Rentenversicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Rentenversicherung kündigen oder beitragsfrei stellen – oder weiterlaufen lassen?

Drei Wege, drei sehr unterschiedliche Ergebnisse: Wer einen Altvertrag kündigt, verliert oft Steuerprivileg, Garantiezins, BU-Zusatz – oder beim Riester sämtliche Zulagen und Steuervorteile auf einen Schlag. Diese Seite zeigt, welcher Weg wann rechnet – mit Entscheidungsbaum, Steuer-Zeitstrahl und Checkliste – plus die Sonderwege Widerruf und Verkauf.

Vertragscheck anfordern Kurz besprechen

Kern in 4 Sätzen: Eine vor 2005 abgeschlossene Kapitallebensversicherung zahlt nach 12 Jahren Laufzeit und mindestens 5 Jahren Beitragszahlung in der Regel steuerfrei aus, wenn zusätzlich die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (bei Abschluss ab April 1996 u. a. ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme und Auszahlung in einer Summe) – dieses Privileg ist unwiederbringlich und spricht fast immer gegen die Kündigung. Verträge aus den 1990ern garantieren bis zu 4,0 % Zins auf den Sparanteil, mehr als jeder heutige Neuvertrag. Wirklich kündigungsreif sind meist nur teure, junge Verträge ohne Förderung – und selbst dann ist Beitragsfreistellung nach § 165 VVG oft der bessere Mittelweg. Der häufigste Fall bei Jüngeren – ein Riester ohne fließende Zulagen – wird ruhend gestellt oder per Dauerzulagenantrag repariert, aber fast nie gekündigt.

Die direkte Antwort

Soll ich meine Rentenversicherung kündigen oder beitragsfrei stellen? In den meisten Fällen ist beitragsfrei stellen die bessere Wahl: Sie stoppen die Belastung, behalten aber Garantiezins, Steuerstatus und den Ablauftermin. Kündigen lohnt nur, wenn der Vertrag jung ist, hohe laufende Kosten hat, keinen wertvollen Garantiezins bietet und keine Förderung oder Zusatzbausteine daran hängen. Verträge von vor 2005 und Verträge mit 3,25–4,0 % Garantiezins sollten Sie praktisch nie kündigen. Riester-Verträge stellen Sie ruhend statt zu kündigen – sonst zahlen Sie alle Zulagen und Steuervorteile zurück. Vor jeder Kündigung außerdem Widerruf (Verträge 1994–2007) und Zweitmarkt-Verkauf prüfen – beide bringen oft mehr als der Rückkaufswert.

Einfach erklärt: Ihre drei Wege

Ob klassische private Rentenversicherung, Kapitallebensversicherung oder fondsgebundener Vertrag aus dem Bankvertrieb – Sie haben immer dieselben drei Optionen:

  • 1. Fortführen: Sie zahlen weiter. Sinnvoll, wenn der Vertrag einen hohen Garantiezins hat, steuerlich privilegiert ist oder einen wichtigen Zusatzbaustein (z. B. Berufsunfähigkeitsschutz) enthält.
  • 2. Beitragsfrei stellen (§ 165 VVG): Sie zahlen nichts mehr, der Vertrag läuft mit reduzierter Leistung bis zum Ablauf weiter. Das bereits angesparte Kapital verzinst sich weiter zum alten Garantiezins.
  • 3. Kündigen (§ 169 VVG): Sie erhalten den Rückkaufswert ausgezahlt. Der Vertrag ist endgültig weg – samt Steuerstatus, Garantiezins und Zusatzbausteinen.

Welcher Weg rechnet, hängt an fünf Kriterien: Vertragsgeneration (Abschlussjahr entscheidet über Steuer und Garantiezins), laufende Kosten, Restlaufzeit, Zusatzbausteine und Ihrem Gesundheitszustand – denn einen verlorenen BU-Zusatz bekommen Sie mit Vorerkrankungen nicht wieder.

