11. Mai 2017

Ärztliche Versorgungswerke: Rigide Prüfung bei Berufsunfähigkeit

Wenn der Arzt krank wird

Ärztliche Versorgungswerke: Rigide Prüfung bei Berufsunfähigkeit

Quelle: arzt-wirtschaft.de

Das Risiko berufsunfähig zu werden ist auch für den Arzt größer geworden. Zwar zahlen die Versorgungswerke mehr als die gesetzliche Rentenversicherung und auch schon ab dem ersten Tag – aber die Bedingungen sind doch einigermaßen rigide.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier: BU-Rente der ärztlichen Versorgungswerke

In dem Artikel wird die Frage behandelt, wann die BU-Rente aus dem ärztlichen Versorgungswerk erhalten und ob der zusätzliche Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte / Zahnärzte sinnvoll ist.

Zusammenfassend kann man sagen, dass eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte trotz einer Absicherung über das Versorgungswerk sehr sinnvoll ist, da die meisten Versorgungswerke voraussetzen, dass eine 100 %ige Berufsunfähigkeit vorliegt und dass die Approbation zurückgegeben werden muss, um Leistung aus dem ärztlichen Versorgungswerk zu erhalten.

In der Nordrheinischen Versorgungskasse ist beispielsweise folgende Regelung zu finden:

Begriff der Berufsunfähigkeit bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung (Quelle: Nordrheinische Ärzteversorgung)

Demgegenüber gewährt die Nordrheinische Ärzteversorgung uneingeschränkten Berufsschutz. Ist die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit auf Dauer unmöglich, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vor. Eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes wird den Mitgliedern nicht zugemutet.

Zu beachten ist allerdings, dass innerhalb des ärztlichen Berufsbildes auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann. Einem Chirurg, der nicht mehr in der Lage ist zu operieren, weil er beispielsweise an Rheumatismus leidet, kann unter Umständen durchaus auf gutachterliche Tätigkeiten oder Tätigkeiten beim MDK verwiesen werden. Ob diese ärztliche Verweisungstätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat bzw. auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, ist unerheblich.

Den Verweisungstätigkeiten sind auch solche Berufe zuzuordnen, die aus gesundheitlichen Gründen nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. Schließlich führen auch vorübergehende therapier- oder behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen selbst dann nicht zur Berufsunfähigkeit, wenn hierdurch eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Arbeitsunfähigkeit begründet wird, da es insoweit an dem zwingenden Erfordernis der Dauerhaftigkeit fehlt.

Einkommensersatzleistungen und Rehabilitationsmaßnahmen

In letzterem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, sogenannte Einkommensersatzleistungen zu beantragen. Diese entsprechen der Höhe nach der Berufsunfähigkeitsrente, allerdings ohne Kinderzuschüsse. Einkommensersatzleistungen werden nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf Antrag für die Zeit gewährt, in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden.

Voraussetzung ist, dass das Mitglied keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis nicht durch einen Vertreter fortgeführt wird.

Für die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit werden auf Antrag zusätzliche Zuschüsse gewährt. Es muss sich allerdings um „echte“ Rehabilitationsmaßnahmen handeln. Heilmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen. Ebenso können Kosten für Hilfsmittel oder solche Maßnahmen, die von anderen Kostenträgern zu übernehmen sind, nicht bezuschusst werden.

Weiter Informationen zur Berufsgruppe der Ärzte und Zahnärzte finden Sie hier: Versicherungen für Ärzte / Zahnärzte

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