bAV beim Arbeitgeberwechsel: übertragen, fortführen oder ruhen lassen?
Beim Jobwechsel geht eine betriebliche Altersversorgung nicht automatisch verloren. Trotzdem ist „mitnehmen“ kein einheitlicher Vorgang: Der neue Arbeitgeber kann eine bestehende Zusage übernehmen, ein Übertragungswert kann in eine neue Versorgung fließen oder der Altvertrag bleibt beitragsfrei bestehen. Welche Lösung sinnvoll ist, entscheidet sich erst nach dem Vergleich beider Versorgungen.
Alt- und Neuversorgung prüfen lassenDas Wichtigste zuerst
- Entgeltumgewandelte Anwartschaften sind grundsätzlich sofort unverfallbar. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Teilen muss die Unverfallbarkeit gesondert geprüft werden.
- Eine Übertragung bedeutet häufig nicht, dass derselbe Vertrag unverändert weiterläuft. Oft wird nur der Übertragungswert in eine neue Zusage oder einen neuen Vertrag eingebracht.
- Der neue Arbeitgeber muss nicht jeden alten Versicherer oder Tarif unverändert akzeptieren.
- Vor einer Entscheidung gehören Garantien, Rentenfaktoren, Kosten, Hinterbliebenenschutz, Berufsunfähigkeitsbausteine und Arbeitgeberleistung auf den Tisch.
- Bei VBL, Zusatzversorgungskassen, Direktzusagen und Unterstützungskassen gelten andere Abläufe als bei einer klassischen Direktversicherung.
Häufig ja, aber nicht immer als identischen Vertrag. Je nach Durchführungsweg, Finanzierung und Alter der Zusage kommen eine Übernahme der bisherigen Zusage, die Übertragung des Übertragungswerts, eine private Fortführung oder eine beitragsfreie Fortsetzung beim bisherigen Versorgungsträger infrage. Der wirtschaftlich beste Weg ergibt sich aus dem Vergleich der alten Leistungen mit dem Angebot des neuen Arbeitgebers.
Drei Vorgänge, die nicht verwechselt werden sollten
Der neue Arbeitgeber tritt ein
Der neue Arbeitgeber übernimmt im Einvernehmen die bisherige Versorgungszusage. Ob auch derselbe Vertrag und Versorgungsträger weitergeführt werden können, hängt von den Beteiligten und dem jeweiligen System ab.
Kapital fließt in eine neue Versorgung
Der wirtschaftliche Wert der alten Anwartschaft wird auf die neue Versorgung übertragen. Die alte Zusage erlischt insoweit; Tarif, Garantien und Leistungsmechanik können danach anders aussehen.
Die alte Anwartschaft bleibt stehen
Der bisherige Vertrag wird ohne neue Beiträge fortgeführt. Das kann sinnvoll sein, wenn Garantien, Rentenfaktor oder Zusatzleistungen des Altvertrags erhaltenswert sind.
Vier Handlungsoptionen beim Arbeitgeberwechsel
| Option | Was passiert? | Wann näher prüfen? |
|---|---|---|
| Bestehende Zusage übernehmen | Der neue Arbeitgeber übernimmt die Verpflichtung im Einvernehmen. Eine unveränderte Vertragsfortführung ist nicht automatisch garantiert. | Wenn der neue Arbeitgeber und Versorgungsträger die bestehende Lösung akzeptieren und keine nachteiligen Änderungen entstehen. |
| Übertragungswert übertragen | Der Wert der alten Anwartschaft fließt in eine neue Versorgung beim neuen Arbeitgeber. | Wenn die neue Versorgung leistungsfähig ist und keine wertvollen Garantien oder Zusatzbausteine verloren gehen. |
| Altvertrag beitragsfrei lassen | Die alte Anwartschaft bleibt beim bisherigen Versorgungsträger bestehen; im neuen Betrieb kann eine zweite bAV beginnen. | Bei guten Altgarantien, günstigen Kosten, hohem Rentenfaktor oder besonderen Zusatzleistungen. |
| Privat fortführen | Beiträge werden außerhalb der Entgeltumwandlung aus dem Nettoeinkommen gezahlt, sofern der Vertrag dies zulässt. | Nur nach Prüfung von Kosten, steuerlicher Behandlung, späterer Leistungsbesteuerung und Flexibilität. |
Was vor der Entscheidung geprüft werden muss
Altversorgung
- Durchführungsweg und Zusageart
- arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Anteile
- garantierte und prognostizierte Leistungen
- garantierter Rentenfaktor
- Kosten und Storno-/Übertragungsregelungen
- Hinterbliebenen- oder Berufsunfähigkeitsschutz
Neue Versorgung
- Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers
- Höhe und Bedingungen der Arbeitgeberleistung
- zugelassener Anbieter und Tarif
- Garantie, Anlagekonzept und Rentenfaktor
- Übernahme- oder Übertragungsmöglichkeit
- Regelung bei erneutem Wechsel
Persönliche Situation
- Restlaufzeit bis zum Ruhestand
- weitere Betriebsrenten und VBL-Anwartschaften
- Liquiditätsreserve und private Vorsorge
- geplanter weiterer Karriereweg
- Familien- und Hinterbliebenenschutz
- gewünschte Flexibilität
Der bAV-Nettorechner kann den laufenden Nettoaufwand einer neuen Entgeltumwandlung einordnen. Für den Wechselvergleich reicht der Nettoaufwand allein jedoch nicht: Entscheidend sind auch garantierte Leistung, Kosten, Arbeitgeberfinanzierung und die Folgen einer Übertragung.
