Krankenzusatzversicherung für Grenzgänger in die Schweiz: welche Bausteine die Schweizer Grundversicherung ergänzen, warum nur wenige deutsche Tarife Grenzgänger aufnehmen, welche Klauseln den Unterschied machen, und ein Fragebogen für Ihren Wunschschutz.
Grenzgänger Deutschland – Schweiz
Krankenzusatzversicherung für Grenzgänger: was möglich ist, was nicht, und was Sie eigentlich wollen
Die Schweizer Grundversicherung lässt vier Lücken offen: Zahn, Spital-Komfort, Pflege und einen Teil der ambulanten Leistungen. Deutsche Zusatztarife können sie schließen – aber nur wenige nehmen Sie als Grenzgänger überhaupt auf, und die meisten leisten anders, als der Prospekt es vermuten lässt. Diese Seite zeigt, was geht, wo die Klauseln sitzen, und führt Sie in zwölf Fragen zu Ihrem Wunschschutz.
Wunschschutz in zwölf Fragen zusammenstellenSie legen fest, was Ihnen wichtig ist. Ich suche daraufhin aus den Gesellschaften, die Grenzgänger annehmen, die passenden Angebote heraus.
Wenn Sie nur drei Minuten haben
Deutsche Zusatztarife setzen in ihren Bedingungen fast immer eine deutsche gesetzliche Krankenkasse voraus; eine Schweizer Grundversicherung erfüllt das nicht. Nur einzelne Gesellschaften öffnen ihre Tarife über eine Sondervereinbarung für Grenzgänger, und auch dort nicht jeden Tarif. Bei denen, die es tun, entscheidet nicht der Beitrag, sondern der Leistungsort: Viele Bausteine leisten nur bei Behandlung in Deutschland. Wer zuerst weiß, was er braucht und wo er sich behandeln lässt, vergleicht danach nur noch die Tarife, die für ihn überhaupt in Frage kommen.
Zur Größenordnung: Zahn plus Einbettzimmer kostet eine 35-Jährige bei den abschließbaren Tarifen zwischen rund 36 und 106 Euro im Monat; die Tabelle nach Alter steht vor der Budgetfrage. Heute zu tun: die zwölf Fragen beantworten (drei Minuten), Text an mich schicken; die Auswahl mit Gesellschaftsnamen kommt im Gespräch.
Auf dieser Seite
Die Weiche: nur auf einem der drei Wege
Bevor es um Tarife geht, muss eine Frage beantwortet sein: Bleiben Sie in der Schweizer Grundversicherung, wechseln Sie in die deutsche gesetzliche Kasse, oder in die deutsche private Vollversicherung? Diese Entscheidung fällt innerhalb von drei Monaten nach Arbeitsbeginn und bindet danach; sie ist auf der Seite zur Krankenversicherung erklärt. Für den Zusatzschutz bedeutet sie dreierlei.
Sie bleiben im KVG
Das ist der Fall, für den diese Seite geschrieben ist. Deutsche Zusatztarife brauchen hier einen Sonderweg, weil die Grundversicherung nicht deutsch ist. Nur wenige Gesellschaften bieten ihn, und der Leistungsort entscheidet über den Nutzen.
Sie wählen die deutsche Kasse
Der reguläre deutsche Zusatzmarkt steht offen, ohne Sonderweg. Die Klauseln unten gelten für Sie nur eingeschränkt. Was Sie stattdessen prüfen sollten: den Auslandsschutz für die Schweiz, denn dort bezahlt die Kasse nur die medizinisch notwendige Behandlung nach Art. 19 der Verordnung.
Sie wählen die private Vollversicherung
Zusatztarife dieser Art brauchen Sie nicht; Zahn, Spital und Ambulantes regelt der Hauptvertrag. Prüfen Sie stattdessen Geltungsbereich und Erstattungsniveau für Behandlungen in der Schweiz.
