Berufsunfähigkeit bei Ingenieuren: Was die Verweisungsklausel und die Sachverständigen-Tätigkeit für Ihre Rente bedeuten
Ob ein Ingenieur im Ernstfall eine BU-Rente bekommt, entscheidet selten die Diagnose – sondern eine einzige Klausel im Vertrag: die Verweisung. Wer als Ingenieur zusätzlich als Sachverständiger arbeitet oder ein eigenes Büro führt, hat hier ein besonderes Risiko. Dieser Beitrag erklärt, worauf MINT-Berufe vor dem Abschluss achten sollten.
Worum es geht
Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können (§ 172 Abs. 2 VVGi§ 172 Abs. 2 VVG: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfalls ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.). Zwei Passagen dieser Definition werden gern überlesen – und sind für Ingenieure die entscheidenden: Maßgeblich ist der Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Also Ihr konkreter Stellenzuschnitt, nicht das Berufsbild „Ingenieur“. Und der Kräfteverfall muss mehr als altersentsprechend sein.
Eine Quote nennt das Gesetz nicht – es spricht nur von „ganz oder teilweise“. Erst die Bedingungswerke konkretisieren das; verbreitet ist ein Grad von 50 %. Auch diese Zahl steht in Ihren Bedingungen, nicht im Gesetz. Genau hier setzt die sogenannte Verweisung an, und ihre Rechtsgrundlage ist § 172 Abs. 3 VVG: Vereinbart werden kann, dass die versicherte Person „auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht“. „Ausübt“ ist die konkrete, „ausüben kann“ die abstrakte Verweisung. Bei Ingenieuren mit gemischtem Profil – Schreibtisch, Baustelle, Gutachten – ist die Auslegung dieser Klausel oft der Knackpunkt.
Merksatz: Achten Sie nicht nur auf den Höchstbeitrag, sondern auf zwei Wörter im Bedingungswerk – „Verzicht auf abstrakte Verweisung“. Fehlt dieser Verzicht, kann der Versicherer Sie auf einen Beruf verweisen, den Sie gar nicht ausüben.
Abstrakte und konkrete Verweisung – der entscheidende Unterschied
Bei der abstrakten VerweisungiDer Versicherer prüft, ob Sie theoretisch einen anderen, zumutbaren Beruf ausüben könnten – gleichgültig, ob Sie diesen tatsächlich ausüben. prüft der Versicherer, ob Sie theoretisch einen anderen Beruf ausüben könnten, der Ihrer Ausbildung und bisherigen Stellung entspricht. Ob Sie diese Stelle tatsächlich finden oder antreten, spielt keine Rolle. Diese Klausel ist verbraucherunfreundlich – und steckt vor allem in älteren Verträgen. Viele Tarife verzichten heute darauf. Verlassen Sie sich aber nicht darauf: Die GDV-Musterbedingungen führen die abstrakte Verweisung in der Fassung von 2025 weiterhin als Tarifierungsoption. Ob Ihr Vertrag sie enthält, steht in Ihren Bedingungen – und nur dort.
Bei der konkreten VerweisungiDer Versicherer prüft nur, ob Sie tatsächlich bereits in einem anderen Beruf arbeiten, der Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. zählt nur, was Sie wirklich tun. Der Versicherer darf die Rente nur dann verweigern oder einstellen, wenn Sie bereits eine andere Tätigkeit ausüben, die Ihrer bisherigen LebensstellungiEinkommen und soziale Wertschätzung Ihres zuletzt ausgeübten Berufs vor Eintritt der Erkrankung. entspricht. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen daran präzise formuliert: Eine Vergleichstätigkeit ist erst dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit „keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt“ (BGH, Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16, Rn. 10).
