht besteht für Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland, sofern der Versicherte zum Zwecke der Heilbehandlung ins Ausland gereist ist. Als Mehrkosten gelten dabei die Kostenanteile der Behandlung im Ausland, die die tarifliche Leistung für eine adäquate Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland übersteigen.“ Wer eine Behandlung im Ausland plant, sollte diese Klausel vorher suchen – sie ist ein Beispiel eines Versicherers, aber die Gestaltung kommt vor.
Wie eine gekürzte Rechnung Position für Position geprüft wird, steht im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen.
15 · Behandlerqualifikation
Wer im Ausland behandelt – und wie die Bedingungen ihn erfassen
§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009 formuliert die Behandlerwahl ohne räumliche Einschränkung, knüpft aber an deutsche Rechtsbegriffe an: „Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.“
Beide Anknüpfungen sind national: die Approbation nach deutschem Recht und das deutsche Heilpraktikergesetz. Eine ausländische Ärztin hat regelmäßig keine deutsche Approbation. Wie ausländische Qualifikationen gleichzustellen sind, sagen die Musterbedingungen nicht ausdrücklich; es ist eine Auslegungsfrage, kein Bedingungstext.
Vertrag prüfen: Gleichstellungsklausel suchen
Prüfen Sie, ob Ihre Tarifbedingungen eine Regelung zur Anerkennung ausländischer Behandler enthalten – etwa eine Formulierung über im jeweiligen Land zur Berufsausübung berechtigte Ärzte. Fehlt sie, lassen Sie sich die Handhabung vor einer geplanten Behandlung schriftlich bestätigen, statt sich auf die Praxis zu verlassen.
Ähnlich gelagert ist die Frage bei stationären Aufenthalten: § 4 Abs. 4 MB/KK stellt auf Krankenhäuser ab, die „unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen“. Diese Merkmale sind funktional beschrieben und lassen sich auf ausländische Häuser übertragen – die Behandlerklausel des Abs. 2 ist es nicht.
↑ Zum Seitenanfang16 · Rücktransport
Der Rücktransport steht nicht in den Musterbedingungen
In den MB/KK 2009 kommt der Krankenrücktransport nicht vor. Erwähnt wird die Rückreise nur an einer Stelle, und zwar als Voraussetzung für die Verlängerung des Leistungszeitraums nach § 1 Abs. 4: Versicherungsschutz besteht, „solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann“. Das ist eine Frist, keine Kostenzusage.
Der Rücktransport ist damit ausschließlich Tarifsache. Der PKV-Verband formuliert die Konsequenz offen: „Nicht jeder PKV-Vertrag deckt einen Rücktransport in die Heimat mit ab. Daher kann der Abschluss einer zusätzlichen Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein.“
„Medizinisch notwendig“ gegen „medizinisch sinnvoll und vertretbar“
Wo eine Rücktransportleistung vereinbart ist, entscheidet ein einziges Begriffspaar über ihren praktischen Wert. Die Verbraucherzentrale beschreibt den Unterschied so: Anbieter, die den Rücktransport nur bei „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“ zahlen, seien zu meiden – diese Voraussetzungen seien „fast nicht zu erfüllen“, denn medizinisch notwendig sei der Rücktransport „nur dann, wenn im Gastland der Standard der medizinischen Versorgung so niedrig ist, dass man dort nicht mit Aussicht auf Erfolg behandelt werden kann“. Empfohlen werden Bedingungen, die auf „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ abstellen.