Was grundsätzlich möglich ist
Die Schweizer Grundversicherung ist ein gesetzlich fixierter Katalog, bei jeder Kasse identisch. Was er nicht enthält, lässt sich in fünf Bausteinen nachbilden. Für jeden Baustein gilt: Was er in Deutschland leistet, ist in den Bedingungen nachlesbar; was er in der Schweiz leistet, steht meist in einer Klausel, die man suchen muss.
| Baustein | Was das KVG offen lässt | Was ein Zusatz typischerweise leistet | Die Frage für Grenzgänger |
|---|---|---|---|
| Zahn | Zahnbehandlung nur bei schwerer Erkrankung des Kausystems; Zahnersatz, Prophylaxe und Kieferorthopädie nicht versichert | Erstattung von Zahnersatz, Zahnbehandlung, Prophylaxe und Kieferorthopädie zu festen Prozentsätzen, meist mit Summenstaffel in den ersten Jahren | Wird Zahnersatz auch bei Behandlung in der Schweiz erstattet, und wie wird ohne Kassenvorleistung gerechnet? |
| Stationär | Allgemeine Abteilung im Listenspital des Kantons; kein Ein- oder Zweibettzimmer, keine Chefarztbehandlung | Ein- oder Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung, freie Krankenhauswahl, Ersatztagegeld bei Verzicht | Gilt der Baustein in Schweizer Spitälern, verlangt er einen Kostenvoranschlag, und schließt er Privatkliniken aus? |
| Ambulant | Sehhilfen, Naturheilverfahren und Vorsorge nur in engen Grenzen; Kostenbeteiligung bei jeder Behandlung | Sehhilfen, Heilpraktiker und Naturheilverfahren, Vorsorge, Zuzahlungen | Leistet der Baustein nur in Deutschland? Bei Naturheilverfahren ist das die Regel. |
| Pflege | Keine Pflegepflichtversicherung; keine der deutschen sozialen Pflegeversicherung entsprechende Leistung | Pflegetagegeld nach Pflegegrad, nach Bedingungen auch bei Pflege außerhalb Deutschlands | Wird die Einstufung nach deutschem Pflegegrad anerkannt, und welche Wartezeit gilt? |
| Auslandsreise | Notfallbehandlung außerhalb der Schweiz und der EU höchstens bis zum Doppelten des Schweizer Tarifs (Art. 36 KVV); Rücktransport nicht versichert | Behandlung und Rücktransport bei Reisen weltweit | Zählt die Schweiz als Ausland? In mehreren Tarifen ausdrücklich nicht. |
Ein sechster Baustein fehlt bewusst: Ein deutsches Krankentagegeld gehört auf den Weg über die deutsche Kasse. Wer im KVG bleibt, sichert den Lohnausfall über das Schweizer Krankentaggeld und die Berufsunfähigkeitsversicherung; das steht auf der Seite zu Krankentaggeld, Unfall und Berufsunfähigkeit.
Warum nicht jeder Tarif möglich ist
Ich habe 860 Tarifzeilen aus dem Marktbestand meines Vergleichsprogramms ausgewertet, Stand September 2026. Hinter ihnen stehen 34 Gesellschaften; zwanzig habe ich anhand ihrer Bedingungswerke geprüft und dazu sechs Grenzgänger-Vereinbarungen im Volltext gelesen. Das Ergebnis in einer Zeile: Bei fünf Gesellschaften ist ein Grenzgänger ausdrücklich versicherungsfähig, bei vier ist die Frage offen, bei elf ist er es nicht. Von 860 Zeilen bleiben nach beiden Prüfstufen 35 übrig.
Drei Konstruktionen, ein Ergebnis
Die Vereinbarungen, die einen Grenzgänger zulassen, arbeiten unterschiedlich. Die erste stellt die Schweizer Grundversicherung ausdrücklich der deutschen gesetzlichen Kasse gleich. Die zweite knüpft an eine „ausländische gesetzliche Krankenversicherung“ an und verlangt zusätzlich, dass die Sachleistungsaushilfe eingerichtet ist und eine deutsche Versichertenkarte vorliegt. Die dritte begnügt sich mit einem Leistungsanspruch über die Aushilfskasse, ohne echte Mitgliedschaft. Alle drei setzen voraus, dass Sie im KVG bleiben; eine Schweizer Privatversicherung oder eine internationale Krankenversicherung genügt in keiner davon.
Zwei Prüfstufen, nicht eine
Es reicht nicht, die Gesellschaft zu kennen. Mehrere Vereinbarungen öffnen nur einen Teil der eigenen Tarife, nehmen ausgerechnet die stärksten aus oder lassen einzelne nur noch im Bestand zu. Eine Vereinbarung nimmt sechzehn Tarife des eigenen Hauses namentlich aus. Wer nur die Gesellschaft prüft, landet bei Tarifen, die für ihn nicht abschließbar sind – und merkt es bei der Antragsprüfung oder im Leistungsfall.
