Die Verweisung entscheidet darüber, ob eine Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, obwohl Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben können.
Querschnittsdossier
Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung: die Leistungslogik von der Tätigkeit bis zur Nachprüfung
Ob ein Vertrag leistet, entscheidet sich an einer Kette von fünf Prüfschritten. Die Verweisung ist der Schritt, an dem sich entscheidet, ob trotz gesundheitsbedingter Berufsaufgabe geleistet wird. Der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist heute weit verbreitet. Entscheidend ist deshalb meist nicht, ob ein Vertrag ihn enthält, sondern wie weit er reicht, und vor allem, ob er auch im Nachprüfungsverfahren gilt. Dieses Dossier erklärt die Kette einmal vollständig; die Zielgruppen- und Klauselseiten verweisen hierher, statt sie jeweils neu zu erzählen.
01 · Kurzantwort
Die kurze Antwort
Verweisung bedeutet, dass die Gesellschaft Sie auf eine andere Tätigkeit verweist und deshalb nicht leistet, obwohl Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr zu mindestens 50 Prozent ausüben können. Bei der abstrakten Verweisung genügt dafür eine Tätigkeit, die Sie theoretisch ausüben könnten. Bei der konkreten Verweisung muss es eine Tätigkeit sein, die Sie tatsächlich ausüben. Weil der Verzicht auf die abstrakte Verweisung heute weit verbreitet ist, entscheidet nicht mehr sein Vorhandensein über die Vertragsqualität, sondern seine Reichweite: ob er uneingeschränkt gilt und ob er auch bei der späteren Nachprüfung greift.
Beide Formen der Verweisung finden ihre Grenze in der Lebensstellung: Die Vergleichstätigkeit muss der bisherigen in den geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten, in der Vergütung und in der gesellschaftlichen Wertschätzung annähernd entsprechen.
Die Prüfkette
Fünf Schritte, von denen jeder den Anspruch beenden kann.
02 · Systematik
Wie ein Leistungsfall tatsächlich geprüft wird
Ein Leistungsantrag wird nicht als Ganzes bewertet, sondern in einer festen Reihenfolge abgearbeitet. Wer die Reihenfolge kennt, versteht, warum ein Antrag scheitern kann, obwohl die Erkrankung unstreitig ist.
- Was war der Beruf?Maßgeblich ist der zuletzt in gesunden Tagen konkret ausgeübte Beruf in seiner tatsächlichen Ausgestaltung. Hier entscheidet sich mehr als in jedem anderen Schritt, und hier liegt der Grund, warum die Tätigkeitsbeschreibung im Antrag so wichtig ist.
- Wie stark ist er eingeschränkt?Fast alle Bedingungen verlangen einen Ausfall von mindestens 50 Prozent. Gemeint sind nicht Prozente der Arbeitszeit, sondern die prägenden Tätigkeitsanteile.
- Für wie lange?Der Prognosezeitraum bestimmt, ab wann der Zustand als dauerhaft gilt. Leistungsstarke Bedingungen verkürzen ihn auf sechs Monate.
- Gibt es eine Vergleichstätigkeit?Das ist die Verweisung. Bei abstrakter Verweisung reicht eine theoretisch mögliche Tätigkeit, bei konkreter Verweisung nur eine tatsächlich ausgeübte. Verzichtet der Vertrag auf die abstrakte Verweisung, entfällt dieser Schritt in seiner gefährlichsten Form.
- Bleibt es dabei?In der Nachprüfung kann die Gesellschaft die Leistung später wieder einstellen, wenn sich Ihr Zustand oder Ihre Tätigkeit ändert. Ob der Verweisungsverzicht auch hier gilt, steht in den Bedingungen und wird häufig übersehen.
Zwei Schritte gehören nicht in diese Kette
Bei Selbstständigen und Gesellschafter-Geschäftsführern tritt vor der Verweisung die Prüfung, ob der eigene Betrieb zumutbar umorganisiert werden kann. Das ist ein eigener Mechanismus und wird im Dossier zur Umorganisationsklausel behandelt. Und bei reduzierter Arbeitszeit stellt sich zuvor die Frage, welches Berufsbild überhaupt zugrunde gelegt wird — dazu das Dossier zur Teilzeitklausel.
Der Maßstab
Welcher Beruf zählt, und warum die Berufsbezeichnung dafür nicht genügt.