Eine feste Quote gibt es dabei nicht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass sich „eine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße … nicht festlegen“ lässt (BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, Rn. 22). Die verbreitete 20-%-Marke stammt aus Bedingungswerken, nicht aus der Rechtsprechung – der BGH hat eine solche Klausel lediglich als zulässig gebilligt (Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10). Praktisch heißt das: Steht die Grenze nicht in Ihren Bedingungen, können Sie sich nicht auf sie berufen. Steht sie drin, ist sie Ihr Maßstab – dann lohnt der Blick, ob dort 20 % oder ein schlechterer Wert vereinbart ist. Welcher Tarif zu einem Ingenieurprofil passt, ordnen wir auf der Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Ingenieure ein.
Was die Sachverständigen-Tätigkeit für Ingenieure besonders macht
Viele Ingenieure sind nicht nur in einer Rolle tätig. Ein Bauingenieur plant am Schreibtisch, geht auf die Baustelle und erstellt nebenbei Gutachten als SachverständigeriFachkundige Person, die Gutachten erstellt – etwa über Bauschäden, Maschinen oder technische Mängel.. Genau dieser Mix kann im Leistungsfall zum Problem werden: Wenn körperlich anstrengende Anteile wegfallen, die überwiegend sitzende Gutachtentätigkeit aber bleibt, könnte der Versicherer argumentieren, der Beruf sei noch zu mehr als 50 % ausübbar. Dagegen spricht der Wortlaut des Gesetzes: Maßgeblich ist Ihr Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – also mit allen Anteilen, die er vor der Erkrankung hatte.
Hinzu kommt die konkrete Verweisung: Üben Sie die Sachverständigen-Tätigkeit bereits als feste Nebentätigkeit aus, kann der Versicherer prüfen, ob diese Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht – und Sie unter Umständen darauf verweisen. Entscheidend ist deshalb, wie der Beruf bei Vertragsschluss und im Antrag beschrieben wird. Eine präzise Tätigkeitsbeschreibung, die alle Anteile realistisch gewichtet, ist hier wichtiger als bei den meisten anderen Berufen. Wer die Abgrenzung zwischen Berufsunfähigkeit und vollständiger Erwerbsminderung verstehen will, findet sie in unserer Erklärung zum Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit.
Selbstständige Ingenieure: die Umorganisationsklausel
Führen Sie ein eigenes Ingenieur- oder Sachverständigenbüro, tritt neben die Verweisung ein weiterer Prüfpunkt: die UmorganisationsklauseliBei Selbstständigen prüft der Versicherer, ob der Betrieb so umgebaut werden kann, dass Sie trotz Einschränkung weiterarbeiten können.. Sie ist nicht das Gegenstück zur abstrakten Verweisung, auch wenn sie oft so dargestellt wird. Sie sitzt auf einer anderen Prüfungsebene: Bei der Verweisung geht es um eine andere Tätigkeit, bei der Umorganisation darum, ob Sie Ihren eigenen Beruf nach einem Umbau des Betriebs weiter ausüben können. Die praktische Folge: Ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung schaltet die Umorganisationsprüfung nicht ab. Und die Beweislast liegt bei Ihnen – Sie müssen darlegen, dass eine zumutbare Umorganisation nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 03.11.1993 – IV ZR 185/92).
Problematisch ist, dass Begriffe wie „erheblicher Kapitalaufwand“ oder „wirtschaftlich zumutbar“ in vielen Bedingungswerken nicht klar definiert sind. Gute Klauseln nennen überhaupt eine Grenze – für die hinzunehmende Einkommensminderung und für den Kapitaleinsatz. Welche Zahl dort steht, ist Sache des Bedingungswerks, nicht des Gesetzes: Der Maßstab des BGH lautet, dass durch die Umorganisation keine „auf Dauer ins Gewicht fallenden Einkommenseinbußen“ entstehen dürfen (Urteil vom 03.11.1993 – IV ZR 185/92). Als Inhaber eines Büros mit Angestellten sollten Sie auf solche konkreten Schwellenwerte achten.