Was Vergleichsportale Ihnen zeigen. Ein Beitragsvergleich, der die Versicherungsfähigkeit nicht prüft, zeigt Ihnen überwiegend Tarife, die Sie nicht abschließen können. Fragen Sie bei jedem Angebot nach der Klausel zur Versicherungsfähigkeit und nach dem Formular, mit dem die Gesellschaft die Schweizer Grundversicherung anerkennt. Gibt es keins, ist das Angebot für Sie keines.
Die Klauseln, die den Unterschied machen
Ist die Versicherungsfähigkeit geklärt, beginnt die eigentliche Arbeit. Die folgenden Muster sind mir bei der Lektüre der Bedingungswerke begegnet. Keines steht im Beitragsvergleich, jedes kostet im Ernstfall mehr als jede Beitragsdifferenz.
Zahn
Deutschlandbindung. Einzelne Tarife erstatten Zahnersatz nur bei Behandlung in Deutschland. Wer beim Zahnarzt in Basel sitzt, hält einen Vertrag, der für seinen Behandlungsort nicht gemacht ist.
Gebührenordnung. Manche Tarife erstatten nur Aufwendungen nach der deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte. Eine Schweizer Zahnarztrechnung erfüllt das formal nicht.
Fiktive Kassenvorleistung. Tarife, die auf den Festzuschuss der deutschen Kasse aufsetzen, rechnen ohne eingerichtete Sachleistungsaushilfe so, als wäre er geflossen. Der Rest bleibt bei Ihnen.
Kassenzahnärztlich möglich. Eine Vereinbarung schließt Leistungen aus, die in Deutschland kassenzahnärztlich hätten erbracht werden können, wenn sie in der Schweiz erbracht werden.
Alterungsrückstellung. Einzelne Zahntarife sind bis zu einem festen Alter ohne Alterungsrückstellung kalkuliert und stellen dann automatisch auf einen teureren Tarif um; der Beitrag kann sich verdreifachen. Der Einstiegsbeitrag ist dann kein Vergleichsmaßstab.
Summenstaffel und Wartezeit. Marktüblich, aber für Grenzgänger doppelt relevant: Wer die Wahl in den ersten Monaten trifft und dann eine Behandlung braucht, steht in der Staffel ganz unten.
Stationär
Privatkliniken. Eine Vereinbarung nimmt Privatkliniken vollständig von der Erstattung aus; in der Schweiz ist der Anteil privater Kliniken hoch.
Kostenvoranschlag. Ein Spitalzusatz verlangt vor jedem geplanten Aufenthalt eine Kostenzusage und setzt einen Schweizer Zusatz für die allgemeine Abteilung in der ganzen Schweiz voraus. Ohne beides: Erstattung auf deutschem Kostenniveau.
Rückrechnung. Viele Werke deckeln die Erstattung im Ausland auf das, was dieselbe Behandlung in Deutschland gekostet hätte. Bei Schweizer Spitaltarifen bleibt dann ein erheblicher Teil bei Ihnen.
Ambulant und Auslandsreise
Naturheilverfahren nur in Deutschland. Das ist bei den geprüften Tarifen die Regel, nicht die Ausnahme.
Die Schweiz ist kein Ausland. Mehrere Auslandsreisetarife nehmen das Sitzland des Schweizer Versicherers ausdrücklich vom Ausland aus oder schließen den regelmäßigen Aufenthalt in der Schweiz aus. Für Reisen in Drittstaaten leisten sie, für den Arbeitsort nicht.
Über alle Bausteine
Korrespondenzkasse. Manche Vereinbarungen verlangen im Antrag den Namen der deutschen Aushilfskasse. Ohne eingerichtete Sachleistungsaushilfe lässt sich der Antrag nicht stellen.
Regionale Begrenzung. Eine Vereinbarung gilt nur für Wohnorte in wenigen Postleitzahlgebieten entlang der Südgrenze. Wer in Karlsruhe wohnt und nach Basel pendelt, ist dort nicht versicherungsfähig; wer in Lörrach oder Konstanz wohnt, schon.
Wohnsitzverlegung. Wer später in die Schweiz zieht, verliert einzelne Tarife zum Monatsende.
Befristung. Eine Vereinbarung öffnet die Erstattung über die deutschen Gebührensätze hinaus nur gegen festen Zuschlag und nur befristet; die Frist läuft Mitte 2027 aus.