03 · Ausgangspunkt
Der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf
Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer „seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann“. Zwei Halbsätze des Wortlauts werden dabei regelmäßig überlesen: so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war — der Maßstab ist also die gelebte Ausgestaltung, nicht das Berufsbild nach der Erkrankung — und mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall. Entscheidend ist außerdem der Zusatz zuletzt ausgeübt: Nicht der erlernte Beruf zählt und nicht das, was im Arbeitsvertrag steht, sondern die Tätigkeit, wie sie in gesunden Tagen tatsächlich ausgestaltet war.
Was zu dieser Ausgestaltung gehört
Die tatsächlichen Aufgaben und ihre Zeitanteile, die körperlichen und die kognitiven Anforderungen, die Verantwortung und Weisungsbefugnis, die Arbeitsorganisation und die Arbeitsumgebung. Zwei Menschen mit derselben Berufsbezeichnung können deshalb einen völlig unterschiedlichen Prüfmaßstab haben — die Oberärztin im Nachtdienst und die Ärztin in der Verwaltung sind beide Ärztinnen und werden im Leistungsfall an ganz verschiedenen Anforderungen gemessen.
Die praktische Konsequenz
Was im Antrag als Tätigkeitsbeschreibung steht, wird Jahre später zum Maßstab der Leistungsprüfung. Eine pauschale Berufsbezeichnung ist an dieser Stelle keine Vereinfachung, sondern ein Verzicht auf Beweismaterial. Wer seine Tätigkeit sorgfältig beschreibt, verbessert seine Position im Leistungsfall und häufig auch seine Berufsgruppeneinstufung.
Der 50-Prozent-Maßstab
Fast alle Bedingungswerke verlangen, dass die Berufsausübung zu mindestens 50 Prozent nicht mehr möglich ist. Das ist keine Rechenaufgabe über die Wochenstunden. Maßgeblich ist, ob die prägenden Anteile der Tätigkeit noch erbracht werden können. Wer nur noch Nebenaufgaben verrichtet, ist im Sinne der Bedingungen berufsunfähig, auch wenn er formal noch täglich im Betrieb erscheint. Umgekehrt genügt es nicht, einzelne Randaufgaben nicht mehr ausführen zu können.
Die beiden Verweisungen
Derselbe Begriff, zwei völlig verschiedene Wirkungen.
04 · Abstrakte Verweisung
Die abstrakte Verweisung
Bei der abstrakten Verweisung genügt es, dass eine andere Tätigkeit denkbar ist, die Sie aufgrund Ihrer Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung ausüben könnten — unabhängig davon, ob es diese Stelle gibt, ob Sie sie bekommen würden und ob Sie sie tatsächlich ausüben. Die Gesellschaft muss Ihnen keine Stelle nachweisen und keinen Arbeitsmarkt belegen.
Praktisch bedeutet das: Sie können Ihren Beruf gesundheitsbedingt aufgeben müssen, ohne einen Cent Rente zu erhalten, weil Ihnen eine theoretisch mögliche Bürotätigkeit entgegengehalten wird. Genau deshalb ist der Umfang dieses Verzichts das zentrale Qualitätsmerkmal.
| Prüfpunkt | Warum er zählt |
|---|---|
| Gilt der Verzicht uneingeschränkt? | Einschränkungen für einzelne Berufsgruppen, Vertragsphasen oder Leistungsarten entwerten ihn genau dort, wo er gebraucht wird. |
| Gilt er auch bei der Nachprüfung? | Ohne diese Klarstellung kann die Leistung nach der Anerkennung wieder eingestellt werden, indem im Nachprüfungsverfahren abstrakt verwiesen wird. Der häufigste blinde Fleck. |
| Ist eine abweichende Vereinbarung ausgeschlossen? | Ein leistungsstarker Standard sieht vor, dass eine abweichende Vereinbarung eine gesonderte Unterschrift verlangt. Damit kann sie nicht unbemerkt Vertragsbestandteil werden. |
| Gilt er in allen Bausteinen? | Bei Kombiverträgen mit Grundfähigkeits-, Pflege- oder Arbeitsunfähigkeitsbausteinen ist zu prüfen, ob der Verzicht sich auf alle Teile erstreckt. |
05 · Konkrete Verweisung
Die konkrete Verweisung
Die konkrete Verweisung knüpft an eine Tätigkeit an, die Sie tatsächlich ausüben. Wenn Sie nach dem Ende Ihrer bisherigen Tätigkeit eine andere Arbeit aufnehmen, kann die Gesellschaft prüfen, ob diese neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Kommt sie zu diesem Ergebnis, entfällt der Anspruch aber nicht automatisch: Für die Voraussetzungen der Verweisung ist die Gesellschaft darlegungs- und beweisbelastet, und im laufenden Leistungsbezug wird sie nur unter den Voraussetzungen des § 174 VVG leistungsfrei — sie muss Ihnen die Veränderung zuvor in Textform darlegen (Absatz 1), und die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung ein (Absatz 2).