Wie stark dieser Unterschied wirkt, zeigt ein Bedingungswerk, das den weichen Begriff selbst operationalisiert. Der ADAC Auslandskrankenschutz Premium bestimmt in Ziffer 9.3.1: „Ein Rücktransport der versicherten Person ist medizinisch sinnvoll und vertretbar.“ Und ergänzt: „Sinnvoll kann der Rücktransport z. B. dann sein, wenn nach ärztlicher Prognose die stationäre Behandlung im Ausland länger als 14 Tage dauern würde.“
| Formulierung | Voraussetzung | Praktische Folge |
|---|---|---|
| medizinisch notwendig | Behandlung vor Ort führt nicht mit Aussicht auf Erfolg zum Ziel | greift praktisch nur bei sehr niedrigem Versorgungsstandard im Gastland |
| medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet | zusätzlich ärztliche Anordnung erforderlich | engste Variante; nach Einschätzung der Verbraucherzentrale kaum erfüllbar |
| medizinisch sinnvoll und vertretbar | Rücktransport ist fachlich vertretbar, ohne dass die Behandlung vor Ort aussichtslos sein muss | greift auch bei längerer Behandlungsdauer; ein Bedingungswerk nennt als Beispiel eine Prognose von mehr als 14 Tagen stationärer Behandlung |
17 · Ergänzender Schutz
Warum auch Privatversicherte über einen Reiseschutz nachdenken
Der PKV-Verband empfiehlt die Auslandsreisekrankenversicherung ausdrücklich auch privat Versicherten: „Trotz dieses umfassenden Versicherungsschutzes ist auch für Privatversicherte eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll. Zum einen sind manche möglichen Leistungen der Auslandsreisekrankenversicherung nicht unbedingt im PKV-Vollschutz enthalten. Zum anderen erhalten viele Privatversicherte eine Beitragsrückerstattung, wenn sie ihre Vollversicherung nicht in Anspruch nehmen. Ohne eine Auslandsreisekrankenversicherung ist die Beitragsrückerstattung bei einer Erkrankung oder einem Unfall im Urlaub hinfällig.“
Damit gibt es drei belegbare Gründe, und sie sind unterschiedlicher Natur:
Rücktransport
In den Musterbedingungen nicht vorgesehen, im Tarif nicht immer enthalten. Der PKV-Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht jeder Vertrag ihn abdeckt.
Außereuropäischer Aufenthalt
Nach der Musterfassung ein Monat, verlängerbar um höchstens zwei. Wer länger unterwegs ist, braucht eine Vereinbarung oder einen zweiten Vertrag.
Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt
Wer die Voll-PKV für eine Auslandsbehandlung in Anspruch nimmt, verliert unter Umständen die Beitragsrückerstattung und trägt den Selbstbehalt. Ein separater Reiseschutz schont beides.
Welcher Reiseschutz zu welchem Reiseverhalten passt und worauf bei Laufzeit, Selbstbehalt und Rücktransportklausel zu achten ist: Reiseversicherungen.
↑ Zum SeitenanfangDie anderen Verträge und die Rückkehr
Die Krankenversicherung ist nicht der einzige Vertrag, den ein Umzug ins Ausland trifft.
18 · Pflegepflichtversicherung
Die private Pflegepflichtversicherung folgt eigenen Regeln – und einer Ein-Monats-Frist
Die private Pflegepflichtversicherung hängt an der privaten Krankenversicherung. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI verpflichtet Personen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, „bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten“. Eine ausdrückliche Auslandsregelung enthält § 23 SGB XI nicht; die Folgen ergeben sich aus dieser Akzessorietät und aus dem Bedingungswerk.
Vorübergehender Aufenthalt: acht Wochen in beiden Systemen
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI lässt das Pflegegeld bei „vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr“ weiterlaufen. Die Musterbedingungen der privaten Pflegepflichtversicherung sind zum 1. Januar 2026 nachgezogen: § 5 Abs. 1 Buchst. a der Fassung MB/PPV 2026 nennt ebenfalls „bis zu insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr“. Ältere Bedingungsfassungen enthielten sechs Wochen – prüfen Sie deshalb, welche Fassung Ihrem Vertrag zugrunde liegt.
Entscheidend ist die Ausnahme daneben: Bei einem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz ruht der Anspruch auf Pflegegeld beziehungsweise anteiliges Pflegegeld nicht – dort gibt es also keine Acht-Wochen-Grenze. Für die soziale Pflegeversicherung steht das in § 34 Abs. 1a SGB XI, für die private in § 5 Abs. 1 Buchst. a MB/PPV.
