Altersvorsorgedepot 2027: Was die Reform für Sie bedeutet

Das Altersvorsorgedepot 2027 ersetzt die Riester-Rente im Neugeschäft – mit erweiterter Förderberechtigung für Selbständige, Beamte und Versorgungswerks-Mitglieder.

Altersvorsorgedepot 2027: Für wen sich die neue Förderung wirklich lohnt

Ab 2027 ersetzt das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft. Entscheidend ist nicht nur die Zulage – sondern ob Steuerwirkung, Berufsgruppe und bestehende Vorsorge zusammenpassen. Sortiert nach Profil – mit Maklereinschätzung statt Marketing.

Stand: Mai 2026 Bundesrat hat zugestimmt Inkrafttreten 1.1.2027
Rechtsstand Mai 2026: Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt
  • Gesetzentwurf: BT-Drs. 21/4088 (Altersvorsorgereformgesetz)
  • 1. Lesung im Bundestag: 26.02.2026
  • Beschlussempfehlung Finanzausschuss: 25.03.2026 (BT-Drs. 21/4996)
  • Bundestagsbeschluss: 27.03.2026 (2./3. Lesung)
  • Bundesrat-Zustimmung: 8. Mai 2026 (1065. Sitzung)
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: in Kürze erwartet
  • Geplanter Produktstart für Verbraucher: 1. Januar 2027

Altersvorsorgedepot 2027 – die kurze Antwort

Das Altersvorsorgedepot 2027 ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die private Altersvorsorge. Es ersetzt ab 1. Januar 2027 die Riester-Rente im Neugeschäft und ermöglicht erstmals geförderte Altersvorsorge ohne verpflichtende Vollgarantie. Bestehende Riester-Verträge bleiben unter Bestandsschutz und können weitergeführt werden.

Das ehrliche Bild:

  • Förderlogik neu: 50 % Zulage auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 % auf weitere bis 1.800 € – maximal 540 € Grundzulage. Kinderzulage 100 % des Eigenbeitrags, max. 300 € pro Kind.
  • Selbständige sind erstmals förderberechtigt – auch Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (Ärzte, Anwälte) und Beamte gehören künftig zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis.
  • Kostendeckel beim Standarddepot: 1,0 % Effektivkosten (Ausschuss hat von 1,5 % auf 1,0 % gesenkt).
  • Maximaler Einzahlungsbetrag: 6.840 € pro Jahr; davon werden bis zu 1.800 € Eigenbeitrag plus Zulagen gefördert.
  • Maximal zwei neue geförderte Verträge pro Person. Ab dem dritten keine Förderung.

Die wichtige Frage lautet nicht „abschließen oder nicht?“, sondern: Welcher Förderweg passt zu meiner Einkommens- und Berufssituation – Zulage oder Steuerersparnis?

Zeitstrahl von 2026 zu 1.1.2027: Riester-Bestand laeuft mit Bestandsschutz weiter. Im Neugeschaeft ersetzt das Altersvorsorgedepot 2027 die Riester-Rente in drei Varianten: Depot ohne Garantie, Standarddepot mit Kostendeckel 1 Prozent, Garantieprodukt 80 oder 100 Prozent. vor 2027 Riester (Bestand) 1. Januar 2027 Start Altersvorsorgedepot 2027+ Neugeschaeft Depot ohne Garantie renditeorientiert keine Beitragsgarantie Fonds und ETFs Standarddepot Kostendeckel 1,0 % 2 vorgegebene Fonds Auto-Umschichtung Garantieprodukt 80 % oder 100 % Beitragsgarantie sicherheitsorientiert
Drei Produktvarianten ab 1. Januar 2027 – Riester-Bestände bleiben unter Bestandsschutz.

1) Was ist das Altersvorsorgedepot 2027 – und was ist daran neu?

Das Altersvorsorgereformgesetz löst die Riester-Rente im Neugeschäft ab 2027 ab. Bestehende Riester-Verträge bleiben unter Bestandsschutz und können wie gewohnt weitergeführt werden. Kernänderung im Neugeschäft: Neben klassischen Garantieprodukten ist erstmals ein förderfähiges Altersvorsorgedepot ohne verpflichtende Vollgarantie möglich. Dazu kommt ein vereinfachtes Standarddepot mit gesetzlichem Kostendeckel.

Drei Produktkategorien ab 2027

KategorieErklärungTypisch geeignet für
Altersvorsorgedepot ohne Garantie Renditeorientiert, ohne Beitragsgarantie. Anlage in Fonds und ETFs gemäß Positivliste Längerer Zeithorizont, Schwankungstoleranz vorhanden
Standarddepot Besonders einfache Standardvariante eines Altersvorsorgedepots: kostengedeckelt (1,0 %), zwei vorgegebene Investmentfonds, automatische Umschichtung vor Rentenbeginn Einsteiger, wer kein aktives Management will. Geeignet für niedrigschwelligen Online-Abschluss
Garantieprodukt Wählbare Garantiestufen 80 % oder 100 % der eingezahlten Beträge zu Beginn der Auszahlungsphase. Niedrigere Garantie = höhere Renditechance möglich Sicherheitsorientierte Sparer mit kürzerem Zeithorizont

Wichtige Klarstellung: Förderfähig ist nicht jedes Depot, sondern nur ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach den gesetzlichen Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Die Zertifizierung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist für die Finanzverwaltung bindend. Ein selbst eröffnetes ETF-Depot bei Ihrer Hausbank ist nicht automatisch förderfähig – es muss ein zertifizierter Vertrag eines zugelassenen Anbieters sein.

