Grenzgänger Schweiz: Krankentaggeld, Unfall und Berufsunfähigkeit

Grenzgänger in die Schweiz: Die Lohnfortzahlung endet im ersten Dienstjahr nach drei Wochen, eine Krankentaggeldversicherung ist freiwillig, und die Schweizer IV kennt keinen Berufsschutz. Welche Lücken bleiben und in welcher Reihenfolge man sie schließt.

Grenzgänger Deutschland – Schweiz

Wenn das Einkommen ausfällt: Krankentaggeld, Unfall und Berufsunfähigkeit

Die Schweizer Grundversicherung zahlt Ihre Behandlung. Ihren Lohn zahlt sie nicht. Wer in der Schweiz arbeitet und in Deutschland wohnt, wechselt beim Arbeitsvertrag in ein Absicherungssystem mit anderen Regeln, anderen Fristen und einer Lücke, die im ersten Dienstjahr nach drei Wochen aufgeht.

Absicherung prüfen lassen

Wenn Sie nur drei Minuten haben

Vier Fragen entscheiden darüber, ob ein längerer Ausfall Sie finanziell trifft. Alle vier beantwortet Ihr Arbeitsvertrag oder Ihre erste Lohnabrechnung:

  1. Wie lange zahlt der Arbeitgeber bei Krankheit den Lohn weiter? Im ersten Dienstjahr nach Gesetz drei Wochen (OR 324a), danach nach kantonaler Skala. Steht im Arbeitsvertrag unter „Lohnfortzahlung“.
  2. Gibt es eine Krankentaggeldversicherung? Eine Pflicht dazu besteht nicht. Ohne sie endet der Lohn nach der Skala; mit ihr fließen meist 80 Prozent für 720 Tage. Steht im Arbeitsvertrag oder Personalreglement.
  3. Arbeiten Sie mindestens acht Stunden pro Woche? Erst dann sind Freizeitunfälle über den Arbeitgeber versichert; darunter muss die Krankenversicherung den Unfall einschließen.
  4. Was, wenn Sie Ihren Beruf dauerhaft nicht mehr ausüben können? Die Schweizer IV kennt keinen Berufsschutz und zahlt erst ab 40 Prozent Invalidität. Die Differenz zum bisherigen Einkommen deckt nur eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, und die nimmt Grenzgänger im Regelfall an.

Heute zu tun: Arbeitsvertrag auf die Punkte 1 bis 3 lesen, Vorsorgeausweis anfordern, bestehende deutsche BU- und Unfallverträge heraussuchen. Alles Weitere steht unten in der Reihenfolge, in der ich es prüfe.

Drei Wochen: die Lohnfortzahlung nach OR 324a

Wer in Deutschland angestellt ist, kennt sechs Wochen Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld. Beides gibt es in der Schweiz nicht. Art. 324a des Obligationenrechts verpflichtet den Arbeitgeber im ersten Dienstjahr, den Lohn für drei Wochen zu entrichten, danach „für eine angemessene längere Zeit“. Was angemessen heißt, steht nicht im Gesetz. Die Gerichte haben dafür drei Skalen entwickelt, und welche gilt, hängt vom Kanton ab.

DienstjahrBasler Skala
BS, BL
Berner Skala
BE, AG, SG, Westschweiz
Zürcher Skala
ZH, GR
1.3 Wochen3 Wochen3 Wochen
2.2 Monate1 Monat8 Wochen
3.2 Monate2 Monate9 Wochen
5.3 Monate3 Monate11 Wochen
10.3 Monate4 Monate16 Wochen

Zwei Eigenheiten sind wichtiger als die Zahlen selbst. Erstens entsteht der Anspruch pro Dienstjahr neu; mehrere Absenzen im selben Dienstjahr werden zusammengezählt. Zweitens greift die Pflicht überhaupt erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate gedauert hat oder für länger als drei Monate eingegangen wurde. Wer im dritten Monat einer Probezeit erkrankt, hat unter Umständen gar keinen gesetzlichen Anspruch.

Die Skalen sind Gerichtspraxis, kein Gesetz. Das SECO stellt seiner Übersicht ausdrücklich voran, die Angaben seien „lediglich als Orientierungshilfe“ gedacht und nicht bindend. Für die Basler Skala kursieren in der Fachliteratur abweichende Fassungen. Maßgeblich ist im Streitfall das zuständige Gericht, nicht die Tabelle.

Krankentaggeld ist freiwillig

Die naheliegende Annahme lautet, dass nach der Lohnfortzahlung eine Taggeldversicherung übernimmt. Das ist der Regelfall, aber keine Rechtspflicht. Das Bundesamt für Sozialversicherungen formuliert es in einem Satz: „Freiwillig ist die Krankentaggeldversicherung.“ Ob Sie eine haben, steht in Ihrem Arbeitsvertrag oder im anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag – und nirgends sonst.

Wo eine Kollektivversicherung besteht, sieht sie meist 80 Prozent des Lohnes für 720 Tage innerhalb von 900 Tagen vor. Diese Zahlen sind kein Zufall: Sie stammen aus der Gleichwertigkeitsprüfung. Nach Art. 324a Abs. 4 OR darf eine abweichende Regelung die gesetzliche Lohnfortzahlung nur ersetzen, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist. Die Gerichtspraxis hält 80 Prozent über 720 Tage für gleichwertig zu 100 Prozent über wenige Wochen. Dazu kommen zwei Bedingungen, die man kennen sollte: Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der Prämie tragen, und die Abrede muss schriftlich getroffen sein – mündlich geht es nicht, dann bleibt es bei der gesetzlichen Ordnung.

Wenige Karenztage sind zulässig; je nach Gericht ein bis drei. Längere Wartefristen im Kollektivvertrag muss der Arbeitgeber selbst überbrücken, sonst ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben.

