5. September 2025

Die Kindernachversicherung in der PKV

Neugeborene ohne Gesundheitsprüfung in der PKV anmelden

Die Kindernachversicherung schützt Neugeborene davor, wegen angeborener Erkrankungen, Geburtskomplikationen oder früher Diagnosen keinen privaten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Entscheidend sind jedoch die gesetzliche Zweimonatsfrist, der Versicherungsstatus der Eltern am Tag der Geburt und der Umfang des beantragten Tarifs.

Das Wichtigste: Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine private Krankenversicherung, muss dessen Versicherer das Kind grundsätzlich ab Geburt ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit aufnehmen. Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen. Der Schutz darf nicht höher oder umfassender sein als der Schutz des versicherten Elternteils.

Voraussetzungen der Kindernachversicherung nach § 198 VVG

§ 198 VVG gibt Eltern einen gesetzlichen Mindestanspruch. Tarifbedingungen können günstiger sein, dürfen diesen Mindestschutz aber nicht unterschreiten.

1. Versicherung eines Elternteils

Am Tag der Geburt muss für mindestens einen Elternteil Krankenversicherungsschutz bei dem Versicherer bestehen, bei dem das Kind nachversichert werden soll. Sind beide Eltern bei unterschiedlichen Gesellschaften privat versichert, kommt grundsätzlich die Nachversicherung bei einem der beiden Elternversicherer in Betracht.

2. Anmeldung innerhalb von zwei Monaten

Die Anmeldung muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt beim Versicherer eingehen und rückwirkend ab Geburt beantragt werden. Das Kind ist nicht automatisch versichert.

3. Begrenzung auf den Elternschutz

Der beantragte Schutz des Kindes darf nicht höher und nicht umfassender sein als der Versicherungsschutz des betreffenden Elternteils. Ein leistungsstärkerer Kindertarif kann eine reguläre Gesundheitsprüfung auslösen.

4. Höchstens drei Monate Vorversicherung

Der Versicherer darf als zusätzliche Voraussetzung eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils vereinbaren. Diese darf höchstens drei Monate betragen. Ob eine solche Klausel gilt oder vertraglich darauf verzichtet wird, steht in den Tarifbedingungen.

Wichtig bei Erkrankungen nach der Geburt: Werden die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen eingehalten, darf der Versicherer für das Neugeborene keine Gesundheitsprüfung, keinen Risikozuschlag und keine Wartezeit verlangen. Deshalb sollte die Anmeldung nicht bis kurz vor Ablauf der Frist aufgeschoben werden.

Adoptivkinder

Die Regelung gilt auch für ein bei der Adoption minderjähriges Kind. Bei einer erhöhten Gefahr darf der Versicherer allerdings einen Risikozuschlag bis zur einfachen Prämienhöhe vereinbaren; der Gesamtbeitrag kann sich dadurch höchstens verdoppeln.

GKV-Familienversicherung oder eigene PKV?

Die Kindernachversicherung beantwortet nur die Frage, ob der Elternversicherer das Kind ohne reguläre Risikoprüfung aufnehmen muss. Ob eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist, richtet sich zusätzlich nach § 10 SGB V.

KonstellationTypische FolgeWas geprüft werden muss
Beide Eltern gesetzlich versichertMeist beitragsfreie GKV-FamilienversicherungAllgemeine Voraussetzungen des § 10 SGB V
Beide Eltern privat versichertEigener beitragspflichtiger PKV-Vertrag des KindesNachversicherung bei einem Elternversicherer, Tarifumfang und Frist
Ein Elternteil GKV, ein Elternteil PKV; verheiratet oder eingetragene LebenspartnerschaftFamilienversicherung kann ausgeschlossen seinDas regelmäßige Gesamteinkommen des nicht gesetzlich versicherten Elternteils muss 2026 über 6.450 Euro monatlich liegen und zugleich höher sein als das Einkommen des GKV-Mitglieds
Eltern nicht verheiratet und keine eingetragene LebenspartnerschaftDer besondere Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V greift grundsätzlich nichtDie Krankenkasse prüft dennoch sämtliche allgemeinen Voraussetzungen der Familienversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2026 jährlich 77.400 Euro beziehungsweise monatlich 6.450 Euro. Maßgeblich ist bei der Familienversicherung das regelmäßige Gesamteinkommen im sozialrechtlichen Sinn, nicht lediglich eine einzelne Gehaltsabrechnung.

Eine ausführlichere Einordnung finden Sie auf der Seite Familie und private Krankenversicherung.

Kindernachversicherung für Beamte in NRW

Für berücksichtigungsfähige Kinder von Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen beträgt der Beihilfebemessungssatz grundsätzlich 80 Prozent. Die private Restkostenversicherung deckt daher regelmäßig die verbleibenden 20 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Ob und in welchem Umfang das Kind berücksichtigungsfähig ist, bestimmt das Beihilferecht; der PKV-Vertrag muss zusätzlich zu den tatsächlichen Beihilfeleistungen passen.

Die Kindernachversicherung sollte deshalb nicht nur formal angemeldet werden. Zu prüfen sind unter anderem ambulante und stationäre Leistungen, Zahnleistungen, Hilfsmittel, Psychotherapie, Selbstbehalte und die Anpassung des Tarifs, wenn die Beihilfequote später wechselt.

Mehr dazu: Krankenversicherung und Beihilfe für Beamte in NRW.

