Rente oder Kapitalauszahlung: Was lohnt sich bei Ihrer privaten Rentenversicherung?
Ihr Vertrag läuft ab und Sie müssen wählen: lebenslange Rente oder das ganze Kapital auf einen Schlag. Hier rechnen wir beides ehrlich durch – inklusive Steuern.
Entscheidung gemeinsam durchrechnen Direkt zum Rechenbeispiel- Die kurze Antwort
- Kapitalwahlrecht einfach erklärt
- Entscheidungslogik nach Lebenslage
- Rente, Kapital, Mischweg im Vergleich
- Rechenbeispiel: Break-even und Steuern
- Die Steuerregeln im Detail (EStG)
- Krankenversicherung auf die Auszahlung
- Typische Fehler
- Einschätzung vom Makler
- Nächste Schritte
- Häufige Fragen
Rente oder Kapitalauszahlung? Die lebenslange Rente lohnt sich, wenn Sie gesund sind, wenig planbare Grundversorgung haben und das Risiko absichern wollen, älter als etwa 90 zu werden – denn das Geld ist nie alle. Die Kapitalauszahlung lohnt sich, wenn Sie bereits gut versorgt sind (gesetzliche Rente, Versorgungswerk oder Pension), Ihr Vermögen selbst anlegen oder vererben wollen. Steuerlich ist die Rente meist milder (Ertragsanteil 17 % mit 67), das Kapital aber bei Auszahlung nach 12 Jahren Laufzeit und ab Alter 62 dank Halbeinkünfteverfahren oft günstiger als gedacht. Prüfen Sie zusätzlich Ihren Krankenversicherungs-Status: Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen auf die private Rente rund 20 % Sozialabgaben, KVdR-Pflichtversicherte und Privatversicherte nicht. Häufig ist der beste Weg ein Mix: Teil-Kapital plus Restverrentung.
Kapitalwahlrecht einfach erklärt
Fast jede private Rentenversicherung (Schicht 3) enthält ein Kapitalwahlrecht: Zum Rentenbeginn entscheiden Sie, ob das angesparte Guthaben lebenslang verrentet oder ganz bzw. teilweise ausgezahlt wird. Diese Entscheidung ist bindend – einmal verrentet, kommen Sie an das Kapital nicht mehr heran.
Wie viel Rente Sie je 10.000 € Guthaben bekommen, legt der Rentenfaktor fest. Und hier liegt ein oft übersehener Wert: Verträge aus den 2000er-Jahren garantieren häufig Faktoren, die heute kein Versicherer mehr anbietet. Ein garantierter Faktor von 35 oder 40 je 10.000 € ist bares Geld wert – wer so einen Vertrag vorschnell kapitalisiert oder kündigt, verschenkt ihn. Mehr dazu auf der Seite Rentenversicherung kündigen oder beitragsfrei stellen.
Wichtig für die Erben-Frage: Ohne Zusatzvereinbarung endet die Rente mit dem Tod – auch nach zwei Jahren. Dagegen gibt es zwei Instrumente: die Rentengarantiezeit (die Rente läuft bei frühem Tod für die vereinbarte Dauer an die Hinterbliebenen weiter) und die Beitragsrückgewähr bzw. Restkapitalabfindung (die Erben erhalten das noch nicht verrentete Restguthaben). Eine Garantiezeit von 10 bis 20 Jahren kostet typischerweise nur einen kleinen Abschlag von wenigen Euro Monatsrente – für Verheiratete und Eltern ist sie fast immer sinnvoll.
Entscheidungslogik: Welche Lebenslage spricht für was?
Gesundheit und Lebenserwartung
Familie mit langlebigen Vorfahren, gute eigene Gesundheit? Das spricht für die Rente – Sie sind genau der Fall, für den sie gebaut ist. Ernsthafte Vorerkrankungen sprechen für Kapital oder eine lange Rentengarantiezeit.
Vorhandene Grundversorgung
Decken gesetzliche Rente, Versorgungswerk oder Pension Ihre Fixkosten bereits? Dann brauchen Sie keine zweite lebenslange Rente – Kapital gibt Flexibilität. Klären Sie das mit dem Versorgungslücken-Rechner.