Fehlt eine Kollektivversicherung, gibt es zwei Wege. Eine Schweizer Einzeltaggeldversicherung nach VVG, mit Gesundheitsprüfung und mit dem Alter steigendem Beitrag. Oder ein deutsches privates Krankentagegeld. Die deutschen Musterbedingungen verlangen dafür keine deutsche Krankenversicherung, sondern den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland; die Versicherungsfähigkeit regelt jeder Tarif selbst, und da liegt der Haken. Mehrere Bedingungswerke stellen die Schweiz beim Geltungsbereich ausdrücklich den EU-Staaten gleich, doch das sagt nur, wo geleistet wird, nicht, wer aufgenommen wird: Einzelne Tarife knüpfen die Versicherungsfähigkeit an eine deutsche gesetzliche oder private Krankenversicherung, und mindestens eine Gesellschaft schließt Grenzgänger im Neugeschäft ausdrücklich aus. Karenzzeiten gibt es gestaffelt von 15 bis 366 Tagen, und das Tagegeld darf zusammen mit einem Schweizer Kollektivtaggeld das Nettoeinkommen nicht übersteigen; versicherbar ist also die Lücke, nicht ein zweites Einkommen. Wie der Franken-Lohn dabei umgerechnet wird, regelt der Tarif. Zur Größenordnung: Für eine 34-Jährige mit 50 Euro Tagessatz ab dem 43. Tag liefert die Marktberechnung (Softfair, Stand 05.09.2026) 27 Tarifvarianten zwischen 17,65 und 53,70 Euro im Monat, Median 25,50 Euro. Die Berechnung kennt den Status „Schweizer Grundversicherung“ nicht; sie zeigt den Preis, nicht die Annahme. Welche dieser Tarife einen Grenzgänger tatsächlich aufnehmen, prüfe ich vor dem Antrag anhand der Versicherungsfähigkeitsklausel.

Was Sie im Arbeitsvertrag nachlesen sollten

  • Besteht überhaupt eine Krankentaggeldversicherung? Ohne sie gilt allein die Skala Ihres Kantons.
  • Wie hoch ist das Taggeld und wie lange läuft es? 80 Prozent über 720 Tage ist üblich, aber nicht garantiert.
  • Wie lang ist die Wartefrist? Und trägt der Arbeitgeber diese Zeit?
  • Wer zahlt die Prämie? Ein Arbeitnehmeranteil über der Hälfte ist ein Warnsignal für die Gleichwertigkeit.
  • Ist es eine Versicherung nach KVG oder nach VVG? Davon hängt der nächste Abschnitt ab.

Die Frist, die beim Jobwechsel verfällt

Beim Austritt aus dem Unternehmen endet die Kollektivversicherung. Es gibt ein Recht, in eine Einzelversicherung überzutreten – aber es verfällt, und wie es ausgestaltet ist, hängt vom Rechtsrahmen ab. Diese Unterscheidung wird in der Praxis fast nie gemacht.

Taggeld nach KVGTaggeld nach VVG
RechtsgrundlageArt. 71 KVG, gesetzlichKeine. Nur was die Bedingungen vorsehen
FristDrei Monate ab Erhalt der MitteilungVertraglich, verbreitet 90 Tage oder drei Monate ab Ausscheiden
FristbeginnErst mit der schriftlichen Aufklärung durch den VersichererRegelmäßig mit dem Ausscheiden selbst
Wenn der Versicherer nicht aufklärtEs läuft keine Frist; Sie bleiben in der KollektivversicherungKeine gesetzliche Schutzregel
Neue GesundheitsprüfungKeine neuen Vorbehalte, Eintrittsalter bleibtNach Bedingungen

Die meisten Kollektivverträge in der Privatwirtschaft laufen nach VVG. Dort gibt es kein gesetzliches Übertrittsrecht. Was besteht, steht ausschließlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, und die Frist läuft ab dem Ausscheiden – nicht ab dem Tag, an dem Ihnen jemand davon erzählt.

Eine verbreitete Auskunft ist falsch. Man hört häufig, ein Branchenabkommen setze die Übertrittsfrist. Das trifft nicht zu: Das Freizügigkeitsabkommen unter den Krankentaggeld-Versicherern regelt den umgekehrten Weg, nämlich den Wechsel aus einer Einzel- zurück in eine Kollektivversicherung. Eine Frist für den Übertritt aus dem Kollektivvertrag enthält es nicht. Verlassen Sie sich also nicht auf eine Branchenregel, sondern auf Ihre Bedingungen.

Unfall: die Acht-Stunden-Grenze

Die obligatorische Unfallversicherung nach UVG ist gut ausgebaut und deckt zwei Bereiche: Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle. Der zweite ist der wertvollere, weil die meisten Unfälle in der Freizeit passieren – und er ist an eine Bedingung geknüpft.

Mountainbike am Zaun über einem See als Bild für den Nichtberufsunfall in der Freizeit von Grenzgängern
Freizeitunfälle sind über den Arbeitgeber nur versichert, wenn Sie dort mindestens acht Stunden pro Woche arbeiten.
Ihre Wochenarbeitszeit beim ArbeitgeberBerufsunfallArbeitswegFreizeit
Mindestens 8 StundenVersichertVersichertVersichert als Nichtberufsunfall
Unter 8 StundenVersichertVersichert, gilt als BerufsunfallNicht über den Arbeitgeber versichert

Die Schwelle steht in Art. 13 UVV und gilt je Arbeitgeber. Wer zwei Teilzeitstellen mit je sechs Stunden hat, kommt zusammen auf zwölf – ist aber bei keinem der beiden gegen Nichtberufsunfälle versichert. Wer unter die Grenze fällt, muss die Unfalldeckung in seiner Krankenversicherung einschließen lassen; die Freizeit ist sonst offen.

Wie das UVG im Leistungsfall rechnet:

  • Prämien. Den Berufsunfall zahlt der Arbeitgeber, den Nichtberufsunfall Sie – der Abzug erscheint auf Ihrer Lohnabrechnung (Art. 91 UVG).
  • Taggeld. 80 Prozent des versicherten Verdienstes, ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag (Art. 16 und 17 UVG).
  • Invalidenrente. Bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes, bei Teilinvalidität anteilig (Art. 20 UVG).
  • Integritätsentschädigung. Eine einmalige Kapitalleistung bei dauernder erheblicher Schädigung, zusätzlich zur Rente (Art. 24 und 25 UVG).
  • Deckelung. Versichert ist der Verdienst nur bis 148.200 Franken im Jahr (Art. 22 UVV, Stand 01.01.2026). Wer mehr verdient, hat oberhalb dieser Grenze keine UVG-Deckung – hier setzt eine UVG-Zusatzversicherung an.

