Psychotherapie in der PKV: Kostenübernahme, Sitzungsgrenzen und Genehmigung
Dieses Dossier behandelt den Leistungsfall im laufenden Vertrag: Sie sind privat krankenversichert und benötigen eine psychotherapeutische Behandlung. Es geht um die Frage, was Ihr Tarif zahlt, welcher Behandler anerkannt wird, wie viele Sitzungen erstattet werden, ab wann eine schriftliche Leistungszusage nötig ist und wie die Rechnung nach GOÄ und GOP aufgebaut ist.
Fachstand: 26. Juli 2026 · Autor: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Vollständiges Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
- Kurzantwort in drei Punkten
- Was dieses Dossier nicht behandelt
- Wartezeit: acht Monate
- Wann Psychotherapie ein Versicherungsfall ist
- Krankheitswert und somatische Abklärung
Behandler und Verfahren
Tarifliche Grenzen
- Sitzungskontingente und Erstattungsstaffeln
- GKV-Kontingente als Vergleichsmaßstab
- Leistungszusage und Auskunftsanspruch
- Ablauf einer Therapie in der PKV
Abrechnung
Besondere Konstellationen
Prüfung und Umsetzung
01 · Kurzantwort
Ob die PKV Psychotherapie zahlt, entscheidet Ihr Tarif – nicht der GKV-Katalog
Erstattet wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit (§ 192 Abs. 1 VVG, § 1 Abs. 2 MB/KK 2009). Bis das Geld fließt, müssen bei Psychotherapie mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, und sie haben unterschiedliche Folgen: Die Wartezeit muss abgelaufen sein – sonst gibt es gar keine Leistung. Der Behandler muss vom Tarif erfasst sein – sonst vollständige Ablehnung. Das Kontingent muss reichen – sonst anteilige Erstattung. Eine etwaige Leistungszusage muss rechtzeitig vorliegen – sonst Erstattungslücke. Und bei stationärer Behandlung kommt eine fünfte Voraussetzung hinzu.
Wer darf behandeln?
Ärztliche Psychotherapie ist in aller Regel erfasst, garantiert ist auch das nicht: Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel für wirksam gehalten, die auf niedergelassene approbierte Ärzte oder ein Krankenhaus begrenzt. Ob approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder Heilpraktiker erstattet werden, steht ebenfalls im Tarif. Greift die Klausel nicht, scheitert der Anspruch vollständig – unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit.
Wie viel wird erstattet?
Tarife arbeiten mit einer Höchstzahl von Sitzungen, mit gestaffelten Erstattungssätzen und teilweise mit Betragsgrenzen je Sitzung. Prüfen Sie auch den Bezugszeitraum: Kalenderjahr, Versicherungsjahr und Versicherungsfall führen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Ab wann Genehmigung?
Ein Teil der Tarife arbeitet mit einem Zusagevorbehalt: Die ersten Sitzungen laufen ohne Rückfrage, für die Fortsetzung verlangt der Tarif eine schriftliche Leistungszusage. Wird sie zu spät beantragt, entsteht eine Erstattungslücke.
Stationär? Erst Zusage, dann Aufnahme.
In Krankenanstalten, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durchführen, werden „die tariflichen Leistungen nur dann gewährt, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat“ (§ 4 Abs. 5 MB/KK 2009). Ohne Zusage kann die Erstattung vollständig entfallen – bei medizinisch notwendiger Behandlung.
Prüfreihenfolge
Nehmen Sie Ihre Tarifbedingungen und suchen Sie nacheinander nach den Stichworten „Wartezeit“, „Psychotherapie“, „psychotherapeutische Behandlung“, „Heilpraktiker“ und „Leistungszusage“. In dieser Reihenfolge klärt sich fast immer, ob und wie weit Ihr Vertrag trägt.
02 · Abgrenzung
Was dieses Dossier nicht behandelt
Hier geht es ausschließlich um den Leistungsfall im bestehenden Vertrag. Alles, was mit dem Weg in die private Krankenversicherung zu tun hat, steht an anderer Stelle:
Aufnahme mit psychischer Vorgeschichte
Gesundheitsfragen, Abfragezeiträume, Risikozuschläge und Ablehnungen behandelt die Seite PKV trotz Psychotherapie.
Berufsunfähigkeitsschutz
Antragsfragen und Annahmeentscheidungen in der BU nach einer Therapie behandelt BU trotz Psychotherapie.
Allgemeine Rechnungskürzungen
Warum Rechnungen gekürzt werden und wie Sie sachgerecht widersprechen, steht im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen.
Beides hängt zusammen
Eine begonnene Psychotherapie wird dokumentiert und ist bei späteren Anträgen auf Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Krankentagegeldversicherung anzugeben. Wer eine solche Antragstellung plant, sollte die Reihenfolge bewusst festlegen – nicht dem Zufall überlassen. Mehr dazu unter Schnittstellen.
Der Anspruch dem Grunde nach
Bevor über Sitzungszahlen gestritten wird, muss feststehen, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt.
03 · Wartezeit
Acht Monate, bevor überhaupt etwas gilt
Psychotherapie ist einer von nur fünf Tatbeständen, für die eine besondere Wartezeit gilt – und sie ist die einzige Regel, die Psychotherapie in den Musterbedingungen namentlich nennt. § 3 Abs. 3 MB/KK 2009: „Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.“ Die gesetzliche Obergrenze in § 197 Abs. 1 VVG lautet gleich. Daneben steht die allgemeine Wartezeit von drei Monaten (§ 3 Abs. 2 MB/KK).
Die Rechtsfolge ist hart: Was in die Wartezeit fällt, ist von der Leistungspflicht ausgeschlossen, auch wenn der Versicherungsfall danach weiterläuft. § 2 Abs. 1 Satz 3 MB/KK 2009: „Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.“
Drei Wege aus der Wartezeit
Erlass gegen ärztliches Zeugnis
Die Wartezeiten können gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über eine Untersuchung erlassen werden – allerdings nur, sofern der Tarif das vorsieht. Fragen Sie danach, bevor Sie den Antrag stellen.
Anrechnung von Vorversicherungszeiten
Ununterbrochene Zeiten aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer anderen Vollversicherung werden angerechnet, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung beantragt wird und unmittelbar anschließt. Die Zwei-Monats-Frist ist der Knackpunkt.
Kindernachversicherung
Neugeborene werden ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschläge aufgenommen, wenn ein Elternteil am Tag der Geburt mindestens drei Monate versichert ist und die Anmeldung binnen zwei Monaten rückwirkend erfolgt. Aber: Der Schutz darf „nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils“ sein.
Achtung: Zwei Konstellationen, die regelmäßig übersehen werden
Der Tarifwechsel. Für die Mehrleistung kann der Versicherer nicht nur einen Risikozuschlag, sondern „insoweit auch eine Wartezeit“ verlangen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG). Ein Wechsel in einen Tarif mit weiterem Behandlerkreis trägt die Psychotherapie also unter Umständen erst acht Monate später. Der Versichererwechsel während laufender Therapie. Der alte Schutz endet „auch für schwebende Versicherungsfälle“ (§ 7 MB/KK 2009), der neue beginnt für Psychotherapie erst nach der besonderen Wartezeit. Dazwischen entsteht eine Lücke, die nur die Anrechnungsregel schließt.
Diese Darstellung beschreibt die Musterbedingungen
Wartezeiten müssen vereinbart sein; § 197 VVG setzt nur Obergrenzen. Einzelne Tarife verzichten ganz auf sie oder erlassen sie regelmäßig. Maßgeblich ist stets Ihr konkret vereinbarter Tarif einschließlich der Tarifbedingungen.
04 · Rechtsgrundlage
Wann Psychotherapie ein Versicherungsfall ist
Der gesetzliche Ausgangspunkt steht in § 192 Abs. 1 VVG: Der Versicherer ist verpflichtet, „im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen“ zu erstatten. Die Musterbedingungen greifen das in § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 auf: „Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.“
Zwei Wörter tragen den gesamten Streitstoff: Krankheit und medizinisch notwendig. Beides ist keine Frage des Wunsches, sondern des objektiven Befunds.
Der dritte Satz derselben Bestimmung entscheidet darüber, wie oft ein Kontingent zur Verfügung steht: „Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht insoweit ein neuer Versicherungsfall“ (§ 1 Abs. 2 Satz 3 MB/KK 2009). Begrenzt Ihr Tarif die Sitzungszahl „je Versicherungsfall“, hängt daran alles: Eine später hinzutretende, mit der Erstdiagnose nicht ursächlich zusammenhängende Störung eröffnet ein neues Kontingent – die Fortsetzung derselben Behandlung nicht. Und der Versicherungsfall endet erst, „wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht“; eine Therapiepause allein beendet ihn nicht.
Maßstab der medizinischen Notwendigkeit
Der Bundesgerichtshof hat den Maßstab in ständiger Rechtsprechung festgelegt (grundlegend BGH, Urteil vom 29. November 1978, IV ZR 175/77; bestätigt und fortentwickelt durch BGH, Urteil vom 10. Juli 1996, IV ZR 133/95): Medizinisch notwendig ist eine Heilbehandlung, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen“. Entscheidend sind drei Punkte:
- Objektiver Maßstab. Nicht die Vereinbarung zwischen Behandler und Patient begründet die Notwendigkeit, sondern der medizinische Befund.
- Beurteilungszeitpunkt ist der Behandlungsbeginn. Ein späterer Misserfolg macht eine vertretbare Indikation nicht rückwirkend unnötig.
- Eignung zur Heilung, Linderung oder Verschlimmerungsabwehr. Für schwere, lebensbedrohende oder lebenszerstörende Erkrankungen hat der Bundesgerichtshof den Maßstab abgesenkt: Dort muss der Behandlungserfolg nicht näher liegen als sein Ausbleiben, es genügt eine nicht nur ganz geringe Erfolgsaussicht. Für den Regelfall bleibt es beim Vertretbarkeitsmaßstab.
Für die Psychotherapie folgt daraus: Der Versicherer darf nachfragen, ob eine behandlungsbedürftige Störung vorliegt und ob das gewählte Verfahren dafür indiziert ist. Er darf die Notwendigkeit nicht allein deshalb verneinen, weil eine Behandlung lange dauert oder teuer ist.