Zur Abgrenzung von echten ETF-Lösungen außerhalb der Förderwelt: ETF oder Fondspolice? und Risikoklassen in der Altersvorsorge.

2) Förderung im Detail – die finalen Zahlen

Der Finanzausschuss hat die Förderlogik gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf nochmals deutlich verändert. Die folgenden Zahlen geben den final beschlossenen Stand wieder – nach Bundestag (27.03.2026) und Bundesrat (08.05.2026), entsprechend der aktuellen BMF-FAQ.

Grundzulage: alt vs. final

Regierungsentwurf (überholt)
480 €

30 % auf erste 1.200 € + 20 % auf weitere bis 1.800 €

Final beschlossen
540 €

50 % auf erste 360 € + 25 % auf weitere bis 1.800 €

Förderbausteine im Überblick

FörderkomponenteFinal beschlossenHinweis
Grundzulage 50 % auf erste 360 €, 25 % auf weitere bis 1.800 € → max. 540 € p. a. Geändert gegenüber Regierungsentwurf (war 480 €)
Kinderzulage 100 % der geleisteten Altersvorsorgebeiträge, max. 300 € pro Kind und Jahr Volle Zulage bereits bei 300 € Eigenbeitrag p. a. (25 €/Monat) erreicht
Berufseinsteiger-Bonus Einmalig 200 € (Vertragsabschluss vor dem 25. Geburtstag) Unverändert
Mindestbeitrag 120 € p. a. (sonst keine Zulagen) Unverändert
Maximaler Einzahlungsbetrag 6.840 € p. a. einzahlbar; davon werden bis zu 1.800 € gefördert Förderwirksam sind die ersten 1.800 € Eigenbeitrag plus Zulagen
Förderberechtigung Ausgeweitet auf Selbständige, Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sowie Beamte / Richter / Berufssoldaten Voraussetzung jeweils: Einwilligung zur Datenübermittlung an die ZfA
Max. neue Verträge Höchstens 2 förderfähige Verträge je Person Ab dem 3. Vertrag: keine Förderung
Wichtig zur Trennung der Beträge: Pro Jahr können bis zu 6.840 € insgesamt in einen Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Davon sind aber nur die ersten 1.800 € Eigenbeitrag plus die zustehenden Zulagen förderwirksam (Zulage und Sonderausgabenabzug). Die Differenz kann eingezahlt werden, ist aber steuerlich nicht begünstigt – das ist relevant für Gutverdiener, die mehr als 1.800 € investieren möchten.
Visualisierung der zweistufigen Zulage. Erste Stufe 50 Prozent auf 360 Euro Eigenbeitrag ergibt 180 Euro. Zweite Stufe 25 Prozent auf weitere 1440 Euro ergibt 360 Euro. Gesamt maximal 540 Euro Grundzulage. Daneben Kinderzulage 100 Prozent bis 300 Euro pro Kind. Die Guenstigerpruefung vergleicht automatisch Zulage und Sonderausgabenabzug nach 10a EStG. Stufe 1 50 % auf erste 360 Euro Eigenbeitrag = 180 Euro Zulage + Stufe 2 25 % auf weitere 1.440 Euro Eigenbeitrag = 360 Euro Zulage = Grundzulage max. 540 Euro pro Jahr + 300 Euro je Kind + 200 Euro Einsteiger < 25 Guenstigerpruefung: Zulage vs. Steuerersparnis durch 10a EStG – automatisch das hoehere Ergebnis
Zweistufige Förderlogik: Grundzulage bis 540 € – bei hohem Steuersatz kann der Sonderausgabenabzug der größere Hebel sein.

Rechenbeispiele (nur Mechanik)

SituationEigenbeitrag p. a.Zulage (vereinfacht)Ergebnis
Single, keine Kinder 1.800 € 50 % × 360 € = 180 € + 25 % × 1.440 € = 360 € 540 € Grundzulage
Elternteil, 1 Kind 1.200 € Grundzulage 390 € + Kinderzulage 300 € (Höchstbetrag bei 300 € Eigenbeitrag erreicht) 690 € Gesamtzulage
Berufseinsteiger < 25 1.200 € Grundzulage anteilig + einmalig 200 € Bonus Zusätzlicher Anschub im Startjahr

Hinweis zu älteren Quellen: Ältere Beiträge in Vergleichsportalen und Fachmedien können noch Werte aus dem Regierungsentwurf nennen (480 € Grundzulage, abweichende Kinderzulage, eingeschränkter Förderkreis). Maßgeblich ist der nach Bundestags- und Bundesratsbeschluss aktualisierte Stand: maximal 540 € Grundzulage, erweiterter förderberechtigter Personenkreis, Kostendeckel 1,0 % beim Standarddepot. Die aktuelle BMF-FAQ arbeitet bereits mit diesen finalen Werten.

