Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Fachdossier · Arbeitskraft und Einkommen

Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Wer Erreger in sich trägt und deshalb nicht mehr operieren, behandeln oder kochen darf, ist selten krank im Sinne der Versicherungsbedingungen. Er ist rechtlich gehindert. Die Standarddefinition der Berufsunfähigkeit greift dann nicht. Die Infektionsklausel schließt genau diese Lücke. Ob sie das wirklich tut, entscheidet der Wortlaut Ihres Vertrags.

6 Monate Mindestdauer des Tätigkeitsverbots, Voraussetzung in allen 25 geprüften Klauseln
2.016 € monatlicher Höchstbetrag der staatlichen Entschädigung ab Woche 7 (§ 56 Abs. 2 IfSG)
1 von 26 geprüften Bedingungswerken enthält überhaupt keine Infektionsklausel
0 Urteile zur Auslegung der Klausel. Es zählt allein der Bedingungstext

Grundlage: 26 Original-Bedingungswerke, ausgewertet am 26. Juli 2026 · Normtexte in der Fassung vom 3. Juli 2026 · Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Vollständiges Inhaltsverzeichnis
01

Worum es geht

Eine Absicherungslücke, die nicht aus der Gesundheit entsteht, sondern aus dem Recht.

02 · Deckungslücke

Warum die normale Definition der Berufsunfähigkeit hier nicht greift

Berufsunfähigkeitsbedingungen knüpfen fast durchgängig an einen Gesundheitszustand an: Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall müssen dazu führen, dass die versicherte Person ihren Beruf voraussichtlich dauerhaft zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Der Maßstab ist das körperliche und geistige Vermögen.

Ein Tätigkeitsverbot wegen Infektionsgefahr funktioniert anders. Das Infektionsschutzgesetz definiert den Ausscheider in § 2 Nr. 6 ausdrücklich als Person, die Krankheitserreger ausschüttet, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein. Der Ansteckungsverdächtige nach Nr. 7 ist es, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Praktisch heißt das: Eine Chirurgin mit chronischer Hepatitis-B-Infektion, normaler Leberfunktion und voller körperlicher Belastbarkeit ist nicht arbeitsunfähig. Sie ist voll leistungsfähig. Sie darf nur bestimmte Eingriffe nicht mehr durchführen. Das Hindernis liegt im Rechtsakt, nicht im Körper.

Der entscheidende Satz

Ohne Infektionsklausel muss ein Versicherter argumentieren, dass ein rechtliches Verbot dieselbe Rechtsfolge auslöst wie eine gesundheitliche Beeinträchtigung. Ob das trägt, hat bislang kein deutsches Gericht in einer veröffentlichten Entscheidung geklärt. Wer sich auf diese Auslegung verlässt, verlässt sich auf eine offene Rechtsfrage.

Genau deshalb ist die Klausel keine Komfortleistung, sondern eine eigenständige Erweiterung des Leistungsversprechens. Sie schafft einen zweiten, gleichrangigen Weg in die Leistung, neben der klassischen gesundheitsbedingten Berufsunfähigkeit.

03 · Abgrenzung

Vier Verbote, die regelmäßig verwechselt werden

Im Beratungsgespräch werden vier völlig verschiedene Institute häufig in einen Topf geworfen. Sie haben unterschiedliche Normgeber, unterschiedliche Voraussetzungen und vor allem unterschiedliche Folgen für das Einkommen. Nur eines davon ist ein typischer Auslöser der Infektionsklausel.

Vier Wege, die Berufsausübung zu stoppen, und ihre Folgen
Merkmal Behördliches Tätigkeitsverbot Betriebliches Beschäftigungsverbot Absonderung Arbeitsunfähigkeit
Rechtsgrundlage § 31 IfSG als Verwaltungsakt; §§ 34 Abs. 1–3 und 42 IfSG kraft Gesetzes Direktionsrecht § 106 GewO, Fürsorgepflicht § 618 BGB, § 3 ArbSchG § 30 IfSG § 3 EFZG, § 44 SGB V
Wer entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde, regelmäßig das Gesundheitsamt der Arbeitgeber die zuständige Behörde der behandelnde Arzt
Setzt Krankheit voraus? Nein. Ausscheider und Ansteckungsverdächtige sind definitionsgemäß nicht krank Nein Nein Ja
Schutzrichtung Dritte und Allgemeinheit Beschäftigte, Patienten, Betrieb Allgemeinheit die erkrankte Person selbst
Einkommensfolge Entschädigung nach § 56 IfSG, ab Woche 7 gedeckelt Vergütung läuft weiter (Annahmeverzug, § 615 BGB) Entschädigung nach § 56 IfSG Entgeltfortzahlung, danach Krankengeld
Typischer BU-Auslöser? Ja, bei vorhandener Infektionsklausel nur bei Klauseln, die auf den Behördenakt verzichten nein, meist zu kurz ja, über die klassische BU-Definition
Achtung: Der Arbeitgeber kann kein Verbot nach § 31 IfSG aussprechen

§ 31 IfSG richtet sich ausschließlich an die zuständige Behörde. Zieht eine Klinik einen infizierten Operateur aus dem OP ab, handelt sie aus ihrem Weisungsrecht. Rechtsfolge: Das Gehalt läuft weiter, weil der Arbeitgeber den Leistungsaustausch selbst verhindert. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG entsteht nicht, und viele Infektionsklauseln greifen ebenfalls nicht, weil kein behördlicher Bescheid vorliegt.

Diese Konstellation ist kein Randfall. Sie ist der Regelfall. Wer eine Klausel abschließt, die zwingend eine behördliche Verfügung verlangt, verlangt einen Verwaltungsakt, den es im typischen Ablauf häufig gar nicht gibt.

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02

Rechtsgrundlagen

Welche Norm ein Tätigkeitsverbot trägt, wer es ausspricht und was der Staat dafür zahlt.

04 · Normen

§ 31 IfSG und die beiden gesetzlichen Verbote

Das Infektionsschutzgesetz kennt drei Wege, jemandem die berufliche Tätigkeit zu untersagen. Sie unterscheiden sich in einem Punkt, der für die Klauselprüfung entscheidend ist: Nur einer davon erzeugt einen Bescheid.

