PKV im Ausland

Fachdossier Krankenversicherung

PKV im Ausland: Geltungsbereich, Rücktransport und dauerhafter Aufenthalt

Dieses Dossier prüft Ihren bestehenden Vertrag: Wo gilt Ihre private Krankenvollversicherung, wie lange trägt sie außerhalb Europas, was geschieht bei einer Wohnsitzverlagerung, wie werden ausländische Rechnungen abgerechnet und wer zahlt den Rücktransport. Es ist keine Produktseite für Reiseversicherungen.

EuropaDer Musterbedingungs-Geltungsbereich endet an der Grenze Europas; außereuropäische Länder brauchen eine Vereinbarung.
1 + 2 MonateEin Monat außereuropäischer Schutz ohne Vereinbarung, bei Reiseunfähigkeit höchstens zwei weitere (§ 1 Abs. 4 MB/KK 2009).
EU/EWR oder EndeBei dauerhaftem Wegzug setzt sich der Vertrag nur innerhalb EU und EWR fort; sonst endet er ohne besondere Vereinbarung.
Kein RücktransportDie Musterbedingungen kennen den Krankenrücktransport nicht – er ist ausschließlich Tarifsache.

Fachstand: 26. Juli 2026 · Autor: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Vollständiges Inhaltsverzeichnis

02 · Abgrenzung

Was dieses Dossier nicht behandelt

Hier geht es ausschließlich um Ihren bestehenden Krankenvollversicherungsvertrag und dessen Reichweite im Ausland. Produktfragen und zielgruppenspezifische Konstellationen stehen an anderer Stelle:

Produkt

Reiseschutz als eigenes Produkt

Auswahl, Umfang und Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung behandelt die Seite Reiseversicherungen.

Zielgruppe

Forschungsaufenthalte

Die spezifische Absicherung von wissenschaftlichen Mitarbeitenden mit Auslandsaufenthalt behandelt Wissenschaftliche Mitarbeiter im Ausland.

Einzelfall

Umzug in die Schweiz

Der Sonderfall Schweiz mit eigener Versicherungspflicht ist auf der Seite Umzug in die Schweiz beschrieben.

01

Der räumliche Geltungsbereich

Zwei Sätze in den Musterbedingungen entscheiden darüber, ob Ihre Rechnung überhaupt in den Vertrag fällt.

04 · Systematik

Die Systematik in zwei Achsen

Die Musterbedingungen beantworten zwei verschiedene Fragen, und sie tun das mit unterschiedlichen Anknüpfungspunkten. Wer beide in eine gemeinsame Landkarte presst, zieht die Grenzen falsch. Sauber ist eine Systematik aus zwei Achsen: der Situation und dem Gebiet.

  • Achse 1 – die Situation. Halten Sie sich vorübergehend im Ausland auf, oder verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt? Die erste Frage betrifft den Ort der Heilbehandlung, die zweite den Bestand des Vertrags.
  • Achse 2 – das Gebiet. Für den vorübergehenden Aufenthalt zählt der geografische Begriff Europa. Für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts zählt dagegen die Zugehörigkeit zur Europäischen Union oder zum Europäischen Wirtschaftsraum. Diese beiden Gebietsbegriffe decken sich nicht.
Zwei-Achsen-Systematik des Auslandsschutzes in der privaten Krankenvollversicherung Achse eins betrifft den vorübergehenden Aufenthalt und unterscheidet Europa von dem Gebiet außerhalb Europas. Achse zwei betrifft die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts und unterscheidet die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum von allen anderen Staaten, zu denen auch die Schweiz und das Vereinigte Königreich gehören. ACHSE 1 · VORÜBERGEHENDER AUFENTHALT – es geht um den Ort der Heilbehandlung Europa Versicherungsschutz für Heilbehandlung, ohne die Monatsbegrenzung des § 1 Abs. 4 MB/KK Außerhalb Europas Erster Monat ohne Vereinbarung; höchstens zwei weitere Monate, wenn die Rückreise gesundheitlich nicht möglich ist ACHSE 2 · VERLEGUNG DES GEWÖHNLICHEN AUFENTHALTS – es geht um den Bestand des Vertrags EU und EWR Vertrag setzt sich fort; Leistungspflicht höchstens in Höhe der Inlandsleistung § 1 Abs. 5 MB/KK Alle anderen Staaten einschließlich Schweiz und Vereinigtes Königreich Versicherungsverhältnis endet ohne besondere Vereinbarung · § 15 Abs. 3 MB/KK
Die beiden Achsen benutzen unterschiedliche Gebietsbegriffe. Genau daraus entsteht der Grenzfall Schweiz und Vereinigtes Königreich: geografisch Europa, aber weder EU noch EWR.
Systematik der Musterbedingungen nach Situation und Gebiet
Situation Gebiet Rechtsfolge nach den Musterbedingungen
Vorübergehender AufenthaltEuropa (geografisch)Versicherungsschutz für Heilbehandlung, ohne die besondere Monatsbegrenzung des § 1 Abs. 4
Vorübergehender Aufenthaltaußerhalb Europasein Monat automatisch; bis zu zwei weitere Monate nur, wenn die Rückreise wegen notwendiger Heilbehandlung gesundheitlich nicht möglich ist (§ 1 Abs. 4)
Verlegung des gewöhnlichen AufenthaltsEU und EWRVertrag setzt sich fort; Leistung höchstens in Höhe der Inlandsleistung (§ 1 Abs. 5)
Verlegung des gewöhnlichen AufenthaltsSchweiz, Vereinigtes Königreich und sonstige DrittstaatenVersicherungsverhältnis endet, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird (§ 15 Abs. 3)

Diese Darstellung beschreibt die Musterbedingungen, nicht Ihren Vertrag

Die Tabelle gibt die Systematik der Musterbedingungen wieder. Maßgeblich ist stets der konkret vereinbarte Tarif einschließlich der Tarifbedingungen. Einzelne Versicherer haben beim weltweiten Geltungsbereich, beim Rücktransport, bei längeren Auslandsaufenthalten und bei dauerhaften Verlegungen des gewöhnlichen Aufenthalts abweichende und teils bessere Regelungen vereinbart.

Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Die Musterbedingungen stellen in § 1 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab, nicht auf die melderechtliche Anmeldung. Eine An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ein Indiz, entscheidet aber nicht darüber, wo der gewöhnliche Aufenthalt liegt.

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02

Vorübergehender Aufenthalt

Reise, Entsendung, Gastaufenthalt: Hier entscheidet die Frist, nicht der Reisezweck.

05 · Fristen

Ein Monat, zwei Verlängerungsmonate – und was Tarifbedingungen daraus machen

Die Musterfassung ist knapp bemessen. Der Verlängerungszeitraum ist zudem an eine enge Voraussetzung geknüpft: Er greift nur, solange die versicherte Person „die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann“. Das ist kein Komfortmaßstab, sondern eine medizinische Feststellung.

Tarifbedingungen können diese Regel erweitern. Ein Beispiel aus einem öffentlich zugänglichen Bedingungswerk (Alte Oldenburger, Tarifbedingung zu § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 in den aktuellen Allgemeinen Versicherungsbedingungen): „Bei einem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas besteht bis zu drei Monaten auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Bei einem längeren Aufenthalt verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsschutz gegen Zahlung eines vom Versicherer festgelegten Beitragszuschlags fortzuführen, sofern dies spätestens drei Monate nach Beginn des Auslandsaufenthalts außerhalb von Europa beantragt wird.“

Achtung: Die Antragsfrist ist der eigentliche Stolperstein

In der zitierten Klausel steht nicht nur eine längere Frist, sondern auch eine Ausschlussfrist für den Antrag. Wer erst nach vier Monaten fragt, hat den vertraglich zugesagten Anspruch auf Fortführung verloren – obwohl die Klausel großzügiger wirkt als die Musterfassung. Prüfen Sie in Ihrem Bedingungswerk deshalb immer beides: die Dauer und die Frist für den Antrag.

Diese Klausel ist ein Beispiel eines einzelnen Versicherers, kein Marktstandard. Aus ihr lässt sich weder auf andere Gesellschaften noch auf Ihren eigenen Vertrag schließen.

06 · Entsendung

Entsendung: Was die A1-Bescheinigung klärt – und was nicht

Bei einer Entsendung überlagern sich zwei Rechtskreise. Das Sozialversicherungsrecht bestimmt § 4 Abs. 1 SGB IV: „Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.“

Beide Regelungen stehen nicht nebeneinander, sondern in einer Rangfolge. § 4 SGB IV gilt einseitig für Entsendungen außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs und kennt keine feste Zeitgrenze, sondern nur das Merkmal der im Voraus zeitlichen Begrenzung. Innerhalb der EU geht Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor: Wer entsandt wird, „unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst“. Nachgewiesen wird das mit der A1-Bescheinigung.

Wer die A1 für privat Versicherte ausstellt

Für gesetzlich Versicherte stellt die Krankenkasse die A1 aus. Privat Versicherte haben keine Krankenkasse – und damit eine andere Zuständigkeit. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen beschreibt sie so: zuständig ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, „sofern die Person privat krankenversichert und nicht berufsständisch versorgt ist“, und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen selbst, „sofern die Person privat krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist“.

Praxis: Für Ärztinnen, Ärzte und Kammerberufe

Wer privat krankenversichert und Mitglied eines Versorgungswerks ist, beantragt die A1 bei der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen – nicht bei einer Krankenkasse und nicht bei der Deutschen Rentenversicherung. Ergänzend: PKV für Ärzte.

Achtung: Die A1 ist kein Krankenversicherungsnachweis

Sie beantwortet ausschließlich die Frage, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Ob Ihre private Krankenversicherung am Einsatzort leistet, steht in Ihrem Tarif – und ist unabhängig davon zu prüfen.

07 · Studium und Forschung

Gastland und Gasteinrichtung stellen eigene Anforderungen

Für Doktorandinnen, wissenschaftliche Mitarbeitende und Gastforschende ist der deutsche Vertrag oft nicht das Problem – der Nachweis am Zielort ist es. Zwei belastbare Beispiele:

USA · J-1-Visum

Bundesrechtliche Mindestdeckungen

Für Teilnehmende am Exchange-Visitor-Programm schreibt 22 CFR § 62.14 Mindestdeckungen vor: medizinische Leistungen von mindestens 100.000 US-Dollar je Unfall oder Erkrankung, Rückführung sterblicher Überreste in Höhe von 25.000 US-Dollar, medizinische Evakuierung in Höhe von 50.000 US-Dollar und ein Selbstbehalt von höchstens 500 US-Dollar je Unfall oder Erkrankung.

Australien

Overseas Student Health Cover

Study Australia, das Informationsportal der australischen Regierung, formuliert die Pflicht klar: Internationale Studierende und ihre mitreisenden Angehörigen müssen eine Overseas Student Health Cover haben, und zwar für die gesamte Dauer des Studiums. Ausnahmen bestehen nur für Studierende aus Schweden, Norwegen und Belgien.

Eine deutsche Krankenvollversicherung kann solche Nachweisanforderungen formal verfehlen – nicht weil sie zu schwach wäre, sondern weil sie keine ausgewiesenen Deckungssummen für Evakuierung oder Rückführung kennt und ihr Selbstbehalt über der geforderten Grenze liegen kann. Die Freie Universität Berlin beschreibt die Konstellation für Erasmus-Aufenthalte so: Man müsse „zur Immatrikulation an Ihrer Gasthochschule nachweisen, dass Sie eine Krankenversicherung haben, die im Gastland anerkannt ist“; damit könne man sich „oft, aber nicht immer“ von der Pflichtversicherung vor Ort befreien lassen.

Für die konkrete Planung eines Forschungsaufenthalts inklusive Haftpflicht-, Unfall- und Hausratfragen: Wissenschaftliche Mitarbeiter im Ausland.

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03

Wohnsitzverlagerung

Ab hier geht es nicht mehr um die Leistung, sondern um den Bestand des Vertrags.

09 · Umzug in andere Staaten

Außerhalb EU und EWR endet der Vertrag – wenn Sie nichts tun

§ 15 Abs. 3 MB/KK 2009 regelt die Gegenkonstellation: „Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als die in § 1 Absatz 5 genannten, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat als die in § 1 Abs. 5 genannten kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.“

Der Satz enthält drei getrennte Rechtsfolgen. Sie schließen einander nicht aus, sondern bauen aufeinander auf.