Wichtig: „im vereinbarten Umfang“
§ 192 Abs. 1 VVG begründet keinen unbegrenzten Anspruch. Der Halbsatz „im vereinbarten Umfang“ ist die Einfallstür für sämtliche tariflichen Begrenzungen – Sitzungszahlen, Erstattungssätze, Behandlerklauseln und Zusagevorbehalte. Wer nur den Gesetzestext liest, überschätzt seinen Anspruch regelmäßig.
05 · Indikation
Krankheitswert, Indikation und somatische Abklärung
Psychotherapie ist versicherungsrechtlich Heilbehandlung – aber nur, wenn eine Störung mit Krankheitswert vorliegt. Das Psychotherapeutengesetz definiert die Berufsausübung genau so (§ 1 Abs. 2 PsychThG): „Ausübung der Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“ Und weiter: „Im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen.“
Der letzte Satz ist im Leistungsfall wichtiger, als er klingt. Die somatische Abklärung schließt körperliche Ursachen aus, die eine Psychotherapie ins Leere laufen ließen. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor; in der Praxis wird meist ein ärztlicher Bericht in Anlehnung an den Konsiliarbericht der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet. Fragen Sie Ihren Versicherer, welchen Nachweis er akzeptiert. Fehlt die Abklärung ganz, hat er einen sachlichen Ansatzpunkt für Rückfragen.
Ausdrücklich nicht Psychotherapie im Sinne des Gesetzes sind „Tätigkeiten, die nur die Aufarbeitung oder Überwindung sozialer Konflikte oder sonstige Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben“. Damit sind aus dem Leistungsbereich der PKV regelmäßig ausgenommen:
Coaching, Supervision, Paarberatung
Auch wenn sie von approbierten Behandlern angeboten werden: ohne Diagnose mit Krankheitswert fehlt der Versicherungsfall. Rechnungen werden dann vollständig abgelehnt – unabhängig vom Sitzungskontingent.
Persönlichkeitsentwicklung und Prävention
Selbsterfahrung, Achtsamkeitskurse und Stressprävention ohne Behandlungsindikation sind keine Heilbehandlung. Einzelne Tarife erstatten Präventionsleistungen über einen gesonderten Gesundheitsbaustein – das ist ein anderer Anspruch.
Entziehungsmaßnahmen
§ 5 Abs. 1 Buchst. b MB/KK 2009 schließt die Leistungspflicht „für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren“ aus. Der Ausschluss hat zwei Alternativen, die auseinandergehalten werden müssen. Bei Suchterkrankungen ist zu trennen, welcher Behandlungsteil Entziehung und welcher Psychotherapie einer Begleiterkrankung ist. Die erste Alternative betrifft dagegen die vorsätzliche Herbeiführung von Krankheit oder Unfall selbst. Ob eine im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehende Selbstschädigung darunter fällt, ist eine Frage des Einzelfalls und der Steuerungsfähigkeit – keine, die sich aus dem Bedingungswortlaut beantworten lässt. Bei einer Ablehnung unter Berufung auf Buchst. b sollten Sie die Begründung schriftlich anfordern und eine Behandlerstellungnahme beifügen.
Behandlung durch Angehörige
§ 5 Abs. 1 Buchst. g MB/KK 2009 schließt die Leistungspflicht „für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder“ aus; nur nachgewiesene Sachkosten werden tarifgemäß erstattet. Davon zu unterscheiden: Sitzungen mit Bezugspersonen sind je nach Verfahren Bestandteil der Behandlung der versicherten Person. Werden Angehörige selbst behandelt, braucht es deren eigenen Versicherungsschutz und eine eigene Indikation.
Behandlerkreis und Verfahren
Scheitert der Anspruch bereits an der Person des Behandlers, spielen Sitzungszahlen keine Rolle mehr.
06 · Behandlerkreis
Wer behandeln darf und wer gegenüber der PKV abrechnen darf
Berufsrecht und Versicherungsrecht sind zwei verschiedene Ebenen. Wer behandeln darf, ergibt sich aus Approbation oder Heilerlaubnis. Ob die Rechnung erstattet wird, ergibt sich aus Ihrem Tarif. Die drei praktisch relevanten Gruppen unterscheiden sich in beiden Ebenen deutlich.
| Gruppe | Berufsrechtliche Grundlage | Abrechnungsgrundlage | Typische Stellung in PKV-Tarifen |
|---|---|---|---|
| Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten | Approbation als Arzt, in der Regel mit psychotherapeutischer Weiterbildung oder Facharztqualifikation | Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) | § 4 Abs. 2 Satz 1 MB/KK 2009 gewährt die freie Wahl unter niedergelassenen approbierten Ärzten. Ob und in welchem Umfang deren psychotherapeutische Leistungen erstattet werden, regelt der Tarif; der BGH hat eine Beschränkung auf niedergelassene approbierte Ärzte oder ein Krankenhaus für wirksam gehalten (IV ZR 192/04) |
| Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Approbation (auch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach altem Recht) | Approbation nach § 1 Abs. 1 PsychThG; Altapprobationen gelten nach § 26 PsychThG fort | Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), die nach ihrem § 1 Abs. 2 nur Leistungen der Abschnitte B und G des GOÄ-Gebührenverzeichnisses erfasst | Regelmäßig eingeschlossen; der PKV-Verband beschreibt, dass „nur in wenigen Tarifen“ die Kostenerstattung auf die ärztliche Psychotherapie beschränkt ist |
| Heilpraktiker mit auf Psychotherapie beschränkter Erlaubnis | Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz; Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO zum HeilprG | Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) – keine Rechtsverordnung, sondern eine private Berechnungshilfe | Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009 grundsätzlich zugelassen: „Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden.“ Viele Tarife bestimmen etwas anderes – suchen Sie nach einer Ausschluss- oder Begrenzungsklausel |
Achtung: Bezeichnungssperre
§ 1 Abs. 1 PsychThG verbietet es Personen ohne entsprechende Approbation, die Bezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ zu führen. Ein Heilpraktiker mit auf Psychotherapie beschränkter Erlaubnis ist berufsrechtlich kein Psychotherapeut. Prüfen Sie vor der ersten Sitzung, welche Qualifikation tatsächlich vorliegt – die Bezeichnungen auf Praxisschildern und Internetseiten sind nicht immer trennscharf.
07 · Vertragsklauseln
Behandlerklauseln im Tarif: erlaubt und wirksam
Dass ein Tarif den erstattungsfähigen Behandlerkreis einschränkt, ist keine Ausnahme und keine unzulässige Benachteiligung. Der Bundesgerichtshof hat eine formularmäßige Klausel für wirksam gehalten, nach der sich der Versicherungsschutz auf Psychotherapie erstreckt, „soweit sie medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit ist und von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus durchgeführt wird“ (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006, IV ZR 192/04, VersR 2006, 641). Streitgegenstand war eine analytische Psychotherapie bei einem Psychologischen Psychotherapeuten. Begründet hat der Senat dies mit dem berechtigten Interesse des Versicherers daran, dass der Behandler auch körperliche Leiden und deren Wechselwirkung mit den seelischen Beschwerden beurteilen kann und so eine Fehlbehandlung überwiegend körperlich bedingter Leiden vermieden wird.
Was das für Sie bedeutet
Eine Klausel, die psychologische Psychotherapeuten ausschließt, ist nicht automatisch angreifbar. Prüfen Sie deshalb vor der Therapeutensuche, welchen Behandlerkreis Ihr Tarif erstattet – und nicht erst, wenn die dritte Rechnung abgelehnt wurde. Ist Ihr Tarif an dieser Stelle eng, kommt gegebenenfalls ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG in Betracht; er wirkt allerdings nur für die Zukunft und ändert nichts an bereits entstandenen Rechnungen.
Weitere behandlerbezogene Ausschlüsse
§ 5 Abs. 1 Buchst. c MB/KK 2009 erlaubt es dem Versicherer, Rechnungen bestimmter Behandler „aus wichtigem Grunde“ von der Erstattung auszuschließen. Der Ausschluss wirkt erst nach Benachrichtigung des Versicherungsnehmers; schwebt zu diesem Zeitpunkt bereits ein Versicherungsfall, endet die Leistungspflicht für Aufwendungen, die nach Ablauf von drei Monaten seit der Benachrichtigung entstehen. Ein solcher Ausschluss trifft eine laufende Therapie besonders hart, weil er den bereits gewählten Behandler betrifft.
↑ Zum Seitenanfang08 · Methodik
Anerkannte Verfahren und die Methodenklausel
Neben der Person des Behandlers prüft der Versicherer das Verfahren. Maßgeblich ist § 4 Abs. 6 MB/KK 2009: „Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.“
Praktisch heißt das: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und systemische Therapie sind als wissenschaftlich anerkannte Verfahren im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 MB/KK regelmäßig unproblematisch. Enthält Ihr Tarif dagegen eine abschließende Verfahrensliste, gilt allein diese. Bei Verfahren außerhalb des anerkannten Kreises greift Satz 2 – mit der ausdrücklichen Möglichkeit, die Erstattung auf das Niveau der anerkannten Alternative zu kürzen. Greift weder Satz 1 noch Satz 2, besteht gar kein Anspruch.
Richtlinienverfahren
Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie systemische Therapie. Die Diskussion verlagert sich hier auf Sitzungszahl und Notwendigkeit, nicht auf die Methode.
Verfahren außerhalb des Richtlinienkreises
Körper- und kunsttherapeutische Ansätze, EMDR außerhalb der etablierten Indikationen, Hypnotherapie als eigenständiges Verfahren: Erstattungsfähigkeit richtet sich nach § 4 Abs. 6 MB/KK und der konkreten Tarifformulierung. Vorherige Klärung ist hier fast immer sinnvoll.
Wenn Ihr Bedingungswerk anstelle der Musterformulierung eine engere Klausel enthält – etwa eine abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Verfahren –, ist diese Aufzählung maßgeblich. Wie Sie solche Formulierungen in Angeboten und Bedingungen erkennen, zeigt die Seite PKV-Angebote richtig verstehen.
Sitzungsgrenzen und Leistungszusage
Hier entscheidet sich, wie weit der Vertrag trägt – und ab welcher Sitzung Sie aktiv werden müssen.
09 · Tarifliche Grenzen
Sitzungskontingente, Erstattungsstaffeln und Höchstbeträge
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es in der PKV kein einheitliches Kontingent. Jeder Tarif regelt eigenständig, wie viele Sitzungen erstattet werden und zu welchem Prozentsatz. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt auf seinem Serviceportal die verbreitete Größenordnung so: „In der Regel umfasst der private Krankenversicherungsschutz etwa 50 Sitzungen Psychotherapie im Jahr.“ Das ist eine Marktbeobachtung, keine Vertragszusage – maßgeblich bleibt Ihr Bedingungswerk.
