Diensthaftpflicht für Professoren und Hochschulbeschäftigte
Eine Frage steht hier vor allen anderen – und sie hat nichts mit dem Labor zu tun: Sind Sie verbeamtet oder angestellt? Denn angestellte Professorinnen und Professoren fallen aus dem TV-L heraus und haften nach anderen Regeln als der Rest des öffentlichen Dienstes.
Das Wichtigste in Kürze: Verletzt sich eine Studierende in Ihrem Labor, haften Sie ihr gegenüber persönlich nur bei Vorsatz – Studierende sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c SGB VII), und §§ 104–106 SGB VII privilegieren Sie als Angehörigen derselben Hochschule. Das eigentliche Risiko liegt woanders: Die Unfallkasse kann nach § 110 SGB VII bereits bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen. Und ein Punkt, den fast niemand kennt: Angestellte Professoren sind ausdrücklich vom TV-L ausgenommen (§ 1 Abs. 3 TV-L). Für sie gilt weder Beamtenrecht noch die sonst übliche Verweisung – sondern das allgemeine Arbeitsrecht, samt anteiliger Haftung schon bei mittlerer Fahrlässigkeit.
Brauchen Professoren eine Diensthaftpflicht?
Eine Prüfung lohnt vor allem dann, wenn Sie ein Labor oder eine Werkstatt verantworten, mit Gefahrstoffen oder großen Geräten arbeiten, an Beschaffungen und Vergaben beteiligt sind oder Drittmittel verwalten. Der Schaden am verletzten Studierenden ist dabei nicht das Hauptargument – dort schützt Sie bereits das Gesetz. Entscheidend sind der mögliche Regress bei grober Fahrlässigkeit, die Frage, ob Ihnen die Arbeitsschutzpflichten wirksam übertragen wurden, und – für Angestellte – ein Haftungsmaßstab, der strenger ist als der beamtenrechtliche.
Verbeamtet oder angestellt? Hier trennen sich die Wege
Für Tarifbeschäftigte, die dem TV-L unterfallen – Lehrkräfte, Verwaltungspersonal, wissenschaftliche Mitarbeiter – verweist § 3 Abs. 7 TV-L auf die beamtenrechtlichen Haftungsregeln. Dort gilt also derselbe zweiwertige Maßstab wie für Beamte. Hochschullehrer sind davon ausgenommen – aus einem Grund, den kaum jemand auf dem Schirm hat.
§ 1 Abs. 3 TV-L nimmt Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausdrücklich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags aus. Damit greift für angestellte Professoren auch die Verweisung des § 3 Abs. 7 TV-L auf das Beamtenrecht nicht. Übrig bleibt: das allgemeine Arbeitsrecht.
Und das kennt die Zwischenstufe, die das Beamtenrecht gerade nicht hat – den innerbetrieblichen Schadensausgleich mit anteiliger Haftung bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit. Bei Sach- und Vermögensschäden zulasten der Hochschule gilt also: Wo eine verbeamtete Kollegin gar nicht haftet, kann ein angestellter Kollege anteilig zur Kasse gebeten werden. Der Hochschullehrerbund vertritt diese Einordnung ausdrücklich.
Nicht betroffen ist davon der Personenschaden im Labor: Das Privileg der gesetzlichen Unfallversicherung (dazu gleich) und der Regress der Unfallkasse gelten für Beamte und Angestellte gleichermaßen.
Ein Vorbehalt gehört dazu: „Es gilt allgemeines Arbeitsrecht“ ist der Ausgangspunkt, nicht immer das Endergebnis. Ob Ihr Arbeitsvertrag oder Ihre Berufungsvereinbarung eine Bezugnahme auf den TV-L oder eigene Haftungsregelungen enthält, muss individuell geprüft werden. Und auch bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung im Arbeitsrecht nicht mathematisch fix – Gerichte nehmen eine Interessenabwägung vor, die im Ausnahmefall begrenzen kann.