3) Gutverdiener: Zulage oder Steuerersparnis – was ist der größere Hebel?

Für Akademiker mit höherem Einkommen ist die Zulage oft nicht der entscheidende Hebel. Das Finanzamt prüft automatisch (Günstigerprüfung): Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oder Zulageanspruch – und wendet das günstigere Ergebnis an.

Wichtig nach Reform: Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist künftig stets höher als bisher. Ohne mittelbar zulageberechtigten Ehepartner und ohne Kinderzulage beträgt er beispielsweise 2.340 € (= 1.800 € Eigenbeitrag + 540 € Grundzulage). Für Ärzte, Ingenieure, Professoren mit Spitzensteuersatz übersteigt der Steuervorteil typischerweise die Zulagen. Die Steuerseite gehört zwingend in die Wirtschaftlichkeitsprüfung – nicht nur die Zulagenlogik.

Für Versorgungswerk-Mitglieder bleibt die Basisrente / Rürup-Rente der steuerlich attraktivste Hauptbaustein. Das Altersvorsorgedepot kann ergänzend sinnvoll sein – mit der erweiterten Förderberechtigung ist hier eine wichtige neue Tür geöffnet.

Welche Förderlogik passt typischerweise zu welchem Profil?

Für Gutverdiener ist beim Altersvorsorgedepot häufig nicht die Zulage der wichtigste Hebel, sondern die steuerliche Günstigerprüfung nach § 10a EStG. Besonders bei Ärzten, Ingenieuren, Professoren und Beamten mit hohem Grenzsteuersatz kann der Steuerhebel größer sein als die direkte Förderung – bei Familien dreht sich das Bild oft um.

ProfilHaupt-FörderhebelGrößenordnung pro Jahr
Familie, mittleres Einkommen, Kinder Zulage dominiert (Grundzulage 540 € + 300 € je Kind) bis über 1.000 € direkt im Depot
WissMit befristet, niedriges bis mittleres Einkommen Zulage solide, Berufseinsteiger-Bonus prüfen 540 € + ggf. 200 € einmalig
Angestellte/r mit hohem Einkommen (z. B. Klinikärztin, Ingenieurin) Sonderausgabenabzug dominant – Steuerersparnis über die Zulage hinaus typisch 800 – 1.000 € Förderung gesamt
Selbständige Freiberufler (Ingenieure, Ärzte außerhalb Versorgungswerk) Erstmals förderberechtigt – Sonderausgabenabzug nutzen abhängig vom Grenzsteuersatz
Versorgungswerk-Mitglieder (Ärzte, Anwälte, Apotheker) Basisrente bleibt Hauptbaustein – AV-Depot als Ergänzung Förderhebel im AV-Depot oft kleiner als in Schicht 1
Beamte und Lehrer AV-Depot ergänzt Pension – Einwilligung beim Dienstherrn nötig Zulage + ggf. Sonderausgabenabzug

Welche Förderlogik gilt bei Ihnen?

Die Reform betrifft Beamte, Ärzte, Selbständige und Versorgungswerk-Mitglieder unterschiedlich. Entscheidend ist nicht das Produkt – sondern die Förderlogik dahinter. In 30 Minuten ordnen wir Ihre Situation ein.

Förderlogik prüfen lassen

4) Kosten und Standarddepot: was der Deckel wirklich bedeutet

Ein zentrales Riester-Problem war die mangelnde Vergleichbarkeit bei Kosten und die hohen Wechselhürden zwischen Anbietern. Die Reform adressiert das durch Standardisierung und gesetzliche Kostenleitplanken.

Regierungsentwurf (überholt)
1,5 %

Effektivkosten-Deckel Standarddepot

Final beschlossen
1,0 %

Effektivkosten-Deckel Standarddepot – deutlich abgesenkt

Was „Standarddepot“ konkret bedeutet

  • Vereinfachte Standardvariante eines Altersvorsorgedepots mit zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen
  • Zwei vorgegebene Investmentfonds: einer mit vorsichtigem Anlageprofil, einer mit höheren Renditechancen
  • Automatische Umschichtung in den risikoärmeren Fonds in den Jahren vor Rentenbeginn
  • Gesetzlicher Effektivkosten-Deckel: 1,0 % p. a.
  • Möglichkeit eines Standarddepotvertrags in öffentlicher Trägerschaft (Verordnungsermächtigung der Bundesregierung – Verordnung liegt noch nicht vor)
  • In Medien oft als „Staatsfonds“ bezeichnet – juristisch korrekt ist: Standarddepotvertrag in öffentlicher Trägerschaft. Ein klassischer Staatsfonds nach norwegischem Vorbild ist es nicht.
Bewertungs-Hinweis: Ob das Depot-Modell „wirklich gut“ wird, entscheidet sich nicht am Wort „Depot“, sondern an echten Marktprodukten: Kosten, Anlage-Universum, Wechselprozesse, Auszahlungsbedingungen, Anbieter-Transparenz. Seriös bewertbar ist das erst, wenn 2027 die ersten Anbieter Produkte veröffentlichen.