Wichtig: Die Acht-Wochen-Grenze betrifft nur Drittstaaten
Praktisch relevant wird die Frist damit erst bei vorübergehenden Aufenthalten außerhalb von EU, EWR und Schweiz. Wer sechs Monate in Spanien verbringt, verliert das Pflegegeld nicht; wer acht Wochen in Thailand überschreitet, sehr wohl. Nicht erfasst von der Weiterzahlung sind ohnehin die Pflegesachleistung und die übrigen Leistungsarten – weitergewährt werden Pflegegeld und anteiliges Pflegegeld.
Dauerhafter Wegzug: der Antrag binnen eines Monats
§ 15 Abs. 3 MB/PPV bestimmt: „Das Versicherungsverhältnis endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Versicherungsnehmers ins Ausland, es sei denn, dass insoweit eine besondere Vereinbarung getroffen wird. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes zu stellen. Der Versicherer verpflichtet sich, den Antrag anzunehmen, falls er innerhalb der vorgenannten Frist gestellt wurde. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der für die private Pflegepflichtversicherung maßgebliche Beitrag zu zahlen; die Leistungspflicht des Versicherers ruht gemäß § 5 Abs. 1 a).“
Achtung: Voller Beitrag, ruhende Leistung – und trotzdem oft die richtige Entscheidung
Die besondere Vereinbarung bedeutet: Sie zahlen den vollen Beitrag, während die Leistungspflicht ruht. Erhalten bleiben dafür der Vertrag und die aufgebaute Alterungsrückstellung. Eine Anwartschaftsversicherung wie in der Krankenversicherung sieht das Bedingungswerk für diesen Fall nicht vor. Entscheidend ist die Frist: Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach der Verlegung gestellt werden; danach besteht kein Annahmeanspruch mehr.
Grundlagen zur Pflegeabsicherung insgesamt: Pflegeversicherung.
↑ Zum Seitenanfang19 · Weitere Verträge
Krankentagegeld, Beihilfe und Zusatzbausteine prüfen Sie gesondert
Krankentagegeld
Eigener Vertrag, eigenes Bedingungswerk – und als Grundsatz ein auf Deutschland beschränkter Schutz (§ 1 Abs. 6 MB/KT 2009). Die Musterbedingungen sehen daneben eng begrenzte Auslandsleistungen vor. Die Systematik dieser Seite lässt sich deshalb nicht unverändert auf das Krankentagegeld übertragen. Zum Produkt: Krankentagegeldversicherung.
Beihilfe
Für Bundesbeihilfeberechtigte regelt § 11 BBhV die Auslandsaufwendungen: innerhalb der Europäischen Union wie im Inland, außerhalb mit Kappung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten. Die Länder weichen davon teils ab. Grundlagen: Beihilfe-PKV verstehen.
Zusatzbausteine
Zahn-, Krankenhaus- und Kurbausteine haben eigene Geltungsbereichsklauseln. Ein erweiterter Geltungsbereich in der Vollversicherung erstreckt sich nicht automatisch auf sie.
Achtung: Beim Krankentagegeld ist der Geltungsbereich deutlich enger
Nach § 1 Abs. 7 MB/KT 2009 besteht bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland Krankentagegeld nur für akut eingetretene Erkrankungen und Unfälle und nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus; außerhalb Europas nur durch besondere Vereinbarung. Auch bei einer Wohnsitzverlagerung in die EU oder den EWR bleibt es nach § 1 Abs. 8 bei dieser stationären Beschränkung – eine Fortsetzung bis zur Höhe der Inlandsleistung wie in § 1 Abs. 5 MB/KK kennt das Krankentagegeld nicht. § 15 Abs. 1 Buchst. e regelt die Beendigung bei Verlegung in andere Staaten; die Anwartschaft nach § 15 Abs. 2 setzt zusätzlich voraus, dass „mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist“.
Wichtig: Die Beihilfe zieht die Grenze anders als Ihr PKV-Vertrag
§ 11 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt: „Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln.“ Erst außerhalb der Europäischen Union sind Aufwendungen „beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären“. § 11 Abs. 2 BBhV nennt dazu Ausnahmen, darunter Dienstreisen, die Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus, grenznahes Wohnen und ärztliche sowie zahnärztliche Leistungen bis 1.000 Euro je Krankheitsfall.