Praktisch heißt das trotzdem: Ein angestellter Professor sollte den dienstlichen Baustein ernster nehmen als sein verbeamteter Kollege, nicht lockerer. Bei Juniorprofessuren kommt es auf die konkrete Ausgestaltung an – Beamte auf Zeit fallen unter § 48 BeamtStG, Angestellte nicht. Bei Lehrbeauftragten und Privatdozenten hängt es von der konkreten Rechtsstellung und Funktion ab: Ein fehlendes Arbeitsverhältnis bedeutet nicht automatisch reine Privathaftung. Wer im Rahmen eines Lehrauftrags hoheitlich tätig wird – etwa als Prüfer –, kann durchaus ein öffentliches Amt im haftungsrechtlichen Sinne ausüben, sodass die Amtshaftung greift. Das ist eine Einzelfallfrage.
Nicht gemeint sind hier angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – die Ausnahme des § 1 Abs. 3 TV-L betrifft nur Hochschullehrer. Für WissMit gilt der TV-L samt Verweis auf das Beamtenrecht ganz normal, es bleibt also beim zweiwertigen Maßstab. Zur privaten Absicherung dieser Gruppe: Haftpflicht für wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden.
Der Unfall im Labor: besser geschützt, als Sie denken
Die Sorge ist naheliegend: Ein Praktikum läuft schief, eine Studentin verletzt sich, die Eltern schalten einen Anwalt ein. Rechtlich stehen Sie dabei deutlich besser da, als das Bauchgefühl sagt.
Studierende sind gesetzlich unfallversichert – nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII, im Rahmen der Aktivitäten im Verantwortungsbereich der Hochschule. Damit greift dasselbe Haftungsprivileg, das auch Lehrkräfte an Schulen schützt: §§ 104–106 SGB VII. Bei einem versicherten Hochschulunfall kann sich Ihre persönliche Haftung gegenüber der verletzten Studierenden auf Vorsatz beschränken – Fahrlässigkeit genügt dann nicht, auch grobe nicht. Ob das Privileg greift, hängt allerdings davon ab, dass es sich um einen versicherten Personenschaden handelt und die Tätigkeit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule zuzurechnen war. Der Bundesgerichtshof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschrift – in einem Schulfall – ausdrücklich auch auf Hochschulen erstreckt (Urteil vom 26.11.2002, VI ZR 449/01).
Zwei Einschränkungen gehören dazu: Das Privileg gilt nur für Personenschäden, nicht für Sachschäden. Und Studierende sind nur im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule versichert – beim häuslichen Selbststudium etwa nicht.
Und was ist mit meinen Mitarbeitenden? Das ist für eine Institutsleitung die praktisch wichtigere Frage – Doktorandinnen, Postdocs und technisches Personal sind schließlich häufiger im Labor als Studierende im Praktikum. Antwort: Auch hier greift das Haftungsprivileg. Es folgt dann aus § 105 SGB VII, der Schäden unter Betriebsangehörigen desselben Unternehmens erfasst. Auch Ihren Mitarbeitenden gegenüber haften Sie bei einem versicherten Personenschaden also nur bei Vorsatz.
Und jetzt der Punkt, der bleibt: Die Unfallkasse kann nach § 110 SGB VII Regress nehmen – und dafür genügt grobe Fahrlässigkeit. Sie fordert dann Heilbehandlungskosten, Verletztengeld, im schlimmsten Fall den Kapitalwert einer Rente. Das Haftungsprivileg gegenüber dem Studierenden hilft Ihnen an dieser Stelle nicht. Wer ein Labor mit Gefahrstoffen führt, sollte genau diesen Fall im Blick haben – nicht die Schmerzensgeldklage.
Arbeitsschutz: Haben Sie eigentlich unterschrieben?
Das ist die konkreteste Frage dieser Seite – und die meisten können sie nicht beantworten.