Erben-Wunsch
Soll etwas an Kinder oder Partner gehen? Kapital vererbt sich vollständig. Bei der Rente sichern Garantiezeit oder Beitragsrückgewähr die Familie ab – aber nur begrenzt.
Zinsniveau und Rentenfaktor
Alte Verträge mit hohem garantiertem Rentenfaktor: verrenten oft attraktiv. Neuverträge mit niedrigem Faktor bei höheren Marktzinsen: Kapital plus eigener Auszahlplan kann besser fahren.
Weitere Einkünfte im Auszahljahr
Das Halbeinkünfteverfahren nutzt Ihren persönlichen Steuersatz – die Progression entscheidet mit. Kapital im ersten vollen Rentnerjahr statt im letzten Arbeitsjahr spart oft mehrere tausend Euro.
Anlegertyp
Wer ein Depot führen kann und will, kann aus dem Kapital selbst einen Auszahlplan bauen. Wer nie wieder über Geldanlage nachdenken möchte, fährt mit der Rente ruhiger.
Rente, Kapital oder Mischweg – die Systematik
| Kriterium | Lebenslange Rente | Kapitalauszahlung | Mischweg (Teil-Kapital + Restrente) |
|---|---|---|---|
| Sicherheit | Zahlt garantiert lebenslang – das Geld ist nie alle | Kapital kann bei langem Leben aufgebraucht sein | Sockelrente lebenslang, Rest flexibel |
| Steuer | Nur Ertragsanteil steuerpflichtig (17 % mit 67) | Halber Ertrag mit persönlichem Steuersatz (12/62-Regel), sonst voller Ertrag | Beide Regeln anteilig – Progression steuerbar |
| Erben | Nur über Rentengarantiezeit / Beitragsrückgewähr | Voll vererbbar | Kapitalteil voll vererbbar |
| Flexibilität | Keine – Entscheidung ist endgültig | Volle Verfügbarkeit, aber Anlageverantwortung | Teilweise verfügbar |
| Typischer Kandidat | Gesund, wenig Grundversorgung, Sicherheitstyp | Gut versorgt, Erben-Wunsch, Anlegertyp | Die meisten Fälle aus der Praxis |
Zum Mischweg gehören drei Werkzeuge: die Teilkapitalisierung (z. B. 30 % Kapital für Wünsche und Rücklagen, 70 % als Rente für die Fixkosten), das Ablaufmanagement mit Verlängerungsoption (viele Verträge lassen sich um einige Jahre verschieben – wertvoll, wenn der Ablauf in ein schlechtes Börsenjahr fällt) und der Auszahlplan aus dem Depot als Alternative zur Verrentung: Kapital entnehmen, Rest investiert lassen. Letzteres bringt Rendite- und Vererbungschancen, aber keine Garantie gegen Langlebigkeit.
Dynamische oder konstante Rente: Auch der Verlauf ist eine Entscheidung
Wer verrentet, wählt neben der Höhe auch den Verlauf. Die konstante Überschussrente startet höher, bleibt aber nominal gleich – und kann sogar sinken, wenn die Überschüsse des Versicherers zurückgehen, denn garantiert ist nur die Garantierente. Die volldynamische Rente startet niedriger, steigt dafür Jahr für Jahr – und einmal erreichte Erhöhungen sind in der Regel garantiert – maßgeblich sind Ihre Tarifbedingungen. Für die Kaufkraft ist das entscheidend: Bei 2 % Inflation verliert eine nominal konstante Rente in 20 Jahren rund ein Drittel ihrer Kaufkraft (1 ÷ 1,0220 ≈ 0,67). Lassen Sie sich vor der Entscheidung beide Varianten anbieten – wer nur die Startrenten vergleicht, vergleicht das Falsche.