Vier Ausprägungen der Begrenzung
Höchstzahl je Kalenderjahr
Der Tarif nennt eine feste Sitzungszahl pro Kalenderjahr. Wichtig ist die Bezugsgröße: Kalenderjahr, Versicherungsjahr oder Versicherungsfall führen bei einer über den Jahreswechsel laufenden Therapie zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen.
Gestaffelter Erstattungssatz
Volle Erstattung bis zu einer bestimmten Sitzung, danach ein reduzierter Prozentsatz. Diese Staffel ist der häufigste Grund für Rechnungen, die plötzlich nur noch anteilig erstattet werden, obwohl sich fachlich nichts geändert hat.
Höchstbetrag je Sitzung
Einzelne Tarife begrenzen den erstattungsfähigen Betrag je Sitzung, teilweise mit Bezug auf einen bestimmten Steigerungsfaktor der GOÄ. Liegt das Honorar darüber, bleibt der Rest bei Ihnen – unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit.
Zusagevorbehalt
Die ersten Sitzungen laufen ohne Rückfrage, für die Fortsetzung ist eine schriftliche Leistungszusage erforderlich. Formal keine Begrenzung, praktisch die wirksamste Steuerung – weil ein verpasster Antragszeitpunkt eine Erstattungslücke erzeugt.
| Merkmal | Enge Gestaltung | Mittlere Gestaltung | Weite Gestaltung |
|---|---|---|---|
| Behandlerkreis | nur ärztliche Psychotherapie | zusätzlich approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten | keine Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/KK, Heilpraktiker also eingeschlossen |
| Sitzungszahl | niedrige Höchstzahl je Bezugszeitraum | mittlere Größenordnung mit Staffel | hohe oder unbegrenzte Sitzungszahl bei medizinischer Notwendigkeit |
| Erstattungssatz | durchgehend reduziert | voll bis zu einer Schwelle, danach reduziert | durchgehend tariflicher Regelsatz |
| Genehmigung | Zusage bereits vor der ersten Sitzung | Zusage nach den probatorischen Sitzungen | kein Zusagevorbehalt oder Zusage erst nach einer größeren Sitzungszahl |
| Wartezeit | keine Erlassmöglichkeit vorgesehen | Erlass gegen ärztliches Zeugnis möglich (§ 3 Abs. 4 MB/KK) | Erlass gegen ärztliches Zeugnis, Anrechnung von Vorversicherungszeiten erweitert |
| Bezugszeitraum der Sitzungszahl | je Versicherungsfall | je Versicherungsjahr | je Kalenderjahr |
| Verfahren | abschließende Aufzählung | Richtlinienverfahren | Methodenklausel des § 4 Abs. 6 MB/KK unverändert übernommen |
Diese Spalten beschreiben Gestaltungsmuster, die mir in Bedingungswerken begegnen. Sie beruhen nicht auf einer Marktauswertung und sind keine Rangfolge von Gesellschaften. Aus einer einzelnen Klausel lässt sich weder ein Versichererurteil noch ein Marktstandard ableiten.
↑ Zum Seitenanfang10 · Vergleichsmaßstab
Warum die GKV-Kontingente in der PKV nicht gelten – und trotzdem hilfreich sind
Die Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht auf § 92 Abs. 6a SGB V und regelt ausdrücklich die Psychotherapie „in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen“. Verbindlich sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 Abs. 6 SGB V für die dort genannten Träger, deren Mitglieder, die Versicherten und die Leistungserbringer der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenversicherer gehören nicht dazu. Auch das Gutachterverfahren der §§ 35 f. der Richtlinie ist ein GKV-Verfahren.
Der PKV-Verband formuliert die Konsequenz auf seinem Serviceportal klar: „In der PKV gibt es kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für die Psychotherapie.“
Trotzdem lohnt der Blick auf die GKV-Zahlen: Sie sind der Maßstab, an dem Behandler ihre Therapieplanung ausrichten, und sie tauchen in Begründungen und Stellungnahmen gegenüber Versicherern regelmäßig auf.
| Baustein | Umfang | Einordnung |
|---|---|---|
| Psychotherapeutische Sprechstunde | bis zu 6 Einheiten à 25 Minuten | Zugangsklärung und Indikationsprüfung |
| Probatorische Sitzungen | 2 bis 4 Sitzungen à 50 Minuten | vor Kurz- oder Langzeittherapie |
| Akutbehandlung | bis zu 24 Einheiten à 25 Minuten | wird auf eine nachfolgende Therapie angerechnet |
| Kurzzeittherapie | Schritt 1 bis 12, Schritt 2 bis 24 Einheiten | verfahrensübergreifend |
| Verhaltenstherapie, Langzeit | bis 60, im zweiten Schritt bis 80 Sitzungen | Einzeltherapie |
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Langzeit | bis 60, im zweiten Schritt bis 100 Sitzungen | Einzeltherapie |
| Analytische Psychotherapie, Langzeit | bis 160, im zweiten Schritt bis 300 Sitzungen | Einzeltherapie |
| Systemische Therapie, Langzeit | bis 36, im zweiten Schritt bis 48 Sitzungen | Einzeltherapie |
Achtung: Verweisungsklauseln
Verweist ein Bedingungswerk selbst auf die Psychotherapie-Richtlinien, gilt die Richtlinie kraft Vereinbarung – nicht kraft Gesetzes. Lesen Sie deshalb genau, ob Ihr Tarif eigene Zahlen nennt oder auf ein fremdes Regelwerk verweist. Beides führt zu unterschiedlichen Ergebnissen.
11 · Genehmigung
Leistungszusage, Zusagevorbehalt und der Auskunftsanspruch nach § 192 Abs. 8 VVG
Wo ein Zusagevorbehalt vereinbart ist, entscheidet er über den Zeitpunkt, zu dem Sie handeln müssen. Der PKV-Verband beschreibt eine mögliche Ausgestaltung so: „In einigen Tarifen gilt, dass Sie beispielsweise nur fünf Probesitzungen oder die ersten 20 Therapiestunden ohne Rücksprache mit Ihrer PKV in Anspruch nehmen können.“ Und weiter: „Für weitere Behandlungstermine bis zur tariflich vereinbarten Höchstmenge ist dann eine vorherige Leistungszusage durch Ihre private Krankenversicherung erforderlich.“
Der gesetzliche Auskunftsanspruch
Unabhängig von jedem Tarif gibt § 192 Abs. 8 VVG ein Recht auf vorherige Klärung. Anspruchsinhaber ist nach dem Wortlaut der Versicherungsnehmer; Mitversicherte binden ihn ein oder lassen sich in Textform als empfangsberechtigt benennen. Überschreiten die voraussichtlichen Kosten einer Heilbehandlung 2.000 Euro, können Sie „in Textform vom Versicherer Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbehandlung verlangen“. Ist die Behandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen, sonst nach vier Wochen; auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag ist einzugehen. Dieselbe Regel steht bedingungsseitig in § 4 Abs. 7 MB/KK 2009 – suchen Sie dort, wenn Sie den Anspruch in Ihrem eigenen Bedingungswerk belegen wollen.
Der schärfste Hebel steht in Satz 4: „Ist die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heilbehandlung notwendig ist.“ Schweigen des Versicherers verbessert damit Ihre Beweislage.
Wichtig ist die Reichweite: Der Anspruch richtet sich auf Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes, nicht auf eine bindende Leistungszusage. Eine Langzeittherapie überschreitet die 2.000-Euro-Schwelle regelmäßig deutlich; der Anspruch greift auch dann, wenn Ihr Tarif gar keinen Zusagevorbehalt kennt.
Was der Antrag enthalten sollte
- Diagnose und BefundDiagnose nach ICD-10 mit kurzer Befundbeschreibung durch den Behandler.
- Verfahren und SettingBenanntes Verfahren, Einzel- oder Gruppentherapie, geplante Frequenz.
- Sitzungszahl und ZeitraumKonkret beantragte Zahl der Sitzungen und der voraussichtliche Behandlungszeitraum.
- Somatische AbklärungHinweis auf den ärztlichen Konsiliarbericht oder die erfolgte körperliche Abklärung.
- BehandlerqualifikationApprobation beziehungsweise Erlaubnis, damit der Versicherer den Behandlerkreis nicht erst nachfragen muss.
- KostenrahmenVoraussichtliche Kosten je Sitzung und insgesamt, damit § 192 Abs. 8 VVG greift.
Vertrag prüfen: Der Zeitpunkt zählt
Fast alle Zusagevorbehalte knüpfen an eine vorherige Zusage an. Eine nachträglich beantragte Genehmigung heilt bereits entstandene Aufwendungen nicht zuverlässig. Legen Sie den Antragszeitpunkt deshalb gemeinsam mit dem Behandler fest, sobald die Therapieplanung steht – nicht, wenn das Kontingent bereits ausgeschöpft ist.
12 · Ablauf
Der Ablauf einer Psychotherapie in der privaten Krankenversicherung
Die folgende Abfolge ist kein gesetzliches Verfahren, sondern die praktische Reihenfolge, in der sich Behandlungsplanung und Leistungsprüfung sinnvoll verzahnen lassen.
Die Rechnung verstehen
Wer die Ziffern und den Steigerungsfaktor lesen kann, erkennt Kürzungen, bevor sie entstehen.
13 · Grundprinzip
Wer zahlt wem: das Kostenerstattungsprinzip
In der privaten Krankenversicherung gibt es keine Sachleistung. Sie schließen den Behandlungsvertrag, Sie schulden das Honorar (§ 630a Abs. 1 BGB), und Sie treten gegenüber dem Versicherer in Vorleistung. Der Versicherer erstattet – er zahlt nicht an den Behandler. Daraus folgen vier Regeln, die im Streitfall über Geld entscheiden.
- Der Behandler muss Sie vorher informierenIst die volle Kostenübernahme nicht gesichert – wegen eines Zusagevorbehalts, einer Sitzungsgrenze oder eines Heilpraktikerausschlusses –, muss der Behandelnde „den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren“ (§ 630c Abs. 3 Satz 1 BGB). Fordern Sie diese Information ein; sie ist das Gegenstück zum Auskunftsanspruch gegen den Versicherer.