Rechtsfolgen der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland Ausgangspunkt ist die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei einem EU- oder EWR-Staat setzt sich der Vertrag automatisch fort, begrenzt auf die Inlandsleistung. Bei allen anderen Staaten endet er, sofern nicht eine besondere Vereinbarung getroffen oder bei nur vorübergehender Verlegung eine Anwartschaftsversicherung verlangt wird. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland EU- oder EWR-Staat Vertrag setzt sich automatisch fort Leistungspflicht höchstens in Höhe der Leistung, die im Inland zu erbringen wäre · § 1 Abs. 5 MB/KK Jeder andere Staat Besondere Vereinbarung Fortsetzung möglich, Beitragszuschlag zulässig Anwartschafts- versicherung verlangbar bei nur vorübergehender Verlegung Ohne beides: Versicherungsverhältnis endet § 15 Abs. 3 Satz 1 MB/KK 2009
Die Beendigung tritt kraft Bedingungen ein – niemand muss kündigen. Wer den Vertrag erhalten will, muss aktiv werden, und zwar vor oder unmittelbar nach dem Wegzug.

Vertrag prüfen: Wer kann die Anwartschaft verlangen?

Der Wortlaut der Musterbedingungen lässt offen, von welcher Vertragspartei die Umwandlung verlangt werden kann – Satz 3 ist subjektlos formuliert, während Satz 2 den Versicherer ausdrücklich benennt. Die konkrete Handhabung ist anhand der unternehmens- und tarifindividuellen Bedingungen beziehungsweise durch Abstimmung mit dem Versicherer zu klären. Sicher ist nur die Voraussetzung: Die Verlegung muss nur vorübergehend sein. Wer dauerhaft auswandert, ist auf die besondere Vereinbarung angewiesen.

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10 · Grenzfall

Schweiz und Vereinigtes Königreich: im Leistungsraum, aber außerhalb der Fortsetzungsregel

Hier entsteht eine Konstellation, die viele überrascht. § 1 Abs. 4 MB/KK knüpft den Leistungsraum an den geografischen Begriff Europa. § 1 Abs. 5 knüpft die Fortsetzung des Vertrags dagegen an die EU und den EWR. Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des EWR-Abkommens; das Vereinigte Königreich ist beides nicht mehr; die Rechte und Pflichten aus dem EWR-Abkommen galten dort noch bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 fort.

Für einen Aufenthalt bedeutet das: Behandlungen dort liegen im Leistungsraum „Europa“. Für eine dauerhafte Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts dorthin bedeutet es dagegen, dass § 1 Abs. 5 nicht greift und § 15 Abs. 3 einschlägig ist – der Vertrag endet also ohne besondere Vereinbarung.

Verwechseln Sie das nicht mit den drei EWR-Staaten außerhalb der Europäischen Union: Norwegen, Island und Liechtenstein sind Vertragsstaaten des EWR-Abkommens. Für sie greift § 1 Abs. 5 MB/KK, der Vertrag setzt sich dort also fort. Die Schweiz steht daneben – sie hat bilaterale Abkommen mit der Europäischen Union, ist aber nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens.

Europäische Staaten außerhalb der Europäischen Union: Einordnung nach den Musterbedingungen
Staat Status Vorübergehender Aufenthalt Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
Norwegen, Island, LiechtensteinEWR, nicht EUEuropa, also erfasstFortsetzung nach § 1 Abs. 5, Leistung höchstens auf Inlandsniveau
Schweizweder EU noch EWREuropa, also erfasstkeine automatische Fortsetzung; § 15 Abs. 3 greift
Vereinigtes Königreichseit dem EU-Austritt weder EU noch EWREuropa, also erfasstkeine automatische Fortsetzung; § 15 Abs. 3 greift

Achtung: Das ist eine Auslegung des Bedingungswortlauts

Die Musterbedingungen sprechen diesen Fall nicht ausdrücklich an; das Ergebnis folgt aus dem Zusammenspiel der beiden Klauseln. Lassen Sie sich die Rechtsfolge vor einem Umzug in die Schweiz oder das Vereinigte Königreich vom Versicherer schriftlich bestätigen. Für die Schweiz kommt hinzu, dass dort eine eigene Krankenversicherungspflicht besteht – dazu Umzug in die Schweiz.

11 · Versicherungspflicht

Mit dem Wohnsitz entfällt die deutsche Versicherungspflicht

§ 193 Abs. 3 Satz 1 VVG knüpft die Pflicht zur Krankheitskostenversicherung an den Wohnsitz: „Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen … eine Krankheitskostenversicherung … abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“

Der Auslandsbezug steckt damit im Tatbestand selbst, nicht in einer Ausnahme: Wer den inländischen Wohnsitz aufgibt, unterfällt der Pflicht nicht mehr. Einen eigenen Auslandstatbestand enthält § 193 Abs. 3 VVG nicht.

Praktisch heißt das: Der Wegfall der Pflicht ist kein Vorteil, sondern der Verlust eines Schutzmechanismus. Der Kontrahierungszwang im Basistarif setzt einen Wohnsitz in Deutschland voraus – Sie sind daher auf die vertraglichen Wege aus § 15 Abs. 3 MB/KK angewiesen.

Achtung: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt sind nicht dasselbe

§ 193 Abs. 3 VVG knüpft an den Wohnsitz an, § 1 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 MB/KK dagegen an den gewöhnlichen Aufenthalt. Beides kann auseinanderfallen. Wer den gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, den inländischen Wohnsitz aber behält, kann den Vertrag nach § 15 Abs. 3 MB/KK verlieren und trotzdem weiter der Versicherungspflicht unterliegen – mit dem Prämienzuschlag des § 193 Abs. 4 VVG als Folge. Die melderechtliche Abmeldung ist dabei nur ein Indiz, nicht die Aufgabe des Wohnsitzes im Rechtssinn.

04

Leistung und Abrechnung im Ausland

Wer im Ausland behandelt wird, rechnet nach deutschem Vertragsrecht ab – mit allen Folgen.

