Altersvorsorgedepot Versorgungswerk: Förderung für Heilberufe 2027

Für Versorgungswerks-Mitglieder Reform 2027 Heilberufe & Kammerberufe

Altersvorsorgedepot und Versorgungswerk: Wie Heilberufe ab 2027 wirklich profitieren

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können das Altersvorsorgedepot ab 2027 voraussichtlich erstmals direkt nutzen. Für Ärzte, Apotheker, Anwälte und andere Kammerberufe entsteht damit eine zusätzliche geförderte ETF-Schicht zwischen Basisrente und freiem Depot. Diese Seite zeigt, wann der Steuerhebel tatsächlich relevant wird – und wann andere Schichten sinnvoller bleiben.

Auf einen Blick

  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind nach §10a EStG für das Altersvorsorgedepot ab 2027 zugelassen.
  • Förderung erfolgt über Grundzulage (175 Euro pro Jahr), Kinderzulagen und Sonderausgabenabzug – je nach Einkommen wirkt das eine oder das andere stärker.
  • Bei hohen Heilberufs-Einkünften dominiert in der Regel die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug; das Finanzamt entscheidet automatisch über die Günstigerprüfung.
  • Im Vergleich zur Basisrente ist das Depot vererbbar, kapitalflexibler und kostendeckelig – dafür weniger absetzbar.
  • Versorgungswerks-Beiträge bleiben davon unberührt; das Depot ist eine zusätzliche Schicht, kein Ersatz.
Antwort in 3 Sätzen

Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks – etwa Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Anwälte – gehören ab 2027 zum förderberechtigten Personenkreis des Altersvorsorgedepots. Die Förderung erfolgt über Grundzulage, Kinderzulagen und Sonderausgabenabzug; bei den typisch hohen Heilberufs-Einkommen entsteht der größte Hebel meist über die Steuerersparnis. Das Depot ergänzt das Versorgungswerk um eine flexible, ETF-basierte und vererbbare Vorsorgeschicht.

Kurz erklärt: AV-Depot und Versorgungswerk

Das Altersvorsorgedepot ist eine neue, staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die das alte Riester-System ab 2027 ersetzt. Anders als bei Riester werden die Sparbeiträge nicht in Versicherungsverträge gepackt, sondern fließen in ein Depot mit ETF-Anlage. Die Förderung kommt über Zulagen und Sonderausgabenabzug, die Kosten sind staatlich gedeckelt (Standarddepot), und die Auszahlung erfolgt flexibler als bei klassischen Rentenversicherungen.

Für Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks – in Deutschland sind das rund 1,1 Millionen Menschen, die meisten davon im Heilberufs- und Anwaltsbereich – ist das relevant, weil sie nach altem Recht von Riester ausgeschlossen waren (sofern kein Ehegatte mit DRV-Anspruch existierte). Mit dem neuen Modell wird der berechtigte Personenkreis erweitert. Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks sind nach §10a EStG (neue Fassung) explizit förderberechtigt – analog zu DRV-Pflichtversicherten und Beamten.

Das Depot tritt damit neben Ihre bestehende Versorgungswerks-Pflicht und Ihre mögliche Basisrente als dritte geförderte Säule. Es ersetzt nichts; es ergänzt.

Wer ist förderberechtigt? (Pflichtmitgliedschaft + §10a EStG)

Die Zulagenberechtigung des Altersvorsorgedepots ist in §10a EStG geregelt. Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden ausdrücklich genannt. Im Klartext: Wer aufgrund Kammerzugehörigkeit zwingend in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlt, ist unmittelbar zulagenberechtigt – ohne den früheren Umweg über den Ehegatten.

