Privatklinik und PKV: Kostenübernahme, Honorarvereinbarung und Vorabzusage

Fachdossier Krankenversicherung

Privatklinik und PKV: Kostenübernahme, Honorarvereinbarung und Vorabzusage

Dieses Dossier behandelt den stationären Leistungsfall im bestehenden Vertrag: Sie sind privat krankenversichert und sollen in einer Privatklinik behandelt werden. Vier Fragen entscheiden über die Erstattung – ob die Einrichtung nach Ihren Bedingungen überhaupt ein Krankenhaus ist, ob sie als gemischte Anstalt eine schriftliche Zusage vor Behandlungsbeginn verlangt, ob die stationäre Behandlung medizinisch notwendig war und ob das Entgelt der Höhe nach erstattungsfähig ist.

Drei MerkmaleStändige ärztliche Leitung, ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten, Führung von Krankengeschichten – so § 4 Abs. 4 MB/KK 2009. Fehlt eines, ist die Einrichtung kein Krankenhaus im Bedingungssinn. Ihr Tarif kann abweichen.
Zusage vorherBei gemischten Anstalten werden die tariflichen Leistungen nur gewährt, wenn der Versicherer sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat – so § 4 Abs. 5 MB/KK 2009; maßgeblich ist Ihr Bedingungswerk.
Über 2.000 EuroÜberschreiten die Kosten einer Heilbehandlung voraussichtlich diese Schwelle, besteht ein Auskunftsanspruch in Textform vor Behandlungsbeginn, zu erfüllen binnen vier, bei Dringlichkeit binnen zwei Wochen (§ 192 Abs. 8 VVG, § 4 Abs. 7 MB/KK 2009).
Nicht die FallpauschaleBei der freistehenden Privatklinik vergleicht die Rechtsprechung mit anderen Privatkliniken, nicht mit zugelassenen Krankenhäusern – entschieden noch zur Vorgängerregelung (BGH, 12.03.2003, IV ZR 278/01). Bei der mit einem zugelassenen Krankenhaus verbundenen Privatklinik gilt das Gegenteil.

Fachstand: 27. Juli 2026 · Autor: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen · Grundlage: MB/KK 2009 in der Fassung Juni 2024, VVG, KHEntgG, GOÄ, BBhV und die im Quellenteil benannten Entscheidungen

Vollständiges Inhaltsverzeichnis
01

Was für eine Einrichtung ist das überhaupt?

Bevor über Notwendigkeit und Preis gestritten wird, muss feststehen, ob die Klinik nach Ihren Bedingungen als Krankenhaus zählt – und ob sie eine Zusage voraussetzt.

02 · Abgrenzung

Worum es hier geht und worum nicht

Dieses Dossier behandelt die stationäre Heilbehandlung in einer Privatklinik im bestehenden Vertrag der privaten Krankheitskostenversicherung. Es beantwortet nicht jede Frage rund um den Krankenhausaufenthalt:

Andere Rechnung

Ambulante Arztrechnungen

Steigerungssätze, Analogziffern, Begründungspflicht und Kürzungen bei ambulanten Rechnungen behandelt das Dossier Arztrechnung in der PKV.

Andere Leistungsart

Hilfs- und Heilmittel

Kataloglogik, Wiederbeschaffung und Eigenanteile bei Hilfsmitteln und Heilmitteln stehen in Hilfsmittel und Heilmittel in der PKV.

Andere Indikation

Ambulante Psychotherapie

Behandlerkreis, Sitzungsgrenzen und Leistungszusage in der ambulanten Behandlung stehen im Dossier Psychotherapie in der PKV. Der stationäre psychosomatische oder psychiatrische Aufenthalt wird auf dieser Seite behandelt – er ist der häufigste Anwendungsfall der Zusagepflicht nach § 4 Abs. 5 MB/KK.

Andere Maßnahme

Kur und Rehabilitation

Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger sind nach § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 ausgeschlossen, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Welcher Baustein diese Lücke schließt, behandelt Kur und Reha in der PKV. Eine privat erbrachte Rehabilitationsmaßnahme fällt nicht automatisch darunter – dann entscheidet die Abgrenzung zur Heilbehandlung. Sie sind kein Unterfall der stationären Heilbehandlung, sondern ein eigener Leistungstatbestand.

Anderer Ort

Behandlung im Ausland

Geltungsbereich, Auslandsaufenthalt und Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts behandelt PKV im Ausland. Eine Privatklinik im Ausland wirft beide Fragen zugleich auf.

Anderer Vertrag

Zusatzverträge für GKV-Versicherte

Wer gesetzlich versichert ist und über eine Zusatzabsicherung für den Krankenhausaufenthalt verfügt, unterliegt einer anderen Vertragslogik: Der Zusatztarif knüpft an die Vorleistung der Kasse an.

Nicht behandelt: Tarifauswahl, Suchtbehandlung, Auslandsklinik

Diese Seite legt einen bestehenden Vertrag aus. Nicht behandelt werden außerdem Entziehungsmaßnahmen und Suchtbehandlungen, die nach § 5 Abs. 1 b MB/KK 2009 einem eigenen Ausschluss unterliegen, sowie stationäre Behandlungen im Ausland, für die zusätzlich der Geltungsbereich nach § 1 Abs. 4 und 5 MB/KK zu prüfen ist. Welcher Tarif für Sie der richtige ist, ist eine Beratungsfrage und keine Auslegungsfrage. Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass Ihr Tarif die stationäre Versorgung nicht so trägt, wie Sie es erwartet haben, führt der Abschnitt Wenn der Tarif nicht passt weiter.

03 · Einrichtungstypen

Sechs Einrichtungstypen, drei Preisregime

Das Wort „Privatklinik“ ist kein Rechtsbegriff. Es bezeichnet in der Praxis sehr unterschiedliche Einrichtungen, für die unterschiedliche Preis- und Erstattungsregeln gelten. Zwei Unterscheidungen sind entscheidend: die sozialrechtliche Zulassung nach § 108 SGB V und die Frage, ob die Einrichtung mit einem zugelassenen Krankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden ist.

Einrichtungstypen und ihre Preisbindung
Typ Rechtliche Einordnung Preisbindung Bedeutung für die PKV-Erstattung
Hochschulklinik, Plankrankenhaus, Vertragskrankenhaus Zugelassenes Krankenhaus nach § 108 Nr. 1 bis 3 SGB V Allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Fallpauschalenkatalog; Wahlleistungen gesondert nach § 17 KHEntgG Regelfall. Streit entsteht meist nicht über die Grundleistung, sondern über Wahlleistungen und die Arztrechnung.
Bundeswehrkrankenhaus Zugelassen nach § 108 Nr. 4 SGB V wie vorstehend Für Privatversicherte praktisch selten, aber rechtlich denselben Regeln unterworfen.
Freistehende Privatklinik Nicht nach § 108 SGB V zugelassen; gewerberechtliche Konzession nach § 30 GewO. Ob sie die deutlich strengeren Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen – davon hängt die Beihilfefähigkeit nach § 26a BBhV ab Keine Bindung an das Krankenhausentgeltgesetz. Die Vergütung wird frei vereinbart, meist als Tagessatz oder Pauschale. Kernfall dieses Dossiers. Grenze ist das auffällige Missverhältnis, nicht die Fallpauschale.
Verbundene Privatklinik Privatklinik, die mit einem zugelassenen Krankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden ist Preisobergrenze über § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Der Bundesgerichtshof behandelt die Norm als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Entgeltforderungen entstehen nur in Höhe der Fallpauschalen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist bereits zivilrechtlich nicht geschuldet.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung § 107 Abs. 2 SGB V. Kein Krankenhaus. Eigene Vergütungssystematik Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger sind nach § 5 Abs. 1 d MB/KK 2009 ausgeschlossen, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Eine privat erbrachte Rehabilitationsmaßnahme fällt nicht automatisch darunter – dann entscheidet die Abgrenzung zur Heilbehandlung. Zum passenden Baustein: Kur und Reha in der PKV.
Belegabteilung Teil eines zugelassenen Krankenhauses Klinikentgelt nach dem Krankenhausentgeltgesetz Die Rechnung des Belegarztes unterliegt der Minderung von 15 Prozent nach § 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ – nicht 25 Prozent.
Praxisklinik, Tagesklinik Uneinheitlich; teils ambulante Struktur mit Übernachtungsmöglichkeit Je nach Struktur ambulante Abrechnung nach GOÄ oder Krankenhausentgelte Hier entscheidet sich häufig schon, ob überhaupt eine stationäre Leistung vorliegt – und damit, welcher Teil Ihres Tarifs greift.

Vorfrage: Wird überhaupt eine Krankheit behandelt?

§ 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 verlangt zweierlei: eine Krankheit oder Unfallfolge und eine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Die vier Prüfebenen dieses Dossiers setzen beim zweiten Merkmal an. Bei Privatkliniken scheitert es aber häufig schon am ersten. Ästhetische Eingriffe ohne Krankheitswert, Präventions- und Check-up-Aufenthalte, Longevity- und Schlafprogramme sind keine Heilbehandlung wegen Krankheit – auch dann nicht, wenn die Einrichtung alle drei Merkmale des § 4 Abs. 4 MB/KK erfüllt und stationär aufnimmt.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig: Ein Eingriff mit ästhetischer Zielsetzung kann zugleich der Behandlung einer Krankheit dienen – etwa nach Unfall, Tumoroperation oder bei einem behandlungsbedürftigen Befund. Dann liegt eine Heilbehandlung vor. Entscheidend ist die Indikation, nicht die Bezeichnung des Programms. Lassen Sie sich die Indikation deshalb schriftlich geben, bevor Sie einreichen.

Wann eine Behandlung stationär ist

Vor allen vier Ebenen steht eine Vorfrage, die Tarife unterschiedlich beantworten: Ist die Leistung überhaupt stationär? Stationär ist eine Behandlung, bei der die versicherte Person in die Einrichtung aufgenommen und in deren Versorgungsbetrieb eingegliedert wird. Davon abzugrenzen sind die teilstationäre und die tagesstationäre Behandlung, die vor- und nachstationäre Behandlung sowie die rein ambulante Leistung mit Übernachtungsmöglichkeit. Die Gebührenordnung für Ärzte unterscheidet diese Formen in § 6a Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich. Erstattet Ihr Tarif ambulante und stationäre Leistungen unterschiedlich – etwa mit verschiedenen Selbstbehalten oder Erstattungssätzen –, entscheidet diese Einordnung, bevor überhaupt über den Krankenhausbegriff gesprochen wird. Privatkliniken rechnen Eingriffe mit einer Übernachtung regelmäßig als stationär ab; ob der Versicherer das ebenso sieht, ist eine eigene Prüffrage.

Was die Konzession nach § 30 GewO bedeutet – und was nicht

Wer eine Privatkrankenanstalt betreibt, braucht eine Konzession der zuständigen Behörde. Versagt wird sie nach § 30 Abs. 1 GewO unter anderem, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Das ist eine gewerberechtliche Mindestschwelle. Sie sagt nichts darüber, ob die Einrichtung die drei Merkmale des § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 erfüllt, ob sie eine gemischte Anstalt ist oder ob ihr Tagessatz angemessen kalkuliert ist. Ein Prospekt, der mit der Konzession wirbt, beantwortet also keine der vier Prüffragen.

Zwei Begriffe, die regelmäßig verwechselt werden

„Privatklinik“ ist nicht dasselbe wie „Privatstation“. Eine Privatstation innerhalb eines Plankrankenhauses ist Teil des zugelassenen Krankenhauses; abgerechnet wird die Fallpauschale zuzüglich vereinbarter Wahlleistungen. „Nicht zugelassen“ ist nicht dasselbe wie „nicht anerkannt“. Die fehlende Zulassung nach § 108 SGB V betrifft das Verhältnis zu den gesetzlichen Kassen. Ob Ihre PKV leistet, entscheidet allein Ihr Bedingungswerk.

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04 · Versicherungsfall

Wann der Versicherungsfall beginnt – und wann er endet

Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Satz 2 setzt den Rahmen zeitlich: Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Satz 3 ergänzt: Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall.

Diese drei Sätze wirken abstrakt, entscheiden aber bei stationären Aufenthalten regelmäßig über Geld. Vier Konstellationen:

Jahresgrenze

Der Aufenthalt läuft über den Jahreswechsel

Hat Ihr Tarif eine Höchstdauer oder einen Höchstbetrag je Versicherungsjahr, hängt die Zuordnung davon ab, ob ein oder zwei Versicherungsfälle vorliegen. Ein durchgehender Aufenthalt wegen derselben Erkrankung ist ein Versicherungsfall, auch wenn er sich über zwei Kalenderjahre erstreckt. Das gilt für die Zuordnung des Versicherungsfalls. Ob Ihr Selbstbehalt oder Jahreshöchstbetrag daran anknüpft oder an das Kalender- beziehungsweise Versicherungsjahr, in dem die Aufwendungen entstanden sind, steht im Tarif – beides kann auseinanderfallen.

Vertragsende

Der Vertrag endet während des Aufenthalts

§ 7 MB/KK 2009 ist deutlich: Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Wer kündigt oder wechselt, sollte einen geplanten stationären Aufenthalt nicht über den Stichtag legen.