Für die Planung ist die Grenzziehung entscheidend, und sie verläuft auf beiden Seiten anders: Die Bundesbeihilfe knüpft an die Europäische Union an, § 1 Abs. 5 MB/KK dagegen an die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum. Daraus ergeben sich drei verschiedene Konstellationen, die nicht in einen Topf gehören.
| Zielgebiet | PKV-Vertrag nach den Musterbedingungen | Bundesbeihilfe nach § 11 BBhV |
|---|---|---|
| EU-Mitgliedstaaten | setzt sich fort, Leistung höchstens auf Inlandsniveau (§ 1 Abs. 5) | Aufwendungen werden wie im Inland entstandene behandelt, keine Kappung |
| Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR, nicht EU) | setzt sich fort, Leistung höchstens auf Inlandsniveau (§ 1 Abs. 5) | Ausland außerhalb der EU: Begrenzung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten |
| Schweiz (weder EU noch EWR) | endet, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird (§ 15 Abs. 3) | Ausland außerhalb der EU: Begrenzung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten |
Für Landesbedienstete gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes; sie können von § 11 BBhV abweichen.
↑ Zum Seitenanfang20 · Rückkehr
Zurück nach Deutschland: welche Tür offensteht
Wer nach Deutschland zurückkehrt und wieder einen inländischen Wohnsitz begründet, unterfällt erneut der Versicherungspflicht des § 193 Abs. 3 VVG. Für den Zugang zur privaten Krankenversicherung gilt dann der Kontrahierungszwang im Basistarif. Ein eigener Tatbestand für Auslandsrückkehrer existiert dabei nicht; sie fallen unter die Auffangregelung des § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG. Sie erfasst „Personen mit Wohnsitz in Deutschland“, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zu den in Nummer 1 oder in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 VVG genannten Personenkreisen gehören und noch keine ausreichende private Krankheitskostenversicherung vereinbart haben. Nahezu wortgleich parallel geregelt ist das in § 152 Abs. 2 VAG.
Der Basistarif ist damit die Rückfallebene, nicht das Ziel. Deutlich günstiger ist es, den bisherigen Vertrag über eine Anwartschaft oder eine besondere Vereinbarung zu erhalten – dann leben Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Alterungsrückstellung wieder auf.
Vertrag prüfen: Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung
Wer nach der Rückkehr eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann grundsätzlich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres greifen allerdings zwei Sperrtatbestände, und sie sind nicht pauschal: § 6 Abs. 3a SGB V setzt kumulativ voraus, dass die Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. Daneben steht § 6 Abs. 3b SGB V. Er ist kein allgemeiner Rückkehrerparagraf, sondern erfasst bestimmte Rückkehrkonstellationen ab Vollendung des 55. Lebensjahres, in denen zuvor im Ausland eine Absicherung im Krankheitsfall begründet wurde, die nach europäischem oder zwischenstaatlichem Koordinierungsrecht einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt ist. Auch dort müssen die genannten Vorversicherungsbedingungen erfüllt sein; maßgeblich ist dann allerdings der Fünfjahreszeitraum vor Begründung dieser ausländischen Absicherung. Wer eine Rückkehr im höheren Lebensalter erwägt, sollte beide Vorschriften vor der Auswanderung prüfen lassen – nicht danach. Zur Systematik: In die PKV wechseln und PKV im Alter.
21 · Entwarnung
Ein Auslandsaufenthalt ist keine Gefahrerhöhung
Eine Sorge lässt sich ausräumen. In der Schadenversicherung kann ein verändertes Risiko als Gefahrerhöhung Leistungskürzungen auslösen. Für die Krankenversicherung gilt das nicht: § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG nimmt die Vorschriften über die Gefahrerhöhung – die §§ 23 bis 27 VVG – von der Anwendung aus.
Ein längerer Aufenthalt in einem Land mit höherem Gesundheitsrisiko, eine risikoreiche Tätigkeit im Ausland oder ein Wechsel des Aufenthaltsorts sind damit kein Anknüpfungspunkt für Leistungskürzungen wegen Gefahrerhöhung. Was der Vertrag begrenzt, begrenzt er über den Geltungsbereich und die Tarifbedingungen – nicht über das Gefahrerhöhungsrecht.