§ 31 IfSG: das angeordnete Verbot

Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

§ 31 Infektionsschutzgesetz, vollständiger Wortlaut, Fassung vom 3. Juli 2026

Die Norm besteht aus zwei Sätzen und nennt keinen Erregerkatalog. Sie ist damit offen für jeden Erreger, dessen Weiterverbreitung im Einzelfall droht. Satz 2 ist der Auffangtatbestand, unter den chronisch mit Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV infizierte Beschäftigte fallen: Sie sind häufig weder krank noch krankheitsverdächtig, tragen die Erreger aber in sich.

Zwei Wortlautdetails haben unmittelbare Folgen für die Bedingungsprüfung. Erstens steht dort kann. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, sie muss nicht. Zweitens heißt es ganz oder teilweise. Der praktisch häufige Fall ist das Teilverbot: Der hepatitis­positive Chirurg wird nicht aus dem Arztberuf verbannt, sondern von übertragungsrelevanten Eingriffen ausgeschlossen. Sprechstunde, Diagnostik und Begutachtung bleiben ihm erlaubt.

§§ 34 und 42 IfSG: Verbote ohne Bescheid

§ 42 IfSG verbietet Personen, die an Typhus, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind, die Arbeit an bestimmten Lebensmitteln und in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung. Dasselbe gilt für Ausscheider von Shigellen, Salmonellen, EHEC oder Choleravibrionen.

§ 34 Abs. 1 bis 3 IfSG untersagt bei 22 gelisteten Krankheiten die Tätigkeit in Gemeinschaftseinrichtungen: Kindertagesstätten, Schulen, Heime.

Beide Vorschriften wirken kraft Gesetzes. Es gibt keinen Bescheid. Die Behörde tritt nur auf, um nach § 42 Abs. 4 beziehungsweise § 34 Abs. 7 eine Ausnahme zuzulassen. Wer eine Klausel unterschreibt, die zwingend eine behördliche Anordnung verlangt, hat in diesen Fällen nach dem Wortlaut nichts in der Hand.

Weder § 34 noch § 42 erfassen Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV

Der Erregerkatalog des § 42 betrifft ausschließlich den Lebensmittelbereich, der des § 34 die Gemeinschaftseinrichtungen. Für Heilberufe ist allein § 31 IfSG einschlägig. Wer eine Infektionsklausel mit § 42 begründet, spricht über Köche und Lebensmittelhandwerker, nicht über Ärzte.

05 · Zuständigkeit

Wer das Verbot tatsächlich ausspricht

§ 31 IfSG spricht von der zuständigen Behörde, nicht vom Gesundheitsamt. Welche Stelle das ist, bestimmt nach § 54 IfSG das jeweilige Landesrecht. In der Praxis ist es regelmäßig das Gesundheitsamt als untere Gesundheitsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt. § 2 Nr. 14 IfSG definiert es als die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.

Die pauschale Aussage das Gesundheitsamt ordnet an ist deshalb verkürzt. Für die Bedingungsprüfung ist das mehr als eine Feinheit: Klauseln, die den Nachweis durch Vorlage des behördlichen Schreibens im Original oder amtlich beglaubigt verlangen, setzen voraus, dass ein solches Schreiben überhaupt existiert.

Ärztinnen und Ärzte, die selbst im Gesundheitsamt oder öffentlichen Gesundheitsdienst arbeiten, finden die statusübergreifende Einordnung von Beihilfe, PKV, DU oder BU, Versorgung und Haftung im Versicherungsfahrplan für Amtsärzte.

06 · Berufsrecht

Ruhen der Approbation: das einzige vollständige Berufsverbot

Neben dem Infektionsschutzrecht gibt es einen zweiten, schärferen Weg. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn die gesundheitliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nachträglich weggefallen ist. § 6 Abs. 3 ist eindeutig: Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

Das ist ein absolutes Berufsverbot, während § 31 IfSG nur bestimmte berufliche Tätigkeiten erfasst. Zuständig ist die Approbationsbehörde des Landes, nicht das Gesundheitsamt und nicht die Ärztekammer.

Ob eine chronische Virusinfektion je zur gesundheitlichen Ungeeignetheit in diesem Sinne führt, ist eine offene Frage. Veröffentlichte Rechtsprechung dazu war nicht auffindbar. Die praktische Bedeutung liegt woanders: Viele Infektionsklauseln verlangen ein Verbot nach dem Infektionsschutzgesetz. Ein Ruhen der Approbation ist kein Verbot nach dem IfSG. Formulierungen, die allgemein auf gesetzliche Vorschriften abstellen, sind an dieser Stelle breiter.

Was die Musterberufsordnung nicht regelt

Eine Volltextprüfung der Musterberufsordnung für Ärzte in der Fassung des 128. Deutschen Ärztetages 2024 ergab keine Vorschrift, die die Berufsausübung wegen eigener Infektion beschränkt. Ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot lässt sich daraus nicht ableiten.

08 · Rechtsprechung

Was die Gerichte entschieden haben, und was offen ist

Zur Infektionsklausel selbst gibt es Rechtsprechung nicht. Eine gezielte Recherche über zehn Suchstrategien in den Entscheidungsdatenbanken ergab keine einzige veröffentlichte Entscheidung, die eine Infektionsklausel in Berufsunfähigkeitsbedingungen auslegt, und keine, die klärt, ob ein behördliches Tätigkeitsverbot ohne Klausel Berufsunfähigkeit begründet.

Das ist selbst eine verwertbare Aussage. Wer behauptet, die Klausel sei gerichtlich bewährt, kann das nicht belegen. Und wer auf eine günstige Auslegung ohne Klausel hofft, hat keine Entscheidung, auf die er sich berufen könnte. Es zählt der Bedingungstext.

Entschädigungsrecht

BGH, 17. März 2022, III ZR 79/21

Den §§ 56, 65 IfSG liegt nach dem Bundesgerichtshof die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen. Analogie und richterrechtliche Ansprüche lehnt der Senat ab. Der Staat schließt die Lücke also nicht.

Arbeitsrecht

BAG, 19. Dezember 2013, 6 AZR 190/12

Eine symptomlose HIV-Infektion hat nach dem Bundesarbeitsgericht eine Behinderung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zur Folge, solange das darauf bezogene soziale Vermeidungsverhalten andauert. Eine deshalb ausgesprochene Kündigung war unwirksam.

