Altersvorsorgedepot Versorgungswerk: Förderung für Heilberufe 2027

Altersvorsorgedepot und Versorgungswerk: Wie Heilberufe ab 2027 wirklich profitieren

Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können das Altersvorsorgedepot nach aktuellem BMF-Stand und dem vom Bundestag beschlossenen Reformkonzept ab 2027 erstmals direkt nutzen. Für Ärzte, Apotheker, Anwälte und andere Kammerberufe entsteht eine zusätzliche geförderte ETF-Schicht zwischen Basisrente und freiem Depot – diese Seite zeigt, wann der Steuerhebel wirklich relevant wird.

Förderung ab 2027 Heilberufe & Kammerberufe 3 Rechenbeispiele
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Auf einen Blick

  • Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind nach § 10a EStG für das Altersvorsorgedepot ab 2027 zugelassen – Voraussetzung ist neben der Pflichtmitgliedschaft die fristgerechte Einwilligung, dass das Versorgungswerk die Zugehörigkeit an die ZfA übermittelt.
  • Förderung über Grundzulage (bis 540 Euro pro Jahr), Kinderzulagen (300 Euro je Kind) und Sonderausgabenabzug – je nach Einkommen wirkt das eine oder das andere stärker.
  • Bei hohen Heilberufs-Einkünften dominiert in der Regel die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug; das Finanzamt entscheidet automatisch über die Günstigerprüfung.
  • Im Vergleich zur Basisrente ist das Depot vererbbar (mit Einschränkungen), bei der Auszahlung flexibler und kostengedeckelt – dafür weniger absetzbar.
  • Versorgungswerks-Beiträge bleiben davon unberührt; das Depot ist eine zusätzliche Schicht, kein Ersatz.

Die kurze Antwort

Lohnt sich das Altersvorsorgedepot für Versorgungswerks-Mitglieder? Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks – etwa Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Anwälte – gehören ab 2027 zum förderberechtigten Personenkreis des Altersvorsorgedepots. Die Förderung erfolgt über Grundzulage, Kinderzulagen und Sonderausgabenabzug.

Bei den typisch hohen Heilberufs-Einkommen entsteht der größte Hebel meist über die Steuerersparnis. Das Depot ergänzt das Versorgungswerk um eine flexible, ETF-basierte und vererbbare Vorsorgeschicht – es ersetzt nichts, es ergänzt.

Kurz-Orientierung:

  • Pflichtmitglied im Versorgungswerk → grundsätzlich förderberechtigt (mit ZfA-Einwilligung).
  • Hohes Einkommen ohne Kinder → meist Steuerhebel.
  • Kinder vorhanden → Zulagenwirkung gegen den Steuerhebel rechnen.
  • Basisrente schon vorhanden → Höchstbeträge der Basisversorgung prüfen.
  • Riester vorhanden → nicht kündigen, Optionen prüfen.
Stand der Seite: aktueller Reform- und Entwurfsstand. Detailregelungen können sich durch ergänzende Verordnungen noch konkretisieren. Für Beamte und Professoren ohne berufsständische Pflichtversorgung ist die Seite Altersvorsorgedepot für Beamte einschlägig. Den vollständigen Überblick finden Sie auf Altersvorsorgedepot – der Überblick.

Kurz erklärt: AV-Depot und Versorgungswerk

Das Altersvorsorgedepot ist eine neue, staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die das alte Riester-System ab 2027 ersetzt. Anders als bei Riester werden die Sparbeiträge nicht in Versicherungsverträge gepackt, sondern fließen in ein Depot mit ETF-Anlage. Die Förderung kommt über Zulagen und Sonderausgabenabzug, die Kosten sind im Standarddepot staatlich gedeckelt, und die Auszahlung erfolgt flexibler als bei klassischen Rentenversicherungen.

Für Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks – insbesondere aus Heilberufen, Rechtsberatung und weiteren Kammerberufen – ist das relevant, weil sie bisher regelmäßig nicht unmittelbar riesterberechtigt waren, sofern kein eigener Fördertatbestand oder eine mittelbare Berechtigung über den Ehegatten vorlag. Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks sind nach der vorgesehenen Neufassung des § 10a EStG förderberechtigt – analog zu DRV-Pflichtversicherten und Beamten.