5) Auszahlung und Langlebigkeitsrisiko

Die Reform ermöglicht mehr Flexibilität in der Auszahlungsphase. Das klingt gut, bringt aber eine Kehrseite, die für Ihre Planung wichtig ist.

AuszahlformMerkmalLanglebigkeitsrisiko
Leibrente (lebenslang) Zahlt lebenslang, unabhängig vom Alter Keines – abgesichert
Auszahlplan bis mind. 85 Planbar, mehr Flexibilität, aber zeitlich begrenzt Vorhanden – Vermögen kann im hohen Alter erschöpft sein
Kombination / Wechsel Übergang zwischen Formen soll leichter werden Je nach Ausgestaltung
Drei Auszahlungswege im Altersvorsorgedepot ab Alter 60. Erstens Leibrente lebenslang, kein Langlebigkeitsrisiko. Zweitens Auszahlplan bis mindestens Alter 85, danach Risiko der Vermoegenserschoepfung. Drittens Kombination beider Formen mit individueller Aufteilung. Alter 60 Alter 85 Alter 95+ Leibrente (lebenslang) kein Langlebigkeitsrisiko Auszahlplan bis 85 danach: Risiko Verm. ersch. Auszahlplan + Restrente Leibrente sichert Lang-Leben Auszahlbeginn fruehestens Alter 60, lebenslange Auszahlung der Leibrente unabhaengig vom Lebensalter
Drei Auszahlungsoptionen – die Kombination begrenzt das Risiko, im hohen Alter ohne Vermögen dazustehen.

Wichtiger Hinweis: Der Verzicht auf eine lebenslange Auszahlung erhöht das Langlebigkeitsrisiko. Wer im Alter 90 oder 95 ist und sein Depot-Vermögen bereits aufgebraucht hat, muss sich auf andere Einkommensquellen stützen. Diese Frage gehört in jede ehrliche Altersvorsorge-Planung.

Steuern in der Auszahlungsphase: Das System bleibt nachgelagert besteuert nach § 22 Nr. 5 EStG – Förderung in der Anspar-, Besteuerung in der Auszahlungsphase mit dem individuellen Steuersatz. Im Ruhestand ist der Steuersatz in den meisten Fällen niedriger als während des Erwerbslebens. Für Gutverdiener hängt die konkrete Wirkung stark von Einkommen, Grenzsteuersatz und Zeitpunkt ab. Kein Ersatz für steuerliche Einzelfallprüfung.

6) Riester-Bestand: behalten, ruhen lassen, wechseln?

Wenn Sie einen bestehenden Riester-Vertrag haben, ist „kündigen aus Prinzip“ fast nie die beste Entscheidung. Eine Kündigung würde alle bisher erhaltenen Zulagen und Steuervorteile zurückfordern. Gleichzeitig gibt es jetzt konkrete Eckpunkte für den Übergang.

Was die Reform zum Riester-Übergang sagt

  • Bestandsverträge bleiben unter Bestandsschutz und können weitergeführt werden – mit der bisherigen steuerlichen Förderung
  • Optionaler Wechsel ohne Vertragsneuabschluss: Sie können durch Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter auch mit dem bestehenden Vertrag in die neue Fördersystematik wechseln, unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen
  • Wechsel in einen neuen Altersvorsorgevertrag: Übertragung der bisherigen Förderung möglich – ohne Rückzahlung. Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten können anfallen
  • Ruhend stellen und parallel neuen Vertrag eröffnen: möglich. Maximal 2 neue geförderte Verträge insgesamt
  • Sonderfall: Mit Abschluss eines Neuvertrags endet der Bestandsschutz für den Altvertrag

Pragmatische Checkliste für Ihren Riester-Vertrag

PrüfpunktWas Sie sich fragen sollten
Kosten und Produktqualität Laufende Kosten, Transparenz, bisherige Kostenbelastung – wie viel wurde schon „abgezogen“?
Förderwirkung heute Zulage und Steuerwirkung real prüfen (Günstigerprüfung, § 10a EStG)
Lebenssituation Kinder, Einkommen, Immobilienpläne, Risikobudget
Wechseloptionen abwägen Bestand mit alter Förderung weiterführen, in neue Förderung wechseln (Vertrag bleibt), oder neuen Vertrag abschließen – Kostenvergleich entscheidet