Vertragsbeginn

Die Behandlung begann vor Versicherungsbeginn

Nach § 2 Abs. 1 MB/KK 2009 wird für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, nicht geleistet. Bei nach Vertragsschluss eingetretenen Fällen ist nur der Teil ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.

Neue Diagnose

Während des Aufenthalts kommt etwas hinzu

Wird ein nicht ursächlich zusammenhängendes Leiden mitbehandelt, entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall – mit eigener Prüfung, gegebenenfalls eigener Wartezeit und eigener Zuordnung zu Jahresgrenzen.

Was Sie dafür brauchen

Aufnahme- und Entlassungsdatum, die Aufnahmediagnose, jede während des Aufenthalts hinzugetretene Diagnose und – bei Verlegungen – die Reihenfolge der Häuser. Diese Angaben stehen im Entlassungsbericht. Fordern Sie ihn an, bevor Sie die Rechnung einreichen; nachträglich ist er schwerer zu bekommen.

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02

Die vier Prüfebenen

Grund, Zusage, Notwendigkeit, Höhe – vier voneinander unabhängige Fragen. Jede kann den Anspruch allein zu Fall bringen.

05 · Prüfebenen

Die Prüfung im Überblick

Versicherer prüfen einen stationären Antrag oder eine stationäre Rechnung nicht in einem Zug, sondern in Stufen. Wer die Stufen kennt, erkennt an der Formulierung eines Ablehnungsschreibens sofort, worüber überhaupt gestritten wird – und welche Unterlagen dann helfen.

Vier Kernebenen – jede kann den Anspruch allein zu Fall bringen1Krankenhaus?§ 4 Abs. 4 MB/KKStändige ärztliche Leitung,ausreichende Diagnostikund Therapie, Kranken-geschichten – kumulativ.Fehlt ein Merkmal:kein Anspruch dem Grunde nach2Gemischte Anstalt?§ 4 Abs. 5 MB/KKKann das Haus nach seinemKonzept auch Kur- oderSanatoriumsleistungenerbringen?Wenn ja und keine Zusage:kein Anspruch, ohne Verschuldensfrage3Stationär notwendig?§ 1 Abs. 2 MB/KKObjektive Befunde zumBehandlungszeitpunkt.Wäre dasselbe Ziel ambulanterreichbar gewesen?Wenn nein:Ablehnung dem Grunde nach4Höhe angemessen?§ 5 Abs. 2 MB/KK · § 192 Abs. 2 VVGZwei Vorwürfe trennen:zu viel behandelt (Satz 1),zu teuer abgerechnet (Satz 2).Beweislast beim Versicherer.Wenn nein:Kürzung nur der Höhe nach
Die vier Ebenen sind rechtlich selbstständig. Eine erteilte Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 erledigt weder die Frage der medizinischen Notwendigkeit noch die der Angemessenheit des Entgelts. Umgekehrt hilft eine unstreitig notwendige Behandlung nicht, wenn die Zusage fehlte.

Wie Sie die Ebene aus dem Schreiben lesen

„Die Einrichtung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4“ ist Ebene 1. „Eine Zusage wurde nicht erteilt“ ist Ebene 2. „Die stationäre Behandlung war nicht erforderlich“ oder „eine ambulante Behandlung wäre ausreichend gewesen“ ist Ebene 3. „Wir erstatten den ortsüblichen Betrag“ oder „die Aufwendungen stehen in einem auffälligen Missverhältnis“ ist Ebene 4. Nennt das Schreiben mehrere Gründe, beantworten Sie sie einzeln und in der Reihenfolge des Entscheidungsbaums – sonst vermischen sich Anspruchsvoraussetzungen und Einwendungen. „Wir erstatten den ortsüblichen Betrag“ ist dabei mehrdeutig: Lassen Sie sich sagen, ob § 5 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 6 MB/KK oder ein tariflicher Höchstsatz gemeint ist.

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06 · Ebene 1

Krankenhaus im Sinne der Bedingungen

§ 4 Abs. 4 Satz 1 MB/KK 2009 gewährt bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die drei Voraussetzungen erfüllen: Sie stehen unter ständiger ärztlicher Leitung, verfügen über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und führen Krankengeschichten. Die Bedingung nennt öffentliche und private Häuser ausdrücklich gleichrangig – eine Privatklinik ist also nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie privat ist.

Die drei Merkmale sind kumulativ. Fehlt eines, scheitert der Anspruch dem Grunde nach, unabhängig davon, wie notwendig die Behandlung war und wie angemessen der Preis ist.

Die drei Merkmale und was sie praktisch bedeuten
Merkmal Worauf es ankommt Typischer Nachweis
Ständige ärztliche Leitung Nicht die Anwesenheit eines Arztes zu Sprechzeiten, sondern eine durchgehende ärztliche Verantwortung für den Betrieb. Eine Einrichtung, in der abends und am Wochenende kein ärztlicher Dienst erreichbar ist, erfüllt das Merkmal regelmäßig nicht. Organigramm, Dienstplanstruktur, Bestätigung der Klinikleitung
Ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten Bezugspunkt ist das Behandlungsspektrum der Einrichtung, nicht die Ausstattung eines Maximalversorgers. Entscheidend ist, ob das Haus die Erkrankung, wegen der es aufnimmt, auch diagnostizieren und behandeln kann. Leistungsbeschreibung, Geräteliste, Kooperationsverträge für Diagnostik
Führung von Krankengeschichten Eine fortlaufende, patientenbezogene Dokumentation des Behandlungsverlaufs. Das ist zugleich Ihr wichtigstes Beweismittel auf Ebene 3. Entlassungsbericht, Verlaufsdokumentation, Behandlungsplan

Der Unterschied zum sozialrechtlichen Krankenhausbegriff

§ 107 Abs. 1 SGB V definiert das Krankenhaus deutlich enger und detaillierter: Es muss unter anderem pflegefachlich unter ständiger pflegefachlicher Leitung stehen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten und über jederzeit verfügbares ärztliches, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technisches Personal verfügen. Diese Definition gilt für die gesetzliche Krankenversicherung. Ihr privater Vertrag verweist darauf nur, wenn er es ausdrücklich tut. Prüfen Sie deshalb zuerst, welchen Wortlaut Ihre Bedingungen verwenden: Manche Tarife übernehmen den Wortlaut des § 4 Abs. 4 MB/KK, andere verweisen zusätzlich auf § 107 SGB V oder verlangen eine Zulassung nach § 108 SGB V. Der letzte Fall schließt eine freistehende Privatklinik praktisch aus.

Der schärfste Tarifvorbehalt steht selten im Fettdruck

Eine Klausel, die die Erstattung auf Krankenhäuser beschränkt, „die nach § 108 SGB V zugelassen sind“, oder auf solche, „die allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen“, entzieht der Privatklinik die Grundlage vollständig. Suchen Sie in Ihren Bedingungen gezielt nach den Zeichenfolgen „§ 108“, „zugelassen“ und „Versorgungsvertrag“.

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08 · Rechtsnatur

Warum die Zusagepflicht keine Obliegenheit ist – und warum das für Sie schlecht ist

Bei vielen Klauseln, die ein Verhalten des Versicherungsnehmers verlangen, hilft eine juristische Weiche: Handelt es sich um eine Obliegenheit, greifen die Schutzmechanismen des § 28 VVG – abgestufte Rechtsfolgen nach Verschulden, der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG und das Belehrungserfordernis in Textform nach § 28 Abs. 4 VVG. Handelt es sich dagegen um eine Risikobegrenzung, entsteht der Anspruch von vornherein nicht; für Verschulden und Kausalität ist dann kein Raum.

Für § 4 Abs. 5 MB/KK wird diese Weiche in der veröffentlichten Rechtsprechung zulasten des Versicherungsnehmers gestellt: Die Klausel wird als Risikobegrenzung behandelt, die den Versicherer davor schützen soll, dass Kur- oder Rehabilitationsmaßnahmen als Krankenhausbehandlung deklariert werden. Der Bundesgerichtshof selbst spricht in den Gründen zu IV ZR 257/01 vom „Leistungsausschluß in § 4 Abs. 5 Satz 1 AVB“ und davon, dass der Versicherer dieses erhöhte Risiko beschränken dürfe. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Wirksamkeit der Klausel bestätigt (20.06.2001, 7 U 22/01, VersR 2002, 601).

Folgt man dieser Einordnung, hat das drei konkrete Folgen. Weil eine höchstrichterliche Entscheidung fehlt, die die Abgrenzung zur verhüllten Obliegenheit ausdrücklich mit diesem Begriffspaar vornimmt, sind es keine gesicherten Rechtssätze, sondern die Konsequenzen der herrschenden Auslegung:

  1. Kein KausalitätsgegenbeweisDas Argument „die Zusage wäre ohnehin erteilt worden“ trägt nicht. Bei einer Risikobegrenzung kommt es darauf nicht an.
  2. Kein VerschuldensmaßstabOb Sie die Klausel kannten, ob die Klinik Sie falsch beraten hat oder ob Sie die Anfrage schlicht vergessen haben, ändert das Ergebnis nicht.
  3. Keine BelehrungspflichtDer Versicherer muss Sie nicht vorher in Textform auf die Rechtsfolge hingewiesen haben. Die Klausel steht in den Bedingungen, und das genügt.

Was daraus für die Argumentation folgt

Wer eine Ablehnung wegen fehlender Zusage angreifen will, sollte nicht auf der Verschuldensebene argumentieren, sondern auf der Tatbestandsebene: War die Einrichtung nach ihrem medizinischen Konzept überhaupt eine gemischte Anstalt? Drohten Abgrenzungsschwierigkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Kammergerichts? Gibt es eine Erklärung des Versicherers, die als Zusage auszulegen ist – eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Klinik, eine E-Mail, ein Schreiben an den Arzt? Eine rein telefonische Zusage erfüllt die von § 4 Abs. 5 MB/KK verlangte Schriftform nicht, kann aber ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Versicherer sich anderweitig gebunden hat; das ist im Einzelfall zu prüfen. Ist die Klausel in Ihrem konkreten Bedingungswerk überhaupt in dieser Form vereinbart?

Umgekehrt gilt es aber auch

Anderes gilt für Klauseln, die eine Zusage nicht an die Einrichtungsart, sondern an Ihr Verhalten knüpfen – etwa eine Regelung, wonach „der Versicherer vor Beginn zu unterrichten ist“. Verlangt eine als Leistungsvoraussetzung formulierte Regelung der Sache nach ein bestimmtes Verhalten des Versicherungsnehmers, wird sie nach der Rechtsprechung als verhüllte Obliegenheit behandelt; dann gelten die Verschuldensstufen und der Kausalitätsgegenbeweis des § 28 VVG. Entscheidend ist nicht die Überschrift der Klausel, sondern ihre Funktion. Lesen Sie den Wortlaut Ihres Vertrags deshalb genau – nicht die Musterbedingungen.

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09 · Ebene 3

Medizinisch notwendig – und zwar stationär

Der Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 die medizinisch notwendige Heilbehandlung. Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab wiederholt bestimmt: Es kommt nicht auf die Auffassung des Versicherungsnehmers und auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes an. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung sein. Es muss nach diesen Befunden und Erkenntnissen vertretbar gewesen sein, die Heilbehandlung als notwendig anzusehen (BGH, 29.03.2017, IV ZR 533/15, mit Nachweisen auf die frühere Rechtsprechung).

Zwei Punkte an diesem Maßstab werden regelmäßig missverstanden:

Nicht zu Ihren Lasten

Es gibt kein allgemeines Sparsamkeitsgebot

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Versicherer mit der Wendung „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ keine Beschränkung seiner Leistungspflicht auf die kostengünstigste Behandlung erklärt hat (BGH, 12.03.2003, IV ZR 278/01). Die Antwort „es gab eine billigere Klinik“ ist als solche kein Ablehnungsgrund.

Nicht zu Ihren Gunsten

Der Arztbrief entscheidet nicht allein

Die Einweisung des behandelnden Arztes ist ein wichtiges Indiz und die Grundlage jeder Argumentation – aber sie ersetzt den objektiven Befund nicht. Ein Einweisungsschein ohne Befunddokumentation liefert dem Versicherer keine objektiven Anknüpfungstatsachen – und genau darauf kommt es nach dem Maßstab des Bundesgerichtshofs an.

Die eigentliche Streitfrage: stationär statt ambulant

Bei einer Privatklinik geht es meist nicht darum, ob überhaupt behandelt werden musste, sondern ob die stationäre Aufnahme erforderlich war. Das Oberlandesgericht Köln hat dazu formuliert: Eine stationäre Krankenhausbehandlung sei nur dann medizinisch notwendig, wenn der angestrebte Erfolg mit einer ambulanten Maßnahme nicht erreicht werden könne; allein die leichtere Verfügbarkeit könne die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung nicht begründen (OLG Köln, 21.12.2012, I-20 U 186/12).

Diese Entscheidung stammt von einem Oberlandesgericht, nicht vom Bundesgerichtshof, und betraf ein psychiatrisches Krankheitsbild. Sie bildet aber die Prüfrichtung ab, die Versicherer in der Praxis anlegen. Wer eine Ablehnung auf dieser Ebene angreifen will, muss also nicht die Behandlung, sondern das Setting begründen.