Rechenbeispiel: Der nüchtern gerechnete Break-even
Ausgangslage aus einem echten Beratungstermin: 100.000 € Vertragsguthaben, der Versicherer bietet 350 € Monatsrente (Rentenfaktor 35 je 10.000 €), Rentenbeginn mit 67. Die Kundenfrage wörtlich: „Wie lange muss ich leben, um das rauszubekommen, was ich eingezahlt habe?“
Rein nominal: 350 € × 12 = 4.200 € pro Jahr. 100.000 € ÷ 4.200 € = rund 24 Jahre. Der rechnerische Break-even liegt also bei etwa 91 Jahren. Und das ist noch ohne Verzinsung gerechnet: Könnten Sie die 100.000 € alternativ mit 2–3 % anlegen und daraus entnehmen, verschiebt sich der Break-even weit in die späten 90er – je nach Zins auch darüber hinaus. Rentenfaktor-Annahme: Marktniveau Stand Juli 2026.
Die ehrliche Einordnung: Die Verrentung ist keine Renditewette, die man „gewinnen“ muss. Sie ist eine Versicherung gegen Langlebigkeit – genau wie die Wohngebäudeversicherung kein Verlustgeschäft ist, nur weil das Haus nicht abbrennt. Wer mit 67 verrentet, „gewinnt“ rechnerisch erst jenseits von etwa 90. Dafür ist das Geld nie alle, egal ob Sie 85 oder 103 werden. Wer diese Absicherung nicht braucht, weil Fixkosten schon gedeckt sind, darf sie guten Gewissens abwählen.
Warum die Rente so vorsichtig kalkuliert ist: die Sterbetafel DAV 2004 R
Der Rentenfaktor ist kein Willkürwert. Praktisch alle deutschen Lebensversicherer kalkulieren Renten mit der Sterbetafel DAV 2004 R – einer Generationentafel, die den Trend steigender Lebenserwartung für jeden Geburtsjahrgang fortschreibt und Sicherheitsabschläge enthält, weil der Versicherer auch dann zahlen muss, wenn seine Kunden älter werden als erwartet. Dazu kommt ein Auswahleffekt: Wer freiwillig verrentet, lebt im Schnitt länger als der Bevölkerungsdurchschnitt. Das Ergebnis: Während die Periodensterbetafel des Statistischen Bundesamts einem 65-jährigen Mann derzeit rund 17 bis 18 weitere Jahre ausweist, rechnen Versicherer nach DAV 2004 R je nach Geburtsjahrgang mit Lebenserwartungen von etwa 90 Jahren und mehr.
Für Ihre Entscheidung heißt das zweierlei: Der Break-even jenseits der 90 ist kein Zufall, sondern eingebaute Vorsicht. Und als Akademiker gehören Sie statistisch zur Gruppe mit überdurchschnittlicher Lebenserwartung – also genau zu denen, bei denen sich die vorsichtige Kalkulation am ehesten doch auszahlt.
Und was sagt das Finanzamt? Die Steuerrechnung
Gleicher Vertrag, abgeschlossen 2014, eingezahlt 60.000 €, Guthaben 100.000 € – der Ertrag beträgt 40.000 €. Angenommener persönlicher Grenzsteuersatz im Auszahljahr: 35 %.
| Weg | Steuerpflichtig | Steuer (bei 35 % / lebenslang) |
|---|---|---|
| Kapital mit 12/62-Regel (Halbeinkünfteverfahren) | 20.000 € (halber Ertrag) | ca. 7.000 € einmalig |
| Kapital als Fondspolice mit Teilfreistellung 15 % | 17.000 € (40.000 − 15 %, davon die Hälfte) | ca. 5.950 € einmalig |
| Kapital ohne 12/62-Regel (zu früh / zu kurz) | 40.000 € (voller Ertrag, Kapitalertragsteuer-Logik) | ca. 10.550 € einmalig (25 % plus Solidaritätszuschlag) |
| Vertrag vor 2005 (12 J. Laufzeit, 5 J. laufende Beiträge, Auszahlung in einer Summe) | 0 € (Ertrag komplett steuerfrei) | 0 € Steuer auf den Ertrag |
| Lebenslange Rente ab 67 (Ertragsanteil 17 %) | 714 € pro Jahr (17 % von 4.200 €) | ca. 250 € pro Jahr |
Auf lange Sicht ist die Rente steuerlich meist die mildere Variante – 250 € im Jahr erreichen die 7.000 € Einmalsteuer erst nach 28 Jahren. Die Steuer allein sollte die Entscheidung aber nicht treffen: Sie ist ein Faktor neben Gesundheit, Grundversorgung und Erben-Wunsch.
