Psychotherapie in der PKV

Fachdossier Krankenversicherung

Psychotherapie in der PKV: Kostenübernahme, Sitzungsgrenzen und Genehmigung

Dieses Dossier behandelt den Leistungsfall im laufenden Vertrag: Sie sind privat krankenversichert und benötigen eine psychotherapeutische Behandlung. Es geht um die Frage, was Ihr Tarif zahlt, welcher Behandler anerkannt wird, wie viele Sitzungen erstattet werden, ab wann eine schriftliche Leistungszusage nötig ist und wie die Rechnung nach GOÄ und GOP aufgebaut ist.

§ 192 Abs. 1 VVGMaßstab ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung im vereinbarten Umfang – nicht der Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen.
8 MonateBesondere Wartezeit für Psychotherapie nach § 3 Abs. 3 MB/KK 2009 und § 197 Abs. 1 VVG. Sie läuft vor jeder Tariffrage.
Über 2.000 EuroÜberschreiten die voraussichtlichen Kosten diese Grenze, besteht ein Auskunftsanspruch in Textform vor Behandlungsbeginn (§ 192 Abs. 8 VVG).
Keine G-BA-BindungDie Psychotherapie-Richtlinie gilt kraft Gesetzes nur für die GKV – für die PKV nur, soweit ein Bedingungswerk selbst auf sie verweist.

Fachstand: 26. Juli 2026 · Autor: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Vollständiges Inhaltsverzeichnis

02 · Abgrenzung

Was dieses Dossier nicht behandelt

Hier geht es ausschließlich um den Leistungsfall im bestehenden Vertrag. Alles, was mit dem Weg in die private Krankenversicherung zu tun hat, steht an anderer Stelle:

Vor dem Vertrag

Aufnahme mit psychischer Vorgeschichte

Gesundheitsfragen, Abfragezeiträume, Risikozuschläge und Ablehnungen behandelt die Seite PKV trotz Psychotherapie.

Arbeitskraft

Berufsunfähigkeitsschutz

Antragsfragen und Annahmeentscheidungen in der BU nach einer Therapie behandelt BU trotz Psychotherapie.

Rechnungsprüfung

Allgemeine Rechnungskürzungen

Warum Rechnungen gekürzt werden und wie Sie sachgerecht widersprechen, steht im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen.

Beides hängt zusammen

Eine begonnene Psychotherapie wird dokumentiert und ist bei späteren Anträgen auf Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Krankentagegeldversicherung anzugeben. Wer eine solche Antragstellung plant, sollte die Reihenfolge bewusst festlegen – nicht dem Zufall überlassen. Mehr dazu unter Schnittstellen.

01

Der Anspruch dem Grunde nach

Bevor über Sitzungszahlen gestritten wird, muss feststehen, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt.

04 · Rechtsgrundlage

Wann Psychotherapie ein Versicherungsfall ist

Der gesetzliche Ausgangspunkt steht in § 192 Abs. 1 VVG: Der Versicherer ist verpflichtet, „im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen“ zu erstatten. Die Musterbedingungen greifen das in § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 auf: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.“

Zwei Wörter tragen den gesamten Streitstoff: Krankheit und medizinisch notwendig. Beides ist keine Frage des Wunsches, sondern des objektiven Befunds.

Der dritte Satz derselben Bestimmung entscheidet darüber, wie oft ein Kontingent zur Verfügung steht: „Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 MB/KK 2009). Begrenzt Ihr Tarif die Sitzungszahl „je Versicherungsfall“, hängt daran alles: Eine später hinzutretende, mit der Erstdiagnose nicht ursächlich zusammenhängende Störung eröffnet ein neues Kontingent – die Fortsetzung derselben Behandlung nicht. Und der Versicherungsfall endet erst, „wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht“; eine Therapiepause allein beendet ihn nicht.

Maßstab der medizinischen Notwendigkeit

Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab in ständiger Rechtsprechung festgelegt (grundlegend BGH, Urteil vom 29. November 1978, IV ZR 175/77; bestätigt und fortentwickelt durch BGH, Urteil vom 10. Juli 1996, IV ZR 133/95): Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“. Entscheidend sind drei Punkte:

  • Objektiver Maßstab. Nicht die Vereinbarung zwischen Behandler und Patient begründet die Notwendigkeit, sondern der medizinische Befund.
  • Beurteilungszeitpunkt ist der Behandlungsbeginn. Ein späterer Misserfolg macht eine vertretbare Indikation nicht rückwirkend unnötig.
  • Eignung zur Heilung, Linderung oder Verschlimmerungsabwehr. Für schwere, lebensbedrohende oder lebenszerstörende Erkrankungen hat der Bundesgerichtshof den Maßstab abgesenkt: Dort muss der Behandlungserfolg nicht näher liegen als sein Ausbleiben, es genügt eine nicht nur ganz geringe Erfolgsaussicht. Für den Regelfall bleibt es beim Vertretbarkeitsmaßstab.

Für die Psychotherapie folgt daraus: Der Versicherer darf nachfragen, ob eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt und ob das gewählte Verfahren dafür indiziert ist. Er darf die Notwendigkeit nicht allein deshalb verneinen, weil eine Behandlung lange dauert oder teuer ist.

Wichtig: „im vereinbarten Umfang“

§ 192 Abs. 1 VVG begründet keinen unbegrenzten Anspruch. Der Halbsatz „im vereinbarten Umfang“ ist die Einfallstür für sämtliche tariflichen Begrenzungen – Sitzungszahlen, Erstattungssätze, Behandlerklauseln und Zusagevorbehalte. Wer nur den Gesetzestext liest, überschätzt seinen Anspruch regelmäßig.

05 · Indikation

Krankheitswert, Indikation und somatische Abklärung

Psychotherapie ist versicherungsrechtlich Heilbehandlung – aber nur, wenn eine Störung mit Krankheitswert vorliegt. Das Psychotherapeutengesetz definiert die Berufsausübung genau so (§ 1 Abs. 2 PsychThG): „Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“ Und weiter: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“

Der letzte Satz ist im Leistungsfall wichtiger, als er klingt. Die somatische Abklärung schließt körperliche Ursachen aus, die eine Psychotherapie ins Leere laufen ließen. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; in der Praxis wird meist ein ärztlicher Bericht in Anlehnung an den Konsiliarbericht der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet. Fragen Sie Ihren Versicherer, welchen Nachweis er akzeptiert. Fehlt die Abklärung ganz, hat er einen sachlichen Ansatzpunkt für Rückfragen.

Ausdrücklich nicht Psychotherapie im Sinne des Gesetzes sind „Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“. Damit sind aus dem Leistungsbereich der PKV regelmäßig ausgenommen:

Kein Versicherungsfall

Coaching, Supervision, Paarberatung

Auch wenn sie von approbierten Behandlern angeboten werden: ohne Diagnose mit Krankheitswert fehlt der Versicherungsfall. Rechnungen werden dann vollständig abgelehnt – unabhängig vom Sitzungskontingent.

Kein Versicherungsfall

Persönlichkeitsentwicklung und Prävention

Selbsterfahrung, Achtsamkeitskurse und Stressprävention ohne Behandlungsindikation sind keine Heilbehandlung. Einzelne Tarife erstatten Präventionsleistungen über einen gesonderten Gesundheitsbaustein – das ist ein anderer Anspruch.