- Fälligkeit der ErstattungDer Versicherer leistet nur, „wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind“ (§ 6 Abs. 1 MB/KK 2009); im Übrigen gilt § 14 VVG. Fällig ist die Leistung mit Abschluss der notwendigen Erhebungen. Ziehen sich diese länger als einen Monat seit Anzeige des Versicherungsfalles hin, können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des voraussichtlichen Mindestbetrags verlangen (§ 14 Abs. 2 VVG).
- Fälligkeit der RechnungEine Rechnung ist überhaupt erst fällig, wenn sie der Gebührenordnung entspricht (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Dazu gehören Nummer und Bezeichnung der Leistung einschließlich einer gegebenenfalls genannten Mindestdauer, Betrag und Steigerungssatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ) sowie bei Analogziffern der Hinweis „entsprechend“ nebst Nummer und Bezeichnung der gleichwertig erachteten Leistung (§ 12 Abs. 4 GOÄ). Prüfen Sie das, bevor Sie zahlen – nicht erst, wenn der Versicherer kürzt.
- Empfangsberechtigung bei MitversichertenIst eine versicherte Person nicht in Textform als empfangsberechtigt benannt, „kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen“ (§ 6 Abs. 3 MB/KK 2009, § 194 Abs. 3 VVG). Wer als erwachsenes Kind oder als Ehepartnerin über einen fremden Vertrag versichert ist und die Behandlung für sich behalten möchte, sollte diese Benennung vor der ersten Rechnung veranlassen.
Achtung: Auch der Auskunftsanspruch steht dem Versicherungsnehmer zu
§ 192 Abs. 8 VVG beginnt mit den Worten „Der Versicherungsnehmer kann“. Wer mitversichert ist, kann die Auskunft also nicht ohne Weiteres selbst verlangen. Lassen Sie sich in Textform als empfangsberechtigt benennen oder binden Sie den Versicherungsnehmer ein – in der Psychotherapie ist das zugleich eine Datenschutzentscheidung.
14 · Abrechnung
GOÄ, GOP und der Steigerungsfaktor
Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Approbierte Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und ‑psychotherapeuten rechnen nach der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) ab; nach § 1 Abs. 2 GOP sind dabei nur Leistungen berechnungsfähig, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ aufgeführt sind.
Der Betrag einer Leistung ergibt sich aus Punktzahl mal Punktwert mal Steigerungsfaktor. Der Punktwert beträgt 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 GOÄ). Für persönliche ärztliche und psychotherapeutische Leistungen gilt: Die Gebühr darf zwischen dem Einfachen und dem 3,5-fachen des Gebührensatzes bemessen werden (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ); in der Regel nur bis zum 2,3-fachen (§ 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ). Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes ist schriftlich und für den Einzelfall verständlich zu begründen (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
| Nummer | Leistung | Punkte | 2,3-fach | 3,5-fach |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung | 80 | 10,72 € | 16,32 € |
| 3 | Eingehende Beratung | 150 | 20,11 € | 30,60 € |
| 808 | Einleitung oder Verlängerung der tiefenpsychologisch fundierten oder der analytischen Psychotherapie | 400 | 53,62 € | 81,60 € |
| 835 | Fremdanamnese bei psychisch Kranken | 64 | 8,58 € | 13,06 € |
| 849 | Psychotherapeutische Behandlung | 230 | 30,83 € | 46,92 € |
| 860 | Biographische Anamnese | 920 | 123,34 € | 187,69 € |
| 861 | Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Einzelbehandlung | 690 | 92,50 € | 140,76 € |
| 862 | Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Gruppenbehandlung, je Teilnehmer | 345 | 46,25 € | 70,38 € |
| 863 | Analytische Psychotherapie, Einzelbehandlung | 690 | 92,50 € | 140,76 € |
| 864 | Analytische Psychotherapie, Gruppenbehandlung, je Teilnehmer | 345 | 46,25 € | 70,38 € |
| 870 | Verhaltenstherapie, Einzelbehandlung | 750 | 100,55 € | 153,00 € |
| 871 | Verhaltenstherapie, Gruppenbehandlung, je Teilnehmer | 150 | 20,11 € | 30,60 € |
Die Beträge folgen rechnerisch aus Punktzahl und Punktwert; sie sind keine Marktpreise. Die psychotherapeutischen Positionen sind an Mindestzeiten gebunden, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergeben und auf der Rechnung anzugeben sind. Ärztlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten steht das gesamte Gebührenverzeichnis der GOÄ offen, insbesondere auch Leistungen außerhalb der Abschnitte B und G. Welche Positionen ein Behandler tatsächlich ansetzen darf, ergibt sich zusätzlich aus seiner Approbation und seinem Berufsrecht.
Zwei Wortlautgrenzen der GOP
Erstens ist die Verordnung seit 2020 nicht angepasst worden: § 1 Abs. 1 GOP nennt „Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes“ – also die Berufsbezeichnungen des alten Rechts. Wie Leistungen der seit dem 1. September 2020 einheitlich approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu vergüten sind, regelt der Verordnungstext nicht ausdrücklich; die Praxis wendet die GOP an. Bei einer Ablehnung mit dieser Begründung lohnt die Rückfrage beim Versicherer in Textform.
Zweitens ist die Analogbewertung enger als in der GOÄ: Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOP darf nur entsprechend einer gleichwertigen Leistung der Abschnitte B und G des GOÄ-Gebührenverzeichnisses berechnet werden – nicht entsprechend beliebiger GOÄ-Positionen.
Analogbewertungen für neuere Leistungen
Die GOÄ enthält für einen Teil der heute üblichen psychotherapeutischen Leistungen keine eigenen Positionen. Dafür gibt es gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern des Bundes und der Länder, die mit Analogbewertungen nach § 6 Abs. 2 GOÄ arbeiten. Für neue psychotherapeutische Leistungen gilt eine Empfehlung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024, begleitet von einer gemeinsamen FAQ in der Version 2.0 mit Stand vom 1. Oktober 2025.
Warum das für Sie zählt
Abrechnungsempfehlungen sind keine Rechtsnormen. Ihre praktische Bedeutung liegt darin, dass PKV-Verband und Beihilfeträger sie mitgetragen haben. Eine Rechnung, die sich an einer gemeinsamen Empfehlung orientiert, hat gegenüber dem Versicherer eine deutlich bessere Ausgangsposition als eine frei gewählte Analogziffer.
Honorarvereinbarung über dem Höchstsatz
Oberhalb des 3,5-fachen Satzes ist eine abweichende Vergütung nur über eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ möglich. Sie muss vor Erbringung der Leistung in einem eigenen Schriftstück getroffen werden. Der Versicherer schuldet den Mehrbetrag deshalb nicht automatisch: Er erstattet, was tariflich vereinbart ist, und § 192 Abs. 2 VVG nimmt Aufwendungen aus, die „in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen“. Parallel erlaubt § 5 Abs. 2 MB/KK 2009 die Herabsetzung auf einen angemessenen Betrag, wenn eine Behandlung das medizinisch notwendige Maß übersteigt.
Wie Sie eine gekürzte Rechnung Position für Position prüfen und sachgerecht widersprechen, ist ausführlich im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen beschrieben.
↑ Zum Seitenanfang15 · Sonderfall
Heilpraktiker für Psychotherapie: eigene Erlaubnis, eigenes Gebührenwerk
Die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Heilpraktikererlaubnis beruht auf § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz. Sie setzt eine Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt voraus (§ 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz); das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass bei einer auf Psychotherapie beschränkten Erlaubnis auch nur die dafür erforderlichen Kenntnisse verlangt werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, 3 C 34.90). Eine Ausbildung, ein Studium oder ein Praktikum schreibt das Gesetz nicht vor. Genau an diesem Punkt unterscheiden Tarife.
Abgerechnet wird nicht nach GOÄ oder GOP, sondern regelmäßig in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Dieses Verzeichnis ist keine Rechtsverordnung: Es bezeichnet sich selbst als „Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient“, und beruht auf einer Umfrage unter Heilpraktikern. Die aktuell verbreitete Fassung geht auf das Jahr 1985 zurück und wurde zum 1. Januar 2002 lediglich auf Euro umgestellt.
| Ziffer | Leistung | Gebührenrahmen |
|---|---|---|
| 19.1 | Psychotherapie von halbstündiger Dauer | 15,50 bis 26,00 € |
| 19.2 | Psychotherapie von 50 bis 90 Minuten Dauer | 26,00 bis 46,00 € |
| 19.3 | Erstellung eines psychodiagnostischen Befundes | 15,50 bis 38,50 € |
| 19.5 | Psychologische Exploration mit eingehender Beratung | 15,50 bis 46,00 € |
| 19.6 | Anwendung und Auswertung von Testverfahren | 15,50 bis 38,50 € |
| 19.8 | Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose | 15,50 bis 26,00 € |
Achtung: Die Sätze sind seit Jahrzehnten unverändert
Tarife, die die Erstattung „im Rahmen des GebüH“ zusagen, begrenzen faktisch stark: Eine 50-minütige Sitzung ist dort mit höchstens 46,00 Euro hinterlegt. Liegt das tatsächliche Honorar darüber, tragen Sie die Differenz. Rechnen Sie diesen Betrag durch, bevor Sie eine längere Behandlung bei einem Heilpraktiker beginnen. Honorarhöhe und Behandlungsvertrag sind zivilrechtlich frei vereinbar (§§ 611, 612 BGB) – die Erstattungsseite ist es nicht.
16 · Digitale Formate
Videotherapie und digitale Gesundheitsanwendungen
Psychotherapie per Video
Berufsrechtlich ist Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien zulässig, aber an Bedingungen geknüpft. Die Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer regelt das in § 5a: Psychotherapie wird „grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt“ erbracht; die Behandlung mittels Kommunikationsmedien ist zulässig, wenn der persönliche Kontakt für die Durchführung nicht erforderlich ist, Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich über Kommunikationsmedien erfolgen und dieselbe Person behandelt, die die Therapie auch im persönlichen Kontakt durchführt oder durchgeführt hat. Ein Erstgespräch per Kommunikationsmedium bleibt möglich.
Verbindlich sind allerdings nicht die Musterordnungen, sondern die Berufsordnungen der jeweiligen Landeskammer – und einzelne sind strenger als das Muster. Die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Hamburg verlangt in § 5 Abs. 5 Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung in Anwesenheit der Patientin oder des Patienten sowie regelmäßige persönliche Begegnungen und stellt fest: „Ausschließliche Fernbehandlungen sind im Bereich der heilkundlichen Behandlung nicht zulässig.“ Für Ärztinnen und Ärzte gilt seit dem 121. Deutschen Ärztetag 2018 die Öffnung in § 7 Abs. 4 der Muster-Berufsordnung: Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist „im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist“ und die erforderliche Sorgfalt gewahrt bleibt.