7) Nach Berufsgruppe sortiert: was das Altersvorsorgedepot konkret bedeutet

Wissenschaftliche Mitarbeiter und Doktoranden

  • Typisch GRV-pflichtig → unmittelbar förderberechtigt
  • Befristete Stellen: Flexibilität wichtig (Depot statt Versicherungsmantel)
  • Niedriges Einkommen: Zulage kann dominieren
  • Berufseinsteiger-Bonus (unter 25): 200 € einmalig
  • VBL-Anwartschaft separat berücksichtigen
  • Tipp: Rentenlücke erst nach Ende der Qualifikationsphase solide berechnen

Vertiefung: Altersvorsorge für WissMit an der RWTH

Ärzte und Versorgungswerk

  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt
  • Voraussetzung: rechtzeitige schriftliche oder elektronische Einwilligung zur Datenübermittlung an die ZfA gegenüber der Versorgungseinrichtung
  • Selbständige Ärzte mit Einkünften nach § 18 EStG: ebenfalls erstmals förderberechtigt
  • Versorgungswerk = starke Basis, aber nicht automatisch lebensstandard-sichernd
  • Max. 2 neue Verträge: Vertragsstruktur bewusst planen
  • Günstigerprüfung: bei hohem Grenzsteuersatz oft relevanter als Zulage

Vertiefung: Altersvorsorge für Ärzte

Beamte und Lehrer (NRW)

  • Beamte, Richter und Berufssoldaten gehören künftig grundsätzlich zum unmittelbar förderberechtigten Personenkreis
  • Voraussetzung: Einwilligung zur Datenübermittlung gegenüber der zuständigen Stelle (Dienstherr)
  • Versorgungsempfänger wegen Dienstunfähigkeit ebenfalls einbezogen
  • Pension als Basis: Depot als Ergänzung sinnvoll prüfen
  • Beamte mit Riester: Übergangsregeln und Wechseloption prüfen
  • Lehrer NRW: oft Altverträge mit Garantien – Qualitätscheck empfehlenswert

Vertiefung: Altersvorsorge für Beamte

Ingenieure und Selbständige

  • Bisher: Selbständige außerhalb GRV meist nicht förderberechtigt
  • Reform: Selbständige mit Einkünften nach § 15 EStG (Gewerbetreibende) oder § 18 EStG (Freiberufler) sind förderberechtigt – bei abgegebener Steuererklärung
  • Depot ohne Garantie: passt strukturell zu langen Anlagehorizonten
  • Max. 2 neue Verträge: gerade bei mehreren Vorsorgebausteinen beachten
  • Rürup-Rente als Alternative: weiterhin sinnvoll bei hoher Steuerbelastung
  • Beachten: Eine Übertragung von Rürup-Vertrag in Altersvorsorgedepot ist nicht möglich (verschiedene Schichten)
Vertiefung für Versorgungswerks-Mitglieder: Wenn Sie als Ärztin, Anwalt, Apotheker oder anderes Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks einsteigen, finden Sie alle Details – Förderberechtigung, Günstigerprüfung und Rechenbeispiele – auf der eigenen Vertiefungsseite: Altersvorsorgedepot für Versorgungswerks-Mitglieder.

Welche Vorsorge-Bausteine passen zu Ihrer Berufsgruppe?

In 30 Minuten ordnen wir ein, welche Förderwege bei Ihnen wirklich greifen – Zulage, Sonderausgabenabzug, oder beides über die Günstigerprüfung. Mit klarer Empfehlung statt Produktverkauf.

Strategiegespräch vereinbaren

8) Altersvorsorgedepot vs. Rürup-Rente – wo liegt der Unterschied?

Beide Produkte sind staatlich gefördert, aber sie gehören zu unterschiedlichen Schichten der Altersvorsorge und richten sich an unterschiedliche Zielgruppen. Eine Übertragung zwischen beiden ist nicht möglich.

KriteriumAltersvorsorgedepot 2027Basisrente / Rürup
Schicht der Altersvorsorge Schicht 3 (private geförderte Altersvorsorge) Schicht 1 (Basisversorgung)
Maximal förderwirksamer Beitrag 1.800 € Eigenbeitrag + Zulagen p. a. 29.344 € (Ledige) bzw. 58.688 € (Verheiratete) p. a. (Stand 2026)
Förderart Zulage + Sonderausgabenabzug über Günstigerprüfung Ausschließlich Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG
Auszahlung Leibrente, Auszahlplan bis mind. 85, oder Kombination – möglich auch teilweise Kapital Ausschließlich lebenslange Leibrente, kein Kapitalwahlrecht
Vererbbarkeit Restkapital aus Auszahlplan vererbbar; Ehegattenfortführung im Depot möglich Eingeschränkt – nur Hinterbliebenenrente an Ehepartner oder Kinder bis Ausbildungsende
Pfändungsschutz Im geförderten Anteil voller Schutz (analog § 97 EStG) Voller Pfändungsschutz (Hartz-IV-sicher)
Typische Hauptzielgruppe Akademiker, Berufseinsteiger, Eltern, GRV-Pflichtige Versorgungswerk-Mitglieder, Selbständige mit Spitzensteuersatz

Eine Kombination beider ist oft sinnvoll: Versorgungswerks-Ärzte und Selbständige nutzen die Basisrente für den großen steuerlich geförderten Hebel – und das Altersvorsorgedepot zusätzlich für Flexibilität und teilweise Kapitalauszahlung. Vertiefung: Basisrente / Rürup-Rente im Detail.

