bAV mitnehmen beim Arbeitgeberwechsel: übertragen, ruhen lassen oder fortführen?
Ja — in den meisten Fällen können Sie Ihre Betriebsrente beim Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen. Das angesparte Guthaben bleibt ohnehin Ihres. Die Frage ist nur, welcher von vier Wegen für Sie der richtige ist — übertragen, beitragsfrei stehen lassen, privat fortführen oder beim neuen Arbeitgeber fortsetzen.
Die eigentliche Frage ist nicht, ob Sie Ihre bAV mitnehmen können — sondern ob Sie es überhaupt sollten.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
- Ihr Guthaben bleibt: Was Sie per Entgeltumwandlung aufgebaut haben, ist sofort unverfallbar — es geht beim Wechsel nicht verloren.
- Vier Wege: auf den neuen Arbeitgeber übertragen, beim alten Arbeitgeber beitragsfrei ruhen lassen, privat fortführen oder den Vertrag beim neuen Arbeitgeber fortsetzen lassen.
- Recht auf Übertragung: Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch (§ 4 BetrAVG).
- Wichtig: Nicht jede Mitnahme ist die beste Lösung — alte, gute Verträge lohnt es oft, einfach stehen zu lassen.
Kann ich meine bAV beim Arbeitgeberwechsel mitnehmen?
Ja. Das per Entgeltumwandlung aufgebaute Guthaben ist sofort unverfallbar und bleibt Ihnen erhalten. Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch, den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen (§ 4 BetrAVG). Alternativ können Sie den Vertrag beim alten Arbeitgeber beitragsfrei ruhen lassen oder mit eigenen Beiträgen privat fortführen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die Mitnahme möglich ist, sondern ob sie wirtschaftlich sinnvoll ist: Häufig bietet ein bestehender Vertrag bessere Garantien oder Rentenfaktoren als ein neuer. Welcher Weg der beste ist, hängt deshalb vor allem von der Qualität Ihres bestehenden Vertrags ab.
Einfach erklärt: Das Guthaben bleibt — nur der Weg ist die Frage
Beim Arbeitgeberwechsel gibt es eine Grundregel: Ihr angespartes Kapital ist sicher. Es gehört Ihnen und verschwindet nicht, wenn Sie die Stelle wechseln. Was Sie entscheiden müssen, ist nur: Soll der Vertrag mitkommen, beim alten Arbeitgeber liegen bleiben oder privat weiterlaufen?
Das klingt nach einer kleinen Frage, ist aber wichtig: Ein alter Vertrag mit guten Konditionen (etwa einem hohen garantierten Rentenfaktor) ist manchmal mehr wert als ein neuer. Dann ist Mitnehmen gerade nicht die beste Lösung. Deshalb lohnt vor jeder Übertragung der Blick auf die Konditionen.
Ihre vier Wege im Überblick
Beim Wechsel des Arbeitgebers haben Sie typischerweise diese vier Möglichkeiten:
Was Ihr Vertrag leistet, durchrechnen → bAV-Nettorechner
Vergleich: Vorteile und Nachteile
| Weg | Vorteil | Nachteil / wann nicht |
|---|---|---|
| Übertragen | Alles gebündelt, ein Ansprechpartner, neue Konditionen. | Alter, günstiger Garantiewert kann verloren gehen. |
| Beitragsfrei ruhen | Guter Altvertrag bleibt erhalten und wächst weiter. | Mehrere Verträge nebeneinander, weniger Übersicht. |
| Privat fortführen | Sparprozess läuft ohne Unterbrechung weiter. | Steuer-/SV-Vorteil der Entgeltumwandlung entfällt vorübergehend. |
| Neuer AG setzt fort | Vertrag läuft nahtlos weiter, neuer Zuschuss möglich. | Nur im Einvernehmen, nicht jeder Arbeitgeber macht das. |
Wann ist welcher Weg richtig?
Eine grobe Orientierung, welcher Weg in welcher Lage meist passt — den Einzelfall ersetzt sie nicht:
| Ihre Situation | Meist sinnvoll |
|---|---|
| Alter Vertrag mit gutem Garantie-/Rentenfaktor | beitragsfrei ruhen lassen |
| Neuer Arbeitgeber übernimmt den Vertrag | fortführen lassen |
| Unkomplizierter Standardvertrag | übertragen (bündeln) |
| Neuer Arbeitgeber bietet (noch) keine bAV | privat fortführen oder ruhen |
| Längere Pause oder Unsicherheit | ruhen lassen |
Bevor Sie übertragen: alten Vertrag auf Garantien prüfen lassen →
Recht: Unverfallbarkeit und das Recht auf Übertragung
Ihr Guthaben ist unverfallbar
Bei Entgeltumwandlung ist Ihre Anwartschaft sofort unverfallbar (§ 1b BetrAVG). Das Guthaben bleibt Ihres, sobald Sie es aufgebaut haben — unabhängig davon, wie lange Sie beim Arbeitgeber waren.
Anspruch auf Übertragung
Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Anspruch, den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen (§ 4 Abs. 3 BetrAVG). Dafür gilt: Der Übertragungswert darf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht übersteigen, und Sie müssen den Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden stellen.
Übernahme durch den neuen Arbeitgeber
Zusätzlich kann der neue Arbeitgeber die bestehende Zusage im Einvernehmen übernehmen und fortführen (§ 4 Abs. 2 BetrAVG). Das ist freiwillig — fragen Sie aktiv nach, viele Personalabteilungen bieten es nicht von sich aus an. Eine neutrale Einordnung finden Sie im Lexikon der Deutschen Rentenversicherung.