Abrechnungsseitig gibt es keine eigenen Video-Gebührennummern. Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen bei psychischen Erkrankungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 veröffentlicht. Danach werden Beratungsleistungen bei Videoübertragung originär angesetzt, weitere Leistungen analog. Eine telefonische Erbringung der psychotherapeutischen Leistungen ist nach den Empfehlungen ausgeschlossen; die telemedizinische Leistungserbringung ist auf der Rechnung anzugeben.
Praxis: Was Sie vorher klären sollten
Fragen Sie den Behandler, ob Videositzungen nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen ausgewiesen werden und ob die Landesberufsordnung das geplante Setting trägt. Beides steht später auf der Rechnung und ist genau das, was ein Versicherer prüft. Und beachten Sie, wo Sie sitzen: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Abs. 4 MB/KK 2009 auf Heilbehandlung in Europa; für außereuropäische Länder bedarf es einer Vereinbarung, ohne die während eines vorübergehenden Aufenthalts nur der erste Monat gedeckt ist. Ausführlich dazu: PKV im Ausland.
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen nach § 33a SGB V, sofern die Anwendung im Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 139e SGB V geführt wird und entweder ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet ist oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet wird. Für die private Krankenversicherung gilt das nicht. Der PKV-Verband stellt selbst klar: „PKV-Unternehmen sind jedoch an den Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen, der in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Gesetzliche Krankenversicherung festgelegt ist, nicht gebunden.“ Ob eine DiGA erstattet wird, ergibt sich damit ausschließlich aus Ihrem Tarif.
Für Beihilfeberechtigte ist die Lage klarer geregelt als für Privatversicherte: § 25a BBhV erklärt Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen für beihilfefähig, wenn die Anwendung im BfArM-Verzeichnis geführt und ärztlich oder psychotherapeutisch verordnet ist – begrenzt auf die Kosten der Standardversion. Nicht beihilfefähig sind unter anderem Endgeräte, Telekommunikationsdienstleistungen und Zubehör der allgemeinen Lebenshaltung.
↑ Zum SeitenanfangBesondere Konstellationen
Kinder und Jugendliche, stationäre Behandlung und die Beihilfe folgen jeweils eigenen Regeln.
17 · Kinder und Jugendliche
Psychotherapie für privat versicherte Kinder und Jugendliche
Seit dem 1. September 2020 führt die Ausbildung in eine einheitliche Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. Daneben gilt das alte Recht fort: Wer vor dem 1. September 2020 ein einschlägiges Studium begonnen oder abgeschlossen hat, kann die frühere Ausbildung nach § 27 Abs. 2 PsychThG noch bis zum 1. September 2032 abschließen. Wer eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ‑psychotherapeut nach altem Recht besitzt, führt diese Berufsbezeichnung weiter (§ 26 PsychThG). Die Berechtigung erstreckt sich dabei auf Patientinnen und Patienten, „die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“; Ausnahmen sind zulässig, wenn eine begonnene Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann oder eine gemeinsame Behandlung mit Erwachsenen zur Sicherung des Therapieerfolgs erforderlich ist.
Für die Erstattung folgt daraus eine praktische Prüffrage: Passt die Behandlerqualifikation zum Alter des Kindes und zur voraussichtlichen Therapiedauer? Läuft eine Behandlung über die Altersgrenze hinaus, sollte die Fortsetzung frühzeitig mit Behandler und Versicherer abgestimmt werden.
Sitzungen mit Bezugspersonen
Elterngespräche und Sitzungen mit Bezugspersonen sind in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie Bestandteil der Behandlung des Kindes und werden über dessen Vertrag abgerechnet. Ob und wie sie auf das tarifliche Sitzungskontingent angerechnet werden, regelt der Tarif; in der Beihilfe sind probatorische Sitzungen auch dann beihilfefähig, wenn Bezugspersonen einbezogen werden (§ 18 Abs. 4 BBhV).
Eigener Tarif des Kindes
Maßgeblich ist der Tarif, in dem das Kind versichert ist – nicht der der Eltern. Kindertarife und über die Kindernachversicherung aufgenommene Verträge weichen bei Psychotherapie regelmäßig vom Erwachsenentarif ab. Ergänzend relevant: Krankenzusatzversicherung für Kinder.
Achtung: Spätere Anträge des Kindes
Eine Therapie im Kindes- oder Jugendalter ist bei späteren eigenen Anträgen – etwa auf Berufsunfähigkeitsschutz beim Berufseinstieg – anzugeben, solange sie im Abfragezeitraum liegt. Wie Gesundheitsfragen korrekt beantwortet werden, erklärt die Seite Gesundheitsfragen richtig ausfüllen.
18 · Stationär
Stationäre psychosomatische Behandlung: eine zusätzliche Voraussetzung
Bei stationärer psychosomatischer oder psychiatrischer Behandlung kommt zu allem, was auf dieser Seite steht, eine weitere Hürde hinzu: Führt die Klinik neben der Akutbehandlung auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durch – bei psychosomatischen Häusern der Regelfall –, werden die tariflichen Leistungen nach § 4 Abs. 5 MB/KK 2009 nur gewährt, wenn der Versicherer sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Vor einem stationären Aufenthalt zuerst dorthin
Was eine gemischte Anstalt ist, wie die Zusage zu beantragen ist, welche Ausnahmen die Rechtsprechung anerkennt und wie eine Ablehnung anzugreifen ist, behandelt vollständig das Fachdossier Privatklinik und PKV: Kostenübernahme, Honorarvereinbarung und Vorabzusage. Dort stehen auch die neun Punkte, die in eine Zusageanfrage gehören.
Genau diese Doppelstruktur – Akutbehandlung und Rehabilitation unter einem Dach – ist bei psychosomatischen Kliniken verbreitet. Ohne vorherige schriftliche Zusage kann die Erstattung dann vollständig entfallen, obwohl die Behandlung medizinisch notwendig war. Die Zusage muss vor Beginn der Behandlung vorliegen; nachträglich lässt sich das nur über eine Ausnahme im konkreten Tarif oder über Kulanz auffangen. Verbreitete Tarifbedingungen sehen Ausnahmen etwa für Notfalleinweisungen, Anschlussheilbehandlungen und das einzige erreichbare Versorgungskrankenhaus vor – prüfen Sie, ob Ihr Bedingungswerk eine solche Regelung enthält.
- Klinikstatus klärenFragen Sie die Klinik ausdrücklich, ob sie auch Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationsbehandlungen durchführt.
- Zusage schriftlich beantragenMit Diagnose, Einweisung, geplanter Aufenthaltsdauer und Kostenschätzung, vor dem Aufnahmetermin.
- Antwort abwartenBei voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro läuft parallel die Frist des § 192 Abs. 8 VVG.
- Beihilfe parallel einbindenBeihilfeberechtigte beantragen die Anerkennung zusätzlich bei ihrer Festsetzungsstelle – die Zusage der PKV ersetzt sie nicht.
Abzugrenzen ist die Kur- und Sanatoriumsbehandlung: Nach § 5 Abs. 1 Buchst. d MB/KK 2009 besteht keine Leistungspflicht „für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht“. Der Ausschluss erfasst also nicht jede Rehabilitation. Daneben steht § 5 Abs. 3 MB/KK: Besteht ein Anspruch aus der gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung oder auf Heilfürsorge, ist der Versicherer „nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz der gesetzlichen Leistungen notwendig bleiben“. Welche Bausteine hier tatsächlich tragen, behandelt das Dossier Kur und Reha in der PKV. Für gesetzlich Versicherte mit stationärer Zusatzdeckung gelten die Regeln der Krankenhauszusatzversicherung.
↑ Zum Seitenanfang19 · Beihilfe
Beihilfe: förmliche Anerkennung statt formloser Zusage
Beihilfeberechtigte haben zwei Kostenträger und damit zwei Verfahren. § 18 Abs. 1 BBhV bestimmt, dass Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungs- und Anwendungsformen „nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 sowie der §§ 18a bis 21 beihilfefähig“ sind, „sofern die Leistungen durch in Anlage 3 genannte Personen erbracht werden“. Die Aufzählung ist abschließend und umfasst sechs Formen: psychotherapeutische Sprechstunde, gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, probatorische Sitzungen, psychotherapeutische Akutbehandlung, Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie sowie psychosomatische Grundversorgung. Anlage 3 bestimmt zugleich, welche Verfahren von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.
Die ersten vier Formen gehen der eigentlichen Therapie voraus und haben jeweils einen eigenen Umfang. Genau sie werden in der Beratung regelmäßig übersehen.
| Leistung | Regelfall | unter 21 Jahren oder geistige Behinderung | Anrechnung | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Psychotherapeutische Sprechstunde | bis 6 Sitzungen à mindestens 25 Minuten | bis 10 Sitzungen | – | § 18 Abs. 2 BBhV |
| Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung | bis 4 Sitzungen à 100 Minuten; auch in 50-Minuten-Einheiten bei entsprechend erhöhter Gesamtzahl | zusätzlich bis 100 Minuten unter Einbeziehung von Bezugspersonen | – | § 18 Abs. 3 BBhV |
| Probatorische Sitzungen | bis 5, bei anschließender analytischer Psychotherapie bis 8 | 2 zusätzliche Sitzungen | keine Anrechnung auf Kurz- oder Langzeittherapie | § 18 Abs. 4 BBhV |
| Psychotherapeutische Akutbehandlung | bis 24 Behandlungen à mindestens 25 Minuten | bis 30 Behandlungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen | wird auf die Kontingente der §§ 19 bis 20a angerechnet | § 18 Abs. 5 BBhV |
| Kurzzeittherapie | bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung der Festsetzungsstelle | bis 30 Behandlungen unter Einbeziehung von Bezugspersonen | Akutbehandlung wird verrechnet; in Anspruch genommene Sitzungen werden auf eine genehmigungspflichtige Therapie angerechnet | § 18a Abs. 6 BBhV |
Anders als in der PKV ist das Verfahren hier formalisiert – aber nicht ausnahmslos. Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBhV muss die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor Behandlungsbeginn auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang anerkannt haben, „es sei denn, dass es sich um eine Kurzzeittherapie handelt“. Bis zu 24 Sitzungen laufen also genehmigungsfrei. Festsetzungsstellen können auf das Gutachten außerdem verzichten, wenn sie Notwendigkeit, Art und Umfang selbst feststellen können (§ 18a Abs. 5 BBhV).