Vorleistung anderer Versicherer. Leistungen aus anderweitigem Schutz sind zuerst in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen und auf Anfrage nachzuweisen, auch Ablehnungen.
Mindestlaufzeit. Viele Tarife binden 24 Monate, danach Kündigung mit drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Wer nach der Rückkehr kraft Gesetzes wieder versicherungspflichtig wird, kann Krankheitskostentarife binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG); meist ist Weiterführen der bessere Weg, weil die Bausteine im deutschen System weiter nützen.
Antragszeitpunkt. In Angeboten taucht der Rat auf, einen Tarif ohne Grenzgänger-Vereinbarung noch vor dem ersten Arbeitstag zu beantragen, solange die deutsche gesetzliche Mitgliedschaft besteht. Das hilft nicht: Diese Bedingungswerke verlangen die deutsche Kasse dauerhaft, und der Vertrag endet mit dem Wechsel ins KVG, bei den geprüften Werken mit dem Wegfall selbst oder zum Ende des Anzeigemonats. Versicherungsfähig bleibt nur, was eine Vereinbarung ausdrücklich öffnet.
Zuschlag Schweiz. Ein Spitalzusatz nimmt Grenzgänger nur gegen einen festen monatlichen Zuschlag auf, der die höheren Schweizer Spitaltarife abbilden soll. Er ist im Beitragsvergleich nicht enthalten.
Welche Gesellschaft welche dieser Klauseln führt, bespreche ich im Gespräch und nicht auf einer Internetseite. Die Grundgesamtheit, aus der ich auswähle, steht in meiner Gesellschaftsliste.
Ihr Wunschschutz in zwölf Fragen
Ein Vergleich beginnt nicht beim Beitrag, sondern bei der Frage, was Sie abgesichert haben wollen und wo. Die zwölf Fragen unten übersetzen das in eine Beschreibung Ihres Wunschschutzes: welche Bausteine, in welcher Ausprägung, an welchem Behandlungsort, für wen. Dazu zeigt die Seite, welche der abschließbaren Tarife Ihren Angaben entsprechen – als Kürzel, mit Leistungsstufe, Leistungsort-Hinweis und ungefährem Monatsbeitrag für Ihr Altersband. Gesellschaft und Tarifname bleiben verdeckt; sie gehören ins Gespräch, in dem aus der Auswahl ein Angebot wird. Der Text am Ende geht mit einem Klick an mich; bis dahin wird nichts gespeichert.
Musterauswahl, kein Angebot. Die Kürzel stehen für reale Tarife aus dem Kreis der Gesellschaften, die Grenzgänger aufnehmen; Beiträge sind gerundete Werte für die Mitte des Altersbands, Stand 04.09.2026, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Zuschläge. Über Annahme und Beitrag entscheidet der Versicherer. Rechtliche Hinweise
Größenordnung, bevor Sie das Budget wählen. Monatsbeiträge der abschließbaren Tarife je Person, Stand 04.09.2026, ohne Tarife mit Postleitzahlbindung; gerundet, ohne Zuschläge, ohne Gesundheitsprüfung. Stufe 1 ist der Basisschutz (Zahnersatz ab 50 Prozent), Stufe 2 der Schutz mit Zahnbehandlung und Prophylaxe, Stationär die Einbettzimmer-Stufe.
| Alter | Zahn, alle Stufen | Zahn ab Stufe 2 | Stationär Einbett | Ambulant |
|---|---|---|---|---|
| 25 bis 29 | 5 bis 44 € | 8 bis 44 € | 19 bis 46 € | 2 bis 40 € |
| 35 bis 39 | 5 bis 52 € | 12 bis 52 € | 24 bis 54 € | 3 bis 50 € |
| 45 bis 49 | 14 bis 59 € | 17 bis 59 € | 27 bis 66 € | 4 bis 65 € |
| 55 bis 59 | 14 bis 64 € | 25 bis 64 € | 41 bis 82 € | 5 bis 86 € |
Eine Kombination aus Zahn Stufe 2 und Einbettzimmer liegt für eine 35-Jährige also zwischen rund 36 und 106 Euro im Monat; die untere Grenze gehört fast immer zu Tarifen ohne Alterungsrückstellung, deren Beitrag mit jedem Altersband steigt. Zur Einordnung: Fertige Grenzgänger-Pakete, wie sie am Markt angeboten werden, kosten für dieselbe Person 210 bis 450 Euro im Monat (Angebote 2025/2026). Der Unterschied liegt nicht im Zahn- und Spitalschutz, sondern in drei Bausteinen, die darin mitverkauft werden: Pflegetagegeld (80 bis 220 Euro), eine Einmalzahlung bei schweren Krankheiten (35 bis 60 Euro) und ein Grenzgänger-Rechtsschutz (rund 30 Euro). Ob Sie die brauchen, ist eine eigene Frage, keine Zahnfrage. Ein Krankenhaustagegeld von 15 bis 25 Euro, das den Schweizer Spitalbeitrag von 15 Franken pro Tag ausgleicht, kostet in diesem Alter wenige Euro und ist in mehreren Vereinbarungen enthalten.