Ein Vertrag, der auch auf die konkrete Verweisung verzichtet, ist die Ausnahme. Der ganz überwiegende Teil der Bedingungswerke behält sie sich vor, und das ist systematisch stimmig: Sie verlangt eine reale, ausgeübte und vergleichbare Tätigkeit und nicht bloß eine gedachte Möglichkeit. Einzelne Tarife gehen dennoch weiter. Dort läuft die Rente weiter, obwohl Sie eine neue, gleichwertige Tätigkeit aufgenommen haben — nur ist dieser Kreis erheblich kleiner, als die Produktdarstellung vermuten lässt.
| Merkmal | Tarife | Was dahintersteckt |
|---|---|---|
| Verzicht auf die abstrakte Verweisung, unabhängig von Alter und Berufsgruppe | 215 von 215 | Kein Unterscheidungsmerkmal mehr. Entscheidend ist nicht, ob ein Tarif den Verzicht führt, sondern wie weit er reicht. |
| Verzicht auf die konkrete Verweisung in der Erstprüfung | 22 von 215 | Klingt nach jedem zehnten Tarif. Tatsächlich ist der Verzicht fast immer eng begrenzt: auf Beamte nach Dienstunfähigkeit, auf einzelne Kammerberufe oder auf eine befristete Leistungsphase. |
| Verzicht auf die konkrete Verweisung für alle Berufsgruppen | 3 von 215 | Drei Tarifvarianten eines einzigen Anbieters. Ein zweiter Anbieter kommt nah heran, nimmt aber bestimmte Statusgruppen aus und verlangt dafür einen Zusatzbaustein. |
Dieses Merkmal gilt nicht automatisch für Sie
Wo der Verzicht auf die konkrete Verweisung uneingeschränkt für alle Berufsgruppen gilt, erfasst er auch Schülerinnen und Schüler, Studierende und den öffentlichen Dienst. Wo er an einen Ausnahmekatalog geknüpft ist, sind genau diese Gruppen typischerweise ausgenommen — und teilweise steht der Verzicht ohnehin nur über einen kostenpflichtigen Zusatzbaustein zur Verfügung. Die Frage vor dem Abschluss lautet deshalb nicht, ob ein Tarif dieses Merkmal führt, sondern ob es am Tag des Leistungsfalls für Ihre Situation überhaupt greift.
Was das für einen Neuanfang bedeutet
Wenn Sie nach einer Erkrankung eine neue Tätigkeit aufnehmen, ist das kein Fehler und kein Anspruchsverzicht. Entscheidend ist, ob die neue Tätigkeit der bisherigen in Einkommen und Wertschätzung annähernd entspricht. Eine deutlich geringer bewertete Tätigkeit begründet keine konkrete Verweisung.
Warum eine Meldepflicht besteht
Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit ist der Gesellschaft anzuzeigen. Diese Obliegenheit folgt aus Ihren Versicherungsbedingungen; ihr genauer Umfang steht deshalb dort. Nach § 31 VVG kann die Gesellschaft zudem jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung ihrer Leistungspflicht erforderlich ist. Was eine Verletzung dieser Obliegenheit kostet, richtet sich nach § 28 VVG und ist abgestuft: Vollständige Leistungsfreiheit setzt Vorsatz voraus; bei grober Fahrlässigkeit darf die Leistung nur in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt werden; und war die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich, bleibt die Gesellschaft zur Leistung verpflichtet — dieser Kausalitätseinwand entfällt allerdings bei arglistiger Verletzung. Eine Tätigkeit zu verschweigen ist trotzdem der schlechteste aller Wege: Ob sie überhaupt verweisungsfähig ist, ist eine Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage.
05 · Klauseltexte
Wie diese Klauseln im Bedingungswerk tatsächlich aussehen
Über Verweisung wird meist in Vergleichshäkchen gesprochen. Entschieden wird sie im Wortlaut. Die folgenden vier Bausteine zeigen den üblichen Aufbau und heben die Stellen hervor, an denen sich der Leistungsfall entscheidet. Es sind typisierte Musterformulierungen nach Auswertung verbreiteter Bedingungswerke und kein wörtliches Zitat aus einem bestimmten Vertrag. Maßgeblich ist immer der Wortlaut Ihres eigenen Bedingungswerks.