Worauf Ingenieure bei der Klauselprüfung achten sollten
| Klausel | Worauf achten |
|---|---|
| Verzicht auf abstrakte Verweisung | Muss enthalten sein – auch in der Basisvariante. |
| Konkrete Verweisung | Nur auf Tätigkeiten zulässig, die der bisherigen Lebensstellung entsprechen. |
| Tätigkeitsbeschreibung im Antrag | Alle Rollen (Planung, Baustelle, Gutachten) realistisch gewichten. |
| Umorganisationsklausel (Selbstständige) | Feste Grenzen für Einkommensverlust und Kapitaleinsatz. |
| Nachversicherungsgarantie | Ermöglicht Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung – wichtig bei Karrieresprung. |
Typische Fehler
- Nur auf den Beitrag schauen und die Verweisungsregelung übersehen.
- Die Sachverständigen- oder Gutachtentätigkeit im Antrag verschweigen oder zu knapp beschreiben.
- Als Selbstständiger eine Klausel mit unbestimmter Umorganisationsregel akzeptieren.
- Den Vertrag erst nach einem Karrieresprung prüfen – dann sind die Konditionen oft schlechter.
Meine Einschätzung aus der Praxis

Bei Ingenieuren mit gemischtem Profil sehe ich in der Praxis immer wieder denselben Punkt: Der Antrag beschreibt den Beruf zu grob. Steht dort nur „Ingenieur“, öffnet das dem Versicherer im Leistungsfall Tür und Tor für Verweisungsdiskussionen. Wer Planung, Baustellenanteile und eine eventuelle Sachverständigen-Tätigkeit prozentual sauber aufschlüsselt, steht am Ende deutlich besser da. Meine klare Haltung: Die Klauselqualität schlägt den Beitrag. Ein paar Euro mehr im Monat sind nichts gegen eine verweigerte Rente.
Nächste Schritte
Prüfen Sie zuerst, ob Ihr bestehender Vertrag auf die abstrakte Verweisung verzichtet und wie Ihr Beruf dort beschrieben ist. Wenn Sie noch keine Absicherung haben, lohnt der frühe Abschluss: Je jünger und gesunder Sie sind, desto besser die Konditionen. Eine solide Berufsunfähigkeitsversicherung ist für Ingenieure häufig die wichtigste Police überhaupt – einen Überblick über die Grundlagen geben wir auf unserer Seite zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer zusätzlich die Altersvorsorge ordnen will, findet Hinweise zur Altersvorsorge für Ingenieure und zur betrieblichen Altersvorsorge für Ingenieure.
Quellen
§ 172 Abs. 2 und 3 VVG (Leistungsfall Berufsunfähigkeit); BGH, Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16, Rn. 10 (Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Lebensstellung); BGH, Urteil vom 07.12.2016 – IV ZR 434/15, Rn. 22 (keine generelle Quote der hinzunehmenden Einkommenseinbuße); BGH, Urteil vom 08.02.2012 – IV ZR 287/10 (Zulässigkeit einer 20-%-Klausel im Bedingungswerk); BGH, Urteil vom 03.11.1993 – IV ZR 185/92 (Umorganisation, Beweislast); GDV-Musterbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand 21.07.2025. Intern: BU-Ausschlussklauseln, Unterschied Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeitsversicherung Aachen.
Lassen Sie Ihre Verweisungsklausel prüfen
Ob bestehender Vertrag oder Neuabschluss: Gerade bei gemischten Ingenieur-Profilen entscheidet die Klausel über die Leistung. Wir schauen ungebunden mit Ihnen ins Bedingungswerk.

Jan Pohl
Versicherungsmakler in Aachen seit 1999 · Schwerpunkt Akademiker, Ärzte, Beamte und Ingenieure
Ungebundener Versicherungsmakler · Pohl Versicherungsmakler e.K. · IHK Aachen · HRA 10268, AG Aachen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Versicherungsberatung. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung vereinbaren Sie gerne einen Termin.