Typische berechtigte Berufsgruppen

  • Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten (sofern Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Kammerversorgungswerk besteht).
  • Rechts- und Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (in den meisten Bundesländern Pflichtmitgliedschaft).
  • Technische Kammerberufe: Architekten und Ingenieure, sofern Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk besteht (Regelung variiert pro Bundesland).
Wichtig: Nicht jede Mitgliedschaft ist automatisch Pflichtmitgliedschaft. Wer freiwillig im Versorgungswerk versichert ist oder als Angestellter weiter in der DRV einzahlt, hat eine andere rechtliche Stellung. Im Zweifel klärt ein Blick in den letzten Versorgungswerks-Bescheid: Steht dort "Pflichtmitgliedschaft", sind Sie nach §10a EStG dabei.

Wie hoch ist die Förderung konkret?

Die Förderung des Altersvorsorgedepots setzt sich aus drei Bausteinen zusammen, die kombiniert wirken:

  • Grundzulage: 175 Euro pro Jahr und förderberechtigter Person.
  • Kinderzulage: 300 Euro pro Jahr und Kind (vor 2008 geboren: 185 Euro).
  • Sonderausgabenabzug: Bis zu 3.500 Euro Beitrag pro Jahr (Stand Gesetzesentwurf) können steuerlich abgesetzt werden – die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Damit die volle Zulage fließt, muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden (vereinfacht: 4 % des Vorjahres-Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, abzüglich der Zulagen). Wer weniger einzahlt, bekommt entsprechend weniger Zulage. Die Berechnung übernimmt der Anbieter / die Zulagenstelle.

Zulagen vs. Steuerersparnis beim Altersvorsorgedepot Vergleichsgrafik zweier Balken: Zulagen-Foerderung mit Grundzulage 175 Euro plus Kinderzulagen versus Steuerersparnis bei einem Heilberufs-Grenzsteuersatz von 42 Prozent. Beispiel: Heilberufs-Familie, Jahresbeitrag 3.500 €, 2 Kinder, GSt 42 % 775 € Zulage Grund + 2x Kind 1.470 € Steuerersparnis 42 % auf 3.500 € Steuerhebel knapp doppelt so groß Bei der Günstigerprüfung gewinnt automatisch der höhere Wert.
Bei typischen Heilberufs-Einkommen mit hohem Grenzsteuersatz schlägt die Steuerersparnis die reine Zulage deutlich. Die Günstigerprüfung wählt automatisch den besseren Hebel.

Hinweis: Die tatsächliche Steuerwirkung hängt vom individuellen Einkommen, den Zulagen und der steuerlichen Gesamtsituation ab. Zulagen werden auf den Sonderausgabenabzug angerechnet, beides wirkt also nicht rein additiv. Die Günstigerprüfung im Steuerbescheid bringt am Ende den jeweils höhere Wert zur Auszahlung.

Wo das Depot in die Vorsorge von Heilberufen passt

Für Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks bleibt das berufsständische Versorgungswerk das Fundament. Daneben stehen typischerweise zwei freie Schichten: eine steueroptimierte Schicht (klassisch die Basisrente, künftig ergänzt durch das Altersvorsorgedepot) und eine völlig freie Schicht (ETF-Depot ohne Förderung, aber mit maximaler Flexibilität).

Säulen-Modell für Versorgungswerks-Mitglieder Drei Schichten uebereinander: Versorgungswerk als Fundament, Altersvorsorgedepot und Basisrente nebeneinander, oben freies ETF-Depot. Drei Schichten für Versorgungswerks-Pflichtmitglieder 1. Berufsständisches Versorgungswerk (Pflicht, Fundament) deckt einen Teil des letzten Nettoeinkommens ab 2a. Altersvorsorgedepot (ab 2027) staatlich gefördert, vererbbar, ETF-basiert 2b. Basisrente / Rürup voll absetzbar, lebenslange Rente, nicht beleihbar 3. Freies ETF-Depot (ohne Förderung) maximale Flexibilität, jederzeit zugänglich, voll vererbbar Ziel: Drei Schichten so kombinieren, dass die Versorgungswerks-Lücke geschlossen wird.
Für Versorgungswerks-Mitglieder ergänzt das Altersvorsorgedepot ab 2027 die bisherige Logik aus Versorgungswerk + Basisrente + freiem Depot.