Baustein 1 · Abstrakte Verweisung vorhanden
Drei Wörter, die den Anspruch kosten können
„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich auf Dauer außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, zu mindestens 50 Prozent auszuüben, und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung auszuüben vermag und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.“
Lesart: „oder ausüben kann“ ist die abstrakte Verweisung. Diese drei Wörter erlauben es, Ihnen eine Tätigkeit entgegenzuhalten, die Sie nicht ausüben und für die es keine freie Stelle geben muss.
Baustein 2 · Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Der Nebensatz, der über die Nachprüfung entscheidet
„Wir verzichten bei der erstmaligen Prüfung der Berufsunfähigkeit und im Nachprüfungsverfahren darauf, die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die sie ausüben könnte, tatsächlich aber nicht ausübt. Eine hiervon abweichende Vereinbarung bedarf einer gesonderten Unterschrift der versicherten Person.“
Lesart: Fehlt „und im Nachprüfungsverfahren“, gilt der Verzicht nur für die erstmalige Anerkennung. Die Gesellschaft kann die Leistung später beenden, indem sie im Nachprüfungsverfahren abstrakt verweist. Fehlt die gesonderte Unterschrift, kann eine abweichende Vereinbarung unbemerkt Vertragsbestandteil werden.
Baustein 3 · Konkrete Verweisung
Die Klausel, die fast jeder Vertrag behält
„Übt die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret aus, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor. Die bisherige Lebensstellung ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn das Einkommen aus der neuen Tätigkeit um mehr als 20 Prozent unter dem Einkommen aus dem zuletzt ausgeübten Beruf liegt.“
Lesart: Anknüpfungspunkt ist eine Tätigkeit, die Sie tatsächlich aufgenommen haben. Die Einkommensschwelle ist eine vertragliche Festlegung und keine gesetzliche; sie ersetzt die Gesamtbetrachtung aus Kenntnissen, Vergütung und Wertschätzung nicht. Ob überhaupt eine Schwelle genannt wird und wie hoch sie liegt, unterscheidet sich von Bedingungswerk zu Bedingungswerk.
Baustein 4 · Verzicht auf die konkrete Verweisung
Die Ausnahme und ihr Kleingedrucktes
„Wir verzichten auch darauf, die versicherte Person auf eine tatsächlich ausgeübte andere Tätigkeit zu verweisen. Die vereinbarte Rente wird weitergezahlt, auch wenn die versicherte Person nach Eintritt der Berufsunfähigkeit eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt.
Dies gilt nicht, wenn die versicherte Person bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Schülerin oder Schüler, Studentin oder Student, Hausfrau oder Hausmann oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis tätig war.“
Lesart: Der erste Satz ist das Verkaufsargument, der zweite der eigentliche Inhalt. Prüfen Sie zuerst, ob Sie in eine der ausgenommenen Gruppen fallen könnten, und zweitens, ob der Verzicht im Grundtarif enthalten oder ein kostenpflichtiger Zusatzbaustein ist.
Warum hier Musterformulierungen stehen und keine Originalzitate
Ein wörtlicher Auszug wäre nur mit Nennung des Bedingungswerks überprüfbar und bliebe die Momentaufnahme eines einzelnen Tarifs. Die Bausteine geben stattdessen den üblichen Satzbau und die entscheidenden Stellen wieder, damit Sie dieselben Stellen in Ihrem eigenen Vertrag wiederfinden. Suchen Sie dort nach den Begriffen „andere Tätigkeit“, „Lebensstellung“, „Nachprüfung“ und „verzichten“.
Die Lebensstellung
Die Grenze, die jede Verweisung begrenzt.
06 · Grenze
Was die Lebensstellung bedeutet
Eine Verweisung ist nur zulässig, wenn die Vergleichstätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Der Begriff stammt aus der Rechtsprechung, wird in verbreiteten Bedingungswerken vielfach aber auch dort selbst umschrieben, häufig über ein vergleichbares soziales Ansehen und eine ähnliche gesellschaftliche Wertschätzung, ergänzt um eine Einkommensschwelle. Für Ihren Fall ist deshalb zuerst der Wortlaut Ihres Vertrages zu lesen und erst danach die allgemeine Rechtsprechung heranzuziehen. Der Begriff umfasst drei Größen, die gemeinsam zu betrachten sind.
Den Maßstab dafür hat der Bundesgerichtshof in BGH, Urteil vom 20.12.2017, IV ZR 11/16, Rn. 10 zusammengefasst: Auf das Einkommen allein kommt es nicht an. Eine Vergleichstätigkeit darf keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen und in Vergütung sowie sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisherigen Berufs absinken.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Vergleichstätigkeit muss die fachlichen Anforderungen des bisherigen Berufs im Wesentlichen erhalten. Verlangt sie deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten, entspricht sie der bisherigen Lebensstellung nicht, auch wenn sich das Einkommen halten ließe.