Arbeitsschutzrechtlich verantwortlich ist zunächst nicht der Lehrstuhl, sondern der Dienstherr, vertreten durch die Hochschulleitung. Ein Institut oder ein Lehrstuhl ist kein eigener „Betrieb“. Die Verantwortung kann auf Sie übertragen werden – aber nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 ArbSchG. Das Bundesverwaltungsgericht hat dafür klare Maßstäbe gesetzt (Urteil vom 23.06.2016, 2 C 18.15): Die Übertragung muss
- schriftlich erfolgen,
- hinreichend bestimmt sein – also konkret benennen, welche Pflichten gemeint sind,
- und mit tatsächlicher Vermittlung der Fachkunde einhergehen.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Übertragung arbeitsschutzrechtlich unwirksam. Eine pauschale Zeile in einer Geschäftsordnung reicht nicht. Ist sie wirksam, werden Sie innerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs Adressat der arbeitsschutzrechtlichen Pflichten – und damit auch der zugehörigen Bußgeld- und Straftatbestände.
Wichtig zur Einordnung: § 13 ArbSchG regelt die arbeitsschutzrechtliche Verantwortungszuordnung – er ist keine universelle Weiche für alle Rechtsgebiete. Auch ohne wirksame Übertragung können Sie verantwortlich sein: aus anderen Spezialvorschriften, aus Ihren tatsächlichen Leitungs- und Aufsichtspflichten, aus der faktischen Übernahme einer Aufgabe oder schlicht aus eigenem fahrlässigem Verhalten. Die Unterschrift entlastet Sie also nicht automatisch – sie klärt nur eine von mehreren Fragen.
Der praktische Rat bleibt trotzdem: Sehen Sie nach, ob es ein solches Dokument gibt und was genau darin steht. Es ist ein wichtiger Baustein bei der Frage, wem ein Aufsichtsversagen im Labor zugerechnet wird – nur eben nicht der einzige.
Zum Strafrecht, weil es hier näher liegt als anderswo: Je nachdem, welche gefahrstoffrechtliche Pflicht verletzt wurde, kann ein Verstoß eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen – maßgeblich ist, ob die konkrete Vorschrift bußgeld- oder strafbewehrt ist. Kommt es tatsächlich zu einer Verletzung oder gar zu einem Todesfall, können zusätzlich die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) greifen – dort genügt bereits einfache Fahrlässigkeit, die Grobe-Fahrlässigkeits-Schwelle des Regressrechts gilt im Strafrecht nicht. Eine Haftpflichtversicherung ist dafür nicht der Schutz: Sie deckt zivilrechtliche Ansprüche. Wer das Risiko ernst nimmt, braucht einen Rechtsschutz mit Straf-Rechtsschutzbaustein.
Prüfungen und Bewertungen
Hier muss ich eine verbreitete Annahme ausräumen: Ein Privileg wie das der Richter, die für ihr Urteil nur bei Rechtsbeugung haften, gibt es für Prüfer nicht. Für einen Amtshaftungsanspruch genügt bereits einfache Fahrlässigkeit.
Was das für Sie bedeutet – und was nicht. Der Anspruch des Prüflings richtet sich bei hoheitlicher Prüfungstätigkeit gegen die Hochschule, nicht gegen Sie persönlich (Art. 34 GG). Ihr persönliches Risiko ist erst der zweite Schritt: der Regress – und der richtet sich nach Ihrem Status. Verbeamtet: erst ab grober Fahrlässigkeit. Angestellt: nach der arbeitsrechtlichen Staffel, also unter Umständen schon anteilig bei mittlerer Fahrlässigkeit.