Der letzte Punkt trifft Grenzgänger überdurchschnittlich oft, weil Schweizer Akademikerlöhne die Grenze regelmäßig überschreiten. Ein Ingenieur mit 180.000 Franken hat für rund 32.000 Franken seines Jahreslohns keinen UVG-Schutz.

Invalidität ohne Berufsschutz

Dies ist der Abschnitt, der in der Beratung am häufigsten für Überraschung sorgt. Die Schweizer Invalidenversicherung ist eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung, keine Berufsunfähigkeitsversicherung. Sie fragt nicht, ob Sie Ihren erlernten Beruf noch ausüben können, sondern ob Sie irgendeine zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausüben können.

Infografik, die die Schweizer Invalidenversicherung ohne Berufsschutz der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüberstellt
Die IV fragt nach der Restarbeitsfähigkeit in irgendeinem zumutbaren Beruf; nur die private Absicherung stellt auf den ausgeübten Beruf ab.

Art. 6 ATSG sagt das ausdrücklich: Arbeitsunfähigkeit ist zunächst die Unfähigkeit, „im bisherigen Beruf“ zumutbare Arbeit zu leisten – aber „bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt“. Für die Rente kommt es nach Art. 16 ATSG allein darauf an, was Sie „durch eine ihr zumutbare Tätigkeit“ noch verdienen könnten. Einen Berufsschutz gibt es nicht.

Konkret heißt das: Eine Chirurgin, die nach einer Handverletzung nicht mehr operieren kann, aber Gutachten schreiben oder lehren könnte, hat nach Schweizer Recht möglicherweise gar keinen oder nur einen geringen Invaliditätsgrad – gemessen an dem, was sie in einer Verweisungstätigkeit verdienen könnte. Genau diese Lücke schließt eine deutsche Berufsunfähigkeitsversicherung, weil sie auf den zuletzt ausgeübten Beruf abstellt.

Wie viel die IV zahlt

Seit dem 1. Januar 2022 gilt ein stufenloses System (Art. 28b IVG):

InvaliditätsgradAnteil an einer ganzen Rente
Unter 40 ProzentKein Anspruch
40 bis 49 ProzentFeste Staffel von 25 Prozent bei 40 auf 47,5 Prozent bei 49
50 bis 69 ProzentEntspricht dem Invaliditätsgrad, also 60 Prozent bei 60
Ab 70 ProzentGanze Rente

Eine ganze IV-Rente beträgt 2026 bei vollständiger Beitragsdauer höchstens 2.520 Franken im Monat, mindestens 1.260 Franken. Für einen Grenzgänger mit einem Schweizer Akademikerlohn ist das ein Bruchteil des bisherigen Einkommens – und weil die Beitragsdauer bei einem späten Einstieg in die AHV unvollständig bleibt, liegt der tatsächliche Betrag oft darunter.

Vor der Rente stehen zwei Hürden. Erstens muss die Arbeitsunfähigkeit ein Jahr lang durchschnittlich mindestens 40 Prozent betragen haben (Art. 28 IVG). Zweitens gilt der Grundsatz „Eingliederung vor Rente“: Eine Rente gibt es nur, wenn zumutbare Eingliederungsmaßnahmen die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen können. Und die Anmeldung sollte früh erfolgen, denn nach Art. 29 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung.

Eine gute Nachricht zur Auszahlung. Art. 29 Abs. 4 IVG sieht vor, dass Renten unter 50 Prozent nur an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausbezahlt werden. Für Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland ist diese Wohnortklausel durch Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verdrängt, die über Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen auch im Verhältnis zur Schweiz gilt. Das Bundesgericht hat das für die Viertelsrente entschieden, und das zuständige Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen weist die Ausgleichskassen entsprechend an. Teilrenten werden also nach Deutschland ausbezahlt. Nicht exportiert werden dagegen Ergänzungsleistungen, Härtefallrenten und außerordentliche IV-Renten; und der Invaliditätsgrad selbst wird ausschließlich nach Schweizer Recht bemessen.

Die Zeit zwischen Taggeld und Rente

Das Krankentaggeld endet nach 720 Tagen (Art. 72 Abs. 3 KVG für Taggelder nach KVG; bei Verträgen nach VVG steht die Dauer im Vertrag). Der IV-Anspruch entsteht frühestens nach dem Wartejahr und sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 28, 29 IVG). Eine amtliche Zahl, wie lange das Verfahren im Schnitt dauert, gibt es nicht; die Forschung des Bundesamts für Sozialversicherungen zeigt aber, dass von den Anmeldungen des Jahres 2013 fast ein Drittel der Renten erst fünf bis acht Jahre nach der Anmeldung zugesprochen wurde. Der Bundesrat rechnet damit, dass die 720 Taggelder in der Regel reichen, wenn die Anmeldung innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Gesundheitsschadens erfolgt. Daraus folgt dreierlei. Erstens gehört die IV-Anmeldung spätestens sechs Monate nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den Weg, nicht erst, wenn das Taggeld ausläuft. Zweitens zahlt eine private Berufsunfähigkeitsrente unabhängig vom IV-Verfahren, sobald ein Arzt eine Berufsunfähigkeit von voraussichtlich sechs Monaten bescheinigt; sie überbrückt die Lücke von selbst. Drittens wird Grenzgängern für genau diese Lücke eine Versicherung gegen schwere Krankheiten angeboten, die bei der Diagnose von Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall oder Multipler Sklerose eine Einmalzahlung leistet. Sie zahlt schnell und ohne Invaliditätsgrad, deckt aber nur die Diagnosen auf ihrer Liste; psychische Erkrankungen, mit 32 Prozent die häufigste Ursache für Berufsunfähigkeit (Marktanalyse Morgen & Morgen 2026), stehen in den mir bekannten Bedingungswerken auf keiner. Als Ergänzung für Kreditraten und Fixkosten brauchbar, als Ersatz für die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht.