Sonderregel

Entziehungsmaßnahmen

§ 5 Abs. 1 Buchst. b MB/KK 2009 schließt die Leistungspflicht „für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren“ aus. Der Ausschluss hat zwei Alternativen, die auseinandergehalten werden müssen. Bei Suchterkrankungen ist zu trennen, welcher Behandlungsteil Entziehung und welcher Psychotherapie einer Begleiterkrankung ist. Die erste Alternative betrifft dagegen die vorsätzliche Herbeiführung von Krankheit oder Unfall selbst. Ob eine im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehende Selbstschädigung darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und der Steuerungsfähigkeit – keine, die sich aus dem Bedingungswortlaut beantworten lässt. Bei einer Ablehnung unter Berufung auf Buchst. b sollten Sie die Begründung schriftlich anfordern und eine Behandlerstellungnahme beifügen.

Ausschluss

Behandlung durch Angehörige

§ 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009 schließt die Leistungspflicht „für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder“ aus; nur nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. Davon zu unterscheiden: Sitzungen mit Bezugspersonen sind je nach Verfahren Bestandteil der Behandlung der versicherten Person. Werden Angehörige selbst behandelt, braucht es deren eigenen Versicherungsschutz und eine eigene Indikation.

↑ Zum Seitenanfang
02

Behandlerkreis und Verfahren

Scheitert der Anspruch bereits an der Person des Behandlers, spielen Sitzungszahlen keine Rolle mehr.

07 · Vertragsklauseln

Behandlerklauseln im Tarif: erlaubt und wirksam

Dass ein Tarif den erstattungsfähigen Behandlerkreis einschränkt, ist keine Ausnahme und keine unzulässige Benachteiligung. Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Klausel für wirksam gehalten, nach der sich der Versicherungsschutz auf Psychotherapie erstreckt, „soweit sie medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit ist und von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird“ (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006, IV ZR 192/04, VersR 2006, 641). Streitgegenstand war eine analytische Psychotherapie bei einem Psychologischen Psychotherapeuten. Begründet hat der Senat dies mit dem berechtigten Interesse des Versicherers daran, dass der Behandler auch körperliche Leiden und deren Wechselwirkung mit den seelischen Beschwerden beurteilen kann und so eine Fehlbehandlung überwiegend körperlich bedingter Leiden vermieden wird.

Was das für Sie bedeutet

Eine Klausel, die psychologische Psychotherapeuten ausschließt, ist nicht automatisch angreifbar. Prüfen Sie deshalb vor der Therapeutensuche, welchen Behandlerkreis Ihr Tarif erstattet – und nicht erst, wenn die dritte Rechnung abgelehnt wurde. Ist Ihr Tarif an dieser Stelle eng, kommt gegebenenfalls ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG in Betracht; er wirkt allerdings nur für die Zukunft und ändert nichts an bereits entstandenen Rechnungen.

Weitere behandlerbezogene Ausschlüsse

§ 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KK 2009 erlaubt es dem Versicherer, Rechnungen bestimmter Behandler „aus wichtigem Grunde“ von der Erstattung auszuschließen. Der Ausschluss wirkt erst nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers; schwebt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versicherungsfall, endet die Leistungspflicht für Aufwendungen, die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstehen. Ein solcher Ausschluss trifft eine laufende Therapie besonders hart, weil er den bereits gewählten Behandler betrifft.

↑ Zum Seitenanfang

08 · Methodik

Anerkannte Verfahren und die Methodenklausel

Neben der Person des Behandlers prüft der Versicherer das Verfahren. Maßgeblich ist § 4 Abs. 6 MB/KK 2009: „Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.“

Praktisch heißt das: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und systemische Therapie sind als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 MB/KK regelmäßig unproblematisch. Enthält Ihr Tarif dagegen eine abschließende Verfahrensliste, gilt allein diese. Bei Verfahren außerhalb des anerkannten Kreises greift Satz 2 – mit der ausdrücklichen Möglichkeit, die Erstattung auf das Niveau der anerkannten Alternative zu kürzen. Greift weder Satz 1 noch Satz 2, besteht gar kein Anspruch.

Unproblematisch

Richtlinienverfahren

Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie systemische Therapie. Die Diskussion verlagert sich hier auf Sitzungszahl und Notwendigkeit, nicht auf die Methode.

Prüfen

Verfahren außerhalb des Richtlinienkreises

Körper- und kunsttherapeutische Ansätze, EMDR außerhalb der etablierten Indikationen, Hypnotherapie als eigenständiges Verfahren: Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 6 MB/KK und der konkreten Tarifformulierung. Vorherige Klärung ist hier fast immer sinnvoll.

Wenn Ihr Bedingungswerk anstelle der Musterformulierung eine engere Klausel enthält – etwa eine abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Verfahren –, ist diese Aufzählung maßgeblich. Wie Sie solche Formulierungen in Angeboten und Bedingungen erkennen, zeigt die Seite PKV-Angebote richtig verstehen.

03

Sitzungsgrenzen und Leistungszusage

Hier entscheidet sich, wie weit der Vertrag trägt – und ab welcher Sitzung Sie aktiv werden müssen.

10 · Vergleichsmaßstab

Warum die GKV-Kontingente in der PKV nicht gelten – und trotzdem hilfreich sind

Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht auf § 92 Abs. 6a SGB V und regelt ausdrücklich die Psychotherapie „in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen“. Verbindlich sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 6 SGB V für die dort genannten Träger, deren Mitglieder, die Versicherten und die Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenversicherer gehören nicht dazu. Auch das Gutachterverfahren der §§ 35 f. der Richtlinie ist ein GKV-Verfahren.

Der PKV-Verband formuliert die Konsequenz auf seinem Serviceportal klar: „In der PKV gibt es kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für die Psychotherapie.“

Trotzdem lohnt der Blick auf die GKV-Zahlen: Sie sind der Maßstab, an dem Behandler ihre Therapieplanung ausrichten, und sie tauchen in Begründungen und Stellungnahmen gegenüber Versicherern regelmäßig auf.

Kontingente für Erwachsene nach der Psychotherapie-Richtlinie des G-BA (gilt für die GKV, nicht für die PKV)
Baustein Umfang Einordnung
Psychotherapeutische Sprechstunde bis zu 6 Einheiten à 25 Minuten Zugangsklärung und Indikationsprüfung
Probatorische Sitzungen 2 bis 4 Sitzungen à 50 Minuten vor Kurz- oder Langzeittherapie
Akutbehandlung bis zu 24 Einheiten à 25 Minuten wird auf eine nachfolgende Therapie angerechnet
Kurzzeittherapie Schritt 1 bis 12, Schritt 2 bis 24 Einheiten verfahrensübergreifend
Verhaltenstherapie, Langzeit bis 60, im zweiten Schritt bis 80 Sitzungen Einzeltherapie
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Langzeit bis 60, im zweiten Schritt bis 100 Sitzungen Einzeltherapie
Analytische Psychotherapie, Langzeit bis 160, im zweiten Schritt bis 300 Sitzungen Einzeltherapie
Systemische Therapie, Langzeit bis 36, im zweiten Schritt bis 48 Sitzungen Einzeltherapie

Achtung: Verweisungsklauseln

Verweist ein Bedingungswerk selbst auf die Psychotherapie-Richtlinien, gilt die Richtlinie kraft Vereinbarung – nicht kraft Gesetzes. Lesen Sie deshalb genau, ob Ihr Tarif eigene Zahlen nennt oder auf ein fremdes Regelwerk verweist. Beides führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.