Die Entwarnung liegt woanders. Erstens: Bei genuin wissenschaftlichen Bewertungen – etwa der Beurteilung einer Dissertation – räumt die Rechtsprechung einen weiten Beurteilungsspielraum ein, gestützt auf die Wissenschaftsfreiheit (so das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren zur Entziehung eines Doktorgrades, Urteil vom 21.06.2017, 6 C 4.16). Zweitens, und praktisch noch wichtiger: Ein Anspruch auf Verdienstausfall scheitert regelmäßig an der Kausalität – dass ein Absolvent ohne den Bewertungsfehler tatsächlich früher und besser verdient hätte, lässt sich kaum beweisen. Das Oberlandesgericht Hamm hat entsprechende Klagen in mehreren Verfahren abgewiesen.
Der Beurteilungsspielraum endet allerdings dort, wo es um Verstöße gegen die wissenschaftliche Redlichkeit geht. Und die Verzögerung selbst ist kein geschützter Bereich: Wer eine Arbeit monatelang liegen lässt, kann sich auf keine Wissenschaftsfreiheit berufen.
Vergabe und Drittmittel
Das ist der Bereich, in dem in der Beratung die größte Unsicherheit herrscht – meist unbegründet.
Unterlegener Bieter
Verstößt eine Großgeräte-Beschaffung gegen Vergaberecht, kann ein unterlegener Bieter Schadensersatz verlangen – oberhalb der EU-Schwellenwerte nach § 181 GWB (der im Kern die Kosten der Angebotsvorbereitung und der Verfahrensteilnahme erfasst, nicht jeden denkbaren Gewinnausfall), darunter nach allgemeinem Zivilrecht. In beiden Fällen richtet sich der Anspruch gegen den Auftraggeber, also die Hochschule – nicht gegen Sie persönlich.
Fördermittel-Rückforderung
Werden Drittmittel zurückgefordert, trifft das zunächst die Hochschule als Zuwendungsempfängerin. Ein Regress gegen Sie folgt erst danach – und der Maßstab hängt an Ihrem Status: verbeamtet erst ab grober Fahrlässigkeit, angestellt nach der arbeitsrechtlichen Staffel. Hinzu kommt in beiden Fällen die Kausalitätsfrage.
Was bleibt
Das Risiko ist real, aber es ist ein Innenrisiko. Ehrlicherweise: Veröffentlichte Fälle, in denen ein Professor persönlich für eine Fördermittelrückforderung in Anspruch genommen wurde, habe ich bei der Recherche nicht gefunden.
Ein Hinweis zur Zuständigkeit, der oft überrascht: In NRW ist seit dem Hochschulfreiheitsgesetz die Hochschule selbst Dienstherrin ihrer Beamten – nicht das Land. Ein Regress käme also von Ihrer eigenen Hochschule, und die mit Landesmitteln beschaffte Ausstattung ist deren Vermögen.
Nebentätigkeit: die unsichtbare Grenze
Gutachten, Beratung, Vorträge – für viele Professuren gehört das zum Alltag. Und hier verläuft eine Grenze, die im Schadenfall über alles entscheidet: Handeln Sie noch im Amt, oder privat?
Die nordrhein-westfälische Hochschulnebentätigkeitsverordnung enthält dazu eine bemerkenswerte Regel. Nach § 3 Abs. 2 HNtV NRW zählen Gutachten oder Beratungen, die im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt haben, zum Hauptamt – auch wenn sie als Nebentätigkeit erscheinen.
Die Konsequenz ist zweischneidig – aber nicht so mechanisch, wie es oft dargestellt wird. Die nebentätigkeitsrechtliche Einordnung und die haftungsrechtliche sind verwandte, aber nicht identische Fragen. Zählt das Gutachten zum Hauptamt, kann die Amtshaftung greifen – dann haftet nach außen die Hochschule und Sie tragen das Regressrisiko. Entscheidend ist aber, ob die konkrete Tätigkeit tatsächlich in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgte: Wer war Auftraggeber, wie sind Sie nach außen aufgetreten, wie war die Tätigkeit institutionell eingebunden?