Günstigerprüfung: Zulage oder Steuerersparnis?

Das Finanzamt vergleicht im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, ob die Summe aus Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist – die sogenannte Günstigerprüfung. Sie müssen nichts auswählen. Aus der Erfahrung gilt:

  • Bei Familien mit mehreren Kindern und mittlerem Einkommen kann die Summe der Zulagen (insbesondere Kinderzulagen) hoch genug sein, um den Steuerhebel zu schlagen.
  • Bei Singles oder Paaren ohne Kinder mit hohem Grenzsteuersatz (typischer Oberarzt, niedergelassene/r Ärztin, Anwalt im Partner-Stadium) ist die Steuerersparnis fast immer höher.
  • Die Differenz wird Ihnen als zusätzliche Steuererstattung gutgeschrieben.
Wichtig in der Auszahlphase: Das Altersvorsorgedepot wird in der Auszahlphase nachgelagert besteuert – die in der Einzahlphase "ersparte" Steuer kommt also tendenziell zurück. Vorteil entsteht nur, wenn der Grenzsteuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute – was bei vielen Heilberufen real der Fall ist (Versorgungswerks-Rente liegt deutlich unter dem letzten Aktiv-Einkommen).

Drei Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1: Fachärztin, 35 Jahre, ledig, keine Kinder

Bruttojahreseinkommen95.000 €
Persönlicher Grenzsteuersatz42 %
Jahresbeitrag AV-Depot3.500 €
Grundzulage175 €
Steuerersparnis (Sonderausgabenabzug)1.470 €
Förderwirkung pro Jahr (günstigster Hebel)1.470 €
Effektiver Eigenanteil im Sparvorgangrund 2.030 €

Beispiel 2: Anwaltsfamilie, 38 Jahre, 2 Kinder, ein Partner-Einkommen

Bruttojahreseinkommen (Hauptverdiener)140.000 €
Persönlicher Grenzsteuersatz42 %
Jahresbeitrag AV-Depot3.500 €
Grundzulage + 2 Kinderzulagen175 + 600 = 775 €
Steuerersparnis (Sonderausgabenabzug)1.470 €
Förderwirkung pro Jahr (günstigster Hebel)1.470 €
Effektiver Eigenanteil im Sparvorgangrund 2.030 €

Beispiel 3: Apotheker-Ehepaar, 45 Jahre, 3 Kinder, mittleres Einkommen

Bruttojahreseinkommen (zusammen)110.000 €
Persönlicher Grenzsteuersatz32 %
Jahresbeitrag AV-Depot (beide Eheleute)2 × 3.500 = 7.000 €
2 Grundzulagen + 3 Kinderzulagen350 + 900 = 1.250 €
Steuerersparnis (Sonderausgabenabzug bei 32 %)2.240 €
Förderwirkung pro Jahr (günstigster Hebel)2.240 €
Effektiver Eigenanteil im Sparvorgangrund 4.760 €

Die Zahlen zeigen ein klares Muster: Bei Heilberufen mit hohem Grenzsteuersatz gewinnt fast immer die Steuerersparnis. Zulagen werden vor allem dann zum Hauptargument, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und das Einkommen unter dem Spitzensteuersatz liegt.

Entscheidungsmatrix: AV-Depot vs. Basisrente vs. ETF-Depot

Für Versorgungswerks-Mitglieder stellen sich faktisch drei Optionen, wenn die Versorgungswerks-Lücke geschlossen werden soll. Welche davon passt, hängt von Einkommen, Familiensituation und Zeithorizont ab.