Strafrecht

BGH, 14. März 2003, 2 StR 239/02

Ein Herzchirurg hatte zwölf Patienten mit Hepatitis B infiziert. Der Senat bestätigte die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung: Er sei verpflichtet gewesen, sich regelmäßigen Kontrolluntersuchungen in etwa jährlichem Abstand zu unterziehen. Vorinstanz war das Landgericht Aachen. Die Entscheidung betrifft die Sorgfaltspflicht, nicht ein Tätigkeitsverbot.

Verwaltungsrecht

Nds. OVG, 8. September 2022, 14 ME 297/22

Ein infektionsschutzrechtliches Tätigkeitsverbot gegen einen Zahnarzt als Praxisinhaber hielt der gerichtlichen Prüfung stand, begründet unter anderem mit dem erhöhten Übertragungsrisiko bei direktem Kontakt zu Gesicht und Atemwegsöffnungen. Die Entscheidung erging zu § 20a IfSG, der seit dem 1. Januar 2023 außer Kraft ist.

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Sie wollen wissen, ob Ihr Vertrag diese Lücke schließt?

Die Antwort steht in Ihren Bedingungen, meist in einem einzigen Absatz der Leistungsdefinition. Welche Formulierung dort steht, entscheidet in der überwiegenden Zahl der Fälle über Leistung oder Ablehnung.

03

Die Prüflogik

Fünf Fragen entscheiden, ob eine Infektionsklausel im Ernstfall trägt.

04

Klauselvarianten am Markt

Vier Typen, ausgewertet aus 26 Original-Bedingungswerken.

10 · Typologie

Vier Typen: zwei Achsen entscheiden

Ordnet man die geprüften Klauseln nach den beiden Merkmalen, die im Wortlaut messbar sind, nämlich Verbotsumfang und Auslöser, entsteht ein klares Bild. Die folgende Einteilung ist eine Systematik, kein Ranking. Welche Variante zu Ihnen passt, hängt vom Beruf ab: Für einen Oralchirurgen ist Achse zwei entscheidend, für eine Erzieherin eher Achse eins.

Zwei Achsen, vier Felder Verbotsumfang Typ 2: Marktstandard Teilverbot ab 50 % genügt, Behördenakt bleibt zwingend 10 Gesellschaften Typ 3: leistungsstärkste Teilverbot genügt, Hygieneplan oder Gutachten ersetzt Bescheid 9 Gesellschaften Typ 1: Basis nur vollständiges Berufsverbot, Behördenakt zwingend 6 Gesellschaften nicht besetzt Keine der 26 Gesellschaften kombiniert Vollverbot mit Verzicht auf den Bescheid. Behördenakt zwingend auch ohne Behördenakt Auslöser
Nicht abgebildet ist Typ 0: Ein Bedingungswerk der 26 geprüften enthält überhaupt keine Infektionsklausel. Bei zwei Gesellschaften greift der Verzicht auf den Behördenakt nur eingeschränkt, etwa nur für Human- und Zahnmediziner; sie sind in Typ 3 mitgezählt.

Typ 0: keine Klausel

Eine Volltextsuche über drei Bedingungswerke der Debeka nach Infektion, Infektionsgefahr, Tätigkeitsverbot, Beschäftigungsverbot, Infektionsschutzgesetz, IfSG, ansteckend und Seuche ergab keinen Treffer. Es gilt allein die klassische Definition mit Dauerhaftigkeitsprognose. Ein Ausscheider ohne Symptome ist dort nicht berufsunfähig. Debeka, ABBV 01/2026 (B LV 19), B LV 20 und B LV 26, Stand 1. Januar 2026.

Typ 1: nur das vollständige Verbot

Sechs Gesellschaften verlangen, dass die Behörde die berufliche Tätigkeit ganz untersagt. Teilverbote lösen nichts aus. Für Heilberufe ist das die kritischste Variante, weil ein Verbot übertragungsrelevanter Eingriffe die Sprechstunde gerade nicht erfasst.

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn eine gesetzliche Vorschrift oder eine behördliche Verfügung der versicherten Person verbietet, ihre bisherige berufliche Tätigkeit wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr für andere Personen fortzuführen (vollständiges Tätigkeitsverbot) und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt. Präventiv verhängte Tätigkeitsverbote, bei denen die versicherte Person nicht selbst infiziert ist, sind hiervon ausgenommen.

Dialog, AVB selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ABsBu-D, Stand 02/2024, § 5 Abs. 9

Typ 2: Teilverbot ab 50 Prozent, Bescheid bleibt Pflicht

Der verbreitetste Zuschnitt. Das Verbot muss mindestens die Hälfte der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erfassen oder zu einem Berufsunfähigkeitsgrad von 50 Prozent führen. Eine behördliche Verfügung bleibt Voraussetzung.

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn und solange von der versicherten Person eine Infektionsgefahr für andere Personen ausgeht und eine auf gesetzlichen Vorschriften oder einer behördlichen Anordnung beruhende Verfügung der versicherten Person die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit wegen dieser Infektionsgefahr ganz oder teilweise untersagt und die versicherte Person dadurch zu mindestens 50 % außerstande ist, ihre berufliche Tätigkeit, so wie sie vor der Infektionsgefahr ausgestaltet war, auszuüben, und sie auch nicht ausübt. Das vollständige oder teilweise Tätigkeitsverbot muss sich voraussichtlich ununterbrochen über mindestens 6 Monate erstrecken oder 6 Monate ununterbrochen bestanden haben.

Nürnberger, AVB Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung, Bedingungswerk GN311082_202107, § 2 Abs. 4

Typ 3: der Verzicht auf den Behördenakt

Die fachlich wichtigste Gruppe. Diese Klauseln greifen auch dann, wenn kein Gesundheitsamt tätig wird. Ersatzauslöser sind der Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers, ein fachärztliches Gutachten oder eine Beurteilung durch den Versicherer anhand objektiver Kriterien nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft.

Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn bei der Versicherten Person eine ärztlich festgestellte Infektion vorliegt, die die Fähigkeit zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einschränkt und durch den Hygieneplan eines staatlich anerkannten Hygienikers belegt wird, dass von der Versicherten Person eine Infektionsgefahr ausgeht.