Wichtig vorab: Erst die eigene Versorgungslücke kennen, dann über Altverträge entscheiden. Wie groß Ihre Lücke tatsächlich ist, zeigt der Versorgungslücken-Rechner in wenigen Minuten.

Entscheidungslogik: der Dreiweg als Baum

Alter Vertrag – was tun? Renten- oder Kapitallebensversicherung Abschluss vor 2005 oder Garantiezins 2,25 % oder höher? JA NEIN Behalten! Fortführen oder höchstens beitragsfrei stellen Riester-Vertrag (mit staatlicher Förderung)? JA NEIN Ruhen lassen statt kündigen – sonst Rückzahlung aller Zulagen und Steuervorteile (§ 93 EStG) BU-Zusatz oder anderer Zusatzbaustein im Vertrag? JA NEIN Effektivkosten hoch, Restlaufzeit lang, garantierte Ablaufleistung mager? NEIN JA Beitragsfrei stellen Kapital arbeitet weiter, neue Beiträge besser anlegen Kündigung prüfen aber erst nach Zahlenvergleich (Rückkaufswert vs. Ablaufwert)

Zum Endknoten „Behalten!“ – Ausnahme: Riester mit toter Förderung, siehe Sonderfall direkt unten.

Sonderfall Riester ohne Zulagen

Der häufigste Problemfall in der Beratung: ein Riester-Vertrag, bei dem seit Jahren keine Zulagen fließen – weil nie ein Dauerzulagenantrag gestellt wurde oder der Eigenbeitrag zu niedrig ist. Ein Riester-Vertrag ohne Zulagen und ohne Steuervorteil ist meist unwirtschaftlich: Sie tragen die vollen Kosten eines Förderprodukts, bekommen aber null Förderung. Die Reihenfolge der Optionen:

  1. Zulagen nachholen: Die Zulage kann rückwirkend für bis zu zwei zurückliegende Beitragsjahre beantragt werden – Dauerzulagenantrag stellen und prüfen, was noch zu retten ist. Bei 175 € Grundzulage plus 300 € je Kind (ab 2008 geboren) pro Jahr geht es schnell um vierstellige Beträge.
  2. Ruhend stellen: Beitragszahlung stoppen, Vertrag und alle bereits erhaltenen Zulagen bleiben unangetastet. Jederzeit reaktivierbar, etwa wenn die angekündigte Riester-Reform den Vertrag wieder attraktiv macht – Details auf der Riester-Seite und im Vergleich Riester oder Altersvorsorgedepot.
  3. Kündigen = förderschädlich: Bei Kündigung fordert die Zulagenstelle sämtliche Zulagen und Steuervorteile zurück (§ 93 EStG). Ausgezahlt wird nur das um die Förderung gekürzte Guthaben – nach 10 Jahren mit Grundzulage sind das allein 1.750 € Zulagen-Rückzahlung, Kinderzulagen und Steuereffekte kommen obendrauf.

Beitragsfrei stellen im Detail

Die Beitragsfreistellung nach § 165 VVG ist jederzeit zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich. Drei Punkte müssen Sie vorher kennen:

  • Zusatzbausteine erlöschen oft. Eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) fällt bei Beitragsfreistellung häufig komplett weg oder sinkt auf einen Bruchteil der versicherten Rente – je nach Bedingungswerk. Wer gesundheitlich nicht mehr neu versicherbar ist, verliert damit unwiederbringlich seinen Einkommensschutz. Immer zuerst beim Versicherer nachfragen, was aus den Bausteinen wird.
  • Mindestwert ist gesetzlich abgesichert. Die beitragsfreie Leistung wird aus dem vorhandenen Deckungskapital berechnet; für die Verrechnung der Abschlusskosten gelten dieselben Schutzregeln wie beim Rückkaufswert (Verteilung auf mindestens fünf Jahre).
  • Reaktivierung ist oft möglich. Viele Bedingungswerke erlauben die Wiederinkraftsetzung innerhalb bestimmter Fristen – teils ohne, bei Zusatzbausteinen meist mit erneuter Gesundheitsprüfung. Eine einheitliche gesetzliche Frist gibt es nicht – maßgeblich sind allein Ihre Vertragsbedingungen, und der Versicherer muss der Wiederinkraftsetzung zustimmen. Die Beitragsfreistellung hält sich damit eine Tür offen, die die Kündigung endgültig zuschlägt.
  • Mindestleistung beachten. Erreicht die beitragsfreie Leistung die vertraglich vereinbarte Mindestleistung nicht, kann der Antrag als Kündigung behandelt werden – der Vertrag endet dann doch mit Auszahlung des Rückkaufswerts (§ 165 Abs. 1 VVG; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2015, 3 U 131/13). Bei jungen oder kleinen Verträgen vorher die beitragsfreie Summe erfragen.