Nimmt mich ein deutscher BU-Versicherer überhaupt?

Das ist die Frage, die nach dem vorigen Abschnitt zwangsläufig kommt. Die Antwort ist weniger absolut als beim Krankenzusatz, wo die Bedingungen den Grenzgänger meist ausdrücklich ausschließen: Kein mir bekanntes Bedingungswerk der Berufsunfähigkeitsversicherung schließt einen Antragsteller mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitgeber in der Schweiz aus, und einzelne Bedingungswerke sagen ausdrücklich, dass der Schutz weltweit gilt, also auch für den Berufsunfähigkeitsfall, der in der Schweiz eintritt. Ob eine Gesellschaft den Antrag ohne Zuschlag und Einschränkung annimmt, steht aber nicht in den Bedingungen, sondern in ihrer Annahmerichtlinie, und die prüfe ich je Gesellschaft, bevor ein Antrag rausgeht. Sechs Punkte sollten Sie kennen, weil sie im Antrag und im Leistungsfall den Unterschied machen.

Berufsgruppe. Eingestuft wird die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit: Büroanteil, Laboranteil, Personalverantwortung, Reisetätigkeit. Der Arbeitsort spielt dafür keine Rolle. Eine Entwicklungsingenieurin mit 80 Prozent Schreibtisch wird in Basel genauso eingestuft wie in Stuttgart; wer Schichten im Reinraum fährt, sollte das genau so angeben, weil eine falsche Tätigkeitsbeschreibung im Leistungsfall die Anzeigepflicht nach § 19 VVG verletzt.

Antragsfragen zum Ausland. Die Anträge fragen nach geplanten längeren Auslandsaufenthalten, oft ab drei Monaten und häufig nur außerhalb einer Länderliste, in der die Schweiz steht, sowie nach einer beabsichtigten Wohnsitzverlegung; Schwelle und Länderliste unterscheiden sich von Antrag zu Antrag. Tägliches Pendeln ist nach dem Wortlaut dieser Fragen kein Aufenthalt, ich lasse mir das vor dem Antrag aber vom Versicherer bestätigen. Wenn Sie bereits wissen, dass Sie in die Schweiz ziehen wollen, gehört das in den Antrag; die Antwort verschiebt den Abschluss nicht, sie entscheidet nur darüber, ob der Vertrag später angreifbar ist.

Rentenhöhe und Einkommensnachweis. Die Versicherer begrenzen die Rente auf einen Anteil des Nettoeinkommens; der Anteil und die Rentenhöhe, ab der eine erweiterte Finanzprüfung mit Einkommensnachweisen verlangt wird, stehen in der jeweiligen Annahmerichtlinie und unterscheiden sich. Welche Nachweise bei einem Franken-Lohn akzeptiert werden, Lohnausweis oder Steuerbescheid, und mit welchem Kurs umgerechnet wird, kläre ich vor dem Antrag mit der Gesellschaft. Weil Schweizer Löhne höher sind als deutsche, stoßen Grenzgänger schneller an diese Schwellen. Das ist kein Hindernis, aber ein Grund, Lohnausweis und Steuerbescheid vor dem Antrag parat zu haben.

Beitrag und Währung. Beitrag und Rente lauten auf Euro. Wer einen Teil seiner Lebenshaltung in Franken bestreitet, trägt das Wechselkursrisiko selbst. Eine Leistungsdynamik im Vertrag fängt Preissteigerungen ab, den Kurs nicht.

Späterer Umzug in die Schweiz. Zwei Fragen, die gern verwechselt werden: Ob der Schutz auch in der Schweiz gilt (Geltungsbereich), und ob der Vertrag bei Wohnsitz in der Schweiz weitergeführt wird (Fortführung). Bei den mir bekannten Bedingungswerken läuft ein bestehender Vertrag nach dem Umzug weiter; ob eine Gesellschaft dafür eine Anzeige verlangt, steht in ihren Bedingungen und gehört vor dem Umzug geklärt. Ein Neuabschluss mit Wohnsitz in der Schweiz ist bei deutschen Versicherern nach meiner Erfahrung selten möglich. Wer den Umzug für denkbar hält, schließt deshalb vorher ab. Steuerlich gilt nach dem Umzug Schweizer Recht; die Beiträge fallen dann in die Säule 3b.

Zusammenspiel mit IV und Krankentaggeld. Die private Berufsunfähigkeitsrente ist vertraglich an den Grad der Berufsunfähigkeit gebunden, üblicherweise 50 Prozent. Eine Anrechnung von IV-Rente oder Krankentaggeld sehen die mir bekannten Bedingungswerke nicht vor; ich prüfe das je Vertrag, weil es genau die Klausel ist, die im Leistungsfall zählt. Die Rente läuft dann parallel zum Krankentaggeld und unabhängig davon, ob die IV eine Rente zuspricht. Im Leistungsfall sind Berichte Schweizer Ärzte die Grundlage; ob der Versicherer eine Übersetzung französischsprachiger Unterlagen verlangt, regelt jede Gesellschaft selbst.

Größenordnung, gerechnet. Das ist eine Beitragsberechnung, keine Annahmeprüfung: Ob eine Gesellschaft den Antrag mit Schweizer Arbeitgeber annimmt, zeigt der Rechner nicht. Für eine 34-jährige Ingenieurin mit 80 Prozent Bürotätigkeit, Nichtraucherin, 2.500 Euro Monatsrente bis Endalter 67, ohne risikorelevantes Hobby und vor Gesundheitsprüfung liefert die Marktberechnung (Softfair, Stand 05.09.2026) 83 abschließbare Tarifvarianten von 25 Gesellschaften. Zahlbeiträge: 57 bis 302 Euro im Monat, die Hälfte des Feldes zwischen 85 und 172 Euro, Median 131 Euro; Bruttobeiträge 82 bis 427 Euro. Die Spanne ist so breit, weil Leistungsumfang, Verweisungsverzicht, Nachversicherungsgarantien und Überschusssystem sich stark unterscheiden; der billigste Zahlbeitrag ist selten der beste Vertrag. Laboranteil, Rauchen und Vorerkrankungen verschieben alles nach oben. Welche Variante zu Ihnen passt, rechne ich mit Ihren Angaben.