Swiss Life, AVB selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung, AVB_EV_SBU_2022_10, Ziffer 9.2

Für Human- und Zahnmediziner sowie Studenten der Human- und Zahnmedizin gilt: Anstelle des behördlichen Nachweises können auch wir die Gefahr der Ansteckung beurteilen. Dies muss anhand objektiver Kriterien geschehen und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Im Zweifel holen wir dazu ein Gutachten eines Facharztes für Hygiene und Umweltmedizin ein. Die Kosten dafür übernehmen wir.

Alte Leipziger, AVB Berufsunfähigkeitsversicherung, pm 2300 – 01.2026, § 8 Abs. 6

11 · Marktübersicht

26 Bedingungswerke im Vergleich

Die Tabelle gibt wieder, was in den ausgewerteten Bedingungswerken steht, mit Fundstelle, damit Sie es selbst nachlesen können. Sie ist keine Tarifempfehlung. Ein Bedingungswerk ist nur eines von mehreren Qualitätsmerkmalen, und die Werke ändern sich. Maßgeblich ist immer die Fassung, die Ihrem konkreten Vertrag zugrunde liegt.

Infektionsklauseln nach Verbotsumfang, Auslöser und Besonderheit
Gesellschaft Bedingungswerk und Stand Fundstelle Umfang Bescheid nötig Besonderheit im Wortlaut
Alte Leipzigerpm 2300 – 01.2026§ 8 Abs. 6ab 50 %ja, außer bei Human- und ZahnmedizinVersicherer beurteilt Ansteckungsgefahr auf eigene Kosten selbst
AXAD_1350_21015033_04.26_CZiff. 1.4ganz und teilweiseja, mit AuffangregelBeurteilung nach objektiven Kriterien auch ohne Verbot möglich
Allianz ‡E—A0356Z0 (043), 12/2021Ziff. 1.6 Abs. 2Vollverbot volle BU, Teilverbot Teil-BUjazieht bei Selbstständigen die Umorganisationsprüfung mit
BaloiseBAL 8408 01.25Ziff. 8.6ab 50 %neinÖffnungsklausel über objektive Kriterien, Gutachten Hygiene und Umweltmedizin
BarmeniaL 3872 0924 DT/V2§ 2 Abs. 1ab 50 %neinHygieneplan oder fachärztliches Gutachten; kein Verweis auf das IfSG
die Bayerische26L07, 09/2025§ 2 Abs. 11ab 50 %neinärztlich festgestellte Infektion genügt ersatzweise
Canada LifeStand April 2025§ 3 Abs. 4 g)ab 50 %jaVerbot muss ausschließlich aus medizinischen Gründen ergehen
Condor9TN05, 01.04.2026§ 2 Ziff. 4–6nur vollständigjaZusatzweg für zehn gelistete Einrichtungen; Ausschluss bei fehlender Impfung
ContinentaleTarif PBU, 01.08.2023Kap. VIII Ziff. 5nur vollständigjaverlangt mehr als sechs Monate
DebekaABBV 01/2026 (B LV 19)keine Infektionsklausel im Bedingungswerk
Dialog ‡ABsBu-D, 02.2024§ 5 Abs. 9nur vollständigjapräventive Verbote ohne eigene Infektion ausgenommen
ERGO ‡BUV_2022/202212Teil A Ziff. 3.3nur vollständigjaBetrauung durch den Arbeitgeber beendet den Anspruch ohne Lebensstellungsprüfung
Gothaer216913 – 10.24§ 2 Abschn. I Abs. 13ab 50 %ja, Original oder beglaubigtHeilberufsliste privilegiert; Tierärzte 2021 noch gelistet, 2024 nicht mehr
HannoverscheBEDE25 / SBU24, 03.2026§ 5 Abs. 1ab 50 % BU-Gradjastatischer Verweis auf die IfSG-Fassung vom 12.12.2023
HDI ‡LV_BB_INF.2201, 01/2023BB-INF § 2ab 50 % und NichtausübungneinHygieneplan plus Heilberufsprivileg
LV 1871L-B12309/04.26§ 2 Abs. 10ab 50 %, auch darunterneineinziges Werk, das auch eine prägende Teiltätigkeit unter 50 % erfasst
NürnbergerGN311082_202107 / _202207§ 2 Abs. 4ab 50 %jaPrognose oder Rückschau ausdrücklich nebeneinander
Provinzial Leben AG †KIB_SBU_SB_30, 15.11.2025§ 7ab 50 % gilt als vollständigjagilt nicht bei Abschluss als Rückdeckungsversicherung
Signal Iduna EXKLUSIV2319505 Jan26§ 2 Abs. 9ab 50 %neinnur medizinische und pflegerische Berufe, Veterinärmediziner ausdrücklich genannt
Signal Iduna EXKLUSIV-PLUS2319605 Jan26§ 2 Abs. 12ab 50 %neindieselbe Klausel, aber für alle Berufe geöffnet
StuttgarterV91-202606, Tarif 91 und 91A§ 2 Abs. 5 und 6ab 50 %jaBetrauung durch den Arbeitgeber für die Dauer des Verbots ist ausdrücklich schädlich
Swiss LifeAVB_EV_SBU_2022_10Ziff. 9.2ab 50 % BU-Gradneinstatischer Verweis auf die IfSG-Fassung vom 01.01.2001
uniVersaLVB-002 01.25, Premium SBU 25§ 2 Abs. 5ab 50 %jaBetrauung schädlich; präventive Allgemeinverfügungen nicht erfasst
Volkswohl BundBED.SBU.0126§ 1 Abs. 13ab 50 %jaUmorganisation ausdrücklich nicht in Bezug genommen
VPV2.MP.0405 01.2025§ 2 Abs. 8nur vollständigjaNachprüfung, ob die Anordnung noch gilt
WWK ‡BS08, 01/2017§ 2 Abs. 1nur vollständigjagilt nur für zugelassene praktizierende Ärzte und Zahnärzte
Zurich521331362 2601, 01/2026§ 2 Abs. 6Vollverbot volle BU, Teilverbot Teil-BUjastatischer Verweis auf die IfSG-Fassung vom 27.03.2020

‡ Der Wortlaut ist belegt, die Fassung ist aber nicht die heute verkaufte Generation. † Der Wortlaut wurde aus einem PDF ohne Textebene rekonstruiert und ist vor einer Berufung darauf am Original gegenzulesen. Auswertung vom 26. Juli 2026. Eine einzelne Versichererregel ist keine Marktregel; die Zuordnung gibt den jeweiligen Bedingungstext wieder, nicht die Annahme- oder Leistungspraxis.