So gehen Eltern vor der und nach der Geburt vor

  1. Vor der Geburt Tarifbedingungen prüfen. Klären Sie, ob eine Mindestversicherungsdauer vereinbart ist, welche Kindertarife verfügbar sind und welcher Elternvertrag den geeigneteren Leistungsumfang bietet.
  2. GKV-Familienversicherung vorprüfen. Bei gemischter GKV-/PKV-Konstellation sollten Familienstand und regelmäßige Gesamteinkommen beider Elternteile frühzeitig mit der Krankenkasse geklärt werden.
  3. Nach der Geburt sofort anmelden. Fordern Sie das Formular des Elternversicherers an und beantragen Sie den Schutz rückwirkend ab dem Tag der Geburt. Warten Sie nicht auf die letzte Woche der Zweimonatsfrist.
  4. Tarif und Versicherungsbeginn kontrollieren. Prüfen Sie Versicherungsschein, Tarifbezeichnung, Selbstbehalt, Pflegepflichtversicherung und den dokumentierten Beginn ab Geburt.
  5. Erste Rechnungen geordnet einreichen. Bewahren Sie Behandlungsunterlagen und Rechnungen auf. Bei Beamten sind die Einreichungswege von Beihilfe und PKV getrennt zu beachten.

Welche Unterlagen werden typischerweise benötigt?

Der konkrete Prozess unterscheidet sich je Versicherer. Üblich sind das Nachversicherungsformular, die Daten des Kindes, die Versicherungsnummer des Elternteils und später gegebenenfalls Geburtsurkunde oder Steueridentifikationsnummer. Entscheidend ist, dass die fristgerechte Anmeldung nachweisbar beim Versicherer eingeht.

Typische Fehler bei der Kindernachversicherung

Die Zweimonatsfrist mit einer unverbindlichen Anfrage verwechseln

Eine Beratung oder telefonische Voranfrage ersetzt nicht zwingend die wirksame Anmeldung. Lassen Sie sich den Eingang schriftlich bestätigen.

Einen leistungsstärkeren Tarif ohne Risikoprüfung erwarten

Der gesetzliche Anspruch reicht nur bis zum Umfang des versicherten Elternteils. Mehrleistungen können gesondert geprüft werden.

Nur den Beitrag vergleichen

Kindertarife unterscheiden sich besonders bei Hilfsmitteln, Psychotherapie, stationären Leistungen und Selbstbehalten. Ein niedriger Anfangsbeitrag ist kein ausreichendes Auswahlkriterium.

GKV- und Beihilfeanspruch ungeprüft voraussetzen

Familienversicherung und Beihilfe folgen jeweils eigenen Voraussetzungen. Beide sollten separat bestätigt werden.

Was kostet die private Krankenversicherung für ein Kind?

Für ein Kind wird ein eigener Beitrag erhoben. Die Höhe hängt unter anderem vom Tarif, Leistungsumfang, Selbstbehalt, Beihilfeanspruch und Versicherer ab. Pauschale Preisangaben oder veraltete Musterbeiträge sind für die Entscheidung ungeeignet. Sinnvoll ist ein Vergleich des konkreten Elternschutzes mit den verfügbaren Kindertarifen und den langfristig relevanten Leistungsgrenzen.

Wie Tarifleistungen systematisch verglichen werden, erläutert PKV-Angebote richtig verstehen.

Häufige Fragen zur Kindernachversicherung

Beginnt der Versicherungsschutz wirklich mit der Geburt?

Ja, wenn das Kind fristgerecht spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend angemeldet wird und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss das Kind Gesundheitsfragen beantworten?

Im Rahmen des gesetzlichen Nachversicherungsanspruchs darf keine Gesundheitsprüfung verlangt werden. Das gilt jedoch nur für den zulässigen Schutzumfang und beim Elternversicherer.

Darf der Versicherer eine Vorversicherungszeit verlangen?

Ja. Eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils kann vertraglich vereinbart werden, darf aber höchstens drei Monate betragen.

Kann das Kind bei einem anderen Versicherer versichert werden?

Ein Vertrag bei einer anderen Gesellschaft ist möglich. Dort besteht aber grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung, weil § 198 VVG an den Versicherer des Elternteils anknüpft.

Kann das Kind einen besseren Tarif erhalten als der Elternteil?

Nicht aufgrund des gesetzlichen Aufnahmeanspruchs. Für einen höheren oder umfassenderen Schutz kann der Versicherer eine reguläre Risikoprüfung durchführen.

Was gilt bei Adoption?

Die Adoption eines minderjährigen Kindes wird der Geburt gleichgestellt. Bei erhöhter Gefahr ist allerdings ein begrenzter Risikozuschlag zulässig.

Ist die Anmeldung automatisch erledigt, wenn beide Eltern privat versichert sind?

Nein. Die Eltern müssen den Vertrag aktiv und fristgerecht beantragen. Eine automatische Mitversicherung gibt es in der PKV nicht.

Welche Rolle spielt die GKV-Familienversicherung?

Sie kann eine beitragsfreie Alternative sein. Bei verheirateten oder verpartnerten Eltern mit gemischter GKV-/PKV-Konstellation sind insbesondere die Einkommensvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 SGB V zu prüfen.

Passende Seiten im Krankenversicherungscluster

Kindernachversicherung rechtzeitig vorbereiten

Vor der Geburt können Eltern Tarifbedingungen und Familienversicherung klären. Nach der Geburt zählt vor allem der nachweisbare Eingang der Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Frist.

Beratungstermin vereinbaren
Quellen und Stand: § 198 VVG, § 10 SGB V, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und § 12 BVO NRW. Stand: 30. Juli 2026. Die konkrete Leistung richtet sich zusätzlich nach dem jeweiligen Vertrag und der individuellen Beihilfe- beziehungsweise GKV-Situation.
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