12 · Ablauf

Der Ablauf einer Psychotherapie in der privaten Krankenversicherung

Die folgende Abfolge ist kein gesetzliches Verfahren, sondern die praktische Reihenfolge, in der sich Behandlungsplanung und Leistungsprüfung sinnvoll verzahnen lassen.

Ablauf einer Psychotherapie in der PKV Sechs aufeinanderfolgende Schritte von der ersten Kontaktaufnahme bis zum Verlängerungsantrag, mit Hinweis auf den Auskunftsanspruch nach Paragraf 192 Absatz 8 VVG vor Beginn der eigentlichen Therapie. 1 Erstkontakt Behandlersuche, Tarif prüfen 2 Somatische Abklärung ärztlicher Konsiliarbericht 3 Probatorische Sitzungen Diagnose, Verfahrenswahl 4 Leistungszusage Antrag vor Beginn der Therapie 5 Therapie Rechnungen laufend einreichen 6 Verlängerung rechtzeitig vor Kontingentende § 192 Abs. 8 VVG Auskunft bei über 2.000 Euro voraussichtlicher Kosten
Der kritische Punkt liegt zwischen Schritt 3 und Schritt 4: Wer die Zusage erst beantragt, nachdem die Therapie bereits läuft, trägt das Risiko der Zwischenzeit selbst. Die Begriffe „probatorische Sitzungen“ und „Akutbehandlung“ stammen aus der Psychotherapie-Richtlinie und der Beihilfe; in der PKV existieren sie nur, soweit Ihr Tarif sie ausdrücklich nennt.
↑ Zum Seitenanfang
04

Die Rechnung verstehen

Wer die Ziffern und den Steigerungsfaktor lesen kann, erkennt Kürzungen, bevor sie entstehen.

14 · Abrechnung

GOÄ, GOP und der Steigerungsfaktor

Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und ‑psychotherapeuten rechnen nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ab; nach § 1 Abs. 2 GOP sind dabei nur Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind.

Der Betrag einer Leistung ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungsfaktor. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Für persönliche ärztliche und psychotherapeutische Leistungen gilt: Die Gebühr darf zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen des Gebührensatzes bemessen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ); in der Regel nur bis zum 2,3-fachen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist schriftlich und für den Einzelfall verständlich zu begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Zentrale Gebührennummern für psychotherapeutische Leistungen (GOP-Katalog, Punktwert 5,82873 Cent)
Nummer Leistung Punkte 2,3-fach 3,5-fach
1Beratung8010,72 €16,32 €
3Eingehende Beratung15020,11 €30,60 €
808Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie40053,62 €81,60 €
835Fremdanamnese bei psychisch Kranken648,58 €13,06 €
849Psychotherapeutische Behandlung23030,83 €46,92 €
860Biographische Anamnese920123,34 €187,69 €
861Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung69092,50 €140,76 €
862Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung, je Teilnehmer34546,25 €70,38 €
863Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung69092,50 €140,76 €
864Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung, je Teilnehmer34546,25 €70,38 €
870Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung750100,55 €153,00 €
871Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung, je Teilnehmer15020,11 €30,60 €

Die Beträge folgen rechnerisch aus Punktzahl und Punktwert; sie sind keine Marktpreise. Die psychotherapeutischen Positionen sind an Mindestzeiten gebunden, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergeben und auf der Rechnung anzugeben sind. Ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten steht das gesamte Gebührenverzeichnis der GOÄ offen, insbesondere auch Leistungen außerhalb der Abschnitte B und G. Welche Positionen ein Behandler tatsächlich ansetzen darf, ergibt sich zusätzlich aus seiner Approbation und seinem Berufsrecht.

Zwei Wortlautgrenzen der GOP

Erstens ist die Verordnung seit 2020 nicht angepasst worden: § 1 Abs. 1 GOP nennt „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ – also die Berufsbezeichnungen des alten Rechts. Wie Leistungen der seit dem 1. September 2020 einheitlich approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu vergüten sind, regelt der Verordnungstext nicht ausdrücklich; die Praxis wendet die GOP an. Bei einer Ablehnung mit dieser Begründung lohnt die Rückfrage beim Versicherer in Textform.

Zweitens ist die Analogbewertung enger als in der GOÄ: Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOP darf nur entsprechend einer gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des GOÄ-Gebührenverzeichnisses berechnet werden – nicht entsprechend beliebiger GOÄ-Positionen.

Analogbewertungen für neuere Leistungen

Die GOÄ enthält für einen Teil der heute üblichen psychotherapeutischen Leistungen keine eigenen Positionen. Dafür gibt es gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder, die mit Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ arbeiten. Für neue psychotherapeutische Leistungen gilt eine Empfehlung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024, begleitet von einer gemeinsamen FAQ in der Version 2.0 mit Stand vom 1. Oktober 2025.

Warum das für Sie zählt

Abrechnungsempfehlungen sind keine Rechtsnormen. Ihre praktische Bedeutung liegt darin, dass PKV-Verband und Beihilfeträger sie mitgetragen haben. Eine Rechnung, die sich an einer gemeinsamen Empfehlung orientiert, hat gegenüber dem Versicherer eine deutlich bessere Ausgangsposition als eine frei gewählte Analogziffer.

Honorarvereinbarung über dem Höchstsatz

Oberhalb des 3,5-fachen Satzes ist eine abweichende Vergütung nur über eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich. Sie muss vor Erbringung der Leistung in einem eigenen Schriftstück getroffen werden. Der Versicherer schuldet den Mehrbetrag deshalb nicht automatisch: Er erstattet, was tariflich vereinbart ist, und § 192 Abs. 2 VVG nimmt Aufwendungen aus, die „in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen“. Parallel erlaubt § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 die Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag, wenn eine Behandlung das medizinisch notwendige Maß übersteigt.

Wie Sie eine gekürzte Rechnung Position für Position prüfen und sachgerecht widersprechen, ist ausführlich im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen beschrieben.

↑ Zum Seitenanfang

15 · Sonderfall

Heilpraktiker für Psychotherapie: eigene Erlaubnis, eigenes Gebührenwerk

Die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis beruht auf § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz. Sie setzt eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt voraus (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz); das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei einer auf Psychotherapie beschränkten Erlaubnis auch nur die dafür erforderlichen Kenntnisse verlangt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, 3 C 34.90). Eine Ausbildung, ein Studium oder ein Praktikum schreibt das Gesetz nicht vor. Genau an diesem Punkt unterscheiden Tarife.

Abgerechnet wird nicht nach GOÄ oder GOP, sondern regelmäßig in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Dieses Verzeichnis ist keine Rechtsverordnung: Es bezeichnet sich selbst als „Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient“, und beruht auf einer Umfrage unter Heilpraktikern. Die aktuell verbreitete Fassung geht auf das Jahr 1985 zurück und wurde zum 1. Januar 2002 lediglich auf Euro umgestellt.