9) Rechenbeispiel: angestellte Ärztin, Grenzsteuersatz 42 %

Rechenbeispiel

Dr. S., 40, angestellte Oberärztin in der Klinik – GRV-pflichtig, ledig, keine Kinder

Dr. S. plant, ab 2027 ein Altersvorsorgedepot zu eröffnen. Sie verdient gut, ist gesetzlich rentenversichert (keine Versorgungswerks-Mitgliedschaft) und hat einen Grenzsteuersatz von rund 42 %. Sie möchte den maximalen förderwirksamen Beitrag einzahlen.

Eigenbeitrag p. a. 1.800 €
Grundzulage 540 €
Sonderausgabenabzug Basis 2.340 €
Steuerersparnis (2.340 € × 42 %) 982,80 €
Abzug bereits erhaltene Zulage – 540,00 €
Zusätzliche Steuererstattung 442,80 €

Ergebnis der Günstigerprüfung: Die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug ist höher als die reine Grundzulage. Das Finanzamt erkennt automatisch den günstigeren Weg an. Dr. S. erhält 540 € Zulage direkt im Depot plus 442,80 € zusätzliche Steuererstattung – in Summe rund 983 € staatliche Förderung auf 1.800 € Eigenbeitrag. Effektive Förderquote: etwa 55 %.

Bedeutung im Vergleich zu Riester: Bei Riester war die Renditechance durch den Garantiezwang stark begrenzt. Im neuen Altersvorsorgedepot ohne Garantie kann das eingezahlte Kapital kapitalmarktnah angelegt werden – über 25+ Jahre bis zum Renteneintritt ein wesentlich größerer Renditehebel. Im Ruhestand wird die Auszahlung nachgelagert besteuert, in der Regel mit niedrigerem Grenzsteuersatz als heute.

Methodik: Nur Mechanik der Förderlogik nach Stand 05/2026 (BMF-FAQ, § 10a EStG). Keine Prognose der Wertentwicklung. Kapitalmarktanlagen unterliegen Wertschwankungen. Tatsächliche Steuerersparnis individuell, abhängig von Gesamteinkommen, Familienstand und weiteren Abzugsmöglichkeiten. Kein Ersatz für steuerliche Einzelfallprüfung.

10) Entscheidung 2026: Abwarten oder handeln?

2026 ist für die meisten ein sinnvolles Zwischenjahr. Das Gesetz ist beschlossen, aber Marktprodukte gibt es erst ab 2027. Trotzdem gibt es klare Handlungsempfehlungen – differenziert nach Situation.

Ihre SituationTypische FehlentscheidungSinnvoller Ansatz 2026
Hoher Grenzsteuersatz, wenig Struktur „Sofort irgendein gefördertes Produkt“ Erst Vorsorge strukturieren (Schichten, AG-Leistungen, Versorgungswerk), dann Förderung und Steuerwirkung als Gesamtpaket bewerten
Selbständig (Arzt, Ingenieur) Abwarten ohne Analyse Förderberechtigung prüfen – das ist eine echte Neuerung. Vertragsstruktur 2027 mit voller Information aufbauen
Renditefokus, Schwankungen aushaltbar Garantieprodukt aus Angst Depot-Variante 2027 prüfen, sobald Kosten, Regeln, Anlageuniversum real verfügbar
Riester vorhanden Kündigen weil „Riester schlecht“ Qualitäts- und Fördercheck. Drei Optionen abwägen: Bestand mit alter Förderung weiterführen, in neue Förderung wechseln (Vertrag bleibt), oder neuen Vertrag abschließen
Beamte und Lehrer Abwarten ohne Pensionslücken-Check Pension allein reicht oft nicht. Strukturieren und Einwilligung zur Datenübermittlung beim Dienstherrn vorbereiten

11) Meine Einschätzung als Makler

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler aus Aachen, berät zum Altersvorsorgedepot 2027
Jan Pohl
Versicherungsmakler Aachen
Fachwirt für Finanzberatung IHK

Was nach 25+ Jahren Beratungspraxis zählt

Das Altersvorsorgedepot ist die strukturell wichtigste Änderung der geförderten Privatvorsorge seit Einführung der Riester-Rente. Die zentrale Verbesserung: endlich keine erzwungene Vollgarantie mehr und ein erweiterter Förderkreis. Über 20 Jahre Riester haben gezeigt, dass der Garantiezwang die Renditechancen weitgehend zerstört hat – bei gleichzeitig hohen Kosten. Dass jetzt auch Selbständige, Versorgungswerk-Mitglieder und Beamte einbezogen werden, schließt eine seit Jahren beklagte Lücke.