Die Steuerregeln im Detail
Kapitalauszahlung: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
Steuerpflichtig ist nur der Ertrag – also Auszahlung minus eingezahlte Beiträge, nie die ganze Summe. Für Verträge ab 2005 gilt: Erfüllt die Auszahlung die 12/62-Regel (mindestens 12 Jahre Laufzeit und Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres – bei Abschluss 2005 bis 2011 genügt das 60. Lebensjahr), wird nur die Hälfte des Ertrags mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Versicherer behält zunächst Kapitalertragsteuer auf den vollen Ertrag ein; veranlagt wird über die Steuererklärung nur der halbe Ertrag mit Ihrem persönlichen Steuersatz – zu viel einbehaltene Steuer wird erstattet. Ohne 12/62-Regel bleibt es beim vollen Ertrag mit Kapitalertragsteuer-Logik (25 % zzgl. Soli). Bei Fondspolicen, deren Erträge aus Investmentfonds stammen, sind pauschal 15 % des Ertrags steuerfrei (Teilfreistellung – unabhängig von der Aktienquote). Verträge von vor 2005 sind ein Sonderfall: Deren Kapitalauszahlung ist unter den alten Bedingungen (u. a. 12 Jahre Laufzeit) in der Regel komplett steuerfrei.
Drei Feinheiten sind bares Geld wert. Erstens die Günstigerprüfung: Greift das Halbeinkünfteverfahren nicht – etwa weil vor 62 ausgezahlt wird –, gilt zwar die Kapitalertragsteuer von 25 %. Liegt Ihr persönlicher Steuersatz im Auszahljahr darunter, setzen Sie per Antrag in der Steuererklärung den niedrigeren Satz durch. Zweitens die Verteilung auf zwei Steuerjahre: Lässt Ihr Vertrag Teilauszahlungen zu, können Sie die Auszahlung auf Dezember und Januar splitten. Im Beispiel verteilt das den steuerpflichtigen halben Ertrag von 20.000 € auf zwei Jahre à 10.000 €; sinkt der Grenzsteuersatz dadurch von 35 auf 30 %, sparen Sie rund 1.000 €. Drittens eine Klarstellung: Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) gilt hier nicht – Erträge aus privaten Rentenversicherungen zählen nicht zu den begünstigten außerordentlichen Einkünften.
Rente: Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG
Die lebenslange Rente aus der privaten Rentenversicherung wird nur mit dem Ertragsanteil besteuert – einem festen Prozentsatz, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt und dann lebenslang gilt:
| Alter bei Rentenbeginn | Ertragsanteil (steuerpflichtiger Teil der Rente) |
|---|---|
| 60 oder 61 Jahre | 22 % |
| 62 Jahre | 21 % |
| 63 Jahre | 20 % |
| 64 Jahre | 19 % |
| 65 oder 66 Jahre | 18 % |
| 67 Jahre | 17 % |
| 68 Jahre | 16 % |
| 69 oder 70 Jahre | 15 % |
Je später der Rentenbeginn, desto kleiner der steuerpflichtige Anteil. Bei 350 € Monatsrente ab 67 versteuern Sie 59,50 € pro Monat – nicht die 350 €.
Abgrenzung: Diese Regeln gelten hier nicht
Die Betriebsrente (bAV) wird komplett anders behandelt: volle nachgelagerte Besteuerung, dazu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte – Details auf der Seite Auszahlung der Betriebsrente. Das Altersvorsorgedepot hat wieder eigene Förder- und Auszahlregeln, erklärt unter Auszahlung aus dem Altersvorsorgedepot. Und die Basisrente (Rürup) kennt gar kein Kapitalwahlrecht – dort gibt es ausschließlich die lebenslange Rente.