Psychotherapeutische Positionen im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH, Fassung 1985/2002)
Ziffer Leistung Gebührenrahmen
19.1Psychotherapie von halbstündiger Dauer15,50 bis 26,00 €
19.2Psychotherapie von 50 bis 90 Minuten Dauer26,00 bis 46,00 €
19.3Erstellung eines psychodiagnostischen Befundes15,50 bis 38,50 €
19.5Psychologische Exploration mit eingehender Beratung15,50 bis 46,00 €
19.6Anwendung und Auswertung von Testverfahren15,50 bis 38,50 €
19.8Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose15,50 bis 26,00 €

Achtung: Die Sätze sind seit Jahrzehnten unverändert

Tarife, die die Erstattung „im Rahmen des GebüH“ zusagen, begrenzen faktisch stark: Eine 50-minütige Sitzung ist dort mit höchstens 46,00 Euro hinterlegt. Liegt das tatsächliche Honorar darüber, tragen Sie die Differenz. Rechnen Sie diesen Betrag durch, bevor Sie eine längere Behandlung bei einem Heilpraktiker beginnen. Honorarhöhe und Behandlungsvertrag sind zivilrechtlich frei vereinbar (§§ 611, 612 BGB) – die Erstattungsseite ist es nicht.

16 · Digitale Formate

Videotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen

Psychotherapie per Video

Berufsrechtlich ist Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien zulässig, aber an Bedingungen geknüpft. Die Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer regelt das in § 5a: Psychotherapie wird „grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt“ erbracht; die Behandlung mittels Kommunikationsmedien ist zulässig, wenn der persönliche Kontakt für die Durchführung nicht erforderlich ist, Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen und dieselbe Person behandelt, die die Therapie auch im persönlichen Kontakt durchführt oder durchgeführt hat. Ein Erstgespräch per Kommunikationsmedium bleibt möglich.

Verbindlich sind allerdings nicht die Musterordnungen, sondern die Berufsordnungen der jeweiligen Landeskammer – und einzelne sind strenger als das Muster. Die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg verlangt in § 5 Abs. 5 Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung in Anwesenheit der Patientin oder des Patienten sowie regelmäßige persönliche Begegnungen und stellt fest: „Ausschließliche Fernbehandlungen sind im Bereich der heilkundlichen Behandlung nicht zulässig.“ Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 die Öffnung in § 7 Abs. 4 der Muster-Berufsordnung: Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist „im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist“ und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt.

Abrechnungsseitig gibt es keine eigenen Video-Gebührennummern. Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen bei psychischen Erkrankungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 veröffentlicht. Danach werden Beratungsleistungen bei Videoübertragung originär angesetzt, weitere Leistungen analog. Eine telefonische Erbringung der psychotherapeutischen Leistungen ist nach den Empfehlungen ausgeschlossen; die telemedizinische Leistungserbringung ist auf der Rechnung anzugeben.

Praxis: Was Sie vorher klären sollten

Fragen Sie den Behandler, ob Videositzungen nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen ausgewiesen werden und ob die Landesberufsordnung das geplante Setting trägt. Beides steht später auf der Rechnung und ist genau das, was ein Versicherer prüft. Und beachten Sie, wo Sie sitzen: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 auf Heilbehandlung in Europa; für außereuropäische Länder bedarf es einer Vereinbarung, ohne die während eines vorübergehenden Aufenthalts nur der erste Monat gedeckt ist. Ausführlich dazu: PKV im Ausland.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V, sofern die Anwendung im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e SGB V geführt wird und entweder ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet ist oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet wird. Für die private Krankenversicherung gilt das nicht. Der PKV-Verband stellt selbst klar: „PKV-Unternehmen sind jedoch an den Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, der in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Gesetzliche Krankenversicherung festgelegt ist, nicht gebunden.“ Ob eine DiGA erstattet wird, ergibt sich damit ausschließlich aus Ihrem Tarif.

Für Beihilfeberechtigte ist die Lage klarer geregelt als für Privatversicherte: § 25a BBhV erklärt Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen für beihilfefähig, wenn die Anwendung im BfArM-Verzeichnis geführt und ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet ist – begrenzt auf die Kosten der Standardversion. Nicht beihilfefähig sind unter anderem Endgeräte, Telekommunikationsdienstleistungen und Zubehör der allgemeinen Lebenshaltung.

↑ Zum Seitenanfang
05

Besondere Konstellationen

Kinder und Jugendliche, stationäre Behandlung und die Beihilfe folgen jeweils eigenen Regeln.

17 · Kinder und Jugendliche

Psychotherapie für privat versicherte Kinder und Jugendliche

Seit dem 1. September 2020 führt die Ausbildung in eine einheitliche Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Daneben gilt das alte Recht fort: Wer vor dem 1. September 2020 ein einschlägiges Studium begonnen oder abgeschlossen hat, kann die frühere Ausbildung nach § 27 Abs. 2 PsychThG noch bis zum 1. September 2032 abschließen. Wer eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ‑psychotherapeut nach altem Recht besitzt, führt diese Berufsbezeichnung weiter (§ 26 PsychThG). Die Berechtigung erstreckt sich dabei auf Patientinnen und Patienten, „die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“; Ausnahmen sind zulässig, wenn eine begonnene Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann oder eine gemeinsame Behandlung mit Erwachsenen zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderlich ist.

Für die Erstattung folgt daraus eine praktische Prüffrage: Passt die Behandlerqualifikation zum Alter des Kindes und zur voraussichtlichen Therapiedauer? Läuft eine Behandlung über die Altersgrenze hinaus, sollte die Fortsetzung frühzeitig mit Behandler und Versicherer abgestimmt werden.

Setting

Sitzungen mit Bezugspersonen

Elterngespräche und Sitzungen mit Bezugspersonen sind in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Bestandteil der Behandlung des Kindes und werden über dessen Vertrag abgerechnet. Ob und wie sie auf das tarifliche Sitzungskontingent angerechnet werden, regelt der Tarif; in der Beihilfe sind probatorische Sitzungen auch dann beihilfefähig, wenn Bezugspersonen einbezogen werden (§ 18 Abs. 4 BBhV).

Vertrag

Eigener Tarif des Kindes

Maßgeblich ist der Tarif, in dem das Kind versichert ist – nicht der der Eltern. Kindertarife und über die Kindernachversicherung aufgenommene Verträge weichen bei Psychotherapie regelmäßig vom Erwachsenentarif ab. Ergänzend relevant: Krankenzusatzversicherung für Kinder.

Achtung: Spätere Anträge des Kindes

Eine Therapie im Kindes- oder Jugendalter ist bei späteren eigenen Anträgen – etwa auf Berufsunfähigkeitsschutz beim Berufseinstieg – anzugeben, solange sie im Abfragezeitraum liegt. Wie Gesundheitsfragen korrekt beantwortet werden, erklärt die Seite Gesundheitsfragen richtig ausfüllen.

18 · Stationär

Stationäre psychosomatische Behandlung: eine zusätzliche Voraussetzung

Bei stationärer psychosomatischer oder psychiatrischer Behandlung kommt zu allem, was auf dieser Seite steht, eine weitere Hürde hinzu: Führt die Klinik neben der Akutbehandlung auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durch – bei psychosomatischen Häusern der Regelfall –, werden die tariflichen Leistungen nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 nur gewährt, wenn der Versicherer sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.