Entscheidungs-Flow: Welche zusätzliche Schicht passt? Flowchart-Logik: Wenn hoher Grenzsteuersatz und langer Horizont, dann Basisrente; wenn Familie mit Kindern oder Wunsch nach Vererbbarkeit, dann Altersvorsorgedepot; wenn maximale Flexibilitaet, dann freies ETF-Depot. A Basisrente / Rürup Hoher Grenzsteuersatz Langer Zeithorizont Lebenslange Rente OK Vererbbarkeit unwichtig → max. Steuerhebel B Altersvorsorgedepot Familie / Kinder Mittlerer Steuersatz Wunsch nach Vererbbarkeit + ETF → Zulage + Hebel C Freies ETF-Depot Maximale Flexibilität Zugriff vor 67 Keine Förderung nötig Pufferebene → freie Liquidität
Drei Schichten haben unterschiedliche Rollen. Viele Versorgungswerks-Mitglieder fahren mit einer Kombination am besten.
Wann sinnvoll

Basisrente

Spitzen-Grenzsteuersatz, Zeithorizont 15+ Jahre, kein zwingender Wunsch nach Vererbbarkeit oder Einmalauszahlung.

Wann sinnvoll

Altersvorsorgedepot

Wenn die Förderung über Zulagen oder Steuerabzug hoch ausfällt, Vererbbarkeit und ETF-Flexibilität wichtig sind, oder ein bestehender Riester-Vertrag überführt werden soll.

Wann sinnvoll

Freies ETF-Depot

Maximale Flexibilität, Liquiditätspuffer, Zugriff vor Renteneintritt nötig. Ohne Förderung, dafür ohne Bindung.

Bestehender Riester-Vertrag bei Versorgungswerks-Mitgliedern

Wer als Versorgungswerks-Mitglied einen alten Riester-Vertrag hält – meist über den zulagenberechtigten Ehegatten abgeschlossen –, hat ab 2027 mehrere Optionen: Vertrag ruhen lassen, beitragsfrei stellen, überführen oder weiter besparen. Die Details sind im Übergangsrecht zur Reform geregelt; die Anbieter informieren ihre Bestandskunden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026.

Grobe Faustregel

  • Alte, garantieverzinste Verträge mit hohem Rechnungszins (3 % oder 4 %) sind oft attraktiv. Halten und beitragsfrei stellen kann sinnvoll sein.
  • Junge Verträge mit niedrigem Garantiezins und hohen Kosten sind oft Kandidaten für Überführung in das neue Altersvorsorgedepot – geprüft im Einzelfall.
  • Ruhend gestellte Verträge verlieren laufende Zulagen, der bestehende Wert bleibt aber erhalten.
Nichts vorschnell kündigen. Eine Riester-Kündigung führt zur Rückzahlung aller Zulagen und der Steuerersparnis – oft mit deutlichen Verlusten. Beitragsfrei stellen ist meist die bessere Übergangslösung, bis die endgültige Anbieter-Info zur Reform vorliegt.

Typische Fehler bei Versorgungswerks-Mitgliedern

  • Annahme "Riester war nie für mich da, AV-Depot ist auch nichts für mich". Falsch. Die Neuregelung öffnet das Depot ausdrücklich für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
  • Depot statt Basisrente, ohne Vergleich. Bei Spitzen-Grenzsteuersatz und langem Zeithorizont kann die Basisrente immer noch der größere Hebel sein. Beide Schichten ergänzen sich.
  • Komplettverlagerung in das Depot. Wer auf einmal alle freien Sparbeträge ins geförderte Depot lenkt, verliert Flexibilität. Ein freies ETF-Depot bleibt als Liquiditätsschicht wichtig.
  • Anbieter-Auswahl ohne Kostenvergleich. Das Standarddepot deckelt zwar die Kosten, im freien Markt gibt es aber große Spannen bei Depotführungs- und ETF-Gesamtkosten. Hier lohnt der Vergleich.
  • Auszahlphase übersehen. Das Depot ist nachgelagert besteuert. Wenn die Steuerlast im Ruhestand nahe an heute liegt, schrumpft der Vorteil. Bei Heilberufen mit hoher Aktiv-Einkommens-Steuerlast und niedrigerer Versorgungswerks-Rente bleibt der Vorteil meist erhalten.
  • Ehegatten-Aspekt vergessen. Wenn beide Partner förderberechtigt sind, lohnt sich häufig die Aufteilung auf zwei eigene Verträge mit jeweils eigener Grundzulage.