Argumente, die die stationäre Notwendigkeit tragen können
Begründungsansatz Was konkret belegt werden muss Beleg im Behandlungsverlauf
Erforderliche Überwachungsdichte Dass eine engmaschige ärztliche oder pflegerische Kontrolle nötig war, die ambulant nicht darstellbar ist Vitalparameterprotokoll, Medikationsanpassungen, nächtliche Interventionen
Komplexität und Verzahnung der Maßnahmen Dass mehrere Behandlungsformen in enger zeitlicher Taktung ineinandergreifen mussten Therapieplan mit Frequenz, beteiligte Berufsgruppen, Teambesprechungen
Gescheiterte ambulante Vorbehandlung Dass ambulante Versuche dokumentiert stattgefunden haben und nicht ausgereicht haben Vorbehandlungsberichte, Medikationshistorie, Verlaufsdokumentation
Akute Gefährdung oder Krisensituation Dass zum Aufnahmezeitpunkt ein Zustand vorlag, der ambulant nicht sicher beherrschbar war Aufnahmebefund, Notfalldokumentation, ärztliche Stellungnahme zum Aufnahmetag
Fehlende ambulante Struktur für die Indikation Dass für die konkrete Behandlung keine ambulante Versorgungsform existiert – nicht bloß, dass sie schwer erreichbar war Fachliche Stellungnahme, Beschreibung des Verfahrens

Methoden außerhalb der Schulmedizin

Ein eigener Prüfpunkt, der bei Privatkliniken mit besonderem Therapiekonzept häufig hinzukommt: § 4 Abs. 6 MB/KK 2009 verpflichtet den Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet er für Methoden, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden zur Verfügung stehen. In diesem zweiten Fall kann er seine Leistungen jedoch auf den Betrag herabsetzen, der bei Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden angefallen wäre.

Für eine Privatklinik mit einem eigenständigen Konzept bedeutet das: Die Erstattung kann dem Grunde nach bestehen und trotzdem auf das schulmedizinische Kostenniveau gekürzt werden. Dieser Kürzungsgrund ist ein anderer als das auffällige Missverhältnis auf Ebene 4 und muss getrennt geprüft werden.

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10 · Ebene 4

Die Höhe: auffälliges Missverhältnis statt Fallpauschale

Auf dieser Ebene geht es nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wieviel. Zwei Normen greifen ineinander:

§ 5 Abs. 2 MB/KK 2009 unterscheidet zwei Fälle in zwei Sätzen. Satz 1: Übersteigt eine Heilbehandlung das medizinisch notwendige Maß, kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen – das ist die Übermaßbehandlung. Satz 2: Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet – das ist die Übermaßvergütung. § 192 Abs. 2 VVG enthält die gesetzliche Parallele zum zweiten Fall.

Die beiden Sätze werden regelmäßig vermengt

„Zu viel behandelt“ und „zu teuer abgerechnet“ sind verschiedene Vorwürfe mit verschiedenen Nachweisen. Zur alten Fassung der Bedingungen hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich das Kürzungsrecht bei Übermaßbehandlung nicht auf Übermaßvergütungen erstreckt (BGH, 12.03.2003, IV ZR 278/01, Leitsatz c). Lassen Sie sich in einem Ablehnungsschreiben deshalb sagen, welcher der beiden Vorwürfe erhoben wird.

Der Vergleichsmaßstab

Der entscheidende Satz für Privatkliniken steht im Leitsatz a) desselben Urteils: Zur Ermittlung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen den beiderseitigen Leistungen seien die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen mit den Entgelten zu vergleichen, die andere nicht der Bundespflegesatzverordnung unterworfene Privatkliniken für vergleichbare Krankenhausleistungen nach einem entsprechenden Abrechnungsmodus verlangen.

Damit ist der häufigste Einwand von Versichererseite adressiert: Ein Vergleich mit den Fallpauschalen zugelassener Krankenhäuser ist nach dieser Entscheidung nicht der richtige Maßstab. Verglichen wird Privatklinik mit Privatklinik.

Grenze dieser Entscheidung

Das Urteil erging 2003 zu § 5 Abs. 2 MB/KK 76 und § 138 BGB, also vor Einführung des § 192 Abs. 2 VVG im Jahr 2008 und zur damaligen Bundespflegesatzverordnung, nicht zum heutigen Fallpauschalensystem. Eine höchstrichterliche Entscheidung, die den Vergleichsmaßstab ausdrücklich für § 192 Abs. 2 VVG bei stationären Privatklinikentgelten bestätigt, ist mir nicht bekannt. Die Argumentationslinie ist gleichwohl belastbar – sie sollte aber als Rechtsprechung zu einer Vorgängerregelung zitiert werden, nicht als geltendes Gesetzesrecht.

Die tarifliche Grenze ist keine Angemessenheitsfrage

Ein tariflicher Höchstsatz, eine Tagessatzgrenze oder ein Selbstbehalt wirken vor und unabhängig von § 5 Abs. 2 MB/KK und § 192 Abs. 2 VVG. Sie sind vereinbarter Leistungsumfang, keine Einwendung: Der Versicherer muss dafür keinen Marktvergleich führen und keine Beweislast tragen. Wer an einer Tagessatzgrenze scheitert, gewinnt mit dem Argument, der Preis sei marktüblich, nichts. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob die Kürzung überhaupt auf § 192 Abs. 2 VVG gestützt ist oder schlicht auf den vereinbarten Höchstsatz. Dasselbe gilt für den Selbstbehalt: Er mindert die Leistung, ohne dass über die Angemessenheit gestritten würde.

Wer die Angemessenheit beweisen muss

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherer. In dem genannten Urteil hat der Bundesgerichtshof die Beweislast dafür, dass die Pauschalvergütungen der Privatklinik in einem auffälligen Missverhältnis zum Marktpreis stehen, der Versicherungsseite auferlegt, weil sie die Nichtigkeit einwendet. Für § 192 Abs. 2 VVG hat das Oberlandesgericht Köln denselben Grundsatz formuliert: Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 192 Abs. 2 VVG trage der Versicherer; dabei sei das vereinbarte Entgelt dem marktüblichen Preis gegenüberzustellen, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert (OLG Köln, 14.01.2020, 9 U 39/19; die Entscheidung betraf ein Zahnarzthonorar, nicht ein stationäres Entgelt).

Was das für Ihr Antwortschreiben bedeutet

Erstellen Sie keinen eigenen Marktvergleich, bevor der Versicherer seinen offengelegt hat. Fordern Sie stattdessen an: welche Vergleichseinrichtungen herangezogen wurden, für welchen Zeitraum, mit welchem Leistungsumfang und nach welchem Abrechnungsmodus. Ein Schreiben, das nur behauptet, die Kosten seien „deutlich überhöht“, genügt der Darlegungslast nicht.

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03

Wie abgerechnet wird

Klinikentgelt und Arztrechnung folgen unterschiedlichen Regeln. Wer beide vermengt, prüft an der falschen Stelle.

11 · Preisrecht

Warum eine freistehende Privatklinik frei kalkuliert

§ 1 Abs. 1 KHEntgG bestimmt: Die vollstationären und teilstationären Leistungen der DRG-Krankenhäuser werden nach diesem Gesetz und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz vergütet. Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen und dürfen nach Satz 3 nur im Rahmen des Versorgungsauftrags berechnet werden; der Versorgungsauftrag ergibt sich nach Abs. 1 Satz 4 aus Krankenhausplan, Anerkennung oder Versorgungsvertrag. Fallpauschalen werden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG für die Behandlungsfälle berechnet, die im Fallpauschalen-Katalog bestimmt sind.

Eine freistehende Privatklinik hat keinen solchen Versorgungsauftrag. Sie fällt damit nicht unter dieses Vergütungsregime und vereinbart ihr Entgelt vertraglich mit Ihnen – üblicherweise als Tagessatz, gelegentlich als Paketpreis für einen Eingriff. Das ist keine Gesetzeslücke, sondern die Folge der Systematik: Wer nicht in das öffentlich finanzierte Versorgungssystem eingebunden ist, unterliegt auch seiner Preisbindung nicht.

Praktisch heißt das für Sie: Der Behandlungsvertrag mit der Klinik ist ein eigener Vertrag mit eigener Preisabrede. Ihr Versicherungsvertrag ist davon getrennt. Der Versicherer ist an das, was Sie mit der Klinik vereinbart haben, nicht gebunden – umgekehrt schuldet die Klinik Ihnen gegenüber die vereinbarte Vergütung unabhängig davon, ob der Versicherer erstattet.

Sie zahlen, nicht Ihr Versicherer

Die Klinik hat einen Anspruch gegen Sie, nicht gegen Ihre Versicherung. Bleibt eine Erstattungslücke, tragen Sie sie zunächst selbst. Das ist der Regelfall, nicht die Regel ohne Ausnahme: Bei der verbundenen Privatklinik entsteht die Forderung nur bis zur Fallpauschale, und eine unwirksame Wahlleistungs- oder Honorarvereinbarung lässt den Vergütungsanspruch entfallen. Klären Sie deshalb vor der Aufnahme drei Dinge schriftlich: den vollständigen Preis einschließlich aller Zuschläge, ob die Arztleistungen darin enthalten oder gesondert berechnet werden, und was bei Verlängerung des Aufenthalts gilt.

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12 · Sonderfall

Die verbundene Privatklinik: harte Preisobergrenze

Eine wichtige Ausnahme vom vorstehenden Grundsatz betrifft Privatkliniken, die mit einem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus – insbesondere mit einem Plankrankenhaus nach § 108 Nr. 2 SGB V – räumlich und organisatorisch verbunden sind. Für sie enthält § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eine Entgeltbindung. Der Bundesgerichtshof hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Entgeltbindung bestätigt und die Norm in den Entscheidungsgründen als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze eingeordnet (BGH, 17.05.2018, III ZR 195/17). Ein Verstoß führt danach nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern dazu, dass er mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt. Für die Erstattung aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag hat der Bundesgerichtshof das mit Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO vom 20. September 2018 bestätigt (III ZR 383/17).

Das ist ein Unterschied ums Ganze. Bei der freistehenden Privatklinik ist ein überhöhtes Entgelt vereinbart und wird gegebenenfalls über § 192 Abs. 2 VVG gekürzt. Bei der verbundenen Privatklinik entsteht die Forderung von vornherein nur bis zur Höhe der Fallpauschale – Sie schulden den Mehrbetrag also schon zivilrechtlich nicht.

Wenn Sie bereits gezahlt haben

Ist eine Forderung gar nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden – bei der verbundenen Privatklinik, bei einer unwirksamen Wahlleistungsvereinbarung oder bei einer unwirksamen Honorarvereinbarung –, richtet sich der Rückforderungsanspruch gegen die Klinik beziehungsweise den Arzt, nicht gegen Ihren Versicherer. Er verjährt eigenständig. Hat Ihr Versicherer bereits erstattet, verpflichtet Sie § 11 MB/KK 2009 zur Abtretung entsprechender Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung. Klären Sie deshalb zuerst die Erstattungslage und fordern Sie erst danach zurück – sonst droht eine doppelte Rückabwicklung. Und klären Sie vorher, ob die Forderung tatsächlich nicht entstanden ist: Bei der verbundenen Privatklinik ist das eine Rechtsfrage des Einzelfalls, die vor einer Zahlungsverweigerung anwaltlich zu prüfen ist.

Prüffragen zur Verbundenheit

Liegt die Privatklinik auf dem Gelände eines Plankrankenhauses oder in dessen Gebäude? Teilt sie mit ihm Personal, Küche, Labor, Radiologie, Notfallversorgung oder Verwaltung? Gehören beide zum selben Träger oder zu verbundenen Gesellschaften? Verweist der Aufnahmevertrag auf Strukturen des Krankenhauses? Je mehr Fragen Sie bejahen, desto eher greift die Entgeltbindung. Die Feststellung ist eine Rechtsfrage im Einzelfall und sollte bei größeren Beträgen anwaltlich geprüft werden.

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13 · Abgrenzung

Wahlleistungen im zugelassenen Krankenhaus

Neben der Privatklinik steht der zweite Fall, in dem privat abgerechnet wird: die Wahlleistung im zugelassenen Krankenhaus. Die Regeln sind völlig andere, und die Verwechslung führt zu falschen Argumenten.

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG dürfen neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung vereinbart ist. Satz 3 zieht eine Grenze: Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Satz 5 gibt dem Verband der privaten Krankenversicherung ein eigenes Herabsetzungsverlangen bei unangemessen hohen Entgelten für nichtärztliche Wahlleistungen.

Die Formanforderungen – und warum sie zuerst zu prüfen sind

§ 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG verlangt zweierlei: Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren, und der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Satz 2 lässt abweichend auch die Textform zu, wenn zuvor in geeigneter Weise in Textform informiert wurde.

Ist die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, entfällt der Vergütungsanspruch für die Wahlleistung insgesamt. Diese Frage schlägt jede Diskussion über Steigerungssätze – sie sollte deshalb vor allen gebührenrechtlichen Einzelpunkten geklärt werden. Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Vorgängerregelung entschieden, dass ohne wirksame Wahlleistungsvereinbarung auch kein Vergütungsanspruch aus einem mündlichen Arztzusatzvertrag besteht (BGH, 19.02.1998, III ZR 169/97).