Vorgeschaltet sind probatorische Sitzungen: nach § 18 Abs. 4 BBhV bis zu fünf, bei sich anschließender analytischer Psychotherapie bis zu acht; bei Personen unter 21 Jahren und bei Menschen mit einer geistigen Behinderung kommen zwei weitere hinzu. Auf die Kontingente der Kurz- oder Langzeittherapie werden sie nicht angerechnet.
Eine somatische Abklärung muss nach § 18 BBhV spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen.
| Verfahren | Einzelbehandlung | Gruppenbehandlung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, ab 21 Jahren | 60, in Ausnahmefällen weitere 40 (bis 100) | 60, in Ausnahmefällen weitere 20 (bis 80) | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBhV |
| Analytische Psychotherapie, ab 21 Jahren | 160, in Ausnahmefällen weitere 140 (bis 300) | 80, in Ausnahmefällen weitere 70 (bis 150) | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBhV |
| Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie, 14 bis unter 21 Jahre | 90, in Ausnahmefällen weitere 90 (bis 180) | 60, in Ausnahmefällen weitere 30 (bis 90) | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBhV |
| Tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie, unter 14 Jahre | 70, in Ausnahmefällen weitere 80 (bis 150) | 60, in Ausnahmefällen weitere 30 (bis 90) | § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBhV |
| Verhaltenstherapie | 60, in Ausnahmefällen weitere 20 (bis 80) | 60, in Ausnahmefällen weitere 20 (bis 80) | § 20 Abs. 1 BBhV |
| Systemische Therapie | 36, in Ausnahmefällen weitere 12 (bis 48) | 36, in Ausnahmefällen weitere 12 (bis 48) | § 20a Abs. 1 BBhV |
| Psychosomatische Grundversorgung: verbale Intervention | bis 25 | nicht vorgesehen | § 21 Abs. 2 Nr. 1 BBhV |
| Psychosomatische Grundversorgung: Hypnose | bis 12 | nicht vorgesehen | § 21 Abs. 2 Nr. 2 BBhV |
| Psychosomatische Grundversorgung: autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson | gemeinsames Kontingent von bis zu 12 Sitzungen, Einzel- und Gruppenbehandlung kombinierbar | § 21 Abs. 2 Nr. 3 BBhV | |
Verhaltenstherapie, Systemische Therapie und psychosomatische Grundversorgung kennen keine eigenen Zahlen für Kinder und Jugendliche; für sie gilt § 19 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Über die Höchstzahlen hinaus kann die oberste Dienstbehörde die Beihilfefähigkeit in Ausnahmefällen anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird (§ 19 Abs. 3 BBhV). Eine vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnene Psychotherapie bleibt zur Sicherung des Therapieerfolges auch danach beihilfefähig (§ 19 Abs. 2 BBhV) – die beihilferechtliche Parallele zur berufsrechtlichen Ausnahme des § 26 PsychThG.
Vertrag prüfen: Die beiden Verfahren laufen nicht synchron
Die Anerkennung der Beihilfestelle ersetzt die Leistungszusage der PKV nicht – und umgekehrt. Wer nur eines der beiden Verfahren betreibt, bleibt auf dem jeweils anderen Anteil sitzen. Beihilfeberechtigte sollten beide Anträge zeitgleich stellen und die Antwortfristen im Blick behalten.
Ob Ihr Restkostentarif die Beihilfelücke bei Psychotherapie tatsächlich schließt, hängt vom Tarifaufbau ab. Grundlagen dazu: Beihilfe-PKV verstehen: Tarifaufbau sowie für Landesbedienstete Krankenversicherung für Beamte in NRW. Für Professorinnen und Professoren sowie Lehrkräfte gelten dabei die Beihilfevorschriften des jeweiligen Dienstherrn, nicht die BBhV des Bundes.
↑ Zum SeitenanfangTarifliche Psychotherapie-Regelung prüfen lassen
Wenn Sie wissen möchten, welchen Behandlerkreis Ihr Tarif erstattet, ab welcher Sitzung eine Zusage nötig ist und wie eine Beihilfeanerkennung dazu passt: Schicken Sie mir Ihre Tarifbedingungen und den Nachtrag zur Police. Ich sage Ihnen, welche Klauseln greifen und in welcher Reihenfolge Sie beantragen sollten.
Kürzung, Datenschutz und Schnittstellen
Was schiefgeht, geht meist an denselben fünf Stellen schief – und hat Folgen über die Krankenversicherung hinaus.
20 · Kürzungsgründe
Warum Erstattungen gekürzt oder abgelehnt werden
Die Begründungen der Versicherer wiederholen sich. Wer sie kennt, erkennt vor der Behandlung, wo das eigene Vorhaben angreifbar ist.
Behandler nicht erfasst
Der Tarif erstattet nur ärztliche Psychotherapie oder schließt Heilpraktiker aus. Folge: vollständige Ablehnung, unabhängig von Diagnose und Notwendigkeit.
Kontingent überschritten
Die tarifliche Höchstzahl je Kalenderjahr ist erreicht oder die Staffel greift. Folge: anteilige Erstattung oder Ablehnung der Mehrsitzungen.
Zusage fehlt oder kam zu spät
Der Zusagevorbehalt wurde übersehen oder erst nach Behandlungsbeginn beantragt. Folge: Erstattungslücke für den Zeitraum ohne Zusage.
Notwendigkeit bestritten
Der Versicherer hält die Fortsetzung nach langer Behandlungsdauer für nicht mehr notwendig. Folge: Kürzung ab einem bestimmten Zeitpunkt – der Punkt, an dem eine ausführliche Behandlerstellungnahme zählt.
Steigerungsfaktor beanstandet
Der 2,3-fache Satz wurde überschritten, ohne dass die Begründung nach § 12 Abs. 3 GOÄ die Besonderheit des Einzelfalls erkennen lässt. Folge: Kürzung auf den Regelhöchstsatz.
Kein Krankheitswert
Die Leistung wird als Beratung, Coaching oder Selbsterfahrung eingeordnet. Folge: vollständige Ablehnung, weil bereits der Versicherungsfall fehlt.
Wichtig: Kürzung ist kein Endergebnis
Gegen eine Kürzung können Sie zunächst beim Versicherer selbst eine begründete Neuprüfung verlangen, ergänzt um eine fachliche Stellungnahme des Behandlers. Bleibt es dabei, stehen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Aufsicht durch die BaFin offen; der Rechtsweg bleibt daneben unberührt. Der Ablauf einer strukturierten Rechnungsprüfung ist im Dossier PKV-Erstattung bei Arztrechnungen Schritt für Schritt beschrieben.
Fristen, die Sie im Blick behalten müssen. Der Erstattungsanspruch verjährt in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatten (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Solange ein Anspruch beim Versicherer angemeldet ist, ist die Verjährung gehemmt – „bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht“ (§ 15 VVG). Eine mündliche Absage beendet die Hemmung also nicht, ein Ablehnungsschreiben schon; notieren Sie dessen Zugangsdatum. Beihilfeberechtigte haben eine eigene Frist: „Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Rechnungsdatum beantragt wird“ (§ 54 Abs. 1 BBhV).
21 · Datenschutz
Auskunftspflichten, Datenschutz und die Folgen einer Verweigerung
Psychotherapie erzeugt besonders sensible Daten. Zwei Vorschriften begrenzen, was der Versicherer sehen darf.
§ 9 Abs. 2 MB/KK 2009 verpflichtet Sie, „auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist“. Das Wort „erforderlich“ ist die Grenze: Diagnose, Verfahren, Sitzungszahl und Behandlungsverlauf in der zur Prüfung nötigen Tiefe – nicht der Inhalt einzelner Sitzungen.
§ 213 VVG regelt die Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten. Sie ist nur bei den dort abschließend genannten Stellen zulässig, nur soweit die Kenntnis für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist und nur mit Einwilligung der betroffenen Person. Zwei Rechte werden in der Praxis zu selten genutzt:
Einzelermächtigung
Sie können jederzeit verlangen, dass eine Datenerhebung nur erfolgt, wenn Sie in die einzelne Erhebung eingewilligt haben. Damit ersetzen Sie eine pauschale Erklärung durch eine Freigabe je Anfrage – und erfahren, wer was erhalten soll.
Unterrichtung und Widerspruch
Vor einer Erhebung ist die betroffene Person zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen. Der Versicherer muss auf diese Rechte hinweisen (§ 213 Abs. 4 VVG).
Einsicht in das Gutachten des Versicherers
Stützt der Versicherer eine Kürzung auf ein Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit, können Sie Auskunft darüber und Einsicht darin verlangen. Stehen „erhebliche therapeutische Gründe“ entgegen – in der Psychotherapie der praktische Regelfall –, wird die Einsicht nicht verweigert, sondern einem von Ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt gewährt. Hat der Versicherer Sie veranlasst, ein Gutachten einzuholen, trägt er die Kosten.
Zwei weitere Obliegenheiten
Jede Krankenhausbehandlung – also auch der Aufenthalt in einer psychosomatischen Klinik – ist binnen zehn Tagen nach Beginn anzuzeigen. Und der Versicherer kann verlangen, dass sich die versicherte Person durch einen von ihm beauftragten Arzt untersuchen lässt.
Was passiert, wenn Sie eine Auskunft nicht erteilen
§ 9 Abs. 2 MB/KK ist eine Obliegenheit, keine Bitte. Ihre Verletzung führt über § 10 Abs. 1 MB/KK in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG: Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei, bei grober Fahrlässigkeit darf er in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt er voll leistungspflichtig.
Zwei Schutzregeln stehen daneben, und beide werden selten genutzt. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, „soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist“ (§ 28 Abs. 3 VVG). Und Leistungsfreiheit wegen einer Auskunftsobliegenheit nach dem Versicherungsfall setzt voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer „durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat“ (§ 28 Abs. 4 VVG). Prüfen Sie bei jeder Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung zuerst, ob dieser Hinweis vorlag.
Achtung: Widerspruch hat eine Kehrseite
Wer eine erforderliche Auskunft verweigert, riskiert, dass der Versicherer die Leistungspflicht nicht feststellen kann. Der sinnvolle Weg ist deshalb selten die Verweigerung, sondern die Begrenzung: Einzelermächtigung statt Blankoerklärung und eine Behandlerstellungnahme, die genau die Prüffrage beantwortet – und nicht mehr.