Aber: „Depot ohne Garantie“ ist kein Selbstläufer. Was über die echte Qualität entscheidet, sind die Anbieter-Produkte ab 2027. Die werden sich erheblich unterscheiden – in Kosten, Anlage-Universum, Auszahlungsoptionen und Wechselbedingungen. Wer 2027 reflexhaft das erste Angebot abschließt, wiederholt den Riester-Fehler unter neuem Etikett.

Mein Rat: 2026 ist ein Strukturjahr. Rentenlücke berechnen, bestehende Vorsorge sortieren, Förderberechtigung klären. 2027 dann mit klarer Strategie und ehrlichem Anbieter-Vergleich entscheiden – nicht aus Reflex. Ich bin ungebundener Versicherungsmakler – das heißt, ich vertrete Ihre Interessen, nicht die eines Versicherers.

12) Nächste Schritte – wie Sie 2026 zu einer sauberen Entscheidung kommen

  1. Rentenlücke grob ermitteln. Eine Größenordnung reicht. Rentenlücke berechnen.
  2. Bestehende Vorsorge sortieren. Versorgungswerk, VBL, bAV, Depot, Immobilie – was ist wirklich „für Alter“ geplant und wie viel bleibt tatsächlich übrig?
  3. Förderberechtigung und Steuerwirkung einordnen. Zulage oder Steuer – was ist der größere Hebel in Ihrer Situation? Selbständige, Versorgungswerk-Mitglieder, Beamte: Einwilligung zur Datenübermittlung vorbereiten.
  4. Riester-Bestand ehrlich bewerten. Drei Optionen: Bestand mit alter Förderung, Wechsel in neue Förderung (Vertrag bleibt), Neuvertrag.
  5. 2027: echte Marktprodukte vergleichen. Erst wenn Anbieter Produkte veröffentlichen, ist seriöser Vergleich möglich.
  6. Schichten verstehen: Schicht 1 (Basisrente), Schicht 2 (bAV), Schicht 3 (Privatrente, ETF-Police, Altersvorsorgedepot, freies Depot).

2026 strukturieren, 2027 fundiert entscheiden

In 30 Minuten ordnen wir Ihre Situation ein – mit klarer Empfehlung, welche Vorsorgebausteine Sie 2026 vorbereiten und welche Sie 2027 starten sollten.

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13) FAQ – typische Fragen aus der Praxis

Wann tritt das Altersvorsorgedepot in Kraft?

Das Altersvorsorge-Reformgesetz wurde am 27. März 2026 vom Bundestag und am 8. Mai 2026 vom Bundesrat verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht in Kürze bevor. Die neuen Produkte können von Anbietern ab dem 1. Januar 2027 angeboten werden. Welche Anbieter zu welchem Zeitpunkt welche konkreten Produkte anbieten, wird sich im Laufe von 2026/2027 konkretisieren.

Gilt das Altersvorsorgedepot auch für Ärzte im Versorgungswerk?

Ja. Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind nach der Reform künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt. Voraussetzung ist insbesondere eine rechtzeitige schriftliche oder elektronische Einwilligung gegenüber der Versorgungseinrichtung in die Datenübermittlung an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Das ist eine wesentliche Neuerung – bisher war diese Personengruppe in der Regel nicht förderberechtigt.

Unabhängig davon: Das Versorgungswerk ist eine starke Basis, ersetzt aber nicht automatisch den Lebensstandard – besonders bei langen Ausbildungszeiten und wechselnden Einkommensphasen. Steuerlich oft attraktiver Hauptbaustein für Versorgungswerk-Mitglieder bleibt die Basisrente.

Warum gilt jetzt ein Limit von maximal 2 neuen Verträgen?

Wer nach Inkrafttreten der Reform mehr als zwei Altersvorsorgeverträge nach neuem Recht abschließt, erhält ab dem dritten Vertrag keine förderfähigen Altersvorsorgebeiträge mehr. Dieser Vertrag wird auch nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt. Hintergrund: Die Reform will unkontrolliertes Stapeln geförderter Verträge verhindern. Ausgenommen sind beispielsweise Darlehensverträge nach § 1 Absatz 1a AltZertG und Vereinbarungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

Was ist der Unterschied zwischen Altersvorsorgedepot und Standarddepot?

Das Altersvorsorgedepot ohne Garantie ist die renditeorientierte Grundvariante: kapitalmarktnah, ohne Beitragsgarantie, Wertschwankungen möglich. Geeignet für Personen mit längerem Zeithorizont und Schwankungstoleranz.

Das Standarddepot ist eine besonders einfach gestaltete Variante des Altersvorsorgedepots mit zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen: zwei vom Anbieter vorgegebene Investmentfonds (einer vorsichtig, einer chancenreicher), automatische Umschichtung in den vorsichtigeren Fonds vor Rentenbeginn und ein gesetzlicher Effektivkostendeckel von 1,0 Prozent. Es ist gedacht für niedrigschwelligen Online-Abschluss ohne aktives Management.