Die Wahlarztkette

§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG erstreckt eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Deshalb erhalten Sie nach einem Wahlleistungsaufenthalt regelmäßig Rechnungen von Ärzten, die Sie nie gesehen haben – etwa aus Radiologie, Labor oder Pathologie. Das ist systemgerecht und kein Abrechnungsfehler.

Nach § 17 Abs. 4 KHEntgG darf eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden. Ein Krankenhaus kann Sie also nicht zwingen, wahlärztliche Leistungen mitzubuchen, wenn Sie nur ein Zweibettzimmer wünschen.

Was Sie aufheben sollten

Die unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung, das Preisverzeichnis, das Ihnen vor der Unterschrift ausgehändigt wurde, und die Aufnahmeunterlagen mit Datum. Ohne diese drei Dokumente lässt sich später weder die Wirksamkeit noch die Unterrichtung prüfen.

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14 · Arztrechnung

Minderung nach § 6a GOÄ und Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ

Neben dem Klinikentgelt steht die ärztliche Rechnung. Zwei Konstellationen sind dabei streng zu trennen. Im zugelassenen Krankenhaus folgt die Arztrechnung dem Wahlleistungsrecht: Nach § 17 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte auf die Berechnung wahlärztlicher Leistungen entsprechende Anwendung, soweit sich das nicht ohnehin aus der Gebührenordnung ergibt. In der freistehenden Privatklinik gibt es keine Wahlleistungen im Sinne des Krankenhausentgeltgesetzes; dort ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Behandlung als vollstationäre privatärztliche Leistung einzuordnen ist und die Minderung nach § 6a GOÄ deshalb greift.

Die Minderung bei stationärer Behandlung

§ 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ordnet an: Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach der Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Nach Satz 2 beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Satz 3 nimmt einen einzigen Zuschlag aus: den Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses. Nach § 6a Abs. 2 GOÄ darf der Arzt neben den geminderten Gebühren Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 GOÄ bleiben unberührt.

Prüfen Sie in beide Richtungen. Der eine Fehler ist die unterbliebene Minderung. Der andere ist die Anwendung des falschen Satzes – 25 statt 15 Prozent oder umgekehrt –, weil die Stellung des Arztes falsch eingeordnet wurde.

Der 15-Prozent-Satz betrifft die Privatklinik häufiger, als es scheint

§ 6a Abs. 1 Satz 2 GOÄ nennt zwei Gruppen: Belegärzte oder niedergelassene andere Ärzte. In einer freistehenden Privatklinik operieren regelmäßig niedergelassene Ärzte. Nach dem Wortlaut gilt für ihre vollstationären Leistungen deshalb die Minderung von 15 statt 25 Prozent – die Norm knüpft an die Stellung des Arztes und an die Behandlungsform an, nicht an die Zulassung des Hauses. Prüfen Sie auf der Rechnung, in welcher Stellung der Operateur zur Klinik stand.

Die Honorarvereinbarung

§ 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ erlaubt, durch Vereinbarung eine von der Verordnung abweichende Gebührenhöhe festzulegen. Die Formanforderungen in Abs. 2 sind streng: Die Vereinbarung ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung in einem Schriftstück zu treffen. Dieses muss neben Nummer und Bezeichnung der Leistung, dem Steigerungssatz und dem vereinbarten Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Arzt hat einen Abdruck auszuhändigen.

Für den stationären Bereich enthält § 2 Abs. 3 GOÄ zwei zusätzliche Schranken: Für Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O ist eine abweichende Vereinbarung unzulässig. Im Übrigen ist sie bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen Leistungen nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 GOÄ dürfen Notfall- und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.

Prüfpunkte einer Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ
Anforderung Fundstelle Typischer Fehler in der Praxis
Persönliche Absprache im Einzelfall § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Formular wird an der Aufnahme mit den übrigen Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt
Vor Erbringung der Leistung § 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ Unterzeichnung erst nach dem Eingriff oder bei Entlassung
Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz, Betrag § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ Pauschale Angabe „bis zum 6,0-fachen Satz“ ohne konkrete Positionen
Hinweis auf mögliche unvollständige Erstattung § 2 Abs. 2 Satz 2 GOÄ Hinweis fehlt oder ist in einen längeren Text eingebettet
Keine weiteren Erklärungen § 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ Abtretungserklärung, Einwilligung oder Haftungsklausel im selben Schriftstück
Nur höchstpersönlich erbrachte Wahlarztleistungen § 2 Abs. 3 Satz 2 GOÄ Vereinbarung erfasst pauschal alle Leistungen des Aufenthalts

Für Beihilfeberechtigte besonders wichtig

Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 BBhV gelten Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte als nicht wirtschaftlich angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wer beihilfeberechtigt ist und eine Honorarvereinbarung unterschreibt, trägt den übersteigenden Teil im Verhältnis zur Beihilfe also in aller Regel selbst – unabhängig davon, wie der private Versicherer entscheidet.

Zu Steigerungssätzen, Begründungspflicht und Analogziffern im Einzelnen siehe das Dossier Arztrechnung in der PKV.

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15 · Wahlarzt

Wer als Wahlarzt im zugelassenen Krankenhaus liquidieren darf

Der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte ist gesetzlich abschließend bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG diesen Kreis abschließend festlegt und wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte ausschließt; entsprechende Vereinbarungen sind nach § 134 BGB nichtig (BGH, 10.01.2019, III ZR 325/17; ebenso bereits BGH, 16.10.2014, III ZR 85/14).

Mit Urteil vom 13. März 2025 hat der Bundesgerichtshof den Kreis präzisiert: Der Krankenhausträger kann mit dem Patienten neben allgemeinen Krankenhausleistungen wirksam vereinbaren, dass er wahlärztliche Leistungen durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses erbringt, ohne dass es insoweit eines Zusatzvertrags zwischen Patient und Arzt bedarf – sogenannter totaler Krankenhausaufnahmevertrag. Wahlarzt könne nur ein angestellter oder beamteter Arzt sein, der über eine Qualifikation verfüge, die über den Facharztstandard hinausgehe; ein eigenes Liquidationsrecht sei nicht erforderlich (BGH, 13.03.2025, III ZR 426/23).

Die Vertreterfrage

Am selben Tag hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine auf Initiative des Krankenhausträgers oder eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung, wonach wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, nichtig ist (BGH, 13.03.2025, III ZR 40/24). Bereits 2007 hatte er entschieden, dass formularmäßige Vertreterklauseln nur wirksam sind, wenn sie auf Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung noch nicht feststeht, und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist (BGH, 20.12.2007, III ZR 144/07).

Die Prüffrage nach dem Aufenthalt

Wer hat die Leistung tatsächlich erbracht, und in welcher Stellung stand diese Person zum Krankenhaus? War es ein Honorararzt, ist die Vereinbarung insoweit nichtig. War es ein Vertreter, prüfen Sie, ob die Verhinderung schon bei Unterschrift feststand und ob der Vertreter namentlich benannt war. Diese Frage betrifft ausschließlich die Arztrechnung, nicht das Klinikentgelt.

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04

Vor der Aufnahme

Fast alles, was später Streit macht, lässt sich vorher klären – meist in vier Wochen und mit einem Schreiben.

17 · Zusageanfrage

Was in eine Zusageanfrage gehört

Eine Anfrage, die diese neun Punkte enthält, lässt sich in der Regel ohne Rückfrage bearbeiten. Jede fehlende Angabe verlängert die Frist, weil der Versicherer nachfordern muss.

  1. Versicherungsnummer und versicherte PersonVollständige Vertragsdaten und der Tarif, aus dem geleistet werden soll. Ist die behandelte Person nicht der Versicherungsnehmer, klären Sie vorab, wer in Textform als empfangsberechtigt benannt ist (§ 6 Abs. 3 MB/KK) – sonst kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen. Kenntnis und Verschulden der versicherten Person werden ihm nach § 10 Abs. 3 MB/KK zugerechnet.
  2. Diagnose und BefundDiagnose nach ICD-10 mit kurzer Befundbeschreibung durch den einweisenden oder behandelnden Arzt.
  3. Begründung der stationären BehandlungWarum das Behandlungsziel ambulant nicht erreichbar ist – der Kernpunkt der Ebene 3. Bitten Sie ausdrücklich um diesen Satz im Arztbrief.
  4. Bisheriger BehandlungsverlaufWelche ambulanten Maßnahmen bereits erfolgt sind und warum sie nicht ausgereicht haben.
  5. Einrichtung mit vollständiger AnschriftName, Adresse und, wenn bekannt, die Angabe, ob das Haus nach § 108 SGB V zugelassen ist.
  6. Angabe zum LeistungsspektrumOb die Einrichtung neben der Akutbehandlung auch Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationsleistungen anbietet. Diese Angabe entscheidet über § 4 Abs. 5 MB/KK. Sie steht in keinem Aufnahmeformular und muss deshalb aktiv beschafft werden – aus der Leistungsbeschreibung der Klinik.
  7. Geplanter ZeitraumVoraussichtlicher Aufnahmetag und geplante Dauer.
  8. KostenvoranschlagTagessatz oder Paketpreis, ausdrücklich mit der Angabe, ob ärztliche Leistungen enthalten sind oder gesondert berechnet werden.
  9. Klare AnträgeAntrag auf schriftliche Leistungszusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK, Auskunftsverlangen nach § 192 Abs. 8 VVG in Textform und – falls dringend – Hinweis auf die Dringlichkeit mit Begründung, um die Zweiwochenfrist auszulösen.

Zwei Sätze, die den Unterschied machen

Bitten Sie den einweisenden Arzt um zwei konkrete Formulierungen: erstens, warum die Behandlung stationär erfolgen muss, und zweitens, warum sie in dieser Einrichtung erfolgen soll. Der zweite Satz ist gerade bei einer Privatklinik der entscheidende, weil er die Ebene betrifft, auf der der Versicherer die Einrichtungswahl prüft.

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18 · Wartezeiten

Wartezeiten laufen vor jeder Tariffrage

Bevor über Notwendigkeit und Zusage gesprochen wird, ist zu prüfen, ob der Schutz zum Behandlungszeitpunkt überhaupt schon greift. § 3 MB/KK 2009 regelt das in sechs Absätzen:

Abs. 1 und 2

Allgemeine Wartezeit: drei Monate

Sie rechnet vom Versicherungsbeginn an und entfällt bei Unfällen sowie – unter Voraussetzungen – für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person.

Abs. 3

Besondere Wartezeit: acht Monate

Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Eine stationäre Behandlung aus einem dieser Anlässe unterliegt der längeren Frist.

Abs. 4 und 5

Erlass und Anrechnung

Wartezeiten können bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses erlassen werden, sofern der Tarif das vorsieht. Wer aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer anderen Vollversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet – Voraussetzung ist ein Antrag binnen zwei Monaten und ein unmittelbarer Anschluss. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.

Abs. 6

Bei Vertragsänderungen

Die Wartezeitregelungen gelten für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes. Wer den stationären Baustein erst aufstockt, startet für die Mehrleistung neu.

Der Tarifwechsel als versteckte Wartezeitfalle

Nach § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann der Versicherer für Mehrleistungen im Zieltarif einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann Risikozuschlag und Wartezeit allerdings abwenden, indem er für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG). Wer kurz vor einem geplanten Eingriff in einen Tarif mit besserer stationärer Leistung wechselt, kann also entweder erneut warten oder auf die Mehrleistung verzichten. Mehr dazu unter Wenn der Tarif nicht passt.

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19 · Vor Vertragsschluss

Anzeigepflicht und vereinbarte Leistungsausschlüsse

Eine erste größere stationäre Rechnung in den ersten Vertragsjahren ist der typische Anlass, bei dem ein Versicherer aus der Leistungsprüfung in eine Prüfung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wechselt. Die Umstellung ist am Umfang der Anforderung erkennbar: Werden Unterlagen verlangt, die weit über den konkreten Behandlungsfall hinausgehen und Vorerkrankungen aus der Zeit vor Vertragsschluss betreffen, geht es nicht mehr um § 1 Abs. 2 MB/KK, sondern um § 19 VVG.

Dafür gelten andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen: eine Belehrung in Textform, Verschuldensstufen, Fristen für die Ausübung der Rechte des Versicherers und als Rechtsfolgen Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung oder rückwirkender Leistungsausschluss. Wer auf diese Anforderung mit derselben Argumentation antwortet wie auf eine Leistungsprüfung, argumentiert am Verfahren vorbei.

Zwei Punkte nennt der Versicherer dabei selten von sich aus. Erstens bleibt die Leistungspflicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 VVG auch nach einem Rücktritt bestehen, soweit der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war; bei arglistiger Verletzung gilt das nicht. Zweitens sind die Rechte des Versicherers fristgebunden. Beides ist zu prüfen, bevor Sie einer Vertragsanpassung zustimmen.

Die eine Frage, die Sie stellen sollten

Fragen Sie ausdrücklich und in Textform: „Dient die Erhebung der Leistungsprüfung zum konkreten Behandlungsfall oder einer Prüfung meiner Angaben im Antrag?“ Bestätigt der Versicherer Letzteres, sollte der Vorgang gesondert und in aller Regel anwaltlich bewertet werden, bevor Sie weitere Unterlagen herausgeben.