↑ Zum SeitenanfangAnwenden und prüfen
Sechs Irrtümer, vier konstruierte Fälle und eine Checkliste für Ihre eigenen Bedingungen.
22 · Irrtümer
Sechs Annahmen, die im Ausland teuer werden
„Die PKV gilt weltweit.“
Die Musterfassung erstreckt den Schutz auf Heilbehandlung in Europa. Weltweiter Schutz besteht nur, soweit er vereinbart ist – außerhalb Europas ohne Vereinbarung nur für den ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts.
„Europa ist gleich EU.“
Der Leistungsraum knüpft an Europa an, die Fortsetzung des Vertrags bei Wohnsitzverlagerung dagegen an EU und EWR. Schweiz und Vereinigtes Königreich liegen in Europa, gehören aber weder zur EU noch zum EWR.
„Beim Umzug kündige ich einfach später.“
Außerhalb EU und EWR endet das Versicherungsverhältnis kraft Bedingungen. Niemand muss kündigen – und wer nichts tut, verliert den Vertrag samt Alterungsrückstellung.
„Den Rücktransport zahlt die PKV.“
In den Musterbedingungen kommt der Krankenrücktransport nicht vor. Ob er gedeckt ist und unter welcher Formulierung, steht ausschließlich im Tarif.
„Mit der EHIC bin ich in der EU abgesichert.“
Die Europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht, die von Krankenkassen ausgegeben wird. Privatversicherte haben sie nicht; ihr Pendant ist das Certificate of Entitlement.
„Die A1-Bescheinigung regelt die Krankenversicherung.“
Sie klärt, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Ob Ihr Tarif am Einsatzort leistet, ist eine getrennte Frage – und die A1 beantwortet sie nicht.
23 · Praxisfälle
Vier konstruierte Fälle
Die folgenden Fälle sind konstruierte Beispiele. Sie zeigen die entscheidende Prüffrage und die Grenze einer pauschalen Bewertung – sie ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Vertrags.
Fall 1: Der verlängerte Forschungsaufenthalt
- Sachverhalt
- Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin geht für zunächst sechs Wochen an ein Institut in Kanada. Der Aufenthalt wird auf fünf Monate verlängert. Im vierten Monat wird sie stationär behandelt.
- Entscheidende Prüffrage
- Welche Frist sieht der Tarif für den außereuropäischen Aufenthalt vor, und gab es eine Antragsfrist für die Fortführung?
- Fachliche Einordnung
- Nach der Musterfassung wäre der Schutz nach einem Monat beendet; die Verlängerung um zwei Monate greift nur bei Reiseunfähigkeit, nicht bei einer verlängerten Dienstreise. Tarifbedingungen können längere Fristen vorsehen, verlangen dafür aber häufig einen fristgebundenen Antrag.
- Grenze der Aussage
- Ohne Kenntnis der konkreten Tarifbedingung lässt sich nicht sagen, ob überhaupt Deckung bestand. Die Frist wäre vor der Verlängerung zu klären gewesen.
Fall 2: Auswanderung nach Kanada
- Sachverhalt
- Ein Ingenieur verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach Kanada und meldet sich in Deutschland ab. Er zahlt seine Beiträge weiter und geht davon aus, dass der Vertrag ruht.
- Entscheidende Prüffrage
- Wurde eine anderweitige Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 MB/KK getroffen?
- Fachliche Einordnung
- Ohne solche Vereinbarung endet das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Weitergezahlte Beiträge begründen keinen Vertrag. Da die Verlegung dauerhaft ist, greift auch das Anwartschaftsverlangen aus Satz 3 nicht, das nur den vorübergehenden Fall erfasst.
- Grenze der Aussage
- Einzelne Bedingungswerke sind großzügiger als die Musterfassung. Maßgeblich ist der konkrete Wortlaut.
Fall 3: Umzug nach Österreich
- Sachverhalt
- Eine Professorin nimmt einen Ruf nach Österreich an und verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt dorthin. Sie lässt den deutschen PKV-Vertrag bestehen und rechnet österreichische Rechnungen ein.