Ein Hinweis zur Basisrente: Ein Rürup-Vertrag ist per Gesetz gar nicht kündbar, sondern kann nur beitragsfrei gestellt werden – Details auf der Seite zur Basisrente (Rürup).

Die drei Wege im Vergleich

KündigenBeitragsfrei stellenFortführen
Sofortige FolgeAuszahlung des Rückkaufswerts, ggf. gekürzt um Stornoabzug; Vertrag endet endgültigBeitragszahlung endet, Vertrag läuft mit reduzierter Leistung bis zum Ablauf weiterAlles bleibt wie bisher, Beitrag läuft weiter
SteuerAltvertrag vor 2005: Steuerfreiheit verfällt bei Auszahlung vor Ablauf der 12 Jahre; ab 2005: Ertrag voll steuerpflichtig, wenn 12-Jahres-/Altersgrenze noch nicht erreichtSteuerstatus und Fristen bleiben vollständig erhaltenSteuerstatus bleibt erhalten
GarantiezinsUnwiederbringlich verlorenBleibt für das vorhandene Kapital erhaltenBleibt für Kapital und künftige Beiträge erhalten
Zusatzbausteine (BUZ & Co.)Erlöschen ersatzlosErlöschen oft oder sinken stark – vorher prüfen!Bleiben bestehen
Riester-FörderungRückzahlung aller Zulagen + Steuervorteile (§ 93 EStG)Förderung bleibt erhalten (ruhend stellen)Förderung läuft weiter
Wann sinnvoll?Junger, teurer Vertrag ohne Förderung, ohne wertvollen Garantiezins, ohne Bausteine – und nur nach ZahlenvergleichStandardweg, wenn der Beitrag weg soll, der Vertrag aber Substanz hat (Garantiezins, Steuerstatus)Altvertrag vor 2005, Garantiezins ab 2,25 %, wichtiger BU-Zusatz oder kurze Restlaufzeit

Welche Vertragsgeneration haben Sie?

Das Abschlussjahr entscheidet über zwei Dinge zugleich: die Besteuerung der Auszahlung und den Garantiezins. Beides zusammen macht Altverträge oft wertvoller, als ihr Preisschild vermuten lässt.

1994 2005 2012 heute Abschluss bis 2004 Auszahlung steuerfrei nach 12 Jahren Laufzeit + 5 Jahren Beitragszahlung § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. 2005 bis 2011 Hälfte des Ertrags steuerfrei, wenn Auszahlung nach 12 Jahren und ab Alter 60 Halbeinkünfteverfahren Abschluss ab 2012 Hälfte des Ertrags steuerfrei, wenn Auszahlung nach 12 Jahren und ab Alter 62 § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG Garantiezins je Abschlussjahr: 7/1994–6/2000: 4,00 % 7/2000–2003: 3,25 % 2004–2006: 2,75 % 2007–2011: 2,25 % 2012–2014: 1,75 % 2015–2016: 1,25 % 2017–2021: 0,90 % 2022–2024: 0,25 % · ab 2025: 1,00 % Werte = Höchstrechnungszins (DeckRV) im jeweiligen Abschlusszeitraum; maßgeblich ist der im Vertrag genannte Satz.