Vereinbarte Leistungsausschlüsse

Wurde bei Vertragsschluss ein individueller Leistungsausschluss vereinbart – etwa für ein orthopädisches Leiden oder eine psychische Erkrankung –, ist er ein eigenständiger Ablehnungsgrund mit eigener Prüflogik. Drei Fragen sind zu trennen: Wurde der Ausschluss wirksam vereinbart und steht er im Versicherungsschein oder in einem Nachtrag? Wie weit reicht er nach seinem Wortlaut? Und geht die konkrete stationäre Behandlung tatsächlich ursächlich auf die ausgeschlossene Erkrankung zurück – oder betrifft sie nur dieselbe Körperregion?

Der Streit entzündet sich fast immer an der dritten Frage. Ein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang allein genügt nicht. Lassen Sie sich vom Behandler eine Stellungnahme zur Ursächlichkeit geben, bevor Sie widersprechen.

Weiter einschränkend: § 5 Abs. 1 c MB/KK 2009 erlaubt dem Versicherer, Rechnungen bestimmter Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Krankenanstalten aus wichtigem Grunde von der Erstattung auszuschließen. Die Rechtsfolge tritt für Versicherungsfälle ein, die nach der Benachrichtigung eintreten; schwebt im Zeitpunkt der Benachrichtigung ein Versicherungsfall, besteht keine Leistungspflicht für die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstandenen Aufwendungen. Wer eine solche Mitteilung erhalten hat, sollte sie vor jeder Klinikauswahl hervorholen.

Zwei weitere Ausschlüsse des § 5 Abs. 1 MB/KK 2009 sind gerade bei Privatkliniken einschlägig: Buchstabe b nimmt auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle sowie Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren aus; Buchstabe h die durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung. Ein Aufenthalt in einer privaten Suchtklinik ist nach den Musterbedingungen damit im Regelfall nicht erfasst, und ein psychiatrischer Langzeitaufenthalt kann an der Abgrenzung zur Unterbringung scheitern. Ob und wie weit Ihr Tarif davon abweicht, ist gesondert zu prüfen.

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20 · Obliegenheiten

Die Zehn-Tage-Anzeige und die übrigen Pflichten

§ 9 MB/KK 2009 enthält eine Regelung, die speziell den stationären Fall betrifft und häufig übersehen wird. Abs. 1: Jede Krankenhausbehandlung ist binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen. Diese Frist läuft unabhängig davon, ob Sie vorher eine Zusage beantragt haben.

Weiter verlangt § 9 MB/KK 2009: auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht und ihres Umfanges erforderlich ist (Abs. 2); sich auf Verlangen durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen (Abs. 3); nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind (Abs. 4); den Versicherer unverzüglich zu unterrichten, wenn eine weitere Krankheitskostenversicherung abgeschlossen oder von der Versicherungsberechtigung in der gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch gemacht wird (Abs. 5).

Beachten Sie den Wortlaut von Abs. 2: Geschuldet ist jede Auskunft, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht und ihres Umfanges erforderlich ist – nicht jede Auskunft überhaupt. Für die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten und für Schweigepflichtentbindungen setzt zudem § 213 VVG Grenzen. Verlangen Sie deshalb eine auf den konkreten Behandlungsfall bezogene, benannte Anforderung statt einer pauschalen Generalerklärung.

Was bei einer Verletzung passiert

§ 10 Abs. 1 MB/KK 2009 verweist auf das Gesetz: Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dieser Verweis ist Ihr Schutz, denn er bringt die gesetzlichen Abstufungen mit:

  1. VorsatzVollständige Leistungsfreiheit ist möglich.
  2. Grobe FahrlässigkeitKürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Der Versicherer muss die Obliegenheitsverletzung und einen etwaigen Vorsatz beweisen; dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat, muss dagegen der Versicherungsnehmer beweisen (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG).
  3. Einfache FahrlässigkeitKeine Sanktion. Der Anspruch bleibt in voller Höhe bestehen.
  4. KausalitätsgegenbeweisNach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG bleibt der Versicherer verpflichtet, soweit die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt das nicht (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).
  5. Belehrung in TextformBei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls setzt die Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 4 VVG voraus, dass der Versicherer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Die Norm nennt ausdrücklich Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten. Ob die Anzeige nach § 9 Abs. 1 MB/KK darunterfällt, ist nicht abschließend geklärt – prüfen sollten Sie die Belehrung in jedem Fall.

Der Unterschied zur Zusagepflicht

Diese Abstufungen gelten für die Obliegenheiten des § 9 MB/KK – nicht für die Zusagepflicht bei der gemischten Anstalt. Die wird nach der veröffentlichten Rechtsprechung als Risikobegrenzung behandelt, und dort greift keine dieser Schutzregeln. Wer eine verspätete Zehn-Tage-Anzeige mit einer fehlenden Zusage in einen Topf wirft, verkennt den Unterschied zwischen dem stärksten und dem schwächsten Fall.

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05

Nach der Behandlung

Fälligkeit, Beweislast, Verjährung und der geordnete Weg, wenn gekürzt wird.

21 · Fälligkeit

Wann gezahlt werden muss – und was danach gilt

§ 6 Abs. 1 MB/KK 2009 stellt klar: Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Abs. 2 verweist für die Fälligkeit auf § 14 VVG.

§ 14 Abs. 1 VVG knüpft die Fälligkeit an den Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen. § 14 Abs. 2 VVG gibt Ihnen einen eigenständigen Anspruch auf Abschlagszahlung: Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat.

Bei stationären Rechnungen ist das praktisch bedeutsam, weil die Klinikforderung gegen Sie sofort fällig wird, während die Prüfung des Versicherers läuft. Fordern Sie den unstreitigen Teilbetrag deshalb aktiv an, statt auf die abschließende Entscheidung zu warten.

Was nach Eintritt der Fälligkeit gilt

Ist die Leistung nach § 14 VVG fällig und zahlt der Versicherer gleichwohl nicht, kann er nach den allgemeinen Regeln der §§ 286, 288 BGB in Verzug gesetzt werden. Dafür ist regelmäßig eine Mahnung mit konkreter Zahlungsaufforderung und angemessener Frist erforderlich. Ab Verzugseintritt können Verzugszinsen und die Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung hinzukommen. Voraussetzung bleibt, dass die notwendigen Erhebungen tatsächlich abgeschlossen sind oder vom Versicherer verzögert wurden.

Formulierung für das Anschreiben

„Ich habe Ihnen am [Datum] sämtliche angeforderten Unterlagen übersandt. Weitere Erhebungen sind mir nicht angezeigt worden. Ich gehe deshalb davon aus, dass die für die Feststellung notwendigen Erhebungen abgeschlossen und die Leistung nach § 14 Abs. 1 VVG fällig ist, und fordere Sie auf, den Betrag von [Summe] bis zum [Datum] zu zahlen. Sollten noch Erhebungen ausstehen, teilen Sie mir bitte mit, welche. Da seit der Anzeige des Versicherungsfalls am [Datum] mehr als ein Monat vergangen ist, verlange ich hilfsweise nach § 14 Abs. 2 VVG eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags, den Sie voraussichtlich mindestens zu zahlen haben.“

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22 · Beweislast

Wer was beweisen muss

Nicht jede Ablehnung ist gleich stark. Wer trägt die Beweislast, entscheidet häufig über den Ausgang – und die Verteilung ist je nach Prüfebene unterschiedlich.

Verteilung der Darlegungs- und Beweislast
Streitpunkt Rechtliche Einordnung Wer muss darlegen und beweisen
Merkmale des Krankenhausbegriffs (§ 4 Abs. 4 MB/KK) Anspruchsvoraussetzung Versicherungsnehmer. Lassen Sie sich die drei Merkmale von der Klinik schriftlich bestätigen, bevor Sie die Rechnung einreichen.
Medizinische Notwendigkeit der stationären Behandlung Anspruchsvoraussetzung Versicherungsnehmer, gemessen an objektiven Befunden zum Behandlungszeitpunkt.
Gemischte Anstalt und fehlende Zusage Risikobegrenzung – siehe Abschnitt 08 Versicherer für die Eigenschaft als gemischte Anstalt; der Versicherungsnehmer für die erteilte Zusage, wenn er sich darauf beruft.
Auffälliges Missverhältnis (§ 5 Abs. 2 Satz 2 MB/KK, § 192 Abs. 2 VVG) Leistungsbefreiende Einwendung Versicherer. Er muss den Vergleichsmaßstab und die Berechnung offenlegen; die Behauptung, die Kosten seien hoch, genügt nicht.
Übermaßbehandlung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MB/KK) Leistungsbefreiende Einwendung Versicherer für die Überschreitung des medizinisch notwendigen Maßes. Die beiden Zeilen greifen ineinander: Der Versicherungsnehmer beweist, dass die Behandlung notwendig war; der Versicherer beweist, dass ihr Umfang darüber hinausging.
Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzung Sanktionsvoraussetzung nach § 28 Abs. 2 VVG Versicherer für die objektive Obliegenheitsverletzung und für Vorsatz; Versicherungsnehmer für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG) und für den Kausalitätsgegenbeweis (§ 28 Abs. 3 VVG).
Wartezeit noch nicht abgelaufen Einschränkung der Leistungspflicht Versicherer dafür, dass der Versicherungsfall in eine noch laufende Wartezeit fiel; Versicherungsnehmer für die Anrechnung von Vorversicherungszeiten (§ 3 Abs. 5 MB/KK), einen tariflichen Erlass (§ 3 Abs. 4 MB/KK) oder die Unfallausnahme. Die dogmatische Einordnung ist nicht einheitlich, weil § 2 Abs. 1 MB/KK den Versicherungsbeginn an den Ablauf der Wartezeiten knüpft.
Methode nicht überwiegend anerkannt (§ 4 Abs. 6 MB/KK) Einschränkung des Leistungsumfangs Versicherer für die fehlende Anerkennung und für die Höhe des schulmedizinischen Vergleichsbetrags.
Vereinbarter Leistungsausschluss Risikoausschluss Versicherer für die wirksame Vereinbarung und die Ursächlichkeit für die konkrete Behandlung.

Warum das die Reihenfolge Ihrer Arbeit bestimmt

Bei Anspruchsvoraussetzungen müssen Sie liefern – dort lohnt sich jede Stunde, die Sie in Befunde und Stellungnahmen investieren. Bei Einwendungen muss der Versicherer liefern; dort ist die richtige erste Reaktion nicht die eigene Recherche, sondern die Aufforderung, die Grundlage offenzulegen.

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23 · Verjährung

Wie lange Sie Zeit haben

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag unterliegen der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB: drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten. Der Anspruch entsteht mit seiner Fälligkeit nach § 14 VVG.

Wichtig für den stationären Fall: Schwebt eine Leistungsprüfung, hemmt das die Verjährung. Verhandlungen über den Anspruch führen nach § 203 BGB zur Hemmung, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert; danach tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Eine schriftliche Anmeldung des Anspruchs beim Versicherer und dessen anschließende Prüfung sind in aller Regel solche Verhandlungen. Für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gibt es daneben eine eigene Hemmungsvorschrift: Ist der Anspruch beim Versicherer angemeldet, ist die Verjährung nach § 15 VVG bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Notieren Sie deshalb das Datum dieses Zugangs – von dort läuft die Frist weiter.

Der Fehler, der Jahre später auffällt

Wer nach einer Ablehnung „erst einmal nichts macht“, verliert Zeit doppelt: Die Hemmung endet, wenn der Versicherer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert – und das kann bereits in einem endgültigen Ablehnungsschreiben liegen. Notieren Sie sich das Datum des letzten Schreibens und rechnen Sie von dort. Bei mehrjährigen Behandlungsverläufen entsteht zudem für jede Rechnung ein eigener Anspruch mit eigenem Verjährungsbeginn.

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24 · Kürzung

Wenn gekürzt oder abgelehnt wird

Der erste Schritt ist immer derselbe: die Ebene bestimmen. Danach richtet sich, welche Unterlagen helfen und wer sie beibringen muss.