22 · Schnittstellen
Krankentagegeld, Berufsunfähigkeit und spätere Anträge
Eine psychotherapeutische Behandlung wirkt über die Krankenversicherung hinaus. Drei Schnittstellen sollten Sie mitdenken.
Krankentagegeld
Krankentagegeld setzt Arbeitsunfähigkeit voraus, nicht Behandlungsbedürftigkeit. Eine ambulante Therapie neben voller Berufstätigkeit löst deshalb keinen Krankentagegeldanspruch aus. Details: Krankentagegeldversicherung.
Berufsunfähigkeit
Am bestehenden Schutz ändert eine Therapie nichts; laufende Gesundheitsfragen gibt es nicht. Anders bei Nachversicherungen, die eine erneute Gesundheitsprüfung vorsehen – und wenn die Therapie Umstände betrifft, die bei Antragstellung nach § 19 VVG anzuzeigen gewesen wären. Wer noch keinen Schutz hat, sollte die Reihenfolge bewusst planen: BU trotz Psychotherapie.
Spätere Anträge und Tarifwechsel
Bei einem Tarifwechsel mit Mehrleistungen darf der Versicherer für den Mehrleistungsanteil eine Risikoprüfung verlangen (§ 204 VVG). Eine laufende Therapie kann sich dort auswirken: PKV-Tarifwechsel nach § 204 VVG.
23 · Irrtümer
Sechs Annahmen, die im Leistungsfall teuer werden
„Die PKV zahlt immer mehr als die Kasse.“
Bei Psychotherapie kann das Gegenteil zutreffen. Die gesetzliche Krankenversicherung kennt feste Kontingente bis 300 Sitzungen; ein enger PKV-Tarif kann darunter liegen.
„Approbation reicht für die Erstattung.“
Die Approbation regelt die Berufsausübung, nicht die Erstattung. Maßgeblich ist die Behandlerklausel Ihres Tarifs – und die darf enger sein.
„Die Zusage kann ich nachreichen.“
Zusagevorbehalte knüpfen an eine vorherige Zusage an. Nachträgliche Anträge heilen bereits entstandene Aufwendungen nicht zuverlässig.
„Das Gutachterverfahren gilt auch in der PKV.“
Das Gutachterverfahren gehört zur Psychotherapie-Richtlinie des G-BA und damit zur gesetzlichen Krankenversicherung. In der PKV entscheidet der Versicherer auf Grundlage des Vertrags.
„Beihilfe und PKV prüfen gemeinsam.“
Es sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Fristen und eigenen Nachweisen. Die Anerkennung der einen Stelle bindet die andere nicht.
„Der Versicherer erfährt ohnehin alles.“
§ 213 VVG begrenzt die Datenerhebung auf das Erforderliche und auf einen abschließenden Kreis von Stellen. Die Einzelermächtigung nach Absatz 3 ist ein durchsetzbares Recht, kein Entgegenkommen.
Anwenden und prüfen
Vier konstruierte Fälle, eine Prüflogik und eine Checkliste für Ihre eigenen Bedingungen.
24 · Praxisfälle
Vier konstruierte Fälle
Die folgenden Fälle sind konstruierte Beispiele. Sie zeigen die entscheidende Prüffrage und die Grenze einer pauschalen Bewertung – sie ersetzen keine Prüfung Ihres konkreten Vertrags.
Fall 1: Der falsche Behandlerkreis
- Sachverhalt
- Eine promovierende wissenschaftliche Mitarbeiterin beginnt eine Verhaltenstherapie bei einer approbierten Psychologischen Psychotherapeutin. Nach zwölf Sitzungen lehnt der Versicherer sämtliche Rechnungen ab.
- Entscheidende Prüffrage
- Erstattet der Tarif ausschließlich ärztliche Psychotherapie?
- Fachliche Einordnung
- Eine solche Beschränkung kann wirksam sein; der Bundesgerichtshof hat sie für analytische Psychotherapie gebilligt (IV ZR 192/04). Die medizinische Notwendigkeit ändert daran nichts, weil der Anspruch schon an der Behandlerklausel scheitert.
- Grenze der Aussage
- Ob die konkrete Klausel Ihres Tarifs ebenso weit reicht, ergibt sich nur aus deren Wortlaut. Für die Zukunft kommt ein interner Tarifwechsel in Betracht, für die Vergangenheit nicht.
Fall 2: Die verpasste Leistungszusage
- Sachverhalt
- Ein angestellter Ingenieur nimmt fünf probatorische Sitzungen in Anspruch und setzt die Therapie unmittelbar fort. Die Zusage beantragt er erst nach der 25. Sitzung.
- Entscheidende Prüffrage
- Ab welcher Sitzung verlangt der Tarif eine vorherige schriftliche Leistungszusage – und war die Wartezeit zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen?
- Fachliche Einordnung
- Für den Zeitraum ohne Zusage entsteht eine Erstattungslücke. Unabhängig vom Tarif hätte § 192 Abs. 8 VVG vor Behandlungsbeginn eine mit Gründen versehene Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes ermöglicht, weil die voraussichtlichen Kosten über 2.000 Euro lagen.
- Grenze der Aussage
- Ob der Versicherer im Einzelfall nachträglich zusagt, ist eine Kulanzfrage – kein Anspruch.
Fall 3: Die psychosomatische Klinik
- Sachverhalt
- Ein niedergelassener Arzt tritt kurzfristig eine sechswöchige stationäre Behandlung in einer psychosomatischen Klinik an, die auch Rehabilitationsbehandlungen durchführt. Der Versicherer lehnt die Erstattung vollständig ab.
- Entscheidende Prüffrage
- Handelt es sich um eine Krankenanstalt im Sinne des § 4 Abs. 5 MB/KK 2009, und lag vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Zusage vor?
- Fachliche Einordnung
- Bei gemischten Krankenanstalten ist die vorherige schriftliche Zusage Leistungsvoraussetzung. Fehlt sie, entfällt die Leistung – trotz medizinischer Notwendigkeit.
- Grenze der Aussage
- Enthält der konkrete Tarif eine abweichende, günstigere Regelung, gilt diese. Notfallkonstellationen sind gesondert zu bewerten.
Fall 4: Beihilfe und Restkostentarif
- Sachverhalt
- Eine verbeamtete Lehrkraft lässt die Beihilfefähigkeit einer Verhaltenstherapie anerkennen und reicht die Rechnungen anschließend beim Restkostenversicherer ein. Der Versicherer erstattet nur einen Teil.
- Entscheidende Prüffrage
- Folgt der Restkostentarif der beihilferechtlichen Anerkennung oder hat er eigene Sitzungs- und Behandlergrenzen?
- Fachliche Einordnung
- Beide Systeme prüfen eigenständig. Ein Restkostentarif, der eine niedrigere Sitzungsgrenze vorsieht als die Beihilfe, erzeugt eine Lücke, die weder Dienstherr noch Versicherer schließt.
- Grenze der Aussage
- Für Landesbedienstete gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes, nicht die Bundesbeihilfeverordnung. Die Höchstzahlen können abweichen.
25 · Prüflogik
Sechs Fragen in der richtigen Reihenfolge
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Jede Stufe kann den Anspruch beenden, bevor die nächste überhaupt relevant wird. Das Schema betrifft die ambulante Psychotherapie; bei stationärer Behandlung tritt die Zusagepflicht aus § 4 Abs. 5 MB/KK hinzu.
26 · Wirtschaftlich
Einreichen oder nicht: Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung
Beides steht in keiner Musterbedingung, sondern ausschließlich in Ihrem Tarif. Beides entscheidet aber, bevor irgendeine Sitzungsgrenze relevant wird.
Psychotherapie erzeugt viele kleine, regelmäßige Rechnungen über einen langen Zeitraum. Bei einem Jahresselbstbehalt kann eine Therapie ihn ausschöpfen – oder knapp darunter bleiben, sodass die Erstattung praktisch null ist. Rechnen Sie das vor der ersten Sitzung durch: Honorar je Sitzung mal geplante Sitzungszahl im laufenden Kalenderjahr, gegen den noch offenen Selbstbehalt. Bei einer erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung gilt die umgekehrte Rechnung: Sie entfällt für ein Jahr, in dem Leistungen eingereicht werden. Prüfen Sie, ob Erstattung minus entgangene Rückerstattung noch positiv ist.
Achtung: Der Zusagevorbehalt hebelt die Rechnung aus
Wer eine Leistungszusage beantragt, legt die Behandlung gegenüber dem Versicherer offen – auch wenn er die Rechnungen aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht einreichen wollte. Und wer aus Rückerstattungsgründen nicht einreicht, verliert den Anspruch zwar nicht, aber die Verjährung läuft: Gehemmt wird sie erst durch die Anmeldung beim Versicherer (§ 15 VVG).
27 · Vertragscheck
Zwölf Punkte, die Sie in Ihren Bedingungen finden sollten
Nehmen Sie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die Tarifbedingungen und den aktuellen Nachtrag zur Police. Arbeiten Sie die Liste in dieser Reihenfolge ab.
- WartezeitWelche Wartezeit gilt für Psychotherapie und läuft sie noch? Sieht der Tarif einen Erlass gegen ärztliches Zeugnis vor? Bei einem Tarifwechsel: Gilt sie für die Mehrleistung erneut?
- Selbstbehalt und BeitragsrückerstattungLohnt sich das Einreichen überhaupt? Rechnen Sie Honorar mal geplante Sitzungszahl gegen den offenen Selbstbehalt und gegen eine mögliche Rückerstattung.
- BehandlerkreisWerden nur Ärzte erstattet, auch approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, auch Heilpraktiker mit auf Psychotherapie beschränkter Erlaubnis? Suchen Sie nach einer Abweichung von § 4 Abs. 2 Satz 2 MB/KK.
- VerfahrenNennt der Tarif eine abschließende Aufzählung oder gilt die Methodenklausel nach § 4 Abs. 6 MB/KK?
- ZusagevorbehaltAb welcher Sitzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich und welche Unterlagen verlangt der Versicherer?
- SitzungshöchstzahlWie viele Sitzungen sind erstattungsfähig?
- BezugsgrößeBezogen worauf: Kalenderjahr, Versicherungsjahr oder Versicherungsfall? Bei „je Versicherungsfall“ entscheidet § 1 Abs. 2 Satz 3 MB/KK darüber, wann ein neues Kontingent entsteht.