Bei Verträgen von 2005 bis 2011 greift das Halbeinkünfteverfahren nur, wenn Sie die Fristen einhalten. Wer vorher kündigt, versteuert den vollen Ertrag. Auch das spricht oft für Beitragsfreistellung: Der Vertrag läuft bis zur Frist weiter, das Steuerprivileg bleibt.

Rechenbeispiel: Kündigung vs. Beitragsfreistellung

Ein typischer Fall aus der Beratung, Zahlen vereinfacht: Kapitallebensversicherung, abgeschlossen 2010 (Garantiezins 2,25 %), Beitrag 150 € monatlich, Ablauf 2035, eingezahlt bis Mitte 2026 rund 29.700 €.

Kündigung heuteBeitragsfreistellung bis 2035
Sofort verfügbarca. 27.900 € Rückkaufswert (unter den Einzahlungen!)0 € – aber ab sofort 150 €/Monat frei für bessere Anlagen
Wert zum Ablauf 2035entfällt – Vertrag beendetca. 34.100 € garantiert, mit Überschüssen mehr: das Kapital verzinst sich 9 weitere Jahre mit 2,25 %
SteuerErtrag negativ, daher hier keine – bei Gewinn aber voll steuerpflichtig, da vor Alter 60 gekündigtBei Auszahlung 2035 (nach 12 Jahren, über 60): nur halber Ertrag steuerpflichtig
BUZ im Vertragerlischt ersatzloserlischt je nach Bedingungen ebenfalls – vorher prüfen und ggf. fortführen

Damit die Kündigung besser abschneidet, müssten die ausgezahlten 27.900 € bis 2035 nach Kosten und Steuern mehr erwirtschaften als der beitragsfreie Vertrag – möglich, aber eben eine Rechenfrage und kein Automatismus. Genau dieser Vergleich (plus Alternative: Neuanlage der freien 150 €/Monat, etwa in einer kostenarmen Nettopolice oder privaten Rentenversicherung) ist der Kern eines Vertragschecks. Alle Zahlen sind Beispielwerte – maßgeblich ist die Auskunft Ihres Versicherers.

Sparkassen- und Bankprodukte richtig einordnen

Viele Akademiker haben ihren ersten Vorsorgevertrag beim Bankberater abgeschlossen – typisch: ein fondsgebundener Riester aus dem Bank- oder Sparkassenvertrieb. Solche Verträge kombinieren häufig hohe Verwaltungs- und Fondskosten mit einer vorsichtigen Anlagestrategie – ob das auf Ihren Vertrag zutrifft, zeigt allein der Kostenausweis in der Standmitteilung. Das macht sie zu häufigen Kandidaten fürs Ruhendstellen. Aber: Auch hier gilt die Entscheidung per Zahlenvergleich, nicht pauschal. Ein solcher Vertrag mit vollen Zulagen für zwei Kinder kann sich trotz hoher Kosten rechnen; derselbe Vertrag ohne Zulagen fast nie.

Sonderwege: Widerruf und Verkauf

Vor jeder Kündigung gehören zwei Sonderwege auf den Prüfzettel. Beide bringen oft mehr Geld als der Rückkaufswert – beide beenden den Vertrag aber genauso endgültig, samt Garantiezins, Steuerstatus und Zusatzbausteinen.

Sonderweg 1: Widerruf alter Verträge (1994–2007)

Verträge aus dieser Zeit wurden meist im Policenmodell nach § 5a VVG a. F. geschlossen. War die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehlerhaft oder fehlte sie ganz, hat die Frist nie zu laufen begonnen – das Widerspruchsrecht besteht dann bis heute (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, C-209/12; BGH, Urteil vom 07.05.2014, IV ZR 76/11). Die Folge ist eine Rückabwicklung: alle Beiträge zurück plus Nutzungsentschädigung, abzüglich des Werts des Risikoschutzes – häufig deutlich mehr als der Rückkaufswert.