Ihr Wunschschutz als Text
Angebot anfordern
Mit den Angaben unten schicke ich Ihnen eine Auswahl aus den Gesellschaften, die Grenzgänger annehmen, mit den Prüfpunkten für Ihre Konstellation. Der Text oben geht mit; Sie müssen nichts kopieren.
Der Versand läuft über dieselbe Strecke wie alle Anfragen auf dieser Website: Sie erhalten eine Vorgangsnummer, ich eine Nachricht mit Ihrem Wunschschutz. Falls das Senden einmal nicht klappt: per E-Mail-Programm schicken oder und an mich mailen. Warum Kürzel statt Namen: Aussagen über Bedingungen und Annahmepraxis einzelner Versicherer sind vergleichende Werbung nach § 6 UWG und gehören ins Gespräch, nicht auf eine Internetseite.
Diese Zusammenstellung beschreibt, was gesucht wird. Sie ist kein Angebot, kein Tarifvergleich und keine Beratung im Einzelfall; über Annahme und Leistung entscheidet der Versicherer nach seinen Bedingungen.
Was danach passiert
- Sie schicken den Wunschschutz. Dazu Beginn der Erwerbstätigkeit und, falls vorhanden, die Bestätigung der Schweizer Kasse oder das Formular S1. Ohne diese beiden Angaben kann ich nicht prüfen, ob die Vereinbarungen für Sie gelten.
- Ich prüfe in fester Reihenfolge. Erst die Klausel zur Versicherungsfähigkeit, dann das Formular, mit dem die Gesellschaft die Schweizer Grundversicherung anerkennt, dann die Frage, für welche Tarife dieses Formular gilt, und erst danach Leistung und Beitrag. Grundgesamtheit sind die Gesellschaften meiner Gesellschaftsliste.
- Sie bekommen eine Auswahl mit Prüfpunkten. Je Baustein die Tarife, die für Ihren Behandlungsort gemacht sind, und die Klauseln, die Sie kennen sollten – nicht die längste Liste, sondern die, die für Ihre Konstellation trägt.
- Bei Vorerkrankungen zuerst eine anonyme Risikovoranfrage. So wird keine Ablehnung aktenkundig, bevor klar ist, welcher Versicherer Sie zu welchen Bedingungen nimmt.
- Antrag und Vereinbarung. Die Grenzgänger-Vereinbarung ist Anlage zum Antrag; ohne sie ist der Antrag nicht vollständig. Vor der ersten Behandlung, für die der Tarif gedacht ist: Wartezeit und Staffel prüfen.
Ein Wort zur Vergütung. Ich arbeite als ungebundener Versicherungsmakler und werde im Regelfall über eine Courtage des Versicherers vergütet, die im Beitrag enthalten ist; eine gesonderte Rechnung stelle ich Ihnen nicht. Eine Vergütung auf Honorarbasis ist möglich und wird vorher schriftlich vereinbart. Erstinformation nach § 15 VersVermV.
Häufige Fragen
Kann ich meine bestehende deutsche Zahnzusatzversicherung behalten, wenn ich im KVG bleibe?
Das hängt vom Bedingungswerk ab, und die Antwort ist häufiger Nein als Ja. Die meisten Zusatztarife verlangen die deutsche gesetzliche Krankenversicherung dauerhaft; fällt sie weg, endet der Vertrag – je nach Werk mit dem Wegfall selbst oder zum Ende des Monats, in dem Sie ihn anzeigen. Einzelne Werke räumen ein befristetes Fortführungsrecht ein, andere führen den Vertrag fort, wenn Sie die Grenzgänger-Vereinbarung nachreichen. Lassen Sie den bestehenden Vertrag prüfen, bevor Sie ihn kündigen; und zeigen Sie den Wechsel an, statt ihn zu verschweigen, weil sonst im Leistungsfall die Anzeigepflicht im Raum steht.