13 · EU-Recht

Warum EHIC und EU-Koordinierung Ihnen als Privatversichertem nicht helfen

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 koordiniert die Systeme der sozialen Sicherheit. Nach Art. 3 Abs. 1 gilt sie „für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) Leistungen bei Krankheit“. Was „Rechtsvorschriften“ sind, definiert Art. 1 Buchst. l: „die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften“.

Eine deutsche private Krankenvollversicherung ist ein privatrechtlicher Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz – keine Satzung und keine Durchführungsvorschrift. Sie fällt damit nicht unter den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung. Dieses Ergebnis folgt aus dem Zusammenspiel beider Vorschriften; eine ausdrückliche amtliche Feststellung dieses Inhalts gibt es nicht.

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist eine GKV-Karte

Der GKV-Spitzenverband beschreibt es technisch eindeutig: „Auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aufgebracht.“ Ausgegeben wird die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Abs. 1 SGB V von der Krankenkasse. Der PKV-Verband formuliert es entsprechend: Die EHIC könnten „Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse“ nutzen. Sie deckt zudem nach Darstellung der Europäischen Kommission ausdrücklich „keine privaten Gesundheitsleistungen oder Kosten für den Rückflug“ ab und ist „keine Alternative zur Reiseversicherung“.

Das Pendant für Privatversicherte

Weil die EU-Formulare für privat Versicherte nicht greifen, hat der PKV-Verband ein eigenes Instrument geschaffen. Er beschreibt es so: In manchen europäischen Ländern bestehe eine gesetzliche Versicherungspflicht im landeseigenen System; eine Ausnahmegenehmigung erhalte, wer eine Bestätigung der bestehenden deutschen Krankenversicherung vorlege. Privatversicherte könnten dafür das sogenannte Certificate of Entitlement nutzen; der Vordruck sei „vom PKV-Verband entworfen und mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt“ worden und gelte „analog zum ‚Formular S1‘ der GKV“.

Praxis: Vor einem längeren EU-Aufenthalt anfordern

Wer sich in einem EU-Staat mit eigener Versicherungspflicht länger aufhält, sollte das Certificate of Entitlement bei seinem Versicherer anfordern, bevor die dortige Behörde eine Pflichtmitgliedschaft feststellt. Nachträglich ist eine Befreiung deutlich aufwendiger.

14 · Abrechnung

Ausländische Rechnungen, Währungskurs und Abzüge

Zwei Absätze in § 6 MB/KK 2009 regeln, was mit einer ausländischen Rechnung geschieht.

Währungsumrechnung, § 6 Abs. 4: „Die in ausländischer Währung entstandenen Krankheitskosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.“ Maßgeblich ist damit weder der Kurs am Behandlungstag noch der Kurs, zu dem Sie tatsächlich gezahlt haben, sondern der Kurs am Tag des Belegeingangs. Bei volatilen Währungen kann daraus eine spürbare Differenz zu Ihren Ausgaben entstehen.

Abzüge, § 6 Abs. 5: „Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen können von den Leistungen abgezogen werden.“ Der Versicherer kann abziehen, er muss nicht. Ob und in welcher Höhe, richtet sich nach den Tarifbedingungen und der Handhabung des Versicherers.

Vorbereitung

Belege sammeln und zügig einreichen

Rechnung, Diagnose, Leistungsbeschreibung und Zahlungsnachweis gehören zusammen. Weil der Umrechnungskurs am Tag des Belegeingangs gilt, ist zügiges Einreichen bei fallendem Kurs nachteilig – Sammeln kann sich rechnen oder schaden. Planbar ist das nicht; kalkulieren Sie es als Unsicherheit ein.

Übersetzung

Fremdsprachige Unterlagen

Verlangt der Versicherer eine Übersetzung, darf er die Kosten von der Leistung abziehen. Fragen Sie deshalb vorab, welche Sprachen ohne Übersetzung akzeptiert werden.

Achtung: Behandlungsreisen

Manche Tarifbedingungen schließen die Mehrkosten einer gezielt im Ausland gesuchten Behandlung aus. Ein öffentlich zugängliches Beispiel (Hallesche, § 5 Abs. 5a der Tarifbedingungen zu den MB/KK 2009) formuliert: „Keine Leistungspflicht besteht für Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland, sofern der Versicherte zum Zwecke der Heilbehandlung ins Ausland gereist ist. Als Mehrkosten gelten dabei die Kostenanteile der Behandlung im Ausland, die die tarifliche Leistung für eine adäquate Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland übersteigen.“ Wer eine Behandlung im Ausland plant, sollte diese Klausel vorher suchen – sie ist ein Beispiel eines Versicherers, aber die Gestaltung kommt vor.

Wie eine gekürzte Rechnung Position für Position geprüft wird, steht im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen.

15 · Behandlerqualifikation

Wer im Ausland behandelt – und wie die Bedingungen ihn erfassen

§ 4 Abs. 2 MB/KK 2009 formuliert die Behandlerwahl ohne räumliche Einschränkung, knüpft aber an deutsche Rechtsbegriffe an: „Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.“

Beide Anknüpfungen sind national: die Approbation nach deutschem Recht und das deutsche Heilpraktikergesetz. Eine ausländische Ärztin hat regelmäßig keine deutsche Approbation. Wie ausländische Qualifikationen gleichzustellen sind, sagen die Musterbedingungen nicht ausdrücklich; es ist eine Auslegungsfrage, kein Bedingungstext.

Vertrag prüfen: Gleichstellungsklausel suchen

Prüfen Sie, ob Ihre Tarifbedingungen eine Regelung zur Anerkennung ausländischer Behandler enthalten – etwa eine Formulierung über im jeweiligen Land zur Berufsausübung berechtigte Ärzte. Fehlt sie, lassen Sie sich die Handhabung vor einer geplanten Behandlung schriftlich bestätigen, statt sich auf die Praxis zu verlassen.

Ähnlich gelagert ist die Frage bei stationären Aufenthalten: § 4 Abs. 4 MB/KK stellt auf Krankenhäuser ab, die „unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen“. Diese Merkmale sind funktional beschrieben und lassen sich auf ausländische Häuser übertragen – die Behandlerklausel des Abs. 2 ist es nicht.