Was hier steht, ist der Stand aus Bedingungswerken und Antragsformularen, wie ich sie kenne. Die Annahmerichtlinien der einzelnen Gesellschaften für genau diese Konstellation werden gerade Gesellschaft für Gesellschaft geprüft; bis das durch ist, gilt: Die Bedingungen stehen dem Abschluss nicht entgegen, die Annahme bestätigt der Versicherer. Das ist der Teil, den ich für Sie im Einzelfall kläre, bevor ein Antrag gestellt wird.

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist bei Grenzgängern der Vertrag, der am längsten läuft und am spätesten geprüft wird. Der Schweizer Lohn wirkt großzügig, das Krankentaggeld wirkt ausreichend, und die IV klingt nach Absicherung, bis man das Wort Berufsschutz nachschlägt. Ich rate, die BU vor dem ersten Arbeitstag in der Schweiz abzuschließen oder einen bestehenden deutschen Vertrag zu erhöhen: Gesundheitsprüfung und Berufseinstufung sind dann noch die eines Berufseinsteigers in Deutschland, und der Vertrag zieht später mit, wohin auch immer.

Was mir in Gesprächen regelmäßig begegnet: Die Rente wird nach dem deutschen Gehalt von früher bemessen, nicht nach dem Schweizer Lohn von heute. Dann deckt sie im Ernstfall die Hälfte dessen, wofür sie gedacht war.

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler, Aachen

Was von der deutschen Rente übrig bleibt

Wer vorher in Deutschland gearbeitet hat, fragt sich zu Recht, ob der Anspruch auf eine deutsche Erwerbsminderungsrente durch die Jahre in der Schweiz verloren geht. Die Antwort ist zweigeteilt, und der zweite Teil wird selten mitgeliefert.

Der Anspruch bleibt erhalten. § 43 SGB VI verlangt in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge. Diese Belegung erfüllen Ihre Schweizer AHV-Beitragszeiten: Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 rechnet der deutsche Träger sie an, als wären sie in Deutschland zurückgelegt worden. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt das in ihren Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen ausdrücklich für die Drei-Fünftel-Belegung, und ein einziger Beitragstag im anderen Staat genügt, um einen Kalendermonat als belegt zu zählen. Auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren wird zusammengerechnet.

Der Zahlbetrag schrumpft trotzdem. Die Berechnung läuft nach Art. 52 der Verordnung in zwei Schritten. Zuerst wird ein theoretischer Betrag ermittelt, als wären alle Zeiten deutsche Zeiten. Dann wird dieser Betrag im Verhältnis der deutschen zu den gesamten Zeiten gekürzt. Ihre Schweizer Jahre begründen den Anspruch also, erhöhen die Rente aber nicht. Wer zehn Jahre in Deutschland und danach fünfzehn Jahre in der Schweiz gearbeitet hat, behält den Anspruch dem Grunde nach – bekommt aber eine Rente, die im Wesentlichen auf den zehn deutschen Jahren beruht.

Eine Anrechnung findet dagegen nicht statt: Deutsche Erwerbsminderungsrente und Schweizer IV-Rente werden nebeneinander gezahlt. Beide Träger prüfen die Invalidität unabhängig voneinander und nach eigenem Recht, weshalb es durchaus vorkommt, dass nur einer der beiden Staaten leistet.

Zusammengerechnet ergibt das die eigentliche Lücke. Bei dauerhafter Erwerbsminderung steht einem Grenzgänger typischerweise gegenüber: eine IV-Rente von höchstens 2.520 Franken, eine anteilig gekürzte deutsche Erwerbsminderungsrente, dazu eine Leistung aus der Pensionskasse, sofern eine Invalidenrente mitversichert ist. Gegen ein Schweizer Akademikergehalt gerechnet ist das eine erhebliche Differenz – und sie entsteht ohne Berufsschutz, also auch dann, wenn Sie Ihren Beruf nicht mehr, irgendeinen anderen aber schon ausüben können.

Der Steuerpunkt, den fast alle übersehen

Beiträge zu einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung gehören steuerlich zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Für diese gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag von 2.800 Euro im Jahr, bei Zusammenveranlagung das Doppelte. In diesen Topf fallen aber zuerst Ihre Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 3.

§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG regelt den Konflikt eindeutig: „Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.“

Eine Schweizer KVG-Prämie liegt für eine erwachsene Person regelmäßig deutlich über diesem Höchstbetrag. Damit ist der Topf ausgeschöpft, bevor die Berufsunfähigkeitsversicherung überhaupt an die Reihe kommt: Ihre BU-Beiträge wirken sich steuerlich nicht aus. Das ist kein Argument gegen die Absicherung, aber es verändert die Rechnung. Wer eine BU im Nettovergleich mit einer betrieblichen Lösung oder mit einer Basisrente mit BU-Zusatz abwägt, muss diesen Punkt kennen, sonst rechnet er mit einem Steuervorteil, den es nicht gibt.

Der Höchstbetrag stammt aus dem gepflegten Wertebestand dieser Website, Stand 01.08.2026. Unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt ein niedrigerer Betrag, nämlich dann, wenn jemand steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung erhält oder ohne eigene Beiträge einen Erstattungsanspruch hat. Wer im Schweizer KVG bleibt, zahlt die Prämie vollständig selbst; ein Schweizer Arbeitgeber schuldet keinen Zuschuss. In dieser Konstellation spricht deshalb viel für den höheren Betrag. Am Ergebnis ändert das wenig: Auch der höhere Höchstbetrag ist mit einer Jahresprämie von 3.000 bis 7.000 Franken ausgeschöpft. Verbindlich beurteilt das Ihr Steuerberater. Was am Ende netto bleibt, rechnet die Seite zu Steuern und Nettolohn durch.