Das Depot tritt damit neben Ihre bestehende Versorgungswerks-Pflicht und Ihre mögliche Basisrente als dritte geförderte Säule. Es ersetzt nichts; es ergänzt.

Wer ist förderberechtigt? (Pflichtmitgliedschaft + § 10a EStG)

Die Zulagenberechtigung des Altersvorsorgedepots ist in § 10a EStG geregelt. Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden nach derzeitigem Reformstand einbezogen. Im Klartext: Wer aufgrund Kammerzugehörigkeit zwingend in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlt, ist unmittelbar zulagenberechtigt – ohne den früheren Umweg über den Ehegatten.

Typische berechtigte Berufsgruppen

  • Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten (sofern Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Kammerversorgungswerk besteht).
  • Rechts- und Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (in den meisten Bundesländern Pflichtmitgliedschaft).
  • Technische Kammerberufe: Architekten und Ingenieure, sofern Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk besteht (Regelung variiert pro Bundesland).
Wichtig: Nicht jede Mitgliedschaft ist automatisch Pflichtmitgliedschaft. Wer freiwillig im Versorgungswerk versichert ist oder als Angestellter weiter in der DRV einzahlt, hat eine andere rechtliche Stellung. Im Zweifel hilft ein Blick in den letzten Versorgungswerks-Bescheid: Steht dort „Pflichtmitgliedschaft“, ist das ein starkes Indiz für die Förderberechtigung. Zusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Einwilligung zur Datenübermittlung an die ZfA (Zulagenverfahren).

Wie hoch ist die Förderung konkret?

Die Förderung des Altersvorsorgedepots setzt sich aus drei Bausteinen zusammen, die kombiniert wirken:

  • Grundzulage: bis 540 Euro pro Jahr und förderberechtigter Person (50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag, 25 Prozent auf weitere bis 1.800 Euro).
  • Kinderzulage: 300 Euro pro Jahr und Kind (100 Prozent des Eigenbeitrags, voll ab 300 Euro Eigenbeitrag je Kind).
  • Sonderausgabenabzug: der geförderte Eigenbeitrag von bis zu 1.800 Euro zuzüglich des gesamten Zulageanspruchs (Grund- und Kinderzulagen) ist als Sonderausgaben absetzbar – ohne Kinder also bis 2.340 Euro, mit Kinderzulagen entsprechend mehr; die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Damit überhaupt Zulage fließt, ist ein Mindestbeitrag von 120 Euro pro Jahr nötig; die volle Grundzulage setzt den vollen Eigenbeitrag voraus. Die Einzahlungsobergrenze liegt bei 6.840 Euro pro Jahr.

Hinweis: Die tatsächliche Steuerwirkung hängt vom individuellen Einkommen, den Zulagen und der steuerlichen Gesamtsituation ab. Zulagen werden auf den Sonderausgabenabzug angerechnet, beides wirkt also nicht rein additiv. Die Günstigerprüfung im Steuerbescheid bringt am Ende den jeweils höheren Wert zur Auszahlung.

Wo das Depot in die Vorsorge von Heilberufen passt

Für Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks bleibt das berufsständische Versorgungswerk das Fundament. Daneben stehen typischerweise zwei freie Schichten: eine steueroptimierte Schicht (klassisch die Basisrente, künftig ergänzt durch das Altersvorsorgedepot) und eine völlig freie Schicht (ETF-Depot ohne Förderung, aber mit maximaler Flexibilität).

Günstigerprüfung: Zulage oder Steuerersparnis?