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17 · Ergänzender Schutz

Warum auch Privatversicherte über einen Reiseschutz nachdenken

Der PKV-Verband empfiehlt die Auslandsreisekrankenversicherung ausdrücklich auch privat Versicherten: „Trotz dieses umfassenden Versicherungsschutzes ist auch für Privatversicherte eine Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll. Zum einen sind manche möglichen Leistungen der Auslandsreisekrankenversicherung nicht unbedingt im PKV-Vollschutz enthalten. Zum anderen erhalten viele Privatversicherte eine Beitragsrückerstattung, wenn sie ihre Vollversicherung nicht in Anspruch nehmen. Ohne eine Auslandsreisekrankenversicherung ist die Beitragsrückerstattung bei einer Erkrankung oder einem Unfall im Urlaub hinfällig.“

Damit gibt es drei belegbare Gründe, und sie sind unterschiedlicher Natur:

Deckungslücke

Rücktransport

In den Musterbedingungen nicht vorgesehen, im Tarif nicht immer enthalten. Der PKV-Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht jeder Vertrag ihn abdeckt.

Zeitgrenze

Außereuropäischer Aufenthalt

Nach der Musterfassung ein Monat, verlängerbar um höchstens zwei. Wer länger unterwegs ist, braucht eine Vereinbarung oder einen zweiten Vertrag.

Wirtschaftlich

Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt

Wer die Voll-PKV für eine Auslandsbehandlung in Anspruch nimmt, verliert unter Umständen die Beitragsrückerstattung und trägt den Selbstbehalt. Ein separater Reiseschutz schont beides.

Welcher Reiseschutz zu welchem Reiseverhalten passt und worauf bei Laufzeit, Selbstbehalt und Rücktransportklausel zu achten ist: Reiseversicherungen.

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05

Die anderen Verträge und die Rückkehr

Die Krankenversicherung ist nicht der einzige Vertrag, den ein Umzug ins Ausland trifft.

19 · Weitere Verträge

Krankentagegeld, Beihilfe und Zusatzbausteine prüfen Sie gesondert

Einkommen

Krankentagegeld

Eigener Vertrag, eigenes Bedingungswerk – und als Grundsatz ein auf Deutschland beschränkter Schutz (§ 1 Abs. 6 MB/KT 2009). Die Musterbedingungen sehen daneben eng begrenzte Auslandsleistungen vor. Die Systematik dieser Seite lässt sich deshalb nicht unverändert auf das Krankentagegeld übertragen. Zum Produkt: Krankentagegeldversicherung.

Dienstherr

Beihilfe

Für Bundesbeihilfeberechtigte regelt § 11 BBhV die Auslandsaufwendungen: innerhalb der Europäischen Union wie im Inland, außerhalb mit Kappung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten. Die Länder weichen davon teils ab. Grundlagen: Beihilfe-PKV verstehen.

Zusatz

Zusatzbausteine

Zahn-, Kranken­haus- und Kurbausteine haben eigene Geltungsbereichsklauseln. Ein erweiterter Geltungsbereich in der Vollversicherung erstreckt sich nicht automatisch auf sie.

Achtung: Beim Krankentagegeld ist der Geltungsbereich deutlich enger

Nach § 1 Abs. 7 MB/KT 2009 besteht bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland Krankentagegeld nur für akut eingetretene Erkrankungen und Unfälle und nur für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus; außerhalb Europas nur durch besondere Vereinbarung. Auch bei einer Wohnsitzverlagerung in die EU oder den EWR bleibt es nach § 1 Abs. 8 bei dieser stationären Beschränkung – eine Fortsetzung bis zur Höhe der Inlandsleistung wie in § 1 Abs. 5 MB/KK kennt das Krankentagegeld nicht. § 15 Abs. 1 Buchst. e regelt die Beendigung bei Verlegung in andere Staaten; die Anwartschaft nach § 15 Abs. 2 setzt zusätzlich voraus, dass „mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu rechnen ist“.

Wichtig: Die Beihilfe zieht die Grenze anders als Ihr PKV-Vertrag

§ 11 Abs. 1 Satz 1 BBhV bestimmt: „Aufwendungen für Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union sind wie im Inland entstandene Aufwendungen zu behandeln.“ Erst außerhalb der Europäischen Union sind Aufwendungen „beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären“. § 11 Abs. 2 BBhV nennt dazu Ausnahmen, darunter Dienstreisen, die Notfallversorgung im nächstgelegenen Krankenhaus, grenznahes Wohnen und ärztliche sowie zahnärztliche Leistungen bis 1.000 Euro je Krankheitsfall.

Für die Planung ist die Grenzziehung entscheidend, und sie verläuft auf beiden Seiten anders: Die Bundesbeihilfe knüpft an die Europäische Union an, § 1 Abs. 5 MB/KK dagegen an die Europäische Union und den Europäischen Wirtschaftsraum. Daraus ergeben sich drei verschiedene Konstellationen, die nicht in einen Topf gehören.

Wie PKV-Vertrag und Bundesbeihilfe bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts auseinanderlaufen
Zielgebiet PKV-Vertrag nach den Musterbedingungen Bundesbeihilfe nach § 11 BBhV
EU-Mitgliedstaatensetzt sich fort, Leistung höchstens auf Inlandsniveau (§ 1 Abs. 5)Aufwendungen werden wie im Inland entstandene behandelt, keine Kappung
Norwegen, Island, Liechtenstein (EWR, nicht EU)setzt sich fort, Leistung höchstens auf Inlandsniveau (§ 1 Abs. 5)Ausland außerhalb der EU: Begrenzung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten
Schweiz (weder EU noch EWR)endet, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird (§ 15 Abs. 3)Ausland außerhalb der EU: Begrenzung auf die im Inland beihilfefähigen Kosten

Für Landesbedienstete gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes; sie können von § 11 BBhV abweichen.

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20 · Rückkehr

Zurück nach Deutschland: welche Tür offensteht

Wer nach Deutschland zurückkehrt und wieder einen inländischen Wohnsitz begründet, unterfällt erneut der Versicherungspflicht des § 193 Abs. 3 VVG. Für den Zugang zur privaten Krankenversicherung gilt dann der Kontrahierungszwang im Basistarif. Ein eigener Tatbestand für Auslandsrückkehrer existiert dabei nicht; sie fallen unter die Auffangregelung des § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG. Sie erfasst „Personen mit Wohnsitz in Deutschland“, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zu den in Nummer 1 oder in § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 VVG genannten Personenkreisen gehören und noch keine ausreichende private Krankheitskostenversicherung vereinbart haben. Nahezu wortgleich parallel geregelt ist das in § 152 Abs. 2 VAG.