Rechtlicher Rahmen: Unverfallbarkeit und Portabilität
Entgeltumwandlung und Arbeitgeberfinanzierung trennen
Anwartschaften aus Entgeltumwandlung sind grundsätzlich sofort gesetzlich unverfallbar. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Zusagen gelten eigene Unverfallbarkeitsvoraussetzungen. Deshalb darf die Aussage „alles gehört immer sofort dem Arbeitnehmer“ nicht pauschal auf jeden Vertragsteil übertragen werden.
Übertragung nach § 4 BetrAVG
Für bestimmte versicherungsförmige Durchführungswege kann unter gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übertragung des Übertragungswerts bestehen. Dabei spielen unter anderem der Durchführungsweg, der Zeitpunkt des Ausscheidens, die Antragsfrist und die gesetzliche Wertgrenze eine Rolle. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist kann eine Übertragung weiterhin einvernehmlich möglich sein, ist aber nicht mehr in gleicher Weise erzwingbar.
Kein Anspruch auf jeden Wunschtarif
Das Recht auf betriebliche Altersversorgung bedeutet nicht automatisch, dass der neue Arbeitgeber den bisherigen Versicherer, Tarif oder Vertrag unverändert übernehmen muss. Der Arbeitgeber organisiert seine Versorgung grundsätzlich innerhalb des von ihm angebotenen Systems.
So gehen Sie beim Arbeitgeberwechsel vor
Unterlagen der Altversorgung sichern
Police, Versorgungszusage, letzte Standmitteilung, Nachtrag zur Entgeltumwandlung und Aufteilung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen anfordern.
Beim neuen Arbeitgeber das Versorgungssystem abfragen
Nicht nur fragen, ob „eine bAV“ angeboten wird, sondern nach Durchführungsweg, Anbieter, Arbeitgeberleistung, Übernahmebereitschaft und Annahme eines Übertragungswerts.
Schriftliche Werte einholen
Vom alten Versorgungsträger Übertragungswert, beitragsfreie Leistung, garantierte Leistung und Bedingungen einer privaten Fortführung schriftlich bestätigen lassen.
Alt und Neu auf gleicher Basis vergleichen
Garantien, Kosten, Rentenfaktoren, Anlage, Hinterbliebenenschutz und Arbeitgeberleistung nebeneinanderstellen. Hochrechnungen allein reichen nicht.
Frist und Entscheidung dokumentieren
Gesetzliche und vertragliche Fristen notieren. Die gewählte Lösung sowie verworfene Alternativen dokumentieren und alle Bestätigungen aufbewahren.
Typische Konstellationen
Guter Altvertrag, standardisierte neue bAV
Häufig ist es sinnvoll, den Altvertrag beitragsfrei zu erhalten und die Arbeitgeberleistung des neuen Betriebs über eine zweite Versorgung zu nutzen. Eine Übertragung sollte erst nach einem echten Leistungsvergleich erfolgen.
Alter Vertrag schwach, neue Versorgung stark
Eine Übertragung kann die Verwaltung vereinfachen und wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn die neue Lösung nach Kosten, Garantie, Anlage und Arbeitgeberfinanzierung klar überlegen ist.