- Entscheidende Prüffrage
- Wie wirkt die Begrenzung auf die Inlandsleistung nach § 1 Abs. 5 MB/KK auf die konkreten Rechnungsbeträge?
- Fachliche Einordnung
- Der Vertrag setzt sich fort, ohne dass es einer Vereinbarung bedarf. Erstattet wird aber höchstens, was der Versicherer bei einer Behandlung in Deutschland zu leisten hätte. Zusätzlich ist die Versicherungspflicht im Zielland zu klären; dafür kommt das Certificate of Entitlement in Betracht.
- Grenze der Aussage
- Ob im Einzelfall eine Differenz entsteht, hängt vom Kostenniveau der konkreten Behandlung ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.
Fall 4: Die Pflegepflichtversicherung wird übersehen
- Sachverhalt
- Ein Ehepaar zieht nach Thailand. Für die Krankenversicherung wird rechtzeitig eine Anwartschaft vereinbart. An die private Pflegepflichtversicherung denkt niemand; sechs Wochen nach dem Umzug fällt es auf.
- Entscheidende Prüffrage
- Wurde der Antrag auf besondere Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Verlegung gestellt?
- Fachliche Einordnung
- Nach § 15 Abs. 3 MB/PPV verpflichtet sich der Versicherer nur dann zur Annahme, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wurde. Nach Fristablauf besteht kein Annahmeanspruch mehr; die aufgebaute Alterungsrückstellung der Pflegepflichtversicherung ist dann gefährdet.
- Grenze der Aussage
- Ob der Versicherer außerhalb der Frist freiwillig annimmt, ist eine Kulanzfrage. Ein Anspruch besteht nicht.
24 · Prüflogik
Fünf Fragen in der richtigen Reihenfolge
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Die ersten beiden Fragen entscheiden über den Bestand des Vertrags, die letzten drei über Umfang und Abwicklung der Leistung.
- Dauerhaft oder vorübergehend?Verlegen Sie den gewöhnlichen Aufenthalt oder reisen Sie nur? Davon hängt ab, ob § 1 Abs. 4 MB/KK oder § 1 Abs. 5 beziehungsweise § 15 Abs. 3 gilt.
- EU/EWR oder anderer Staat?Nur innerhalb EU und EWR setzt sich der Vertrag bei Wohnsitzverlagerung automatisch fort. Sonst braucht es eine besondere Vereinbarung oder eine Anwartschaft.
- Innerhalb oder außerhalb Europas?Für den Leistungsraum zählt der geografische Begriff Europa. Außerhalb gilt ohne Vereinbarung die Monatsfrist.
- Welche Frist nennt Ihr Tarif – und welche Antragsfrist?Viele Tarifbedingungen verlängern die Musterfrist, knüpfen die Fortführung aber an einen fristgebundenen Antrag.
- Was ist mit den anderen Verträgen?Pflegepflichtversicherung mit Ein-Monats-Frist, Krankentagegeld, Zusatzbausteine und Beihilfe folgen jeweils eigenen Regeln.
25 · Vertragscheck
Zwölf Punkte, die Sie in Ihren Bedingungen finden sollten
Nehmen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarifbedingungen und den aktuellen Nachtrag zur Police. Arbeiten Sie die Liste in dieser Reihenfolge ab.
- Räumlicher GeltungsbereichGilt der Schutz für Europa oder ist er auf außereuropäische Länder ausgedehnt – und zu welchen Bedingungen?
- Frist außerhalb EuropasWie lange besteht Schutz ohne besondere Vereinbarung: ein Monat, drei Monate, länger?
- Antragsfrist für die FortführungBis wann muss die Fortführung beantragt werden, und was passiert bei Versäumnis?
- BeitragszuschlagIst ein Zuschlag für die Ausdehnung vorgesehen und in welcher Größenordnung?
- WohnsitzverlagerungWelche Regelung gilt für EU und EWR, welche für andere Staaten, und was gilt für die Schweiz und das Vereinigte Königreich?
- AnwartschaftWerden kleine und große Anwartschaft angeboten, zu welchem Beitrag und mit welcher Höchstlaufzeit?
- RücktransportIst er überhaupt vorgesehen und mit welcher Formulierung: „notwendig“, „notwendig und ärztlich angeordnet“ oder „sinnvoll und vertretbar“?