Krankenversicherung auf die Auszahlung: der übersehene Kostenfaktor
Ob auf Rente oder Kapital zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen, entscheidet nicht der Vertrag, sondern Ihr Versichertenstatus im Ruhestand. Dieser Posten steht in keiner Standmitteilung – und er kann die Steuerfrage wirtschaftlich überholen.
| Status im Ruhestand | Private Monatsrente | Kapitalauszahlung |
|---|---|---|
| Pflichtversichert in der KVdR | beitragsfrei | beitragsfrei |
| Freiwillig gesetzlich versichert | voll beitragspflichtig, lebenslang | beitragspflichtig, verteilt über 120 Monate (1/120 je Monat) |
| Privat krankenversichert | beitragsfrei – der PKV-Beitrag ist einkommensunabhängig | beitragsfrei |
Der Grund steht in § 237 SGB V: Bei Pflichtversicherten in der KVdR sind nur die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge (etwa Betriebsrenten und Renten berufsständischer Versorgungswerke) und Arbeitseinkommen beitragspflichtig – private Renten, Kapitalauszahlungen, Zinsen und Mieten bleiben beitragsfrei. Freiwillig Versicherte zahlen dagegen nach § 240 SGB V auf ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Die private Monatsrente kostet dann Kranken- plus Pflegeversicherung von zusammen rund 20 bis 21 % – aus den 350 € Beispielrente werden netto rund 280 €, lebenslang. Eine Kapitalauszahlung aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung zur Altersversorgung wird bei freiwillig Versicherten nach § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands mit 1/120 pro Monat über 120 Monate – also zehn Jahre – der Beitragsbemessung zugeordnet, jeweils gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze (aktuell 5.812,50 € monatlich). Die oft zitierte Verteilung über zwölf Monate gilt nur für sonstige einmalige Einnahmen, nicht für solche Kapitalleistungen. Die praktische Konsequenz: Weil je Monat nur 1/120 der Auszahlung angesetzt wird, entsteht für Gutverdiener, die mit ihren übrigen Einnahmen ohnehin nahe der Bemessungsgrenze liegen, oft trotzdem kein Zusatzbeitrag – die genaue Handhabung sollten Sie vor der Auszahlung schriftlich bei Ihrer Kasse erfragen.
Ob Sie in die KVdR kommen, entscheidet die 9/10-Regel: In der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens müssen Sie zu mindestens 90 % gesetzlich versichert gewesen sein; je Kind werden drei Jahre angerechnet. Zusätzlich müssen Sie eine gesetzliche Rente beziehen. Genau daran scheitern viele Ärzte: Wer zugunsten des Versorgungswerks von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und keine gesetzliche Rente bezieht, kommt nicht in die KVdR – als freiwillig gesetzlich Versicherter sind dann Versorgungswerksrente und private Rente voll beitragspflichtig. Gutverdiener, die durchgehend freiwillig in der GKV waren und eine gesetzliche Rente beziehen, erfüllen die 9/10-Regel dagegen meist und werden mit dem Rentenantrag pflichtversichert – ihre private Rente bleibt beitragsfrei. Beamte mit Beihilfe und PKV sowie privat versicherte Ärzte können diesen Abschnitt getrost überspringen: Für sie ändert die Auszahlung am Krankenversicherungsbeitrag nichts.
Typische Fehler bei der Entscheidung
1. Kapital im falschen Jahr abrufen
Die Auszahlung im letzten Arbeitsjahr trifft mit dem Halbeinkünfteverfahren Ihren höchsten Steuersatz. Ins erste volle Rentnerjahr verschoben, sinkt die Progression – das spart oft mehrere tausend Euro.
2. Rentengarantiezeit vergessen
Wer verrentet, ohne Garantiezeit oder Beitragsrückgewähr zu prüfen, riskiert, dass bei frühem Tod alles beim Versicherer bleibt. Der Abschlag für 10–20 Jahre Garantie ist klein.