Vor einem stationären Aufenthalt zuerst dorthin

Was eine gemischte Anstalt ist, wie die Zusage zu beantragen ist, welche Ausnahmen die Rechtsprechung anerkennt und wie eine Ablehnung anzugreifen ist, behandelt vollständig das Fachdossier Privatklinik und PKV: Kostenübernahme, Honorarvereinbarung und Vorabzusage. Dort stehen auch die neun Punkte, die in eine Zusageanfrage gehören.

Genau diese Doppelstruktur – Akutbehandlung und Rehabilitation unter einem Dach – ist bei psychosomatischen Kliniken verbreitet. Ohne vorherige schriftliche Zusage kann die Erstattung dann vollständig entfallen, obwohl die Behandlung medizinisch notwendig war. Die Zusage muss vor Beginn der Behandlung vorliegen; nachträglich lässt sich das nur über eine Ausnahme im konkreten Tarif oder über Kulanz auffangen. Verbreitete Tarifbedingungen sehen Ausnahmen etwa für Notfalleinweisungen, Anschlussheilbehandlungen und das einzige erreichbare Versorgungskrankenhaus vor – prüfen Sie, ob Ihr Bedingungswerk eine solche Regelung enthält.

  1. Klinikstatus klärenFragen Sie die Klinik ausdrücklich, ob sie auch Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationsbehandlungen durchführt.
  2. Zusage schriftlich beantragenMit Diagnose, Einweisung, geplanter Aufenthaltsdauer und Kostenschätzung, vor dem Aufnahmetermin.
  3. Antwort abwartenBei voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro läuft parallel die Frist des § 192 Abs. 8 VVG.
  4. Beihilfe parallel einbindenBeihilfeberechtigte beantragen die Anerkennung zusätzlich bei ihrer Festsetzungsstelle – die Zusage der PKV ersetzt sie nicht.

Abzugrenzen ist die Kur- und Sanatoriumsbehandlung: Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009 besteht keine Leistungspflicht „für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht“. Der Ausschluss erfasst also nicht jede Rehabilitation. Daneben steht § 5 Abs. 3 MB/KK: Besteht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder auf Heilfürsorge, ist der Versicherer „nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben“. Welche Bausteine hier tatsächlich tragen, behandelt das Dossier Kur und Reha in der PKV. Für gesetzlich Versicherte mit stationärer Zusatzdeckung gelten die Regeln der Krankenhauszusatzversicherung.

↑ Zum Seitenanfang

Tarifliche Psychotherapie-Regelung prüfen lassen

Wenn Sie wissen möchten, welchen Behandlerkreis Ihr Tarif erstattet, ab welcher Sitzung eine Zusage nötig ist und wie eine Beihilfeanerkennung dazu passt: Schicken Sie mir Ihre Tarifbedingungen und den Nachtrag zur Police. Ich sage Ihnen, welche Klauseln greifen und in welcher Reihenfolge Sie beantragen sollten.

06

Kürzung, Datenschutz und Schnittstellen

Was schiefgeht, geht meist an denselben fünf Stellen schief – und hat Folgen über die Krankenversicherung hinaus.

20 · Kürzungsgründe

Warum Erstattungen gekürzt oder abgelehnt werden

Die Begründungen der Versicherer wiederholen sich. Wer sie kennt, erkennt vor der Behandlung, wo das eigene Vorhaben angreifbar ist.

Grund 1

Behandler nicht erfasst

Der Tarif erstattet nur ärztliche Psychotherapie oder schließt Heilpraktiker aus. Folge: vollständige Ablehnung, unabhängig von Diagnose und Notwendigkeit.

Grund 2

Kontingent überschritten

Die tarifliche Höchstzahl je Kalenderjahr ist erreicht oder die Staffel greift. Folge: anteilige Erstattung oder Ablehnung der Mehrsitzungen.

Grund 3

Zusage fehlt oder kam zu spät

Der Zusagevorbehalt wurde übersehen oder erst nach Behandlungsbeginn beantragt. Folge: Erstattungslücke für den Zeitraum ohne Zusage.

Grund 4

Notwendigkeit bestritten

Der Versicherer hält die Fortsetzung nach langer Behandlungsdauer für nicht mehr notwendig. Folge: Kürzung ab einem bestimmten Zeitpunkt – der Punkt, an dem eine ausführliche Behandlerstellungnahme zählt.

Grund 5

Steigerungsfaktor beanstandet

Der 2,3-fache Satz wurde überschritten, ohne dass die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ die Besonderheit des Einzelfalls erkennen lässt. Folge: Kürzung auf den Regelhöchstsatz.

Grund 6

Kein Krankheitswert

Die Leistung wird als Beratung, Coaching oder Selbsterfahrung eingeordnet. Folge: vollständige Ablehnung, weil bereits der Versicherungsfall fehlt.

Wichtig: Kürzung ist kein Endergebnis

Gegen eine Kürzung können Sie zunächst beim Versicherer selbst eine begründete Neuprüfung verlangen, ergänzt um eine fachliche Stellungnahme des Behandlers. Bleibt es dabei, stehen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Aufsicht durch die BaFin offen; der Rechtsweg bleibt daneben unberührt. Der Ablauf einer strukturierten Rechnungsprüfung ist im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen Schritt für Schritt beschrieben.

Fristen, die Sie im Blick behalten müssen. Der Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Solange ein Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung gehemmt – „bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht“ (§ 15 VVG). Eine mündliche Absage beendet die Hemmung also nicht, ein Ablehnungsschreiben schon; notieren Sie dessen Zugangsdatum. Beihilfeberechtigte haben eine eigene Frist: „Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird“ (§ 54 Abs. 1 BBhV).

21 · Datenschutz

Auskunftspflichten, Datenschutz und die Folgen einer Verweigerung

Psychotherapie erzeugt besonders sensible Daten. Zwei Vorschriften begrenzen, was der Versicherer sehen darf.

§ 9 Abs. 2 MB/KK 2009 verpflichtet Sie, „auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist“. Das Wort „erforderlich“ ist die Grenze: Diagnose, Verfahren, Sitzungszahl und Behandlungsverlauf in der zur Prüfung nötigen Tiefe – nicht der Inhalt einzelner Sitzungen.

§ 213 VVG regelt die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten. Sie ist nur bei den dort abschließend genannten Stellen zulässig, nur soweit die Kenntnis für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist und nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Zwei Rechte werden in der Praxis zu selten genutzt:

§ 213 Abs. 3 VVG

Einzelermächtigung

Sie können jederzeit verlangen, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn Sie in die einzelne Erhebung eingewilligt haben. Damit ersetzen Sie eine pauschale Erklärung durch eine Freigabe je Anfrage – und erfahren, wer was erhalten soll.

§ 213 Abs. 2 VVG

Unterrichtung und Widerspruch

Vor einer Erhebung ist die betroffene Person zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen. Der Versicherer muss auf diese Rechte hinweisen (§ 213 Abs. 4 VVG).

§ 4 Abs. 8 MB/KK

Einsicht in das Gutachten des Versicherers

Stützt der Versicherer eine Kürzung auf ein Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit, können Sie Auskunft darüber und Einsicht darin verlangen. Stehen „erhebliche therapeutische Gründe“ entgegen – in der Psychotherapie der praktische Regelfall –, wird die Einsicht nicht verweigert, sondern einem von Ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt gewährt. Hat der Versicherer Sie veranlasst, ein Gutachten einzuholen, trägt er die Kosten.