Einschätzung aus der Praxis

Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen mit Schwerpunkt Heilberufe und Kammerberufe
Was die Reform für Versorgungswerks-Mitglieder real bedeutet

Der wichtigste Punkt ab 2027 ist nicht die genaue Höhe der Förderquote, sondern die Tatsache, dass Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks erstmals ohne Umweg über den Ehegatten Zugang zur geförderten Schicht haben. Das war seit Riester ein Streitpunkt – nach aktuellem Gesetzesstand ist es geregelt.

Aus meinen Beratungen sehe ich drei Muster: Erstens, viele Ärzte und Anwälte verwechseln das Depot mit einer neuen Versicherung. Es ist ein Depot – transparenter, kostendeckelt und vererbbar. Zweitens, bei hohem Grenzsteuersatz darf die Basisrente nicht ungeprüft weggeschoben werden – der Steuerhebel ist dort einfach größer. Drittens, die meisten Familien profitieren am stärksten, wenn beide Partner – egal in welchem Beruf – jeweils einen eigenen Vertrag laufen lassen.

Ein großer Teil meiner Mandanten kommt aus Heilberufen und Kammerberufen – Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Anwälte. Genau für diese Klientel ist die Versorgungswerks-Logik mein Tagesgeschäft. Ich arbeite als Makler – ungebunden von einzelnen Versicherern – und schaue mir Ihre konkrete Versorgungswerks-Position und Ihre Steuersituation an, bevor ich einen Vorschlag mache. Das geht meist in 60 Minuten.

Jan Pohl, Versicherungsmakler Aachen

Externe Quellen

Nächste Schritte

  1. Versorgungswerks-Bescheid prüfen: Steht dort "Pflichtmitgliedschaft", sind Sie förderberechtigt.
  2. Aktuellen Grenzsteuersatz bestimmen: Letzter Steuerbescheid und Lohnabrechnung reichen.
  3. Familiensituation einordnen: Kinder vorhanden? Partner mit eigenem Förderanspruch?
  4. Bestehende Verträge sichten: Riester-Bestand, laufende Basisrente, ETF-Depots – Status-quo dokumentieren.
  5. Termin vereinbaren: Im Gespräch ordnen wir die Förderwirkung pro Schicht und zeigen die optimale Aufteilung. Ohne Verkaufslogik.