Das Finanzamt vergleicht in der Steuerveranlagung automatisch, ob die Summe aus Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist – die Günstigerprüfung. Sie müssen nichts auswählen. Aus der Erfahrung gilt:

  • Bei Familien mit mehreren Kindern und mittlerem Einkommen kann die Summe der Zulagen (insbesondere Kinderzulagen) hoch genug sein, um den Steuerhebel zu schlagen.
  • Bei Singles oder Paaren ohne Kinder mit hohem Grenzsteuersatz (typischer Oberarzt, niedergelassene Ärztin, Anwalt im Partner-Stadium) ist die Steuerersparnis in der Regel höher.
  • Die Differenz wird Ihnen als zusätzliche Steuererstattung gutgeschrieben.
Wichtig in der Auszahlphase: Das Altersvorsorgedepot wird in der Auszahlphase nachgelagert besteuert – die in der Einzahlphase ersparte Steuer kommt also tendenziell zurück. Vorteil entsteht vor allem, wenn der Grenzsteuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute – was bei vielen Heilberufen real der Fall ist, weil die Versorgungswerks-Rente deutlich unter dem letzten Aktiv-Einkommen liegt. Flexibler heißt nicht frei verfügbar: förderunschädlich sind vor allem eine lebenslange Leibrente, ein Auszahlplan mindestens bis Alter 85 und eine Teilkapitalauszahlung von bis zu 30 Prozent zu Beginn der Auszahlphase.
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Drei Rechenbeispiele aus der Praxis

Vereinfachte Modellrechnungen mit dem geförderten Eigenbeitrag von 1.800 Euro pro Person und Jahr. Sie zeigen das Muster, ersetzen aber keine Einzelfallprüfung. So lesen Sie die Tabellen: Der Gesamtförderwert ist der höhere Wert aus Zulage und Steuervorteil (Günstigerprüfung – beide addieren sich nicht). Die Zulage fließt in den Vertrag; zusätzlich ausgezahlt wird nur der Steuervorteil, der über die Zulage hinausgeht. Der Netto-Cash-Aufwand ist Ihr Eigenbeitrag minus dieser zusätzlichen Steuererstattung.

1. Fachärztin, 35, ledig, keine Kinder

Bruttojahreseinkommen95.000 €
Grenzsteuersatz42 %
Eigenbeitrag (Cash)1.800 €
Zulage in den Vertrag540 €
Sonderausgaben-Basis2.340 €
Steuervorteil brutto (42 %)ca. 983 €
davon zusätzliche Erstattungca. 443 €
Gesamtförderwertca. 983 €
Netto-Cash-Aufwandca. 1.357 €

Steuer greift.

2. Anwaltsfamilie, 38, 2 Kinder

Brutto (Hauptverdiener)140.000 €
Grenzsteuersatz42 %
Eigenbeitrag (Cash)1.800 €
Zulagen in den Vertrag (2 Kinder)540 + 600 = 1.140 €
Sonderausgaben-Basis1.800 + 1.140 = 2.940 €
Steuervorteil brutto (42 %)ca. 1.235 €
davon zusätzliche Erstattungca. 95 €
Gesamtförderwertca. 1.235 €
Netto-Cash-Aufwandca. 1.705 €

Steuer greift (trotz Kindern, bei 42 %).

3. Apotheker-Ehepaar, 45, 3 Kinder

Brutto (zusammen)110.000 €
Grenzsteuersatz32 %
Eigenbeitrag (Cash, beide)2 × 1.800 = 3.600 €
Zulagen in den Vertrag1.080 + 900 = 1.980 €
Sonderausgaben-Basis3.600 + 1.980 = 5.580 €
Steuervorteil brutto (32 %)ca. 1.786 €
davon zusätzliche Erstattung0 € (Zulage höher)
Gesamtförderwertca. 1.980 €
Netto-Cash-Aufwandca. 3.600 €

Zulage greift (Kinder).

Die Beispiele zeigen: Weil die Kinderzulagen in die absetzbare Basis einfließen, schlägt bei hohem Grenzsteuersatz (42 %) der Steuerhebel oft sogar die Kinderzulagen (Beispiel 2). Erst bei moderatem Steuersatz und mehreren Kindern (Beispiel 3) gewinnt die Summe der Zulagen knapp. Welcher Hebel greift, hängt also von Steuersatz und Kinderzahl ab – die Günstigerprüfung wählt automatisch den höheren Wert.