§ 9 Abs. 1 und 3 MB/KK

Zwei weitere Obliegenheiten

Jede Krankenhausbehandlung – also auch der Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik – ist binnen zehn Tagen nach Beginn anzuzeigen. Und der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte Person durch einen von ihm beauftragten Arzt untersuchen lässt.

Was passiert, wenn Sie eine Auskunft nicht erteilen

§ 9 Abs. 2 MB/KK ist eine Obliegenheit, keine Bitte. Ihre Verletzung führt über § 10 Abs. 1 MB/KK in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG: Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll leistungspflichtig.

Zwei Schutzregeln stehen daneben, und beide werden selten genutzt. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, „soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist“ (§ 28 Abs. 3 VVG). Und Leistungsfreiheit wegen einer Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer „durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat“ (§ 28 Abs. 4 VVG). Prüfen Sie bei jeder Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung zuerst, ob dieser Hinweis vorlag.

Achtung: Widerspruch hat eine Kehrseite

Wer eine erforderliche Auskunft verweigert, riskiert, dass der Versicherer die Leistungspflicht nicht feststellen kann. Der sinnvolle Weg ist deshalb selten die Verweigerung, sondern die Begrenzung: Einzelermächtigung statt Blankoerklärung und eine Behandlerstellungnahme, die genau die Prüffrage beantwortet – und nicht mehr.

22 · Schnittstellen

Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und spätere Anträge

Eine psychotherapeutische Behandlung wirkt über die Krankenversicherung hinaus. Drei Schnittstellen sollten Sie mitdenken.

Einkommen

Krankentagegeld

Krankentagegeld setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, nicht Behandlungsbedürftigkeit. Eine ambulante Therapie neben voller Berufstätigkeit löst deshalb keinen Krankentagegeldanspruch aus. Details: Krankentagegeldversicherung.

Arbeitskraft

Berufsunfähigkeit

Am bestehenden Schutz ändert eine Therapie nichts; laufende Gesundheitsfragen gibt es nicht. Anders bei Nachversicherungen, die eine erneute Gesundheitsprüfung vorsehen – und wenn die Therapie Umstände betrifft, die bei Antragstellung nach § 19 VVG anzuzeigen gewesen wären. Wer noch keinen Schutz hat, sollte die Reihenfolge bewusst planen: BU trotz Psychotherapie.

Zukunft

Spätere Anträge und Tarifwechsel

Bei einem Tarifwechsel mit Mehrleistungen darf der Versicherer für den Mehrleistungsanteil eine Risikoprüfung verlangen (§ 204 VVG). Eine laufende Therapie kann sich dort auswirken: PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG.

↑ Zum Seitenanfang

23 · Irrtümer

Sechs Annahmen, die im Leistungsfall teuer werden

Irrtum 1

„Die PKV zahlt immer mehr als die Kasse.“

Bei Psychotherapie kann das Gegenteil zutreffen. Die gesetzliche Krankenversicherung kennt feste Kontingente bis 300 Sitzungen; ein enger PKV-Tarif kann darunter liegen.

Irrtum 2

„Approbation reicht für die Erstattung.“

Die Approbation regelt die Berufsausübung, nicht die Erstattung. Maßgeblich ist die Behandlerklausel Ihres Tarifs – und die darf enger sein.

Irrtum 3

„Die Zusage kann ich nachreichen.“

Zusagevorbehalte knüpfen an eine vorherige Zusage an. Nachträgliche Anträge heilen bereits entstandene Aufwendungen nicht zuverlässig.

Irrtum 4

„Das Gutachterverfahren gilt auch in der PKV.“

Das Gutachterverfahren gehört zur Psychotherapie-Richtlinie des G-BA und damit zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der PKV entscheidet der Versicherer auf Grundlage des Vertrags.

Irrtum 5

„Beihilfe und PKV prüfen gemeinsam.“

Es sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Fristen und eigenen Nachweisen. Die Anerkennung der einen Stelle bindet die andere nicht.

Irrtum 6

„Der Versicherer erfährt ohnehin alles.“

§ 213 VVG begrenzt die Datenerhebung auf das Erforderliche und auf einen abschließenden Kreis von Stellen. Die Einzelermächtigung nach Absatz 3 ist ein durchsetzbares Recht, kein Entgegenkommen.

07

Anwenden und prüfen

Vier konstruierte Fälle, eine Prüflogik und eine Checkliste für Ihre eigenen Bedingungen.

24 · Praxisfälle

Vier konstruierte Fälle

Die folgenden Fälle sind konstruierte Beispiele. Sie zeigen die entscheidende Prüffrage und die Grenze einer pauschalen Bewertung – sie ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Vertrags.

Fall 1: Der falsche Behandlerkreis

Sachverhalt
Eine promovierende wissenschaftliche Mitarbeiterin beginnt eine Verhaltenstherapie bei einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin. Nach zwölf Sitzungen lehnt der Versicherer sämtliche Rechnungen ab.
Entscheidende Prüffrage
Erstattet der Tarif ausschließlich ärztliche Psychotherapie?
Fachliche Einordnung
Eine solche Beschränkung kann wirksam sein; der Bundesgerichtshof hat sie für analytische Psychotherapie gebilligt (IV ZR 192/04). Die medizinische Notwendigkeit ändert daran nichts, weil der Anspruch schon an der Behandlerklausel scheitert.
Grenze der Aussage
Ob die konkrete Klausel Ihres Tarifs ebenso weit reicht, ergibt sich nur aus deren Wortlaut. Für die Zukunft kommt ein interner Tarifwechsel in Betracht, für die Vergangenheit nicht.

Fall 2: Die verpasste Leistungszusage

Sachverhalt
Ein angestellter Ingenieur nimmt fünf probatorische Sitzungen in Anspruch und setzt die Therapie unmittelbar fort. Die Zusage beantragt er erst nach der 25. Sitzung.
Entscheidende Prüffrage
Ab welcher Sitzung verlangt der Tarif eine vorherige schriftliche Leistungszusage – und war die Wartezeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen?
Fachliche Einordnung
Für den Zeitraum ohne Zusage entsteht eine Erstattungslücke. Unabhängig vom Tarif hätte § 192 Abs. 8 VVG vor Behandlungsbeginn eine mit Gründen versehene Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes ermöglicht, weil die voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro lagen.
Grenze der Aussage
Ob der Versicherer im Einzelfall nachträglich zusagt, ist eine Kulanzfrage – kein Anspruch.

Fall 3: Die psychosomatische Klinik

Sachverhalt
Ein niedergelassener Arzt tritt kurzfristig eine sechswöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik an, die auch Rehabilitationsbehandlungen durchführt. Der Versicherer lehnt die Erstattung vollständig ab.
Entscheidende Prüffrage
Handelt es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK 2009, und lag vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Zusage vor?
Fachliche Einordnung
Bei gemischten Krankenanstalten ist die vorherige schriftliche Zusage Leistungsvoraussetzung. Fehlt sie, entfällt die Leistung – trotz medizinischer Notwendigkeit.
Grenze der Aussage
Enthält der konkrete Tarif eine abweichende, günstigere Regelung, gilt diese. Notfallkonstellationen sind gesondert zu bewerten.