- ErstattungsstaffelAb welcher Sitzung sinkt der Erstattungssatz und auf welchen Prozentsatz?
- Höchstbetrag je SitzungGibt es eine Betragsgrenze oder einen Bezug auf einen bestimmten Steigerungsfaktor?
- Probatorische SitzungenNennt der Tarif sie überhaupt, sind sie erstattungsfähig und werden sie auf das Kontingent angerechnet?
- GruppentherapieIst sie eingeschlossen und wird sie anders angerechnet als Einzeltherapie?
- Stationäre psychosomatische BehandlungEnthält der Tarif eine Regelung zu gemischten Krankenanstalten, wie ist die Zusage zu beantragen und wer zeigt die Aufnahme binnen zehn Tagen an?
- Digitale Formate und GeltungsbereichSind Videositzungen und digitale Gesundheitsanwendungen erfasst? Und gilt der Schutz auch, wenn Sie aus dem Ausland teilnehmen?
- EmpfangsberechtigungSind mitversicherte Erwachsene in Textform als empfangsberechtigt benannt (§ 6 Abs. 3 MB/KK)? Ohne diese Benennung kann nur der Versicherungsnehmer abrechnen.
- ÜberweisungspflichtVerlangt der Tarif eine ärztliche Überweisung vor Behandlungsbeginn? Die Musterbedingungen sehen das für Psychotherapie nicht vor – § 4 Abs. 3 MB/KK betrifft nur Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel.
Wenn Sie an einer Stelle nicht weiterkommen
Bedingungswerke unterscheiden sich in der Begrifflichkeit erheblich. Wenn Sie zu einem der zwölf Punkte keine Regelung finden, ist das kein Beleg dafür, dass es keine gibt – häufig steht sie an anderer Stelle oder in einem Tarifanhang. Fragen Sie im Zweifel schriftlich beim Versicherer nach und lassen Sie sich die Antwort in Textform geben.
Worauf ich bei Psychotherapie-Klauseln zuerst schaue
Meine Prüfreihenfolge ist immer dieselbe: erst der Behandlerkreis, dann der Zusagevorbehalt, dann die Sitzungszahl. Der Behandlerkreis steht vorn, weil er als einziger Punkt zur vollständigen Ablehnung führt – eine zu niedrige Sitzungszahl kostet Geld, ein nicht erfasster Behandler kostet den gesamten Anspruch.
Beim Zusagevorbehalt achte ich auf das Wort „vorher“. Formulierungen, die eine Zusage vor Fortsetzung der Behandlung verlangen, sind kein Formalismus: Sie verlagern das Zeitrisiko vollständig auf die versicherte Person. Wer eine längere Therapie plant, sollte den Auskunftsanspruch aus § 192 Abs. 8 VVG nutzen, statt auf Kulanz zu setzen.
Und ich halte es für sinnvoll, diese drei Punkte zu klären, bevor eine Behandlung ansteht – nicht danach. Für die Zukunft lässt sich an einem Tarif etwas ändern, für bereits entstandene Rechnungen nicht.
Nächster Schritt
Sie planen eine Therapie oder stehen bereits vor einer gekürzten Rechnung? Senden Sie mir Tarifbedingungen, Policennachtrag und – falls vorhanden – das Ablehnungsschreiben. Ich ordne ein, welche Klausel greift, ob eine Neuprüfung Aussicht hat und welche Unterlagen dafür fehlen.
28 · FAQ
Häufige Fragen zur Kostenübernahme
Zahlt die private Krankenversicherung Psychotherapie?
Ja, sofern eine medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen einer Krankheit vorliegt und der Tarif die Leistung vorsieht. Rechtsgrundlage ist § 192 Abs. 1 VVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 MB/KK 2009. Umfang und Grenzen ergeben sich ausschließlich aus dem vereinbarten Tarif, nicht aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
Wie viele Sitzungen erstattet die PKV?
Ein gesetzliches Kontingent gibt es nicht. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt als verbreitete Größenordnung etwa 50 Sitzungen im Jahr. Maßgeblich ist aber immer die Höchstzahl in Ihrem Tarif, häufig kombiniert mit einer Staffel, nach der ab einer bestimmten Sitzung nur noch ein reduzierter Prozentsatz erstattet wird.
Brauche ich eine Genehmigung, bevor die Therapie beginnt?
Ein Teil der Tarife enthält einen Zusagevorbehalt: Eine bestimmte Zahl von Sitzungen läuft ohne Rückfrage, für die Fortsetzung ist eine vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich. Unabhängig davon können Sie nach § 192 Abs. 8 VVG in Textform Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes verlangen, wenn die voraussichtlichen Kosten 2.000 Euro überschreiten. Bei dringlicher Behandlung muss der Versicherer unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen antworten, sonst nach vier Wochen. Bleibt die Auskunft aus, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die beabsichtigte Heilbehandlung notwendig ist.
Erstattet die PKV auch approbierte Psychologische Psychotherapeuten?
Das hängt vom Tarif ab. Der Verband der Privaten Krankenversicherung beschreibt, dass nur in wenigen Tarifen die Kostenerstattung auf die ärztliche Psychotherapie beschränkt ist. Wo eine solche Beschränkung besteht, kann sie wirksam sein: Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel, die den Versicherungsschutz für Psychotherapie auf die Behandlung durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus begrenzt, mit Urteil vom 15. Februar 2006 (IV ZR 192/04) für wirksam gehalten.
Zahlt die PKV einen Heilpraktiker für Psychotherapie?
Die Musterbedingungen schließen Heilpraktiker nicht aus, sondern lassen sie zu, solange der Tarif nichts anderes bestimmt: „Soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen, dürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikergesetzes in Anspruch genommen werden“ (§ 4 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009). Viele Tarife bestimmen etwas anderes – durch vollständigen Ausschluss oder durch Begrenzung auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, dessen Sätze auf das Jahr 1985 zurückgehen. Prüfen Sie Ihr Bedingungswerk deshalb auf eine Abweichungsklausel.
Was gilt für Beihilfeberechtigte?
Beihilfe und private Krankenversicherung prüfen getrennt. § 18 Abs. 1 BBhV zählt sechs Behandlungs- und Anwendungsformen abschließend auf: psychotherapeutische Sprechstunde, gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, probatorische Sitzungen, psychotherapeutische Akutbehandlung, Psychotherapie in den Behandlungsformen der psychoanalytisch begründeten Verfahren, der Verhaltenstherapie und der Systemischen Therapie sowie psychosomatische Grundversorgung. Anlage 3 zur BBhV bestimmt den Behandlerkreis, die Sitzungszahlen stehen in den §§ 18 bis 21 BBhV. Eine Kurzzeittherapie ist bis zu 24 Sitzungen ohne Genehmigung der Festsetzungsstelle beihilfefähig; für eine Langzeittherapie ist vorher ein Begutachtungsverfahren einzuleiten. Für Landesbedienstete gelten die Beihilfevorschriften des jeweiligen Landes.
Wird eine Psychotherapie per Video erstattet?
Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und die Beihilfestellen von Bund und Ländern haben gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen bei psychischen Erkrankungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 veröffentlicht. Eine telefonische Erbringung ist danach ausgeschlossen. Ob Ihr Tarif Videositzungen erstattet, ergibt sich aus den Tarifbedingungen; berufsrechtlich ist zusätzlich die Berufsordnung der zuständigen Landeskammer maßgeblich.
Was kann ich tun, wenn die Erstattung gekürzt wird?
Verlangen Sie zunächst eine begründete Neuprüfung beim Versicherer und legen Sie eine fachliche Stellungnahme des Behandlers zur konkreten Prüffrage bei. Bleibt es bei der Kürzung, stehen der Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Aufsicht durch die BaFin offen. Der Rechtsweg bleibt daneben unberührt.
29 · Quellen
Quellen und Stand
Fachstand dieses Dossiers: 26. Juli 2026. Nächste geplante fachliche Prüfung: Juli 2027 oder früher bei Änderung der genannten Rechtsgrundlagen.
- Versicherungsvertragsgesetz, §§ 14, 15, 28, 192, 194, 197, 198, 204 und 213
- Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 195, 199, 630a und 630c
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), §§ 2, 5, 6 und 12 sowie das Gebührenverzeichnis in der Anlage zur GOÄ
- Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), § 1
- Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019, §§ 1, 2, 26 und 27
- Heilpraktikergesetz, § 1; Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, § 2 Abs. 1
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Januar 1993, 3 C 34.90 (BVerwGE 91, 356), zur auf Psychotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis
- Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), Fassung 1985 mit Euro-Umstellung zum 1. Januar 2002, Zifferngruppe 19
- Bundesbeihilfeverordnung, §§ 18, 18a, 19, 20, 20a, 21, 25a und 54 nebst Anlage 3
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 33a, 91, 92 und 139e
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie); Kontingentübersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für Erwachsene
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Februar 2006, IV ZR 192/04 (VersR 2006, 641; NJW 2006, 1876), zur Beschränkung der Erstattung analytischer Psychotherapie auf niedergelassene approbierte Ärzte
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. November 1978, IV ZR 175/77, und Urteil vom 10. Juli 1996, IV ZR 133/95, zum Maßstab der medizinischen Notwendigkeit
- Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfestellen des Bundes und der Länder, Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen bei psychischen Erkrankungen, gültig ab 1. Januar 2022
- Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfeträger, Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen für neue psychotherapeutische Leistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2024, nebst gemeinsamer FAQ Version 2.0, Stand 1. Oktober 2025
- Bundespsychotherapeutenkammer, Muster-Berufsordnung, § 5a (Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien), Fassung des 47. Deutschen Psychotherapeutentages vom 15. November 2025
- Bundesärztekammer, (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte, § 7 Abs. 4 in der Fassung des 121. Deutschen Ärztetages 2018
- Psychotherapeutenkammer Hamburg, Berufsordnung vom 16. Juni 2021, § 5 Abs. 5
- Verband der Privaten Krankenversicherung, Serviceportal privat-patienten.de, Beiträge zu Psychotherapie und zu digitalen Gesundheitsanwendungen
Wichtig: Bedingungsabhängigkeit
Alle Aussagen zu Sitzungszahlen, Erstattungssätzen, Behandlerkreisen und Zusagevorbehalten sind bedingungsabhängig. Die zitierten Musterbedingungen sind eine Bedingungsreferenz, kein Vertragsinhalt. Maßgeblich ist ausschließlich Ihr eigenes Bedingungswerk in der für Sie geltenden Fassung.
30 · Weiterlesen
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