Fällt das Gutachten dagegen in den privaten Bereich, haften Sie dem Auftraggeber persönlich – und zwar in erster Linie aus dem Gutachtervertrag (§§ 280 ff. BGB). Das ist wichtig zu wissen, weil ein fehlerhaftes Gutachten typischerweise einen reinen Vermögensschaden auslöst – und den erfasst das Deliktsrecht des § 823 Abs. 1 BGB gerade nicht. Ihre Diensthaftpflicht greift dafür regelmäßig ebenfalls nicht. Wer regelmäßig gutachterlich tätig ist, braucht dafür einen eigenen Schutz – eine Vermögensschaden-Haftpflicht.
Wo verläuft die Grenze praktisch? Ein Gutachten über ein Verfahren, das Sie selbst im Hauptamt erforscht haben, zählt in aller Regel zum Hauptamt. Ein Gutachten zu einem branchenfremden Thema, das mit Ihrer Forschung nichts zu tun hat, eher nicht. Dazwischen liegt eine Grauzone – und die klärt man besser vorher als im Schadenfall.
Wichtig für angestellte Professoren: Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung gilt unmittelbar nur für beamtetes Personal. Für Angestellte greift sie nur, wenn ihre entsprechende Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wurde – typischerweise in der Berufungsvereinbarung. Sehen Sie dort nach, bevor Sie sich auf die Hauptamt-Regel verlassen.
Zwei Dinge sollte man dabei nicht verwechseln: Die dienstrechtliche Genehmigung ersetzt keine Prüfung des Versicherungsschutzes. Viele Bedingungswerke versichern ausdrücklich nur genehmigte Nebentätigkeiten – ob eine fehlende Genehmigung tatsächlich zum Deckungsausschluss führt, entscheidet aber allein Ihr Bedingungswerk, nicht das Dienstrecht. Lassen Sie genehmigte Tätigkeiten ausdrücklich einschließen und die Formulierung prüfen. Bei Ausgründungen gilt ohnehin: Das Spin-off ist eine eigene unternehmerische Sphäre, kein Hochschuldienst.
Geräte, Schlüssel, Transponder
Der Alltagsfall, der in der Praxis am häufigsten vorkommt: das beschädigte Messgerät, der verlorene Transponder, der Rechner mit den Forschungsdaten. Der Maßstab ist der bekannte – bei Verbeamteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bei Angestellten die arbeitsrechtliche Staffel mit Quotelung.
Zwei Dinge lohnen sich zu wissen. Erstens: Nicht jede Rechnung ist automatisch ein ersatzfähiger Schaden. Wer den Austausch einer Schließanlage fordert, muss darlegen, dass er wegen des Verlusts überhaupt erforderlich war – und ob ein Teilaustausch genügt hätte. Zweitens: Ob ein Verlust grob fahrlässig war, entscheidet immer der Einzelfall. Arbeitsgerichte haben etwa den Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug in Einzelfällen als lediglich leicht fahrlässig bewertet – eine feste Regel ist das aber nicht. Hochschulen mit zentralen Schließanlagen bleiben ein Risiko, das Ihr Tarif abbilden sollte – inklusive der Kosten der Anlage, nicht nur des Schlüssels.