Fall 4: Beihilfe und Restkostentarif

Sachverhalt
Eine verbeamtete Lehrkraft lässt die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie anerkennen und reicht die Rechnungen anschließend beim Restkostenversicherer ein. Der Versicherer erstattet nur einen Teil.
Entscheidende Prüffrage
Folgt der Restkostentarif der beihilferechtlichen Anerkennung oder hat er eigene Sitzungs- und Behandlergrenzen?
Fachliche Einordnung
Beide Systeme prüfen eigenständig. Ein Restkostentarif, der eine niedrigere Sitzungsgrenze vorsieht als die Beihilfe, erzeugt eine Lücke, die weder Dienstherr noch Versicherer schließt.
Grenze der Aussage
Für Landesbedienstete gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes, nicht die Bundesbeihilfeverordnung. Die Höchstzahlen können abweichen.

26 · Wirtschaftlich

Einreichen oder nicht: Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung

Beides steht in keiner Musterbedingung, sondern ausschließlich in Ihrem Tarif. Beides entscheidet aber, bevor irgendeine Sitzungsgrenze relevant wird.

Psychotherapie erzeugt viele kleine, regelmäßige Rechnungen über einen langen Zeitraum. Bei einem Jahresselbstbehalt kann eine Therapie ihn ausschöpfen – oder knapp darunter bleiben, sodass die Erstattung praktisch null ist. Rechnen Sie das vor der ersten Sitzung durch: Honorar je Sitzung mal geplante Sitzungszahl im laufenden Kalenderjahr, gegen den noch offenen Selbstbehalt. Bei einer erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung gilt die umgekehrte Rechnung: Sie entfällt für ein Jahr, in dem Leistungen eingereicht werden. Prüfen Sie, ob Erstattung minus entgangene Rückerstattung noch positiv ist.

Achtung: Der Zusagevorbehalt hebelt die Rechnung aus

Wer eine Leistungszusage beantragt, legt die Behandlung gegenüber dem Versicherer offen – auch wenn er die Rechnungen aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht einreichen wollte. Und wer aus Rückerstattungsgründen nicht einreicht, verliert den Anspruch zwar nicht, aber die Verjährung läuft: Gehemmt wird sie erst durch die Anmeldung beim Versicherer (§ 15 VVG).

27 · Vertragscheck

Zwölf Punkte, die Sie in Ihren Bedingungen finden sollten

Nehmen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarifbedingungen und den aktuellen Nachtrag zur Police. Arbeiten Sie die Liste in dieser Reihenfolge ab.

  1. WartezeitWelche Wartezeit gilt für Psychotherapie und läuft sie noch? Sieht der Tarif einen Erlass gegen ärztliches Zeugnis vor? Bei einem Tarifwechsel: Gilt sie für die Mehrleistung erneut?
  2. Selbstbehalt und BeitragsrückerstattungLohnt sich das Einreichen überhaupt? Rechnen Sie Honorar mal geplante Sitzungszahl gegen den offenen Selbstbehalt und gegen eine mögliche Rückerstattung.
  3. BehandlerkreisWerden nur Ärzte erstattet, auch approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, auch Heilpraktiker mit auf Psychotherapie beschränkter Erlaubnis? Suchen Sie nach einer Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/KK.
  4. VerfahrenNennt der Tarif eine abschließende Aufzählung oder gilt die Methodenklausel nach § 4 Abs. 6 MB/KK?
  5. ZusagevorbehaltAb welcher Sitzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich und welche Unterlagen verlangt der Versicherer?
  6. SitzungshöchstzahlWie viele Sitzungen sind erstattungsfähig?
  7. BezugsgrößeBezogen worauf: Kalenderjahr, Versicherungsjahr oder Versicherungsfall? Bei „je Versicherungsfall“ entscheidet § 1 Abs. 2 Satz 3 MB/KK darüber, wann ein neues Kontingent entsteht.
  8. ErstattungsstaffelAb welcher Sitzung sinkt der Erstattungssatz und auf welchen Prozentsatz?
  9. Höchstbetrag je SitzungGibt es eine Betragsgrenze oder einen Bezug auf einen bestimmten Steigerungsfaktor?
  10. Probatorische SitzungenNennt der Tarif sie überhaupt, sind sie erstattungsfähig und werden sie auf das Kontingent angerechnet?
  11. GruppentherapieIst sie eingeschlossen und wird sie anders angerechnet als Einzeltherapie?
  12. Stationäre psychosomatische BehandlungEnthält der Tarif eine Regelung zu gemischten Krankenanstalten, wie ist die Zusage zu beantragen und wer zeigt die Aufnahme binnen zehn Tagen an?
  13. Digitale Formate und GeltungsbereichSind Videositzungen und digitale Gesundheitsanwendungen erfasst? Und gilt der Schutz auch, wenn Sie aus dem Ausland teilnehmen?
  14. EmpfangsberechtigungSind mitversicherte Erwachsene in Textform als empfangsberechtigt benannt (§ 6 Abs. 3 MB/KK)? Ohne diese Benennung kann nur der Versicherungsnehmer abrechnen.
  15. ÜberweisungspflichtVerlangt der Tarif eine ärztliche Überweisung vor Behandlungsbeginn? Die Musterbedingungen sehen das für Psychotherapie nicht vor – § 4 Abs. 3 MB/KK betrifft nur Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel.

Wenn Sie an einer Stelle nicht weiterkommen

Bedingungswerke unterscheiden sich in der Begrifflichkeit erheblich. Wenn Sie zu einem der zwölf Punkte keine Regelung finden, ist das kein Beleg dafür, dass es keine gibt – häufig steht sie an anderer Stelle oder in einem Tarifanhang. Fragen Sie im Zweifel schriftlich beim Versicherer nach und lassen Sie sich die Antwort in Textform geben.

↑ Zum Seitenanfang
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Einschätzung von Jan Pohl

Worauf ich bei Psychotherapie-Klauseln zuerst schaue

Meine Prüfreihenfolge ist immer dieselbe: erst der Behandlerkreis, dann der Zusagevorbehalt, dann die Sitzungszahl. Der Behandlerkreis steht vorn, weil er als einziger Punkt zur vollständigen Ablehnung führt – eine zu niedrige Sitzungszahl kostet Geld, ein nicht erfasster Behandler kostet den gesamten Anspruch.

Beim Zusagevorbehalt achte ich auf das Wort „vorher“. Formulierungen, die eine Zusage vor Fortsetzung der Behandlung verlangen, sind kein Formalismus: Sie verlagern das Zeitrisiko vollständig auf die versicherte Person. Wer eine längere Therapie plant, sollte den Auskunftsanspruch aus § 192 Abs. 8 VVG nutzen, statt auf Kulanz zu setzen.

Und ich halte es für sinnvoll, diese drei Punkte zu klären, bevor eine Behandlung ansteht – nicht danach. Für die Zukunft lässt sich an einem Tarif etwas ändern, für bereits entstandene Rechnungen nicht.

Nächster Schritt

Sie planen eine Therapie oder stehen bereits vor einer gekürzten Rechnung? Senden Sie mir Tarifbedingungen, Policennachtrag und – falls vorhanden – das Ablehnungsschreiben. Ich ordne ein, welche Klausel greift, ob eine Neuprüfung Aussicht hat und welche Unterlagen dafür fehlen.