Ich wohne in Karlsruhe und pendle nach Basel. Gelten die Grenzgänger-Vereinbarungen auch für mich?
Für die meisten ja. Eine der geprüften Vereinbarungen ist allerdings auf Wohnorte in wenigen Postleitzahlgebieten entlang der Südgrenze begrenzt; wer weiter nördlich wohnt, ist dort nicht versicherungsfähig. Das sieht man dem Beitrag nicht an. Es ist einer der Punkte, die ich vor jedem Angebot prüfe.
Lohnt sich ein deutscher Spitalzusatz, wenn ich mich in der Schweiz behandeln lasse?
Selten in der Form, wie er beworben wird. Mehrere Werke rechnen die Erstattung im Ausland auf das deutsche Kostenniveau zurück, schließen Privatkliniken aus oder verlangen vor jedem geplanten Aufenthalt eine Kostenzusage. Ein Spitalzusatz setzt sogar einen Schweizer Zusatz für die allgemeine Abteilung in der ganzen Schweiz voraus. Für Behandlungen in der Schweiz ist der Schweizer Zusatzmarkt nach VVG oft das passendere Werkzeug; für Behandlungen in Deutschland der deutsche. Welche Kombination trägt, hängt an Ihrem Behandlungsort – deshalb ist er Frage zwei.
Was ist die Sachleistungsaushilfe, und warum taucht sie hier überall auf?
Wer im KVG bleibt und in Deutschland behandelt werden will, meldet sich mit dem Formular S1 bei einer deutschen Kasse an; sie rechnet als Aushilfskasse nach deutschem Leistungsrecht ab, und Sie bekommen eine deutsche Versichertenkarte. Mehrere Grenzgänger-Vereinbarungen setzen genau das voraus: die eingerichtete Aushilfe, die Karte, den Namen der Kasse im Antrag. Und Zahntarife, die auf den Festzuschuss der Kasse aufsetzen, rechnen ohne Aushilfe fiktiv. Das S1-Verfahren gehört deshalb vor jeden Antrag.
Kann ich die Zusatzversicherung sofort nach Arbeitsbeginn abschließen?
Beantragen ja, sobald die Voraussetzungen der Vereinbarung erfüllt sind. Nutzen können Sie sie erst nach der Wartezeit, und bei Zahnersatz greift in den ersten Jahren die Summenstaffel. Wer die Wahl zugunsten des KVG trifft, sollte den Zusatz deshalb nicht aufschieben: Jeder Monat Verzögerung verschiebt das Ende der Wartezeit.
Warum stehen hier Kürzel und Beiträge, aber keine Gesellschaftsnamen?
Die Beiträge stehen da, weil Sie ohne Größenordnung kein Budget wählen können. Die Namen fehlen aus zwei Gründen. Erstens hängt die Antwort an Ihrer Konstellation: Behandlungsort, Wohnort, Familie, Vorerkrankungen. Eine Liste ohne diese Konstellation führt in die Irre, weil der billigste Tarif oft der ist, der für Ihren Behandlungsort nicht leistet. Zweitens sind Aussagen über Bedingungen und Annahmepraxis einzelner Mitbewerber vergleichende Werbung; die gehört ins Gespräch, nicht auf eine Internetseite. Die Grundgesamtheit, aus der ich auswähle, ist offen einsehbar.
Was passiert mit dem Zusatz, wenn ich später in die Schweiz ziehe?
Einzelne Grenzgänger-Tarife enden dann zum Monatsende, weil die Vereinbarung an den Wohnsitz in Deutschland gebunden ist. Andere laufen weiter, leisten aber nur noch nach ihren allgemeinen Auslandsregeln. Wer einen Umzug erwägt, sollte das vor dem Abschluss wissen; die Seite Umzug in die Schweiz behandelt den Wohnsitzwechsel im Ganzen.
Brauche ich als Grenzgänger im KVG eine Pflegezusatzversicherung?