Statischer Verweis auf eine Gesetzesfassung

Vier Gesellschaften binden die Prüfung an eine bestimmte Fassung des Infektionsschutzgesetzes: vom 1. Januar 2001, 27. März 2020, 12. Dezember 2023 oder 1. Januar 2025. Spätere Gesetzesänderungen wirken dann nicht automatisch in den Vertrag. Das kann zugunsten wie zulasten des Versicherten ausgehen und ist beim Vergleich zweier Angebote leicht zu übersehen.

12 · Feinheiten

Sechs Merkmale, die quer zu den Typen liegen

Erleichterung

Heilberufsprivileg

Vier Gesellschaften behandeln das Verbot der Patientenbehandlung wie ein vollständiges Tätigkeitsverbot. Die 50-Prozent-Rechnung entfällt damit für gelistete Heilberufe. Bei einer Gesellschaft standen Tierärzte 2021 noch auf der Liste, in der Fassung von 2024 nicht mehr.

Erleichterung

Prägende Teiltätigkeit

Ein einziges Werk leistet auch dann, wenn weniger als 50 Prozent betroffen sind, sofern es sich um eine prägende Teiltätigkeit handelt. Für Operateure mit hohem Anteil an Sprechstunde und Dokumentation kann das den Unterschied machen.

Einschränkung

Berufsgruppenfilter

Zwei Gesellschaften öffnen die Klausel nur einem Teil der Versicherten, einmal ausschließlich zugelassenen praktizierenden Ärzten und Zahnärzten, einmal den medizinischen und pflegerischen Berufen. Wer nicht darunter fällt, hat trotz vorhandener Klausel keinen Schutz.

Einschränkung

Umsetzungsvorbehalt

Drei Gesellschaften lassen den Anspruch entfallen, wenn der Arbeitgeber für die Dauer des Verbots eine andere Tätigkeit überträgt. Bei einer davon ohne Prüfung, ob diese der bisherigen Lebensstellung entspricht. Für angestellte Klinikärzte ist das der praktisch wichtigste Punkt überhaupt.

Einschränkung

Umorganisation bei Selbstständigen

Eine Gesellschaft zieht über einen Verweis die Umorganisationsprüfung in die Infektionsklausel hinein. Der Praxisinhaber muss sich also fragen lassen, ob er den Betrieb umbauen kann. Eine andere schließt genau das ausdrücklich aus.

Einschränkung

Präventions- und Impfausschluss

Zwei Gesellschaften nehmen Verbote aus, bei denen die versicherte Person nicht selbst infiziert ist, also die Allgemeinverfügung im Ausbruchsgeschehen. Eine schließt Verbote wegen fehlender Impfung aus.

Drei Entwarnungen, belegt über alle 26 Werke

Erstens: Keine Verrechnung. In keinem Bedingungswerk fand sich eine Anrechnung der Entschädigung nach § 56 IfSG, des Krankentagegelds oder von Arbeitgeberleistungen auf die Rente. Die BU-Rente läuft nach dem Wortlaut kumulativ. Zweitens: Keine Befristung. Kein Werk begrenzt die Infektionsleistung auf 18, 24 oder 36 Monate; vorhandene Monatsdeckel betreffen Arbeitsunfähigkeits- oder Sonderleistungen. Drittens: Kein Aufpreisbaustein. Alle 25 Klauseln stehen in den Allgemeinen Bedingungen, nicht in kostenpflichtigen Zusatzvereinbarungen.

Diese drei Aussagen beruhen auf 26 Werken. Das ist eine belastbare Stichprobe, aber nicht der gesamte Markt.

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05

Wen es trifft

Berufsgruppen, medizinische Schwellenwerte und drei durchgerechnete Beispiele.

13 · Betroffene

Vier Gruppen, drei Rechtsgrundlagen, eine Lücke

§ 31 IfSG

Heilberufe mit invasiver Tätigkeit

Chirurgie, Gynäkologie, Kardiochirurgie, Oralchirurgie, Implantologie, Parodontologie, Geburtshilfe, Rettungsdienst. Hier geht es fast immer um Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV und um ein teilweises Verbot übertragungsrelevanter Eingriffe. Genau die Konstellation, an der Typ-1-Klauseln scheitern.

§ 42 IfSG

Lebensmittelberufe

Küchenleitung, Konditorei, Fleischerei, Gemeinschaftsverpflegung. Das Verbot gilt kraft Gesetzes, ohne Bescheid, bei Salmonellen-, Shigellen-, EHEC- oder Choleravibrionen-Ausscheidung. Eine Dauerausscheidung kann den Beruf faktisch beenden.

§ 34 IfSG

Gemeinschaftseinrichtungen

Erzieherinnen, Lehrkräfte, Heimpersonal. 22 gelistete Krankheiten, ebenfalls kraft Gesetzes. Hepatitis B, Hepatitis C und HIV stehen nicht im Katalog. Für diese Gruppe geht es um andere Erreger.

Randgruppen

Tiermedizin und Labor

Veterinärmediziner, Laborpersonal, Beschäftigte in der Pathologie. Sie fallen unter die berufsgruppenoffene Formulierung der meisten Klauseln, werden aber kaum je namentlich genannt.

Die größte Lücke der Bedingungswerke

Kein einziges der 26 geprüften Werke nennt Lebensmittelberufe, Erzieherinnen oder Laborpersonal namentlich. Die Klauseln arbeiten mit einer berufsgruppenoffenen 50-Prozent-Regel. Das erfasst diese Gruppen zwar, aber ohne die Erleichterungen, die Heilberufe genießen. Und sie stehen vor einem zusätzlichen Problem: Bei § 42 und § 34 IfSG gibt es keinen Bescheid, den man vorlegen könnte. Wer eine Klausel hat, die eine behördliche Anordnung verlangt, muss diese Frage vor Vertragsschluss klären.