28 · FAQ

Häufige Fragen zur Kostenübernahme

Zahlt die private Krankenversicherung Psychotherapie?

Ja, sofern eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit vorliegt und der Tarif die Leistung vorsieht. Rechtsgrundlage ist § 192 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 MB/KK 2009. Umfang und Grenzen ergeben sich ausschließlich aus dem vereinbarten Tarif, nicht aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wie viele Sitzungen erstattet die PKV?

Ein gesetzliches Kontingent gibt es nicht. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt als verbreitete Größenordnung etwa 50 Sitzungen im Jahr. Maßgeblich ist aber immer die Höchstzahl in Ihrem Tarif, häufig kombiniert mit einer Staffel, nach der ab einer bestimmten Sitzung nur noch ein reduzierter Prozentsatz erstattet wird.

Brauche ich eine Genehmigung, bevor die Therapie beginnt?

Ein Teil der Tarife enthält einen Zusagevorbehalt: Eine bestimmte Zahl von Sitzungen läuft ohne Rückfrage, für die Fortsetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich. Unabhängig davon können Sie nach § 192 Abs. 8 VVG in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen, wenn die voraussichtlichen Kosten 2.000 Euro überschreiten. Bei dringlicher Behandlung muss der Versicherer unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen antworten, sonst nach vier Wochen. Bleibt die Auskunft aus, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte Heilbehandlung notwendig ist.

Erstattet die PKV auch approbierte Psychologische Psychotherapeuten?

Das hängt vom Tarif ab. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt, dass nur in wenigen Tarifen die Kostenerstattung auf die ärztliche Psychotherapie beschränkt ist. Wo eine solche Beschränkung besteht, kann sie wirksam sein: Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel, die den Versicherungsschutz für Psychotherapie auf die Behandlung durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus begrenzt, mit Urteil vom 15. Februar 2006 (IV ZR 192/04) für wirksam gehalten.

Zahlt die PKV einen Heilpraktiker für Psychotherapie?

Die Musterbedingungen schließen Heilpraktiker nicht aus, sondern lassen sie zu, solange der Tarif nichts anderes bestimmt: „Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009). Viele Tarife bestimmen etwas anderes – durch vollständigen Ausschluss oder durch Begrenzung auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, dessen Sätze auf das Jahr 1985 zurückgehen. Prüfen Sie Ihr Bedingungswerk deshalb auf eine Abweichungsklausel.

Was gilt für Beihilfeberechtigte?

Beihilfe und private Krankenversicherung prüfen getrennt. § 18 Abs. 1 BBhV zählt sechs Behandlungs- und Anwendungsformen abschließend auf: psychotherapeutische Sprechstunde, gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, probatorische Sitzungen, psychotherapeutische Akutbehandlung, Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie sowie psychosomatische Grundversorgung. Anlage 3 zur BBhV bestimmt den Behandlerkreis, die Sitzungszahlen stehen in den §§ 18 bis 21 BBhV. Eine Kurzzeittherapie ist bis zu 24 Sitzungen ohne Genehmigung der Festsetzungsstelle beihilfefähig; für eine Langzeittherapie ist vorher ein Begutachtungsverfahren einzuleiten. Für Landesbedienstete gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes.

Wird eine Psychotherapie per Video erstattet?

Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen bei psychischen Erkrankungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 veröffentlicht. Eine telefonische Erbringung ist danach ausgeschlossen. Ob Ihr Tarif Videositzungen erstattet, ergibt sich aus den Tarifbedingungen; berufsrechtlich ist zusätzlich die Berufsordnung der zuständigen Landeskammer maßgeblich.

Was kann ich tun, wenn die Erstattung gekürzt wird?

Verlangen Sie zunächst eine begründete Neuprüfung beim Versicherer und legen Sie eine fachliche Stellungnahme des Behandlers zur konkreten Prüffrage bei. Bleibt es bei der Kürzung, stehen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Aufsicht durch die BaFin offen. Der Rechtsweg bleibt daneben unberührt.

29 · Quellen

Quellen und Stand

Fachstand dieses Dossiers: 26. Juli 2026. Nächste geplante fachliche Prüfung: Juli 2027 oder früher bei Änderung der genannten Rechtsgrundlagen.

  • Versicherungsvertragsgesetz, §§ 14, 15, 28, 192, 194, 197, 198, 204 und 213
  • Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 195, 199, 630a und 630c
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 2, 5, 6 und 12 sowie das Gebührenverzeichnis in der Anlage zur GOÄ
  • Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), § 1
  • Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019, §§ 1, 2, 26 und 27
  • Heilpraktikergesetz, § 1; Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1
  • Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1993, 3 C 34.90 (BVerwGE 91, 356), zur auf Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis
  • Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Fassung 1985 mit Euro-Umstellung zum 1. Januar 2002, Zifferngruppe 19
  • Bundesbeihilfeverordnung, §§ 18, 18a, 19, 20, 20a, 21, 25a und 54 nebst Anlage 3
  • Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 33a, 91, 92 und 139e
  • Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie); Kontingentübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Erwachsene
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2006, IV ZR 192/04 (VersR 2006, 641; NJW 2006, 1876), zur Beschränkung der Erstattung analytischer Psychotherapie auf niedergelassene approbierte Ärzte
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 1978, IV ZR 175/77, und Urteil vom 10. Juli 1996, IV ZR 133/95, zum Maßstab der medizinischen Notwendigkeit
  • Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfestellen des Bundes und der Länder, Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen bei psychischen Erkrankungen, gültig ab 1. Januar 2022
  • Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfeträger, Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen für neue psychotherapeutische Leistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2024, nebst gemeinsamer FAQ Version 2.0, Stand 1. Oktober 2025
  • Bundespsychotherapeutenkammer, Muster-Berufsordnung, § 5a (Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien), Fassung des 47. Deutschen Psychotherapeutentages vom 15. November 2025
  • Bundesärztekammer, (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte, § 7 Abs. 4 in der Fassung des 121. Deutschen Ärztetages 2018
  • Psychotherapeutenkammer Hamburg, Berufsordnung vom 16. Juni 2021, § 5 Abs. 5
  • Verband der Privaten Krankenversicherung, Serviceportal privat-patienten.de, Beiträge zu Psychotherapie und zu digitalen Gesundheitsanwendungen

Wichtig: Bedingungsabhängigkeit

Alle Aussagen zu Sitzungszahlen, Erstattungssätzen, Behandlerkreisen und Zusagevorbehalten sind bedingungsabhängig. Die zitierten Musterbedingungen sind eine Bedingungsreferenz, kein Vertragsinhalt. Maßgeblich ist ausschließlich Ihr eigenes Bedingungswerk in der für Sie geltenden Fassung.

↑ Zum Seitenanfang

30 · Weiterlesen

Passende Seiten im Krankenversicherungscluster

Überblick

Krankenversicherung

Einstieg in den gesamten Cluster mit Zugängen zu Beratung, Tarifen und Fachthemen.

Beratung

Private Krankenversicherung

Grundsatzfragen zur PKV, Tarifauswahl und Beratung in Aachen.

Leistungsfall

Hilfsmittel und Heilmittel in der PKV

Kataloge, Erstattungsgrenzen und Genehmigungsvorbehalte bei Heil- und Hilfsmitteln.