Ihre Fachrichtung entscheidet über den Tarif
Das ist der Punkt, an dem Hochschulbeschäftigte sich von allen anderen Berufsgruppen im öffentlichen Dienst unterscheiden – und der in der Beratung regelmäßig zu Bösen Überraschungen führt. Versicherer differenzieren bei Hochschultätigkeiten stark nach Fachgebiet:
| Fachbereich | Einstufung am Markt | Konsequenz |
|---|---|---|
| Geistes- und Sozialwissenschaften | meist niedrige Risikogruppe | Standardtarife stehen in der Regel offen. |
| Natur-, Agrar- und Ingenieurwissenschaften | höhere Risikogruppe | Versicherbar, aber teurer – und die Labor- und Geräteklauseln müssen stimmen. |
| Medizin, Pharmazie, Gentechnologie | Sonderfall | In einzelnen Bedingungswerken sind diese Tätigkeiten ausgeschlossen oder nur nach individueller Risikoprüfung versicherbar. Dann brauchen Sie keine bessere Diensthaftpflicht, sondern eine andere Konstruktion. Entscheidend ist übrigens nicht das Fachgebiet allein, sondern die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit – Forschung, Lehre, Prüfung oder Patientenbehandlung sind vier verschiedene Dinge. |
Das ist der wichtigste Satz dieser Seite für Sie: Bevor Sie über Deckungssummen reden, klären Sie, ob Ihre Tätigkeit im Tarif überhaupt annehmbar ist. Ein günstiger Vertrag, der Ihre Fachrichtung ausschließt, ist kein günstiger Vertrag – er ist gar keiner. Wer medizinisch, pharmazeutisch oder gentechnologisch forscht, sollte das vor Antragstellung prüfen lassen und die Annahme schriftlich bestätigen lassen.
Ärztlich tätige Hochschulbeschäftigte finden die Abgrenzung zwischen Behandlungsrisiko und dienstlicher Pflichtverletzung hier: Diensthaftpflicht für Ärzte.
Welche Klauseln für die Hochschule zählen
| Baustein | Wichtigkeit | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Annahme Ihrer Fachrichtung | entscheidend – zuerst prüfen | Wird Ihre Tätigkeit überhaupt versichert? Bei Medizin, Pharmazie und Gentechnik ist das oft nicht der Fall. |
| Schäden an Geräten des Dienstherrn | hoch | Laborausstattung, Messtechnik, Rechner. Welche Höchstsumme? Ein einziges Analysegerät kann sechsstellig sein. |
| Schlüssel und Transponder | hoch | Sind die Kosten der Schließanlage gedeckt – nicht nur der Schlüssel? Hochschulen haben zentrale Anlagen. |
| Genehmigte Nebentätigkeiten | hoch bei Gutachtertätigkeit | Ausdrücklich eingeschlossen? Ungenehmigte Tätigkeiten sind typischerweise nie gedeckt. |
| Echte Vermögensschäden | mittel bis hoch | Relevant bei Vergabe, Drittmitteln, Prüfungsverwaltung und Dekanatsaufgaben. |
| Rückgriff der Unfallkasse (§ 110 SGB VII) | entscheidend im Labor | Das ist Ihr Kernrisiko bei Personenschäden – und es ist kein Automatismus, dass ein Tarif es deckt. Fragen Sie ausdrücklich: Sind Rückgriffsansprüche gesetzlicher Sozialversicherungsträger innerhalb der versicherten dienstlichen Tätigkeit erfasst? Welche Ausschlüsse, welche Höchstsumme? |
| Personen-/Sachschäden | Standard, hoch ansetzen | Die pauschale Deckungssumme ist die Basis – sie sagt aber noch nichts darüber, ob der Regress der Unfallkasse davon erfasst ist (siehe Zeile darüber). |
| Straf-Rechtsschutz | eigener Vertrag | Keine Haftpflichtsache. Bei Gefahrstoffunfällen drohen Ermittlungsverfahren. |
Die vollständige Klausel-Systematik steht auf der Übersichtsseite: Diensthaftpflicht – Regress, Klauseln, Deckungssummen.
Typische Fehler
- Als angestellter Professor annehmen, es gelte das Beamtenrecht. § 1 Abs. 3 TV-L nimmt Hochschullehrer ausdrücklich aus. Damit gilt die arbeitsrechtliche Staffel – mit Haftung schon bei mittlerer Fahrlässigkeit.
- Den Tarif ohne Fachrichtungsprüfung abschließen. Medizinische, pharmazeutische und gentechnologische Tätigkeiten sind in vielen Standardbedingungen ausgeschlossen. Das fällt erst im Schadenfall auf.