Der Basistarif ist damit die Rückfallebene, nicht das Ziel. Deutlich günstiger ist es, den bisherigen Vertrag über eine Anwartschaft oder eine besondere Vereinbarung zu erhalten – dann leben Gesundheitszustand, Eintrittsalter und Alterungsrückstellung wieder auf.

Vertrag prüfen: Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung

Wer nach der Rückkehr eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, kann grundsätzlich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres greifen allerdings zwei Sperrtatbestände, und sie sind nicht pauschal: § 6 Abs. 3a SGB V setzt kumulativ voraus, dass die Person in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war. Daneben steht § 6 Abs. 3b SGB V. Er ist kein allgemeiner Rückkehrerparagraf, sondern erfasst bestimmte Rückkehrkonstellationen ab Vollendung des 55. Lebensjahres, in denen zuvor im Ausland eine Absicherung im Krankheitsfall begründet wurde, die nach europäischem oder zwischenstaatlichem Koordinierungsrecht einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt ist. Auch dort müssen die genannten Vorversicherungsbedingungen erfüllt sein; maßgeblich ist dann allerdings der Fünfjahreszeitraum vor Begründung dieser ausländischen Absicherung. Wer eine Rückkehr im höheren Lebensalter erwägt, sollte beide Vorschriften vor der Auswanderung prüfen lassen – nicht danach. Zur Systematik: In die PKV wechseln und PKV im Alter.

21 · Entwarnung

Ein Auslandsaufenthalt ist keine Gefahrerhöhung

Eine Sorge lässt sich ausräumen. In der Schadenversicherung kann ein verändertes Risiko als Gefahrerhöhung Leistungskürzungen auslösen. Für die Krankenversicherung gilt das nicht: § 194 Abs. 1 Satz 2 VVG nimmt die Vorschriften über die Gefahrerhöhung – die §§ 23 bis 27 VVG – von der Anwendung aus.

Ein längerer Aufenthalt in einem Land mit höherem Gesundheitsrisiko, eine risikoreiche Tätigkeit im Ausland oder ein Wechsel des Aufenthaltsorts sind damit kein Anknüpfungspunkt für Leistungskürzungen wegen Gefahrerhöhung. Was der Vertrag begrenzt, begrenzt er über den Geltungsbereich und die Tarifbedingungen – nicht über das Gefahrerhöhungsrecht.

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06

Anwenden und prüfen

Sechs Irrtümer, vier konstruierte Fälle und eine Checkliste für Ihre eigenen Bedingungen.

22 · Irrtümer

Sechs Annahmen, die im Ausland teuer werden

Irrtum 1

„Die PKV gilt weltweit.“

Die Musterfassung erstreckt den Schutz auf Heilbehandlung in Europa. Weltweiter Schutz besteht nur, soweit er vereinbart ist – außerhalb Europas ohne Vereinbarung nur für den ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts.

Irrtum 2

„Europa ist gleich EU.“

Der Leistungsraum knüpft an Europa an, die Fortsetzung des Vertrags bei Wohnsitzverlagerung dagegen an EU und EWR. Schweiz und Vereinigtes Königreich liegen in Europa, gehören aber weder zur EU noch zum EWR.

Irrtum 3

„Beim Umzug kündige ich einfach später.“

Außerhalb EU und EWR endet das Versicherungsverhältnis kraft Bedingungen. Niemand muss kündigen – und wer nichts tut, verliert den Vertrag samt Alterungsrückstellung.

Irrtum 4

„Den Rücktransport zahlt die PKV.“

In den Musterbedingungen kommt der Krankenrücktransport nicht vor. Ob er gedeckt ist und unter welcher Formulierung, steht ausschließlich im Tarif.

Irrtum 5

„Mit der EHIC bin ich in der EU abgesichert.“

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht, die von Krankenkassen ausgegeben wird. Privatversicherte haben sie nicht; ihr Pendant ist das Certificate of Entitlement.

Irrtum 6

„Die A1-Bescheinigung regelt die Krankenversicherung.“

Sie klärt, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Ob Ihr Tarif am Einsatzort leistet, ist eine getrennte Frage – und die A1 beantwortet sie nicht.

23 · Praxisfälle

Vier konstruierte Fälle

Die folgenden Fälle sind konstruierte Beispiele. Sie zeigen die entscheidende Prüffrage und die Grenze einer pauschalen Bewertung – sie ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Vertrags.

Fall 1: Der verlängerte Forschungsaufenthalt

Sachverhalt
Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin geht für zunächst sechs Wochen an ein Institut in Kanada. Der Aufenthalt wird auf fünf Monate verlängert. Im vierten Monat wird sie stationär behandelt.
Entscheidende Prüffrage
Welche Frist sieht der Tarif für den außereuropäischen Aufenthalt vor, und gab es eine Antragsfrist für die Fortführung?
Fachliche Einordnung
Nach der Musterfassung wäre der Schutz nach einem Monat beendet; die Verlängerung um zwei Monate greift nur bei Reiseunfähigkeit, nicht bei einer verlängerten Dienstreise. Tarifbedingungen können längere Fristen vorsehen, verlangen dafür aber häufig einen fristgebundenen Antrag.
Grenze der Aussage
Ohne Kenntnis der konkreten Tarifbedingung lässt sich nicht sagen, ob überhaupt Deckung bestand. Die Frist wäre vor der Verlängerung zu klären gewesen.

Fall 2: Auswanderung nach Kanada

Sachverhalt
Ein Ingenieur verlegt seinen gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft nach Kanada und meldet sich in Deutschland ab. Er zahlt seine Beiträge weiter und geht davon aus, dass der Vertrag ruht.
Entscheidende Prüffrage
Wurde eine anderweitige Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 MB/KK getroffen?
Fachliche Einordnung
Ohne solche Vereinbarung endet das Versicherungsverhältnis mit der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts. Weitergezahlte Beiträge begründen keinen Vertrag. Da die Verlegung dauerhaft ist, greift auch das Anwartschaftsverlangen aus Satz 3 nicht, das nur den vorübergehenden Fall erfasst.
Grenze der Aussage
Einzelne Bedingungswerke sind großzügiger als die Musterfassung. Maßgeblich ist der konkrete Wortlaut.