14 · Medizinischer Maßstab

Viruslast und übertragungsrelevante Tätigkeit

Ein Verbot fällt nicht wegen eines positiven Befundes, sondern wegen einer Kombination aus Erregermenge und Art der Tätigkeit. Die Bundesärztekammer und die Zahnärztekammer stellen übereinstimmend klar: Ein generelles Beschäftigungsverbot für Infizierte im Gesundheitswesen gibt es nicht. Eingeschränkt werden nur verletzungsträchtige operative Tätigkeiten.

Was als übertragungsrelevant gilt, beschreiben die Empfehlungen der Deutschen Vereinigung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten exemplarisch: beengtes Operationsfeld mit schlechter oder unterbrochener Sichtkontrolle, lange Operationsdauer mit Handschuhwechsel alle zwei bis drei Stunden, Mikroverletzungen durch Nahtmaterial, manuelle Präparation in der Nähe scharfer Instrumente, freistehender Drähte oder Knochenfragmente.

Schwellenwerte für übertragungsrelevante Tätigkeiten in Deutschland
Erreger Wert Folge Grundlage
Hepatitis Bbis 200 IU/ml, HBeAg-negativkeine EinschränkungDVV-Empfehlung 2020, hier zitiert nach Diel und Nienhaus, GMS Hyg Infect Control 2025
Hepatitis Büber 200 bis 20.000 IU/mlnur in Ausnahmefällen, Einzelfallprüfung
Hepatitis Büber 20.000 IU/mlunvereinbar mit übertragungsrelevanten Eingriffen
HIVdauerhaft bis 50 Kopien/mlalle operativen und invasiven Tätigkeiten zulässigDVV- und GfV-Empfehlung 2012, Bundesgesundheitsblatt 55(8)
HIVüber 500 Kopien/ml oder länger als 14 Tage über 50Einschränkung bis zur Rückkehr unter 50 Kopien/ml
Hepatitis Ckein deutscher Zahlenwert auffindbarDer RKI-Ratgeber und das S3-Addendum nennen keinen Grenzwert. Britische Leitlinien stellen auf ein dauerhaftes virologisches Ansprechen ab, nicht auf eine Zahl.

Die HIV-Regel setzt regelmäßige, mindestens vierteljährliche Kontrollen, arbeitsmedizinische Betreuung, Therapietreue und doppelte Handschuhe voraus. Die deutschen Werte weichen von den britischen, niederländischen, US-amerikanischen und Schweizer Schwellen ab, teilweise um den Faktor fünf. Medizinische Einordnung ersetzt keine arbeitsmedizinische Beratung im Einzelfall.

Der Arbeitgeber erfährt Ihren Status nicht automatisch

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV ausdrücklich keine Eignungsuntersuchung. Die Vorsorgebescheinigung enthält nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 nur Tatsache, Datum, Anlass und nächsten Termin, keine Diagnose und keine Eignungsaussage. Hält der Arzt einen Tätigkeitswechsel aus Gründen für nötig, die in der Person liegen, bedarf die Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten. Und § 23a Satz 2 IfSG verbietet die Verarbeitung von Serostatusdaten, wenn die Krankheit unter leitliniengerechter Behandlung nicht mehr übertragen werden kann.

15 · Fallbeispiele

Drei konstruierte Fälle, dieselbe Klausel, drei Ergebnisse

Die folgenden Sachverhalte sind konstruiert. Sie beruhen nicht auf dokumentierten Einzelfällen, sondern illustrieren, wie sich die fünf Prüfstufen auswirken.

Fall 1 · Sachverhalt
Ein Oberarzt der Viszeralchirurgie, 41 Jahre, erfährt bei einer Routinekontrolle von einer chronischen Hepatitis-B-Infektion mit einer Viruslast oberhalb von 20.000 IU/ml. Die Klinikhygiene nimmt ihn auf Grundlage des Hygieneplans aus dem OP. Sprechstunde, Visite und Endoskopie führt er weiter. Das Gesundheitsamt wird nie tätig. Sein Gehalt läuft unverändert weiter.
Entscheidende Frage
Verlangt die Klausel einen behördlichen Bescheid?
Mögliches Ergebnis
Bei 16 der geprüften Klauseln scheitert der Anspruch bereits an Stufe 2, denn es gibt kein behördliches Schreiben. Bei den neun Klauseln, die den Hygieneplan oder ein Gutachten genügen lassen, beginnt erst jetzt die inhaltliche Prüfung.
Grenze der Aussage
Solange das Gehalt weiterläuft, ist der wirtschaftliche Schaden gering. Kritisch wird es, wenn der Arbeitgeber kündigt oder eine Niederlassung geplant war.
Fall 2 · Sachverhalt
Eine niedergelassene Oralchirurgin, Einzelpraxis, Arbeitseinkommen 8.000 Euro monatlich. Nach einer HCV-Infektion untersagt ihr das Gesundheitsamt schriftlich alle invasiven Eingriffe für zwölf Monate. Beratung, Diagnostik und Nachsorge bleiben erlaubt; sie machen rund 35 Prozent ihrer Tätigkeit aus. Die Praxis läuft eingeschränkt weiter.
Entscheidende Frage
Genügt ein Teilverbot, und wie wird der Anteil gerechnet?
Mögliches Ergebnis
65 Prozent der Tätigkeit sind untersagt, der Bescheid liegt vor, die Dauer ist erfüllt. Klauseln vom Typ 2 und 3 greifen. Die sechs Klauseln, die ein vollständiges Berufsverbot verlangen, greifen nicht. Vom Staat kommen sechs Wochen voller Verdienstausfall, danach 2.016 Euro monatlich.
Grenze der Aussage
Der Ersatz weiterlaufender Betriebsausgaben nach § 56 Abs. 4 IfSG setzt voraus, dass die Praxis ruht. Ob das bei einem Teilverbot erfüllt ist, ist nach dem Wortlaut zweifelhaft.
Fall 3 · Sachverhalt
Eine Küchenleiterin in einer Klinikküche, 52 Jahre, wird nach einer Gastroenteritis zur Salmonellen-Dauerausscheiderin. Nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 IfSG darf sie kraft Gesetzes nicht mehr in der Gemeinschaftsverpflegung arbeiten. Einen Bescheid gibt es nicht. Das Gesundheitsamt könnte nur eine Ausnahme zulassen.
Entscheidende Frage
Erfasst die Klausel auch gesetzliche Verbote ohne Anordnung?
Mögliches Ergebnis
Klauseln, die von einer gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung sprechen, erfassen den Fall nach dem Wortlaut. Klauseln, die ausschließlich auf eine behördliche Verfügung oder auf § 31 IfSG abstellen, nach dem Wortlaut nicht.
Grenze der Aussage
Zu dieser Auslegungsfrage existiert keine veröffentlichte Rechtsprechung. Sie ist vor Vertragsschluss zu klären, nicht im Leistungsfall.
Fall 4 · Sachverhalt
Ein angestellter Radiologe erhält ein behördliches Teilverbot für interventionelle Eingriffe. Der Arbeitgeber betraut ihn für die Dauer des Verbots mit der Befundung. Die Vergütung sinkt leicht, die Position bleibt.
Entscheidende Frage
Beendet die Betrauung den Anspruch, und wird die Lebensstellung geprüft?
Mögliches Ergebnis
Bei drei Gesellschaften endet der Anspruch mit der Betrauung, bei einer davon ohne Prüfung der Lebensstellung. Bei den übrigen Klauseln kommt es darauf an, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht, und diese Frage wird dann nach den allgemeinen Verweisungsregeln beantwortet.
Grenze der Aussage
Was Lebensstellung im Einzelfall bedeutet, entscheidet sich an Einkommen, Ansehen und Qualifikationsniveau, nicht an der Stellenbezeichnung.