Das Einkommen
Die Vergleichstätigkeit muss ein annähernd gleichwertiges Einkommen ermöglichen. Eine spürbare Einkommenseinbuße spricht gegen die Verweisbarkeit. Viele Bedingungswerke enthalten dazu eine ausdrückliche Schwelle und nennen für die konkrete Verweisung eine Gehaltseinbuße von 20 Prozent als wesentliche Veränderung der bisherigen Lebensstellung. Diese Schwelle ist eine vertragliche Festlegung und keine gesetzliche; sie ersetzt die Gesamtbetrachtung aus Kenntnissen, Vergütung und Wertschätzung nicht, sondern tritt daneben. Maßgeblich ist, welche Schwelle Ihr Bedingungswerk nennt.
Die gesellschaftliche Wertschätzung
Auch die soziale Stellung des Berufs zählt. Eine Tätigkeit mit deutlich geringerer Qualifikationsanforderung, geringerer Selbstständigkeit oder geringerer Verantwortung entspricht der bisherigen Lebensstellung regelmäßig nicht, selbst wenn das Einkommen ähnlich wäre.
Warum das im Streitfall so oft entscheidet
Die Lebensstellung ist die Stelle, an der aus einer scheinbar klaren Verweisung eine offene Rechtsfrage wird. Sie ist wertend und einzelfallabhängig, und genau deshalb ist ein Vertrag, der auf die abstrakte Verweisung von vornherein verzichtet, praktisch so viel wert: Er erspart die Auseinandersetzung darüber, ob eine gedachte Tätigkeit der Lebensstellung entsprochen hätte.
07 · Nachprüfung
Die Nachprüfung: wenn die Leistung wieder endet
Davor steht das Anerkenntnis
Bevor überhaupt nachgeprüft werden kann, muss die Gesellschaft sich erklären. Nach § 173 VVG hat sie nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob sie ihre Leistungspflicht anerkennt (Absatz 1). Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis zum Ablauf der Frist bindend (Absatz 2).
Praktisch heißt das: Ein befristetes Anerkenntnis ist zulässig, aber nur ein einziges Mal — danach führt der Weg über das reguläre Nachprüfungsverfahren mit seinen Formanforderungen. Manche Bedingungswerke verzichten zusätzlich darauf, in der Erstprüfung überhaupt befristet anzuerkennen. Ob Ihr Vertrag dazugehört, lässt sich vor Abschluss klären und im Leistungsfall nicht mehr.
Ist die Berufsunfähigkeit anerkannt, ist der Fall nicht abgeschlossen. Die Gesellschaft darf in einem geregelten Verfahren nachprüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Ergibt die Prüfung, dass sie entfallen sind, kann die Leistung eingestellt werden — allerdings nur, wenn die Gesellschaft Ihnen diese Veränderung zuvor in Textform dargelegt hat (§ 174 Abs. 1 VVG). Die Leistungsfreiheit tritt frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung ein und wirkt damit nur für die Zukunft (§ 174 Abs. 2 VVG).
Drei Wege, auf denen die Leistung enden kann
- Der Gesundheitszustand hat sich verbessert, sodass die frühere Tätigkeit wieder zu mehr als der Hälfte möglich ist.
- Eine neue Tätigkeit wurde aufgenommen, die der bisherigen Lebensstellung entspricht — die konkrete Verweisung im Nachprüfungsverfahren.
- Es wird abstrakt verwiesen, sofern der Vertrag das im Nachprüfungsverfahren zulässt. Genau deshalb muss der Verzicht auf die abstrakte Verweisung ausdrücklich auch für die Nachprüfung gelten.
Für den Ablauf eines Leistungs- und Nachprüfungsverfahrens, die benötigten Unterlagen und die Fristen gibt es eine eigene Referenz: der BU-Leistungsfall.
Rechtsprechung
Drei Entscheidungen, die den Maßstab konkretisieren.
08 · Gerichtsentscheidungen
Was Gerichte zur Lebensstellung und zum Berufsbild entschieden haben
Die erste Entscheidung betrifft die Grenze jeder Verweisung, also die Lebensstellung. Die beiden folgenden betreffen den ersten Schritt der Prüfkette: welcher Beruf überhaupt Maßstab ist. Sie sind für die Verweisung mittelbar entscheidend, weil eine falsche Bestimmung des Maßstabs jede weitere Prüfung verzerrt.