Fall 3: Umzug nach Österreich

Sachverhalt
Eine Professorin nimmt einen Ruf nach Österreich an und verlegt ihren gewöhnlichen Aufenthalt dorthin. Sie lässt den deutschen PKV-Vertrag bestehen und rechnet österreichische Rechnungen ein.
Entscheidende Prüffrage
Wie wirkt die Begrenzung auf die Inlandsleistung nach § 1 Abs. 5 MB/KK auf die konkreten Rechnungsbeträge?
Fachliche Einordnung
Der Vertrag setzt sich fort, ohne dass es einer Vereinbarung bedarf. Erstattet wird aber höchstens, was der Versicherer bei einer Behandlung in Deutschland zu leisten hätte. Zusätzlich ist die Versicherungspflicht im Zielland zu klären; dafür kommt das Certificate of Entitlement in Betracht.
Grenze der Aussage
Ob im Einzelfall eine Differenz entsteht, hängt vom Kostenniveau der konkreten Behandlung ab und lässt sich nicht pauschal beziffern.

Fall 4: Die Pflegepflichtversicherung wird übersehen

Sachverhalt
Ein Ehepaar zieht nach Thailand. Für die Krankenversicherung wird rechtzeitig eine Anwartschaft vereinbart. An die private Pflegepflichtversicherung denkt niemand; sechs Wochen nach dem Umzug fällt es auf.
Entscheidende Prüffrage
Wurde der Antrag auf besondere Vereinbarung innerhalb eines Monats nach der Verlegung gestellt?
Fachliche Einordnung
Nach § 15 Abs. 3 MB/PPV verpflichtet sich der Versicherer nur dann zur Annahme, wenn der Antrag innerhalb eines Monats gestellt wurde. Nach Fristablauf besteht kein Annahmeanspruch mehr; die aufgebaute Alterungsrückstellung der Pflegepflichtversicherung ist dann gefährdet.
Grenze der Aussage
Ob der Versicherer außerhalb der Frist freiwillig annimmt, ist eine Kulanzfrage. Ein Anspruch besteht nicht.

25 · Vertragscheck

Zwölf Punkte, die Sie in Ihren Bedingungen finden sollten

Nehmen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarifbedingungen und den aktuellen Nachtrag zur Police. Arbeiten Sie die Liste in dieser Reihenfolge ab.

  1. Räumlicher GeltungsbereichGilt der Schutz für Europa oder ist er auf außereuropäische Länder ausgedehnt – und zu welchen Bedingungen?
  2. Frist außerhalb EuropasWie lange besteht Schutz ohne besondere Vereinbarung: ein Monat, drei Monate, länger?
  3. Antragsfrist für die FortführungBis wann muss die Fortführung beantragt werden, und was passiert bei Versäumnis?
  4. BeitragszuschlagIst ein Zuschlag für die Ausdehnung vorgesehen und in welcher Größenordnung?
  5. WohnsitzverlagerungWelche Regelung gilt für EU und EWR, welche für andere Staaten, und was gilt für die Schweiz und das Vereinigte Königreich?
  6. AnwartschaftWerden kleine und große Anwartschaft angeboten, zu welchem Beitrag und mit welcher Höchstlaufzeit?
  7. RücktransportIst er überhaupt vorgesehen und mit welcher Formulierung: „notwendig“, „notwendig und ärztlich angeordnet“ oder „sinnvoll und vertretbar“?
  8. BehandlerklauselGibt es eine Regelung zur Anerkennung ausländischer Ärztinnen und Ärzte?
  9. BehandlungsreisenEnthält der Tarif einen Ausschluss für Mehrkosten einer gezielt im Ausland gesuchten Behandlung?
  10. Währung und AbzügeWelcher Umrechnungsstichtag gilt und werden Überweisungs- oder Übersetzungskosten abgezogen?
  11. PflegepflichtversicherungWelche Frist gilt für den Antrag auf besondere Vereinbarung und welcher Beitrag ist dann zu zahlen?
  12. Weitere VerträgeKrankentagegeld, Zusatzbausteine und Beihilfe: jeweils eigener Geltungsbereich, jeweils eigene Beendigungsgründe.

Wenn Sie an einer Stelle nicht weiterkommen

Geltungsbereichsklauseln stehen je nach Bedingungswerk in den Allgemeinen Bedingungen, in den Tarifbedingungen oder in einem gesonderten Anhang. Finden Sie zu einem Punkt nichts, ist das kein Beleg dafür, dass es keine Regelung gibt. Fragen Sie schriftlich beim Versicherer nach und lassen Sie sich die Antwort in Textform geben.

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Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Einschätzung von Jan Pohl

Worauf ich vor einem Auslandsaufenthalt zuerst schaue

Ich trenne konsequent zwei Fragen: Wo leistet der Vertrag, und existiert er überhaupt noch? Die zweite Frage wird fast immer übersehen. Sie entscheidet aber über Alterungsrückstellung, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – also über sehr viel Geld.

Der zweite Punkt sind Fristen. Die Ein-Monats-Frist der Pflegepflichtversicherung und die Antragsfristen mancher Tarifbedingungen laufen still ab. Niemand erinnert daran, und nach Ablauf gibt es keinen Anspruch mehr, sondern nur noch Kulanz. Deshalb gehört der Termin für diese Anträge in den Kalender, bevor der Umzug beginnt.

Und beim Rücktransport achte ich auf die Formulierung, nicht auf die Deckungssumme. „Medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“ und „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ sind zwei völlig verschiedene Zusagen, obwohl beide Klauseln im selben Abschnitt eines Bedingungswerks stehen können.

Geltungsbereich Ihres Tarifs prüfen lassen

Sie planen eine Entsendung, einen Forschungsaufenthalt oder einen Umzug ins Ausland? Schicken Sie mir Tarifbedingungen und Policennachtrag sowie das geplante Zielland und die Aufenthaltsdauer. Ich sage Ihnen, welche Klausel greift, welche Fristen laufen und welche Anträge in welcher Reihenfolge zu stellen sind.