3. Garantierten Rentenfaktor verschenken
Altverträge garantieren oft Rentenfaktoren, die heute niemand mehr bekommt. Wer so einen Vertrag kapitalisiert, um das Geld dann doch zu verrenten, tauscht gut gegen schlecht.
4. Break-even nur nominal rechnen
24 Jahre Break-even gelten ohne Zins und ohne Inflation. Wer ohne Schönrechnen vergleicht, rechnet die Alternativverzinsung des Kapitals mit – und bewertet die Langlebigkeitsabsicherung als das, was sie ist: eine Versicherungsleistung.
5. Ablauf im Crash-Jahr durchziehen
Fällt der Ablauf einer Fondspolice in ein schlechtes Börsenjahr, kann die Verlängerungsoption die Auszahlung um Jahre verschieben. Viele wissen nicht, dass ihr Vertrag das kann.
6. Krankenversicherungs-Status ignorieren
Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen auf die private Rente rund 20 bis 21 % Kranken- und Pflegebeiträge – lebenslang. Wer das übersieht, vergleicht Brutto mit Netto. KVdR-Pflichtversicherte und PKV-Versicherte sind nicht betroffen.
Meine Einschätzung als Makler
„Die meisten meiner Mandanten stellen die falsche Frage: Sie rechnen die Rente als Geldanlage und stellen fest, dass sie erst mit 91 im Plus sind. Meine Gegenfrage lautet: Was passiert mit Ihrem Haushalt, wenn Sie 96 werden? Wenn dann Pension, Versorgungswerk oder gesetzliche Rente die Fixkosten decken, nehmen Sie das Kapital – oft gestaffelt über zwei Steuerjahre. Wenn nicht, verrenten Sie mindestens so viel, dass Miete und Krankenversicherung lebenslang bezahlt sind, mit Garantiezeit für die Familie. In der Praxis läuft es bei mir in gut der Hälfte der Fälle auf einen Mix hinaus – und bei alten Verträgen mit hohem garantiertem Rentenfaktor rate ich fast nie zur vollen Kapitalauszahlung.“
Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen
Nächste Schritte
- Standmitteilung und Vertragsbedingungen heraussuchen: garantierter Rentenfaktor, aktuelles Guthaben, eingezahlte Beiträge, Fristen für das Kapitalwahlrecht (oft 1–3 Monate vor Ablauf).
- Gesamtversorgung klären: Was kommt aus gesetzlicher Rente, Versorgungswerk oder Pension? Der Versorgungslücken-Rechner zeigt es in wenigen Minuten.
- Beide Wege mit Ihren Zahlen durchrechnen lassen: Break-even, Steuer im konkreten Auszahljahr, Garantiezeit-Varianten – per Angebotsanfrage oder direkt im Gespräch.
Häufige Fragen zu Rente oder Kapitalauszahlung
Wie lange muss ich leben, damit sich die Rente lohnt?
Rein nominal: Kapital geteilt durch Jahresrente. Bei 100.000 € und 350 € Monatsrente sind das rund 24 Jahre – bei Rentenbeginn mit 67 also bis etwa 91. Rechnet man eine Alternativverzinsung des Kapitals mit, verschiebt sich der Break-even weiter nach hinten. Die Rente ist deshalb weniger eine Renditefrage als eine Absicherung: Sie zahlt auch mit 95 oder 100 noch – das Kapital wäre dann möglicherweise längst aufgebraucht.
Kann ich mir einen Teil auszahlen lassen und den Rest verrenten?
Ja, die meisten Verträge erlauben eine Teilkapitalisierung in frei wählbarer Höhe. In der Praxis bewährt: so viel Rente, dass die Fixkosten lebenslang gedeckt sind, der Rest als Kapital für Wünsche, Rücklagen und Erben. Die genauen Optionen stehen in Ihren Vertragsbedingungen.
Was ist steuerlich günstiger – Rente oder Kapital?