Tragender Gedanke: Für die Vergleichbarkeit der Lebensstellung genügt der Blick auf das Einkommen nicht. Eine Vergleichstätigkeit setzt voraus, dass sie keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt und in Vergütung sowie sozialer Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bisherigen Berufs absinkt.
Grenze der Übertragbarkeit: Die Entscheidung gibt den Maßstab vor, nicht das Ergebnis. Ob eine bestimmte Tätigkeit ihm genügt, bleibt eine Bewertung des Einzelfalls; feste Prozentgrenzen für eine hinzunehmende Einkommenseinbuße lassen sich ihr nicht entnehmen.
Tragender Gedanke: Eine vorübergehende Haushaltstätigkeit während der Elternzeit ist für sich genommen kein hinreichendes Anzeichen dafür, dass der bisherige Beruf bewusst und dauerhaft aufgegeben wurde. Der zuletzt ausgeübte Beruf bleibt damit Maßstab.
Grenze der Übertragbarkeit: Die Entscheidung betrifft die Frage der dauerhaften Berufsaufgabe in einer konkreten Konstellation. Sie ersetzt keine vertragliche Teilzeit- oder Elternzeitregelung und sagt nichts darüber, wie ein Vertrag eine Arbeitszeitreduzierung behandelt.
Tragender Gedanke: Eine bloße Veränderung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit begründet nicht schematisch einen neuen, allein maßgeblichen Beruf.
Grenze der Übertragbarkeit: Es handelt sich um eine obergerichtliche Entscheidung zu einem Einzelfall. Sie ersetzt nicht die Prüfung der konkreten Bedingungen und bindet andere Gerichte nicht.
Zum Umfang dieses Abschnitts
Hier stehen bewusst nur Entscheidungen, deren Fundstelle geprüft ist. Zur Verweisung und zur weiteren Auslegung der Lebensstellung existiert zusätzliche Rechtsprechung; sie wird ergänzt, sobald die Fundstellen einzeln verifiziert sind. Eine Aufzählung von Aktenzeichen ohne geprüfte Fundstelle wäre für Sie wertlos.
09 · Fehlannahmen
Fünf verbreitete Irrtümer
„Verzicht auf abstrakte Verweisung heißt, sie können mir gar nichts anhaben“
Die konkrete Verweisung bleibt in aller Regel bestehen; nur einzelne Tarife verzichten auch auf sie. Wenn Sie eine neue Tätigkeit aufnehmen, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, kann die Leistung entfallen. Der Verzicht betrifft die gedachte, nicht die ausgeübte Tätigkeit.
„Der Verzicht gilt für den ganzen Vertrag“
Nicht zwingend. Zu prüfen ist, ob er auch im Nachprüfungsverfahren und in allen Zusatzbausteinen gilt. Ein Verzicht, der nur die erstmalige Anerkennung erfasst, lässt die Tür für die Einstellung offen.
„Ich muss meine neue Tätigkeit nicht melden“
Doch. Die Aufnahme einer Tätigkeit ist anzuzeigen. Ob sie verweisungsfähig ist, entscheidet sich an der Lebensstellung und ist eine Rechtsfrage — sie zu verschweigen verschlechtert Ihre Lage in jedem Fall.
„Mein Arbeitsvertrag beschreibt meinen Beruf“
Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung, nicht die vertragliche Bezeichnung. Wer über Jahre andere Schwerpunkte gesetzt hat als im Arbeitsvertrag stehen, wird an der gelebten Tätigkeit gemessen.
„50 Prozent heißt halbe Arbeitszeit“
Es geht um die prägenden Tätigkeitsanteile, nicht um Stunden. Wer die Kerntätigkeit nicht mehr ausüben kann, aber Nebenaufgaben weiter erledigt, kann die Schwelle überschreiten.
„Bei Beamten gilt dasselbe“
Nein. Für Beamtinnen und Beamte ist die Dienstunfähigkeit im statusrechtlichen Sinn maßgeblich. Entscheidend ist dort eine Dienstunfähigkeitsklausel, die die Versetzung in den Ruhestand als Leistungsfall anerkennt.
Einschätzung von Jan Pohl
Der Nebensatz zur Nachprüfung ist der teuerste im Vertrag
Fast jeder aktuelle Tarif wirbt mit dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Der Unterschied zwischen den Verträgen liegt nicht darin, ob es diesen Verzicht gibt, sondern wie weit er reicht. Die Frage, ob er auch im Nachprüfungsverfahren gilt, steht selten im Werbematerial und fast immer in den Bedingungen.