- BehandlerklauselGibt es eine Regelung zur Anerkennung ausländischer Ärztinnen und Ärzte?
- BehandlungsreisenEnthält der Tarif einen Ausschluss für Mehrkosten einer gezielt im Ausland gesuchten Behandlung?
- Währung und AbzügeWelcher Umrechnungsstichtag gilt und werden Überweisungs- oder Übersetzungskosten abgezogen?
- PflegepflichtversicherungWelche Frist gilt für den Antrag auf besondere Vereinbarung und welcher Beitrag ist dann zu zahlen?
- Weitere VerträgeKrankentagegeld, Zusatzbausteine und Beihilfe: jeweils eigener Geltungsbereich, jeweils eigene Beendigungsgründe.
Wenn Sie an einer Stelle nicht weiterkommen
Geltungsbereichsklauseln stehen je nach Bedingungswerk in den Allgemeinen Bedingungen, in den Tarifbedingungen oder in einem gesonderten Anhang. Finden Sie zu einem Punkt nichts, ist das kein Beleg dafür, dass es keine Regelung gibt. Fragen Sie schriftlich beim Versicherer nach und lassen Sie sich die Antwort in Textform geben.
Worauf ich vor einem Auslandsaufenthalt zuerst schaue
Ich trenne konsequent zwei Fragen: Wo leistet der Vertrag, und existiert er überhaupt noch? Die zweite Frage wird fast immer übersehen. Sie entscheidet aber über Alterungsrückstellung, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – also über sehr viel Geld.
Der zweite Punkt sind Fristen. Die Ein-Monats-Frist der Pflegepflichtversicherung und die Antragsfristen mancher Tarifbedingungen laufen still ab. Niemand erinnert daran, und nach Ablauf gibt es keinen Anspruch mehr, sondern nur noch Kulanz. Deshalb gehört der Termin für diese Anträge in den Kalender, bevor der Umzug beginnt.
Und beim Rücktransport achte ich auf die Formulierung, nicht auf die Deckungssumme. „Medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“ und „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ sind zwei völlig verschiedene Zusagen, obwohl beide Klauseln im selben Abschnitt eines Bedingungswerks stehen können.
Geltungsbereich Ihres Tarifs prüfen lassen
Sie planen eine Entsendung, einen Forschungsaufenthalt oder einen Umzug ins Ausland? Schicken Sie mir Tarifbedingungen und Policennachtrag sowie das geplante Zielland und die Aufenthaltsdauer. Ich sage Ihnen, welche Klausel greift, welche Fristen laufen und welche Anträge in welcher Reihenfolge zu stellen sind.
26 · FAQ
Häufige Fragen zur PKV im Ausland
Gilt meine private Krankenversicherung im Ausland?
Nach § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Für außereuropäische Länder kann er durch Vereinbarung ausgedehnt werden. Ohne eine solche Vereinbarung besteht dort nur während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts Versicherungsschutz. Maßgeblich sind immer Ihre eigenen Tarifbedingungen, die den Geltungsbereich erweitern können.
Wie lange bin ich außerhalb Europas versichert?
Nach der Musterfassung einen Monat. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung darüber hinaus verlängert werden, besteht Schutz, solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann, längstens aber für weitere zwei Monate. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt, dass es bei vielen Versicherern drei oder mehr Monate sind. Achten Sie auf die Antragsfrist, die manche Tarifbedingungen für die Fortführung vorsehen.
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, setzt sich der Vertrag fort; der Versicherer bleibt dann höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. In allen anderen Staaten endet das Versicherungsverhältnis nach § 15 Abs. 3 der Musterbedingungen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Bei nur vorübergehender Verlegung kann die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangt werden.
Zahlt die private Krankenversicherung den Rücktransport?
Die Musterbedingungen enthalten keine Regelung zum Krankenrücktransport; er ist ausschließlich tariflich geregelt. Der Verband der Privaten Krankenversicherung weist darauf hin, dass nicht jeder PKV-Vertrag einen Rücktransport abdeckt. Achten Sie auf die Formulierung: „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist deutlich weiter als „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“.