Ablehnungsgrund, Prüfung und sinnvolle Reaktion
Formulierung im Schreiben Was zu prüfen ist Sinnvolle Reaktion
„Die Einrichtung erfüllt nicht die Voraussetzungen“ Welches der drei Merkmale des § 4 Abs. 4 MB/KK bestritten wird; ob Ihr Tarif zusätzlich eine Zulassung nach § 108 SGB V verlangt Bestätigung der Klinik zu ärztlicher Leitung, Diagnostik und Dokumentation anfordern; Bedingungswortlaut gegenprüfen
„Eine Leistungszusage lag nicht vor“ Ob das Haus nach seinem medizinischen Konzept gemischte Anstalt ist; ob eine Zusage doch erteilt wurde; ob Abgrenzungsschwierigkeiten drohten Auf der Tatbestandsebene argumentieren, nicht auf der Verschuldensebene; gesamte Korrespondenz einschließlich Telefonnotizen sichten
„Ambulant wäre ausreichend gewesen“ Ob der Versicherer die objektiven Befunde des Aufnahmezeitpunkts kennt; ob die gescheiterte ambulante Vorbehandlung dokumentiert ist Ärztliche Stellungnahme zum Setting einholen; Verlaufsdokumentation nachreichen
„Die Aufwendungen sind unangemessen“ Ob Übermaßbehandlung oder Übermaßvergütung gemeint ist; welcher Vergleichsmaßstab angelegt wurde Offenlegung der Vergleichseinrichtungen und der Berechnung verlangen, bevor Sie eigene Vergleiche anstellen
„Die Methode ist nicht anerkannt“ Ob § 4 Abs. 6 MB/KK herangezogen wird und ob auf den schulmedizinischen Kostenvergleich gekürzt wird Fachliche Einordnung des Verfahrens anfordern; die Kürzungsgrundlage benennen lassen
„Es besteht ein vereinbarter Ausschluss“ Wortlaut und Reichweite des Ausschlusses; Ursächlichkeit für die konkrete Behandlung Versicherungsschein und Nachträge vorlegen lassen; ärztliche Stellungnahme zur Ursächlichkeit
„Unterlagen fehlen“ Welche Unterlagen konkret; ob eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG erfolgt ist Anforderung konkretisieren lassen; nur den erforderlichen Umfang liefern
„Wir prüfen Ihre Angaben im Antrag“ Ob der Vorgang von der Leistungsprüfung auf die vorvertragliche Anzeigepflicht umgestellt wurde; ob eine Belehrung in Textform vorlag; ob Fristen des Versicherers gewahrt sind Umstellung schriftlich bestätigen lassen; Ursächlichkeit des verschwiegenen Umstands prüfen; siehe Anzeigepflicht
„Wir erstatten die Fallpauschale“ Ob die Klinik mit einem zugelassenen Krankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG) Verbundenheit prüfen; ist sie gegeben, entsteht die Mehrforderung der Klinik gar nicht – dann gegen die Klinik vorgehen, nicht gegen den Versicherer. Ob eine Verbundenheit vorliegt, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und sollte vor einer Zahlungsverweigerung anwaltlich geprüft werden
„Rechnungen dieser Einrichtung sind ausgeschlossen“ Ob eine Benachrichtigung nach § 5 Abs. 1 c MB/KK vorlag und wann; ob der Versicherungsfall danach eintrat oder bereits schwebte Datum der Benachrichtigung und die Drei-Monats-Regel prüfen
„Wartezeit noch nicht abgelaufen“ Vertragsbeginn, Art der Wartezeit, mögliche Anrechnung von Vorversicherungszeiten, Unfallausnahme Nachweis der Vorversicherung vorlegen; Erlassregelung im Tarif prüfen

Der geordnete Eskalationsweg

  1. Bei fehlender Zusage: Zusage ausdrücklich nachträglich beantragenBevor Sie über den Tatbestand streiten, beantragen Sie die Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK schriftlich – auch nach Behandlungsbeginn. Erteilt der Versicherer sie, hat er sein Ermessen endgültig ausgeübt und ist gebunden (BGH, 29.01.2003, IV ZR 257/01). Verweigert er sie, haben Sie eine begründete Ablehnung, an der Sie ansetzen können.
  2. Begründete NeuprüfungSchriftlich, mit Benennung der Prüfebene, der bestrittenen Tatsache und der beigefügten Unterlagen. Frist setzen.
  3. Offenlegung verlangenBei Einwendungen des Versicherers dessen Grundlage anfordern – Vergleichsdaten, Gutachten, Berechnungsweg. Nach § 4 Abs. 8 MB/KK 2009 besteht ein Anspruch auf Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer zur Notwendigkeit der Behandlung eingeholt hat. Stehen erhebliche therapeutische oder sonstige Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben – benennen Sie diese Person deshalb gleich mit. Der Anspruch steht nur der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter zu.
  4. Fälligkeit und Abschlag geltend machenDen unstreitigen Teil nach § 14 Abs. 2 VVG anfordern, damit die Klinikforderung nicht offen bleibt.
  5. OmbudsmannDer Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist kostenfrei und für vollständig aufbereitete Vertragsstreitigkeiten geeignet. Ein Schlichtungsverfahren vor einer anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle kann die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs hemmen; ob und ab wann das im konkreten Fall gilt, hängt vom Verfahrensstand und vom aktuellen Statut ab.
  6. BaFinEine Aufsichtsbeschwerde richtet sich auf das Verhalten des Unternehmens, nicht auf Ihren Einzelanspruch. Vertragliche und gesetzliche Fristen laufen währenddessen weiter.
  7. RechtswegBei größeren Beträgen und offenen Rechtsfragen – insbesondere bei der Frage der verbundenen Privatklinik – ist die anwaltliche Prüfung der sachgerechte Weg. Die Verjährungsfrist im Blick behalten.

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25 · Beihilfe

Beihilfe: zugelassen oder nicht zugelassen macht den Unterschied

Für Beihilfeberechtigte gilt eine zweite, eigenständige Prüfung. Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet ausdrücklich zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Krankenhäusern – und zwar in zwei getrennten Normen.

Zwei Vorbehalte, bevor Sie die Tabelle lesen

Bund oder Land. Die folgenden Werte und Paragrafen gelten für Beihilfeberechtigte des Bundes. Hochschullehrende, Lehrerinnen und Lehrer sowie die meisten übrigen Beamten sind Landesbeamte; für sie gelten eigene Beihilfeverordnungen mit teils abweichenden Beträgen. Maßgeblich ist Ihre Beihilfevorschrift. Zwei Fristen, die unterschiedlich laufen. Der Anspruch gegen den privaten Versicherer verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist. Für den Beihilfeantrag des Bundes gilt eine eigene Dreijahresfrist: Beihilfe wird nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird. Beide Fristen sind gleich lang, beginnen aber zu verschiedenen Zeitpunkten – und die Beihilfefrist ist eine Ausschlussfrist, also nicht wie die Verjährung hemmbar. Landesbeihilfevorschriften können abweichen.

Beihilfefähigkeit stationärer Aufwendungen nach der Bundesbeihilfeverordnung
Punkt Zugelassenes Krankenhaus (§ 26 BBhV) Nicht zugelassenes Krankenhaus (§ 26a BBhV)
Grundleistung Allgemeine Krankenhausleistungen sind beihilfefähig (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BBhV) Beihilfefähig bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwerts für die Hauptabteilung ergibt (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BBhV), zuzüglich der nach § 17b Abs. 4 KHG ausgegliederten Pflegepersonalkosten (Buchst. b) und der Zusatzentgelte bis zur Höhe des Zusatzentgeltkatalogs (Buchst. c)
Psychiatrie und Psychosomatik nach denselben Regeln wie andere Fachabteilungen Entgelt nach dem PEPP-Entgeltkatalog bei Anwendung eines pauschalen Basisentgeltwerts in Höhe von 370 Euro (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 BBhV)
Wahlärztliche Leistungen beihilfefähig im Sinne des § 17 KHEntgG (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BBhV) Gesondert in Rechnung gestellte ärztliche Leistungen sind neben den Beträgen nach Abs. 1 beihilfefähig, sofern nach der Anlage zur GOÄ abgerechnet wird (§ 26a Abs. 3 BBhV)
Unterkunft bis zur Höhe von 1,3 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors täglich (§ 26 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BBhV) derselbe Höchstbetrag (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 BBhV)
Notfall beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste (§ 26a Abs. 1 Nr. 4 BBhV)
Vorabprüfung Vor der Aufnahme kann bei der Festsetzungsstelle eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden (§ 26a Abs. 5 BBhV)
Zusätzlich berechnete Leistungen Mit den Beträgen nach Abs. 1 sind zusätzlich in Rechnung gestellte Leistungen abgegolten, soweit sie Bestandteile der allgemeinen Krankenhausleistungen sind (§ 26a Abs. 4 BBhV)

Beträge nach der Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung der Elften Änderungsverordnung vom 14. Oktober 2025, geltend ab 1. Januar 2026; zuvor galten 300 Euro und 1,2 Prozent. Die Bezugsgröße der 1,3 Prozent ist die obere Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors nach § 10 Abs. 9 KHEntgG.

Die Lücke entsteht rechnerisch, nicht durch eine Ablehnung

Erfüllt die Klinik die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V, lehnt die Beihilfe bei einer freistehenden Privatklinik nicht ab – sie deckelt. Erfüllt sie diese Voraussetzungen nicht, greift § 26a BBhV von vornherein nicht; dann sind die Aufwendungen insgesamt nicht beihilfefähig. Das ist die erste Frage, nicht die zweite. Liegt der Tagessatz der Klinik über dem nach § 26a BBhV maßgeblichen Betrag, entsteht eine Differenz, die weder die Beihilfe noch – je nach Tarif – der Ergänzungstarif ausgleicht. Wer beihilfeberechtigt ist, sollte deshalb vor der Aufnahme beides einholen: die Vorabprüfung nach § 26a Abs. 5 BBhV bei der Festsetzungsstelle und die Auskunft nach § 192 Abs. 8 VVG beim privaten Versicherer. Zum Zusammenspiel von Beihilfe und Ergänzungstarif siehe Beihilfe-PKV verstehen: Tarifaufbau.

Angemessenheit im Beihilferecht

Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BBhV sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV konkretisiert das für ärztliche Leistungen: Sie sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Satz 2 schließt Vereinbarungen nach § 2 GOÄ aus, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen.

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26 · Weitere Verträge

Was daneben noch greifen kann

Ein stationärer Aufenthalt löst häufig Ansprüche aus mehreren Verträgen aus. Sie folgen unterschiedlicher Logik und werden deshalb getrennt geprüft.

Summenleistung

Krankenhaustagegeld

§ 1 Abs. 1 Buchst. b MB/KK 2009 nennt es ausdrücklich: bei stationärer Heilbehandlung ein Krankenhaustagegeld. Es knüpft nicht an konkrete Aufwendungen an und wird deshalb neben der Kostenerstattung gezahlt, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Nach § 9 Abs. 6 MB/KK 2009 darf eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden. Wichtig: § 4 Abs. 5 MB/KK spricht von „den tariflichen Leistungen“ – das Krankenhaustagegeld ist eine davon. In einer gemischten Anstalt setzt es dieselbe schriftliche Zusage vor Behandlungsbeginn voraus wie die Kostenerstattung. Der vom Kammergericht entschiedene Fall betraf gerade eine Krankenhaustagegeldversicherung.

Kostenerstattung

Zusatzverträge neben der GKV

Wer gesetzlich versichert ist, prüft zuerst die Vorleistung der Kasse und dann den Zusatztarif. Für das Verhältnis zur Privatklinik gilt: Ohne Zulassung nach § 108 SGB V leistet die Kasse regelmäßig nicht, sodass die gesamte Rechnung am Zusatzvertrag hängt.

Anrechnung

Ansprüche gegen Dritte

Nach einem fremdverschuldeten Unfall bestehen häufig Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer. § 11 Abs. 1 MB/KK 2009 verpflichtet Sie, solche Ersatzansprüche bis zur Höhe der Versicherungsleistung schriftlich abzutreten; daneben steht der gesetzliche Forderungsübergang nach § 86 VVG. Für Kostenerstattungstarife gilt deshalb, dass dieselben Aufwendungen nicht zweimal ersetzt werden. Reine Summenleistungen wie das Krankenhaustagegeld sind davon zu unterscheiden. Treffen mehrere Erstattungsverpflichtete zusammen – etwa Beihilfe, Grundtarif und Zusatzvertrag –, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nach § 5 Abs. 4 MB/KK 2009 nicht übersteigen.

Vorrang

Gesetzliche Träger

§ 5 Abs. 3 MB/KK 2009 regelt den Fall, dass zugleich Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung, auf gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge bestehen. Der Anspruch auf Krankenhaustagegeld bleibt davon unberührt.

Eigener Tatbestand

Kur und Rehabilitation

Anschlussheilbehandlungen sind nach § 4 Abs. 4 Satz 2 MB/KK 2009 nur erfasst, sofern Tarif oder Tarifbedingungen dies vorsehen, und nur, wenn sie nach ärztlichem Befund verordnet und im unmittelbaren Zusammenhang mit einer stationären Heilbehandlung medizinisch notwendig sind. Prüfen Sie diesen Baustein getrennt.

Einkommen

Verdienstausfall

Die Krankheitskostenversicherung ersetzt Aufwendungen, kein Einkommen. Wer als Selbstständiger oder Freiberufler stationär ausfällt, prüft den Krankentagegeldbaustein und – bei längerer Dauer – die Absicherung der Arbeitskraft. Das sind eigene Verträge mit eigenen Voraussetzungen.

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06

Prüfen und entscheiden

Irrtümer, Fälle, Entscheidungsbaum und eine Checkliste, mit der Sie Ihren eigenen Vertrag durchgehen können.

27 · Irrtümer

Sechs Annahmen, die regelmäßig Geld kosten

Irrtum 1

„Die Klinik rechnet direkt mit meiner Versicherung ab“

Der Behandlungsvertrag besteht zwischen Ihnen und der Klinik, der Versicherungsvertrag zwischen Ihnen und dem Versicherer. Auch wenn die Klinik eine Kostenübernahmeerklärung einholt, bleibt die Forderung gegen Sie bestehen. Nach § 6 Abs. 6 MB/KK 2009 gilt zudem ein Abtretungsverbot, das allerdings für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge nicht mehr greift.

