Altersvorsorgedepot und Versorgungswerk: Wie Heilberufe ab 2027 wirklich profitieren
Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke können das Altersvorsorgedepot ab 2027 voraussichtlich erstmals direkt nutzen. Für Ärzte, Apotheker, Anwälte und andere Kammerberufe entsteht damit eine zusätzliche geförderte ETF-Schicht zwischen Basisrente und freiem Depot. Diese Seite zeigt, wann der Steuerhebel tatsächlich relevant wird – und wann andere Schichten sinnvoller bleiben.
Auf einen Blick
- Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind nach §10a EStG für das Altersvorsorgedepot ab 2027 zugelassen.
- Förderung erfolgt über Grundzulage (175 Euro pro Jahr), Kinderzulagen und Sonderausgabenabzug – je nach Einkommen wirkt das eine oder das andere stärker.
- Bei hohen Heilberufs-Einkünften dominiert in der Regel die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug; das Finanzamt entscheidet automatisch über die Günstigerprüfung.
- Im Vergleich zur Basisrente ist das Depot vererbbar, kapitalflexibler und kostendeckelig – dafür weniger absetzbar.
- Versorgungswerks-Beiträge bleiben davon unberührt; das Depot ist eine zusätzliche Schicht, kein Ersatz.
Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks – etwa Ärzte, Zahnärzte, Apotheker oder Anwälte – gehören ab 2027 zum förderberechtigten Personenkreis des Altersvorsorgedepots. Die Förderung erfolgt über Grundzulage, Kinderzulagen und Sonderausgabenabzug; bei den typisch hohen Heilberufs-Einkommen entsteht der größte Hebel meist über die Steuerersparnis. Das Depot ergänzt das Versorgungswerk um eine flexible, ETF-basierte und vererbbare Vorsorgeschicht.
Kurz erklärt: AV-Depot und Versorgungswerk
Das Altersvorsorgedepot ist eine neue, staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die das alte Riester-System ab 2027 ersetzt. Anders als bei Riester werden die Sparbeiträge nicht in Versicherungsverträge gepackt, sondern fließen in ein Depot mit ETF-Anlage. Die Förderung kommt über Zulagen und Sonderausgabenabzug, die Kosten sind staatlich gedeckelt (Standarddepot), und die Auszahlung erfolgt flexibler als bei klassischen Rentenversicherungen.
Für Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks – in Deutschland sind das rund 1,1 Millionen Menschen, die meisten davon im Heilberufs- und Anwaltsbereich – ist das relevant, weil sie nach altem Recht von Riester ausgeschlossen waren (sofern kein Ehegatte mit DRV-Anspruch existierte). Mit dem neuen Modell wird der berechtigte Personenkreis erweitert. Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks sind nach §10a EStG (neue Fassung) explizit förderberechtigt – analog zu DRV-Pflichtversicherten und Beamten.
Das Depot tritt damit neben Ihre bestehende Versorgungswerks-Pflicht und Ihre mögliche Basisrente als dritte geförderte Säule. Es ersetzt nichts; es ergänzt.
Wer ist förderberechtigt? (Pflichtmitgliedschaft + §10a EStG)
Die Zulagenberechtigung des Altersvorsorgedepots ist in §10a EStG geregelt. Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden ausdrücklich genannt. Im Klartext: Wer aufgrund Kammerzugehörigkeit zwingend in ein berufsständisches Versorgungswerk einzahlt, ist unmittelbar zulagenberechtigt – ohne den früheren Umweg über den Ehegatten.
Typische berechtigte Berufsgruppen
- Heilberufe: Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychotherapeuten (sofern Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Kammerversorgungswerk besteht).
- Rechts- und Wirtschaftsberatung: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (in den meisten Bundesländern Pflichtmitgliedschaft).
- Technische Kammerberufe: Architekten und Ingenieure, sofern Pflichtmitgliedschaft im jeweiligen Versorgungswerk besteht (Regelung variiert pro Bundesland).
Wie hoch ist die Förderung konkret?
Die Förderung des Altersvorsorgedepots setzt sich aus drei Bausteinen zusammen, die kombiniert wirken:
- Grundzulage: 175 Euro pro Jahr und förderberechtigter Person.
- Kinderzulage: 300 Euro pro Jahr und Kind (vor 2008 geboren: 185 Euro).
- Sonderausgabenabzug: Bis zu 3.500 Euro Beitrag pro Jahr (Stand Gesetzesentwurf) können steuerlich abgesetzt werden – die Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab.