Die ehrliche Einschränkung: Bei nur geringfügigen Belehrungsfehlern kann der späte Widerspruch treuwidrig sein (BGH, Urteil vom 15.02.2023, IV ZR 353/21) – ob Ihre Belehrung angreifbar ist, klärt sich oft erst vor Gericht. Und ein Altvertrag mit 3,25–4,0 % Garantiezins ist meist mehr wert als jede Rückabwicklung: Der Widerruf lohnt vor allem bei teuren, schlecht verzinsten Verträgen, die ohnehin wegsollen. Die Prüfung der Belehrung und die Durchsetzung der Rückabwicklung gehören in die Hand eines Fachanwalts für Versicherungsrecht oder der Verbraucherzentrale.

Sonderweg 2: Verkauf auf dem Zweitmarkt

Statt zu kündigen, können Sie die Police auf dem Zweitmarkt verkaufen: Der Käufer führt den Vertrag fort und zahlt typischerweise einige Prozent mehr als den Rückkaufswert; ein Teil des Todesfallschutzes bleibt häufig bestehen, und beim Altvertrag von vor 2005 ist der Erlös in der Regel steuerfrei. Angekauft werden aber meist nur klassische Kapitallebens- und private Rentenversicherungen mit ausreichendem Rückkaufswert – fondsgebundene Verträge sowie Riester und Rürup scheiden in der Regel aus. Vorsicht bei Vorabgebühren sowie Ratenzahlungs- oder Beteiligungsmodellen – seriöse Ankäufer zahlen den Kaufpreis sofort und in einer Summe.

Kleinere Stellschrauben, falls nur der Beitrag drückt: jährliche Zahlweise (spart Ratenzuschläge), Dynamik stoppen, teuren Unfalltod-Einschluss kündigen, Beiträge stunden oder die Police beleihen (Policendarlehen – kann bei Altverträgen vor 2005 die Steuerfreiheit gefährden) – alles, ohne den Vertrag anzutasten.

Rechtliche Grundlagen

  • § 165 VVG – Prämienfreie Versicherung: Ihr gesetzliches Recht, den Vertrag jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln, sofern die vereinbarte Mindestleistung erreicht wird.
  • § 169 VVG – Rückkaufswert: Regelt, was der Versicherer bei Kündigung mindestens auszahlen muss. Wichtig: Die Abschlusskosten müssen rechnerisch auf mindestens fünf Jahre verteilt werden, und ein Stornoabzug ist nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Für Verträge von Mitte 1994 bis Ende 2007 mit unwirksamen Rückkaufswert-Klauseln gilt die BGH-Rechtsprechung: Bei Kündigung wie bei Beitragsfreistellung steht Ihnen mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals zu (BGH, Urteile vom 12.10.2005, IV ZR 162/03, und vom 25.07.2012, IV ZR 201/10). Zu wenig erhaltene Beträge können Sie nachfordern – die Ansprüche verjähren drei Jahre nach dem Ende des Kündigungsjahres.
  • § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG – Besteuerung: Heutige Fassung für Verträge ab 2005 (hälftige Steuerfreiheit bei 12 Jahren/Alter 62 bzw. 60); für Altverträge bis 2004 gilt die alte Fassung mit völliger Steuerfreiheit weiter, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: mindestens 12 Jahre Laufzeit, mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung, bei Abschluss ab April 1996 zusätzlich ein Todesfallschutz von mindestens 60 % der Beitragssumme – und Auszahlung als Kapital in einer Summe.
  • § 93 EStG – Schädliche Verwendung: Die Kündigung eines Riester-Vertrags mit Auszahlung ist eine schädliche Verwendung – Zulagen und Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen.

Hintergrund zum Rückkaufswert: Bei den meisten Verträgen werden die Abschluss- und Vertriebskosten per Zillmerung aus den ersten Beitragsjahren bedient. Deshalb liegt der Rückkaufswert gerade in den ersten fünf bis zehn Jahren spürbar unter der Summe der Einzahlungen – und deshalb ist die frühe Kündigung fast immer der teuerste der drei Wege.