Irrtum 2

„Es war ein Notfall, also brauche ich keine Zusage“

Die Musterbedingungen enthalten keine allgemeine Notfallausnahme von § 4 Abs. 5. Manche Tarifbedingungen sehen eine Rückausnahme vor – etwa für Notfalleinweisungen oder für das einzige erreichbare Versorgungskrankenhaus. Prüfen Sie Ihre Tarifbedingungen gezielt darauf; die Voraussetzungen müssen Sie belegen.

Irrtum 3

„Der Arzt hat die Einweisung ausgestellt, damit ist es notwendig“

Maßstab sind die objektiven Befunde zum Behandlungszeitpunkt, nicht die Einschätzung eines Beteiligten. Die Einweisung ist Ausgangspunkt der Begründung, nicht ihr Abschluss.

Irrtum 4

„Die Klinik ist staatlich konzessioniert, also erstattungsfähig“

Die Konzession nach § 30 GewO ist eine gewerberechtliche Erlaubnis. Sie beantwortet keine der vier versicherungsrechtlichen Prüffragen.

Irrtum 5

„Der Versicherer darf höchstens auf die Fallpauschale kürzen“

Umgekehrt: Bei der freistehenden Privatklinik ist die Fallpauschale gerade nicht der Maßstab. Bei der mit einem zugelassenen Krankenhaus verbundenen Privatklinik entsteht die Forderung dagegen von vornherein nur bis zu dieser Höhe.

Irrtum 6

„Eine Kostenzusage deckt alles ab“

Eine Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK betrifft die Zusagepflicht bei der gemischten Anstalt. Medizinische Notwendigkeit und Angemessenheit des Entgelts bleiben offen, wenn die Zusage dazu nichts sagt. Lesen Sie den Wortlaut, nicht die Überschrift.

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28 · Praxisfälle

Drei konstruierte Fälle

Die folgenden Fälle sind konstruierte Beispiele. Sie beruhen nicht auf dokumentierten Einzelfällen und dienen dazu, die Prüfreihenfolge sichtbar zu machen.

Fall 1: Die psychosomatische Fachklinik ohne Zusage

Sachverhalt
Ein promovierender wissenschaftlicher Mitarbeiter wird nach einer depressiven Episode für sechs Wochen in eine psychosomatische Fachklinik aufgenommen. Die Einweisung erfolgt durch den Hausarzt. Der Versicherer lehnt die Rechnung vollständig ab, weil keine Zusage vorlag.
Entscheidende Prüffrage
Ist die Klinik nach ihrem medizinischen Konzept eine gemischte Anstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK 2009?
Mögliche Bewertung
Bietet das Haus neben der Akutbehandlung auch Rehabilitations- oder Kurleistungen an, greift die Zusagepflicht nach der Rechtsprechung unabhängig davon, welche Therapie im Einzelfall tatsächlich durchgeführt wurde. Die medizinische Notwendigkeit hilft dann nicht, weil der Anspruch bereits auf Ebene 2 scheitert. Ansatzpunkte sind: die Konzeptfrage selbst, eine möglicherweise doch erteilte Zusage und der Einwand fehlender Abgrenzungsschwierigkeiten.
Grenze der Aussage
Ob die Klausel in dieser Form in seinem Vertrag vereinbart ist und wie das Konzept des konkreten Hauses zu bewerten ist, lässt sich nur anhand des Bedingungswerks und der Leistungsbeschreibung der Klinik beurteilen.

Fall 2: Der Tagessatz, der zu hoch sein soll

Sachverhalt
Eine Ingenieurin lässt einen orthopädischen Eingriff in einer freistehenden Privatklinik durchführen. Die Klinik berechnet einen Paketpreis. Der Versicherer erstattet einen deutlich geringeren Betrag mit der Begründung, die Aufwendungen stünden in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung.
Entscheidende Prüffrage
Welchen Vergleichsmaßstab hat der Versicherer angelegt – andere Privatkliniken oder zugelassene Krankenhäuser?
Mögliche Bewertung
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vorgängerregelung sind die Pauschalvergütungen einer reinen Privatklinik mit den Entgelten anderer, ebenfalls nicht preisgebundener Privatkliniken zu vergleichen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Missverhältnis trägt der Versicherer. Die sachgerechte erste Reaktion ist deshalb die Aufforderung, die Vergleichsgrundlage offenzulegen – nicht ein eigener Kostenvergleich.
Grenze der Aussage
Die Leitentscheidung erging vor Einführung des § 192 Abs. 2 VVG. Ob und mit welchem Ergebnis der Maßstab unter der heutigen Norm fortgilt, ist für den Einzelfall zu prüfen. Ist die Klinik mit einem zugelassenen Krankenhaus verbunden, gilt ohnehin die gesetzliche Preisobergrenze.

Fall 3: Die Honorarvereinbarung an der Aufnahme

Sachverhalt
Ein beihilfeberechtigter Hochschullehrer unterschreibt bei der stationären Aufnahme zusammen mit den übrigen Formularen eine Honorarvereinbarung über den 6,0-fachen Satz. Nach dem Aufenthalt erstattet die Beihilfe nur bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung, der private Versicherer kürzt ebenfalls.
Entscheidende Prüffrage
Wurde die Vereinbarung nach persönlicher Absprache im Einzelfall und vor Erbringung der Leistung geschlossen, und enthält sie die nach § 2 Abs. 2 GOÄ vorgeschriebenen Angaben – und nur diese?
Mögliche Bewertung
Eine an der Aufnahme mit dem Formularstapel vorgelegte Vereinbarung ohne konkrete Gebührenpositionen erfüllt die Anforderungen häufig nicht. Unabhängig davon gilt für die Beihilfe § 6 Abs. 5 Satz 2 BBhV: Aufwendungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 GOÄ gelten als nicht wirtschaftlich angemessen, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Der Beihilfeanteil des übersteigenden Betrags ist damit von vornherein nicht erstattungsfähig.
Grenze der Aussage
Ob die konkrete Vereinbarung wirksam ist, hängt vom Ablauf und vom Wortlaut des Schriftstücks ab. Landesbeihilferecht kann von der Bundesbeihilfeverordnung abweichen.

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29 · Entscheidungsbaum

Wo Ihr Fall aussteigt

Bestand der Schutz am Behandlungstag, Wartezeiten abgelaufen?neinKeine Leistung. Vertragsbeginn, Wartezeit und Anrechnung prüfen.Greift ein vereinbarter Ausschluss oder eine Mitteilung nach § 5 Abs. 1 c?jaReichweite und Ursächlichkeit für diese Behandlung prüfen.Verlangt Ihr Tarif eine Zulassung nach § 108 SGB V?jaFreistehende Privatklinik ist ausgeschlossen. Tarifwortlaut prüfen.Erfüllt die Einrichtung die drei Merkmale des § 4 Abs. 4 MB/KK 2009?neinKein Anspruch dem Grunde nach. Bestätigung der Klinik anfordern.Gemischte Anstalt – und liegt die schriftliche Zusage vor?ohne ZusageLeistung entfällt. Tatbestand angreifen, nicht das Verschulden.War die stationäre Aufnahme nach objektiven Befunden erforderlich?neinAblehnung dem Grunde nach. Stellungnahme zum Setting einholen.Entgelt im Vergleich mit anderen Privatkliniken üblich?neinKürzung der Höhe nach. Vergleichsgrundlage offenlegen lassen.weiterweiterweiterweiterweiterweiterweiterErstattung nach den tariflichen Sätzen – Selbstbehalt, Höchstsätze, Beihilfeanteil und die Arztrechnung bleiben gesondert zu prüfen.
Die Stufen sind rechtlich selbstständig; der Baum ordnet nur die Arbeitsreihenfolge – von der billigsten zur aufwendigsten Prüfung. Die Preisgrenze der verbundenen Privatklinik wirkt davon unabhängig. Wer eine Ablehnung erhält, sollte zuerst bestimmen, auf welcher Stufe der Versicherer ausgestiegen ist; erst danach lohnt sich die Arbeit an Unterlagen.

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30 · Vertragscheck

Sechzehn Fragen an Ihren eigenen Vertrag

Nehmen Sie Ihr Bedingungswerk mit Tarif und Tarifbedingungen sowie den Versicherungsschein einschließlich aller Nachträge. Die Antworten auf diese sechzehn Fragen ergeben zusammen die Aussage, ob Ihr Vertrag eine Privatklinik trägt.

  1. Wie ist „Krankenhaus“ definiert?Übernimmt Ihr Tarif den Wortlaut des § 4 Abs. 4 MB/KK, verweist er auf § 107 SGB V oder verlangt er eine Zulassung nach § 108 SGB V?
  2. Steht die Klausel zur gemischten Anstalt in Ihrem Vertrag?Und ist sie wortgleich mit § 4 Abs. 5 MB/KK oder abweichend formuliert?
  3. Ist die Zusage als Voraussetzung oder als Verhaltenspflicht formuliert?Ein Wortlaut, der ein Verhalten von Ihnen verlangt, spricht für eine Obliegenheit mit den Schutzmechanismen des § 28 VVG.
  4. Gibt es tarifliche Höchstsätze oder Höchstbeträge für den stationären Bereich?Tagessatzgrenzen, Höchstbeträge je Versicherungsfall oder je Versicherungsjahr.
  5. Welcher Bezugszeitraum gilt?Kalenderjahr, Versicherungsjahr oder Versicherungsfall – das führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
  6. Wie hoch ist der Selbstbehalt, und gilt er auch stationär?Manche Tarife nehmen den stationären Bereich aus, andere nicht.
  7. Besteht eine Beitragsrückerstattung – und lohnt die Einreichung überhaupt?Stellen Sie den Erstattungsbetrag der entgangenen Rückerstattung gegenüber, und zwar nach Steuerwirkung.
  8. Sind Wahlleistungen mitversichert?Unterkunft und wahlärztliche Behandlung sind zwei getrennte Bausteine mit getrennten Grenzen.
  9. Ist eine Anschlussheilbehandlung erfasst?Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 MB/KK nur, sofern Tarif oder Tarifbedingungen dies vorsehen.
  10. Wie behandelt der Tarif Kur- und Sanatoriumsbehandlung?§ 5 Abs. 1 d MB/KK schließt Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger aus, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
  11. Enthält der Versicherungsschein einen individuellen Leistungsausschluss?Prüfen Sie auch alle Nachträge, nicht nur die erste Police.
  12. Sind Wartezeiten abgelaufen oder erlassen?Drei Monate allgemein, acht Monate für die fünf besonderen Tatbestände, gegebenenfalls Anrechnung von Vorversicherungszeiten.
  13. Haben Sie eine Mitteilung nach § 5 Abs. 1 c MB/KK erhalten?Also einen Ausschluss der Rechnungen bestimmter Behandler oder Krankenanstalten aus wichtigem Grunde.
  14. Wie ist die Methodenklausel formuliert?§ 4 Abs. 6 MB/KK erlaubt bei nicht überwiegend anerkannten Methoden eine Kürzung auf das schulmedizinische Kostenniveau.
  15. Besteht ein Krankenhaustagegeld – und in welcher Höhe?Es wird als Summenleistung neben der Kostenerstattung gezahlt, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt.
  16. Enthalten Ihre Tarifbedingungen eine Rückausnahme von der Zusagepflicht?Etwa für Notfalleinweisungen oder für den Fall, dass die Krankenanstalt das einzige erreichbare Versorgungskrankenhaus ist. Die Voraussetzungen müssen Sie belegen.

Wenn Sie bei mehr als drei Fragen keine Antwort finden

Dann fehlt Ihnen nicht das Wissen, sondern das vollständige Bedingungswerk. Fordern Sie beim Versicherer die aktuelle Fassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit Tarif und Tarifbedingungen an – nicht das Produktinformationsblatt. Nur der vollständige Bedingungstext beantwortet diese Fragen.

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31 · Wenn der Tarif nicht passt

Der Weg über § 204 VVG – und warum der Zeitpunkt entscheidet

Ergibt der Vertragscheck, dass Ihr Tarif den stationären Bereich enger fasst, als Sie angenommen haben, ist der Tarifwechsel beim eigenen Versicherer der naheliegende Weg. § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gibt Ihnen einen Anspruch auf Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung.

Der entscheidende Punkt ist die Kehrseite: Für Mehrleistungen im Zieltarif kann der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherungsnehmer kann Risikozuschlag und Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart – das Wahlrecht liegt insoweit bei ihm, nicht beim Versicherer. Wer erst wechselt, wenn eine stationäre Behandlung ansteht, steht damit vor der Wahl zwischen Zuschlag mit Wartezeit und Ausschluss; der Wechsel „danach“ löst das Problem also nicht mehr.

Die praktische Konsequenz

Prüfen Sie den stationären Baustein, solange kein Behandlungsbedarf besteht. Das ist der einzige Zeitpunkt, zu dem eine Verbesserung ohne Zuschlag, Ausschluss oder erneute Wartezeit realistisch ist. Wie ein Wechsel nach § 204 VVG abläuft, welche Rechte mitgenommen werden und wo die Grenzen liegen, steht im Dossier Tarifwechsel nach § 204 VVG.