Beim Vergleich lese ich deshalb drei Punkte in dieser Reihenfolge: den Verzicht einschließlich der Nachprüfung, den Prognosezeitraum und die Regelung zum vorübergehenden Ausscheiden aus dem Beruf. Ein Vergleichshäkchen bei „Verzicht auf abstrakte Verweisung“ beantwortet keine dieser drei Fragen.
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
10 · Nächste Schritte
Wie Sie das auf Ihren Fall anwenden
Sie haben einen Vertrag und wollen wissen, wie weit sein Verweisungsverzicht reicht
Das lässt sich anhand der Bedingungen prüfen. Entscheidend sind der Umfang des Verzichts, seine Geltung im Nachprüfungsverfahren und die Frage, ob eine abweichende Vereinbarung eine gesonderte Unterschrift verlangt.
Sie stehen vor dem Abschluss
Dann gehört die Verweisungsfrage in das Qualitätsprofil, das Sie festlegen, bevor über Tarife gesprochen wird. Die Entscheidungsstrecke führt Sie durch diese Reihenfolge, die Referenzseite erklärt die übrigen acht Klauseln.
11 · Häufige Fragen
Häufige Fragen zur Verweisung
Was ist der Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung?
Bei der abstrakten Verweisung genügt eine Tätigkeit, die Sie theoretisch ausüben könnten, auch wenn Sie sie nicht ausüben und es keine entsprechende Stelle gibt. Bei der konkreten Verweisung muss es eine Tätigkeit sein, die Sie tatsächlich aufgenommen haben. Beide setzen voraus, dass die Vergleichstätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Reicht es, wenn der Vertrag auf die abstrakte Verweisung verzichtet?
Der Verzicht ist das wichtigste Einzelmerkmal, aber sein Umfang entscheidet. Zu prüfen ist, ob er uneingeschränkt gilt, ob er auch im Nachprüfungsverfahren greift, ob er sich auf alle Zusatzbausteine erstreckt und ob eine abweichende Vereinbarung eine gesonderte Unterschrift verlangt.
Kann ich BU-Rente beziehen und trotzdem wieder arbeiten?
Grundsätzlich ja, solange die neue Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung nicht entspricht, etwa weil sie deutlich geringere Kenntnisse verlangt oder spürbar schlechter vergütet wird. Entspricht sie ihr, greift die konkrete Verweisung und die Leistung kann im Nachprüfungsverfahren enden. Einzelne Tarife verzichten auch auf die konkrete Verweisung; im September 2026 aber nur drei von 215 bewerteten Tarifen uneingeschränkt für alle Berufsgruppen. Bei den übrigen ist der Verzicht an einen Ausnahmekatalog geknüpft und greift dann etwa für Studierende oder Beamte nicht. Die Aufnahme einer neuen Tätigkeit ist in jedem Fall anzuzeigen.
Was bedeutet Lebensstellung?
Die Vergleichstätigkeit muss der bisherigen in Einkommen und gesellschaftlicher Wertschätzung annähernd entsprechen. Eine deutlich geringere Qualifikationsanforderung, weniger Verantwortung oder eine spürbare Einkommenseinbuße sprechen gegen die Verweisbarkeit. Viele Bedingungswerke nennen dazu eine ausdrückliche Schwelle, häufig eine Gehaltseinbuße von 20 Prozent; maßgeblich ist allein der Wortlaut Ihres Vertrages.
Darf ich während des BU-Bezugs arbeiten?
Grundsätzlich ja, aber die Aufnahme einer Tätigkeit ist der Gesellschaft anzuzeigen. Ob sie zu einer konkreten Verweisung führt, hängt davon ab, ob sie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Eine deutlich geringer bewertete Tätigkeit begründet keine Verweisung.
Kann die Leistung nach der Anerkennung wieder eingestellt werden?
Ja, im Nachprüfungsverfahren, wenn sich der Gesundheitszustand gebessert hat oder eine vergleichbare Tätigkeit aufgenommen wurde. Die Einstellung wirkt nur für die Zukunft und setzt eine förmliche Mitteilung mit Begründung voraus. Ob im Nachprüfungsverfahren zusätzlich abstrakt verwiesen werden darf, hängt vom Umfang des vereinbarten Verzichts ab.
Was zählt als mein Beruf, wenn ich in Teilzeit arbeite?