- Die Arbeitsschutz-Übertragung nicht kennen. Sie entscheidet, ob ein Laborunfall Ihnen oder der Hochschulleitung zugerechnet wird – und die meisten wissen nicht, ob sie unterschrieben haben.
- Gutachten für automatisch privat halten. Nach § 3 Abs. 2 HNtV NRW kann ein Gutachten aus der eigenen Forschung zum Hauptamt gehören. Umgekehrt greift die Diensthaftpflicht bei echten Privatgutachten regelmäßig nicht.
- Auf das SGB-VII-Privileg vertrauen und den §-110-Regress übersehen. Gegenüber der Studentin haften Sie nur bei Vorsatz – gegenüber der Unfallkasse bereits bei grober Fahrlässigkeit.
An der RWTH und den Aachener Hochschulen berate ich regelmäßig Professorinnen und Professoren – und stelle fast immer dieselbe erste Frage: verbeamtet oder angestellt? Nicht aus Neugier, sondern weil sich daran der Haftungsmaßstab entscheidet. Dass Hochschullehrer aus dem TV-L herausfallen und damit in die arbeitsrechtliche Quotelung rutschen, wissen die wenigsten – auch unter Juristen nicht.
Der zweite Punkt ist noch praktischer: Bevor ich über Summen rede, prüfe ich, ob der Tarif die Fachrichtung überhaupt annimmt. Bei einem Lehrstuhl für Verfahrenstechnik ist das eine andere Frage als bei einem für Mittelalterliche Geschichte. Und bei medizinnaher Forschung endet die Standard-Diensthaftpflicht oft ganz.
Jan Pohl · ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Nächste Schritte
Drei Fragen, mit denen Sie in zehn Minuten weiterkommen: Steht Ihre Fachrichtung im Tarif als versicherbar drin? Gibt es eine schriftliche Übertragung der Arbeitsschutzpflichten an Sie – und was steht darin? Und sind Ihre genehmigten Nebentätigkeiten ausdrücklich eingeschlossen? Wenn Sie eine davon nicht beantworten können, sehen wir uns das gemeinsam an.
Häufige Fragen
Hafte ich, wenn sich eine Studentin in meinem Labor verletzt?
Ihr gegenüber persönlich regelmäßig nur bei Vorsatz. Studierende sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. c SGB VII gesetzlich unfallversichert; §§ 104–106 SGB VII privilegieren Sie als Angehörigen derselben Hochschule (BGH, 26.11.2002, VI ZR 449/01 – ergangen in einem Schulfall, mit ausdrücklicher Erstreckung auf Hochschulen). Fahrlässigkeit genügt dafür nicht, auch grobe nicht. Dasselbe gilt gegenüber Ihren eigenen Mitarbeitenden – Doktoranden, Postdocs, technisches Personal – über § 105 SGB VII. Das Privileg erfasst allerdings nur Personenschäden, nicht Sachschäden.
Warum brauche ich dann überhaupt einen dienstlichen Schutz?
Weil das Privileg nur gegenüber dem verletzten Studierenden gilt. Die Unfallkasse kann nach § 110 SGB VII bereits bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen und Heilbehandlung, Verletztengeld oder den Kapitalwert einer Rente zurückfordern. Dazu kommen Sachschäden an Geräten, Schlüsselverlust, Vermögensschäden aus Vergabe und Drittmitteln – für all das gibt es kein SGB-VII-Privileg.
Deckt meine Diensthaftpflicht den Regress der Unfallkasse?
Das ist kein Automatismus – und weil der Rückgriff nach § 110 SGB VII im Labor Ihr Kernrisiko ist, sollten Sie es ausdrücklich prüfen lassen. Fragen Sie konkret: Sind Rückgriffsansprüche gesetzlicher Sozialversicherungsträger innerhalb der versicherten dienstlichen Tätigkeit erfasst? Welche Ausschlüsse gelten, welche Höchstsumme? Eine hohe pauschale Deckungssumme für Personenschäden sagt darüber allein noch nichts aus.