In welcher Reihenfolge ich prüfe

Tag 1 Woche 3 Tag 720 dauerhaft Krankheit,ohne Krankentaggeld Arbeitgeber100 % Lohn Lücke: nach der kantonalen Skala kein Lohn mehr, IV frühestens nach dem Wartejahr Krankheit,mit Krankentaggeld Arbeitgeber100 % Lohn Krankentaggeld, meist 80 % nur wenn der Arbeitgeber eines hat Anschlusslücke bis IV-Entscheid Unfall UVG-Taggeld 80 % ab dem dritten Tag, danach UVG-Rente versicherter Verdienst bis 148.200 Franken; Freizeit nur ab 8 Wochenstunden DauerhafteInvalidität IV, Pensionskasse, anteilige deutsche EM-Rente Kein Berufs- schutz Private BU Deckt die Differenz zum bisherigen Lohn stellt auf den ausgeübten Beruf ab Gestrichelt: Zeiträume ohne gesetzliche oder vertragliche Leistung. Arbeitgeberzahlung hier für das erste Dienstjahr. Ob eine IV-Rente entsteht, hängt vom Invaliditätsgrad nach Schweizer Recht ab, nicht vom ausgeübten Beruf.
Die Reihenfolge der Zahler bei Krankheit, Unfall und dauerhafter Invalidität. Jede gestrichelte Fläche ist eine Lücke, die vor dem ersten Ausfall geschlossen sein sollte.

Die Absicherung baut aufeinander auf. Wer mit der Berufsunfähigkeitsversicherung anfängt, bevor die kurzfristige Lücke geschlossen ist, sichert das seltenere Risiko und lässt das häufigere offen.

Zeitraum nach AusfallbeginnWer zahltWo die Lücke sitzt
Tag 1 bis Woche 3 im ersten DienstjahrArbeitgeber, 100 Prozent des LohnsNur bei Anstellungen unter drei Monaten
Nach Ende der Skala bis Tag 720Krankentaggeld, meist 80 ProzentWenn keine Kollektivversicherung besteht oder die Wartefrist nicht überbrückt ist
Nach Tag 720IV, frühestens nach dem WartejahrZeitliche Anschlusslücke, wenn das Taggeld vor dem IV-Entscheid endet
DauerhaftIV, Pensionskasse, anteilige deutsche RenteKein Berufsschutz; Differenz zum bisherigen Einkommen
Bei UnfallUVG, 80 ProzentFreizeit unter 8 Wochenstunden; Lohn über 148.200 Franken

Daraus ergibt sich die Prüfreihenfolge, mit der ich arbeite: erst der Arbeitsvertrag, weil dort Lohnfortzahlung, Krankentaggeld und Pensionskasse geregelt sind und weil man ohne diese Angaben nur raten kann. Dann die Lücken der Reihe nach von kurz nach lang, weil ein Ausfall von vier Monaten sehr viel wahrscheinlicher ist als eine dauerhafte Invalidität. Dann der Berufsschutz, weil das die einzige Lücke ist, die kein Schweizer System schließt. Und zuletzt der Beitrag, weil er ohne die drei Schritte davor keine Aussage hat.

Was ich dafür brauche

  • Den Arbeitsvertrag, wegen der Regelungen zu Lohnfortzahlung und Krankentaggeld
  • Den Vorsorgeausweis der Pensionskasse, wegen einer eventuell mitversicherten Invalidenrente
  • Eine Lohnabrechnung, wegen des NBU-Abzugs und des versicherten Verdienstes
  • Bestehende deutsche Verträge zu Berufsunfähigkeit, Unfall und Krankentagegeld

Zu bestehenden deutschen Verträgen. Ein deutsches Krankentagegeld ist auf das Nettoeinkommen begrenzt und darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wer parallel ein Schweizer Krankentaggeld bezieht, kann in eine Überversicherung laufen. Eine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung sollte auf ihre Auslandsregelung und auf die vereinbarte Berufsgruppe geprüft werden, weil sich mit dem Wechsel in die Schweiz Tätigkeit und Einkommen ändern und viele Verträge dafür Anzeige- oder Nachversicherungsregeln vorsehen. Welche Regelung Ihr Vertrag trifft, steht in Ihren Bedingungen; das lese ich mit Ihnen zusammen.

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Häufige Fragen

Bekomme ich in der Schweiz Krankengeld wie in Deutschland?

Nein. Ein gesetzliches Krankengeld nach dem Muster des § 44 SGB V gibt es nicht. An seine Stelle treten zwei Dinge: die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach Art. 324a OR, die im ersten Dienstjahr drei Wochen beträgt und je nach kantonaler Skala mit den Dienstjahren wächst, und – sofern vereinbart – eine Krankentaggeldversicherung. Diese ist freiwillig; ob Sie eine haben, steht im Arbeitsvertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag.

Mein Arbeitgeber hat keine Krankentaggeldversicherung. Kann ich selbst eine abschließen?

Eine Einzeltaggeldversicherung ist möglich, wird aber mit dem Alter und mit Vorerkrankungen deutlich teurer als eine Kollektivlösung, und der Zugang setzt eine Gesundheitsprüfung voraus. Prüfen Sie zuerst, ob wirklich keine Kollektivversicherung besteht: Ein Abzug auf der Lohnabrechnung oder ein Verweis im Arbeitsvertrag auf einen Gesamtarbeitsvertrag sind Hinweise darauf. Besteht tatsächlich keine, kommt neben der Schweizer Einzelversicherung ein deutsches privates Krankentagegeld in Frage; ob ein Tarif einen Grenzgänger mit Schweizer Grundversicherung aufnimmt, steht in seiner Versicherungsfähigkeitsklausel und ist von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden. Dahinter schließt die Berufsunfähigkeitsversicherung die Lücke bis zur dauerhaften Invalidität.