26 · FAQ

Häufige Fragen zur PKV im Ausland

Gilt meine private Krankenversicherung im Ausland?

Nach § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung in Europa. Für außereuropäische Länder kann er durch Vereinbarung ausgedehnt werden. Ohne eine solche Vereinbarung besteht dort nur während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts Versicherungsschutz. Maßgeblich sind immer Ihre eigenen Tarifbedingungen, die den Geltungsbereich erweitern können.

Wie lange bin ich außerhalb Europas versichert?

Nach der Musterfassung einen Monat. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung darüber hinaus verlängert werden, besteht Schutz, solange die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit angetreten werden kann, längstens aber für weitere zwei Monate. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt, dass es bei vielen Versicherern drei oder mehr Monate sind. Achten Sie auf die Antragsfrist, die manche Tarifbedingungen für die Fortführung vorsehen.

Was passiert mit meiner PKV, wenn ich ins Ausland ziehe?

Verlegen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, setzt sich der Vertrag fort; der Versicherer bleibt dann höchstens zu den Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. In allen anderen Staaten endet das Versicherungsverhältnis nach § 15 Abs. 3 der Musterbedingungen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. Bei nur vorübergehender Verlegung kann die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung verlangt werden.

Zahlt die private Krankenversicherung den Rücktransport?

Die Musterbedingungen enthalten keine Regelung zum Krankenrücktransport; er ist ausschließlich tariflich geregelt. Der Verband der Privaten Krankenversicherung weist darauf hin, dass nicht jeder PKV-Vertrag einen Rücktransport abdeckt. Achten Sie auf die Formulierung: „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ ist deutlich weiter als „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“.

Kann ich als Privatversicherter die Europäische Krankenversicherungskarte nutzen?

Nein. Die Europäische Krankenversicherungskarte ist auf der Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte aufgebracht, die nach § 291 Abs. 1 SGB V von der Krankenkasse ausgestellt wird. Für Privatversicherte hat der Verband der Privaten Krankenversicherung das Certificate of Entitlement geschaffen, das mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt wurde und analog zum Formular S1 der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.

Was passiert mit der privaten Pflegepflichtversicherung bei einem Umzug ins Ausland?

Sie endet mit der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wird. Der Antrag darauf ist spätestens innerhalb eines Monats nach der Verlegung zu stellen; nur dann verpflichtet sich der Versicherer zur Annahme. Für die Dauer der besonderen Vereinbarung ist der volle Beitrag zu zahlen, während die Leistungspflicht ruht.

Wie werden Rechnungen in fremder Währung abgerechnet?

Nach § 6 Abs. 4 der Musterbedingungen werden in ausländischer Währung entstandene Krankheitskosten zum Kurs des Tages umgerechnet, an dem die Belege beim Versicherer eingehen. Nach § 6 Abs. 5 können Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzungen von den Leistungen abgezogen werden.

Komme ich nach der Rückkehr wieder in meine alte PKV?

Nur wenn der Vertrag erhalten geblieben ist, etwa über eine Anwartschaft oder eine besondere Vereinbarung. Ist er beendet, gilt für den Neuzugang der Kontrahierungszwang im Basistarif. Einen eigenen Tatbestand für Auslandsrückkehrer gibt es nicht; sie fallen unter die Auffangregelung des § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG für Personen mit Wohnsitz in Deutschland ohne ausreichenden Versicherungsschutz.

27 · Quellen

Quellen und Stand

Fachstand dieses Dossiers: 26. Juli 2026. Nächste geplante fachliche Prüfung: Juli 2027 oder früher bei Änderung der genannten Rechtsgrundlagen oder Musterbedingungen.

  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Stand Juni 2024, §§ 1, 4, 6 und 15
  • Versicherungsvertragsgesetz, §§ 193, 194 und 204
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009), §§ 1 und 15
  • Bundesbeihilfeverordnung, § 11
  • Versicherungsaufsichtsgesetz, § 152
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3a und 3b sowie § 291 Abs. 1
  • Elftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 23 und 34
  • Musterbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung in der Fassung MB/PPV 2026, §§ 5 und 15
  • Viertes Buch Sozialgesetzbuch, § 4 (Ausstrahlung)
  • Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Art. 1 Buchst. l, Art. 3 und Art. 12
  • Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Hinweise zur Zuständigkeit für A1-Bescheinigungen
  • Europäische Kommission, Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte; GKV-Spitzenverband, Hinweise zur EHIC auf der elektronischen Gesundheitskarte
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Informationen „Privatversichert im Ausland“ sowie Verbandsinformation zur Auslandsreisekrankenversicherung
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Serviceportal privat-patienten.de, Lexikoneintrag „Anwartschaftsversicherung“
  • DKV Deutsche Krankenversicherung, Information zur Anwartschaftsversicherung, als anbieterbezogene Bedingungsreferenz
  • Alte Oldenburger Krankenversicherung, Tarifbedingung zu § 1 Abs. 4 MB/KK 2009, als Bedingungsreferenz
  • Hallesche Krankenversicherung, § 5 Abs. 5a der Tarifbedingungen zu den MB/KK 2009 (Mehrkosten einer Heilbehandlung im Ausland), als Bedingungsreferenz
  • ADAC Auslandskrankenschutz Premium, Versicherungsbedingungen Stand 1. November 2025, Ziffer 9.3.1, als Bedingungsreferenz
  • Verbraucherzentrale, Hinweise zur Auslandsreisekrankenversicherung und zum Krankenrücktransport
  • Code of Federal Regulations, Title 22, § 62.14 (Insurance)
  • Study Australia, Informationen der australischen Regierung zur Overseas Student Health Cover
  • Freie Universität Berlin, Erasmus-Hinweise zum Versicherungsnachweis an der Gasthochschule

Wichtig: Bedingungsabhängigkeit

Alle Aussagen zu Geltungsbereich, Fristen, Zuschlägen, Rücktransport und Anwartschaft sind bedingungsabhängig. Die zitierten Musterbedingungen sind eine Bedingungsreferenz des Verbands, kein Gesetz und kein Vertragsinhalt. Einzelne genannte Tarifklauseln sind Beispiele einzelner Versicherer und kein Marktstandard. Maßgeblich ist ausschließlich Ihr eigenes Bedingungswerk in der für Sie geltenden Fassung.

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