Häufige Fragen

Bin ich als Versorgungswerks-Mitglied wirklich förderberechtigt?
Ja, sofern Sie Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind. Die Reform regelt §10a EStG so, dass Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zum förderberechtigten Personenkreis zählen. Freiwillige Mitglieder oder Angestellte in der DRV folgen anderen Regeln.
Welche Berufsgruppen sind konkret gemeint?
Alle Kammerberufe mit Pflichtversorgungswerk: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten (sofern Kammer-Pflichtmitglied), Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Architekten und Ingenieure mit Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk. Die genaue Regelung hängt von Bundesland und Kammersatzung ab.
Wie hoch ist die Grundzulage?
Nach aktuellem Stand 175 Euro pro Jahr und förderberechtigter Person. Die Kinderzulage beträgt 300 Euro pro Jahr und Kind (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Die volle Zulage fließt nur bei Eigenbeitrag nach Mindestquoten-Regelung.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt vergleicht in der Steuerveranlagung automatisch die Summe der Zulagen mit der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug. Es zählt der höhere der beiden Werte. Bei hohem Grenzsteuersatz gewinnt fast immer der Sonderausgabenabzug; die Differenz wird Ihnen als zusätzliche Steuererstattung gutgeschrieben. Sie müssen nichts auswählen.
Lohnt das AV-Depot mehr als die Basisrente?
Je nach Profil. Die Basisrente ist mit bis zu 29.344 Euro Beitrag (Alleinstehende, 2026) deutlich höher absetzbar und liefert bei Spitzen-Grenzsteuersatz und langem Horizont oft den größeren Steuerhebel. Das Depot punktet bei Familien mit Kindern, Vererbbarkeit und Einmalauszahlungsoption. Viele Heilberufe fahren mit einer Kombination am besten.
Was ist das Standarddepot?
Das Standarddepot ist die kosten- und produktregulierte Variante des Altersvorsorgedepots: geplanter Kostendeckel (nach aktuellem Gesetzesstand) auf laufende Gebühren und eine Anlagestrategie nach klaren Vorgaben (typisch breit gestreute ETFs). Anbieter können daneben "Komfort"-Varianten mit erweiterten Optionen anbieten, aber das Standarddepot bildet nach aktuellem Stand das verpflichtende Basis-Angebot mit klarem Kostenprofil.
Ist das Depot vererbbar?
Ja. Anders als die Basisrente kann das angesparte Kapital im Todesfall an Erben übergehen. Das ist einer der zentralen Vorteile gegenüber Rürup-Verträgen, deren Vererbung stark eingeschränkt ist.
Wie wird die Auszahlung besteuert?
Nachgelagert – das heißt, die in der Einzahlphase "gesparte" Steuer wird in der Auszahlphase auf die Rente bzw. die Einmalauszahlung anteilig wieder fällig. Vorteil entsteht vor allem dann, wenn Ihr Grenzsteuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute – was bei den meisten Heilberufen real der Fall ist.
Wie viel kann ich pro Jahr einzahlen?
Der Sonderausgabenabzug umfasst nach aktuellem Stand bis zu 3.500 Euro Beitrag pro Jahr und förderberechtigter Person. Höhere Beiträge sind technisch möglich, jedoch für die Förderwirkung nicht relevant. Verheiratete Pflichtmitglieder, die beide berechtigt sind, können jeweils einen eigenen Vertrag mit eigener Förderquote nutzen.
Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Bestehende Riester-Verträge laufen unter dem Übergangsrecht weiter. Sie können ihn behalten, beitragsfrei stellen oder – nach Prüfung – in das neue Altersvorsorgedepot überführen. Eine Kündigung ist meist die schlechteste Option, weil sie die Zulagenrückforderung auslöst. Anbieter informieren ihre Bestandskunden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026.
Beeinflusst das AV-Depot meine Versorgungswerks-Rente?
Nein. Das Depot ist eine separate Schicht. Ihre Versorgungswerks-Beiträge und Anwartschaften bleiben davon unberührt. Das Depot rechnet auch nicht mit dem Versorgungswerk gegen.
Welche Anlagestrategie ist im Depot möglich?
Erlaubt sind insbesondere breit gestreute ETF-Strategien. Die genaue Auswahl hängt vom Anbieter ab; das Standarddepot folgt klaren Vorgaben mit globaler Streuung und kostengedeckelten Fonds. Komfortvarianten erlauben mehr Spielraum, können aber auch teurer sein. Wer die Risikoklasse selbst wählen will, sollte das beim Anbieter-Vergleich abgleichen.
Was kostet eine ungebundene Beratung dazu?
Das Erstgespräch und die Bedarfsanalyse erfolgen in der Maklerberatung in der Regel ohne separate Rechnung an Sie; die Vergütung des Maklers erfolgt im Falle eines Vertragsabschlusses über den Anbieter. Daneben gibt es auf Wunsch Honorarberatung mit Nettotarifen ohne Abschlussprovision. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile, die wir im Erstgespräch erklären.

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