Ich wechsle den Arbeitgeber. Was muss ich beim Krankentaggeld beachten?

Das ist der wichtigste Termin in diesem Zusammenhang. Mit dem Austritt endet die Kollektivversicherung. Bei einer Taggeldversicherung nach KVG haben Sie nach Art. 71 KVG drei Monate ab der schriftlichen Mitteilung Zeit, in die Einzelversicherung überzutreten, ohne neue Vorbehalte und unter Beibehaltung des Eintrittsalters; klärt der Versicherer nicht auf, läuft keine Frist. Bei einer Versicherung nach VVG – das ist der häufigere Fall – gibt es kein gesetzliches Übertrittsrecht. Dann gilt allein, was in den Bedingungen steht, verbreitet 90 Tage ab dem Ausscheiden. Wer erst beim neuen Arbeitgeber merkt, dass dort eine lange Wartefrist gilt, hat die Frist meist schon verstreichen lassen.

Ich arbeite Teilzeit. Bin ich in der Freizeit gegen Unfälle versichert?

Nur wenn Ihre Arbeitszeit bei diesem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche beträgt (Art. 13 UVV). Darunter sind Sie über den Arbeitgeber nur gegen Berufsunfälle versichert; der Arbeitsweg zählt dann ebenfalls als Berufsunfall, die übrige Freizeit aber nicht. Die Grenze gilt je Arbeitgeber, nicht in der Summe mehrerer Anstellungen. Wer darunter liegt, muss die Unfalldeckung in der Krankenversicherung einschließen lassen.

Ersetzt die Schweizer IV eine deutsche Berufsunfähigkeitsversicherung?

Nein, und das ist der zentrale Unterschied. Die IV fragt nach Art. 16 ATSG, was Sie durch eine zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verdienen könnten. Ein Berufsschutz besteht nicht: Der Bezug auf den bisherigen Beruf gilt nach Art. 6 ATSG nur für die kurzfristige Arbeitsunfähigkeit und fällt bei langer Dauer ausdrücklich weg. Wer seinen Beruf nicht mehr, eine andere Tätigkeit aber schon ausüben kann, erhält deshalb möglicherweise keine oder nur eine kleine Rente. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung stellt dagegen auf den zuletzt ausgeübten Beruf ab.

Wird eine IV-Teilrente nach Deutschland ausbezahlt?

Ja. Art. 29 Abs. 4 IVG knüpft die Auszahlung von Renten unter 50 Prozent zwar an einen Wohnsitz in der Schweiz, doch diese Wohnortklausel wird durch Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verdrängt, die über Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen auch gegenüber der Schweiz gilt. Das Bundesgericht hat das für die Viertelsrente entschieden; das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen weist die Ausgleichskassen an, solche Renten auch in EU-Staaten auszurichten. Nicht exportiert werden Ergänzungsleistungen, Härtefallrenten und außerordentliche IV-Renten.

Verliere ich meinen Anspruch auf eine deutsche Erwerbsminderungsrente?

Den Anspruch nicht, die Höhe schon. Die Drei-Fünftel-Belegung des § 43 SGB VI wird durch Ihre Schweizer Pflichtbeitragszeiten erfüllt, weil Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Zeiten zusammenrechnet; die Deutsche Rentenversicherung bestätigt das ausdrücklich. Auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren wird zusammengerechnet. Der Zahlbetrag wird jedoch nach Art. 52 der Verordnung anteilig berechnet: Die Schweizer Zeiten gehen in einen theoretischen Betrag ein, der anschließend im Verhältnis der deutschen zu den gesamten Zeiten gekürzt wird. Übrig bleibt im Ergebnis eine Rente auf Basis Ihrer deutschen Beitragsjahre.

Wird die deutsche Rente gekürzt, wenn ich zugleich eine IV-Rente bekomme?

Nein. Auf anteilig berechnete Renten sind nationale Doppelleistungsbestimmungen nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht anwendbar, und die Deutsche Rentenversicherung führt für das Zusammentreffen mit einer ausländischen Invaliditätsrente keine Anrechnungsvorschrift. Beide Träger prüfen die Invalidität unabhängig voneinander nach eigenem Recht. Das hat auch eine unangenehme Kehrseite: Es kommt vor, dass ein Staat leistet und der andere ablehnt.

Nimmt mich ein deutscher BU-Versicherer als Grenzgängerin überhaupt an?

Im Regelfall ja. Maßgeblich ist der Wohnsitz in Deutschland, nicht der Arbeitsort; der Versicherungsschutz gilt nach den marktüblichen Bedingungen weltweit. Eingestuft wird die ausgeübte Tätigkeit, nachgewiesen wird das Einkommen über den Schweizer Lohnausweis, gezahlt wird in Euro. Wer einen späteren Umzug in die Schweiz für möglich hält, schließt vorher ab, weil ein Neuabschluss mit Schweizer Wohnsitz bei deutschen Versicherern meist nicht mehr möglich ist. Einzelheiten stehen im Abschnitt zur Annahme.

Kann ich meine Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung absetzen?

In aller Regel nicht. Beiträge zu einer selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Für diese gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro, in den zuerst die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung fallen. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG bestimmt für den Fall, dass diese den Höchstbetrag übersteigen, ausdrücklich, dass ein Abzug nach Nummer 3a ausscheidet. Eine Schweizer KVG-Prämie liegt regelmäßig darüber. Für Ihre Veranlagung ist Ihr Steuerberater zuständig.

Deckt meine deutsche Rechtsschutzversicherung Streit mit dem Schweizer Arbeitgeber, der IV oder der Steuerverwaltung ab?