Damit die volle Zulage fließt, muss ein Mindesteigenbeitrag eingezahlt werden (vereinfacht: 4 % des Vorjahres-Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, abzüglich der Zulagen). Wer weniger einzahlt, bekommt entsprechend weniger Zulage. Die Berechnung übernimmt der Anbieter / die Zulagenstelle.
Hinweis: Die tatsächliche Steuerwirkung hängt vom individuellen Einkommen, den Zulagen und der steuerlichen Gesamtsituation ab. Zulagen werden auf den Sonderausgabenabzug angerechnet, beides wirkt also nicht rein additiv. Die Günstigerprüfung im Steuerbescheid bringt am Ende den jeweils höhere Wert zur Auszahlung.
Wo das Depot in die Vorsorge von Heilberufen passt
Für Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks bleibt das berufsständische Versorgungswerk das Fundament. Daneben stehen typischerweise zwei freie Schichten: eine steueroptimierte Schicht (klassisch die Basisrente, künftig ergänzt durch das Altersvorsorgedepot) und eine völlig freie Schicht (ETF-Depot ohne Förderung, aber mit maximaler Flexibilität).
Günstigerprüfung: Zulage oder Steuerersparnis?
Das Finanzamt vergleicht im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, ob die Summe aus Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für Sie günstiger ist – die sogenannte Günstigerprüfung. Sie müssen nichts auswählen. Aus der Erfahrung gilt:
- Bei Familien mit mehreren Kindern und mittlerem Einkommen kann die Summe der Zulagen (insbesondere Kinderzulagen) hoch genug sein, um den Steuerhebel zu schlagen.
- Bei Singles oder Paaren ohne Kinder mit hohem Grenzsteuersatz (typischer Oberarzt, niedergelassene/r Ärztin, Anwalt im Partner-Stadium) ist die Steuerersparnis fast immer höher.
- Die Differenz wird Ihnen als zusätzliche Steuererstattung gutgeschrieben.
Drei Rechenbeispiele aus der Praxis
Beispiel 1: Fachärztin, 35 Jahre, ledig, keine Kinder
Beispiel 2: Anwaltsfamilie, 38 Jahre, 2 Kinder, ein Partner-Einkommen
Beispiel 3: Apotheker-Ehepaar, 45 Jahre, 3 Kinder, mittleres Einkommen
Die Zahlen zeigen ein klares Muster: Bei Heilberufen mit hohem Grenzsteuersatz gewinnt fast immer die Steuerersparnis. Zulagen werden vor allem dann zum Hauptargument, wenn mehrere Kinder vorhanden sind und das Einkommen unter dem Spitzensteuersatz liegt.
Entscheidungsmatrix: AV-Depot vs. Basisrente vs. ETF-Depot
Für Versorgungswerks-Mitglieder stellen sich faktisch drei Optionen, wenn die Versorgungswerks-Lücke geschlossen werden soll. Welche davon passt, hängt von Einkommen, Familiensituation und Zeithorizont ab.
Basisrente
Spitzen-Grenzsteuersatz, Zeithorizont 15+ Jahre, kein zwingender Wunsch nach Vererbbarkeit oder Einmalauszahlung.
Altersvorsorgedepot
Wenn die Förderung über Zulagen oder Steuerabzug hoch ausfällt, Vererbbarkeit und ETF-Flexibilität wichtig sind, oder ein bestehender Riester-Vertrag überführt werden soll.
Freies ETF-Depot
Maximale Flexibilität, Liquiditätspuffer, Zugriff vor Renteneintritt nötig. Ohne Förderung, dafür ohne Bindung.
Bestehender Riester-Vertrag bei Versorgungswerks-Mitgliedern
Wer als Versorgungswerks-Mitglied einen alten Riester-Vertrag hält – meist über den zulagenberechtigten Ehegatten abgeschlossen –, hat ab 2027 mehrere Optionen: Vertrag ruhen lassen, beitragsfrei stellen, überführen oder weiter besparen. Die Details sind im Übergangsrecht zur Reform geregelt; die Anbieter informieren ihre Bestandskunden voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2026.
Grobe Faustregel
- Alte, garantieverzinste Verträge mit hohem Rechnungszins (3 % oder 4 %) sind oft attraktiv. Halten und beitragsfrei stellen kann sinnvoll sein.
- Junge Verträge mit niedrigem Garantiezins und hohen Kosten sind oft Kandidaten für Überführung in das neue Altersvorsorgedepot – geprüft im Einzelfall.