Auf Dauer meist die Rente: Mit 67 sind nur 17 % jeder Zahlung steuerpflichtig. Das Kapital wird bei Einhaltung der 12/62-Regel nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert – im Beispiel rund 7.000 € einmalig gegenüber etwa 250 € pro Jahr bei der Rente. Die Steuer sollte aber nie das einzige Kriterium sein.
Was passiert mit der Rente, wenn ich früh sterbe?
Ohne Zusatzvereinbarung endet sie mit dem Tod. Eine Rentengarantiezeit von z. B. 10 oder 20 Jahren sichert die Zahlung für diesen Zeitraum an die Hinterbliebenen; alternativ erstattet die Beitragsrückgewähr das noch nicht verbrauchte Guthaben. Beides kostet nur einen kleinen Abschlag bei der Monatsrente.
Gilt die 12/62-Regel auch für ältere Verträge?
Für Verträge von 2005 bis 2011 gilt statt 62 das vollendete 60. Lebensjahr. Verträge von vor 2005 sind noch besser gestellt: Deren Kapitalauszahlung ist unter den alten Voraussetzungen (u. a. zwölf Jahre Laufzeit) in der Regel komplett steuerfrei – ein Grund mehr, Altverträge nicht vorschnell aufzulösen.
Muss ich meine private Rente ab 2055 fast voll versteuern?
Nein. Die fast vollständige nachgelagerte Besteuerung betrifft die gesetzliche Rente und die Basisrente (Schicht 1). Die private Rentenversicherung der Schicht 3 wird dauerhaft nur mit dem Ertragsanteil besteuert – bei Rentenbeginn mit 67 sind das 17 % der Rente.
Kann ich die Entscheidung verschieben, wenn der Ablauf ungelegen kommt?
Oft ja: Viele Verträge enthalten eine Verlängerungs- oder Abrufoption, mit der Sie den Ablauf um mehrere Jahre nach hinten schieben. Das lohnt sich besonders bei Fondspolicen, wenn der planmäßige Ablauf in ein schwaches Börsenjahr fällt. Achten Sie auf die Meldefristen des Versicherers.
Warum ist der garantierte Rentenfaktor bei Altverträgen so wertvoll?
Der Rentenfaktor legt fest, wie viel Monatsrente Sie je 10.000 € Guthaben erhalten. Verträge aus den 2000er-Jahren garantieren häufig Faktoren von 35 oder mehr, während Neuverträge oft deutlich darunter liegen. Diese Garantie bekommen Sie heute nirgendwo neu – wer den Altvertrag kapitalisiert oder kündigt, gibt sie unwiederbringlich her.
Muss ich Krankenkassenbeiträge auf die Auszahlung zahlen?
Das hängt von Ihrem Versichertenstatus ab: Pflichtversicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen auf private Renten und Kapitalauszahlungen keine Beiträge (§ 237 SGB V). Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen auf die private Monatsrente rund 20 bis 21 % Kranken- und Pflegebeiträge – lebenslang; eine Kapitalauszahlung wird mit 1/120 je Monat über 120 Monate (zehn Jahre) in die Beitragsbemessung einbezogen, monatlich gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze. Für privat Krankenversicherte spielt die Auszahlung beim Beitrag keine Rolle.
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Angebot anfordern Beratungstermin vereinbarenQuellen und Rechtsgrundlagen (Rechtsstand: Juli 2026):
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG – Besteuerung von Versicherungserträgen, Halbeinkünfteverfahren und 12/62-Regel: gesetze-im-internet.de/estg/__20.html
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG – Ertragsanteilsbesteuerung lebenslanger Renten: gesetze-im-internet.de/estg/__22.html
§ 32d Abs. 6 EStG – Günstigerprüfung: gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html
§ 237 und § 240 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger bzw. freiwillig versicherter Rentner: gesetze-im-internet.de/sgb_5/__237.html / gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html
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Alle Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Solidaritätszuschlag-Details und Kirchensteuer; Ihre persönlichen Werte können abweichen. Diese Seite ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Versicherungsberatung; Ihren KVdR-Status klärt verbindlich Ihre Krankenkasse.