Nur zum Teil, und wo, steht in den Bedingungen. Der Arbeits-Rechtsschutz gilt nach den Musterbedingungen ARB 2021 in Europa, also auch vor einem Schweizer Arbeitsgericht. Steuer- und Sozialgerichts-Rechtsschutz gelten dagegen ausdrücklich nur vor deutschen Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten (Ziffer 2.2.5, 2.2.6 und 5.1 ARB 2021): Ein Streit mit der Schweizer IV über den Invaliditätsgrad, mit der Ausgleichskasse oder mit der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellensteuer fällt heraus; Einspruchs- und Verwaltungsverfahren vor dem Gerichtsweg sind ohnehin meist nicht versichert. Einzelne Anbieter bewerben Grenzgänger-Tarife mit Sozial- und Steuergerichts-Rechtsschutz in der Schweiz bis hin zu Verfahren um Bewilligungen und Ansässigkeitsbescheinigung; was davon tatsächlich versichert ist, steht nur in deren Bedingungen, und die prüfe ich vor einer Empfehlung. Prüfen Sie Ihren bestehenden Vertrag auf den Geltungsbereich und auf die Wörter „vor deutschen Gerichten“, bevor Sie einen zweiten abschließen.

Rechtliche Hinweise

Was diese Seite ist. Eine Darstellung der Rechtslage nach den unten genannten Quellen, mit Stand des Abrufdatums. Sie beschreibt den Regelfall und nicht Ihren Fall. Welche Skala für Ihr Arbeitsverhältnis gilt, ob eine Krankentaggeldversicherung besteht und wie sie ausgestaltet ist, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag und den Versicherungsbedingungen.

Kein Angebot, keine Beratung im Einzelfall. Diese Seite ist keine Beitrags- oder Prämienzusage und keine Zusage, dass ein Versicherer einen Antrag annimmt. Sie ist keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 1 StBerG, keine Rechtsdienstleistung nach § 2 RDG und keine Auskunft eines Sozialversicherungsträgers. Ich bin ungebundener Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, weder Steuerberater noch Rechtsanwalt.

Wer verbindlich entscheidet. Über Ihren Invaliditätsgrad und über eine IV-Rente entscheidet die zuständige IV-Stelle nach schweizerischem Recht. Über eine deutsche Erwerbsminderungsrente entscheidet die Deutsche Rentenversicherung. Über Leistungen aus einer Kollektiv- oder Einzeltaggeldversicherung entscheidet der Versicherer nach seinen Bedingungen, über Unfallleistungen der UVG-Versicherer. Über Ihre Steuer entscheidet Ihr Finanzamt.

Keine Gewähr. Inhalte dieser Seite werden sorgfältig erstellt und gegen die Primärquellen geprüft. Für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kann ich gleichwohl keine Gewähr übernehmen: Gesetze, Verordnungen und Gerichtspraxis ändern sich, Grenzbeträge werden fortgeschrieben, und einzelne Fragen sind nicht abschließend geklärt. Maßgeblich ist die Fassung, die im Zeitpunkt Ihrer Entscheidung gilt.

Haftung. Für Schäden aus der Nutzung dieser Seite hafte ich unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes. Bei einfacher Fahrlässigkeit hafte ich nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Nutzung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen; die Haftung ist dann auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.

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Quellen und Stand. Lohnfortzahlung und Gleichwertigkeit: Obligationenrecht (SR 220) Art. 324a und 324b, konsolidierte Fassung 01.01.2026; die drei Gerichtsskalen sowie die Anforderungen an eine gleichwertige Taggeldlösung nach der Übersicht des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, das diese ausdrücklich als unverbindliche Orientierungshilfe bezeichnet. Freiwilligkeit der Krankentaggeldversicherung und die in Gesamtarbeitsverträgen übliche Ausgestaltung: Bundesamt für Sozialversicherungen, Ratgeber Sozialversicherungen für KMU, Ausgabe 2026. Taggeldversicherung nach KVG und Übertrittsrecht: Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) Art. 71 und 72. Zum Freizügigkeitsabkommen der Krankentaggeld-Versicherer: Schweizerischer Versicherungsverband, Fassung vom 01.01.2006; es regelt den Übertritt aus einer Einzel- in eine Kollektivversicherung und enthält keine Frist für den umgekehrten Weg. Unfallversicherung: Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) Art. 7, 8, 16, 17, 20, 24, 25 und 91 sowie Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) Art. 13 und Art. 22; der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von 148.200 Franken ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 UVV in der ab 01.01.2026 geltenden Fassung. Invalidität: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) Art. 4, 7, 8, 28, 28b, 29 und 37 sowie Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Art. 6, 7, 8 und 16; das stufenlose Rentensystem gilt seit 01.01.2022. Rentenhöhen 2026: Bundesamt für Sozialversicherungen, Beträge gültig ab dem 1. Januar 2026, sowie Merkblatt AHV/IV 4.04. Export von Teilrenten: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 7 in der über Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen geltenden Fassung, BGE 130 V 253 sowie das Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL, Randziffer 5009, und Merkblatt 880. Deutsche Erwerbsminderungsrente: §§ 43, 50 und 51 SGB VI, Art. 6, 52 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Deutschen Rentenversicherung zu diesen Vorschriften. Sonstige Vorsorgeaufwendungen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a sowie § 10 Abs. 4 EStG. Alle Quellen geprüft am 04.09.2026. Der deutsche Höchstbetrag stammt aus der gepflegten Wertetabelle dieser Website, Stand 01.08.2026.

Zu Gewährleistung, Haftung und Anbieter siehe die rechtlichen Hinweise auf dieser Seite.

Bevor der erste Ausfall kommt

Die Absicherung von Einkommen und Arbeitskraft lässt sich nicht nachholen, wenn sie gebraucht wird. Sinnvoll ist der Blick darauf beim Abschluss des Schweizer Arbeitsvertrags und noch einmal bei jedem Arbeitgeberwechsel, weil dann die Fristen für das Krankentaggeld laufen. Ich lese Arbeitsvertrag, Vorsorgeausweis und Lohnabrechnung mit Ihnen durch, sage Ihnen, welche der fünf Lücken in Ihrem Fall offen ist, und schließe die vorhandenen deutschen Verträge in die Prüfung ein. Ich arbeite als ungebundener Versicherungsmakler in Aachen und werde über eine im Beitrag enthaltene Courtage vergütet; eine gesonderte Rechnung stelle ich Ihnen nicht.

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