Kündigung mit Verlust: Bei Verträgen ab 2005 ist der steuerpflichtige Ertrag die Differenz aus Auszahlung und eingezahlten Beiträgen. Fällt sie negativ aus, entsteht ein Verlust aus Kapitalvermögen, der per Verlustverrechnung mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar ist; bei Altverträgen vor 2005 erkennt der Fiskus einen Rückkaufsverlust dagegen nicht an (BFH, Beschluss vom 24.06.2019, VIII R 25/16 – dort zu einer fondsgebundenen LV). Im Gewinnfall behält der Versicherer vor Erreichen der 12-Jahres-/Altersgrenze Kapitalertragsteuer auf den vollen Ertrag ein – danach wird nur der halbe Ertrag mit dem persönlichen Steuersatz veranlagt.

Typische Fehler – und was sie kosten

  • Kündigen statt beitragsfrei stellen: Steuerprivileg und Garantiezins sind weg, der BU-Zusatz erlischt – und mit Vorerkrankungen gibt es keinen neuen. Die Beitragsfreistellung hätte fast alles davon erhalten.
  • Altvertrag mit 3,25–4,0 % Garantiezins kündigen: Einen sicheren, lebenslang garantierten Zins in dieser Höhe bekommen Sie am Markt nicht wieder. Solche Verträge sind Behalten-Kandidaten, selbst wenn die Kosten unschön sind.
  • Riester kündigen statt ruhen lassen: Kostet alle Zulagen und Steuervorteile (§ 93 EStG) – bei einer Familie mit zwei Kindern und 15 Förderjahren schnell eine fünfstellige Rückforderung.
  • Erst den neuen Vertrag unterschreiben, dann den alten prüfen: Der klassische Umdeckungs-Fehler aus dem Vertrieb. Richtig ist die umgekehrte Reihenfolge: erst Altvertrag analysieren, dann entscheiden, ob überhaupt etwas Neues nötig ist.
  • Beitragsfreistellung ohne Blick auf die Bausteine: Wer die BUZ mit beitragsfrei stellt, steht ohne Einkommensschutz da. Bausteine lassen sich teils separat fortführen – aber nur, wenn man vorher fragt.
  • Kündigen, ohne Widerruf und Zweitmarkt zu prüfen: Bei Verträgen von 1994 bis 2007 bringt die Rückabwicklung nach fehlerhafter Belehrung oft deutlich mehr als der Rückkaufswert – und der Verkauf schlägt die Kündigung fast immer um einige Prozent.

Makler-Einschätzung

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen, berät zu Kündigung oder Beitragsfreistellung von Renten- und Lebensversicherungen

Jan Pohl, ungebundener Versicherungsmakler in Aachen:

„Die meisten Altverträge, die ich auf den Tisch bekomme, stammen aus dem Bank- und Sparkassenvertrieb – oft fondsgebundene Riester-Verträge, bei denen seit Jahren keine Zulage geflossen ist, weil schlicht der Dauerzulagenantrag fehlt. Das ist dann kein Produktproblem, sondern ein Pflegeproblem, und in einem Teil der Fälle mit einem Antrag zu reparieren. Zur Kündigung geraten habe ich zuletzt selten: Meist läuft es auf Beitragsfreistellung oder Ruhendstellung hinaus, und das frei werdende Geld arbeitet in einem kostenarmen neuen Baustein weiter. Wovor ich ausdrücklich warne: Verträge aus den 1990ern mit 4 % Garantiezins aufzulösen, weil ein Berater Platz für etwas Neues braucht. Diese Verträge sind mit nichts am heutigen Markt zu ersetzen. Meine Regel: Kein Altvertrag wird beendet, bevor Rückkaufswert, beitragsfreie Leistung und garantierte Ablaufleistung schwarz auf weiß nebeneinanderliegen.“

Nächste Schritte

  1. Standmitteilung suchen oder die sechs Angaben unten beim Versicherer anfordern (formlos per E-Mail, Antwort dauert meist 1–3 Wochen).
  2. Versorgungslücke berechnen: Erst wenn Sie Ihre Lücke kennen, ist klar, welche Rolle der Altvertrag überhaupt spielen soll – der Versorgungslücken-Rechner liefert die Zahl in wenigen Minuten.
  3. Drei Szenarien vergleichen: Kündigen, beitragsfrei stellen, fortführen – jeweils mit Endwert zum Ablauf und Steuerwirkung. Dazu gehört auch die Frage, wie später ausgezahlt wird: Rente oder Kapitalauszahlung.
  4. Erst dann über neue Verträge nachdenken.