Selbst rechnen: Welche Schicht bringt netto am meisten?
Der Schichtenvergleichsrechner stellt Altersvorsorgedepot, Rürup, bAV und freien ETF-Sparplan bei gleicher Netto-Belastung gegenüber.
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Entscheidungsmatrix: AV-Depot vs. Basisrente vs. ETF-Depot

Für Versorgungswerks-Mitglieder stellen sich faktisch drei Optionen, wenn die Versorgungswerks-Lücke geschlossen werden soll. Welche passt, hängt von Einkommen, Familiensituation und Zeithorizont ab.

A. Basisrente / Rürup

Hoher Grenzsteuersatz, langer Zeithorizont, lebenslange Rente in Ordnung, Vererbbarkeit unwichtig. → maximaler Steuerhebel.

Achtung Versorgungswerk: Pflichtbeiträge und Basisrente teilen sich denselben Höchstbetragsrahmen der Basisversorgung – bei hohen Pflichtbeiträgen zum Versorgungswerk kann der steuerlich nutzbare Spielraum für zusätzliche Basisrentenbeiträge bereits deutlich eingeschränkt sein.

B. Altersvorsorgedepot

Familie mit Kindern oder mittlerer Steuersatz, Wunsch nach Vererbbarkeit und ETF-Flexibilität, oder Überführung eines Riester-Vertrags. → Zulage + Hebel.

C. Freies ETF-Depot

Maximale Flexibilität, Zugriff vor 67, keine Förderung nötig. → freie Liquidität.

In der Praxis fahren viele Heilberufe mit einer Kombination am besten: das Versorgungswerk als Fundament, darüber AV-Depot und/oder Basisrente für die geförderte Schicht und ein freies ETF-Depot als Liquiditätspuffer.

Bestehender Riester-Vertrag bei Versorgungswerks-Mitgliedern

Wer als Versorgungswerks-Mitglied einen alten Riester-Vertrag hält – meist über den zulagenberechtigten Ehegatten abgeschlossen –, hat ab 2027 mehrere Optionen: Vertrag ruhen lassen, beitragsfrei stellen, überführen oder weiter besparen. Die Details sind im Übergangsrecht geregelt; die Anbieter informieren ihre Bestandskunden voraussichtlich vor dem Start der neuen Produktwelt.

Grobe Faustregel

  • Alte, garantieverzinste Verträge mit hohem Rechnungszins (3 oder 4 Prozent) sind oft attraktiv. Halten und beitragsfrei stellen kann sinnvoll sein.
  • Junge Verträge mit niedrigem Garantiezins und hohen Kosten sind oft Kandidaten für Überführung in das neue Altersvorsorgedepot – geprüft im Einzelfall.
  • Ruhend gestellte Verträge verlieren laufende Zulagen, der bestehende Wert bleibt aber erhalten.
Nichts vorschnell kündigen. Eine Riester-Kündigung führt zur Rückzahlung aller Zulagen und der Steuerersparnis – oft mit deutlichen Verlusten. Beitragsfrei stellen ist meist die bessere Übergangslösung, bis die endgültige Anbieter-Info vorliegt.

Typische Fehler bei Versorgungswerks-Mitgliedern

  • „Riester war nie für mich da, AV-Depot ist auch nichts für mich.“ Falsch. Die Neuregelung öffnet das Depot ausdrücklich für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
  • Depot statt Basisrente ohne Vergleich. Bei Spitzen-Grenzsteuersatz und langem Zeithorizont kann die Basisrente der größere Hebel sein. Beide Schichten ergänzen sich.
  • Komplettverlagerung in das Depot. Wer alle freien Sparbeträge ins geförderte Depot lenkt, verliert Flexibilität. Ein freies ETF-Depot bleibt als Liquiditätsschicht wichtig.
  • Anbieter-Auswahl ohne Kostenvergleich. Das Standarddepot deckelt die Kosten, im freien Markt gibt es aber große Spannen bei Depotführungs- und ETF-Gesamtkosten. Hier lohnt der Vergleich.
  • Auszahlphase übersehen. Das Depot ist nachgelagert besteuert. Liegt die Steuerlast im Ruhestand nahe an heute, schrumpft der Vorteil. Bei Heilberufen mit niedrigerer Versorgungswerks-Rente bleibt er meist erhalten.
  • Ehegatten-Aspekt vergessen. Sind beide Partner förderberechtigt, lohnt sich häufig die Aufteilung auf zwei eigene Verträge mit jeweils eigener Grundzulage.