Das KVG kennt keine Pflegepflichtversicherung, und die deutsche soziale Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung – wer nicht in der deutschen Kasse ist, ist auch dort nicht versichert. Ein Pflegetagegeld ist der übliche Weg, die Lücke zu schließen. Zu prüfen sind die Anerkennung des deutschen Pflegegrads bei Pflege außerhalb Deutschlands und die Wartezeit. Wer die deutsche Kasse wählt, hat das Problem nicht; das ist einer der Punkte, die in die Wegentscheidung gehören.
Rechtliche Hinweise
Was der Fragebogen ist. Eine Bedarfsermittlung. Er ordnet Ihre Angaben den Bausteinen und Prüfpunkten zu, die auf dieser Seite erklärt sind, und erzeugt eine Beschreibung dessen, was gesucht wird. Er nennt keine Gesellschaften, keine Tarife und keine Beiträge und trifft keine Auswahl.
Kein Angebot, keine Beratung im Einzelfall. Das Ergebnis ist kein Angebot im Sinne des § 145 BGB, keine Beitrags- oder Prämienzusage und keine Zusage, dass ein Versicherer einen Antrag annimmt. Beratung und Vermittlung im Einzelfall beginnen mit dem Gespräch und werden nach den §§ 60 bis 63 VVG dokumentiert. Ich bin ungebundener Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.
Aussagen zu Bedingungen. Die auf dieser Seite beschriebenen Klauseln stammen aus Bedingungswerken und Grenzgänger-Vereinbarungen mit Stand September 2026. Sie werden ohne Zuordnung zu einer Gesellschaft wiedergegeben. Maßgeblich sind allein die Bedingungen des jeweils beantragten Tarifs in der Fassung bei Vertragsabschluss.
Keine Gewähr. Inhalte dieser Seite werden sorgfältig erstellt und gegen die Bedingungswerke geprüft. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann ich gleichwohl keine Gewähr übernehmen; Bedingungen, Vereinbarungen und Annahmerichtlinien ändern sich.
Haftung. Für Schäden aus der Nutzung dieser Seite hafte ich unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes. Bei einfacher Fahrlässigkeit hafte ich nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Nutzung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen; die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht. Meine Pflichten und meine Haftung aus einem Maklervertrag sowie aus Beratung und Vermittlung bleiben unberührt.
Ihre Eingaben. Der Fragebogen läuft vollständig in Ihrem Browser. Nichts wird übertragen oder gespeichert, bis Sie den erzeugten Text selbst per E-Mail absenden. Was Sie dann senden, verarbeite ich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage nach meiner Datenschutzerklärung.
Anbieter. Pohl Versicherungsmakler e.K., Inhaber Jan Pohl, Hasenwaldstr. 2, 52072 Aachen. Amtsgericht Aachen HRA 10268. Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-6LQ8-VHMG3-85. Erstinformation nach § 15 VersVermV · Impressum
Quellen und Stand. Leistungsumfang der obligatorischen Krankenpflegeversicherung: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), insbesondere Art. 36 KVV zu Leistungen im Ausland, Art. 101a KVV zu den besonderen Versicherungsformen und Art. 103 KVV zur Kostenbeteiligung; Leistungsaushilfe nach Art. 17 ff. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in der über Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen geltenden Fassung. Versicherungsfähigkeit und Klauseln: Auswertung von 860 Tarifzeilen aus dem Marktbestand des genutzten Vergleichsprogramms, Bedingungswerke von zwanzig Gesellschaften und sechs Grenzgänger-Vereinbarungen im Volltext, Stand 02. bis 04.09.2026; Aussagen ohne Zuordnung zu einzelnen Gesellschaften. Deutsche Sozialversicherungswerte, soweit genannt: Stand 2026-08-01.
Zu Gewährleistung, Haftung und Anbieter siehe die rechtlichen Hinweise.
Wenn Sie lieber gleich sprechen möchten
Der Fragebogen oben spart uns beiden den ersten Termin. Wer ihn überspringen will, bringt zum Gespräch mit: Arbeitsvertrag mit Beginn, die Bestätigung der Schweizer Kasse oder das Formular S1, bestehende Zusatzverträge und eine Vorstellung davon, wo die Behandlung stattfinden soll. Ich sage Ihnen dann, welche Gesellschaften Sie annehmen, welche Tarife davon für Ihren Behandlungsort gemacht sind und wo die Klauseln sitzen.
Grenzgänger-Check: Zusatzschutz einordnen