16 · Irrtümer

Sechs Annahmen, die im Leistungsfall teuer werden

„Ich bin doch krank, also bin ich berufsunfähig.“

Ein Ausscheider ist nach § 2 Nr. 6 IfSG gerade nicht krank. Ohne Infektionsklausel fehlt der Anknüpfungspunkt für die klassische Definition.

„Der Staat zahlt ja.“

Ab Woche sieben höchstens 2.016 Euro im Monat. Und nur, wenn kein Fortzahlungsanspruch besteht. Sonst liegt schon kein Verdienstausfall vor.

„Mein Arbeitgeber hat mich freigestellt, das reicht.“

§ 31 IfSG adressiert nur Behörden. Eine Freistellung durch die Klinik ist kein Verbot im Sinne der meisten Klauseln.

„Die Klausel ist Standard, das haben alle.“

Eines von 26 geprüften Werken hatte sie nicht. Zwei öffnen sie nur bestimmten Berufsgruppen. Standard ist nur die Sechsmonatsfrist.

„Ein positiver Test bedeutet Berufsverbot.“

Nein. Entscheidend sind Viruslast und Art der Tätigkeit. Unterhalb der Schwellenwerte bleibt auch operatives Arbeiten zulässig.

„Impfen ist Privatsache.“

Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG entfällt die Entschädigung, wenn eine empfohlene Impfung die Infektion hätte verhindern können. Ein Versicherer knüpft daran auch die Leistung.

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06

Prüfen und entscheiden

Zehn Fragen an Ihren Vertrag, und was daraus folgt.

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen

Einschätzung von Jan Pohl

Die Klausel zu haben ist die halbe Frage. Die andere Hälfte ist, wer sie auslöst.

In Beratungsgesprächen wird die Infektionsklausel meist als Ja-Nein-Merkmal behandelt: enthalten oder nicht. Das greift zu kurz. Nach der Auswertung von 26 Bedingungswerken halte ich eine andere Frage für wichtiger: ob die Leistung an einen behördlichen Bescheid gebunden ist.

Der Grund ist die Systematik von § 31 IfSG. Die Norm stellt das Verbot ins Ermessen der Behörde und begrenzt es auf bestimmte berufliche Tätigkeiten. Ein Gesundheitsamt, das ein Verbot von vornherein über mehr als sechs Monate ausspricht, ist deshalb nicht der Regelfall. Der Weg über den Hygieneplan der Einrichtung ist der näherliegende, und der erzeugt kein Dokument, das eine Klausel vom Typ 1 oder 2 verlangt.

Zwei weitere Punkte halte ich für unterbewertet. Erstens den Umsetzungsvorbehalt: Wenn eine Betrauung durch den Arbeitgeber den Anspruch beendet, ohne dass die Lebensstellung geprüft wird, ist die Klausel für angestellte Klinikärzte deutlich weniger wert, als ihre Existenz vermuten lässt. Zweitens die Berufsgruppen jenseits der Heilberufe. Küchenleitungen und Erzieherinnen unterliegen Verboten, die kraft Gesetzes gelten, und werden von keinem der geprüften Bedingungswerke namentlich erfasst.

Was ich daraus nicht ableite: eine Tarifempfehlung allein anhand dieser Klausel. Die Infektionsklausel ist ein Kriterium unter vielen. Wer wegen ihr einen Vertrag mit schwächerer Verweisungsregelung oder ungünstigerer Berufsgruppeneinstufung wählt, tauscht ein seltenes Risiko gegen ein häufiges. Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: erst die Grundqualität, dann die Infektionsklausel als Auswahlkriterium zwischen zwei ohnehin geeigneten Angeboten.

Der nächste sinnvolle Schritt

Wenn Sie noch keinen Vertrag haben, beginnt der Weg nicht bei der Klausel, sondern bei Beruf, Tätigkeitsanteilen und Gesundheitsangaben. Besteht bereits eine Infektion oder eine auffällige Vorgeschichte, ist die anonyme Risikovoranfrage der richtige erste Schritt. Sie klärt die Versicherbarkeit, ohne dass ein Antrag aktenkundig wird.

18 · Weiterführend

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Gesundheit und Antrag

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19 · Häufige Fragen

Fragen zur Infektionsklausel

Was ist die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?

Die Infektionsklausel ist eine Erweiterung der Leistungsdefinition. Sie stellt die versicherte Person einer berufsunfähigen Person gleich, wenn ihr wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr die Berufsausübung untersagt ist. Sie ist nötig, weil ein Erregerträger gesundheitlich meist voll leistungsfähig ist und die klassische Definition deshalb nicht greift.

Zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung auch ohne Infektionsklausel?

Das ist offen. Eine Recherche in den Entscheidungsdatenbanken ergab keine veröffentlichte Rechtsprechung dazu, ob ein rechtliches Tätigkeitsverbot ohne Klausel Berufsunfähigkeit begründet. Wer darauf setzt, setzt auf eine ungeklärte Auslegungsfrage. In einem von 26 geprüften Bedingungswerken fehlte die Klausel vollständig.