- Ruhend gestellte Verträge verlieren laufende Zulagen, der bestehende Wert bleibt aber erhalten.
Typische Fehler bei Versorgungswerks-Mitgliedern
- Annahme "Riester war nie für mich da, AV-Depot ist auch nichts für mich". Falsch. Die Neuregelung öffnet das Depot ausdrücklich für Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
- Depot statt Basisrente, ohne Vergleich. Bei Spitzen-Grenzsteuersatz und langem Zeithorizont kann die Basisrente immer noch der größere Hebel sein. Beide Schichten ergänzen sich.
- Komplettverlagerung in das Depot. Wer auf einmal alle freien Sparbeträge ins geförderte Depot lenkt, verliert Flexibilität. Ein freies ETF-Depot bleibt als Liquiditätsschicht wichtig.
- Anbieter-Auswahl ohne Kostenvergleich. Das Standarddepot deckelt zwar die Kosten, im freien Markt gibt es aber große Spannen bei Depotführungs- und ETF-Gesamtkosten. Hier lohnt der Vergleich.
- Auszahlphase übersehen. Das Depot ist nachgelagert besteuert. Wenn die Steuerlast im Ruhestand nahe an heute liegt, schrumpft der Vorteil. Bei Heilberufen mit hoher Aktiv-Einkommens-Steuerlast und niedrigerer Versorgungswerks-Rente bleibt der Vorteil meist erhalten.
- Ehegatten-Aspekt vergessen. Wenn beide Partner förderberechtigt sind, lohnt sich häufig die Aufteilung auf zwei eigene Verträge mit jeweils eigener Grundzulage.
Einschätzung aus der Praxis
Der wichtigste Punkt ab 2027 ist nicht die genaue Höhe der Förderquote, sondern die Tatsache, dass Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks erstmals ohne Umweg über den Ehegatten Zugang zur geförderten Schicht haben. Das war seit Riester ein Streitpunkt – nach aktuellem Gesetzesstand ist es geregelt.
Aus meinen Beratungen sehe ich drei Muster: Erstens, viele Ärzte und Anwälte verwechseln das Depot mit einer neuen Versicherung. Es ist ein Depot – transparenter, kostendeckelt und vererbbar. Zweitens, bei hohem Grenzsteuersatz darf die Basisrente nicht ungeprüft weggeschoben werden – der Steuerhebel ist dort einfach größer. Drittens, die meisten Familien profitieren am stärksten, wenn beide Partner – egal in welchem Beruf – jeweils einen eigenen Vertrag laufen lassen.
Ein großer Teil meiner Mandanten kommt aus Heilberufen und Kammerberufen – Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Anwälte. Genau für diese Klientel ist die Versorgungswerks-Logik mein Tagesgeschäft. Ich arbeite als Makler – ungebunden von einzelnen Versicherern – und schaue mir Ihre konkrete Versorgungswerks-Position und Ihre Steuersituation an, bevor ich einen Vorschlag mache. Das geht meist in 60 Minuten.
Externe Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Altersvorsorge-Hub (BMF)
- Gesetzestext §10a EStG (Zulagen, Sonderausgabenabzug) – gesetze-im-internet.de
Nächste Schritte
- Versorgungswerks-Bescheid prüfen: Steht dort "Pflichtmitgliedschaft", sind Sie förderberechtigt.
- Aktuellen Grenzsteuersatz bestimmen: Letzter Steuerbescheid und Lohnabrechnung reichen.
- Familiensituation einordnen: Kinder vorhanden? Partner mit eigenem Förderanspruch?
- Bestehende Verträge sichten: Riester-Bestand, laufende Basisrente, ETF-Depots – Status-quo dokumentieren.
- Termin vereinbaren: Im Gespräch ordnen wir die Förderwirkung pro Schicht und zeigen die optimale Aufteilung. Ohne Verkaufslogik.
Häufige Fragen
Bin ich als Versorgungswerks-Mitglied wirklich förderberechtigt?
Welche Berufsgruppen sind konkret gemeint?
Wie hoch ist die Grundzulage?
Wie funktioniert die Günstigerprüfung?
Lohnt das AV-Depot mehr als die Basisrente?
Was ist das Standarddepot?
Ist das Depot vererbbar?
Wie wird die Auszahlung besteuert?
Wie viel kann ich pro Jahr einzahlen?
Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Beeinflusst das AV-Depot meine Versorgungswerks-Rente?
Welche Anlagestrategie ist im Depot möglich?
Was kostet eine ungebundene Beratung dazu?
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