Checkliste: Diese 6 Angaben brauchen Sie vom Versicherer

  1. Aktueller Rückkaufswert – inklusive Ausweis eines eventuellen Stornoabzugs
  2. Beitragsfreie Leistung – garantierte Rente/Kapital, wenn Sie ab sofort nichts mehr einzahlen
  3. Garantiezins des Vertrags (steht im Versicherungsschein)
  4. Effektivkosten in Prozent pro Jahr
  5. Ablaufleistung bei Fortführung – garantiert und prognostiziert getrennt ausgewiesen
  6. Zusatzbausteine: Welche sind enthalten, und was passiert mit ihnen bei Beitragsfreistellung oder Kündigung?

Häufige Fragen

Bekomme ich beim Kündigen alle eingezahlten Beiträge zurück?

Nein. Ausgezahlt wird der Rückkaufswert nach § 169 VVG – das Deckungskapital abzüglich eines eventuell vereinbarten Stornoabzugs. Weil Abschlusskosten und Risikoanteile aus den Beiträgen bedient wurden, liegt er besonders in den ersten fünf bis zehn Jahren deutlich unter der Summe der Einzahlungen.

Was passiert mit meinem BU-Zusatz, wenn ich beitragsfrei stelle?

Häufig erlischt die BU-Zusatzversicherung bei Beitragsfreistellung komplett oder sinkt auf einen Bruchteil – das regeln die Vertragsbedingungen. Fragen Sie das schriftlich beim Versicherer ab, bevor Sie den Antrag stellen. Wer gesundheitlich nicht mehr neu versicherbar ist, sollte den Baustein möglichst separat fortführen oder den Vertrag weiterlaufen lassen.

Muss ich bei einer Riester-Kündigung die Zulagen zurückzahlen?

Ja. Die Kündigung mit Auszahlung ist eine schädliche Verwendung nach § 93 EStG: Sämtliche Zulagen und die per Sonderausgabenabzug erhaltenen Steuervorteile werden vom Guthaben abgezogen. Wer nur die Beiträge stoppen will, stellt den Vertrag stattdessen ruhend – dann bleibt die Förderung erhalten.

Kann ich einen beitragsfrei gestellten Vertrag wieder aktivieren?

Oft ja: Viele Bedingungswerke sehen eine Wiederinkraftsetzung innerhalb bestimmter Fristen vor. Für Zusatzbausteine wie eine BUZ ist dabei meist eine neue Gesundheitsprüfung fällig. Die Details stehen in Ihren Versicherungsbedingungen – ein Grund mehr, warum die Beitragsfreistellung flexibler ist als die Kündigung.

Ist die Auszahlung meiner alten Lebensversicherung steuerfrei?

Bei Abschluss vor dem 1. Januar 2005 ja – wenn der Vertrag mindestens 12 Jahre lief, mindestens 5 Jahre laufend Beiträge gezahlt wurden und die weiteren Voraussetzungen der alten Fassung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt sind. Genau deshalb sollten solche Verträge fast nie gekündigt, sondern höchstens beitragsfrei gestellt werden.

Lohnt es sich, einen Vertrag mit 4 % Garantiezins zu kündigen?

Praktisch nie. 4,0 % sicher garantierter Zins auf den Sparanteil – lebenslang, ohne Kursrisiko – ist am heutigen Markt nicht reproduzierbar (aktueller Höchstrechnungszins: 1 %). Selbst bei hohen Vertragskosten ist die Kombination aus Garantiezins und Steuerfreiheit des Altvertrags meist unschlagbar. Wenn der Beitrag drückt: beitragsfrei stellen, nicht kündigen.