Haften angestellte Professoren anders als verbeamtete?
Ja, und das ist eine Besonderheit der Hochschule. § 1 Abs. 3 TV-L nimmt Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausdrücklich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags aus. Damit greift auch die Verweisung des § 3 Abs. 7 TV-L auf das Beamtenrecht nicht. Für angestellte Professoren gilt stattdessen das allgemeine Arbeitsrecht mit dem innerbetrieblichen Schadensausgleich – und der kennt eine anteilige Haftung bereits bei mittlerer Fahrlässigkeit. Verbeamtete Professoren haften dagegen nach § 48 BeamtStG erst ab grober Fahrlässigkeit. Für wissenschaftliche Mitarbeiter im TV-L gilt diese Ausnahme nicht.
Bin ich für den Arbeitsschutz im Labor verantwortlich?
Nur, wenn die Pflichten wirksam auf Sie übertragen wurden. Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (23.06.2016, 2 C 18.15) muss die Übertragung schriftlich erfolgen, hinreichend bestimmt sein und mit tatsächlicher Vermittlung der Fachkunde einhergehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Verantwortung bei der Hochschulleitung. Ist die Übertragung wirksam, tragen Sie die Verantwortung persönlich – auch straf- und bußgeldrechtlich.
Sind meine Gutachten über die Diensthaftpflicht gedeckt?
Das hängt davon ab, ob sie zum Hauptamt gehören. Nach § 3 Abs. 2 der Hochschulnebentätigkeitsverordnung NRW zählen Gutachten und Beratungen, die im Wesentlichen das Ergebnis einer im Hauptamt durchgeführten Forschungstätigkeit zum Inhalt haben, zum Hauptamt – dann greift die Amtshaftung. Handelt es sich dagegen um eine echte private Nebentätigkeit, haften Sie dem Auftraggeber persönlich – in erster Linie aus dem Gutachtervertrag (§§ 280 ff. BGB), denn ein fehlerhaftes Gutachten löst typischerweise einen reinen Vermögensschaden aus, den das Deliktsrecht des § 823 Abs. 1 BGB gerade nicht erfasst. Die Diensthaftpflicht greift dafür regelmäßig nicht; dafür braucht es eine Vermögensschaden-Haftpflicht. Genehmigte Nebentätigkeiten lassen sich in guten Tarifen einschließen; ungenehmigte sind typischerweise nie gedeckt. Wichtig für angestellte Professoren: Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung gilt unmittelbar nur für Beamte – für Angestellte nur, wenn ihre Anwendung arbeitsvertraglich vereinbart wurde.
Hafte ich persönlich, wenn ein unterlegener Bieter klagt?
Nach außen nicht. Der Schadensersatzanspruch des unterlegenen Bieters nach § 181 GWB richtet sich gegen den Auftraggeber, also die Hochschule. Ihr Risiko ist der Regress im Innenverhältnis – und der setzt bei Verbeamteten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus.
Kann ich als Mediziner oder Pharmazeut eine Diensthaftpflicht abschließen?
Nicht ohne Weiteres. Manche Bedingungswerke schließen medizinische, pharmazeutische und gentechnologische Tätigkeiten in der Standard-Diensthaftpflicht ausdrücklich aus. Wer in diesen Bereichen forscht oder tätig ist, braucht deshalb häufig keine bessere Diensthaftpflicht, sondern eine andere Absicherungsarchitektur. Klären Sie die Annahme Ihrer Tätigkeit vor Antragstellung und lassen Sie sie sich schriftlich bestätigen.
Rechtsgrundlagen zum Nachlesen: § 2 SGB VII, §§ 104 ff. SGB VII, § 110 SGB VII, § 13 ArbSchG, § 48 BeamtStG und § 181 GWB (Gesetze im Internet, Bundesministerium der Justiz).
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