Daneben gibt es weiterhin Garantieprodukte mit 80- oder 100-prozentiger Beitragsgarantie für sicherheitsorientierte Sparer.

Was ist ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag?

Förderfähig ist nicht jedes Wertpapierdepot, sondern nur ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach den gesetzlichen Vorgaben des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG). Die Zertifizierung erfolgt durch das Bundeszentralamt für Steuern und ist für die Finanzverwaltung bindend. Die Zertifizierung prüft die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen, nicht aber die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Anbieters. Ein selbst eröffnetes ETF-Depot bei Ihrer Bank ist nicht automatisch förderfähig.

Ich verdiene gut – ist die Zulage überhaupt relevant, oder zählt eher die Steuer?

Bei höherem Einkommen ist der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG oft der größere Hebel. Das Finanzamt vergleicht automatisch (Günstigerprüfung): Zulageanspruch vs. Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug und wendet das günstigere Ergebnis an. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist nach Reform stets höher als bisher und beträgt beispielsweise 2.340 Euro (ohne Ehepartner und Kinderzulage). Auf die Zulagenlogik allein zu schauen, greift bei Gutverdienern zu kurz.

Wie hoch darf ich maximal einzahlen – und wie viel davon wird gefördert?

Pro Jahr sind bis zu 6.840 Euro in einen Altersvorsorgevertrag einzahlbar. Förderwirksam sind aber nur die ersten 1.800 Euro Eigenbeitrag plus die zustehenden Zulagen. Die Differenz darf eingezahlt werden, ist aber nicht steuerlich begünstigt. Diese Trennung ist wichtig: 1.800 Euro ist die Förderhöchstgrenze, nicht die Einzahlungsgrenze.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?

Bestandsverträge bleiben unter Bestandsschutz. Sie haben drei Optionen: Erstens Vertrag mit der bisherigen Förderung weiterführen. Zweitens durch Erklärung gegenüber Ihrem Anbieter unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen in die neue Fördersystematik wechseln (Vertrag bleibt). Drittens neuen Altersvorsorgevertrag abschließen und Förderung übertragen, ohne Rückzahlung – dabei können Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, der Bestandsschutz für den Altvertrag endet. Ruhend stellen und parallel Neuvertrag eröffnen ist ebenfalls möglich.

Eine Kündigung würde alle Zulagen und Steuervorteile zurückfordern und ist fast nie die beste Entscheidung.

Kann ich meinen Rürup-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot übertragen?

Nein. Eine Übertragung von einem Basisrenten- (Rürup-) Vertrag in einen Altersvorsorgevertrag ist nicht vorgesehen. Rürup gehört zur Basisversorgung (Schicht 1), das Altersvorsorgedepot zur privaten Altersvorsorge (Schicht 3). Ein Rürup-Vertrag ist nicht kündbar, nicht beleihbar und nicht übertragbar – das ist gerade Voraussetzung für die steuerliche Behandlung als Basisrente. Sie können aber parallel ein Altersvorsorgedepot eröffnen, wenn Sie die Förderbedingungen erfüllen.

Wie wirkt sich das Altersvorsorgedepot auf die ETF-Police-Entscheidung aus?

Das Altersvorsorgedepot ist wie die ETF-Police Schicht 3 der Altersvorsorge, aber mit anderer Logik: staatliche Förderung in der Anspar-, nachgelagerte Besteuerung in der Auszahlungsphase. Die ETF-Police hat dafür den Vorteil der lebenslangen Verrentung über den Versicherungsmantel.

Strukturell ergänzt das Altersvorsorgedepot die Förderlandschaft, ersetzt aber nicht die Entscheidung „ETF-Police oder freies Depot“. In der Praxis kann eine Kombination sinnvoll sein – Förderung im Altersvorsorgedepot für die Steuer- bzw. Zulagenwirkung, Versicherungsmantel für die lebenslange Rente, freies Depot für die Flexibilität. Welche Mischung passt, hängt von Einkommen, Lebenslage und Risikobudget ab.

Weiterführende Quellen
Stand: Mai 2026. Das Altersvorsorge-Reformgesetz wurde am 27.03.2026 vom Bundestag und am 08.05.2026 vom Bundesrat verabschiedet. Verkündung im Bundesgesetzblatt steht zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung kurz bevor. Detailregelungen können sich durch ergänzende Verordnungen noch konkretisieren. Kapitalmarktanlagen unterliegen Wertschwankungen; Verluste sind möglich. Dieser Text ersetzt keine individuelle Beratung und keine steuerliche Einzelfallprüfung. Lizenzgrenzen: § 34d GewO, § 34f Kat. 1 (offene Investmentfonds/ETFs). Jan Pohl – Versicherungsmakler Aachen, Hasenwaldstr. 2, 52072 Aachen.