Kann ich als Privatversicherter die Europäische Krankenversicherungskarte nutzen?
Nein. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht, die nach § 291 Abs. 1 SGB V von der Krankenkasse ausgestellt wird. Für Privatversicherte hat der Verband der Privaten Krankenversicherung das Certificate of Entitlement geschaffen, das mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt wurde und analog zum Formular S1 der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.
Was passiert mit der privaten Pflegepflichtversicherung bei einem Umzug ins Ausland?
Sie endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Der Antrag darauf ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Verlegung zu stellen; nur dann verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der volle Beitrag zu zahlen, während die Leistungspflicht ruht.
Wie werden Rechnungen in fremder Währung abgerechnet?
Nach § 6 Abs. 4 der Musterbedingungen werden in ausländischer Währung entstandene Krankheitskosten zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Nach § 6 Abs. 5 können Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen von den Leistungen abgezogen werden.
Komme ich nach der Rückkehr wieder in meine alte PKV?
Nur wenn der Vertrag erhalten geblieben ist, etwa über eine Anwartschaft oder eine besondere Vereinbarung. Ist er beendet, gilt für den Neuzugang der Kontrahierungszwang im Basistarif. Einen eigenen Tatbestand für Auslandsrückkehrer gibt es nicht; sie fallen unter die Auffangregelung des § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG für Personen mit Wohnsitz in Deutschland ohne ausreichenden Versicherungsschutz.
27 · Quellen
Quellen und Stand
Fachstand dieses Dossiers: 26. Juli 2026. Nächste geplante fachliche Prüfung: Juli 2027 oder früher bei Änderung der genannten Rechtsgrundlagen oder Musterbedingungen.
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Stand Juni 2024, §§ 1, 4, 6 und 15
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 194 und 204
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), §§ 1 und 15
- Bundesbeihilfeverordnung, § 11
- Versicherungsaufsichtsgesetz, § 152
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3a und 3b sowie § 291 Abs. 1
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 23 und 34
- Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung in der Fassung MB/PPV 2026, §§ 5 und 15
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 (Ausstrahlung)
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 1 Buchst. l, Art. 3 und Art. 12
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Hinweise zur Zuständigkeit für A1-Bescheinigungen
- Europäische Kommission, Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte; GKV-Spitzenverband, Hinweise zur EHIC auf der elektronischen Gesundheitskarte
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Informationen „Privatversichert im Ausland“ sowie Verbandsinformation zur Auslandsreisekrankenversicherung
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Serviceportal privat-patienten.de, Lexikoneintrag „Anwartschaftsversicherung“
- DKV Deutsche Krankenversicherung, Information zur Anwartschaftsversicherung, als anbieterbezogene Bedingungsreferenz
- Alte Oldenburger Krankenversicherung, Tarifbedingung zu § 1 Abs. 4 MB/KK 2009, als Bedingungsreferenz
- Hallesche Krankenversicherung, § 5 Abs. 5a der Tarifbedingungen zu den MB/KK 2009 (Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland), als Bedingungsreferenz
- ADAC Auslandskrankenschutz Premium, Versicherungsbedingungen Stand 1. November 2025, Ziffer 9.3.1, als Bedingungsreferenz
- Verbraucherzentrale, Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung und zum Krankenrücktransport
- Code of Federal Regulations, Title 22, § 62.14 (Insurance)
- Study Australia, Informationen der australischen Regierung zur Overseas Student Health Cover
- Freie Universität Berlin, Erasmus-Hinweise zum Versicherungsnachweis an der Gasthochschule
Wichtig: Bedingungsabhängigkeit
Alle Aussagen zu Geltungsbereich, Fristen, Zuschlägen, Rücktransport und Anwartschaft sind bedingungsabhängig. Die zitierten Musterbedingungen sind eine Bedingungsreferenz des Verbands, kein Gesetz und kein Vertragsinhalt. Einzelne genannte Tarifklauseln sind Beispiele einzelner Versicherer und kein Marktstandard. Maßgeblich ist ausschließlich Ihr eigenes Bedingungswerk in der für Sie geltenden Fassung.
28 · Weiterlesen
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