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Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Einschätzung von Jan Pohl

Die Zusage ist der Punkt, an dem sich alles entscheidet

Von den vier Prüfebenen ist die zweite die unbarmherzigste. Bei der medizinischen Notwendigkeit und bei der Höhe des Entgelts lässt sich nachträglich argumentieren, Befunde nachreichen, eine Stellungnahme einholen. Bei der fehlenden Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK ist der Anspruch nach der veröffentlichten Rechtsprechung schon nicht entstanden – Verschulden, Kausalität und guter Glaube spielen keine Rolle. Nachholen kann die Zusage allein der Versicherer; erteilt er sie auch nachträglich, bindet ihn das. Das ist die Ebene, auf der sonst gut vorbereitete Fälle scheitern.

Deshalb halte ich eine Regel für richtig: Vor jeder geplanten stationären Behandlung in einer Einrichtung, die neben der Akutbehandlung auch Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationsleistungen anbietet, wird schriftlich angefragt – unabhängig davon, ob das Haus nach § 108 SGB V zugelassen ist, und auch dann, wenn alles dafür spricht, dass es keine gemischte Anstalt ist. Die Anfrage kostet nichts, und wer sie mit dem Auskunftsverlangen nach § 192 Abs. 8 VVG verbindet, hat eine gesetzliche Vier-Wochen-Frist an der Hand. Sie beseitigt nicht das Risiko einer Ablehnung – wohl aber die Ungewissheit: Sie wissen vor der Aufnahme, woran Sie sind, und können umdisponieren, solange das noch möglich ist.

Der zweite Punkt betrifft die Reihenfolge. Wer eine Ablehnung erhält, sollte zuerst bestimmen, auf welcher Ebene der Versicherer ausgestiegen ist, und erst danach Unterlagen zusammenstellen. Bei Anspruchsvoraussetzungen müssen Sie liefern. Bei Einwendungen – auffälliges Missverhältnis, Übermaßbehandlung, grobe Fahrlässigkeit – muss der Versicherer liefern, und die richtige erste Reaktion ist die Aufforderung, die Grundlage offenzulegen. Diese Unterscheidung spart in der Praxis mehr Zeit als jedes zusätzliche Attest.

32 · Weiterführend

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Was diese Seite leistet – und was nicht

Diese Seite ordnet die Rechtslage und die Bedingungssystematik ein. Sie ersetzt weder eine individuelle Beratung noch eine Rechtsberatung. Als ungebundener Versicherungsmakler prüfe ich Ihren Vertrag, bereite die Zusageanfrage vor und begleite die Korrespondenz mit dem Versicherer – das ist Nebenleistung zur Maklertätigkeit. Wo es um die gerichtliche Durchsetzung, die Wirksamkeit einer Klausel im Streitfall oder um eine Rückforderung gegen Klinik oder Arzt geht, gehört der Fall zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Versicherungsrecht. Bei größeren Beträgen empfehle ich, diesen Weg früh zu gehen.

Stationären Baustein Ihres Vertrags prüfen lassen

Sinnvoll ist die Prüfung vor der Aufnahme – dann lässt sich die Zusage rechtzeitig beantragen und eine Erstattungslücke vermeiden. Liegt bereits eine Kürzung oder Ablehnung vor, ordnen wir zuerst ein, auf welcher der vier Ebenen der Versicherer ausgestiegen ist, und legen daran das weitere Vorgehen fest.

33 · Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Privatklinik in der PKV

Zahlt meine private Krankenversicherung eine Privatklinik?

Das hängt von Ihrem Bedingungswerk ab. Nach § 4 Abs. 4 MB/KK 2009 besteht bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Eine Privatklinik ist also nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie privat ist.

Verlangt Ihr Tarif dagegen ausdrücklich eine Zulassung nach § 108 SGB V, scheidet eine freistehende Privatklinik aus. Prüfen Sie Ihre Bedingungen gezielt auf die Stichworte „§ 108“, „zugelassen“ und „Versorgungsvertrag“.

Was ist eine gemischte Anstalt und warum ist das wichtig?

Nach den verbreiteten Musterbedingungen – Ihr Tarif kann abweichen – ist eine gemischte Anstalt nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 eine Krankenanstalt, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durchführt oder Rekonvaleszenten aufnimmt, im Übrigen aber die Voraussetzungen des Krankenhausbegriffs erfüllt. Für eine Behandlung dort werden die tariflichen Leistungen nur gewährt, wenn der Versicherer sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kommt es auf das medizinische Konzept der Einrichtung an, nicht auf die im Einzelfall gewählte Therapie. Betroffen sind deshalb besonders psychosomatische, psychiatrische und orthopädische Häuser mit angeschlossenem Reha-Angebot.

Ich hatte einen Notfall – gilt die Zusagepflicht auch dann?

Die Musterbedingungen enthalten keine ausdrückliche Notfallausnahme. Das Kammergericht Berlin hat die Klausel dahin eingeschränkt, dass eine vorherige Zustimmung nicht erforderlich ist, wenn nach der Art der Erkrankung oder Behandlung Abgrenzungsschwierigkeiten nicht drohen oder wenn das behandelte Leiden nur in einer derartigen Anstalt behandelt werden kann (KG Berlin, 11.03.2003, 6 U 171/01).

Anknüpfungspunkt ist damit die fehlende Abgrenzungsschwierigkeit, nicht der Notfall als solcher. Wer sich darauf beruft, sollte die Akutdiagnose, den Aufnahmebefund und die Unmöglichkeit einer vorherigen Anfrage konkret belegen.

Kann ich vor der Behandlung eine Auskunft über meinen Versicherungsschutz verlangen?

Ja – aber es ist eine Auskunft, keine bindende Kostenzusage. Nach § 192 Abs. 8 VVG und § 4 Abs. 7 MB/KK 2009 können Sie vor Beginn einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich 2.000 Euro überschreiten, in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen. Die Auskunft ist spätestens nach vier Wochen zu erteilen, bei Dringlichkeit spätestens nach zwei Wochen.

Wird die Frist versäumt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte Heilbehandlung notwendig ist. Diese Vermutung betrifft nur die medizinische Notwendigkeit – sie ersetzt keine Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK und sagt nichts über die Angemessenheit des Entgelts.

Darf der Versicherer auf die Fallpauschale eines normalen Krankenhauses kürzen?

Bei einer freistehenden Privatklinik ist die Fallpauschale nach der Rechtsprechung nicht der richtige Vergleichsmaßstab. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von einer reinen Privatklinik berechneten Pauschalvergütungen mit den Entgelten anderer, ebenfalls nicht preisgebundener Privatkliniken zu vergleichen sind (BGH, 12.03.2003, IV ZR 278/01).

Anders liegt es bei einer Privatklinik, die mit einem zugelassenen Krankenhaus räumlich und organisatorisch verbunden ist: Dort greift die Entgeltbindung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG; der Bundesgerichtshof behandelt sie als Verbotsgesetz in Form einer Preisobergrenze, sodass der Vertrag mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten bleibt (BGH, 17.05.2018, III ZR 195/17; für die Erstattung bestätigt durch BGH, Beschluss vom 20.09.2018, III ZR 383/17). Die Leitentscheidung zum Vergleichsmaßstab von 2003 erging vor Einführung des § 192 Abs. 2 VVG; eine höchstrichterliche Bestätigung unter der heutigen Norm liegt für stationäre Entgelte nicht vor.

Wer muss beweisen, dass die Kosten unangemessen sind?

Der Versicherer. Das auffällige Missverhältnis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009 und § 192 Abs. 2 VVG ist eine leistungsbefreiende Einwendung; die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich darauf beruft.

Fordern Sie deshalb zuerst die Offenlegung des Vergleichsmaßstabs an: welche Einrichtungen herangezogen wurden, für welchen Zeitraum, mit welchem Leistungsumfang und nach welchem Abrechnungsmodus. Ein eigener Marktvergleich ist erst danach sinnvoll.

Was gilt für Beihilfeberechtigte bei einer Privatklinik?

Die Bundesbeihilfeverordnung unterscheidet zwischen zugelassenen Krankenhäusern (§ 26 BBhV) und nicht zugelassenen Krankenhäusern (§ 26a BBhV). Bei nicht zugelassenen Häusern sind die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs unter Zugrundelegung des einheitlichen Basisfallwerts für die Hauptabteilung ergibt, zuzüglich der ausgegliederten Pflegepersonalkosten und der Zusatzentgelte. § 26a BBhV setzt voraus, dass das Haus die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllt.

Nach § 26a Abs. 5 BBhV kann vor der Aufnahme eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung eingereicht werden. Landesbeihilferecht kann abweichen.

Muss ich den Krankenhausaufenthalt melden, wenn ich schon eine Zusage habe?

Ja. § 9 Abs. 1 MB/KK 2009 verlangt, jede Krankenhausbehandlung binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen; ob und in welcher Frist Ihr Tarif das vorsieht, ist dort nachzulesen. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob zuvor eine Leistungszusage beantragt oder erteilt wurde.

Bei einer Verletzung gelten über § 10 Abs. 1 MB/KK 2009 die Abstufungen des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG: vollständige Leistungsfreiheit nur bei Vorsatz, Kürzung nach Schwere des Verschuldens bei grober Fahrlässigkeit, keine Sanktion bei einfacher Fahrlässigkeit, dazu der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG. Das Belehrungserfordernis in Textform nach § 28 Abs. 4 VVG betrifft nach dem Wortlaut Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten; ob es die Anzeige nach § 9 Abs. 1 MB/KK erfasst, ist nicht abschließend geklärt.

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34 · Quellen

Quellen und Stand

Fachstand dieser Seite: 27. Juli 2026. Die Musterbedingungen des PKV-Verbands sind eine Marktreferenz und nicht Ihr Vertrag; maßgeblich bleibt Ihr Bedingungswerk mit Tarif und Tarifbedingungen.

  • Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), Stand Juni 2024, §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), §§ 14, 19, 28, 86, 192, 204
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 134, 195, 199, 203, 286, 288
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), §§ 107, 108; Stand der Gesetzesfassung laut gesetze-im-internet.de: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 12.5.2026
  • Gewerbeordnung (GewO), § 30 – Privatkrankenanstalten
  • Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), §§ 1, 8, 17; Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 9.4.2026
  • Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), § 17 Abs. 1 Satz 5 – Entgeltbindung verbundener Privatkliniken
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 2, 6a; Stand: zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023
  • Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), §§ 6, 26, 26a; Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.10.2025
  • BGH, Urteil vom 29.01.2003, IV ZR 257/01 – Bindung an die erteilte Zusage nach § 4 Abs. 5 MB/KK; Zweck der Klausel
  • BGH, Urteil vom 12.03.2003, IV ZR 278/01 – Vergleichsmaßstab für Privatklinikentgelte; kein Gebot der kostengünstigsten Behandlung; Trennung von Übermaßbehandlung und Übermaßvergütung
  • BGH, Urteil vom 29.03.2017, IV ZR 533/15 – objektiver Maßstab der medizinischen Notwendigkeit
  • BGH, Urteil vom 17.05.2018, III ZR 195/17 – Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung verbundener Privatkliniken (amtlicher Leitsatz); § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als Verbotsgesetz in Form einer Preisobergrenze (Entscheidungsgründe)
  • BGH, Hinweisbeschluss nach § 552a ZPO vom 20.09.2018, III ZR 383/17 – Bestätigung für die Erstattung aus dem Krankheitskostenversicherungsvertrag
  • BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 325/17 – abschließender Kreis liquidationsberechtigter Wahlärzte; Ausschluss von Honorarärzten
  • BGH, Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14 – Honorararzt und Wahlleistungsvereinbarung
  • BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 144/07 – Grenzen formularmäßiger Vertreterklauseln
  • BGH, Urteil vom 19.02.1998, III ZR 169/97 – kein Vergütungsanspruch ohne wirksame Wahlleistungsvereinbarung
  • BGH, Urteil vom 13.03.2025, III ZR 426/23 – totaler Krankenhausaufnahmevertrag; Qualifikation des Wahlarztes
  • BGH, Urteil vom 13.03.2025, III ZR 40/24 – Nichtigkeit unbedingter Vertreterregelungen
  • OLG Hamm, Urteil vom 11.07.2016, 6 U 53/16 – gemischte Anstalt nach dem medizinischen Konzept
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 20.06.2001, 7 U 22/01 (VersR 2002, 601) – Wirksamkeit des § 4 Nr. 5 MB/KK 94
  • KG Berlin, Urteil vom 11.03.2003, 6 U 171/01 – einschränkende Auslegung bei fehlender Abgrenzungsschwierigkeit
  • OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012, I-20 U 186/12 – stationäre Notwendigkeit nur bei ambulant nicht erreichbarem Erfolg
  • OLG Köln, Urteil vom 14.01.2020, 9 U 39/19 – Beweislast für § 192 Abs. 2 VVG beim Versicherer (zu einem Zahnarzthonorar)

Nicht abschließend geklärt und im Text ausdrücklich gekennzeichnet: eine höchstrichterliche Entscheidung, die den Notfall als Ausnahme von § 4 Abs. 5 MB/KK trägt, sowie eine höchstrichterliche Bestätigung des Vergleichsmaßstabs für stationäre Privatklinikentgelte unter § 192 Abs. 2 VVG.

Diese Seite ersetzt keine individuelle Beratung und keine Rechtsberatung. Sie ordnet die Rechtslage und die Bedingungssystematik ein; die Bewertung Ihres Einzelfalls setzt die Kenntnis Ihres Vertrags und Ihrer Unterlagen voraus.