Wechsel mit Zwischenphase
Bei Arbeitslosigkeit, Sabbatical oder späterem Beschäftigungsbeginn muss geklärt werden, ob der Vertrag beitragsfrei bleibt oder privat fortgeführt werden soll. Vertiefung: bAV bei Jobverlust und Auszeit.
Wechsel Hochschule zu Industrie
VBL-Anwartschaft und neue Unternehmens-bAV sind getrennte Systeme. Beide sollten in die Gesamtstrategie einbezogen werden. Vertiefung: Nach der Promotion in die Industrie.
Häufige Fehler beim Mitnehmen der bAV
- „Übertragung“ mit unveränderter Vertragsfortführung gleichsetzen.
- Nur das vorhandene Guthaben vergleichen und Garantien, Rentenfaktoren oder Zusatzbausteine ignorieren.
- Arbeitgeberfinanzierte und arbeitnehmerfinanzierte Teile vermischen.
- Den neuen Arbeitgeber erst nach Ablauf relevanter Fristen ansprechen.
- Privat weiterzahlen, ohne Kosten und steuerliche Folgen zu prüfen.
- Eine alte Anwartschaft vergessen, weil sie in keiner aktuellen Gehaltsabrechnung mehr erscheint.
- Nur auf den Zuschuss schauen. Die Höhe der Arbeitgeberleistung ist wichtig, ersetzt aber keinen Leistungs- und Kostenvergleich. Vertiefung: Arbeitgeberzuschuss zur bAV.
Häufige Fragen zur bAV beim Arbeitgeberwechsel
Geht meine bAV beim Arbeitgeberwechsel verloren?
Nein, eine unverfallbare Anwartschaft bleibt bestehen. Bei Entgeltumwandlung ist die gesetzliche Unverfallbarkeit grundsätzlich sofort gegeben. Bei rein arbeitgeberfinanzierten Teilen muss geprüft werden, ob die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Muss der neue Arbeitgeber meinen alten Vertrag weiterführen?
Nein. Der neue Arbeitgeber muss nicht automatisch jeden bisherigen Versicherer oder Tarif unverändert akzeptieren. Möglich sind eine einvernehmliche Übernahme, die Übertragung eines Übertragungswerts oder eine neue Versorgung im System des neuen Arbeitgebers.
Wird bei der Portabilität derselbe Vertrag übertragen?
Nicht zwingend. Häufig wird der Übertragungswert in eine neue Zusage oder einen neuen Vertrag eingebracht. Deshalb müssen die Leistungen vor und nach der Übertragung verglichen werden.
Wann ist Beitragsfreistellung sinnvoll?
Vor allem dann, wenn der Altvertrag erhaltenswerte Garantien, einen günstigen Rentenfaktor, niedrige Kosten oder besondere Zusatzleistungen enthält. Gleichzeitig kann beim neuen Arbeitgeber eine weitere bAV aufgebaut werden.
Kann ich die alte bAV privat weiterzahlen?
Bei vielen versicherungsförmigen Verträgen ist das möglich, aber nicht automatisch sinnvoll. Beiträge kommen dann regelmäßig aus dem Nettoeinkommen; Kosten, Flexibilität und spätere steuerliche Behandlung sollten vorher geklärt werden.
Welche Unterlagen brauche ich?
Versorgungszusage, Police, letzte Standmitteilung, Angaben zu garantierter und beitragsfreier Leistung, Übertragungswert, Rentenfaktor, Kosten, Zusatzbausteinen sowie das schriftliche bAV-Angebot des neuen Arbeitgebers.
Was gilt beim Wechsel aus dem öffentlichen Dienst?
VBL oder andere Zusatzversorgungskassen bleiben als eigene Anwartschaften bestehen. Ob Versicherungszeiten übergeleitet oder später zusammengerechnet werden können, hängt vom beteiligten Versorgungssystem ab und muss separat geprüft werden.
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Versorgungssystem, Arbeitgeberleistung, Kosten und Entscheidungslogik im Überblick.
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Altvertrag und neue bAV gemeinsam prüfen
Vor einer Übertragung sollten Übertragungswert, Garantien, Kosten, Rentenfaktor, Arbeitgeberleistung und alternative Beitragsfreistellung auf einer einheitlichen Grundlage verglichen werden.
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