Beispiel: alter Vertrag mit gutem Garantiewert
Ein Angestellter hat 2014 eine Direktversicherung abgeschlossen — mit einem damals hohen garantierten Rentenfaktor. Beim Jobwechsel 2026 will die neue Personalabteilung den Vertrag gegen einen aktuellen „bündeln“.
- Die Übertragung wäre bequem — aber der neue Vertrag hätte einen deutlich niedrigeren garantierten Rentenfaktor. Beispielhaft: bei 40.000 € Guthaben etwa 25 € statt 35 € Monatsrente je 10.000 €.
- Das wären rund 100 € statt 140 € garantierte Monatsrente — etwa 40 € weniger, und das lebenslang.
- Bessere Lösung hier: den Altvertrag beitragsfrei ruhen lassen und im neuen Job eine neue bAV mit Arbeitgeberzuschuss beginnen.
- So bleibt der gute alte Garantiewert erhalten — und der neue Zuschuss kommt obendrauf.
Genau solche Konditions-Unterschiede übersieht man leicht. Sie zu prüfen, ist der eigentliche Wert einer Beratung an dieser Stelle.
Typische Fehler
Meine Einschätzung als Versicherungsmakler
„Mitnehmen ist bequem — aber nicht immer das Beste.“
Die Personalabteilung schlägt beim Wechsel gern vor, den alten Vertrag in den neuen zu „bündeln“. Das ist verständlich, aber nicht immer in Ihrem Interesse. Ich sehe regelmäßig alte Verträge mit Garantien, die es heute so nicht mehr gibt — die würde ich niemals leichtfertig aufgeben.
Meine Haltung: erst die Konditionen vergleichen, dann entscheiden. Bei einem guten Altvertrag ist Ruhen lassen oft klüger als Übertragen. Bei einem Standardvertrag ist Bündeln bequem und sinnvoll. Ich sage Ihnen ehrlich, in welchem Fall Sie sind — und worauf der neue Arbeitgeber sich einlassen sollte.
— Jan Pohl, Versicherungsmakler aus Aachen, ungebunden
Checkliste: Ihr bAV-Vertrag beim Arbeitgeberwechsel
- Alten Vertrag heraussuchen: Durchführungsweg, Guthaben, Police.
- Garantierten Renten-/Garantiefaktor des Altvertrags notieren.
- Neuen Arbeitgeber fragen: Gibt es eine bAV? Übernahme möglich? Wie hoch der Zuschuss?
- Jahresfrist für die Übertragung im Blick behalten (ab Ausscheiden).
- Vor der Aufgabe des Altvertrags die Konditionen vergleichen.
Nächste Schritte
- Alten Vertrag heraussuchen: Durchführungsweg, Garantiewert und Guthaben prüfen.
- Neuen Arbeitgeber fragen: Bietet er eine bAV, übernimmt er den Vertrag, zahlt er einen Zuschuss?
- Vergleichen lassen: Ob übertragen oder ruhen besser ist, hängt an den Konditionen — das prüfe ich mit Ihnen vor der Jahresfrist.
Übertragen oder ruhen lassen — was ist für Sie besser?
Bevor Sie einen alten Vertrag aufgeben, lohnt der Konditionsvergleich. Ich prüfe Garantiewert, Kosten und das Angebot des neuen Arbeitgebers — und sage Ihnen klar, welcher Weg sich rechnet.
bAV-Mitnahme prüfen lassenHäufige Fragen zur Mitnahme der bAV
Kann ich meine bAV beim Jobwechsel immer mitnehmen?
Das Guthaben bleibt immer Ihres (unverfallbar). Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds haben Sie zudem unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch, den Übertragungswert auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen (§ 4 BetrAVG). Alternativ können Sie den alten Vertrag ruhen lassen oder privat fortführen.
Bis wann muss ich die Übertragung beantragen?
Der gesetzliche Anspruch auf Übertragung gilt innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden beim alten Arbeitgeber. Danach ist eine Übertragung nur noch im Einvernehmen möglich. Prüfen Sie die Frage also möglichst zeitnah zum Wechsel.
Ist Übertragen immer die beste Lösung?
Nein. Alte Verträge haben oft bessere garantierte Werte als neue. Dann ist es häufig sinnvoller, den Altvertrag beitragsfrei ruhen zu lassen und beim neuen Arbeitgeber eine zweite bAV mit Zuschuss zu beginnen. Entscheidend ist der Konditionsvergleich.
Was passiert, wenn der neue Arbeitgeber keine bAV anbietet?
Dann können Sie den alten Vertrag beitragsfrei ruhen lassen oder mit eigenen Beiträgen privat fortführen. Sie haben außerdem grundsätzlich das Recht auf eine eigene Entgeltumwandlung, das jeder Arbeitgeber ermöglichen muss.
Geht bei der Übertragung Geld verloren?
Das angesparte Kapital wird als Übertragungswert weitergegeben und geht nicht verloren. Verloren gehen kann aber ein günstiger alter Garantie- oder Rentenfaktor, wenn der neue Vertrag schlechtere Konditionen hat. Genau das sollten Sie vorher prüfen.
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Quellen: § 1b BetrAVG und § 4 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) · Deutsche Rentenversicherung, Lexikon zur betrieblichen Altersversorgung. Stand 2026, ohne Gewähr.
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