Meine Einschätzung

Jan Pohl, Versicherungsmakler in Aachen mit Schwerpunkt Heilberufe und Kammerberufe

Der wichtigste Punkt ab 2027 ist nicht die genaue Höhe der Förderquote, sondern die Tatsache, dass Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks erstmals ohne Umweg über den Ehegatten Zugang zur geförderten Schicht haben. Das war seit Riester ein Streitpunkt – nach dem beschlossenen Reformkonzept ist es nun geregelt (die praktische Umsetzung durch die Anbieter bleibt abzuwarten).

Aus meinen Beratungen sehe ich drei Muster: Erstens verwechseln viele Ärzte und Anwälte das Depot mit einer neuen Versicherung. Es ist ein Depot – transparenter, kostengedeckelt und vererbbar. Zweitens darf bei hohem Grenzsteuersatz die Basisrente nicht ungeprüft weggeschoben werden – der Steuerhebel ist dort größer. Drittens profitieren die meisten Familien am stärksten, wenn beide Partner jeweils einen eigenen Vertrag laufen lassen.

Ein großer Teil meiner Mandanten kommt aus Heilberufen und Kammerberufen. Genau für diese Klientel ist die Versorgungswerks-Logik mein Tagesgeschäft. Ich arbeite ungebunden und schaue mir Ihre konkrete Versorgungswerks-Position und Steuersituation an, bevor ich einen Vorschlag mache. Das geht meist in 60 Minuten.

Jan Pohl

Versicherungsmakler aus Aachen · ungebunden · seit 1999

Nächste Schritte

  • Status prüfen: Entscheidend ist, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht und die erforderliche Datenübermittlung an die ZfA freigegeben wird. Prüfen Sie dazu Ihren letzten Versorgungswerks-Bescheid und Ihre Statusunterlagen (bei Angestellten auch die Befreiung von der DRV).
  • Aktuellen Grenzsteuersatz bestimmen: Letzter Steuerbescheid und Lohnabrechnung reichen.
  • Familiensituation einordnen: Kinder vorhanden? Partner mit eigenem Förderanspruch?
  • Bestehende Verträge sichten: Riester-Bestand, laufende Basisrente, ETF-Depots dokumentieren.
  • Termin vereinbaren: Im Gespräch ordnen wir die Förderwirkung pro Schicht und zeigen die optimale Aufteilung – ohne Verkaufslogik.

Quellen:

Häufige Fragen

Bin ich als Versorgungswerks-Mitglied wirklich förderberechtigt?
Ja, sofern Sie Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks sind. Die Reform regelt § 10a EStG so, dass Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen zum förderberechtigten Personenkreis zählen. Freiwillige Mitglieder oder Angestellte in der DRV folgen anderen Regeln.
Welche Berufsgruppen sind konkret gemeint?
Alle Kammerberufe mit Pflichtversorgungswerk: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten (sofern Kammer-Pflichtmitglied), Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Architekten und Ingenieure mit Pflichtmitgliedschaft. Die genaue Regelung hängt von Bundesland und Kammersatzung ab.
Wie hoch ist die Grundzulage?
Bis 540 Euro pro Jahr und förderberechtigter Person (50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag, 25 Prozent auf weitere bis 1.800 Euro). Die Kinderzulage beträgt 300 Euro pro Jahr und Kind. Die volle Zulage fließt nur bei vollem Eigenbeitrag.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Das Finanzamt vergleicht automatisch die Summe der Zulagen mit der Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug. Es zählt der höhere der beiden Werte. Bei hohem Grenzsteuersatz gewinnt meist der Sonderausgabenabzug, bei mehreren Kindern und moderatem Steuersatz oft die Zulage. Wichtig: Der Zulageanspruch wird bei der Steuerberechnung angerechnet – zusätzlich ausgezahlt wird nur der darüber hinausgehende Steuervorteil. Sie müssen nichts auswählen.
Lohnt das AV-Depot mehr als die Basisrente?
Je nach Profil. Die Basisrente ist mit bis zu 30.826 Euro Beitrag (Alleinstehende, 2026) deutlich höher absetzbar und liefert bei Spitzen-Grenzsteuersatz oft den größeren Steuerhebel – doch bei Versorgungswerks-Mitgliedern teilen sich Pflichtbeiträge und Basisrente denselben Höchstbetragsrahmen der Basisversorgung. Das Depot punktet bei Familien mit Kindern, der (eingeschränkten) Vererbbarkeit und der Teilkapital-Option. Viele Heilberufe fahren mit einer Kombination am besten.
Was ist das Standarddepot?
Das Standarddepot ist die kosten- und produktregulierte Variante des Altersvorsorgedepots: ein Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten und eine Anlagestrategie nach klaren Vorgaben (typisch breit gestreute ETFs). Anbieter können daneben Komfort-Varianten mit erweiterten Optionen anbieten; das Standarddepot bildet das verpflichtende Basis-Angebot mit klarem Kostenprofil.
Ist das Depot vererbbar?
Ja, grundsätzlich. Das Altersvorsorgevermögen kann vererbt werden – allerdings sind gewährte Zulagen und Steuervorteile im Erbfall regelmäßig zurückzuzahlen, wenn das Vermögen nicht förderunschädlich auf einen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen wird. Bei einer lebenslangen Leibrente gelten zusätzliche Einschränkungen. Gegenüber Rürup-Verträgen, deren Vererbung noch stärker eingeschränkt ist, bleibt das Depot dennoch im Vorteil.
Wie wird die Auszahlung besteuert?
Nachgelagert – die in der Einzahlphase gesparte Steuer wird in der Auszahlphase auf die Rente bzw. die Teilkapitalauszahlung anteilig wieder fällig. Vorteil entsteht vor allem, wenn Ihr Grenzsteuersatz im Ruhestand niedriger ist als heute, was bei den meisten Heilberufen real der Fall ist.
Wie viel kann ich pro Jahr einzahlen?
Förderwirksam ist ein Eigenbeitrag bis 1.800 Euro pro Jahr und Person; absetzbar sind Eigenbeitrag plus der gesamte Zulageanspruch (ohne Kinder bis 2.340 Euro, mit Kinderzulagen entsprechend mehr). Die gesamte Einzahlungsobergrenze liegt bei 6.840 Euro. Verheiratete Pflichtmitglieder, die beide berechtigt sind, können jeweils einen eigenen Vertrag mit eigener Förderquote nutzen.
Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Bestehende Riester-Verträge laufen unter dem Übergangsrecht weiter. Sie können ihn behalten, beitragsfrei stellen oder – nach Prüfung – in das neue Altersvorsorgedepot überführen. Eine Kündigung ist meist die schlechteste Option, weil sie die Zulagenrückforderung auslöst.
Beeinflusst das AV-Depot meine Versorgungswerks-Rente?
Nein. Das Depot ist eine separate Schicht. Ihre Versorgungswerks-Beiträge und Anwartschaften bleiben davon unberührt. Das Depot rechnet auch nicht mit dem Versorgungswerk gegen.
Welche Anlagestrategie ist im Depot möglich?
Erlaubt sind insbesondere breit gestreute ETF-Strategien. Die genaue Auswahl hängt vom Anbieter ab; das Standarddepot folgt klaren Vorgaben mit globaler Streuung und kostengedeckelten Fonds. Komfortvarianten erlauben mehr Spielraum, können aber teurer sein.
Was kostet eine ungebundene Beratung dazu?
Das Erstgespräch und die Bedarfsanalyse erfolgen in der Maklerberatung in der Regel ohne separate Rechnung; die Vergütung erfolgt im Falle eines Abschlusses über den Anbieter (Courtage). Das erklären wir transparent im Erstgespräch.

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