Wie lange muss das Tätigkeitsverbot dauern?

Sechs Monate ununterbrochen. Diese Frist stand in jeder der 25 geprüften Klauseln, zwei Gesellschaften verlangen sogar mehr als sechs Monate. Unterschiedlich geregelt ist, ob eine Prognose genügt oder ob die sechs Monate bereits abgelaufen sein müssen.

Reicht ein teilweises Tätigkeitsverbot aus?

Bei den meisten Gesellschaften ja, sofern mindestens 50 Prozent der zuletzt ausgeübten Tätigkeit betroffen sind. Sechs der geprüften Werke verlangen dagegen ein vollständiges Berufsverbot. Eine Gesellschaft leistet auch unterhalb von 50 Prozent, wenn eine prägende Teiltätigkeit betroffen ist.

Muss das Verbot von einer Behörde kommen?

Bei 16 der 25 geprüften Klauseln ja. Neun lassen ersatzweise den Hygieneplan eines anerkannten Hygienikers oder ein fachärztliches Gutachten genügen, zwei davon nur eingeschränkt. Das ist praktisch bedeutsam, weil infizierte Beschäftigte häufig über den Hygieneplan der Einrichtung aus dem invasiven Bereich genommen werden und nie ein behördlicher Bescheid entsteht.

Wird die Entschädigung nach § 56 IfSG auf die BU-Rente angerechnet?

In keinem der 26 ausgewerteten Bedingungswerke fand sich eine solche Anrechnung. Nach dem Bedingungswortlaut laufen BU-Rente und staatliche Entschädigung nebeneinander. Diese Aussage beruht auf 26 Werken und damit auf einer belastbaren Stichprobe, nicht auf dem gesamten Markt.

Gilt die Infektionsklausel auch für Köche und Erzieherinnen?

Meist nur mittelbar. Kein einziges der geprüften Bedingungswerke nennt Lebensmittelberufe, Erzieherinnen oder Laborpersonal namentlich. Diese Gruppen fallen unter die allgemeine 50-Prozent-Regel. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verbote nach § 34 und § 42 IfSG kraft Gesetzes gelten und deshalb kein behördlicher Bescheid entsteht.

Kostet die Infektionsklausel einen Aufpreis?

In keinem der geprüften Werke war sie ein kostenpflichtiger Zusatzbaustein. Alle 25 Klauseln standen in den Allgemeinen Bedingungen. Eine Preisdifferenzierung existiert nur mittelbar über Tarifstufen, wenn eine höhere Stufe die Klausel für mehr Berufsgruppen öffnet.

20 · Quellen

Quellen und Stand

  1. Infektionsschutzgesetz, insbesondere § 2 Nr. 4 bis 7 und Nr. 14, § 30, § 31, § 34 Abs. 1 bis 3 und 7, § 42, § 54, § 56 Abs. 1 bis 5 und 11, § 66, § 68 sowie § 23a. Fassung vom 3. Juli 2026, zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. März 2026. Eine Änderung vom 26. Juni 2026 war zum Redaktionsschluss dokumentarisch noch nicht abschließend eingearbeitet.
  2. Bundesärzteordnung, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 2 und § 6.
  3. Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 4, § 6 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 sowie Anhang Teil 2. Zuletzt geändert am 11. Mai 2026.
  4. Biostoffverordnung, §§ 3, 4, 5, 8, 11 und 12. Zuletzt geändert am 11. Mai 2026.
  5. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Oktober 2025, 3 C 4.24 (Verdienstausfall und Entgeltfortzahlung) und Urteil vom 9. Oktober 2025, 3 C 5.24 (Ausschluss bei vermeidbarer Impfung).
  6. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024, 3 C 7.23.
  7. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. März 2023, 18 A 563/22.
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2022, III ZR 79/21 (abschließender Charakter der Entschädigungsregelung).
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. März 2003, 2 StR 239/02, Vorinstanz Landgericht Aachen.
  10. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2013, 6 AZR 190/12.
  11. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 2022, 14 ME 297/22 (ergangen zu dem seit 1. Januar 2023 außer Kraft getretenen § 20a IfSG).
  12. Rabenau u. a., Prävention der nosokomialen Übertragung von HIV durch HIV-positive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen, Empfehlung der DVV und der Gesellschaft für Virologie, Bundesgesundheitsblatt 2012, Band 55, Heft 8, Seiten 937 bis 943.
  13. Glebe u. a., Prävention der nosokomialen Übertragung von Hepatitis-B-Virus und Hepatitis-C-Virus durch im Gesundheitswesen Tätige, Empfehlung der DVV, Bundesgesundheitsblatt 2020, Band 63, Heft 2, Seiten 218 bis 225. Die Schwellenwerte sind hier zitiert nach Diel und Nienhaus, Risk of Hepatitis B transmission by healthcare workers, GMS Hygiene and Infection Control 2025, Band 20, Doc43.
  14. Bundeszahnärztekammer und Deutsche Aids-Hilfe, Keine Angst vor HIV, HBV und HCV, 2016.
  15. Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege, Ausgabe November 2025.
  16. Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in der Fassung des Beschlusses des 128. Deutschen Ärztetages 2024.
  17. 26 Original-Bedingungswerke der im Abschnitt Marktübersicht genannten Gesellschaften mit den dort angegebenen Formularnummern, Fassungen und Fundstellen.

Stand dieser Seite: 26. Juli 2026. Normtexte in der Fassung vom 3. Juli 2026, Bedingungswerke ausgewertet am 26. Juli 2026. Nächste geplante fachliche Prüfung: Januar 2027, davon unabhängig bei jeder Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

Grenzen dieser Darstellung: Bedingungswerke ändern sich laufend. Bei fünf Gesellschaften konnte nur eine ältere, nicht die heute verkaufte Fassung ausgewertet werden; sie sind in der Übersicht gekennzeichnet. Ein Bedingungstext sagt nichts über die Annahme- und Leistungspraxis eines Versicherers. Maßgeblich ist stets das Bedingungswerk, das Ihrem konkreten Vertrag zugrunde liegt. Diese Seite ersetzt weder eine individuelle Beratung noch eine arbeitsmedizinische oder rechtliche Prüfung.

Verfasser: Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler, Aachen. Vermittlerregister Versicherungen D-6LQ8-VHMG3-85.

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