Kann ich meine Rürup-Rente (Basisrente) kündigen?

Nein. Eine Basisrente ist gesetzlich nicht kündbar und nicht kapitalisierbar – Sie können sie nur beitragsfrei stellen. Das angesparte Kapital bleibt bis zum Rentenbeginn gebunden. Mehr dazu auf der Seite zur Basisrente (Rürup).

Was ist der Unterschied zwischen ruhend stellen und beitragsfrei stellen?

Gemeint ist im Kern dasselbe – die Beitragszahlung stoppt, der Vertrag bleibt bestehen. „Ruhend stellen“ wird vor allem bei Riester-Verträgen verwendet und betont, dass die staatliche Förderung unangetastet bleibt und die Zahlung später wieder aufgenommen werden kann. „Beitragsfrei stellen“ nach § 165 VVG ist der versicherungsvertragliche Begriff dafür.

Kann ich meine alte Lebensversicherung noch widerrufen?

Bei Verträgen von Mitte 1994 bis Ende 2007 (Policenmodell): ja, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war (EuGH, C-209/12; BGH, IV ZR 76/11). Folge: Rückabwicklung mit Beiträgen plus Nutzungsentschädigung – oft deutlich mehr als der Rückkaufswert. Bei nur geringfügigen Fehlern kann der späte Widerspruch aber treuwidrig sein (BGH, IV ZR 353/21) – eine juristische Einzelfallprüfung ist Pflicht.

Ist der Verkauf der Lebensversicherung besser als die Kündigung?

Finanziell meist ja: Der Kaufpreis auf dem Zweitmarkt liegt typischerweise einige Prozent über dem Rückkaufswert, ein Teil des Todesfallschutzes bleibt häufig bestehen, beim Altvertrag vor 2005 ist der Erlös in der Regel steuerfrei. Angekauft werden aber meist nur klassische Kapitallebens- und Rentenversicherungen – fondsgebundene sowie Riester- und Rürup-Verträge meist nicht.

Verwandte Themen

Riester-Rente

Förderung, Zulagen, Reform-Ausblick – die Grundlagen zu Ihrem Riester-Vertrag.

Zur Riester-Seite →

Riester oder Altersvorsorgedepot?

Behalten, ruhen lassen oder auf das neue Altersvorsorgedepot setzen?

Zum Vergleich →

Private Rentenversicherung

Wann sich die Schicht-3-Rente heute noch lohnt – und in welcher Form.

Zur Privatrente →

Nettopolice

Vorsorge ohne Abschlussprovision – die kostenarme Alternative für neue Beiträge.

Zur Nettopolice →

Rente oder Kapitalauszahlung?

Wie Sie am Ende der Laufzeit klug über die Auszahlung entscheiden.

Zum Vergleich →

Versorgungslücken-Rechner

Erst die Lücke kennen, dann über Altverträge entscheiden.

Zum Rechner →

Vertragscheck: Zahlen statt Bauchgefühl

Schicken Sie mir die sechs Angaben aus der Checkliste – Sie bekommen einen klaren Vergleich der drei Wege für Ihren konkreten Vertrag. Als ungebundener Versicherungsmakler verdiene ich nichts daran, wenn Sie einen guten Altvertrag behalten – und sage es Ihnen genau dann.

Vertragscheck anfordern Frage vorab klären

Rechtsstand: Juli 2026. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Quellen: § 165 VVG (Prämienfreie Versicherung) · § 169 VVG (Rückkaufswert) · § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (Besteuerung von Versicherungserträgen) · § 93 EStG (Schädliche Verwendung). Rechtsprechung: BGH, Urteile vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03), 25.07.2012 (IV ZR 201/10), 07.05.2014 (IV ZR 76/11) und 15.02.2023 (IV ZR 353/21) · EuGH, Urteil vom 19.12.2013 (C-209/12) · OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2015 (3 U 131/13) · BFH, Beschluss vom 24.06.2019 (VIII R 25/16).