Maßgeblich ist der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Beruf. Bei einer Arbeitszeitreduzierung hängt es von der Teilzeitklausel des Vertrags ab, welches Berufsbild zugrunde gelegt wird. Das OLG Nürnberg hat zu einem Einzelfall entschieden, dass eine bloße Veränderung des zeitlichen Umfangs nicht schematisch einen neuen, allein maßgeblichen Beruf begründet (Urteil vom 30.11.2015, 8 U 697/14). Diese Entscheidung bindet andere Gerichte nicht und ersetzt die Prüfung Ihrer Bedingungen nicht.
Gilt die Verweisung auch für Selbstständige?
Ja, zusätzlich tritt bei Selbstständigen und Gesellschafter-Geschäftsführern aber vorher die Frage auf, ob der eigene Betrieb zumutbar umorganisiert werden kann. Ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung beseitigt die Umorganisationsprüfung nicht automatisch.
Gilt das alles auch für Beamte?
Nein. Für Beamtinnen und Beamte ist die Dienstunfähigkeit im statusrechtlichen Sinn der maßgebliche Auslöser. Entscheidend ist eine Dienstunfähigkeitsklausel, die die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Leistungsfall anerkennt. Die Verweisungssystematik der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung greift dort nicht in gleicher Weise.
Quellen und Stand
- Versicherungsvertragsgesetz, § 172 Abs. 2 VVG: Begriff der Berufsunfähigkeit und Maßgeblichkeit des zuletzt ausgeübten Berufs.
- Versicherungsvertragsgesetz, § 173 VVG (Anerkenntnis): Erklärung in Textform bei Fälligkeit (Absatz 1); das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis zum Ablauf der Frist bindend (Absatz 2).
- Versicherungsvertragsgesetz, § 174 VVG (Leistungsfreiheit): Darlegung der Veränderung in Textform als Voraussetzung der Leistungsfreiheit (Absatz 1); Eintritt frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung (Absatz 2).
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 28 und 31 VVG: Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie die nach Verschuldensgrad und Kausalität abgestuften Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung.
- BGH, Urteil vom 20.12.2017, IV ZR 11/16, Rn. 10: Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Lebensstellung; Kenntnisse und Fähigkeiten, Vergütung und soziale Wertschätzung sind zusammen zu betrachten.
- BGH, Urteil vom 30.11.2011, IV ZR 143/10: Eine vorübergehende Haushaltstätigkeit während der Elternzeit ist für sich genommen kein hinreichendes Anzeichen für eine bewusste und dauerhafte Aufgabe des bisherigen Berufs; maßgeblich bleibt der zuletzt ausgeübte Beruf.
- OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2015, 8 U 697/14: Veränderung des zeitlichen Umfangs der Tätigkeit und maßgeblicher Beruf.
- Die auf dieser Seite gezeigten Klauseltexte sind typisierte Musterformulierungen nach Auswertung verbreiteter Bedingungswerke, Stand September 2026. Sie bilden den üblichen Satzbau und die entscheidenden Halbsätze ab und sind kein wörtliches Zitat aus einem bestimmten Bedingungswerk.
- Eigene Auszählung in strukturierten Marktdaten zur Berufsunfähigkeitsversicherung, Auswertungsstand September 2026, Grundgesamtheit 215 aktive Tarife. Kriterium „Verzichtet auf abstrakte Verweisung“: 215 Tarife. Kriterium „Verzicht auf konkrete Verweisung in der Erstprüfung“: 22 Tarife aus sieben Gesellschaften, überwiegend mit Beschränkung auf einzelne Berufs- oder Statusgruppen. Kriterium „Verzicht auf konkrete Verweisung für alle Berufsgruppen“: 3 Tarife aus einer Gesellschaft. Anbieter- und tarifbezogene Angaben nennt diese Seite bewusst nicht; maßgeblich ist der Wortlaut des jeweiligen Bedingungswerks.
- Arbeitskreis Beratungsprozesse: Mindeststandards für Berufsunfähigkeitsversicherungen, insbesondere zum uneingeschränkten Verzicht auf die abstrakte Verweisung einschließlich der Nachprüfung; abgerufen im August 2026.
- Eigene qualitative Auswertung verbreiteter Bedingungswerke zu Verweisungs- und Nachprüfungsregelungen sowie zur Definition der Lebensstellung (Ansehen, Wertschätzung und Einkommensschwelle bei der konkreten Verweisung), Auswertungsstand August 2026. Ausgewertet wurden einzelne Bedingungswerke; eine Vollmarktauszählung liegt dieser Seite nicht zugrunde.
Diese Seite gibt eine allgemeine fachliche Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Versicherungsberatung. Ob eine Verweisung in Ihrem Fall zulässig wäre, hängt vom konkreten Bedingungswerk und den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem laufenden Leistungsstreit ist anwaltlicher Rat einzuholen.